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BGH

Gericht: BGH

acüblichen Ausnehmungen der Kurbelwarige durch JfiigcnSpannung gelullten werden und mit Fluchen zu dem Ansätzen einen Spreizv/crkzcugetf versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Gegengewicht, eine gedrungene Form bildend, mit der Begrenzung (f) seiner .inneren Ausnehmung bis nahe an den Umfang der gegen-gewichtslosen Kurbelv/ange licranreiclit und daß die Flüchen für das Sproizwerkzeug außer: halb des die Bügelform bildenden Ausschnitts von Durchbrechungen des Gewichts gebildet werdendie beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwonge angreifenden Uügel-enden angeordnot sind- Kurbelwelle mit Gegengewichten für den feus-senausgleich, bei der die Gegengewichte von bngelartiger Form in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange durch EigenSpannung gehalten werden und mit Flächen zu dem Ansetzen eines Spreizwerkseuges versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Flächen für das Spreizwerkzeug außerhalb des die Bügelform bildenden Ausschnitts von Durchbrechungen des Gewichts. Bereits durch das im Streitpatent- genannte deutsche Patent Nr. W 547 sei es bekannt geworden, Gegengewichte von bügelartiger Form mittels Eigenspanniuig in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwangc su halten u/n tit: mit Flächen r.um Ansetzen eines Öpreizv/crkzougco zu versehen, durch welches der das Gegengewicht bildende Bügel so weit gespreizt v/erden könne, daß er sich auf Vor.sprünge oder seitliche Ausnehmungen der KurbeDw&ngc aufsetzen lasse, hie dort vorgesehene Anordnung der Ansatsflachen .für das Spreizwerkseug im Inneren der Bügclform sei aber nur bedingt möglich, wenn die Kur-belr/ange sich in radialer Richtung weit in den das Gegengewicht bildenden Bügel hineinerstrecke und gleichzeitig der das Gegengewicht bildende BÜgo'J. Dem Anspruch 1 des Stroitpatents mangele es daher an der erforderlichen ErfindungshÖhe - Das Merkmal des Anspruchs 2 sei für sich allein ebenfalls ohne erfinderische Bedeutung und eci zudem durch die deutsche Patentschrift B'r 687 547 vollinhaltlich als bekannt nachgewicsen* Diese der erfin-Gangsgemäßen Verlagerung der Ansatzflächen für das S’proJ zwerkzeug vorangehenden Überlegungen hätten von einem Durchseimittsfachmann nicht erwartet .werden können J:<s sei auch nicht naheliegend gewesen, die bei dieser Mgell'orm sum Auf spreizen erforderliche große Zugkrcfb mit Bohrungen aufzufangen. Heben dem "Vorteil, den die neue Gestalt des Gegengewichts nach dem Streitpatent mit sich bringe, böten die Bohrungen des Gewichts nach den Vorteil, daß sie außer zu dem Angriff des Spreizwerkzeugs auch zur Fixierung der Lage des Gewichts bei der Bearbeitung dienen konnten, imü das ßpreizwerkzeug mit einem größeren Hebelarm an-tfreifon könneDer Seeger-Hing nach DJN-Blatt E 471 sei etwas ganz anderes, stamme auch aus einem anderen Gebiet der Technik und könne schon deshalb hier nicht herange-zogon werden. ”1* Kurbelwelle mit Gegengewichten für den Maesenausglcich, bei der die Gegengewichte von bügelartigor Vorm in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange durch Eigenspannung gehalten werden und mit ilachen zu dem Ansetzen eines Spreiswerkzeuges versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die innere Ausnehmung des Gewichts mit ihrer Begrenzung*(f) bis nahe an den Umfang der Kurbelwange heranreicht und daß die Flächen für das Spreizwerkzeug außerhalb des die Bügelfoxvn bildenden Ausschnitts von Durchbrechungen des Gewichts, vorzugsweise zwei Bohrungen gebildet werden, die' beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwange angreifen-den Bügelenden angeordnet sind*11 dadurch gekennzeichnet, daß durch Heranführung des Gegengewichts mit seiner inneren Ausnehmung bis nahe an die gegengewichtslose Kurbelwange sein äußerer Abstand von der itur-belwange sich entsprechend verkürzt, und daß die Flächen*»»*'11. ^^547 gezeigt worden, das ebenfalls der Beklagten gehört hat und von dem der Erfinder des Streit patent 9 ausge-ganzen ist. Bas Gegengewicht des Patentes hr, ^B^547 wird nach dessen einzigem Patentanspruch durch Klemra-aitz in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange gehalten und ist dadurch gekennzeichnet, dal* es eine bügel-artigs Form hat, ungefähr gleichen Querschnitt Über die ganuG Bilge Hänge aufweist, die Kurbelwange nur an den Bügelc-ndcn berührt und mit Flächen -versehen ist. Dabei befinden sich die Flächen zu dem An setzen des Spreizwerkzeugs, wie in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents zutreffend gesagt wird, nach der Beschreibung und Zeichnung des Patentes l'ir WKf 347 innerhalb der die Bügelform erzeugenden inneren Ausnehmung des Gegengewichts, Der Erfinder des Streitpatente hat es als einen l.'t.chtcil dieser bekannten Form der Gegengewichte nach dem Patent Nr.547 empfunden, daß sie nur für cd-cLe Fälle geeignet sei, in denen einerseits der äußere Umfang des Gewichts sich in Richtung radial zur Kurbelache e verhältnismäßig weit erstrecke und andererseits css Gewicht bei gegebener äußerer Erstreckung nicht zu groß sei; wenn dagegen., die radiale Erstreckung durch das in geringem Abstand von der Kurbelwelle liegende innere Ende der Zylinderlaufbüchse beschränkt sei und aabei doch verhältnismäßig schwere Gegengewichte gefordert würden, so lasse sich die bekannte Form nicht verwenden, weil die innere Ausnehmung, die dem Gewicht eine bUgelartige Perm ungefähr gleichen CJ tier schnitt« aber ciie ganze Bügel!!äuge gehe- verhältnismäßig kleine Abmessungen erhalten würde und nur schwer bearbeitet werden könnte und v/eil dann kein ausreichender Platz für den Angriff des Spreizwerkzeuges verfügbar sei (Beschreibung 3. Der Erfinder will diese Mängel der bekannten Ausbildung nach den übereinstimmenden Worten der Beschreibung (3 51 - 3S) imd des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 in der Fassung der Patentschrift dadurch beheben, daß die Flächen für das Spreizwerkzeug außerhalb des die Bügelform bildenden Ausschnittes von lurch bveohungen des Gewichts, vorzugsweise Bohrungen gebildet werden, die beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwange angreifenden Bügelenden ungeordnet sind« In der Beschreibung heißt es sc dann weiters Bei dieser Ausbildung könnten verhältnismäßig schwere Gegengewichte bei beschränkter radialer Erstreckung an der Ku.rbelwange befestigt werden; da das Sure:« s-r.erkzeug nicht im inneren Ausschnitt des Gewichts o.n-greife, könne die Ausnehmung selbst erheblich kleinere Abmessungen erhalten und die Begrenzung dieser Ausnehmung nahe an den Außendurchmesser der Kurbolwonge heran geführt werden (3. Bei der mit dem Berufungsantrag der Beklagten begehrten Ergänzung des kennzeichnenden Veils des Anspruchs 1 durch Einfügung des Merkmals, daß die innere Ausnehmung des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe an den Umfang der Kurbelwange heranreichen soll., hano.elt cs sich* wie noch auszuführen ist, nicht um .••ine unzulässige Erweiterung des Streitpatents, sondern r.ir. 1, Im kennzeichnenden Veil des bisherigen Anspruch 1 war allerdings nur von der Lage und Ausbildung der Ansatsflächen für das Spreizwerkzeug, nicht von der Gestaltung des Gegengewichts im übrigen die Hede.