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BGH

Gericht: BGH

1o Pugenstreifen aus netzartig angeordneten Drahten für Putzträger, dadurch gekennzeichnet, daß über die Längsründer des Pugenstreifens beiderseits Drahtenden (I) frei überstehen, die zur Verbindung des Ingenstrelfens mit benachbarten Putzträgern dienen, Sie ist der Ansicht, die USA-Patentschrift 1 751 050 sei nicht neuheitsschädlich, weil dort für den i’ügenstreifen lediglich eine textile Oewebebindung vorgeschlagen sei, die dom vom Streitpatent vorgeschlagenen geschweißten Drahtnetz technisch unterlegen sei, wehrend die deutsche Patentschrift 717 452 nur geschweißte Drahtstreifen ohne überstellende Querdrähte erwähne, die mit besonderen Krampen an den Putzträ-gern befestigt worden mußten« Das Patentamt hat das Patent für nichtig erklärt« Es findet die technische Lehre des Streitpatents bereits im wesentlichen in der USA-Patentschrift 1 751 050 von 1930 und hält die von der Beklagten nur noch in Anspruch genommene Veznvendung von geschweißten, gelöteten oder andersartig verbundenen Drahtnetzen gegenüber dem in der deutschen "Pugenstreifen aus durch Verlauf unter gegenseitiger Y/inkelbildung netzartig angeordneten Drähten, deren Kreuzungsstellea verschweißt, verlötet oder andersartig metallisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß über die Bängsränder der Fugenstreifen beiderseits Drahtenden(1) frei ttber-siehen, die zur Verbindung des Eugenstreifens mit benachbarten Putzträgern dienen"* "Fuxensfcreifen für Butz träger aus netzartig angeordnet en Drähten, die ihrerseits entweder anein-andergelcgt oder verflochten oder verwebt sowie an den Xreuzungsstellen miteinander verschweißt, verlötet oder andersartig metallisch miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß über die Lüngsrändcr der Fugenstroifen beiderseits Drahtenden (1) frei überstehon, die zur Verbindung dos Fugenstreifens mit benachbarten Putzträgern dienen" miteinander verschweißt, verlötet oder andersartig metallisch miteinander verbunden sind, dadurch Gekennzeichnet, daß Über die Bängsränder der rumenstreifen*beiderseits Drahtendon(1) frei überstellen, die zur Verbindung des. Io Das Streitpatent wird nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vom durchschnittlichen Fachmann so gelesen, daß unter netzartig angeordneten Drahtstreifen solche Hetzstreifen zu verstehen sind, die an ihren Kreuzungsstellen in irgendeiner Weise fixiert werden, wie dies die Patentbeschreibung Seite 2 Zeile 40-41 in mehreren gleichwertig behandelten Beispielen erwähnt. "Pugenstreifen aus netzförmig ungeordneten, an den Kreucungsstellen verflochtenen, verwebten, geschweißten, gelöteten oder anderweitig .verbundenen Brühten für strukturreichc Putzträger, dadurch gekennzeichnet, daß über die Lüngsründer des.Pugenstreifens beiderseits in derselben Ebene Brahtenden frei überstehen, die zur Verbindung des Pugenstreifens mit benachbarten Putzträgem dienen," Demgegenüber kommen die von der Beklagten angeregten Klarstellungen nicht in Betracht, weil sie aus den in der Patent-beschreibimg gleichwertig erwähnten beliebigen*Bindungsarten allein die metallischen Bindungen als notwendig heraus-greifen und die übrigen als unwesentliche Zusätze behandeln, Bic Botwendigkeit der metallischen Bindung des Betzes ist in der Patentschrift nicht offenbart, die Beschränkung auf metallisch fixierte iletze würde dem Patent einen anderen Inhalt geben und damit über eine Klarstellung und eine Einschränkung hinausgelien. 