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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Die Beklagte erwirkte am 25o Januar 1950 gegen den Kläger unter dessen Firma ”F^^"-Fischgroßhandlung auf Grund der am 12® Januar 1950 zugestellten Klage ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 34*041,22 DM (Landgericht Hamburg, 23-0 10/50)0 Das dem Kläger am 3o Februar 1950 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechtskräftig® Als das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 23 0 10/50 am 25o Januar 1950 verkündet und am.3o Februar 1950 zugestellt wurde, bestand für den Kläger weder eine Gebrechlichkeitspflegschaft noch eine vorläufige Vormundschaft0 Der Kläger macht geltend, er sei in dem genannten Rechtsstreit nicht nach der Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen; seine später bestellten Vertreter hätten die Prozeßführung auch nicht genehmigt» Sein Vormund Rechtsanwalt Dre P^^|^ habe erst am 120 September 1952 von dem Versäumnisurteil vom 25o Januar 1950 Kenntnis erlangt und sei erst durch das Gutachten des Oberarztes Dr0 vom 70 Oktober Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und behauptet, der Kläger sei mindestens nicht durchgängig geisteskrank gewesen« Er habe nach seinem ganzen Verhalten zwischen den manischen und depressiven Phasen lichte Zwischenräume gehabt und sei weder bei Abschluß der Verträge, aus denen damals geklagt worden sei, noch während des Rechtsstreits geschäftsunfähig gewesen,. hobene - Nichtigkeitsklage auch begründet ist, davon abhängt, ob sich der Kläger bei den innerhalb des Vorprozesses erfolgten Zustellungen der Klageschrift (12o Januar 1950) und des Versäumnisurteils (3oPebruar 1950) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat (§ 104 Nr 2 BGB)* Soweit jemand nach § 104 Nr./2 BGB geschäftsunfähig ist, kann er auch nicht prozeßfähig im Sinne des § 52 ZPO sein, es sei denn, daß für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist* Auf die Präge, ob ein Prozeßbevollmächtigter im Vorprozeß vorhanden war, kommt es, wie das- Berufungsgericht anzunehmen scheint, nicht entscheidend an; denn die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen Pro-zeßunfähigen ist schlechthin rechtsunwirksanu Im Palle der Prozeßunfähigkeit einer Partei kommt es nur darauf an, ob ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, denn nur der gesetzliche Vertreter kann eine wirksame Prozeßvollmacht erteilen«, Sofern der Kläger, der während des Vorprozesses keinen gesetzlichen Vertreter hatte, im Sinne des § 52 ZPO prozeßunfähig war, war er also nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten« Es fehlte insoweit an einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzung (§§ 56, 579 Abs 1 Nr 4 ZPO)« Das gegen den Kläger ergangene Versäumnisurteil vom 12«, Januar 1950 ist rechtskräftig geworden« Der Eintritt der Rechtskraft wird nicht dadurch gehindert; daß die durch das Urteil beschwerte Partei geschäftsunfähig und nicht ordnungsmäßig vertreten ist; die Rechts-* mittelfrist kann auch durch Zustellung an eine geschäftsunfähige Partei in Lauf gesetzt werden (RGZ 121, 63 /o4 f/)o Die in diesem Pall gegebene Nichtigkeitsklage wäre ausgeschlossen, wenn die Prozeßführung später ausdrücklich oder stillschweigend durch den ^e- Obwohl der gerichtliche Sachverständige Drtf lur.g-witz in seinem Nachtragsgutachten vom 25» Oktober 1953 sich dahin geäußert hat, daß beim Kläger eine manische Phase vom November 1949 bis Ende Januar 1950 vorgeleger habe und diese Auffassung auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 29«» April 1954 aufrecht erhalten hat, hat das Berufungsgericht den Beweis der Geschäftsunfähigkeit für die genannte Zeit nicht als erbracht angesehen und hierzu ausgeführt, der gerichr.