- lied ten es l und mittels eines Sproizwerkzeugs aufgebrach -teil Gegengewichten, die unter den Oberbegriff de« bisherigen Anspruchs 1 fallen, also insbesondere a.B »o-Vfohl auf Gegengewichte nach dem in der Zeichnung der latent Schrift Hr. dargestellten Ausführ ungi*- beispiel dieser Patentschrift, bei dem das BpreiRwevk-fteug an sich auch in der verhältnismäßig großen und nicht anderweit ausgefüllten inneren Ausnehmung des Gegengewichts angesetzt werden könnte, als auch auf Gegengewichte nach dem in der Zeichnung des Streitpatents dargestellten Aueführimgsbeispiel, bei dem infolge der Heranziehung der in der Zeichnung mit (f) hezeicjine&en .Begrenzung der inneren Ausnehmung des Gegengewichts bis nahe an die Kurbelwange Im Inneren der Ausnehmung kein Platz mehr für das Ansetzen eines Spreizwerkseugs ist. r.-iit der von der Beklagten in ihrem Berufungsantrag begehrten Einfügung in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ist jedoch das, was sie selbst nunmehr* als beschränkten Gegenstand des Streitpatents ansehen will, noch nicht genau genug bezeichnet. Zwar ist im Gegensatz zur Meinung der Klägerin die V/endung, daß die .Innere Ausnehmung des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung "bis nahe an,r- den Umfang der Kurbelwange "heren-reichen11 soll, nicht als zu unbestimmt zu beanstanden. beiilndcvi noulx nach dem Auf bringen - um die Festigkeit des KVc.u>in-oilKce nicht zu gefährden - jemals die Kurbelwange berühr a» kann* V/enn aber im Gegensatz zu dem Ausfülivungs-t:ai spiel der Zeichnung der Patentschrift Nr.^BI 547 nunmehr "die innere Ausnehmung" des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe "an den Umfang der Kurbelwang herenreichen soll, so konnte das sowohl dadurch erreich worden: daß das Gegengewicht an die gegenüber der Paten sohrift Kr 547 unverändert bleibende Kurbelwange herangertogen wird* als auch dadurch, daß die Kurbel-wenge in die gegenüber der' Patentschrift Kr. W 547 unverändert bleibende innere Ausnehmung des Gegengewichts hinein verlängert wird. Uni das letztere •iuszuschliGßen und nur das erstere zu treffen, ist »la-.*-,cr unter Verwendung eines von der Beklagten selbst in ihrem Hilfsvorschlag gebrauchten Ausdrucks davon zu sprechen, daß die innere Ausnehmung des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe an den Umfang dev 'r.cgojjger-ichtslosen" Die Beklagte meint zwar- daß es ohnehin wenig sinnvoll sein würde, derart dvime Bügel ia.i.t geringer Masse überhaupt alo GcgiOigewLc}* te zu verwenden Darauf kommt es jedoch nicht sn t.enn derartige Bügel, wie die Beklagte es selbst will, nicht unter den Anspruch 1 fallen sollen, so müssen sie durch eine geeignete Fassung des Anspruchs ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, ‘Die von der Beklagten hjlxswdise vorgeschlagene Fassung, daß durch Heranführung dec Gegengewichts mit seiner inneren Ausnehmung bis nahe an die gegengewichtalose Kurbelwange sein äußerer Abstand von der Kurbelv/ange sich entsprechend verkürzen soll., würde das Gewollte nicht klar genug zu dem Ausdruck bringen- Denn diese Fassung würde in dem von der Beklagten gemeinten Sinne nur für den verständlich sein, der da- Der von der Beklagten gewollte Ausschluß verhältnismäßig dünner und verhältnismäßig leicht aufspreizbarer Bügel läßt sich vielmehr in einer aus eich heraus verständlichen Weise nur dadurch erreichen, daß die Form des Bügels, auf die das Streitpatent beschränkt werden soll, näher beschrieben wird.- a) Gegengewichte von bügelartiger Form, die im Klewmsitz mittels Eigenspannung in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange gehalten werden, so auszubilden, daß das Gegengewicht, eine gedrungene Form bildend, mit der Begrenzung seiner inneren Ausnehmung bis nahe an dea Umfang der gegengewichtslosen Kurbelwange heran- 2, Biese durch Einfügung des neuen Kombinations-mcrkmals (a) beschränkte Lehre des Streitpatents lot auch hinsichtlich dieses neuen Merlanais bereits Ju der Batentsehrift hinreichend offenbart- Die im neuen Merkmal (a) beschriebene Fora des Gegengewichts ist nicht nur in dor Zeichnung des'Streitpatents gezeigt, sondern :.*s ist darüber hinaus für den Fachmann aus der Be sehr si- bling klar ersichtlich- daß dje im einzigen Merkmal (b) des bisherigen Anspruchs 1 gelöste Aufgabe einer anderen ;V.iordiiung und Gestaltung der Ansatsfläohen für cIlo Spr ei Werkzeug nur eine 'fei lauf gäbe im itehmen der umfassenderen Aufgabe ist, die aus dem Patent Kr, WKk 547 bekannten. J.ich durch Verkleinerung ihrer bisher verhältnismäßig großen und für den Angriff eines Spreiswerkzeugs ausreichenden Platz bietenden inneren Ausnehmung in.sgeoa.Mt radial zu verkürzen (Beschreibung Z* 18 - 30), und daß der hauptsächliche Vorteil der im bisherigen Anspi'uch 1 gegebenen Lehre einer anderen Anordnung und Gestaltung tier Aiioa tüfläclien für das Spreizwerkseug gerade darin •“.u erblicken ist. Die unter II dargostollte bescliräukte Lehre des nunmehrigen Anspruchs 1 des Streitpatents ist durch keine der von der Klägerin herangesogenen Entgegenhaltungen nenheitsschädlich voi*weggenommen« Inwiefern sich die Lehre des Streitpatents von dem unterscheidet, was aus der Patentschrift Br 547 bekannt geworden ist, bedarf nach den Ausführungen unter I und II keiner weiteren Erörterung- Die Seeger-Ringe lassen sich als solche, wie die Klägerin selbst einräumt, schon wegen ihrer andersartigen Aufgabe mit Gegengewichten Überhaupt nicht in Varbleich setzen; aber auch die im DIR-Blatt E 471 gezeigte Vorrichtung zu dem Aufbringen der Seeger-Ringe steht, wie die Klägerin ebenfalls einräumt, der im Streit patent gelehrten Art der Anordnung und Gestaltung Das in Abb. 52 auf Seite 66 des Buches "Bau und Barechdiing der Verbrennungskraftmaschinen" von Otto Kraemer gezeigte radial beschränkte Gegengewicht schließlich kann dem St reit patent schon deshalb nicht neuheits-sciiädlich sein, weil es nicht - oder jedenfalls nicht nur - mittels Bigenspannung, sondern mittels einer Schrau be und zweier Scherstifte an der ICurbelwange gehalten 3 kommt vielmehr nur darauf an- ob das Streitpatent inen Fortschritt für Gegengewichte bringt, die eine rößere Gegengewichtewirkung haben und mittels Klcmiiisi'fees an der Kurbelwange gehalten werden sollen* Insofern •'gib!; l»io zur Begründung der Patentfähigkeit weiter ^forderliche Brfindungshöhe für die .Lehre des nunmehr!-en Anspruchs 1 liegt darin, daß der Erfinder es ent/seen einem bestehenden starken Vorurteil gewagt hat,als Ittels Klemmsitzes gehaltenes und daher sum Aufbringen ufzuspreizendes Gegengewicht ein mit der Begrenzung einer inneren Ausnehmung bis nahe an die Kurbelwango srangeftfhrtee und wegen seiner gedrungenen Fora wenig '.'asfeisohos.- Mag das Bedürfnis, auch so voll geformte Gegengewichte mittels Klemmsitzes zu halten, und daher auch der Anreiz zu Versuchen in dieser Richtung groß gewesen sein, so läge doch der erfinderische Schritt bereits darin, daß der Erfinder des Streitpatents nicht wie andere wegen des bestehenden Vorurteils und mit Rücksicht auf die bei einer Fehleinschätzung der Verformimgsverhält nisse zu befürcht« den schweren Schäden beim Betrieb von vornherein vor der Lösung der Aufgabe zurückgesehreekt ist- sondern die Versuche in Angriff genommen hat.

