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BGH · I ZH 163/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZH 163/55

- Pro z e ßb e vo1Imächtigter§ Rechtsanwalt Freiherr von hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 - Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, Birnbach, Br* Nastelski, Br«, Christoph, Br, Weiß und Br, Spreng für Recht erkannt g Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 12o Juli 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung (I) und zur Auskunftsertei1ung (III) verurteilt und ihre Schadensersatzpflieht wegen Versendung des Kataloges 453 nach dem 1= Juli 1953 festgestellt worden ist (II a) => "Sämtliche von uns hergestellten Außen- und Dielenleuchten werden nicht mit der7 wenig..' wirksamen Eisenmennige grundiert, sondern mit einer hochwirksamen Spe-ziaX-Bleigrundierung behandelt und korrosionsfest gemacht» Die .Fertiglackierung erfolgt zur Erhöhung der Wetterbeständigkeit durch ein besonderes Ofen-frock-nungsverfahreh und wird dadurch besonders widerstandsfähige" Die Klägerin hat vorgetragen,, die Angaben der Beklagten, ; sie versehe ihre beuchten mit einer Bleigrundierung, seien unrichtigo Mindestens seit dem 1, Juli 1953 habe die Be- . nicht von der, Aufgabe des angekündigteii Verfahrens unterrichtet habe o Tatsächlich sei der Katalog hach dem 30* Juni 1953 noch verteilt worden» Der Katalog habe für lange Zeit gelten sollen, wie sich insbesondere auch daraus ergebe, daß seine Blätter auswechselbar gewesen seien» hie Fortwirkung des ^-ataloges sei auch nicht durch die Herausgabe des neuen Kataloges im Oktober .1954 beseitigt worden, weil dieser, eine Berichti- , gung nicht' enthalten habe» Nachdem die Beklagte in ;ihrem früheren Katalog auf ihr neues Verfahren so betont hinge- Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertretene die Angaben des in einer' Auflage von ungefähr 1000 Stück von der Beklagten verteilten Katalogs Br 453 hätten dazu gedient, den Anschein eines besonders günstigen Angebots i, S o des § 3 UnlWCx zu erwecken, Unstreitig sei; es in der Branche der Parteien üblich gewesen* Außen- und Dielenleuchten mit Eisenmennige zu grundieren und korrosionsfest zu macken. Allein darin sei ein besonders günstiges Angebot zu erblicken, weil jeder, der eine solche Ankündigung lese, davon ausgelle, daß das weue eine Verbesserung gegenüber dem Bisherigen bringe« Die Beklagte habe dies noch dadurch betont, daß sie die bis dahin übliche Urundierung mit Eisenmennige als wenig wirksam bezeichnet und sie der nach ihrer Behauptung hochwirksamen Bleigrundierung ge^enubergestellt habe. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob das zur Grundierung der Leuchten verwendete Präparat tatsächlich als Bleipräparat anzusprechen ist-, Es stellt, fest, daß die Beklagte die Verwendung des Präparates schon bald - Ende Juni 1953 - aufgegeben habe und von diesem Zeitpunkt an jedenfalls die in dem Katalog enthaltenen .Angaben über die Bleigrundierung unrichtig geworden seieiio Es entnimmt ferner der Beweisaufnahme- die Handelsvertreter seien im Juni 1953 darauf hingewiesen worden, daß der Kat6,1 og Nr 453 nicht mehr verwendet werden dürfe, und. Jedoch seien von der Beklagten selbst aus dem bei ihr befindlichen Restbestand der Lieferung .später-noch Exemplare des Katalogs verschickt wordene Auf den gegen diese Peststellung gerichteten Angriff der Revision,,' das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung die Beweislast verkanntbraucht in diesem Zusammenhang; nicht eingegangen zu werden, Demi auch das. hin geschützt l und zwar ohne Rücksicht darauf 1 ob durch den lie11Idewerbsverstoß auch die Person oder das Unternehmen einer Mitbewerbers verietzt wird (vgl Baumbach-Hefermehl Allg , Anm 58 im Hinblick auf § 1 UnlWG)', Der Ausgangspunkt der Revi s i o nsrüge, ein Bese11igungsanspruch könne nur bei objektiver Verletzung eines geschützten Rechtsgutes der Klä- ' gerin ln Betracht kommen, ist somit rechtlich fehlsamo AudererseibS übersieht die Revision, daß auch in einem bloßen Verschweigen von Tatsachen, die nach der Auffassung des Publikums wesentlich sind, eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 UnlWG- gefunden werden kann, Hierbei ist es rechtlich ohne Belang, ob die Angabe von vornherein unrichtig war oder ob sie es im Verlauf der Zeit geworden ist. Mit Hecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die ständige Hechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich einer ursprünglich zulässigen pirmen-hezeichnung hingewiesen, in der betont worden ist', • daß die Nidatberichtigung des Firmennamens nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Verstoß gegen § 3 UnlWG dar-■ stelle- {vgl HCl MuW 1927/28, 334/5357? leitetdaß die Beklagte eingangs des ^ataloges Nr 453 unter der durch die Art des Drucks hervorgehobenen Überschrift ’’Zur gefälligen Beachtung” auf die für die Branche umwälzende