-liche Sachverständige sei zu seiner Feststellung im wesentlichen auf Grund von Aussagen gekommen, die Frau Lo^p und Frau 1»^} am 4o Januar 1950 vor Frau Dr„ G^P^, der Sachbearbeiterin des Bezirksgesundheitsamts gemacht hätten» Diese Bekundungen stellten jedoch, so führt das Berufungsgericht aus., den Umständen nach keine sichere Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers in der entscheidenden Zeit dar, das Wissen von Frau Lo^pP und Frau BPP gehe mindestens zu dem Teil auf Äußerungen der Ehefrau des Klägers zurück, die damals mit ihrem Ehemann in Differenzen gelebt hätte* daß d.er Kläger für den hier maßgebenden Zen träum des Vor Prozesses das Bestehen einer manischen oder einer depressiven Krankheitsphase nachzuweisen hato Aus der Tatsache allein, daß der Kläger an manisch-depressivem Irre sein erkrankt war, folgt noch nicht, daß bei ihm während der ganzen Dauer dieser Erkrankung der Zustand einer all gemeinen Geschäftsunfähigkeit bestanden hat0 Nur im Wirkungsbereich der in unregelmäßiger Folge auftretenden manischen und depressiven Phasen kann ein die freie Willensbestimmung allgemein ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB als gegeben angesehen werden* Es gehö?-t zu dem typischen Verlauf dieser Geisteskrankheit •- daß zwischen den manischen und depressiven Phasen "lichte Zwischenräume” vorhanden sind, in denen die freie Wi1-lensbestimmung nicht ausgeschlossen ist, so daß der ar sich an manisch-depressivem Irresein Erkrankte jedenfalls in diesen Zeiträumen auch geschäftsfähig sein kamio Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus dem allgemeinen Krankheitsbild des Klagers ergebe sich nicht die ”Prima-facie-AnnahmeM, daß er in der Zeit vom 12.. Januar bis 3o Februar 1950 willensunfrei gehandelt habe, und deshalb vom Kläger.trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung den Nachweis fordert, daß er in der fraglichen Zeit «schlechthin willensunfrei” gewesen sei, so bedeutet dies nur, daß das Berufungsgericht beim Bestehen einer Krankheitsphase den Zustand einer «allgemein” oder «schlechthin« bestehenden Willensunfreiheit annimmt und deshalb dem Kläger insoweit auch die volle Beweislast auferlegt* Diese Auffassung steht im Einklang mit der nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1?.B Nr 167, in der es heißt: «oo« denn ist einmal im al.tge- gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen« Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Mißverständlich kann vielleicht die Bemerkung des Berufungsgerichts sein, daß erst nach Erfüllung der dem Kläger hiernach obliegenden Beweispflicht "die Beklagte gegebenenfalls das Vorhandensein etwaiger lichter Momente darzutun hätte"« Wie sich aber aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, können hiermit nicht die zwischen den manischen und depressiven Phasen im typischen Krankheitsverlauf bestehenden "lichten Zwischenräume" oder "Phasen freier Willensbestimmung". Die weitere auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge ist gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat die in der Akte des Bezirksgesundheitsamts niedergelegten Aussagen der Prau Lo^^P und der Frau nicht für zuverlässig erachtet und deshalb auch nicht als geeignete Grundlage für die vom gerichtlichen Sachverständigen Dr« I<PPPIP in seinem Nachtragsgutachten dargelegte, geänderte Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Klägers angesehen. wie der gerichtliche Sachverständige hätte würdigen wol len, weitere Aufklärung beibringen und weitere Beweise über sein Verhalten in der entscheidenden Zeit antreten würde«, Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger bei dieser Sachlage nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen«, Wie die Revision vorträgt, hätte der Kläger die Frauen Lo^^ und als Zeuginnen benannt, um dem Berufungsgericht einen unmittelbaren Eindruck über die von ihnen bekundeten Vorgänge aus der Zeit