Zitierte Normen: § 13 PatG
formenGegengewichteKurbelwangeAnspruchGewichtGegengewichtsStreitpatentsPatentschrift

Volltext der Entscheidung

Verkündet
■April 1959
-Just i «okers ekr e ü ö r, Urkun clybeaiut er Geschäft s stelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Pinna Kl(
in
iAktiengesellschaft
 Beklagten und Berufungsklä^or:i.uy - vertreten durch: Patentanwalt
 gegen
tUa Pirmin &AHHM Aktiengesellschaft in Hl
 Klägerin und Berufung!»beklagte, - vertreten durch: Patentanwalt
 hat dev Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1959 ■.liiiv.r Mitwirkung der Bundesrichter Br-Bock. Br.-Chrisiop Br*Löscher, Pehle und Br.Spengler
 für BtfCht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des deutschen Patentamtes vom 25- Juni 1957 geändert:
Bas Patent Nr.^Ü025 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Ansprüche folgende Passung erhalten:
1. Kurbelwelle mit Gegengewichten für den Maaeenauegleieh, bei der die Ge-
gongev/ichtc von btigelartiger Form :i.n acüblichen Ausnehmungen der Kurbelwarige durch JfiigcnSpannung gelullten werden und mit Fluchen zu dem Ansätzen einen Spreizv/crkzcugetf versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Gegengewicht, eine gedrungene Form bildend, mit der Begrenzung (f) seiner .inneren Ausnehmung bis nahe an den Umfang der gegen-gewichtslosen Kurbelv/ange licranreiclit und daß die Flüchen für das Sproizwerkzeug außer: halb des die Bügelform bildenden Ausschnitts von Durchbrechungen des Gewichts gebildet werdendie beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwonge angreifenden Uügel-enden angeordnot sind-
Kurbelwelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchbrechungen des Gegengewichts als zwei Bohrungen ausgebildet sind
 Kurbelwelle nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Bügelenden mit zwei Paaren von im spitzen V/inkel zueinander ungeordneten Flächen gegen entsprechend geformte Gegenflächen von Ausnehmungen der . Kurbelwangen gespannt werden*
in übrigen wird die Klage abgewiesen.
ie Kosten der ersten Instanz werden gegenein-nder aufgehoben. Bio Kosten der Berufungs-nstanz werden der Klägerin auferlegt.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand:
Me Beklagte ist Inhaberin dos auf Grund des Erz Uberleitungsgesetzes erteilten- seit dem 16,Juni 1943 laufenden und in seiner Schutzdauer durch das Gesetz vom 13. Juli 1951 verlängerten Patentes 1fr. SP 025 Mo Patentansprüche lauten:
1*. Kurbelwelle mit Gegengewichten für den feus-senausgleich, bei der die Gegengewichte von bngelartiger Form in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange durch EigenSpannung gehalten werden und mit Flächen zu dem Ansetzen eines Spreizwerkseuges versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Flächen für das Spreizwerkzeug außerhalb des die Bügelform bildenden Ausschnitts von Durchbrechungen des Gewichts. vorzugsweise zwei Bohrungen gebildet werden, die beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwange angreifenden Bügelenden angeordnet sind.
2.- Kurbelwelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Bügelenden mit zwei Paaren von im spitzen Winkel zueinander ungeordneten Flächen gegen entsprechend geformte Gegenflächen der Kurbelwangen gespannt werden.
