Hechtssatz: Technische Konstruktionszeichnungen können jedenfalls dann Urheberschutz genießen, wenn die Art der Darstellung eigsnpersöniiche Prägung aufweist/oder es sich um eine Zeichnung handelt» durch die der Konstrukteur einem schöpferischen Konstruktionsgedahken erstmals darstellerische Form verliehen hat. Es widerspricht kaufmännischem Anstandsgefühl, wenn ein Unternehmer, der auf Grund eines Kaufvertrages die wesentlichen Einrichtungen eines fremden Gewerbebetriebes zur Auswertung in seinem eigenen Unternehmen übernommen hat, nach Rückgängigmachung des der Übernahme zugrunde liegenden Vertrages die ihm überlassenen technischen .Unterlagen des fremden Betriebes, .zu-d^reh/Rückgabe er verpfliöhtet ist, für seine Eigenen*gewerbli-chen Zwecke weiterbenutzt und sich dadurch wettbewerbliche Vorteile verschafft. nach dem Kriege gemäß MEß Ufr 52 unter der Verwaltung der französischen Militärregierung und sollte aufgelöst werden, Der Beklagte machte sich selbständig und gründete ein eigenes Unternehmen, das sich gleichfalls mit dem Bau von Kältemaschinen befaßt. vertrag, durch den er dem Beklagten die Gesamtheit der Gegenstände der früheren Abteilung 8 des Werkes verkaufte, unter anderem die technischen und sontigen schriftlichen Unterlagen sowie Holzmodelle, Der Beklagte sollte die verkauften Gegenstände in abzurufenden Teillieferungen abneh-men. Er habe sich von den Zeichnungen vor der Rückgabe Kopien angefertigt und auch einige Originalzeichnungen zurückgehalten. Br besitze ferner Modelle, die nach Zeichnungen des Werkes hergestellt worden seien« Diese Unterlagen benutze er für seinen Geschäftsbetrieb weiter. Juni 1950 begangenen Handlungen gemäß Ziff I, und zwar insbesondere auch darüber, ‘ an welche Personen er Zeichnungen oder Modelle der Klägerin oder Kopien hiervon weitergegeben hat. Im übrigen habe er nach der Auflösung des Vertrages von den Unterlagen nur noch für die Ausführung damals laufender Aufträge Gebrauch gemacht. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, technische Zeichnungen der Klägerin oder nach solchen hergestellte technische Zeichnungen oder 4 Modelle zu dem Bau von Maschinen* Maschinenteilen oder dergleichen zu<benutzen, oder solche Vorlagen an Dritte weiterzügeben. Der Beklagte.wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche technischen Zeichnungen oder Modelle, die nach technischen Zeichnungen der Klägerin hergestellt sind, er/'nocb im Besitz hat. V. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seit dem 7* Juni 1950 von ihm begangenen Handlungen der zu X bezeichneten Art zu erteilen, und zwar auch darüber, an welche Personen er die betreffenden Gegenstände weitergegeben hat. L Das Berufungsgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht, wonach der Beklagte Konstruktionszeichnungen des Werkes der Firma AG für den Bau von Maschi- nen und Maschinenteilen und - zu dem feil von ihm selbst angefertigte - Vervielfältigungen solcher Zeichnungen, in einem Falle ein danach angefertigtes Modell, auch nach dem 7» Juni 1950 in seinem Besitz behalten und zur Herstellung eigener Maschinen und Maschinenteile verwendet oder an dritte Unternehmen zu dem Zwecke der Herstellung von Maschinenteilen in seinem Aufträge weitergegeben hat. Diese Feststellungen beruhen auf rechtlich einwandfreier Y/ürdigung des vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der vom Landgericht veranstalteten Beweisaufnahme* Siesind für das Revisionsgericht bindend und werden auch von der Revision nicht angegriffen. 1o Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß ihm die in Hede stehenden Unterlagen in Ausführung des Vertrages vom 14» Mai 1949 ausgeliefert worden seien0 Es ist demzufolge davon ausgegangen, daß der Beklagte die Unterlagen und die damit verbundenen Rechtewfür dauernd käuflich erworben11 habe und berechtigt gewesen sei, sie in jeder Beziehung für sich auszuwerten, J.edoch ist es der Ansicht, daß darin mit der unter dem 13. Der Beklagte habe sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt und sei demzufolge verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Mai 1949 durch Rücktritt aufgelöst worden sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, könnte es allerdings zweifelhaft sein, ob bei dem Vorbehalt in § 11 an einen Rücktritt von dem Vertrage gedacht worden sei oder ob nur eine für die Zukunft wirkende Kündigung hätte Vorbehalten werden sollen* Bas Berufungsgericht konnte diese Frage jedoch ohne Rechtsverstoß auf sich beruhen lassen* Seiner Auffassung, daß jedenfalls mit dem Schreiben vom 13* März 1950 der Rücktritt erklärt und nicht nur eine Kündigung ausgesprochen worden sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie rechtfertigt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf die in dem Schreiben enthaltene Forderung auf Rückgabe der dem Beklagten vertragsgemäß überlassenen technischen und schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen und Modelle sowie sonstiger feile und Materialien, die mit der Annahme einer bloßen Kündigung nicht zu vereinbaren ist0 Bie weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Forderung auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht widersprochen und ihr durch sein weiteres Verhalten sogar zugestimmt, liegt auf rein tatsächlichem Gebiet und ist daher für das Revisionsgericht bindend* Bie Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten gezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Hilfserwägung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, daß der Beklagte sich nach freu und Glauben mit Rücksicht auf jenes Verhalten jedenfalls so behandeln lassen müsse, als ob er dem Rücktritt zugestimmt habe, und er daher der Rücktrittserklärung jetzt nicht mehr widersprechen könne. März 1950 eine Rücktritt serklärung und war der Beklagte damit einverstanden oder muß er sich doch so behandeln lassen, als ob er einverstanden gewesen wäre, so muß davon ausgegangen werden, daß der Vertrag vom 14. Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Beklagte gemäß § 346 Abs 1 BOB verpflichtet sei, der Klägerin die Leistungen zu-rückzugewähren, die er auf Grund des Vertrages vom 14. Zu diesen Leistungen rechnet das Berufungsgericht nicht nur die dem Beklagten übergebenen technischen Zeichnungen und Vervielfältigungen. Es ist der Auffassung, daß diese Zeichnungen und Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützt gewesen und dem Beklagten daher auch gewisse urheberrechtliche Y/erknutzungs-rechte, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, übertragen worden seien. Die Klägerin könne überdies beanspruchen, daß er die technischen Zeichnungen und Modelle herausgebe, die nach den ihm übergebenen Unterlagen angefertigt worden seien. Deshalb sei auch der Antrag gerechtfertigt, ihn zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche technischen Zeichnungen und Modelle dieser Art er noch in Besitz habe. Diese Voraussetzung kann jedoch auch bei technischen Konstruktionszeichnungen gegeben sein, wenn etwa die Art der Darstellung eigenpersönliche Prägung aufweist oder es sich um eine* Zeichnung handelt, durch die der Konstrukteur einem schöpferischen Konstruktionsgedanken erstmals darstellerische.Perm verliehen hat. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Schutzfähigkeit bei sämtlichen Zeichnungen, wie das Landgericht meint, schon deshalb gegeben sei, weil es sich um sorgfältige und genau ausgeführte Darstellungen handele, die als technische Unterlagen zur praktischen Verwendung beim M Maschinenbau bestimmt seien. Sie beziehen sich auf sämtliche technischen zeichnerischen Unterlagen, die der Beklagte auf Grund des Vertrages vom 14. könnten, nicht weiter nachgegangen zu werden, da die ange-fochtene Entscheidung sich im Ergebnis ungeachtet der Era-ge, ob und inwieweit die Zeichnungen, auf die sich die Klageanträge beziehen, urheberrechtlichen Schutz genießen, aus dem schon vom Landgericht herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtfertigt* Der Beklagte steht unstreitig zu der Klägerin in einem WettbewerbsVerhältnis* Er hat nach den übereinstimmenden tatsächlichen Feststellungen beider Vorinstanzen die zeichnerischen Unterlagen, die ihm auf Grund des Vertrages vom 14. Es widerspricht, wie schon das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kaufmännischem Anstands-,gefühl, wenn ein Unternehmer wie der Beklagte, der auf Grund eines Kaufvertrages die wesentlichen Einrichtungen eines fremden Gewerbebetriebes zur Auswertung in seinem eigenen Unternehmen übernommen hat, nach Rückgängigmachung des der Übernahme zugrunde liegenden Vertrages die ihm überlassenen technischen Unterlagen des fremden Betriebes, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, für seine eigenen gewerblichen Zwecke weiterbenutzt und sich dadurch wettbewerbliche Vorteile verschafft« Bas muß in besonderem Mäße gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, hei dem Kaufverträge um eine Bemontagemaßnährae gehandelt hat, der Kaufvertrag also nicht auf der freien Entschließung des Inhabers des übernommenen Betriebes beruhte. Mr die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist es unerheblich, in welcher Weise die Benutzung der Unterlagen erfolgt ist,, ob sie insbesondere in der unmittelbaren Verwendung der dem Beklagten übergebenen Originale bestanden hat oder ob Vervielfältigungen.oder Modelle benutzt worden sind, die der Beklagte nach den ihm übergebenen Unterlagen angefertigt hat. Entscheidend ist, daß der Beklagte, wie auch immer die Benutzung im einzelnen sich vollzogen haben mag, fremde Hilfsmittel, in deren Besitz er lediglich auf Grund des aufgelösten Vertrages gelangt war, für sich ausgewertet hat, nachdem der eine solche Auswertung rechtfertigende Vertrag in Portfall gekommen war. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die ihm übergebenen Unterlagen Urheberschutz genießen und ihm das Schutzrecht mitübertragen worden ist oder ob es sich um Unterlagen handelt, denen ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukommt. Denn in jedem Palle bedeutete die Benutzung der Unterlagen für ihn eine Erleichterung seiner gewerblichen Arbeit und daher einen wettbewerblichen Vorteil, auf den er keinen Anspruch erheben konnte. gesehen werden müssen» Aus denselben Erwägungen heraus spielt es wettbewerbsrechtlich auch keine Rolle, daß dem Beklagten das Sacheigentum an den Vervielfältigungen und Modellen zusteht, die er nach den ihm übergebenen Unterlagen angefertigt hat» Demgegenüber kann die Revision nicht einwenden, daß die in Rede stehenden Unterlagen sich auf Maschinen und Maschinenteile bezögen, die