Revisionsgericht nicht entzogen sei, und daß bei ih-^■ rer Prüfung die Bedeutung des ZSangels nach der Ver-.--i;.; Der Kläger betrieb zunächst nicht die Umschreibung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines neuen polizeilichen Kennzeichens beim Straßenverkehrsamt, da er noch Reparaturen ausführen ließ. Es lehnte daraufhin die Umschreibung des Wagens auf den Kläger ab, weil der von In dem von diesem daraufhin eingeleiteten Ersatzbriefverfahren wurde am 10- April 1951 ein Ersatzbrief erteilt, so daß seitdem einer Umschreibung des Fahrzeugs auf den Kläger nichts mehr im Wege steht. November 1950 für den Wagen für Versicherung, Reparaturen, Innenbezug, Vorführung und Abnahme gemacht habe, nebst Zinsen, insgesamt 1827,35 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Personenkraftwagens- Er ist der Ansicht, daß die bei der| technischen Überprüfung des Wagens festgestellten Mängel, da sie die sofortige Zulassung verhindert hätten, solche ge-| wesen seien, die den nach dem Kaufverträge vorausgesetzten Gebrauch des Wagens aufgehoben hätten. Der Klüger habe zudem die über drei bis vier Wochen hinausgehende Verzögerung der Umschreibung selbst verschuldet, da er das Verfahren beim Straßenverkehrsamt nicht ernsthaft betrieben habe, Hilfsweise hat er noch eingewendet, daß der Klüger ein etwaiges Wandlungsrecht dadurch verloren habe, daß er den Wagen durch anfängerhafte Fahrweise erheblich verschlechtert habe. daß der Beklagte, da er den Wagen “wie besichtigt" verkauft habe, nur für solche Mängel hafte, die bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen seien. Es hat die Klage aus ' -tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgewiesen«, Das Beru- ' fungsgericht verneint ein Wandlungsrecht wegen der behaupte- > ten Betriebsunsicherheit des Wagens, da dieses Vorbringen trotz gerichtlicher Aufforderung seitens des Klägers nicht näher erläutert worden sei. Das Berufungsgericht führt insoweit unter r Hinweis auf RGZ 161 , 194 und die Rechtslehre zu § 459 BGB aus daß unter einem Sachmangel.zwar auch rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt zu verstehen seien, die den Wert oder die Eignung der Sache zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten oder objektiv anzunehmen-den Gebrauch aufheben oder minderen, Voraussetzung hierbei sei jedoch, daß diese rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund hätten, von ihr ausgingen, ihr auch für eine gewisse- Dauer anhafteten und nicht erst durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung träten, die außerhalb der Sache lägen. Sie beruhe nicht auf der Ersetzung der .Fabriknummer des Fahrgestells durch eine andere, sondern auf dem Fehlen eines zu dem verkauften Wagen gehörenden- Kraftfahrzeugbriefs• Der Fall sei nicht anders zu betrachten,- als wenn der Kläger dem Straßenverkehrsamt überhaupt keinen Kraftfahrzeugbrief oder einen durch Veränderung der eingetragenen Fahrgestellnummer gefälschten Brief vorgelegt hätte oder den Wagen mit der Originalfabriknummer des Fanrgestells vorgeführt und den ihm vom Beklagten übergebenen Kraftfahrzeugbrief eingereicht hätteo In allen diesen Fällen hätte das Straßenverkehrsamt gemäß § 23, StVZO die Zulassung verweigern müssen, weil die Zulassung ohne Vorlage des zu dem Fahrzeug gehörenden Briefes beantragt.^worden sei» Die mangelnde Zulassungsfähigkeit des • streitigen Wagens beruhe also auf außerhalb des Fahrzeugs liegenden Umständen, Das gehe besonders deutlich daraus hervor, daß nach Schaffung eines Ersatzbriefes - also ohne Veränderung des Y/agens selbst - kein Zulassungshindernis mehr bestehe. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht ' •gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen die-'ses die vom Straßenverkehrsamt für deni streitigen Wagen zunächst ausgesprochene Zulassungsverweigerung als nicht auf der Beschaffenheit des Wagens beruhend erklärt. In .letzterer Entscheidung (diese betrifft, ebenso wie die oben in J\Y 1936, 1888 veröffentlichte Reichsgerichtsentscheidung im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall-: einen solchen der üeuzulassung eines Fahrzeugs) wird außerdem aus Mängeln des Kraftfahrzeugbriefs,.und der dadurch bedingten Zulassunge- ■■ Unfähigkeit des V/agens .ein.Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrage hergeleitet0 Die Zulassungsstellen sind im Interes- [ se der Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug besonders angewiesen, der Übereinstimmung zwischen Kraftfahrzeugbrief und Fahrgest&llnummer ihr besonderes Augenmerk zu widmen (vgl l für die neuere Zeit VRKB1 1950? Nach alledem ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht das Vorhandensein eines mit dem vorgeführten Kraftfahrzeug Übereinstimmenden Kraftfahrzeugbriefs nicht als Eigenschaft des Kraftfahrzeugs! Damit ist-allerdings noch nicht gesagt, daß eine auf der Nichtübereinstimmung‘zwischen Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeug beruhende Zulassunggunfühigkeit des Kraftfahrzeuges, wie sie hier gegeben war, als Sachmangel im Sinne des § 459 BGB aufzufassen ist. Solange diese Zulassung nicht erteilt war, war die Tauglichkeit des streitigen Kraftfahrzeuges zu dem Gebrauch zunächst aufgehoben, trotz der an sich bestehenden tatsächlichen Möglichkeit, den Kraftwagen auch ohne Zulassung zu benutzen? Aus dem Umstande allein, worauf die Revision ebenfalls den Gewährleistungsanspruch des Klägers stützt, daß dieser mit Rücksicht auf die unklaren Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug oder Fahrgestell mit einem etwaigen Eigentumsverlust oder mit einem Entschädigungsanspruch habe rechnen müssen, läßt sich ein Sachmangel im Sinne des § 459 BGB nicht ; begründen^ denn die Möglichkeit künftiger Entziehung des ?• Eigentums oder die Entstehung-eines Entschädigungsanspruchs \i nach § 951 BGB ist kein eigener Zustand des Kraftfahrzeugs, !*■'. Es kommt hier vielmehr nur darauf an, ob nach der Verkehrsauffassung in der durch den oben gekennzeichneten Mangel des Kraftfahrzeugbriefs bedingten ZulassungsVerzögerung ein Sachmangel zu erblicken ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist aber auch in Betracht zu ziehen, ob dem Kläger, als sich die Schwierigkeiten in der Zulassung des Wagens wegen seiner Nichtübereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugbrief ergaben, die Möglichkeit zur Seite stand, etwa auf Grund des § Bestand eine solche Möglichkeit, was der Beklagte auch in seinem Schriftsatz vom 5-» März 1952 Seite 2 unter Beweisantritt behauptet hat, so war der Kläger, zu demal wenn er, wie er in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, den Wagen dringend benötigte, nicht nur gehalten, einen entsprechenden Antrag auf vorläufige Zulassung zu stellen, sondern gegebenenfalls f auch dessen Durchsetzung unter Ausnutzung der verwaltungs- vorstehend gekennzeichneten Rechtsverletzung in der Frage des Sachmangels konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden und war eine erneute Tatsachenverhandlung geboten» Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zur Bejahung eines Sachmangels kommen, dann wäre weiter zu prüfen, ob die auf der Nichtübereinstimmung zwischen Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeug beruhende Zulassungsverzögerung des streitigen Wagens einen ■ erheblichen Mangel im Sinne des § 459 Abs 1 Satz 2 BGB darstellt. 286 ZPO geltend, den sie darin erblickt , daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung es nur auf die Kenntnis des Sachverhalts abgestellt, nicht aber den Gesichtspunkt der fahrlässigen Unkenntnis, der auch genüge, geprüft habe» Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Rücktritts- recht wegen positiver Vertragsverletzung würde Verschulden des Beklagten, also zu demindest Kenntnis von dem Sachverhalt des Rechtsstreits voraussetzen; eine solche Kenntnis des Be- f‘ klagten habe aber der Kläger nicht behauptet. Aus dem Zusammen-halt der Urteilsgründe des Berufungsgerichts muß vielmehr ent- " nommen werden, daß dieses bei der gegebenen Sachlage auch eine1, fahrlässige Verletzung der Leistungspflicht seitens des Beklagten verneint hat. Für den nichtsachverstHndigen Beklagten bestand keine Verpfl tung und kein Anlaß, vor Übergabe des Kraftwagens durch einen ‘Sachverständigen <£ie Übereinstimmung der Fahrgestellnummer mit dem über das Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief feststellen zu lassen. Die hier maßgebliche Erklärung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 29oll,1950 geht aber mit aller Deutlichkeit auf Wandlung, nicht auf eine Anfechtung wegen Irrtums.