Neuerung der Verwendung einer ’’hochwirksamen Spezial-Blei-grundierung” an Stelle : der Grundierung mit der ’’wenig wirksamen Eisenmennige” in auffallender Weise hingewiesen und dadurch die Güte ihrer^Erzeugnisse gegenüber denen der:Konkurrenz besonders hervorgehoben habet In Anbetracht dieser Art von Werbung habe eine Pflicht der Beklagten bestanden, im Interesse der-Wahrheit ihrer Werbung und eines lauteren Wettbewerbs die schon so:frühzeitige Einstellung des Bleigrun-dierungsverfahrens dem vörher durch den Catalog angesprodienen Personenkreis ebenfalls mitzuteilenc Durch ihr Schweigen habe sie diesen Kreis in dem Glauben gelassen, sie verwende weiterhin die von ihr als .besonders: hervorragend herausge-"stellte. •Es bedarf hiernach allein noch der Entscheidung, ob die falschen Angaben des Katalogs Nr 453 zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der Streitsache durch das Berufungsgericht fortgewirkt haben und welche Bechts®igeii sich "bejahendenfalls hieraus ergebene Bas Berufungsgericht hat insoweit darauf verwiesendaß ein Katalog den Zweck erfülle, den Personenkreis, für den er bestimmt sei.,' längere Zeit anzusprechen und ihm für längere Zeit Auskunft über die Fabrikate der Versender - sowohl hinsichtlich deren Herstellungsart als auch ihrer Form und ihres Preises:- zu geben* Ein Katalog wirke demnach, so führt das Berufungsgericht aus, bis zur Herausgabe einer neuen Ausgabe forth Bas müsse mindestens immer dann gelten, wenn es üblich sei, die interessierten Kreise fortlaufend über Fortschritte und Neuheiten zu unterrichten, : Wirke aber die in dem Katalog Hr 453 enthaltene -Angabe noch immer fori , so; habe die Klägerin einen .Anspruch auf Unterlassung dieser Angabe; Diese Erwägungen sind ebenfalls im wesentlichen tatsächlicher Natur* Zu Unrecht ist die Hevision- der Ansicht* der Standpunkt des Berufungsgerichts sei verfahrensrechtlich und sachlich verfehlt. Auf die Erklärung der Beklagten, sie sei mit diesen Außenleuchten auf dem Markt noch völlig unbekannt gewesen und nur hierauf sei ihr..geringer Umsatz im dahre 1953 .zurück zuführ eny brauchte das Berufungsgericht in diesem Zu-sammenliang nichteilizugehenv Die Behauptung ist für die Frage der Fort Wirkung des Kataloge S; ohne Bedeutung,: daß das Berufungsgericht nicht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt habe, die Verwendung der auswechselbaren Blätter des Katalogs sei notwendig gewesen, um die Abbildungen einzelner Leuchten zu ersetzen, wenn die zunächst: angepriesenen Modelle bei der Kundschaft keinen Ein- in auffallender Weise hingewiesen: habe, eine Berichtigung im Interesse der Wahrheit der Werbung-aus Recktsgründen für notwendig angesehene Ob ein solches Verfahren brancheüb lieh ist oder nicht;;, kann das Bestehen und die Erfüllung einer solchen Rechtspflicht nicht in Frage steilem Die vom Berufungsgericht in Hinblick auf die vorliegenden tatsächlichen- Verhältnisse vertretene Auffassung schließt auch die Ansicht der Revision aus, der rasche Wechsel der Mode führe, zu der Auffassung des ^atalogempfängers, der Katalog werde schon nach kurzer Zeit überholt sein, wie überhaupt von einem solchen mit .hldern versehenen Katalog nur erwartet werde, daß er im Zeitpunkt seiner Ausgabe richtig sei» Ob diese Ansicht unter anders gelagerten Umständen zutrifftbrauchte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden,. Ob eine solche Möglichkeit noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beruf ungsger1cht bestanden hat* ergibt.sich aus den Futschei-dungsgründen-nicht mit Sicherheit> Sollte sich in der erneuten Verhandlung heraussteilen* daß eine solche liste nicht mehr vorhanden ist* so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben* welche anderen für die Beklagte zu demutbaren Möglichkeiten trotz eines etwaigen Verlustes dieser liste bestehen* um die Folgen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beseitigen-. gilt im Hinblick auf die Feststellung der Schadensersatz-Pflicht der Beklagten wegen der nach dem b Juli 1 953 versandten Kataloge * Bas Berufungsgericht hat den Bekundungen der drei seinerzeit beschäftigten Handelsvertreter der Beklagten entnommen, daß sie nach dem Juni1953 die Leuchten nur noch nach einer Photomappe verkauft haben, Bie Aussage des Zeugen Schulte würdigt das Berufungsgericht dahin, daß der Beuge über die Verwendung der noch vorhandenen Katalogexemplare nach dem 30, Juni 1953 nicht genau unterrichtet sei» Aus der Fassung der Aussage der Zeugin Müller folgert es, daß diese Zeugin nicht mit Bestirntbeat bekunden könne, bei den von ihr versandten Katalogen sei das Blatt mit dem Hinweis auf die Bleigrundierung vorher entfernt worden= Bie Zeugin habe nicht die Möglichkeit ausräumen können, die Bntfernuiig des Blattes doch hin und wieder vergessen zu • haben. zu führen, der: Versand des unrichtig gewordenen Katalogs sei auch nach dem 30Juni 1953 fort ge set zt worden, Ben