i-iit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, dieses Patent im vollen Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat dazu vorgetragen:
Bereits durch das im Streitpatent- genannte deutsche Patent Nr. W 547 sei es bekannt geworden, Gegengewichte von bügelartiger Form mittels Eigenspanniuig
 in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwangc su halten u/n tit: mit Flächen r.um Ansetzen eines Öpreizv/crkzougco zu versehen, durch welches der das Gegengewicht bildende Bügel so weit gespreizt v/erden könne, daß er sich auf Vor.sprünge oder seitliche Ausnehmungen der KurbeDw&ngc aufsetzen lasse, hie dort vorgesehene Anordnung der Ansatsflachen .für das Spreizwerkseug im Inneren der Bügclform sei aber nur bedingt möglich, wenn die Kur-belr/ange sich in radialer Richtung weit in den das Gegengewicht bildenden Bügel hineinerstrecke und gleichzeitig der das Gegengewicht bildende BÜgo'J. nicht »su groß frc.in dürfe, wenn also der vom Bügel eingeschlosseno Kaum durchdie iCurbelwange ausgefüllt v/erden solle. Es sei für .jeden Fachmann naheliegend und selbstverständlich., dat er dann so, v/ie es der Anspruch 1 des Streitpatcntes Vorschläge, die Ansatzflächen für das Sproiswcrkzoug eno »dom inneren Bügelumriß herausnehmen und außerhalb des uio Bügel form bildenden Ausschnittes au.ordn.en müsse l*ie gleiche Aufgabe, wie sie sich das Streitpatent steile.- sei in der gleichen Vfeise auch schon bei den sog Seeger-Ringen gelöst worden, wie die Darstellung im DIH-Blatt E 471 vom Dezember 1943 ergebe. Dem Anspruch 1 des Stroitpatents mangele es daher an der erforderlichen ErfindungshÖhe - Das Merkmal des Anspruchs 2 sei für sich allein ebenfalls ohne erfinderische Bedeutung und eci zudem durch die deutsche Patentschrift B'r 687 547 vollinhaltlich als bekannt nachgewicsen*
Die Beklagte hat fristgemäß widersprochen und beaa-traft, die Klage abzuweisen- Sie hat entgegnet:
Der Erfinder des Streitpatents habe sich die Aufgabe gestellt, die in der deutschen Patentschrift NrfHP457 noch vei’hültnisraäßig große radiale Erstreckung des Ge-
;$ongov;iohbs zu verringern, um die Vcrv/enäungsniößlicIikeiL .•cij KurbeIweilen mit auf ge spannten Gegengewichten cu erweitern« Der Lösung dieser Aufgabe sei die Überlegung -/orausgegnngen, die Verringerung der radialen Erstrecken/ des Gegengewichts dadurch herbeiaufUhren, daß die innere Ausnehmung des Gewichtes mit ihrer Begreiismig bis nahe an die Kurbelwange herangefiihrt, die Form des federnden Bügels nach der Patentschrift ilr547 also durch eine Bügelform ersetzt würde, die an diejenige eines biegungssteifen Kranhakens erinnere. Diese der erfin-Gangsgemäßen Verlagerung der Ansatzflächen für das S’proJ zwerkzeug vorangehenden Überlegungen hätten von einem Durchseimittsfachmann nicht erwartet .werden können J:<s sei auch nicht naheliegend gewesen, die bei dieser Mgell'orm sum Auf spreizen erforderliche große Zugkrcfb mit Bohrungen aufzufangen. die zur Erhaltung der Gegen-gev/jeht »Wirkung möglichst klein sein müßten. Heben dem "Vorteil, den die neue Gestalt des Gegengewichts nach dem Streitpatent mit sich bringe, böten die Bohrungen des Gewichts nach den Vorteil, daß sie außer zu dem Angriff des Spreizwerkzeugs auch zur Fixierung der Lage des Gewichts bei der Bearbeitung dienen konnten, imü das ßpreizwerkzeug mit einem größeren Hebelarm an-tfreifon könneDer Seeger-Hing nach DJN-Blatt E 471 sei etwas ganz anderes, stamme auch aus einem anderen Gebiet der Technik und könne schon deshalb hier nicht herange-zogon werden.
Zur besseren Klarstellung des Gegenstandes des Anspruchs 2 hat die Beklagte hilfsweise vorgeschlagen, zwischen dem V/ort "Gegenf lächen" und den Wörtern "der io.irbelwange" die Wörter "von Ausnehmungen" einzufügen«
Die Klägerin hat zu dem Nachweis dafür, daß es bekannt gewesen sei, Gegengewichte mit geringer radialer Er-
■Streckung an der Kurbelwange einer Kurbelwellc '/,u befestigen.. auf das Buch von Kraeiner "Hau und hcviolmiui^ Oer Vovbronnungskraf tnias c h in e n n 1937 S. 66 Abb.. 52 vev-wiesen. Die Beklagte hat* dazu entgegnet, daß dort cat* Gegengewicht nicht durch Eigenspannung, sondern durch eine Schraube an der Kurbelwolle befestigt r.ei_
Der 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom 2*3. Juni 1957 das Streitpatent für nichtig erklärt, da die iw Anspruch 1 gelehrte Anordnung und Ausgestaltung der Ans&tsfläclien für das Spreizwerkseug gegenüber dem Stand der 'Cecliuik nicht erfinderisch und der Gegenstand des Anspruchs 2 bereits der deutschen Patentschrift ftr, 4V 347 als bekannt zu entnehmen sei..
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung frist-und fovmgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt,
 die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent mit folgendem neuen Anspruch 1
”1* Kurbelwelle mit Gegengewichten für den Maesenausglcich, bei der die Gegengewichte von bügelartigor Vorm in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange durch Eigenspannung gehalten werden und mit ilachen zu dem Ansetzen eines Spreiswerkzeuges versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die innere Ausnehmung des Gewichts mit ihrer Begrenzung*(f) bis nahe an den Umfang der Kurbelwange heranreicht und daß die Flächen für das Spreizwerkzeug außerhalb des die Bügelfoxvn bildenden Ausschnitts von Durchbrechungen des Gewichts, vorzugsweise zwei Bohrungen gebildet werden, die' beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwange angreifen-den Bügelenden angeordnet sind*11
sowie mit dem bisherigen Anspruch 2 bestehen zu
 lassen.
Bilfsv/eise schlägt die Beklagte vor, den Anspruch ’.v.u,- folgt au fassen:
dadurch gekennzeichnet, daß durch Heranführung des Gegengewichts mit seiner inneren Ausnehmung bis nahe an die gegengewichtslose Kurbelwange sein äußerer Abstand von der itur-belwange sich entsprechend verkürzt, und daß die Flächen*»»*'11.
nie Klägerin beantragt,
 die Berufung zurUcksuweisen•
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihr erst-in*Ländliches Vorbringen,
 Bie Beklagte sieht in dem von ihr vorgeschlagenen nmen Patentanspruch 1 eine Beschränkung des bisherigen Anspruchs 1 und führt dazu aus: Bereits seit der j'Mnftuirung de3 Gegengewichts nach der Patentschrift Nr.^flR547 im Jahre 1935 seien ihre Konstrukteure bemüht gewesen, die radiale Erstreckung des Gewichtes herabzusetzenr Erst im Jahre 1943 sei die Lösung gelungen, die zur Anmeldung des Streitpatents geführt hübe* Da das Gegengewicht bei der nun vorgesehenen Ausfüllung des Innenraums des Bügels mit Werkstoff we~ sout.licli biegestcii'er werde, so daß bei gegebener Spannkraft die federnde Formänderung des Gegengewichts wesentlich kleiner oder bei gleicher federnder Formänderung die nötige Spannkraft außerordentlich groß werden müsse, liege die Erfindung im Grunde bereits Inder Erkenntnis, so voll geformte Gegengev/ichte überhaupt als Gegengewichte mit Eigenspannung- verwenden zu können» Es sei im 7/id er spruch zu einem vorher bestehenden Vorurteil überraschend und in seinem Ausmaß verblüffend, daß man bei der neuen Gegengewichtsform unter Anwendung ungewöhnlich großer Spreizkräfte
 Luid oelir hoher Beanspruchungen des Gegengewichtes einen genügenden Pedcrv/eg erreichen könne» Das bereits in der Beschreibung des St reit patents offenbarte.. aber in den Patentansprüchen bisher nicht verwertete und nunmehr eingefügte Merkmal, daß die innere Ausnehmung dos Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe an den Umfang der Kurbelwelle hcranreiche, gehöre also au den wichtigen Teilen der Erfindung-und begründe mit die Erfindungshöhe.