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Gesetz: BGB § 459; Straßenverkehrszulassungsordnung §§ 25 ff
Rechtssatz: 1.Eine auf Nichtübereinstimmung zwischen Kraftfahr-
zeugbrief und Kraftfahrzeug beruhende Zulassungsverweigerung kann einen Gewährleistungsmangel dar- ; stellen.
2.An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (WarnRspr .7 1908 Nr 138 und 19H Nr 284), daß die Frage, ob ein. ;/ Mangel unerheblich im Sinne des § 459 Abs 1 Satz 2 £
BGB sei, teils Tatfrage,. teils Rechtsfrage, ihre Ert^* fang daher nach dem zweit genannten Gesichtspunkt demi.: Revisionsgericht nicht entzogen sei, und daß bei ih-^■ rer Prüfung die Bedeutung des ZSangels nach der Ver-.--i;.; kehr sauf fas sung und den Umständen des Einzelfalls zvl\$ .würdigen sei, wird festgehalten. '■:&
Aktenzeichen: I ZR 162/52 Urteil des BGH. v. 10. Juli 1953
' LG H a g e n OLG Hamm
I_ZR 1 62/52 Verkündet am 10.~Juli 1953 Grunau Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit .
des Chefarztes Dr. med. G Istraße,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Werner B^ppp^-Straße
Beklagten and Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. V/eiss
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 19. Mai 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückv erwiesen.'
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger, der neben seiner Chefarzttätigkeit Privatpraxis ausübt, kaufte am 2C September 1950 von dem Be^'u.-i t. klagten einen älteren gebrauchten Personenkraftwagen "Hansa-Lloyd Typ H 1700" zu dem Preise von 1250,- DLL In dem schriftlichen Kaufverträge darüber ist von den technischen Daten des Fahrzeugs u.a. die Fahrgestollnummer 60 942 angegeben und ferner vermerkt, daß der Kraftfahrzeugbrief und -schein übergeben worden sind. Weiter heißt es in dem Kaufverträge, daß der Kläger den Wagen "wie besichtigt und probegefahren" übernimmt. Der Wagen wurde am 2. September 1950 übergeben und bezahlt.
Der Kläger betrieb zunächst nicht die Umschreibung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines neuen polizeilichen Kennzeichens beim Straßenverkehrsamt, da er noch Reparaturen ausführen ließ. Gleichwohl nahm er das Fahrzeug vor der Umschreibung mit dem alten polizeilichen Kennzeichen in Benutzung.
Als er am 28. November 1950 den Wagen zu dem Zwecke der Umschreibung bei der Technischen Prüfstelle für den .Kraftfahrzeugverkehr in vorführte, wurde festgestellt, daß .
die ursprüngliche Fahrgestellnummer weggeschliffen und eine andere, mit der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen übereinstimmende Nummer 60 942 nachgeschlagen worden wart Bei der Prüfung stellte sich ferner heraus, daß im Kraftfahrzeugbrief ein Cabriolet eingetragen war, während es sich bei dem verkauften Wagen um. einen geschlossenen Wagen handelte Das Straßenverkehrsarat veranlaßte aus diesem Grunde eine chemotechnische Untersuchung, bei der die ursprüngliche Fahrgestellnummer 19 544 ermittelt wurde. Es lehnte daraufhin die Umschreibung des Wagens auf den Kläger ab, weil der von
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ihm’ vorgelegte Kraftfahrzeugbrief nicht zu den vorgeführten Wagen gehöre* Diesen Bescheid teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben* vom 29»l|oventber 1950 mit. .\JUtodL erfktäMX’ gleichzeitig die Wandlung.des Kaufvertrages, der der Beklagte widersprach. In dem von diesem daraufhin eingeleiteten Ersatzbriefverfahren wurde am 10- April 1951 ein Ersatzbrief erteilt, so daß seitdem einer Umschreibung des Fahrzeugs auf den Kläger nichts mehr im Wege steht.