Verletzungstatbestand muß derjenige beweisen, der ihn behauptet und Hechte daraus herleitet * Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts daliin zu verstehen* sein, daß die Klägerin den prima facie Beweis für ihre Bahauptung geführt und die Beklagte, diesen Beweis nicht entkräftet habe. Insbesondere bleibt aber auch bei dem Prima facie Beweis zu beachten, daß er nicht etwa ein Wahrscheinlichkeitsbeweis ist $ vielmehr muß der festgestellte Sachverhalt derart sein, daß er unter Verwendung allgemeiner Erfahrungssätze die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BUH in UJW 1951, 360)0 Da das Berufungsgericht nur die Möglichkeit eines weiteren Versandes angenommen hat, würden bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen eines prima facie Beweises nicht erfüllt sein, Pas angefochtene Urteil mußte demnach auch in diesem Punkte wegen Verkennung der Beweislast aufgehoben werden,

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ZeitBerufungsgerichtBerichtigungVerwendungKlägerinKatalogRevision

Volltext der Entscheidung

o\fe
I ZH 163/55
Verkündet
 am 31o Mai 1957
Grun a u, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	Metallwarenfabrik.,	8*
Beklagten und Revisionsklägerin - Pro z eßbevollmächt igt er ? Rechtsanwalt Bro
 gegen
die Firma	OHG*	Bpe^alfabrB^fü^Außenbeleuch-
tungskörper,	(Kreis 10HHM)l4HHHB^str»
Klägerin und Revisionsbeklagte',
- Pro z e ßb e vo1Imächtigter§ Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 - Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, Birnbach, Br* Nastelski,
 Br«, Christoph, Br, Weiß und Br, Spreng
 für Recht erkannt g
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 12o Juli 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung (I) und zur Auskunftsertei1ung (III) verurteilt und ihre Schadensersatzpflieht wegen Versendung des Kataloges 453 nach dem 1= Juli 1953 festgestellt worden ist (II a) =>
Per Ausspruch zu II b bleibt bestehen und erhält folgende Fassung^
Pie Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte es im
v;; ~ la -
Juli 1953 unterlassen hat« ihren Katalog 453 in Bezug auf die Behauptung zu berichtigen? sämtliche von ihr bergestellten Außen- und Bielenleuchten wurden nicht mit der v/enig wildes amen Eisenmennige grundiert« sondern mit einer hochwirksamen Sp e z i al -B1 e igrundierung behandelt und korrosionsfest gemacht»
Insoweit wird die Revision zurückgewiesen„
Soweit Aufhebung erfolgt ist? wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung^ auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zu-rüekverwie sen 2
Von Rechts wegen
i
Tatbestands
 Die Klägerin ste 111 AußenbeieueIrtu	>
Beklagte hat seit Früh3alir 1 ;953 ebenfalls die Herstellung von Außen- und Dielenleuchten in ihr Fab ipikat ions program® aufgenosmen» Sie hat zu diesem Zeitpunkt einen Katalog Nr 453 herausgegeben, in dem es eingangs unter derÜberschrift "Zur gefälligen -Beachtung" heißt s
"Sämtliche von uns hergestellten Außen- und Dielenleuchten werden nicht mit der7 wenig..' wirksamen Eisenmennige grundiert, sondern mit einer hochwirksamen Spe-ziaX-Bleigrundierung behandelt und korrosionsfest gemacht» Die .Fertiglackierung erfolgt zur Erhöhung der Wetterbeständigkeit durch ein besonderes Ofen-frock-nungsverfahreh und wird dadurch besonders widerstandsfähige"
Die Klägerin hat vorgetragen,, die Angaben der Beklagten, ; sie versehe ihre beuchten mit einer Bleigrundierung, seien unrichtigo Mindestens seit dem 1, Juli 1953 habe die Be- . klagte keine Bleimennige mehr verwendet„ Sie habe sieh eines wettbewerbswidrigen Verhaltens;schuldig gemacht, indem sie die 'Empfänger des kataloges. nicht von der, Aufgabe des angekündigteii Verfahrens unterrichtet habe o Tatsächlich sei der Katalog hach dem 30* Juni 1953 noch verteilt worden» Der Katalog habe für lange Zeit gelten sollen, wie sich insbesondere auch daraus ergebe, daß seine Blätter auswechselbar gewesen seien» hie Fortwirkung des ^-ataloges sei auch nicht durch die Herausgabe des neuen Kataloges im Oktober .1954 beseitigt worden, weil dieser, eine Berichti- , gung nicht' enthalten habe» Nachdem die Beklagte in ;ihrem früheren Katalog auf ihr neues Verfahren so betont hinge-
wiesen habe,: habe sie die Einstellung des Verfahrens stillschweigend übergehen dürfen»
Di e Klägerin hat
 der Beklagten bei Meldung von Geldstrafen in unbe
 schränkter Höhe und Haftstrafen bis zu sechs Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu untersagen; in Bezug auf die von ihr bergesteilten Außen- und Dielenleuchten. die Behauptung aufzustellen, diese würden nicht mit der wenig wirksamen Eisenmennige grundiert, sondern mit einer hochwirksamen Spezial-B1 eigrundierung behandelt und korrosionsfest gemacht.,
2-	, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser entstanden ist und künftig entstehen wird,
a)	durch die nach dem 1 , Juli 1953 erfolgte Zuwiderhandlung gegen den Klageantrag zu 1?