von November 1949 bis Ende Januar 1950 zu geben» Beide Zeuginnen könnten ihre vor Frau Dr«, gemachten Aus- daß sie auch aus eigener Wahrnehmung das Verhalten des Klägers beurteilen könnten» Des weiteren wären Dr» Sch^H^ und Frau Dr«, G^f^ von der Gesundheitsbehörde in «für ihre damaligen Ermittelungen als sachverständige Zeugen benannt worden; sie würden bestätigen, daß die in den Akten des Bezirksgesundheitsamts getroffenen Festste Hungen zutref- fend seien und mit der nötigen sachverständigen Kritik und Vorsicht aufgenommen worden seien» Schließlich könne auch noch auf das Zeugnis des damaligen Assistenten des Professors Dr» B^^^-P^B Bezug genommen werden; der Assistent habe den Kläger Ende 1949 fachärztlich untersucht und könne als sachverständiger Zeuge bestätigen, daß sich-der Kläger damals im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden habe und daß nach der Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht anzunehmen sei daß der Kläger vor dem Ablauf mehrerer Monate in eine Phase der freien Willensbestimmung gekommen wäre«, Schließlich hat sich die Revision noch auf das Schrei- ben der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5* Mai 1954 bezogen und ausgeführt, daß der Kläger, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, auch die in diesem Schreiben enthaltenen gutachtlichen Äußerungen der Ärzte DrQ 1^^ und Dr„ B^mtm vor ge tragen haben würde*

Zitierte Normen: § 104 BGB § 52 ZPO § 104 BGB
Geschäftsunfähigkeit©Berufungsgericht®ZeitHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

■in
2512 079
1" ZR

Verkünde t am LOoApril 1956
ßrunau, Justizobersekretär „ .s Urkunds beamt er der Ge-schaftsstelle
X m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Friedrich G	____
gesetzlich vertreten durch seinen
 vorläufigen Vormund Rechtsanwalt Br© Hans H^m^str0 0?
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt FrhroV©!
die Firma T
gegen
& Coc, m
Beklagte und Revisionsbeklagte ,
- Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof©Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr© h©c0 Wilde, Br© Bock, Br© Krüger-Hieland, Br© Hastelski und Br© Christoph
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 6© Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom.15© Mai 1954 wird aufgehoben©
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen©
Von Rechts wegen
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j
Tatbestands
 Die Beklagte erwirkte am 25o Januar 1950 gegen den Kläger unter dessen Firma ”F^^"-Fischgroßhandlung auf Grund der am 12® Januar 1950 zugestellten Klage ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 34*041,22 DM (Landgericht Hamburg, 23-0 10/50)0 Das dem Kläger am 3o Februar 1950 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechtskräftig®
Im Jahre ‘1952 wurde gegen den Kläger das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit bzw® Geistesschwäche eingeleitet (Amtsgericht Hamburg, 61 E 208/52)o Hechtsanwalt Dr®	wurde zu dem vorläufigen Vormund
 des Klägers bestellt®
Mit der am 25® September 1952 erhobenen Nichtigkeitsklage beantragt der durch seinen Vormund vertretene Kläger, das Versäumnisurteil vom 25® Januar 1950 aufzuheben und die gegen ihn am 12'c Januar 1950 erhobene Klage abzvi-weisen*
Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, er sei seit 1948 ununterbrochen geisteskrank und daher auch geschäftsunfähig® Er leide an manisch-depressivem Irresein® Zum Beweise hat sich der Kläger auf folgende Akten bezogen; Bezirksgesundheitsamt Hamburg-Altona 1 G 74, Amtsgericht Hamburg-Blankenese 5 G VIII 310-6 X 219/52 betreffend die Einrichtung vor. Gebrechlichkeitspflegschaften, Amtsgericht Hamburg .61 E 208/52 betreffend das gegen ihn eingeleitete Entmündigungsverfahren® Der Kläger hat sich.
insbesondere auf folgende fachärztliche Bescheinigungen und Gutachten bezogen?