Mit der unter dem 4« Januar 1951 erhobenen Klage verlangt der Kläger auf Grund .der von ihm erklärten Wandlung . die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Ersatz von Aufwendungen, die er in der Zeit vom 2. September 1950 bis 28. November 1950 für den Wagen für Versicherung, Reparaturen, Innenbezug, Vorführung und Abnahme gemacht habe, nebst Zinsen, insgesamt 1827,35 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Personenkraftwagens- Er ist der Ansicht, daß die bei der| technischen Überprüfung des Wagens festgestellten Mängel, da sie die sofortige Zulassung verhindert hätten, solche ge-| wesen seien, die den nach dem Kaufverträge vorausgesetzten Gebrauch des Wagens aufgehoben hätten. Außerdem sei die Wand-] lung des Kaufvertrages auch wegen Betriebsunsicherheit des Wagens, die er nicht näher dargelegt hat, begründet«,
Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat Gewährleistungsansprüche des Klägers bestritten und geltend gemacht, daß er die Verzögerung der Umschreibung des Wagens nicht zu vertreten habe, da .ihm die Fälschung der Fahrgestellnummer bei Übergabe des Wagens noch unbekannt gewesen sei und er die Herkunft des Fahrgestells . sogleich aufgeklärt habe, nachdem er vom Kläger von der Fälschung Kenntnis erlangt habe. Außerdem seien die Nachprüfungen der Behörden ungebührlich verzögert worden, bei ordnungsmäßiger Bearbeitung der Sache hätte die Umschreibung in drei bis vier Woch«
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nach der Vorführung des Wagens erfolgen können. Der Klüger habe zudem die über drei bis vier Wochen hinausgehende Verzögerung der Umschreibung selbst verschuldet, da er das Verfahren beim Straßenverkehrsamt nicht ernsthaft betrieben habe, Hilfsweise hat er noch eingewendet, daß der Klüger ein etwaiges Wandlungsrecht dadurch verloren habe, daß er den Wagen durch anfängerhafte Fahrweise erheblich verschlechtert habe. Er habe außer Schäden an der Karrosserie vor allem Motor- und Getriebeschäden verursacht.
Der Kläger hat diese bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist zurückgewiesen wordene
Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung des Beklagten nach Klageantrag. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Der Wert des Beschwerdegegenste.ndes erreicht zwar die Revisionssumme nicht. Jedoch hat das Berufungsgericht die Revision gemäß § 546 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
In der Sache selbst mußte die Revision Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus? daß der Beklagte, da er den Wagen “wie besichtigt" verkauft habe, nur für solche Mängel hafte, die bei der Besichtigung nicht erkennbar gewesen seien. Es hat die Klage aus ' -tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgewiesen«, Das Beru- ' fungsgericht verneint ein Wandlungsrecht wegen der behaupte- > ten Betriebsunsicherheit des Wagens, da dieses Vorbringen trotz gerichtlicher Aufforderung seitens des Klägers nicht näher erläutert worden sei. In der mangelnden Zulassungsfä-higkeit des verkauften Y/agens ist nach Ansicht des Berufungs- ; gerichts ein Sachmangel im Sinne des § 459 BGB vorliegend nicht zu erblicken. Das Berufungsgericht führt insoweit unter r Hinweis auf RGZ 161 , 194 und die Rechtslehre zu § 459 BGB aus daß unter einem Sachmangel.zwar auch rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt zu verstehen seien, die den Wert oder die Eignung der Sache zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten oder objektiv anzunehmen-den Gebrauch aufheben oder minderen, Voraussetzung hierbei sei jedoch, daß diese rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund hätten, von ihr ausgingen, ihr auch für eine gewisse- Dauer anhafteten und nicht erst durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung träten, die außerhalb der Sache lägen. Es nimmt weiter Bezug auf die in J7J 1936, 1888 veröffentlichte Reichsgerichtsentscheidung, wonach Fehler, die zulassunghindernd wirken, auch abgesehen von der Zulassungsfra- • ge, geeignet'sind, die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch, wenn auch vielleicht nicht aufzuheben, so doch im Sifl ~ ne des § 459 I BGB zu mindern. Denn das Kraftfahrzeug werde für den Gebrauch gekauft, dieser sei aber nur möglich, bei Zulassung des Kraftfahrzeugs. Ein solcher Sachmangel des verkauften Wagens liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Die vorübergehende mangelnde Zulassungseignung des
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Wagens habe, so legt das Berufungsgericht dar, ihren Grund nicht in der tatsächlichen Beschaffenheit des Wagens gehabt. Sie beruhe nicht auf der Ersetzung der .Fabriknummer des Fahrgestells durch eine andere, sondern auf dem Fehlen eines zu dem verkauften Wagen gehörenden- Kraftfahrzeugbriefs• Der Fall sei nicht anders zu betrachten,- als wenn der Kläger dem Straßenverkehrsamt überhaupt keinen Kraftfahrzeugbrief oder einen durch Veränderung der eingetragenen Fahrgestellnummer gefälschten Brief vorgelegt hätte oder den Wagen mit der Originalfabriknummer des Fanrgestells vorgeführt und den ihm vom Beklagten übergebenen Kraftfahrzeugbrief eingereicht hätteo In allen diesen Fällen hätte das Straßenverkehrsamt gemäß § 23, StVZO die Zulassung verweigern müssen, weil die Zulassung ohne Vorlage des zu dem Fahrzeug gehörenden Briefes beantragt.^worden sei» Die mangelnde Zulassungsfähigkeit des • streitigen Wagens beruhe also auf außerhalb des Fahrzeugs liegenden Umständen, Das gehe besonders deutlich daraus hervor, daß nach Schaffung eines Ersatzbriefes - also ohne Veränderung des Y/agens selbst - kein Zulassungshindernis mehr bestehe.