b)	durch die im Juli 1953 unterlassene Berichtigung ihres Prospektes aus dem Jahre 1953 in Bezug auf die im Klageantrag zu 1 aufgeführte Behauptungr
3-	’ die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber
 Auskunft zu erteilen? in weiclieiijifange und wem gegenüber sie nach dem 1v Juli 1953 die Behauptung
'	zu Ziff 1 des Klageantrags äufgeateilt hat,
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie hat er-,. klärt, daß sie das Bleigrundierungsverfahren zu Beginn ihrer Leuc 1 ite]ilierStellung angewandt habe0 Nach Einstellung des Verfahrens habe sie den Katalog nicht mehr versandt., Zu einem Widerruf des beanstandeten Hinweises habe für sie kein Anlaß bestandene Es sei weder brancheüblick, Angaben eines überholten Kataloges zu widerrufen,. noch sei ein solcher Widerruf übe'rhaupt;:';mögl'ir'h^gevie.sen'? weil ihr die Empfänger des Kataloges nur zu einem geringen Teil bekannt seien. Als sie den Katalog 453 herausgebracht habe, sei sie Anfängerin auf dem Gebiet der Leuchtenhersteilüng gewesen., Die Ungeeignetheit des Kataloges und die Notwendigkeit, ihn durch andere Werbemittel zu ersetzen, habe sich sciion bald heraus-
gestellt.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage ahgewiesen, Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht der Klage stattgegebene Mit der Revision begehrt die Beklagte" Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufungs, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
„Ent s c he i dungsgründe j_ :
■■ 1. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertretene die Angaben des in einer' Auflage von ungefähr 1000 Stück von der Beklagten verteilten Katalogs Br 453 hätten dazu gedient, den Anschein eines besonders günstigen Angebots i, S o des § 3 UnlWCx zu erwecken, Unstreitig sei; es in der Branche der Parteien üblich gewesen* Außen- und Dielenleuchten mit Eisenmennige zu grundieren und korrosionsfest zu macken. Wenn die Beklagte* die solche Leuchten bis dahin noch nicht hergesteilt habe,- nunmehr damit auf den ^arkt getreten sei und zugleich angekündigt habe, daß bei der Herstellung nicht die wenig wirksame Eisenmennige -sondern eine hochwirksame Bleigrundierung verwendet werde, so habe dies fiii' die gesamte Branche, etwas heuartiges und Umwälzendes bedeutet. Allein darin sei ein besonders günstiges Angebot zu erblicken, weil jeder, der eine solche Ankündigung lese, davon ausgelle, daß das weue eine Verbesserung gegenüber dem Bisherigen bringe« Die Beklagte habe dies noch dadurch betont, daß sie die bis dahin übliche Urundierung mit Eisenmennige als wenig wirksam bezeichnet und sie der nach ihrer Behauptung hochwirksamen Bleigrundierung ge^enubergestellt habe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaßr "

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob das zur Grundierung der Leuchten verwendete Präparat tatsächlich als Bleipräparat anzusprechen ist-, Es stellt, fest, daß die Beklagte die Verwendung des Präparates schon bald - Ende Juni 1953 - aufgegeben habe und von diesem Zeitpunkt an jedenfalls die in dem Katalog enthaltenen .Angaben über die Bleigrundierung unrichtig geworden seieiio Es entnimmt ferner der Beweisaufnahme- die Handelsvertreter seien im Juni 1953 darauf hingewiesen worden, daß der Kat6,1 og Nr 453 nicht mehr verwendet werden dürfe, und. daß die Vertreter nunmehr nach einer ihnen von der Beklagten überlassenen Pliotomappe die Leuchten verkauft hätten. Jedoch seien von der Beklagten selbst aus dem bei ihr befindlichen Restbestand der Lieferung .später-noch Exemplare des Katalogs verschickt wordene
 Auf den gegen diese Peststellung gerichteten Angriff der Revision,,' das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung
 die Beweislast verkanntbraucht in diesem Zusammenhang; nicht eingegangen zu werden, Demi auch das. Berufungsgericht vertritt in seinen 'folgenden -Ausführungen die Auffassung» daß der Restbestand der Katalogexemplare in der Zwischenzeit
 längst aufgebraucht und daß zu demindest seit Erscheinen des geänderten Katalogs Nr 1054 der Beklagten im Oktober 1954 keine Gefahr mehr bestelle f die unrichtig gewordene Angabe über die Bleigrundierüng der Leuchten werde noch weiterhin ver-
brei
 bet,
Die Revision ist 'vzü--'.Tihrecht der Ansicht, bereits diese Pest St ellung des Berufungsgerichts "'schließe.", eine Verurt eilung der Beklagten zur Ihre erlassung aus„ Das Berufungsgericht hat die Verurteilung in Wahrheit nicht auf eine Wieder-