.Die Klägerin tritt' diesen Ausführungen der Beklagten entgegen; sie sieht in der von der Beklagten begehrten Einfügung des neuen Merkmals in den Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung des Schutabegehrens
 Prof Dr.-Ing,Hjekert in Stuttgart-3ad Cannstatt btit auf Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden. Die Parteien haben Uber das Beweisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe:
lv Gegengewichte an Kurbelwellen haben die Aufgabe. die durch die bewegten Triebwerksteile hervorge-rufenen Massenkräfte auszugleichen und auch die Lagerkräfte zu vermindern.. Für die Bemessung eines Gegengewichtes kommt es auf das Produkt aus seinem Gewicht und dem Abstand seines Schwerpunktes von der Ixrehachse an; um eine gleiche Wirkung, zu erzielen, muß ein Gegengewicht um so schwerer gehalten sein, je näher es au die Drehachse herangerückt wird, und umgekehrt. Sofern die Gegengewichte nicht unmittelbar an der Kurbel-welle angeschmiedet sind, müssen sie mit einer für alle
 Betriebs zustande des? Kotors genügenden Sicherheit an l-iv befestigt sein Eine Art der Befestigung ist in d'jiii jetzt abgelaufenen deutschen Patent Nr. ^^547 gezeigt worden, das ebenfalls der Beklagten gehört hat und von dem der Erfinder des Streit patent 9 ausge-ganzen ist. Bas Gegengewicht des Patentes hr, ^B^547 wird nach dessen einzigem Patentanspruch durch Klemra-aitz in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange gehalten und ist dadurch gekennzeichnet, dal* es eine bügel-artigs Form hat, ungefähr gleichen Querschnitt Über die ganuG Bilge Hänge aufweist, die Kurbelwange nur an den Bügelc-ndcn berührt und mit Flächen -versehen ist. die r.uti Ansetzen eines ■ Spreizwerkzeuges geeignet sind, mit dessen Hilfe das Gewicht auf die Kurbelwange aufgebrach-werden kann-. Dabei befinden sich die Flächen zu dem An setzen des Spreizwerkzeugs, wie in der Einleitung der Beschreibung des Streitpatents zutreffend gesagt wird, nach der Beschreibung und Zeichnung des Patentes l'ir WKf 347 innerhalb der die Bügelform erzeugenden inneren Ausnehmung des Gegengewichts,
 Der Erfinder des Streitpatente hat es als einen l.'t.chtcil dieser bekannten Form der Gegengewichte nach dem Patent Nr.547 empfunden, daß sie nur für cd-cLe Fälle geeignet sei, in denen einerseits der äußere Umfang des Gewichts sich in Richtung radial zur Kurbelache e verhältnismäßig weit erstrecke und andererseits css Gewicht bei gegebener äußerer Erstreckung nicht zu groß sei; wenn dagegen., die radiale Erstreckung durch das in geringem Abstand von der Kurbelwelle liegende innere Ende der Zylinderlaufbüchse beschränkt sei und aabei doch verhältnismäßig schwere Gegengewichte gefordert würden, so lasse sich die bekannte Form nicht verwenden, weil die innere Ausnehmung, die dem Gewicht
 eine bUgelartige Perm ungefähr gleichen CJ tier schnitt« aber ciie ganze Bügel!!äuge gehe- verhältnismäßig kleine Abmessungen erhalten würde und nur schwer bearbeitet werden könnte und v/eil dann kein ausreichender Platz für den Angriff des Spreizwerkzeuges verfügbar sei (Beschreibung 3. 13-30).
Der Erfinder will diese Mängel der bekannten Ausbildung nach den übereinstimmenden Worten der Beschreibung (3	51	- 3S) imd des kennzeichnenden Teils des
 Anspruchs 1 in der Fassung der Patentschrift dadurch beheben, daß die Flächen für das Spreizwerkzeug außerhalb des die Bügelform bildenden Ausschnittes von lurch bveohungen des Gewichts, vorzugsweise Bohrungen gebildet werden, die beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurbelwange angreifenden Bügelenden ungeordnet sind«
In der Beschreibung heißt es sc dann weiters Bei dieser Ausbildung könnten verhältnismäßig schwere Gegengewichte bei beschränkter radialer Erstreckung an der Ku.rbelwange befestigt werden; da das Sure:« s-r.erkzeug nicht im inneren Ausschnitt des Gewichts o.n-greife, könne die Ausnehmung selbst erheblich kleinere Abmessungen erhalten und die Begrenzung dieser Ausnehmung nahe an den Außendurchmesser der Kurbolwonge heran geführt werden (3. 33-46), Ein weiterer Verteil liege darin? daß das Spreizwerkzeug zugleich mit einem größeren Hebelarm andem als Biegungsträger aufzUfassenden bilgelförmigen Gewicht angreife (Z, 46 - 49)• Endlich ergäben sich Verzüge in der Gestalt und der Bearbeitung der Bügelenden und der Kurbälwangen (Z. 50 - 52): die Bohrungen, die vor der Eertigbearbeitung des Gegengewichts hergaotellt würden, dienten - außer für den An-
des Spreiawerkseugs - ferner snr Fixierung der : *:go des Gewichte in den zur Bearbeitung dienenden ‘^.rrichtungeu und erleichterten damit die Herstellung :lit hoher Genauigkeit (3. 72 - 73).
II. Bei der mit dem Berufungsantrag der Beklagten begehrten Ergänzung des kennzeichnenden Veils des Anspruchs 1 durch Einfügung des Merkmals, daß die innere Ausnehmung des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe an den Umfang der Kurbelwange heranreichen soll., hano.elt cs sich* wie noch auszuführen ist, nicht um .••ine unzulässige Erweiterung des Streitpatents, sondern r.ir. e.ine - im Nichtigkeitsverfahren zulässige (BGK3 21, t«) - Beschränkung der Verteidigung des Streitpatente euren die Patent inhalier in auf eine bereits :in der ursprünglichen Passung des Streitpatents offenbarte singe echrünktc-Lahre, die allerdings gegenüber der Passung lies Berufungsantrags noch einiger, im wesentlichen von der Beklagten selbst angeregter klarstellender Jiuderau-
gen bedarf.. .Diese Art der Verteidigung der Beklagten
■
in der Berufungsinstanz hat zur Folge, daß zv/ar das b-treitpateni. soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weiteres zu vernichten ist, daß aber im übrigen des Streitpatent nur noch in der nunmehr festzulegen-cien Fassung auf Neuheit, Fortschrittlichkeit und Er-i'lndungshöhe zu prüfen ist.