 
lo Facharztliehe Bescheinigungen von Prof
P^^fc vom 18e Januar 1949 (Bl 2 der Akte dei^^^~' Amtsgerichts Hamburg-Blankenese V g VIII ^10) und vom 31o Dezember 1949 (Akte des Bezirksgesundheitsamts Hamburg-Altona 1 G 74)«
20 Gutachten des Oberarztes Dr* V^fe vom 29» Mai 1952 (Bl 129 ff GA, erstattet im Strafverfahren in Sachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg, Dienststelle Altona, 9 a Js 273/52.) und vom 17c Januar 1953 (Anlage 1 der Anlagemappe; erstattet auf Ersuchen des Amtsgerichts Hamburg-Altona in der Sache 14 C 38
3o Gutachten des Oberarztes Pro ifB und des Stationsarztes Dr„ SflHMB vonr 15o Juli 195p in der Sache 15 Js lApo/^T auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg, Dienststelle Altor?. erstattet,
4c Gutachten des Oberarztes Dr„	vom	7c	Oktofec •»
1952, erstattet auf Ersuchen deaAmtsgerichts " Hamburg-Altona in der Sache 14 C 38/52 (Bl ?8 -• 125 - 238 GA),
5c Gutachten des Abteilungsarztes Dr6	vom
20 Juni 1953 (Bl 31 der Entmündigungsakte des ' Amtsgerichts Hamburg 61 E 208/52),
60
n
! o
Bescheinigung des Bezirksgesundheitscmts Hamburg. Altona vom 30c Juni 1953 (Bl 154 GA.)?
Schreiben der Ärzte Dre	und	Dr„
vom 9c September 1953 (Bl^DO GA)c
Als das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 23 0 10/50 am 25o Januar 1950 verkündet und am.3o Februar 1950 zugestellt wurde, bestand für den Kläger weder eine Gebrechlichkeitspflegschaft noch eine vorläufige Vormundschaft0 Der Kläger macht geltend, er sei in dem genannten Rechtsstreit nicht nach der Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen; seine später bestellten Vertreter hätten die Prozeßführung auch nicht genehmigt» Sein Vormund Rechtsanwalt Dre P^^|^ habe erst am 120 September 1952 von dem Versäumnisurteil vom 25o Januar 1950 Kenntnis erlangt und sei erst durch das Gutachten des Oberarztes Dr0	vom	70	Oktober
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195?. endgültig über die Krankheit des Klägers unterrichtet wordene Die Beklagte habe derzeit eine überhöhte Forderung geltend gemachte Gegen diese Forderung habe der Kläger auch aufrechnen können,.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und behauptet, der Kläger sei mindestens nicht durchgängig geisteskrank gewesen« Er habe nach seinem ganzen Verhalten zwischen den manischen und depressiven Phasen lichte Zwischenräume gehabt und sei weder bei Abschluß der Verträge, aus denen damals geklagt worden sei, noch während des Rechtsstreits geschäftsunfähig gewesen,. Überdies hätten'der Gebrechlichkeitspfleger wie auch der vorläufige Vormund die frühere Prozeßführung des Klägers stillschweigend genehmigt« Die Gutachten der Ärzte Dr« vpp, Dr«	und	Dr«	ergäben
 nichts für den .Standpunkt des Klägers, da sie sich auf andere als die hier interessierenden Zeiträume bezögen und da sie auch für andere Zwecke erstattet worden seien«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Nichtigkeitsklage abgewiesen«, ln beiden Vorinstanzen wurde als gerichtlicher Sachverständiger der Nervenarzt Dr« gehörto
 Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent s che idungsgründ e;
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Entscheidung der Frage, ob die - zulässig er-
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hobene - Nichtigkeitsklage auch begründet ist, davon abhängt, ob sich der Kläger bei den innerhalb des Vorprozesses erfolgten Zustellungen der Klageschrift (12o Januar 1950) und des Versäumnisurteils (3oPebruar 1950) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat (§ 104 Nr 2 BGB)* Soweit jemand nach § 104 Nr./2 BGB geschäftsunfähig ist, kann er auch nicht prozeßfähig im Sinne des § 52 ZPO sein, es sei denn, daß für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist* Auf die Präge, ob ein Prozeßbevollmächtigter im Vorprozeß vorhanden war, kommt es, wie das- Berufungsgericht anzunehmen scheint, nicht entscheidend an; denn die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen Pro-zeßunfähigen ist schlechthin rechtsunwirksanu Im Palle der