holungsgefahr wegen .eines weiteren Versandes des Katalogs gestützt; sondern darauf? daß die Beklagte es unterlassen habe» die unrichtig gewordenen Angaben ihres Katalogs zu berichtigen» Darin sieht es die Aufrechterhaltung -dieser.An^afeejU
Demgegenüber me int die Revi si on , der Inhalt des Katalogs zur Zeit seiner Verbreitung zutreffend gewesen, Die Verbreitung, seines Inhalts als solche könne-daher einen de-liktischen Beseitigungsanspruch nicht begründen» Da die vom Berufungsgericht angenommene' PortWirkung des richtigen Katalogs rechtmäßig begründet worden sei* könne ein Beseitig ung saus prucli nur nach § 1001 BGB in Betracht kommen, wenn ein geschütztes Rechtsgut der Klägerin objektiv wider-recht lieh verletzt sei» Bloße Veränderung tatsächlicher Verhältnisse könne den rechtmäßig begangenen, aber nicht mehr wiederholten Eingriff in das geschützte Bechtsgut'eines Dritten nicht nachträglich widerrechtlich machen und dadurch einen Beseitig ung s an Spruch aus1ö s en«
Diese Auffassung der Revision ist aus .mehrfachen Gründen rechts irrig o- Zunächst übersieht die Revision, daß der Tatbestand des § 5 UhlWG: nicht die Verletzung eines indi- 0. vidüellen Hechts oder Hechtegutes voraus setztu Durch §3 UnlWG wird nicht nur der Mitbewerber« sondern auch die Allgemeinheit., gegen einen unlauteren Wettbewerb ....schlecht-
. J TO,
hin geschützt l und zwar ohne Rücksicht darauf 1 ob durch den lie11Idewerbsverstoß auch die Person oder das Unternehmen einer Mitbewerbers verietzt wird (vgl Baumbach-Hefermehl Allg , Anm 58 im Hinblick auf § 1 UnlWG)', Der Ausgangspunkt der Revi s i o nsrüge, ein Bese11igungsanspruch könne nur bei objektiver Verletzung eines geschützten Rechtsgutes der Klä- ' gerin ln Betracht kommen, ist somit rechtlich fehlsamo AudererseibS übersieht die Revision, daß auch in einem bloßen Verschweigen von Tatsachen, die nach der Auffassung des Publikums wesentlich sind, eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 UnlWG- gefunden werden kann, Hierbei ist es rechtlich ohne Belang, ob die Angabe von vornherein unrichtig war oder ob sie es im Verlauf der Zeit geworden ist. Auch eine ursprünglich richtige Angabe verstößt gegen § 3 UnlWGs wenn
 sie nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse irreführend fortwirkt.. Mit Hecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die ständige Hechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich einer ursprünglich zulässigen pirmen-hezeichnung hingewiesen, in der betont worden ist', • daß die Nidatberichtigung des Firmennamens nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Verstoß gegen § 3 UnlWG dar-■ stelle- {vgl HCl MuW 1927/28, 334/5357? RG JW 1930, 1864; RG 1933x 31576? RG GRUR 1935?825 /H297? RG GRIJR 1936, 659 ■ l /bSpri vgl auch BGHZ 10, 196 - Dun), Die gleichen Gesichtspunkte gelten im Streitfall für eine unrichtig gewordene fortwirkende Katalogangabe, wenn sie vom Verkehr als wesentlich angesehen wird und zu Täuschungen führtk Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommene- Es hat die Notwendigkeit einer Berichtigung insbesondere daraus herge-. leitetdaß die Beklagte eingangs des ^ataloges Nr 453 unter der durch die Art des Drucks hervorgehobenen Überschrift ’’Zur gefälligen Beachtung” auf die für die Branche umwälzende Neuerung der Verwendung einer ’’hochwirksamen Spezial-Blei-grundierung” an Stelle : der Grundierung mit der ’’wenig wirksamen Eisenmennige” in auffallender Weise hingewiesen und dadurch die Güte ihrer^Erzeugnisse gegenüber denen der:Konkurrenz besonders hervorgehoben habet In Anbetracht dieser Art von Werbung habe eine Pflicht der Beklagten bestanden, im Interesse der-Wahrheit ihrer Werbung und eines lauteren Wettbewerbs die schon so:frühzeitige Einstellung des Bleigrun-dierungsverfahrens dem vörher durch den Catalog angesprodienen Personenkreis ebenfalls mitzuteilenc Durch ihr Schweigen habe sie diesen Kreis in dem Glauben gelassen, sie verwende weiterhin die von ihr als .besonders: hervorragend herausge-"stellte. Blelgrundierung0 Alle s d i e s s t e11t eine tatsächliche, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Würdigung des Sachverhaltes durch:das Berufungsgericht daro
•Es bedarf hiernach allein noch der Entscheidung, ob die falschen Angaben des Katalogs Nr 453 zur Zeit der letzten