3s schlügt vor, diese Aufgabe durch Verwendung von netzartig angeordneten und in dieser Lage fixierten Drahtstreifen zu läsenv deren über die Längsdrähte in derselben Ebene frei hinausragende Quer drahte benutzt werden können, um den Eugenstreifen zu befestigen* Es, handelt sich um ein Voirrichtungspabeht', die Art der Benutzung gehört nicht zun Gegenstand des Patents* Die Einzelheiten der Befestigung sind deshalb im Anspruch 1 mit Recht offen geblieben. Der Versuch der Beklagten, auch Hetzstreifen mit abgebogenen Querenden als Gegenstand des Patente nachzuweisen, zielt im Grunde auf eine Präge des Schutsumfanges, für die im Rahmen des jiichtigkeitsverfahrene kein Baum ist • Die von der Beklagten vertratehe Auslegung des Patentanspruches wird bereits durch die Klarstellung der offenbarten Lehre des Patents gegenstandslos• Die Heuheit der Kombination des Streitpatents - Drahtnetzstreifen mit fixierten Kreuzungspunkten und froi in derselben Ebene Uborstehenden Querdrähten - wird von den Entgegenhaltungen nicht beeinträchtigt. Sie stellt sich dieselbe Aufgabe wie das Streitpatent, nämlich Angabe eines Fugenstreifens zur Überbrückung von Fugen zwischen Putzträgern, der bereits Befestigungsmittel für die Anbringung des Streifens enthält. USA-Patent Hilsson zeigt das Streitpatent einen Eugenstreifon für strukturreiche Putzträger, far die der H^U^-Streifen sieh nicht eignet. Es muß dem gerichtlichen Sachverständigen darin beigepflichtet werden, daß diese Verwendung des Eugenstreifens mit den offenbarten Mitteln des Streitpatents allein nicht* möglich ist. Die einzige Leistung des Streitpatents bestand darin, den bekannten Gedanken des U^j^^-Patents für ein beschränktes Gebiet, nämlich strukturreiche Putzträger mit einer.gewissen Abwandelung anzuwenden und bekannte Drahtnetzstreifen mit Haftungselemen-ten zu versehen, die solchen strukturreichen Putzträgern angepaßt waren.

freiPatentAnspruchStreitpatentPatentschriftStreifenPutzträgerFugenstreifenEbene

Volltext der Entscheidung

I.ZR 163/56 Verkündet
 am 17c Dezember 1957 Grunau, Justizobersekrctär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
24C6 037
I ja Kamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der tfirma	GmbHo ? SdflB in	b	ver-
treten durchihren Geschäftsführer,
 Beklagten und Berufungsklägerin,
 Klägerin und Berufungsbeklagto,
- vertreten airchs Patentanwalt Dr.W«B.	in	Bjfl)
hat der L'rste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17 * Dezember 1957 unter iuit-irirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h*c* Weinkauff sovio dex- Bundesrichter Dr. Birnbaeh, Br.Bock Dr. ITastclski und Dr. Weiss
 für Hecht erkannt« .
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung dos 2. Kiohtigkcitssenats des Deutschon Patentamts in Hänchen vom 12. Juni 1956 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Von Hecht8 wegen
 Tatbestands
Die geklagte ist Inhaberin dos seit dem 13. Kai 1950 laufenden, auf Grund ilcs Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patente 829 211 betreffend Pugenstreifen fUr Putzträgero
 über die Zr/eckbestiraiaung der Fugenstreifen sagt die Pat enbeschr eibung $
"Fugenstreifen werden angewendet, um unkontrollierbare Material- (Mörtel) Spannungen und von außen kommende Kräfte an den gefährdeten Stoßstellen der jeweiligen Putzträger aufzunebmen und damit Ycrputzrisse auszuschal ten o”
Die Patentanspruch© lauten?
1o Pugenstreifen aus netzartig angeordneten Drahten für Putzträger, dadurch gekennzeichnet, daß über die Längsründer des Pugenstreifens beiderseits Drahtenden (I) frei überstehen, die zur Verbindung des Ingenstrelfens mit benachbarten Putzträgern dienen,
2,	Fugenstreifen nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine solche Dimensionierung, daß die seitlichen Drahtüberstände 20 bis 40 mm betragen und die 0e3asatbreite einschließlich der überstände 8 bis 12 cm mißt»
Die Klägerin hat Klage auf Nichtigerklärung des Patents erhoben * nachdem sie von der Beklagteix wegen Herstellung und Vertriebes eines netzförmigen Fugenstreifens auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden war< Sie stützt die Klage darauf, daß streifenförmige Putzträger
 aus verschweißten Drähten bereits seit 1939 zu dem bekannten Stand der Technik gehört haben, wie die Einleitung der deutschen Patentsehrixt 717 452 ergebe, und daß außerdem netzförmige Pugenstreifen, die benachbarte Pützträger an ihren Eugen Zusammenhalten, bereits durch die USA-Patentschrift 1 751 050 (von 1930) vorbeschrieben worden seien«