Prozeßunfähigkeit einer Partei kommt es nur darauf an, ob ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, denn nur der gesetzliche Vertreter kann eine wirksame Prozeßvollmacht erteilen«, Sofern der Kläger, der während des Vorprozesses keinen gesetzlichen Vertreter hatte, im Sinne des § 52 ZPO prozeßunfähig war, war er also nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten« Es fehlte insoweit an einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzung (§§ 56, 579 Abs 1 Nr 4 ZPO)« Das gegen den Kläger ergangene Versäumnisurteil vom 12«, Januar 1950 ist rechtskräftig geworden« Der Eintritt der Rechtskraft wird nicht dadurch gehindert; daß die durch das Urteil beschwerte Partei geschäftsunfähig und nicht ordnungsmäßig vertreten ist; die Rechts-* mittelfrist kann auch durch Zustellung an eine geschäftsunfähige Partei in Lauf gesetzt werden (RGZ 121, 63 /o4 f/)o Die in diesem Pall gegebene Nichtigkeitsklage wäre ausgeschlossen, wenn die Prozeßführung später ausdrücklich oder stillschweigend durch den ^e-
setzlichen Vertreter des Klägers oder durch diesen selbst im Zustand der Geschäftsund Prozeßfähigkeit genehmigt worden wärec
 Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft an erheblichen StimmungsSchwankungen gelitten habe, die sich etwa seit dem Jahre 1948 zu einer geistigen Erkrankung (manisch-depressives Irresein) verdichtet hätten und die in ihrem Ablauf das Bild einer einheitlichen Krankheitsentwicklung zeigten« Seit dem Jahre 1948 seien bei dem Kläger in unregelmäßiger Folge manische und depressive Phasen aufgetreten, in deren Wirkungsbereich die Geschäftsfähigkeit des Klägers ausgeschlossen gewesen seit. Daneben hätten allerdings auch lichte Zwischenräume im Befinden des Klägers obgewaltet, deren Lage und Dauer Indessen rückblickend ohne konkrete Anhalte nicht mit annähernder Zuverlässigkeit angegeben werden könnten©
Aus den Äußerungen der Sachverständigen sei zu entnehmen, daß beim Kläger bezüglich der Handhabung seiner geschäftlichen Angelegenheiten längere oder kürzere Zeiträume einer Willensfreiheit Vorgelegen hätten oder mindestens Vorgelegen haben könnteru Keiner der Sachverständigen habe mit Sicherheit die Feststellung treffen können, daß sich der Kläger etwa nach ’den äußeren Merkmalen seines Verhaltens und nach der Art seiner Erkrankung durchgängig in einem Zustand latenter Geschäftsunfähigkeit befunden habe« Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß Phasen freier Willensbestimmung beim Kläger einem typischen Verlauf seiner Krankheit entsprochen hätten, daß sie keinesfalls ganz außergewöhnliche, atypische Erscheinungen darstellten« Demgemäß könne sich aus dem allgemeinen Krankheitsbild d«es Klägers nicht die Prima-
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facie-Annahme ergeben, daß dieser in der Zeit vom 12» Januar bis 3» Februar 1950 willensunfrei gehandelt habe,. Damit obliege dem Kläger trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung der Nachweis, daß er in der fraglichen Zeit schlechthin willensunfrei gewesen sei.. Erst nach Erfüllung dieser Beweispflicht hätte die Beklagte das Vorhandensein etwaiger lichter Momente darzutun»
Obwohl der gerichtliche Sachverständige Drtf lur.g-witz in seinem Nachtragsgutachten vom 25» Oktober 1953 sich dahin geäußert hat, daß beim Kläger eine manische Phase vom November 1949 bis Ende Januar 1950 vorgeleger habe und diese Auffassung auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 29«» April 1954 aufrecht erhalten hat, hat das Berufungsgericht den Beweis der Geschäftsunfähigkeit für die genannte Zeit nicht als erbracht angesehen und hierzu ausgeführt, der gerichr.-liche Sachverständige sei zu seiner Feststellung im wesentlichen auf Grund von Aussagen gekommen, die Frau Lo^p und Frau 1»^} am 4o Januar 1950 vor Frau Dr„ G^P^, der Sachbearbeiterin des Bezirksgesundheitsamts	gemacht	hätten» Diese Bekundungen