 mündlichen Verhandlung der Streitsache durch das Berufungsgericht fortgewirkt haben und welche Bechts®igeii sich "bejahendenfalls hieraus ergebene
 Bas Berufungsgericht hat insoweit darauf verwiesendaß ein Katalog den Zweck erfülle, den Personenkreis, für den er bestimmt sei.,' längere Zeit anzusprechen und ihm für längere Zeit Auskunft über die Fabrikate der Versender - sowohl hinsichtlich deren Herstellungsart als auch ihrer Form und ihres Preises:- zu geben* Ein Katalog wirke demnach, so führt das Berufungsgericht aus, bis zur Herausgabe einer neuen Ausgabe forth Bas müsse mindestens immer dann gelten, wenn es üblich sei, die interessierten Kreise fortlaufend über Fortschritte und Neuheiten zu unterrichten, :
Bie FortWirkung könne aber nach der Art und dem Inhalt des Katalogs auch noch darüber hinaus andauern» Im Streitfall habe die Beklagte den Katalog Nr 453 s° eingerichtet, daß seine blatter auswechselbar seien, Bas habe für den Empfänger bedeutet, .daß er für lange; Zeit habe gelten so 11 eii und .daß die Beklagte Brgänzungs- oder Änderungsblätter liefern werde;, soweit er im laufe der Zeit überholt sein : werde o Bern hätte die Beklagte a.jer dann auch entsprechen müssen= Bas Berufungsgericht hat die FortWirkung der frühe-ren Katalogangaben auch nicht durch den von der Beklagten-im. Oktober 1954 herausgegebenen neuen Katalog als beendet angesehen, ln;diesem Katalog,;;-so führt das Berufungsgericht aus, heiße es zwar im normalen Bruck mit er "Kat aloghinwe ise" s "Außenleuchten werden versehen mit wetterbeständigem Grund-und Becklack, ofengebrannt" und "mit dem Erscheinen dieses Katalogs mit; neuer Preisliste werden alle früheren Kataloge und Bedingungen ungültig,Bieser unscheinbare Hinweis vermöge jedoch die in besonders auffalleiideruVfelse in dem früheren Katalog erfolgte Ankündigung der Verwendung einer Spezial-Grundierung nicht auszuräumen, Bazu hätte es einer aus drückt ichen Erklärung in dem. neuen Katalog bedurft „
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Wirke aber die in dem Katalog Hr 453 enthaltene -Angabe noch immer fori , so; habe die Klägerin einen .Anspruch auf Unterlassung dieser Angabe; Diese Erwägungen sind ebenfalls im wesentlichen tatsächlicher Natur* Zu Unrecht ist die Hevision- der Ansicht* der Standpunkt des Berufungsgerichts sei verfahrensrechtlich und sachlich verfehlt.
Die Hevision beanstandet in diesem Zusaimtehhang, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht beachtet ? daß die Bestellungen auf Außeiileucliten, die sie mit dem angegriffenen Katalog erstmals angeboten habe, zu 99 °/> durch die Vertreter hereingebrachf und nur etwa 1 cfo der Bestellungen unmittelbar von Kunden auf G-rund des Catalogs erfolgt seien. Die beantragte Beweisaufnahme hätte die Tatsache der Fortwirkung nicht wiederlegen können., sondern allenfalls . Schlüsse auf den Umfang der Fortwirkung ermöglicht, Das Berufungsgericht konnte im Rahmen der gestellten- Anfrage die Frage des Umfanges als niehtentscheidungs e rhe b1i ch an-sehen und deshalb die Beweisaufnahme dem späteren Scliadens-ersatzprozeß überlassen;
Auf die Erklärung der Beklagten, sie sei mit diesen Außenleuchten auf dem Markt noch völlig unbekannt gewesen und nur hierauf sei ihr..geringer Umsatz im dahre 1953 .zurück zuführ eny brauchte das Berufungsgericht in diesem Zu-sammenliang nichteilizugehenv Die Behauptung ist für die Frage der Fort Wirkung des Kataloge S; ohne Bedeutung,:
Die Revision sieht eine Verletzung des §286 ZPO auch darin? daß das Berufungsgericht nicht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt habe, die Verwendung der auswechselbaren Blätter des Katalogs sei notwendig gewesen, um die Abbildungen einzelner Leuchten zu ersetzen, wenn die zunächst: angepriesenen Modelle bei der Kundschaft keinen Ein-
gang gefunden hätten, Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Denn nicht darauf kommt es an, was die Klägerin beabsichtigt hat5 sondern allein darauf,.welchen Eindruck der Verkehr aus der Aufmachung des Katalogs gewinnen mußte. Diesen Eindruck hat das Berufungsgericht gewürdigt und hat angenommen, das Publikum werde glauben, der Katalog solle für längere Zeit gelten und werde gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter vervollständigt, Diese Würdigung verstößt nicht gegen Erfahrungssätze.