Vorstehende Darlegungen des Berufungsgerichts, soweit sie sich mit dem Y/esen der Sachmangeleigenschaft an sich, im Sinne des § 459 Abs 1 BGB befassen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht ' •gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen die-'ses die vom Straßenverkehrsamt für deni streitigen Wagen zunächst ausgesprochene Zulassungsverweigerung als nicht auf der Beschaffenheit des Wagens beruhend erklärt. Bei Beurteilung dieser, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage (Urt RG v. 30.6.1906 - V 595/05) ist das Berufungsgericht insofern von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen, als es der Bedeutung des Kraftfahr-
zeugbriefs nicht genügend Rechnung getragen hat» Dieser dient nicht nur statistischen Zwecken, sondern in erster Linie der Sicherung des Eigentums am Kraftwagen. Er ist aua diesem Grunde und zur Sicherung anderer Rechte am Kraftfahrzeug nach § 25 Abs 4 Satz 2 StVZO bei jeder Befassung der > Zulassungsstelle mit dem Kraftfahrzeug, besonders bei Meldun* y gen Uber den Eigentumswechsel (§ 27 Abs 5 ssO) vorzulegen.
Er steht in so engem rechtlichem Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug, daß er - ohne daß allerdings an seinen Besitz unmittelbare Rechtswirkungen beim Erwerb des Fahrzeuges geknüpft sind - von wesentlicher Bedeutung für die Präge des gutgläubigen Eigentumserwerbs am Kraftfahrzeug ist (vgl RGRKomm, 9. Aufl Anra 6 b zu § 932 BGB) und daß er nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre - in entsprechender Anwendung des § 952 BGB - das rechtliche Schicksal des Kraftfahrzeugs teilt (vgl RGRKomm, Anm 4 zu § 952 und aus neuerer Rechtsprechung: OLG Schleswig in JR 1952,
242). In .letzterer Entscheidung (diese betrifft, ebenso wie die oben in J\Y 1936, 1888 veröffentlichte Reichsgerichtsentscheidung im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall-: einen solchen der üeuzulassung eines Fahrzeugs) wird außerdem aus Mängeln des Kraftfahrzeugbriefs,.und der dadurch bedingten Zulassunge- ■■ Unfähigkeit des V/agens .ein.Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrage hergeleitet0 Die Zulassungsstellen sind im Interes- [ se der Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug besonders angewiesen, der Übereinstimmung zwischen Kraftfahrzeugbrief und Fahrgest&llnummer ihr besonderes Augenmerk zu widmen (vgl l für die neuere Zeit VRKB1 1950? 231). Nach alledem ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht das Vorhandensein eines mit dem vorgeführten Kraftfahrzeug Übereinstimmenden Kraftfahrzeugbriefs nicht als Eigenschaft des Kraftfahrzeugs! ansehen will.
Damit ist-allerdings noch nicht gesagt, daß eine auf der Nichtübereinstimmung‘zwischen Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeug beruhende Zulassunggunfühigkeit des Kraftfahrzeuges, wie sie hier gegeben war, als Sachmangel im Sinne des § 459 BGB aufzufassen ist. Diese Frage ist zwar der Nachprüfung des Berufungsgerichts nicht entzogen, sie ist aber** wie bereits oben angeführt, im wesentlichen tatsächlicher Natur.