Di e.Beklagte beantragte,
 die Klage abzuweisen mit der Klarstellung, daß im Anspruch.. 1 hinter dem Wort "angeordneten” die Worte eingeschaltet werden ”an den Kreuzungsstellen geschweißten, gelöteten oder andersartig verbundenen”,
hilfsweise,
 das Patent durch Einschaltung dieser Worte teilzuvernichten«
Sie ist der Ansicht, die USA-Patentschrift 1 751 050 sei nicht neuheitsschädlich, weil dort für den i’ügenstreifen lediglich eine textile Oewebebindung vorgeschlagen sei, die dom vom Streitpatent vorgeschlagenen geschweißten Drahtnetz technisch unterlegen sei, wehrend die deutsche Patentschrift 717 452 nur geschweißte Drahtstreifen ohne überstellende Querdrähte erwähne, die mit besonderen Krampen an den Putzträ-gern befestigt worden mußten«
Das Patentamt hat das Patent für nichtig erklärt« Es findet die technische Lehre des Streitpatents bereits im wesentlichen in der USA-Patentschrift 1 751 050 von 1930 und hält die von der Beklagten nur noch in Anspruch genommene Veznvendung von geschweißten, gelöteten oder andersartig verbundenen Drahtnetzen gegenüber dem in der deutschen
*
Patenschrift 717 452 beschriebenen Stand der Technik nicht für technisch fortschrittlich und erfinderisch«
— 4 —
Gehren diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt*
1 o unter* Aufhebung der Entscheidung des Patentamts die Xla&e abzuv/eisen.
2» hilfsweise, den Anspruch 1 des Patents 829 211 wie* folgt klarzustellen*
"Pugenstreifen aus durch Verlauf unter gegenseitiger Y/inkelbildung netzartig angeordneten Drähten, deren Kreuzungsstellea verschweißt, verlötet oder andersartig metallisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß über die Bängsränder der Fugenstreifen beiderseits Drahtenden(1) frei ttber-siehen, die zur Verbindung des Eugenstreifens mit
 benachbarten Putzträgern dienen"*
«»
oder
"Fuxensfcreifen für Butz träger aus netzartig angeordnet en Drähten, die ihrerseits entweder anein-andergelcgt oder verflochten oder verwebt sowie an den Xreuzungsstellen miteinander verschweißt, verlötet oder andersartig metallisch miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß über die Lüngsrändcr der Fugenstroifen beiderseits Drahtenden (1) frei überstehon, die zur Verbindung dos Fugenstreifens mit benachbarten Putzträgern dienen"
oder
nFugenstreifen für Putzträger aus netzartig in gegenseitiger Winkelstellung angeordneten Drähten, die ihrerseits entweder aneinondergolcgt oder ver flochten oder verwebt sowie an den Kreuzungsstel-
 
iei. miteinander verschweißt, verlötet oder andersartig metallisch miteinander verbunden sind, dadurch Gekennzeichnet, daß Über die Bängsränder der rumenstreifen*beiderseits Drahtendon(1) frei überstellen, die zur Verbindung des. Fugcnstreifens mit benachbarten Butz trägem dienen.11*
3.	notfalls
 das Patent 829 211 dadurch für teilnichtig zu erklären, daß die zu 2 gegebene Einfügung erfolgt.
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Es ist Beweis erhoben worden durch Erfordern eines schriftlichen Gutachtens des Professors Dr.-Ing. Albrecht von O^^Jj^^Xnstitut der technischen Hochschule Der Sachverständige* hat zwei schriftliche Gutachten vom 6, Februar 1957 und -vorn 12. Juni 1957 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und auf Vorhaltungen der Parteien mündlich ergänzt,
 Ent scheidungsgründe t
Io Das Streitpatent wird nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vom durchschnittlichen Fachmann so gelesen, daß unter netzartig angeordneten Drahtstreifen solche Hetzstreifen zu verstehen sind, die an ihren Kreuzungsstellen in irgendeiner Weise fixiert werden, wie dies die Patentbeschreibung Seite 2 Zeile 40-41 in mehreren gleichwertig behandelten Beispielen erwähnt. Eine bloße Verwebung ohne Fixierung der Kreuzungsste’llen zieht der Fachmann nicht in Betracht, da es für ihn selbstverständlich 1st, daß so schmale Drahtnetze ohne Fixierung keinen Zusammenhalt haben.