 stellten jedoch, so führt das Berufungsgericht aus., den Umständen nach keine sichere Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers in der entscheidenden Zeit dar, das Wissen von Frau Lo^pP und Frau BPP gehe mindestens zu dem Teil auf Äußerungen der Ehefrau des Klägers zurück, die damals mit ihrem Ehemann in Differenzen gelebt hätte*
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß den Kläger für die von ihm nach § 579 Ziff 4 ZPO erhobene Nichtigkeitsklage in vollem Umfang die Beweis last für seine angebliche Prozeßunfähigkeit trifft

i
 
(RGZ 118, 122 /T24 ff/; 120, 170 /T73	Rosenberg,
 Beweislast 3o Aufl § 32 IV S 390; anders, wenn dje Prozeßfähigkeit als Prozeßvoraussetzung vor der Sachentscheidung im schwebenden Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist? BGHZ 18, 184 /T88-19Ö7; Rosenberg aaO § 32 III 1 c S 387 f)o
Die Revision greift das Urteil mit Verfahrensrügen aus §§ 286, 139 ZPO anc
 Zur Begründung der Rüge aus § 286 ZPO hat der Kläger in der schriftlichtn Revisionsbegründung ausgeführt, das Berufungsgericht habe die Frage der Ge-schäftsfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt der Beweislast geprüft, es aber unterlassen, mit Rücksicht auf den allgemeinen Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung und mit Rücksicht darauf, daß dieser allgemeine Zustand nur durch Phasen freie-" Willensbestimmung unterbrochen gewesen sei, im Wege richterlicher Bev/eiswürdigung zu prüfen, ob auch in dem hier maßgebenden Zeitpunkt Geschäftsunfähigkeit anzunehmen gewesen sei* ln der mündlichen Verhandlung hat die Revision insoweit eine Verkennung der "Beweislast Verteilung" gerügto Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger mindestens seit 1949 an manisch-depressivem Irresein erkankt gewesen sei, sei von einem allgemeinen Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung auszugehen; demgegenüber sei es Sache der Beklagten, den Nachweis zu führen, daß «in der hier maßgebenden Zeit bei dem Kläger ein lichter Zwischenraum bestanden habe«.
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet,. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt.
daß d.er Kläger für den hier maßgebenden Zen träum des Vor Prozesses das Bestehen einer manischen oder einer depressiven Krankheitsphase nachzuweisen hato Aus der Tatsache allein, daß der Kläger an manisch-depressivem Irre sein erkrankt war, folgt noch nicht, daß bei ihm während der ganzen Dauer dieser Erkrankung der Zustand einer all gemeinen Geschäftsunfähigkeit bestanden hat0 Nur im Wirkungsbereich der in unregelmäßiger Folge auftretenden manischen und depressiven Phasen kann ein die freie Willensbestimmung allgemein ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB als gegeben angesehen werden* Es gehö?-t zu dem typischen Verlauf dieser Geisteskrankheit •- daß zwischen den manischen und depressiven Phasen "lichte Zwischenräume” vorhanden sind, in denen die freie Wi1-lensbestimmung nicht ausgeschlossen ist, so daß der ar sich an manisch-depressivem Irresein Erkrankte jedenfalls in diesen Zeiträumen auch geschäftsfähig sein kamio Wenn das Berufungsgericht ausführt, aus dem allgemeinen Krankheitsbild des Klagers ergebe sich nicht die ”Prima-facie-AnnahmeM, daß er in der Zeit vom 12.. Januar bis 3o Februar 1950 willensunfrei gehandelt habe, und deshalb vom Kläger.trotz des Vorliegens einer langjährigen Erkrankung den Nachweis fordert, daß er in der fraglichen Zeit «schlechthin willensunfrei” gewesen sei, so bedeutet dies nur, daß das Berufungsgericht beim Bestehen einer Krankheitsphase den Zustand einer «allgemein” oder «schlechthin« bestehenden Willensunfreiheit annimmt und deshalb dem Kläger insoweit auch die volle Beweislast auferlegt* Diese Auffassung steht im Einklang mit der nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1?.B Nr 167, in der es heißt: «oo« denn ist einmal im al.tge-
 