Zu ihrer abschliessenden Beurteilung reichen die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Es sind möglicherweise rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht geprüft und nicht gewürdigt worden. Für den streitigen Wagen war eine neue Zulassung in Gestalt der Zuteilung eines neuen Kennzeichens und der Umschreibung der Kraftfahrzeugpapiere gemäß § 27 StVZO notwendig. Solange diese Zulassung nicht erteilt war, war die Tauglichkeit des streitigen Kraftfahrzeuges zu dem Gebrauch zunächst aufgehoben, trotz der an sich bestehenden tatsächlichen Möglichkeit, den Kraftwagen auch ohne Zulassung zu benutzen? denn durch einen solchen Gebrauch hätte der Benutzer des Wagens sich strafbar gemacht. Im vorliegenden Falle war infolge der Nichtübereinstimmung zwischen Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeug dessen Zulassung bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse am Kraftfahrzeug, was etwa vier Monate in Anspruch genommen hat, zurückgestellt« Seitdem steht einer Zulassung nichts mehr im Wege. Es handelt sich also hier um einen abstellbaren Mangel. Auch ein solcher kann als Gewährsmangel in Betracht kommen, es sei denn, daß aus seiner Natur mit seiner baldigen Beseitigung zu rechnen ist (Urt RG v. 5. März 1922 - V 395/21). Diese Ausnahme scheidet hier aus, da sehr wohl die Möglichkeit einer unlauteren Herkunft des Wagens oder seines Ersatzrahmens . mit der Folge einer endgültigen Zulassungsverwcigerung bestand. Aus dem Umstande allein, worauf die Revision ebenfalls den Gewährleistungsanspruch des Klägers stützt, daß
dieser mit Rücksicht auf die unklaren Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug oder Fahrgestell mit einem etwaigen Eigentumsverlust oder mit einem Entschädigungsanspruch habe rechnen müssen, läßt sich ein Sachmangel im Sinne des § 459 BGB nicht ; begründen^ denn die Möglichkeit künftiger Entziehung des ?• Eigentums oder die Entstehung-eines Entschädigungsanspruchs \i nach § 951 BGB ist kein eigener Zustand des Kraftfahrzeugs, !*■'. somit keine Eigenschaft im Rechtssinne (vgl RGZ 161,' 195) >
Es kommt hier vielmehr nur darauf an, ob nach der Verkehrsauffassung in der durch den oben gekennzeichneten Mangel des Kraftfahrzeugbriefs bedingten ZulassungsVerzögerung ein Sachmangel zu erblicken ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist aber auch in Betracht zu ziehen, ob dem Kläger, als sich die Schwierigkeiten in der Zulassung des Wagens wegen seiner Nichtübereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugbrief ergaben, die Möglichkeit zur Seite stand, etwa auf Grund des §
70 StVZO, sogleich für den Wagen eine vorläufige Zulassung zu erlange#» die ihn zu dessen Gebrauch bis zu dem Abschluß des eigentlichen Zulassungsverfahrens berechtigte. Bestand eine solche Möglichkeit, was der Beklagte auch in seinem Schriftsatz vom 5-» März 1952 Seite 2 unter Beweisantritt behauptet hat, so war der Kläger, zu demal wenn er, wie er in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, den Wagen dringend benötigte, nicht nur gehalten, einen entsprechenden Antrag auf vorläufige Zulassung zu stellen, sondern gegebenenfalls f auch dessen Durchsetzung unter Ausnutzung der verwaltungs-
{ rechtlichen Rechtsbehelfe zuyvjcrsuchen. Nach dieser Rich-
1 tung fehlt es bisher an ausreichender Feststellung des Be-
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Wegen de? vorstehend gekennzeichneten Rechtsverletzung in der Frage des Sachmangels konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden und war eine erneute Tatsachenverhandlung geboten» Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zur Bejahung eines Sachmangels kommen, dann wäre weiter zu prüfen, ob die auf der Nichtübereinstimmung zwischen Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeug beruhende Zulassungsverzögerung des streitigen Wagens einen ■ erheblichen Mangel im Sinne des § 459 Abs 1 Satz 2 BGB darstellt. Bei dieser Frage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, ebenfalls um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frqgej bei ihrer Beurteilung sind die(Gesamtumstände des Binzelfalls zu berücksichtigen und kommt es hauptsächlich auf die sachliche Bedeutung des Mangels an (RG in '»Varneyer Rspr 1908 Nr 158 und 19H Rr 284)-
Die an der Fahrgestellnummer y; or genommene Änderung am Kraftfahrzeug ist, entgegen der Ansicht der Revision, keinesfalls als Sachmangel im Sinne des § 459 Abs 1 BGB anzusprechen. Derartige Änderungen der Fahrgestellnummern bei Brsatzrahraen sind in den Erlassen der obersten Verkehrsbehörden ausdrücklich vorgesehen (vgl VerkBl 1948 S 92 und VerkBl 1949 S 92, 99).