1, Im kennzeichnenden Veil des bisherigen Anspruch 1 war allerdings nur von der Lage und Ausbildung der Ansatsflächen für das Spreizwerkzeug, nicht von der Gestaltung des Gegengewichts im übrigen die Hede.- .'Diesea bisher einzige Merkmal des kennzeichnenden Veils bezog eich ijedoeh auf alle Ausführungsarten von bügelartigen* durch Eigenspannimg im Klemmsitz an der Kurbelwange ge-
lied ten es l und mittels eines Sproizwerkzeugs aufgebrach -teil Gegengewichten, die unter den Oberbegriff de« bisherigen Anspruchs 1 fallen, also insbesondere a.B »o-Vfohl auf Gegengewichte nach dem in der Zeichnung der latent Schrift Hr.	dargestellten Ausführ ungi*-
beispiel dieser Patentschrift, bei dem das BpreiRwevk-fteug an sich auch in der verhältnismäßig großen und nicht anderweit ausgefüllten inneren Ausnehmung des Gegengewichts angesetzt werden könnte, als auch auf Gegengewichte nach dem in der Zeichnung des Streitpatents dargestellten Aueführimgsbeispiel, bei dem infolge der Heranziehung der in der Zeichnung mit (f) hezeicjine&en .Begrenzung der inneren Ausnehmung des Gegengewichts bis nahe an die Kurbelwange Im Inneren der Ausnehmung kein Platz mehr für das Ansetzen eines Spreizwerkseugs ist. Es stellt daher imzweifelhaft eine Beschränkung des Anspruchs 1 dar, wenn er sich nunmehr nur noch auf Gegengewichte der letztgenannten Ausführungsart beziehen soll.
r.-iit der von der Beklagten in ihrem Berufungsantrag begehrten Einfügung in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ist jedoch das, was sie selbst nunmehr* als beschränkten Gegenstand des Streitpatents ansehen will, noch nicht genau genug bezeichnet. Zwar ist im Gegensatz zur Meinung der Klägerin die V/endung, daß die .Innere Ausnehmung des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung "bis nahe an,r- den Umfang der Kurbelwange "heren-reichen11 soll, nicht als zu unbestimmt zu beanstanden. Bei der vom Fachmann zu fordernden Auslegung der Worte der Patentschrift im Lichte der zu lösenden Aufgabe let vielmehr klar ersichtlich, daß die innere Ausnehmung uiit ihrer Begrenzung zwar möglichst nahe, aber nur so neiie an den Umfang der Kurbeiv/ange heranreichen soll.
öc•.!? 3'Ui weder bei dem Aufbringen des Gegengewichts - u-i .u s e in and e r spreizen des Gewichts nicht :v,.i beiilndcvi noulx nach dem Auf bringen - um die Festigkeit des KVc.u>in-oilKce nicht zu gefährden - jemals die Kurbelwange berühr a» kann* V/enn aber im Gegensatz zu dem Ausfülivungs-t:ai spiel der Zeichnung der Patentschrift Nr.^BI 547 nunmehr "die innere Ausnehmung" des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe "an den Umfang der Kurbelwang herenreichen soll, so konnte das sowohl dadurch erreich worden: daß das Gegengewicht an die gegenüber der Paten sohrift Kr	547	unverändert	bleibende	Kurbelwange
 herangertogen wird* als auch dadurch, daß die Kurbel-wenge in die gegenüber der' Patentschrift Kr. W 547 unverändert bleibende innere Ausnehmung des Gegengewichts hinein verlängert wird. Kur das erstere, nicht .Vieh das letztere ist nach den Erklärungen der Beklagte) i.n der gründlichen Verhandlung gemeint. Uni das letztere •iuszuschliGßen und nur das erstere zu treffen, ist »la-.*-,cr unter Verwendung eines von der Beklagten selbst in ihrem Hilfsvorschlag gebrauchten Ausdrucks davon zu sprechen, daß die innere Ausnehmung des Gegengewichts mit ihrer Begrenzung bis nahe an den Umfang dev 'r.cgojjger-ichtslosen" Kurbelwange heranreichen soll* C'edoch wäre auch damit die von der Beklagten gewollte Beschränkung noch nicht genau genug bezeichnet. Denn unter einen so gefaßten Anspruch würden, auch "Gegengewichte” fallen, die - in ihrem Längsschnitt gesehen -von der an die Kurbelwange heranreichenden Begrenzung ihrer inneren Ausnehmung bis zu ihrer von der Kurbelwange entfernten äußeren Begrenzung nur eine verhältnismäßig geringe radiale Erstreckung haben, also einen verhältnismäßig dünnen und deshalb' auch verhältnismäßig leicht aufspreizbaren Bügel bilden. Die Beklagte meint
 zwar- daß es ohnehin wenig sinnvoll sein würde, derart dvime Bügel ia.i.t geringer Masse überhaupt alo GcgiOigewLc}* te zu verwenden Darauf kommt es jedoch nicht sn t.enn derartige Bügel, wie die Beklagte es selbst will, nicht unter den Anspruch 1 fallen sollen, so müssen sie durch eine geeignete Fassung des Anspruchs ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, ‘Die von der Beklagten hjlxswdise vorgeschlagene Fassung, daß durch Heranführung dec Gegengewichts mit seiner inneren Ausnehmung bis nahe an die gegengewichtalose Kurbelwange sein äußerer Abstand von der Kurbelv/ange sich entsprechend verkürzen soll., würde das Gewollte nicht klar genug zu dem Ausdruck bringen- Denn diese Fassung würde in dem von der Beklagten gemeinten Sinne nur für den verständlich sein, der da-
bei wie die Beklagte das Ausführungsbeispiel in der Zeichnung der Patentschrift Nr*^Hl 547 vor Augen hat und der deshalb wie die Beklagte die von ihr vorgesell.'! agene Fassung dahin versteht, daß das in der Patentschrift kr, 547 gezeigte Gegengewicht lediglich infolge der Verringerung seiner inneren Ausnehmung, aber chne Verringerung der radialen Erstreckung seiner zwischen der Begrenzung der inneren Ausnehmung und o.er äußeren Begrenzung befindlichen Masse auch mit dar äußeren Begrenzung näher an. die gegengewichtslose Kurbelwange herangezogen werden soll: Eine solche auf ciic Veränderung des Ausführungsbeispiels einer anderen Patentschrift bezogene Fassung würde aus sich heraus nicht verständlich sein. Der von der Beklagten gewollte Ausschluß verhältnismäßig dünner und verhältnismäßig leicht aufspreizbarer Bügel läßt sich vielmehr in einer aus eich heraus verständlichen Weise nur dadurch erreichen, daß die Form des Bügels, auf die das Streitpatent beschränkt werden soll, näher beschrieben wird.- Die Beklagte meint einen Bügel von verhältnismäßig großer
 Steifigkeit Die Steifigkeit ist aber eben auch eine L-nnktiOii der Form des Bügele, Das von der Beklagten Gc~ I’.' (je liifti- sich daher dahin umschreiben, daß das •j fcre.itpatent auf Gegengewichte beschränkt wird, bei •ionen die für die Steifigkeit maßgeblichen Komponenten in der -3m Längsschnitt gesehenen - Form des Gegen-gewicht3 sich so verhalten, daß eine verhältnismäßig »p:oßo Steifigkeit eintritt, Dieses Verhältnis ist - von <stv;atge:i weiteren, die Steifigkeit erhöhenden Komponenten abgesehen - dann gegeben, wenn - im Längsschnitt gesehen - die radiale Erstreckung der Masse des Gegengewichts swisehen der zur Kurbelwange gewandten Begrenzung der inneren Ausnehmung Und der von der Kurbelwange abgewandten äußeren Begrenzung verhältnismäßig groß ist gegenüber der radialen Erstreckung des gesamten Gegengewichts (einschließlich seiner an den seitlichen Aue-nwhranngen der Kurbelwange angreifenden BUgelenden) und gegenüber seiner Breite* Eine solche Form, wie sie z.B» snion im Ausführimgsbeispiel der Zeichnung des Streit-y&vents gezeigt ist und wie sie von noch größerer Stei-/igkelt in dem in der mündlichen Verhandlung erörterten vfrrkstück der Beklagten verwendet wird, kann kurz als ,^•;eürul^gelle,, Form bezeichnet werden.