zu dem bekannten Stande der Technik gehörten, und es dem Beklagten nicht verwehrt werden könne, sich dieses Standes der Technik zu bedienen und seine Er-fahrungen und Kenntnisse, auch soweit er sie im Vollzüge des Vertrages vom 14. Als unlauter ist vielmehr lediglich zu beanstanden, daß er sich dabei der ihm huf Grund des Vertrages vom 14. Die Revision beachtet hier nicht, daß es sich im vor-liegenden Rail nicht um die Präge handelt, ob der Beklagte sich eines unzulässigen sklavischen Rachbaues von Maschinen der Klägerin schuldig gemacht hat, 'sondern die Klage sich allein auf die unbefugte Benutzung von technischen Unterlagen der Klägerin bezieht,, Entgegen der Meinung der Revision kann es ferner nicht darauf ankommen, ob der Beklagte die ihm Übergebenen Unter-lagen für seine Zwecke abgeändert und sie in dieser abgeänderten Porm benutzt hat« Das Berufungsgericht hat dazu hinsichtlich der ihm vorgelegten Zeichnungen festgestellt, die Abänderungen gingen nicht so weit, daß von einer freien Benutzung der Unterlagen gesprochen werden könne, die eine neue eigentümliche Schöpfung hervorgebracht habe. Die Benutzung in solcher Weise abgeänderter Unterlagen, die, worüber kein Zweifel bestehen kann, von den Klageanträgen mit erfaßt wird, ist für die Zeit nach dem 7. Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, daß der Beklagte verschiedene Zeichnungen nach eigenen Aufmes-sungen an Maschinen der .Klägerin angefertigt habe und andere - von der Klägerin herrührende - Zeichnungen nicht zu dem Bestände gehörten, den er auf Grund des Vertrages vom 14. für die Schadensersatzpflicht über die - beim Beklagten gegebene - Kenntnis der die Unlauterkeit der Handlung begründenden Tatumstände hinaus ein besonderes Verschulden erfordert, bedarf im vorliegenden Balle keinerEntschei-dung, da hier nach dem festgestellten Sachverhalt ein derartiges Verschulden des Beklagten vorliegts Der Beklagte hätte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt erkennen können, daß sein Verhalten als unlauter beurteilt werden würde» Die Klägerin hat schließlich gemäß § 1004 BGB Anspruch darauf, daß der Beklagte die technischen Zeichnungen und Modelle, die nach ihren eigenen Zeichnungen hergestellt worden sind und deren weitere Verwendung durch den Beklagten unlauter sein würde, sei es an sie selbst oder an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung herausgibt (vgl BGH GHJH 1954? 163)« Daraus ergibt sich, daß die Klage auch insoweit begründet ist, als mit ihr vom Beklagten Auskunft darüber verlangt wird, welche Kopien von Zeichnungen oder Modellen der Klägerin er noch in Besitz hat»
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2512 014 ■1 / f io Gesetzi LitUrhG § 1 Abs 1 Ziff 3 Hechtssatz: Technische Konstruktionszeichnungen können jedenfalls dann Urheberschutz genießen, wenn die Art der Darstellung eigsnpersöniiche Prägung aufweist/oder es sich um eine Zeichnung handelt» durch die der Konstrukteur einem schöpferischen Konstruktionsgedahken erstmals darstellerische Form verliehen hat. 2, Gesetz* UnlWG $ 1 Hechtssatz: Es widerspricht kaufmännischem Anstandsgefühl, wenn ein Unternehmer, der auf Grund eines Kaufvertrages die wesentlichen Einrichtungen eines fremden Gewerbebetriebes zur Auswertung in seinem eigenen Unternehmen übernommen hat, nach Rückgängigmachung des der Übernahme zugrunde liegenden Vertrages die ihm überlassenen technischen .Unterlagen des fremden Betriebes, .zu-d^reh/Rückgabe er verpfliöhtet ist, für seine Eigenen*gewerbli-chen Zwecke weiterbenutzt und sich dadurch wettbewerbliche Vorteile verschafft. Das gilt'in besonderem, Maße, wenn es sich bei dem . > vertrage um eine Demontagemaßnahme 'gehan- delt hat, der Kaufvertrag also, nicht auf der freien Entschließung des Inhabers des über-,rt> nommenen Betriebes beruhte, Aktenzeichen: I*ZR 162/54 Urt. des BGH vom 16. März 1956 , KG Berlin DG Ber1in-Charlott enburg r< ** sl I ZH 162/54 —». in imu Verkündet ^ am 16. März 1956 t ß^unau, Justizobersekretär i ^Is Urkundsbeamter der Ue-schäftsstelle i / , t ^ i'': . I m Hamen des Volkes des Diplomingenieurs Hans Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .Dr. gegen •ma iflBk Aktiengesellschaft •-fPTvertreteiL durch die Vors die Pir Straße Io Dro fechn. Pranz 2 o Rudolf B 3. Anton S MPIVfe’ B( xanasiaitgiiedef" istj^üte Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c, Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Nastelski, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Hörr für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Mai 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 ✓ - Tatbestand: Der Beklagte war der Beiter der für den Bau von Kälte- nach dem Kriege gemäß MEß Ufr 52 unter der Verwaltung der französischen Militärregierung und sollte aufgelöst werden, Der Beklagte machte sich selbständig und gründete ein eigenes Unternehmen, das sich gleichfalls mit dem Bau von Kältemaschinen befaßt. Am 14. Mai 1949 schloß der französische Treuhänder des Werkes mit dem Beklagten einen Verkaufs- vertrag, durch den er dem Beklagten die Gesamtheit der Gegenstände der früheren Abteilung 8 des Werkes verkaufte, unter anderem die technischen und sontigen schriftlichen Unterlagen sowie Holzmodelle, Der Beklagte sollte die verkauften Gegenstände in abzurufenden Teillieferungen