- 6.-
Der Paohmann entnimmt dem Patenanspruch 1 der Beschreibung Und der Zeichnung- ferner, daß flache Brahtnet«streifen empfohlon werden, deren Längs-, Quer- und Diagonaldrähte in ihrer ganzen Ausdehnung in einer Ebene liegen, so daß eine flache Auflage des Streifens auf die zu überdrückende Puge möglich ist, Er entnimmt der PateriBChrift schließlich, daß der tfugonetreifen für strukturreiche Putzträger empfohlen wird, •	*
Bor Patentanspruch 1 ist also klarstellend so zu lesen?
"Pugenstreifen aus netzförmig ungeordneten, an den Kreucungsstellen verflochtenen, verwebten, geschweißten, gelöteten oder anderweitig .verbundenen Brühten für strukturreichc Putzträger, dadurch gekennzeichnet, daß über die Lüngsründer des.Pugenstreifens beiderseits in derselben Ebene Brahtenden frei überstehen, die zur Verbindung des Pugenstreifens mit benachbarten Putzträgem dienen,"
Demgegenüber kommen die von der Beklagten angeregten Klarstellungen nicht in Betracht, weil sie aus den in der Patent-beschreibimg gleichwertig erwähnten beliebigen*Bindungsarten allein die metallischen Bindungen als notwendig heraus-greifen und die übrigen als unwesentliche Zusätze behandeln, Bic Botwendigkeit der metallischen Bindung des Betzes ist in der Patentschrift nicht offenbart, die Beschränkung auf metallisch fixierte iletze würde dem Patent einen anderen Inhalt geben und damit über eine Klarstellung und eine Einschränkung hinausgelien. Die von der Beklagten angeregten Passungen müssen schon deshalb als unzulässig außer Betracht bleiben, so daß sich Ausführungen darüber erübrigen, daß Selbsteinschrän-kungen unbedingt erklärt werden müssen und nicht hilfsv/eise, also bedingt, geltend gemacht werden können. Andernfalls führen sie im Dichtigkeitsverfahren keine bindende Beschränkung des Patents herbei, sondern können allenfalls als Anregungen für eine anderweite Passung des Patentanspruchs gelten.
II• Das fctreitpatent will die Aufgabe lösen, Eugen von Putzträgern zwecks Aufnahme von Hörtel Spannungen und Vermeidung* von Putzrissen durch Eugenbänder zu Überbrüchen, die im Gegensatz zu bekannten Eugenbändern keiner Hagelung oder Anheftung durch Llörtel bedürfen, sondern sich ohne besondere • Hilfsnittel an den putzträgem befestigen lassen«
3s schlügt vor, diese Aufgabe durch Verwendung von netzartig angeordneten und in dieser Lage fixierten Drahtstreifen zu läsenv deren über die Längsdrähte in derselben Ebene frei hinausragende Quer drahte benutzt werden können, um den Eugenstreifen zu befestigen*
Es, handelt sich um ein Voirrichtungspabeht', die Art der Benutzung gehört nicht zun Gegenstand des Patents* Die Einzelheiten der Befestigung sind deshalb im Anspruch 1 mit Recht offen geblieben. Den Patentinhaber sind alle Benutzungen geschützt, dio mit der beschriebenen Vorrichtung möglich sind,
 insbesondere alle Befcstigungoarten, die damit ausgeführt
 in
werden können. Insofern ist die Zeilen 10-13 beschriebene Befestigungsart nur Beispiel des Gebrauchs der Erfindung, neben der andere Befestigung^arten nicht ausgeschlossen sind«
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Der Versuch der Beklagten, auch Hetzstreifen mit abgebogenen Querenden als Gegenstand des Patente nachzuweisen, zielt im Grunde auf eine Präge des Schutsumfanges, für die im Rahmen des jiichtigkeitsverfahrene kein Baum ist • Die von der Beklagten vertratehe Auslegung des Patentanspruches wird bereits durch die Klarstellung der offenbarten Lehre des Patents gegenstandslos•
III.	Die Heuheit der Kombination des Streitpatents - Drahtnetzstreifen mit fixierten Kreuzungspunkten und froi in derselben Ebene Uborstehenden Querdrähten - wird von den Entgegenhaltungen nicht beeinträchtigt.