Die Lehre des Anspruchs 1 deB Streitpatents, auf dSe sich die Beklagte beschränken will, geht nach alledem dahin,
a) Gegengewichte von bügelartiger Form, die im Klewmsitz mittels Eigenspannung in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange gehalten werden, so auszubilden, daß das Gegengewicht, eine gedrungene Form bildend, mit der Begrenzung seiner inneren Ausnehmung bis nahe an dea Umfang der gegengewichtslosen Kurbelwange heran-
(oder umgekehrt: Gegengewichte von bügeJartiger Voi-m. die. eine gedrungene Form bildend, mit der Begrenzung Dir er inneren Ausnehmung bis nahe au den Umfang der gegcngev/ichtslosen Kurbelwange lieranreichen. so suiszu-bilden, daß sie im Klemme!tz mittels JBigenspanmujg in seitlichen Ausnehmungen der Kurbelwange gehalten werden), und
b) die Flächen zu dem Ansetzen eines Spreicwerkseugs als außerhalb des die Biigelform bildenden Ausschnitts und beiderseits der an den Ausnehmungen der Kurhelwange ungreif enden Bl; ge lenden angeordnete burchbreo hunger, deu Gewichts (vorzugsweise 2 Bohrungen) auozubilden-
2, Biese durch Einfügung des neuen Kombinations-mcrkmals (a) beschränkte Lehre des Streitpatents lot auch hinsichtlich dieses neuen Merlanais bereits Ju der Batentsehrift hinreichend offenbart- Die im neuen Merkmal (a) beschriebene Fora des Gegengewichts ist nicht nur in dor Zeichnung des'Streitpatents gezeigt, sondern :.*s ist darüber hinaus für den Fachmann aus der Be sehr si-
bling klar ersichtlich- daß dje im einzigen Merkmal (b) des bisherigen Anspruchs 1 gelöste Aufgabe einer anderen ;V.iordiiung und Gestaltung der Ansatsfläohen für cIlo Spr ei Werkzeug nur eine 'fei lauf gäbe im itehmen der umfassenderen Aufgabe ist, die aus dem Patent Kr, WKk 547 bekannten. im IClemmsitz an der Kurbelwange gehaltenen Gegengewichte ohne Verringerung ihrer Masse, also leciig-
J.ich durch Verkleinerung ihrer bisher verhältnismäßig großen und für den Angriff eines Spreiswerkzeugs ausreichenden Platz bietenden inneren Ausnehmung in.sgeoa.Mt radial zu verkürzen (Beschreibung Z* 18 - 30), und daß der hauptsächliche Vorteil der im bisherigen Anspi'uch 1 gegebenen Lehre einer anderen Anordnung und Gestaltung
 tier Aiioa tüfläclien für das Spreizwerkseug gerade darin •“.u erblicken ist. daß infolge der dadurch ermöglichten Ausfüllung der inneren Ausnehmung mit Gegengewi clitsmasee das Gegengewicht insgesamt näher an die Kurbelv/ange heran gesogen werden kann (Beschreibung Z* 58 - 46)-
m. Die unter II dargostollte bescliräukte Lehre des nunmehrigen Anspruchs 1 des Streitpatents ist durch keine der von der Klägerin herangesogenen Entgegenhaltungen nenheitsschädlich voi*weggenommen« Inwiefern sich die Lehre des Streitpatents von dem unterscheidet, was aus der Patentschrift Br	547 bekannt geworden ist, bedarf
 nach den Ausführungen unter I und II keiner weiteren Erörterung- Die Seeger-Ringe lassen sich als solche, wie die Klägerin selbst einräumt, schon wegen ihrer andersartigen Aufgabe mit Gegengewichten Überhaupt nicht in Varbleich setzen; aber auch die im DIR-Blatt E 471 gezeigte Vorrichtung zu dem Aufbringen der Seeger-Ringe steht, wie die Klägerin ebenfalls einräumt, der im Streit patent gelehrten Art der Anordnung und Gestaltung
c>r Aneatzfliiciien für das Spreizwerkseug schon wegen der zwischen Seeger-Ringen einerseits und Gegengewichten für Kurbelwellen andererseits bestehenden Verschiedenheit .der sonstigen Gestaltung und insbesondere der sum Auf-ov^eizen erforderlichen Kräfte nicht neuheitsschädlich entgegen. Das in Abb. 52 auf Seite 66 des Buches "Bau und Barechdiing der Verbrennungskraftmaschinen" von Otto Kraemer gezeigte radial beschränkte Gegengewicht schließlich kann dem St reit patent schon deshalb nicht neuheits-sciiädlich sein, weil es nicht - oder jedenfalls nicht nur - mittels Bigenspannung, sondern mittels einer Schrau be und zweier Scherstifte an der ICurbelwange gehalten
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•.V.- Daß dis Lehre do3 Anspruchs 1 einen techujac.'ie*' ''-ohx’itt gebracht hat* kann nicht bezweifelt worden ?. kommt nicht darauf an, ob die mit dem Streit oaten t jgestrobte radiale Verkürzung der Gegengewichte auch Lt Gegengewichten erreicht werden kann, die in Hnciere?1 sies alß mittels KJemmsitBee an der ICar be Twang© be-sstigt worden, und auch nicht darauf, ob in manchen, lor in 'vielen fällen mir Gegengewichte von geringer 3>.;en£ewiohtawirkiu)g benötigt werden und in diesen i?'ül-3U daher die radiale Verkürzung schon durch die Verengerung dev Gegengewichtsmasse erreicht werden ks*m.
3 kommt vielmehr nur darauf an- ob das Streitpatent inen Fortschritt für Gegengewichte bringt, die eine rößere Gegengewichtewirkung haben und mittels Klcmiiisi'fees an der Kurbelwange gehalten werden sollen* Insofern •'gib!; eich der technische Fortschritt des Streit patent»« !m© de 8 ee weiterer Ausführungen dazu bedarf, aus üen cier Beschreibung dargostcllten Vorteilen, insbesondere >.s der radialen Verkürzung der Gegengewichte- aber auch B. f.-.us dem Vorteil, daß die für das Ansetzen der p\-ei«Werkzeuge vorgesehenen Durchbrechimgen der Gowicb-2 zugleich zur Fixierung ihrer Lage bei ihrer Fertigung ?nutzt worden können.