abneh-men. Nach § 11 des Vertrages behielt sich der Verkäufer das Hecht vor, den Vertrag im Palle des Eintritts höherer Gewalt oder eines sonstigen Ereignisses (6vdnement), das geeignet sei, ihn zu beeinträchtigen, ohne 'Schadensersatzverpflichtung aufzuheben. Im Zuge dieses Verkaufes wurden dem Beklagten neben Materialien, Halb- und Pertigfabrika-ten auch zahlreiche Konstruktionszeichnungen> aus dem Werke geliefert, und zwar teils im Original, teils in Licht- ' *%>**•> pausen und Po tostaten. Auf Gruiid der Betersberger Beschlüsse vom 22, November 1949 wurde die Demontage des Werkes eingestellt. Mit Befehl Nr 54 vom 24. Pebruar 1950 bestellte die französische Militärregierung mit Wirkung vom 1. März 1950 an Stelle von den ^beimrat zu dem Treuhänder, Dieser hatte alle Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Betriebes zu treffen und das Werk mit allen Aktiven und Passiven in dem Zustand zu übernehmen, in dem es sich zur maschinen zuständigen Abteilung 8 des Werkes Werkes der . Dieses Werk stand AG in Zeit seines Amtsantritts befand. Mit Schreiben vom 13. März ’a 1950 hob die Werkleitung den Verkaufsvertrag unter Hinweis auf dessen § 11 mit sofortiger Wirkung auf, da die Demontage eingestellt worden sei. Sie bat den Beklagten um Rückgabe der ihm überlassenen Zeichnungen, Modelle und sonstigen Gegenstände. Mit Schreiben vom 15. März und 3. April 1950 bestätigte der Beklagte die Aufhebung, bat aber unter anderem darum, ihm für die Fertigstellung seiner noch laufenden Kundenaufträge einige technische Unterlagen einstweilen noch zu belassen. Ober diese Frage entspann sich ein weiterer Schriftwechsel, der damit endete, daß sich der Beklagte zur Rückgabe der Unterlagen bereit erklärte. Am 7. Juni 1950 gab der Beklagte einen Posten Unterlagen mit der Erklärung zurück, daß er nunmehr sämtliche Unterlagen zurückgegeben habe« Die Klägerin ist am 27. April 1950 gegründet und am 5. Mai 1950 in das Handelsregister eingetragen worden. Entsprechend einer von Geheimrat in seiner Eigen- schaft als Treuhänder und Vorstandsmitglied der ^////////^■ AG- Unterzeichneten Bestätigung vom 23. Oktober 1951 (Bl 43 Bd I GA.) sind ihr sämtliche Vermögenswerte der früheren Kälteabteilung des Werkes der AG einschließlich etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte übertragen worden. Sie ist dementsprechend seit Mai 1950 im Schriftwechsel und bei der Rückgabe dem Beklagten gegenüber an Stelle des Werkes und des Geheimrats aufge treten. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe»entgegen seiner Erklärung nicht sämtliche Unterlagen zurückgegeben. Er habe sich von den Zeichnungen vor der Rückgabe Kopien angefertigt und auch einige Originalzeichnungen zurückgehalten. 4 J in-'-' 1 Br besitze ferner Modelle, die nach Zeichnungen des Werkes hergestellt worden seien« Diese Unterlagen benutze er für seinen Geschäftsbetrieb weiter. Damit handele er unerlaubt und wettbewerbswidrig5 auch verletze er das, Urheber-recht, das ihr, der Klägerin, an den Zeichnungen zustehe. Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen: I. Dem Beklagten wird unter Androhung einer Geld- oder Haftstrafe für Jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten: technische Zeichnungen und Modelle der Klägerin oder Kopien hiervon zu dem Hachbau von Maschinen,. Maschinenteilen oder dergl. zu benutzen oder solche Vorlagen an Dritte weiterzugeben. IIo 1} Der Beklagte hat Auskunft darüber zu geben, wel-. che Kopien von Zeichnungen oder von Modellen der Klägerin er noch in Besitz hat. 2) Der Beklagte hat die sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziff II 1) ergebenden Kopien an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise,an einen Gerichtsvollzieher zur Ver- mmtm mm yi « * III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch seit dem 7. Juni 1950 begangene Handlungen gemäß Ziff I entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird. IV. Der Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen über seine seit dem 7. Juni 1950 begangenen Handlungen gemäß Ziff I, und zwar insbesondere auch darüber, ‘ an welche Personen er Zeichnungen oder Modelle der Klägerin oder Kopien hiervon weitergegeben hat. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Br hat in Abrede gestellt, daß der Vertrag vom 14. Mai 1949 rechtswirksam aufgehoben worden sei und der Klägerin ein Anspruch auf Hückgewähr der ihm übertragenen Unterlagen zustehe«. Originalzeichnungen der Klägerin habe er zudem nicht mehr in Besitz. Allenfalls besitze er noch Zeichnungen, die nach den Originalen ahgefertigt worden seien. Diese Zeichnungen ständen aber in seinem Eigentum. Die Klägerin könne keinen Anspruch darauf erheben, da sie erhebliche Verbesserungen gegenüber den Originalen aufwiesen und daher nicht als Kopien anfcusprecheh ssfien. Im übrigen habe er nach der Auflösung des Vertrages von den Unterlagen nur noch für die Ausführung damals laufender Aufträge Gebrauch gemacht. Das sei ihm gestattet'worden. Nach Erledigung je-, ner Aufträge habe er die Unterlagen nicht mehr benutzt. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat durch Deilurteil, wie folgt entschieden? I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, technische Zeichnungen der Klägerin oder nach solchen hergestellte technische Zeichnungen oder 4 Modelle zu dem Bau von Maschinen* Maschinenteilen oder dergleichen zu<benutzen, oder solche Vorlagen an Dritte weiterzügeben. II. Der Beklagte.wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche technischen Zeichnungen oder Modelle, die nach technischen Zeichnungen der Klägerin hergestellt sind, er/'nocb im Besitz hat. III. Mit den Mehrforderungen zu I und II wird’die Klägerin abgewiesen«. IV. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch seit dem 7. Juni 1950 begangene Handlungen der zu I bezeichnten Art entstanden ist oder noch entstehen wird« V. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seit dem 7* Juni 1950 von ihm begangenen Handlungen der zu X bezeichneten Art zu erteilen, und zwar auch darüber, an welche Personen er die betreffenden Gegenstände weitergegeben hat. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. BntsoheidungagrÜnde: L Das Berufungsgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht, wonach der Beklagte Konstruktionszeichnungen des Werkes der Firma AG für den Bau von Maschi- nen und Maschinenteilen und - zu dem feil von ihm selbst angefertigte - Vervielfältigungen solcher Zeichnungen, in einem Falle ein danach angefertigtes Modell, auch nach dem 7» Juni 1950 in seinem Besitz behalten und zur Herstellung eigener Maschinen und Maschinenteile verwendet oder an dritte Unternehmen zu dem Zwecke der Herstellung von Maschinenteilen in seinem Aufträge weitergegeben hat. Diese Feststellungen beruhen auf rechtlich einwandfreier Y/ürdigung des vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der vom Landgericht veranstalteten Beweisaufnahme* Siesind für das Revisionsgericht bindend und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu der festgestellten Benutzung jener Unterlagen des Werkes und der danach hergestellten Vervielfältigun- gen und Modelle jedenfalls für die Zeit nach dem 7. Juni 1950 der Klägerin gegenüber nicht mehr berechtigt sei, ist im Ergebnis beizutreten, 1o Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß ihm die in Hede stehenden Unterlagen in Ausführung des Vertrages vom 14» Mai 1949 ausgeliefert worden seien0 Es ist demzufolge davon ausgegangen, daß der Beklagte die Unterlagen und die damit verbundenen Rechtewfür dauernd käuflich erworben11 habe und berechtigt gewesen sei, sie in jeder Beziehung für sich auszuwerten, J.edoch ist es der Ansicht, daß darin mit der unter dem 13. März 1950 erfolgten Aufhebung des Vertrages durch die Werkleitung des Werkes eine Änderung eingetreten sei. Das Schreiben vom 13. März 1950 sei als Rücktrittserklärung zu deuten. Der Beklagte habe sich mit dem Rücktritt einverstanden erklärt und sei demzufolge verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Daraus habe sich für ihn auch die Verpflichtung ergeben, von der weiteren Benutzung der Unterlagen Abstand zu nehmen, 2. Im einzelnen hat das Berufungsgericht sich zunächst mit der Frage nach der vom Beklagten in Abrede gestellten Rechtswirksamkeit der Aufhebungserklärung vom 13. März 1950 befaßt. Seine Ausführungen decken sich insoweit im wesentlichen mit den Ausführungen, die es in seinem Urteil vom 21', Dezember. 1954 in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums I U 1115/54 zu der gleichen Frage gemacht hat, Der erkennende Senat hat sich damit in seinemürteil vom 16. März 1956 - I ZR 62/55 - befaßt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag vom 14. Mai 1949 durch Rücktritt aufgelöst worden sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, könnte es allerdings zweifelhaft sein, ob bei dem Vorbehalt in § 11 an einen Rücktritt von dem Vertrage gedacht worden sei oder ob nur eine für die Zukunft wirkende Kündigung hätte Vorbehalten werden sollen* Bas Berufungsgericht konnte diese Frage jedoch ohne Rechtsverstoß auf sich beruhen lassen* Seiner Auffassung, daß jedenfalls mit dem Schreiben vom 13* März 1950 der Rücktritt erklärt und nicht nur eine Kündigung ausgesprochen worden sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie rechtfertigt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf die in dem Schreiben enthaltene Forderung auf Rückgabe der dem Beklagten vertragsgemäß überlassenen technischen und schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen und Modelle sowie sonstiger feile und Materialien, die mit der Annahme einer bloßen Kündigung nicht zu vereinbaren ist0 Bie weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Forderung auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht widersprochen und ihr durch sein weiteres Verhalten sogar zugestimmt, liegt auf rein tatsächlichem Gebiet und ist daher für das Revisionsgericht bindend* Bie Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten gezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Verhalten des Beklagten läßt die Beutung zu, daß er mit dem im Schreiben vom 13. März 1950 erklärten Rücktritt einverstanden gewesen sei. Ebenso ist die Hilfserwägung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, daß der Beklagte sich nach freu und Glauben mit Rücksicht auf jenes Verhalten jedenfalls so behandeln lassen müsse, als ob er dem Rücktritt zugestimmt habe, und er daher der Rücktrittserklärung jetzt nicht mehr widersprechen könne. Enthielt hiernach aber das Schreiben vom 13. März 1950 eine Rücktritt serklärung und war der Beklagte damit einverstanden oder muß er sich doch so behandeln lassen, als ob er einverstanden gewesen wäre, so muß davon ausgegangen werden, daß der Vertrag vom 14. Mai 1950 durch Rücktritt aufgelöst worden ist. Auch die Revision hat hiergegen nichts mehr eingewandt. XI. Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Beklagte gemäß § 346 Abs 1 BOB verpflichtet sei, der Klägerin die Leistungen zu-rückzugewähren, die er auf Grund des Vertrages vom 14. Mai 1949 empfangen hat. Zu diesen Leistungen rechnet das Berufungsgericht nicht nur die dem Beklagten übergebenen technischen Zeichnungen und Vervielfältigungen. Es ist der Auffassung, daß diese Zeichnungen und Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützt gewesen und dem Beklagten daher auch gewisse urheberrechtliche Y/erknutzungs-rechte, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, übertragen worden seien. Demzufolge nimmt es an, der Beklagte sei verpflichtet, diese Werknutzungsrechte auf die Klägerin zurückzuübertragen. Bis zur Vollziehung der Hückübertragung sei er nach Treu und Glauben gehalten, die Werknutzungsrechte nicht mehr auszuüben. Er hätte daher, und zwar mindestens mit dem 7. Juni 1950, jede Benutzung der ihm auf Grund des Vertrages vom 14. Mai 1949 übergebenen Unterlagen und der Vervielfältigungen und Modelle, die er davon angefertigt habe, einstellen müssen. Gegen diese Verpflichtung habe er schuldhaft verstoßen, auch seien weitere Verstöße zu besorgen. Daher seien sowohl der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch wie auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und der der Vorbereitung der künftigen Klage auf Leistung von Schadensersatz dienende Antrag auf Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über die seit dem 7- Juni 1950 erfolgten Benutzungshandlungen begründet. 10 Die Klägerin könne überdies beanspruchen, daß er die technischen Zeichnungen und Modelle herausgebe, die nach den ihm übergebenen Unterlagen angefertigt worden seien. Deshalb sei auch der Antrag gerechtfertigt, ihn zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche technischen Zeichnungen und Modelle dieser Art er noch in Besitz habe. Die Revision greift das angefochtene Urteil insoweit in erster Linie mit der Rüge an, das 'Berufungsgericht habe verkannt, daß technische Zeichnungen der hier ln Betracht kommenden Art keinen urheberrechtlichen Schutz genießen könn ten. Dieser Meinung der Revision kann indessen nicht beigetreten werden. Rach § 1 Abs 1 Ziff 3 LitUrhO werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch die Urheber von solchen Abbildungen - zu denen auch plastische Darstellungen zählen - wissenschaftlicher und technischer Art geschützt, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Erforderlich ist dazu allerdings, daß es sich bei den Abbildungen um Erzeugnisse eigenpersönlicher Geistestätigkeit handelt (Urt. des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1955 - I ZR 200/53 - mit Rachweisungen). Diese Voraussetzung kann jedoch auch bei technischen Konstruktionszeichnungen gegeben sein, wenn etwa die Art der Darstellung eigenpersönliche Prägung aufweist oder es sich um eine* Zeichnung handelt, durch die der Konstrukteur einem schöpferischen Konstruktionsgedanken erstmals darstellerische.Perm verliehen hat. Der in Rede stehenden Rüge der Revision ist indessen aus einem anderen Gesichtspunkte''heraus eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Die Frage, ob eine technische Zeichnung den Erfordernissen genügt, von denen der Urheberschutz abhängt, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Es muß jeweils geprüft werden, ob die Zeichnung als Ergeb- 11 M & nis individueller schöpferischer Geistestätigkeit angesehen werden kann«, Hiervon ausgehend ist es schon nicht unbedenklich, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Landgerichts allgemein Zeichnungen "der vorliegenden Art” den Urheberschutz zubilligt, ohne sich im einzelnen mit den Zeichungen zu befassen, die es hierunter verstanden wissen will» Ersichtlich hat es sich zwar an den Zeichnungen orientiert, die die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegt haben und die in dem von Landgericht eingeforderten Gutachten des Sachverständigen Prof. Voigt behandelt worden sind. Nicht mit Unrecht weist die Revision aber' darauf hin daß jedenfalls nicht alle in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Zeichnungen bei Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen die Voraussetzungen für den Urheberschutz '' a erfüllen dürften. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Schutzfähigkeit bei sämtlichen Zeichnungen, wie das Landgericht meint, schon deshalb gegeben sei, weil es sich um sorgfältige und genau ausgeführte Darstellungen handele, die als technische Unterlagen zur praktischen Verwendung beim M Maschinenbau bestimmt seien. Sorgfalt und Genauigkeit der Darstellung sind für jede technische Konstruktionszeichnung zu fordern und können in aller Regel für sich allein noch nicht als Ausdruck schöpferischer Leistung gewertet werden. Zu alledem kommt hinzu, daß die Klageanträge ihrem Gegenstände nach keineswegs auf die Zeichnungen beschränkt sind, die dem Landgericht und dem Berufungsgericht Vorgelegen haben. Sie beziehen sich auf sämtliche technischen zeichnerischen Unterlagen, die der Beklagte auf Grund des Vertrages vom 14. Mai 1949 empfangen hat. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft und konnte auch nicht prüfen,bob'diese Unterlagen unterschiedslos den mehrerwähnten Anforderungen für den Urheberschutz genügen. Indessen brauchte den Folgerungen, die sich aus diesen Bedenken ergeben 12 könnten, nicht weiter nachgegangen zu werden, da die ange-fochtene Entscheidung sich im Ergebnis ungeachtet der Era-ge, ob und inwieweit die Zeichnungen, auf die sich die Klageanträge beziehen, urheberrechtlichen Schutz genießen, aus dem schon vom Landgericht herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtfertigt* III. Der Beklagte steht unstreitig zu der Klägerin in einem WettbewerbsVerhältnis* Er hat nach den übereinstimmenden tatsächlichen Feststellungen beider Vorinstanzen die zeichnerischen Unterlagen, die ihm auf Grund des Vertrages vom 14. Mai 1949 aüsgehändigt worden waren, noch nach Auflösung dieses Vertrages, und zwar auch noch nach dem 7. Juni 1950' - dem Zeitpunkt, bis zu dem allenfalls das Einverständnis der Klägerin angenommen werden könnte - für die Zwecke seines Gewerbebetriebes, also im geschäftlichen Verkehr, in der unter Ziff I dargestellten Weise benutzt. Biese Benutzung ist als unlauter im Sinne des § 1 UnlWG zu bezeichnen. Es widerspricht, wie schon das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kaufmännischem Anstands-,gefühl, wenn ein Unternehmer wie der Beklagte, der auf Grund eines Kaufvertrages die wesentlichen Einrichtungen eines fremden Gewerbebetriebes zur Auswertung in seinem eigenen Unternehmen übernommen hat, nach Rückgängigmachung des der Übernahme zugrunde liegenden Vertrages die ihm überlassenen technischen Unterlagen des fremden Betriebes, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist, für seine eigenen gewerblichen Zwecke weiterbenutzt und sich dadurch wettbewerbliche Vorteile verschafft« Bas muß in besonderem Mäße gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, hei dem Kaufverträge um eine Bemontagemaßnährae gehandelt hat, der Kaufvertrag also nicht auf der freien Entschließung des Inhabers des übernommenen Betriebes beruhte. Für Fälle dieser 15 Art trifft der gleiche Gedanke zu, der auch der Bestimmung des § 18 UnlWG zugrunde liegt und die unbefugte Ausnutzung fremder Hilfsmittel zu wettbewerblichen Zwecken als unlauter kennzeichnet. Mr die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist es unerheblich, in welcher Weise die Benutzung der Unterlagen erfolgt ist,, ob sie insbesondere in der unmittelbaren Verwendung der dem Beklagten übergebenen Originale bestanden hat oder ob Vervielfältigungen.oder Modelle benutzt worden sind, die der Beklagte nach den ihm übergebenen Unterlagen angefertigt hat. Entscheidend ist, daß der Beklagte, wie auch immer die Benutzung im einzelnen sich vollzogen haben mag, fremde Hilfsmittel, in deren Besitz er lediglich auf Grund des aufgelösten Vertrages gelangt war, für sich ausgewertet hat, nachdem der eine solche Auswertung rechtfertigende Vertrag in Portfall gekommen war. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die ihm übergebenen Unterlagen Urheberschutz genießen und ihm das Schutzrecht mitübertragen worden ist oder ob es sich um Unterlagen handelt, denen ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukommt. Denn in jedem Palle bedeutete die Benutzung der Unterlagen für ihn eine Erleichterung seiner gewerblichen Arbeit und daher einen wettbewerblichen Vorteil, auf den er keinen Anspruch erheben konnte. Dem steht nicht entgegen, daß er, soweit ihm urheberrechtliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, nach urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu deren Ausübung solange befugt bliebe, als die. Rüekubertragung 4 nicht erfolgt ist. Die Berufung hierauf würd.e, wie^das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Hecht ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die bestehende Verpflichtung zur Rückübertragung Treu und Glauben widersprechen und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten als unlauter an- H gesehen werden müssen» Aus denselben Erwägungen heraus spielt es wettbewerbsrechtlich auch keine Rolle, daß dem Beklagten das Sacheigentum an den Vervielfältigungen und Modellen zusteht, die er nach den ihm übergebenen Unterlagen angefertigt hat» Die Tatumstände, die die Benutzung der-Unterlagen hiernach als unlauter erscheinen lassen, waren dem Beklagten nach dem vorgetragenen Sachverhalt bekannt. Das zur Annahme einer unlauteren Handlung im Sinne des § 1 UnlWU bei der gegebenen Sachlage erforderliche subjektive Moment ist daher gegeben. Demgegenüber kann die Revision nicht einwenden, daß die in Rede stehenden Unterlagen sich auf Maschinen und Maschinenteile bezögen, die zu dem bekannten Stande der Technik gehörten, und es dem Beklagten nicht verwehrt werden könne, sich dieses Standes der Technik zu bedienen und seine Er-fahrungen und Kenntnisse, auch soweit er sie im Vollzüge des Vertrages vom 14. Mai 1949 erworben habe, für sich auszuwerten. Es handelt sich im vorliegenden Palle nicht darum, daß der Beklagte an der Verwertung des Standes der Technik und der Anwendung seiner Erfahrungen und Kenntnisse gehindert werden solle. Als unlauter ist vielmehr lediglich zu beanstanden, daß er sich dabei der ihm huf Grund des Vertrages vom 14. Mai 1949 übergebenen Unterlage!! unbefugt bedient. Etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen nicht zu dem Ausdruck bringen wollen. Ebenso ist die Klage nur darauf gerichtet, die Benutzung jener Unterlagen zu unterbinden. Ebensowenig kann die Revision sich mit Erfolg auf die von ihr angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats 15 berufen, wonach der Ausnutzung eines fremden Arbeitsergeb“ nisses, für das kein Sonderschutz besteht, durch einen Mit-bewerber solange nicht entgegengetreten werden kann, als nicht besondere Umstande vorliegen, die.die Ausnutzung als unlauter erscheinen lassen (BGHZ 5? 