meinen Geschäftsunfähigkeit des Kranken dargetan* dann bedarf es nicht noch des Nachweises der Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich des einzelnen Geschäfts*'« Das Berufne s-gericht stützt seine Auffassung, daß ein solcher Zuet?.nd ''allgemeiner'» Geschäftsunfähigkeit nur für den Verlauf der einzelnen manischen oder depressiven Phasen angenommen werden könne, auf die. gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen« Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Mißverständlich kann vielleicht die Bemerkung des Berufungsgerichts sein, daß erst nach Erfüllung der dem Kläger hiernach obliegenden Beweispflicht "die Beklagte gegebenenfalls das Vorhandensein etwaiger lichter Momente darzutun hätte"« Wie sich aber aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, können hiermit nicht die zwischen den manischen und depressiven Phasen im typischen Krankheitsverlauf bestehenden "lichten Zwischenräume" oder "Phasen freier Willensbestimmung". sondern nur die möglicherweise noch innerhalb einer
 gegebenen "lichten Momente" gemeint
 sein«
Die weitere auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge ist gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat die in der Akte des Bezirksgesundheitsamts	niedergelegten Aussagen der Prau Lo^^P und der Frau	nicht
 für zuverlässig erachtet und deshalb auch nicht als geeignete Grundlage für die vom gerichtlichen Sachverständigen Dr« I<PPPIP in seinem Nachtragsgutachten dargelegte, geänderte Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Klägers angesehen. Die Revision macht geltend, der Kläger sei durch diese BeweisWürdigung des Berufungsgerichts überrascht worden; • das Berufungsgericht hätte jedenfalls erkennen müssen, daß der Kläger, wenn das Berufungsgericht die schriftlichen Aussagen nicht ebenso
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wie der gerichtliche Sachverständige hätte würdigen wol len, weitere Aufklärung beibringen und weitere Beweise über sein Verhalten in der entscheidenden Zeit antreten würde«, Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger bei dieser Sachlage nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen«, Wie die Revision vorträgt, hätte der Kläger die Frauen Lo^^ und	als	Zeuginnen	benannt,	um
 dem Berufungsgericht einen unmittelbaren Eindruck über die von ihnen bekundeten Vorgänge aus der Zeit von November 1949 bis Ende Januar 1950 zu geben» Beide Zeuginnen könnten ihre vor Frau Dr«,	gemachten	Aus-
sagen bestätigen und auch auf die Zeit bis Ende Januar 1950 ausdehnen«, Sie würden insbesondere bekunden., daß sie auch aus eigener Wahrnehmung das Verhalten des Klägers beurteilen könnten» Des weiteren wären Dr» Sch^H^ und Frau Dr«, G^f^ von der Gesundheitsbehörde in «für ihre damaligen Ermittelungen als sachverständige Zeugen benannt worden; sie würden bestätigen, daß die in den Akten des Bezirksgesundheitsamts	getroffenen Festste Hungen zutref-
fend seien und mit der nötigen sachverständigen Kritik und Vorsicht aufgenommen worden seien» Schließlich könne auch noch auf das Zeugnis des damaligen Assistenten des Professors Dr» B^^^-P^B Bezug genommen werden; der Assistent habe den Kläger Ende 1949 fachärztlich untersucht und könne als sachverständiger Zeuge bestätigen, daß sich-der Kläger damals im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden habe und daß nach der Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht anzunehmen sei daß der Kläger vor dem Ablauf mehrerer Monate in eine Phase der freien Willensbestimmung gekommen wäre«, Schließlich hat sich die Revision noch auf das Schrei-
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ben der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5* Mai 1954 bezogen und ausgeführt, daß der Kläger, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, auch die in diesem Schreiben enthaltenen gutachtlichen Äußerungen der Ärzte DrQ 1^^ und Dr„ B^mtm vor ge tragen haben würde*
Da immerhin die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht auf Grund dieses weiteren Vorbringens des Klägers zu einer anderen Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr«	gelangen
 kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung: auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Wilde	-	Bock	Krüger-Nieland
 Hastelski
Christoph