Das Berufungsgericht brauchte auch nicht eine Auskunft der Industrie- und Handeiskammer darüber einzuziehen,
 daß die Beriehtigung eine s Katalogs infoIge veränderter Fabrikationsweise in keiner Branche üblich sei» Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, im Hinblick auf die Ausgestalt ung des Katalogs sowie den besonderen Nachdruck, mit dem die Beklagte auf die "für die Branche umwälzende Neuerung der Verwendung einer hochwir ksaiuen Spezial-Bleigrundierung” :
in auffallender Weise hingewiesen: habe, eine Berichtigung im Interesse der Wahrheit der Werbung-aus Recktsgründen für
 notwendig
angesehene Ob ein solches Verfahren brancheüb
 lieh
ist oder nicht;;, kann das Bestehen und die Erfüllung einer solchen Rechtspflicht nicht in Frage steilem Die vom Berufungsgericht in Hinblick auf die vorliegenden tatsächlichen- Verhältnisse vertretene Auffassung schließt auch die Ansicht der Revision aus, der rasche Wechsel der Mode führe, zu der Auffassung des ^atalogempfängers, der Katalog werde schon nach kurzer Zeit überholt sein, wie überhaupt von einem solchen mit .hldern versehenen Katalog nur erwartet werde, daß er im Zeitpunkt seiner Ausgabe richtig sei» Ob diese Ansicht unter anders gelagerten Umständen zutrifftbrauchte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden,. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Revision auf die Ent-
scheidung des Reichsgerichts in MuW 1929, 129 verfehlt,
 Das Reichsgericht hat in jener Entscheidung nur ausgespro-
chen, es sei ■ üblich., daß Preislisten an die Kunden in regelmäßigen Zeitabständen immer wieder versandt wurden und daß aus diesem Grunde nicht angenommen werden .könne, die vpn der dortigen Beklagten versandten Pieislisten seien zur Zeit der Verkündung des oberlandesgerichtliehen Urteils noch im G-ebrauch der Kundschaft gewesen. Einen solchen Tatbestand hat das Berufungsgericht im vorliegenden Pall gerade nicht .angenommen. ■
Bas Berufungsgericht hat nach alledem die Voraussetzungen einer unerlaubten Werbung im Sinne des § 3 UnlWG-ohne 'Hechtsirrt-um bejaht,, Trotzdem konnte das Urteil keinen Bestand haben insoweit der Beklagten untersagt worden ist, die beanstandeten Behauptungen in der Zukunft aufzusteilent.
^ach ständiger Rechtsprechung des Senats muß die Verurteilung dem mit der Klage angegriffenen Verletzungstatbestande entsprechen. Im Streitfall beruht die Verletzung auch nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß die Beklagte es unterlassen hat, den ^atalog 453 zu berichtigen,. Bie Klägerin begehrt daher in Wahrheit die Beseitigung der Folgen, dies ioh für sie au s den unrichtig gewo rdenen An-gaben dieses Katalogs ergeben haben. Sie will mithin den Störungezustand beseitigt sehen, der von der Beklagten geschaffen wordenölst.Ber Unterlassungsanspruch des § 3 UnlWG umfaßt diesen Beseitigungsanspruch (Baurabach-Hefermehl; Wett -• bewerbs- und Warenzeichenreciit , Auf! Allg* Anm 208),
Br deckt sieh inhaltlich mit ihm, wo die hichtbeseitigung . 'gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BUZ 148, 114 /T23.7' ? BG-HZ 14,163 /Al3/* ) « Ba indessen die Angaben des Kataloges:unstreitig nicht mehr zur Verbreitung gelangen und ihre Verbreitung auch nach Meinung des Berufungsgerichts nicht mehr droht, kann die Beklagte nicht mehr zur Unterlassung dieser Angaben Verurteilt werden.
Auf die zitierte Rechtsprechung zur Nichitberichtigung von Firmennamen nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann die Klägerin sich nicht stützen,, Fenn in diesen Fällen besteht der Störungszustand unmittelbar forto Die Beibehaltung des unrichtigen Firmennamens rechtfertigt daher den Anspruch; die Verwendung des ^amens in Zukunft zu unterlassen. Im Streitfall kann die Klägerin indessen einer
 Fort Wirkung de 3° StörungsqueIle rechtswirksam nur in der Weise entgegentreten * daß sie die Beseitigung der eingetretenen Folgen* mithin eine Berichtigung des Katalogs forderte Nur ein solcher Urteilsausspruch hat die notwendige 'Bestimmtheit* um in der Vollstreckungsinstanz durchgesetzt zu werden. Fas ange focht eile Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden, Feh erkennende Senat ist nicht in der.