1 Z~27> BGH GRUR 1954? 357). Die Revision beachtet hier nicht, daß es sich im vor-liegenden Rail nicht um die Präge handelt, ob der Beklagte sich eines unzulässigen sklavischen Rachbaues von Maschinen der Klägerin schuldig gemacht hat, 'sondern die Klage sich allein auf die unbefugte Benutzung von technischen Unterlagen der Klägerin bezieht,, Entgegen der Meinung der Revision kann es ferner nicht darauf ankommen, ob der Beklagte die ihm Übergebenen Unter-lagen für seine Zwecke abgeändert und sie in dieser abgeänderten Porm benutzt hat« Das Berufungsgericht hat dazu hinsichtlich der ihm vorgelegten Zeichnungen festgestellt, die Abänderungen gingen nicht so weit, daß von einer freien Benutzung der Unterlagen gesprochen werden könne, die eine neue eigentümliche Schöpfung hervorgebracht habe. Der Beklagte habe zu dem Teil zwar eigene Abmessungen und Veränderungen in die ursprünglichen Konstruktionszeichnungen hineingebracht, die übernommenen -Teile seien jedoch unverändert geblieben. Diese Feststellungen beruhen auf einwandfreier tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sind daher den Angriffen der Revision entzogen. Die Benutzung in solcher Weise abgeänderter Unterlagen, die, worüber kein Zweifel bestehen kann, von den Klageanträgen mit erfaßt wird, ist für die Zeit nach dem 7. Juni i950 m ebenso als unlauter zu bezeichnen wie die Benutzung von unveränderten Originalzeichnungen oder maßgerechten ‘Kopien, 16 r t Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, daß der Beklagte verschiedene Zeichnungen nach eigenen Aufmes-sungen an Maschinen der .Klägerin angefertigt habe und andere - von der Klägerin herrührende - Zeichnungen nicht zu dem Bestände gehörten, den er auf Grund des Vertrages vom 14. Mai \ 1949 übernommen habe, liegt ihr Vorbringen neben der Sache, da sich die Klage auf die Benutzung derartiger Zeichnungen nicht erstreckt. IV. Nach § 1 UnlWG kann der Beklagte auf Unterlassung der nach Ziff III als unlauter zu bezeichnenden Benutzungshandlungen in Anspruch genommen werden. Damit rechtfertigt sich der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch. Die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht rechtsirrtümsfrei für gegeben erachtet. Die Bevision hat hiergegen.auch nichts eingewandt. Die Bedenken, die die Revision gegen die Passung des Unterlassungsgebote- und ebenso gegen die Passung des Ausspruchs unter Ziff IL des landgerichtlichen Urteils -geäußert hat, sind nicht gerechtfertigt. Eine konkretere Passung erscheint nach Lage der Sache weder möglich noch notwendig. Es kann der Vollstreckungsinstanz überlassen ♦ bleiben, im Streitfälle darüber zu befinden, ob eine "nach den technischen Zeichnungen der Klägerin” hergestellte Zeichnung vorliegt. Ebenso sind die übrigen Anträge der Klage begründet. » Die Verpflichtung des Beklagten zur Xeistung von Schadensersatz ergibt sich aus § 1 UnlWß. Die umstrittene Präge (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7. Auf 1., Al lg 3. Kap Anm 91; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, Kap 74 Anm 8), ob § 1 UnlWG 17 für die Schadensersatzpflicht über die - beim Beklagten gegebene - Kenntnis der die Unlauterkeit der Handlung begründenden Tatumstände hinaus ein besonderes Verschulden erfordert, bedarf im vorliegenden Balle keinerEntschei-dung, da hier nach dem festgestellten Sachverhalt ein derartiges Verschulden des Beklagten vorliegts Der Beklagte hätte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt erkennen können, daß sein Verhalten als unlauter beurteilt werden würde» Die prozessualen Voraussetzungen (§ 256 ZPO) für den Antrag auf Peststellung der hiernach gegebenen Schadensersatzpflicht des Beklagten sind zweifelsfrei erfüllt» v Damit rechtfertigt sich zugleich auch die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die als unlauter zu beanstandenden Benutzungshandlungen» Die Klägerin hat schließlich gemäß § 1004 BGB Anspruch darauf, daß der Beklagte die technischen Zeichnungen und Modelle, die nach ihren eigenen Zeichnungen hergestellt worden sind und deren weitere Verwendung durch den Beklagten unlauter sein würde, sei es an sie selbst oder an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung herausgibt (vgl BGH GHJH 1954? 163)« Daraus ergibt sich, daß die Klage auch insoweit begründet ist, als mit ihr vom Beklagten Auskunft darüber verlangt wird, welche Kopien von Zeichnungen oder Modellen der Klägerin er noch in Besitz hat» 4 ~ 18 - u Im Ergebnis mußte es hiernach bei dem angefochtenen Urteil bewenden. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Weinkauff Hastelski Christoph Weiß Hörr