 
Die deutsche Patentschrift 717 452 betrifft einen anderen Gegenstand.* nämlich großflächige Putzträger aus Drahtgeflecht, und-dient nur in ihrer Einleitungals Nachweis dafür, daß eines der Kombinationselemente, nämlich verschweißte Drahtnetzstreifen als Fugenstreifen schon. 1939 zu dem bekannten Stand der Technik gehörten. Daß derartige Fugenstreifen seither auch x>raktisch weitgehend im Gebrauch waren, bestreitet die Beklagte nicht. Die ganze Kombination wird von dieser Entgegenhaltung nicht getroffen*
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Näher kommt dem Streitpatent die DSA-Patentsehrift 1 751 050 (Nilsson 1930). Sie stellt sich dieselbe Aufgabe wie das Streitpatent, nämlich Angabe eines Fugenstreifens zur Überbrückung von Fugen zwischen Putzträgern, der bereits Befestigungsmittel für die Anbringung des Streifens enthält. Die Lösung der Aufgabe ist ähnlich, weicht aber in der Ausbildung des Streifens entscheidend vom Streitpatent ab.
Auch die amerikanische Patentschrift empfiehlt die Verwendung von Drahtnetzstreifen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen,, mit den Augen des Fachmannes von 1950 gesehen, selbstverständlich als an den Kreuzungspunkten irgendwie fixiert angesehen werden müssen, da ihnen andernfalls der erforderliche Zusammenhalt fehlen würde. Auch hier finden sich frei überstellende Querdrähte, die als Befestigungsmittel dienen sollen. Sie sind aber im Gegensatz zu dem Streitpatent als nagelbare Fortsätze- des Streifens rechtwinklig aus der Ebene des Streifens abgebogen und zugespitzt, weisen ajso eine beim Streitpatent fehlende besondere Ausbildung auf.
IV.	Der technische Fortschritt des Streitpatonts gegenüber vergleichbaren Fugeustreifen ist — wenn auch nicht groß -so doch vorheuiüen. GeC^uCiber den unstreitig vor der Anmeldung in großem ’Umfange verwendeten punktgeschweißten Drahtnetzstreif cn zeigt das Streitpatent die Ersparnis besondererfBe- •
;
 
featigunßsraittol, da es solche bereits enthält. Gegenüber dem
r
USA-Patent Hilsson zeigt das Streitpatent einen Eugenstreifon
 für strukturreiche Putzträger, far die der H^U^-Streifen
 sieh nicht eignet. Andererseits eignet sich das Streitpatent
 in der offenbarten Form nicht für dichtere Putzträger. Die
 in der mündlichen Verhandlung vorgeführte ” Einspreizung” und
«Einnagelung” eines Fug enot reif ens nach dem Streitpatent in
 eine dichte Holcvollplatte setzt den Gebrauch einer besonders
 konstruierten Vorrichtung voraus, in der dem Eugens treif en
 eine einheitliche Krümmung verliehen und die freistehenden
»
Querdrahtenden durch Druck in einem bestimmten Winkel in den Putzträger eingetrieben werden. Es muß dem gerichtlichen Sachverständigen darin beigepflichtet werden, daß diese Verwendung des Eugenstreifens mit den offenbarten Mitteln des Streitpatents allein nicht* möglich ist.
V.	Den Streitpatent fehlt indessen, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausführt, das für eine Patenterteilung notwendige Kaß an erfinderischer Leistung. Fugenstreifen, die bereits Befestigungselemente enthielten, waren seit dem ^^rPatcnt bekannt. Davon, daß dieses Patent unbrauchbar sein sollte, kann keine Bede sein. Diese Patentschrift erwähnt eine Bindung der vernieteten Drähte in Perm des Hühnerdrahtge-webes, also eine für die Zwecke des Streifens ausreichende Bindung durch Verflechtung. Andererseits waren unstreitig bei Anmeldung punkt ge schweißte Drahtnetzstreifen für"" diesen Zweck seit langem in großem Umfange in Gebrauch. Die einzige Leistung des Streitpatents bestand darin, den bekannten Gedanken des U^j^^-Patents für ein beschränktes Gebiet, nämlich strukturreiche Putzträger mit einer.gewissen Abwandelung anzuwenden und bekannte Drahtnetzstreifen mit Haftungselemen-ten zu versehen, die solchen strukturreichen Putzträgern angepaßt waren. Dabei muß die in der Patentschrift beschriebene Art der Befestigung des Fugenstreifens als einigermaßen um-
stündlich und zeitraubend angesehen werden, so daß bezweifelt worden muß, daß aufdiesem Wege einem besonders fühlbaren Bedürfnis abgejiolfen v.urde und nicht vielmehr das Bauhandwerk mit der Befestigung der Brahtnetsstreifen durch besondere Krampen zufrieden war. Die Leistung des Streitp'atents geht über .eine handwerkliche Zwockmäßigkeitsnaßnahme nicht hinaus und kann deshalb keinen Bestand haben.
Die Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Weinkauff	Birnbach	Bock
 Kastelski	ffeiss