V.. l»io zur Begründung der Patentfähigkeit weiter ^forderliche Brfindungshöhe für die .Lehre des nunmehr!-en Anspruchs 1 liegt darin, daß der Erfinder es ent/seen einem bestehenden starken Vorurteil gewagt hat,als Ittels Klemmsitzes gehaltenes und daher sum Aufbringen ufzuspreizendes Gegengewicht ein mit der Begrenzung einer inneren Ausnehmung bis nahe an die Kurbelwango srangeftfhrtee und wegen seiner gedrungenen Fora wenig '.'asfeisohos.- vielmehr erheblich biegungssteifes Gegengo-icht vorzusehen. V/ie der Erfinder selbst dem Senat in
 überzeugender V/eiae dar gelegt imd der geri c;lit lie lie s&ch-Yo-r&ti-'ndige bestätigt hat, stand der Befriedigung des bedll t'.f ilia see; wit ihrer Masse nahe an die Kurbelwcuge he?'augeftihrte schwere Gegengewichte mittels Kleinrnsitzes .h.tL-ya rill halten, das Vornrto31 der Fachwelt entgegen, uaß mau derartige voll geformte Gegengewichte nicht ohne bioibende und daher den Klemmsitz gefährdende Verformung in der zu dem Auf bringen nötigen V/cite auf spr eisen könne, Dieses Vorurteil mußte um so schwerer wiegen, tils eine Verringerung der Sicherheit des Klemmsitses r.wvi Abf'Liegen des Gegengewichts im Betrieb und damit i’-u schweren Beschädigungen von Menschen und Sachen ;?üh~ r.\ui kann. Das Vorurteil wäre nach den vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Darstellungen des Privatgutachters der Beklagten Prof-Br. Essers durch eJne Berechnung. ?;ie sie ein Durchschnittsfachmann zui*
'i3.it der Anmeldung des Streitpatents durchgeführt haben würde, Jedenfalls, für eine solche Form von Gegengewichten, wie sie das in der mündlichen Verhandlung erörterte Werkstück der Beklagten aufweist, sogar bestätigt worden. Ob oas Vorurteil auch für solche weniger "klotzigen Formen, v:ie sie etwa die Zeichnung des Streit patents zeigt* durch oine Berechnung des Durchsohnittsfachmanns im Jahre 194’'» bestätigt worden sein würde, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das genannte Vorurteil auch gegenüber solchen Formen bestanden. Dem Wagnis des Erfinders kann aber die Erfin-clungshöhe nicht deshalb abgesprochen werden, weil er das Vorurteil durch Versuche hätte Überwinden können. Mag das Bedürfnis, auch so voll geformte Gegengewichte mittels Klemmsitzes zu halten, und daher auch der Anreiz zu Versuchen in dieser Richtung groß gewesen sein, so läge doch der erfinderische Schritt bereits darin, daß der Erfinder des Streitpatents nicht wie andere wegen des bestehenden Vorurteils und mit Rücksicht auf die bei einer
 Fehleinschätzung der Verformimgsverhält nisse zu befürcht« den schweren Schäden beim Betrieb von vornherein vor der Lösung der Aufgabe zurückgesehreekt ist- sondern die Versuche in Angriff genommen hat. Wie der Erfinder im einzelnen vorgegangen ist, darauf kommt es indes gar nicht au, ebenso wie es entgegen der Meinung der Klägerin nicht darauf ankommt, ob in der Patentbeschreibung das Vorurteil und seine Überwindung dargestellt sind oder nicht• Entscheidend ist allein, daß der im Streitpatent &e.;:ebenen Lehre zur Zeit seiner Anmeldung tatsächlich ein so starkes Vorurteil der Fachwelt entgegehgestanüen hi‘/i. daß es den Lurchschnittsfachmann davon ab gehalten Uli Leu würde., von sich aus dieser Lehre gemäß zu handeln. Ob der im bisherigen Anspruch 1 enthaltenen Lehre einer anderen Anordnung und Gestaltung der Ansatsflachen für das Spreizwerkzeug auch für sich allein die Erfindungshöhe zugesprochea werden könnte, kann dahinstehen, da jedenfalls der nunmehrigen Kombination die erforderliche Erfindungehöhe sukomut.
VI. Hach alledem erfüllt die unter IT. 1 dargestellto Lose) tränkte Lehre doa Streitpatents die an eine patentfähige Erfindung zu stellenden Anforderungen. Der An-covuoh 1 war daher unter seiner Vernichtung im übrigen {■■=miü3 dem Beruf ungsant rag der Beklagten und im ein seinen den unter II 1 äugest eilten Erwägungen neu so zu fassen. wie es in der Formel dieses Urteils geschehen Ast. Dabei war .'zugleich entsprechend den im Urteil des .Senats vom 93- September 195? (GRUR 1954, 107^ dargelegten Grund-Rät-ieu die iru bisherigen Anspruch 1 vorgeschlagene vor-'uU^o-.voise Ausbildung der Durchbrechungen des Gegengewichts als Bohrungen hier zu streichen und in einen besonderen
'.'•suea Unteranspruch 2 zu verweisen. Da der Häupvansprach Uir«ifpatents bestehest bleibt, kann auch der r#ieh«vi~
,;.ft V^toranepruch da er JLin Rahmen des Streitpatents :■ .ifj]):- iur eine plette SelbstVerständlichkeit bedeute«;.
j.rs -i.UjL die nunmehrigen Ansprüche 1 und 2 zurückbe^o-gf-iier V':i t or Einspruch 3 bestehen bleiben. Entsprechend dofii	tin stanz liehen Vorschlag der Beklagten sind da-
bo i zu"* Klarstellung noch die Wörter '»von Ausnelimungeri oft gefügt worden» Soweit die Klage über die in der Heu fr-snong des Anspruchs 1 liegende Voilvemichtung hinaus suf volle Vernichtung des Streitpatents gerichtet ist, ■arr sic obsiiwaisen*
VTl, Die Ko stenentsclie idling beruht auf §§ 40, 42 '■L-atiT. Da Gor «aufrechterhaltene beschränkte Bereich >\ Anspruchs 1 mit dem darüber hinausgellenden vernich-eten Bereich annähernd gleich su bewerten ist, waren ■‘..Le KotUuj der ersten Instanz gegeneinander aufzuheben '.'vgl 5 92 SPO), Die Kosten der Berufungsinstanz lia« die Klägerin allein zu tragen, da die Beklagte mit ihre oes.'ur’ünkten Berufungsantrag - von klarstellenden l*’os-jvn^sündorungen abgesehen - voll obgesiegt hatDer JSeklivgten wenigst eins einen 'feil der Kosten der Bern-
steins deshalb auf euer] egen, weil eie hier nur wo j.en dor Beschränkung obgesiegt hat, erschien dem Senat i*iclrt gerechtfertigt, da die zwar erst in dar Berufung*; ius\unz r.uin Antrag erhobene Beschränkung doch der Sache lisch schon in der ersten Instanz wenigstens im Vortrag
 bok'u^fcrii r.v.hi An^d^'Ji/k gekotfmrm war-
■v:k f-Sivj a'-opU Löscher
 Fciila >>undos:r,:!.i!.-.ite-.‘ hr rt :L«t b-3ti.vl.aubi; un* abv/flsend mid diJisr Un If^rscb ?!£ LeO <ji r: j verhii3d3i-'i;.
Foci.'