Soweit das Berufungsgericht das vom Kläger hilfsweise *8uf positive Vertragsverletzung gestützte Rücktrittsrecht ab- . gelehnt hat, ist eine Rechtsverletzung nicht erkennbar. Zu Unrecht macht die Revision insoweit einen Verstoß gegen §
286 ZPO geltend, den sie darin erblickt , daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung es nur auf die Kenntnis des Sachverhalts abgestellt, nicht aber den Gesichtspunkt der fahrlässigen Unkenntnis, der auch genüge, geprüft habe» Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Rücktritts-
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recht wegen positiver Vertragsverletzung würde Verschulden des Beklagten, also zu demindest Kenntnis von dem Sachverhalt des Rechtsstreits voraussetzen; eine solche Kenntnis des Be- f‘ klagten habe aber der Kläger nicht behauptet. Daß eine fahrlässige Verletzung der leistungspflicht zur Begründung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung ausreicht, ist allerdings zutreffend. Es ist jedoch kein Anhalt dafür gegeben ■'
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daß das Berufungsgericht dies verkannt habe. Aus dem Zusammen-halt der Urteilsgründe des Berufungsgerichts muß vielmehr ent- " nommen werden, daß dieses bei der gegebenen Sachlage auch eine1, fahrlässige Verletzung der Leistungspflicht seitens des Beklagten verneint hat. Es geht nämlich davon aus, daß der in Rede stehende Mangel des Kraftfahrzeugbriefes als verdeckter Mangel anzusehen sei, der erst bei Anwendung genügender fachmännischer Sorgfalt erkennbar gewesen sei, nämlich erst durch die sachverständige Untersuchung des Wagens bei der technischem
Prüfstelle für Kraftfahrzeugverkehr aufgedeckt worden sei.
Für den nichtsachverstHndigen Beklagten bestand keine Verpfl tung und kein Anlaß, vor Übergabe des Kraftwagens durch einen ‘Sachverständigen <£ie Übereinstimmung der Fahrgestellnummer mit dem über das Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief feststellen zu lassen.
Soweit der Kläger ferner ein Rücktritterecht wegen Verzuges des Beklagten hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Übergabe eines ordnungsmäßigen Kraftfahrzeugbriefs geltend machen will, so muß ein solches schon deswegen ausscheiden, weil der Kläger den streitigen Wagen übergeben erhalten und als Erfüllung angenomen hatte. Damit hat er zwar nicht" sein Recht auf Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche verloren, er kann in einem solchen Falle aber Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der .gelieferten Sache nicht mehr aus allgemeinen Grundsätzen, insbesondere nach §§ 320 ff BGB herleiten (vgl Senatsürteil v. 14« April 1953 - I ZR 95/52).
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Aas dem yon der Revision schließlich als Klagegrundlage vorgebrachten Gesichtspunkte der Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums kann die Klage keinesfalls Erfolg haben, weil es an einer entsprechenden Anfechtungserklärung fehlt. Eine solche Anfechtung braucht zwar nicht ausdrücklich erklärt zu sein. Die hier maßgebliche Erklärung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 29oll,1950 geht aber mit aller Deutlichkeit auf Wandlung, nicht auf eine Anfechtung wegen Irrtums. Es heißt'.darin; "Hein Auftraggeber tritt hierdurch deshalb von dem Kaufverträge zurück und erklärt Wandlung des Kaufvertrages gemäß § 462 BGB... Ich erwarte den Eingang ihrer Erklärung, ob Sie mit der Wandlung des Kaufvertrages einverstanden sind bis längstens 6, Dezember 1950 .....
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' Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht vorzübehalten war.
Lindenmaier Bock Christoph
Zugleich für die durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Wilde und Dr; Y/eiss
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