Lage, von sich aus eine mtscliei
 zu treffen^ da die
 bisherigen Feststellungen und Anträge hierfür keine genügend sicheren Unterlagen bieten. In der erneuten Verhandlung ; wird das Berufuiigsgerieht mit den Parteien Art und Umfang der erforderlichen Berichtigungen zu erörtern haben. Ins-besondere wird es Aufgabe der Klägerin sein-, im einzelnen darzutun,; in welcher Form;die Beklagte eine Berichtigung durchführen soll, Fas Beruf uiigsgerieht hat bisher nur die n Feststellung getroffen* den Kunden hätte anhand der von dem Zeugen Maier der Beklagten übergebenen liste eine Berichtigung zugelien können. Ob eine solche Möglichkeit noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beruf ungsger1cht bestanden hat* ergibt.sich aus den Futschei-dungsgründen-nicht mit Sicherheit> Sollte sich in der erneuten Verhandlung heraussteilen* daß eine solche liste nicht mehr vorhanden ist* so wird das Berufungsgericht zu
 erwägen haben* welche anderen für die Beklagte zu demutbaren Möglichkeiten trotz eines etwaigen Verlustes dieser liste bestehen* um die Folgen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beseitigen-.
II. Die Verpflichtung der Beklagten, Auskunft darüber zu erteilen.., in welchem Umfange und wem gegenüber sie nach dem 1a Juli 1933 die beanstandeten Behauptungen aufgestellt hat,, hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugcben ist, unter Verkennung der Beweislast, bejaht, Bas gleiche
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gilt im Hinblick auf die Feststellung der Schadensersatz-Pflicht der Beklagten wegen der nach dem b Juli 1 953 versandten Kataloge * Bas Berufungsgericht hat den Bekundungen der drei seinerzeit beschäftigten Handelsvertreter der Beklagten entnommen, daß sie nach dem Juni1953 die Leuchten nur noch nach einer Photomappe verkauft haben, Bie Aussage des Zeugen Schulte würdigt das Berufungsgericht dahin, daß der Beuge über die Verwendung der noch vorhandenen Katalogexemplare nach dem 30, Juni 1953 nicht genau unterrichtet sei» Aus der Fassung der Aussage der Zeugin Müller folgert es, daß diese Zeugin nicht mit Bestirntbeat bekunden könne, bei den von ihr versandten Katalogen sei das Blatt mit dem Hinweis auf die Bleigrundierung vorher entfernt worden= Bie Zeugin habe nicht die Möglichkeit ausräumen können, die Bntfernuiig des Blattes doch hin und wieder vergessen zu • haben. Hinzu komme daß sie; nicht: habe angeben können, ob das übrige Büropersonal der Beklagten vor einer Versendung •des Katalogs:-das' Blatt, mit dem fraglichen Hinweis entfernt \ hab e «, Zusammen!assend stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte habe "somitV nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß:'die nach dem-30o Juni 1953 versandten Kataloge 455 die unrichtigen Angaben nicht enthalten hätten, Bas Berufungsgericht verkennt hierbei, daß es der Klägerin oblag, den "Vchwei's.'; zu führen, der: Versand des unrichtig gewordenen Katalogs sei auch nach dem 30Juni 1953 fort ge set zt worden, Ben Verletzungstatbestand muß derjenige beweisen, der ihn behauptet und Hechte daraus herleitet * Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts daliin zu verstehen* sein, daß die Klägerin den prima facie Beweis für ihre Bahauptung geführt und die Beklagte, diesen Beweis nicht entkräftet habe.
so wäre auch diese Annahme rechtsirrig* Einmal sets! der Beweis des ersten Anscheins nach ständiger Rechtsprechung Tatbestände vorausi hei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist, in einem typischen Geschehnisablauf, wie er Voraussetzung dieser Beweisart ist, fehlt es im Streitfall, weil nicht gesagt werden kann, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung , daß unter den gegebenen Umständen die Kataloge weiterhin zu dem Versand gebracht worden sind. Insbesondere bleibt aber auch bei dem Prima facie Beweis zu beachten, daß er nicht etwa ein Wahrscheinlichkeitsbeweis ist $ vielmehr muß der festgestellte Sachverhalt derart sein, daß er unter Verwendung allgemeiner Erfahrungssätze die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BUH in UJW 1951, 360)0 Da das Berufungsgericht nur die Möglichkeit eines weiteren Versandes angenommen hat, würden bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen eines prima facie Beweises nicht erfüllt sein, Pas angefochtene Urteil mußte demnach auch in diesem Punkte wegen Verkennung der Beweislast aufgehoben werden,
III, Soweit das Berufungsgericht die Schadenersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf die im Juni 1953 unterlassene ■Berichtigung:: des Katalogs festgestellt hat, fee-stellen gegen die , Verurteilung keine rechtlichen Bedenken!
Pa, wie erörtert, die Unterlassung der Berichtigung einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten darsteilt und das Berufungsgericht weiterhin ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, der Eintritt eines Schadens sei mit Sicherheit anzunehmen, war die Revision insoweit zurückzuweisen„
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IV, Im-" übrigen mußte das Urteil aus den angegebenen Gründen aufgehoben und die Sache zur.erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruelnrerwiesen werden.
Birnbach
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 Bastelski	Christoph
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