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BGH · I ZE 162/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 162/51

gerin selbst;, Oer Kaufvertrag wurde•noch am selben Tage abgeschlossen und für die Klägerin von Di|HI unterschrieben, ■ ohne daß der agen zuvor besichtigt wurde« Jer Kaufpreis betrug 10.900 Diu Von ihm v/urden 5000 0:1 alsbald und die rest- : liehen 5900 OM am 11;, November 1948 beglichen« Zur Bestellung wurde ein Formular der DMHHP-BflBfc AG benutzt0 In ihm heißt es ucaM es werde auf Grund der umseitigen Verkaufsbedingungen bestellt« lei diesen handelte es sich um die Einheitsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, aufgestellt von Kraftfahrzeug-Industrie und Mandel« Sie lauten unter "VI G ewähr1ei s tung"; g'erin bei 7000 DM gelegen haben* Die Klägerin focht den Kaufvertrag mit Schreiben vom 27o April 1949 wegen arglistiger Täuschung'an* Im Laufe des Prozesses hat sie die Anfechtung auch auf Irrtum gestutzte Zwischen den Parteien fanden zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen statt, die jedoch scheiterten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe bei len KaufVerhandlungen erklärt, das Fahrzeug sei einige Monate vor lern Kriege zu dem ersten Kal zugelassen werden* Hs; sei wenig gebraucht worden und nur einige 1000 km gelaufen* Wahrende des Krieges' habe-es; stiligelegen, es sei bis Herbst ,1 1943 in Asbach (Pesterwald) abgestellt gewesen* Die schadhaften Teile seien im Jahre 1948 durch neue Originalfabrikteile ersetzt werden, so daß der Pagen als fabrikneuwertig anzusehen sei*: Der Preis habe um etwa 2000 DM über dem Preis eines fabrikneuen Fahrzeugs gelegen* Der Beklagte zu i) habe diesen hohen Preis damit begründet, daß jedes einzelne neue Teil aus Stuttgart habe herangeschafft und von einem Spezial' monteur habe eingebaut werden müssen. der Klägerin, und der DflBHV-Bflfe Al geschlossenen Vertrag eingetreten» In Wirklichkeit habe die Beklagte zu 2) den Wagen Jedoch während des ganzen Krieges gebraucht und ihn stark ab genutzt gehabt» Unter anderem habe der "Tagen die auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 8» Juni 1949 zu Ziff 1 - 7 auf gef üiirten " Hingel auf gewiesen » Beim lehr auch hätten sich von Anfang an Schwierigkeiten ergeben,, der Wagen sei nicht neuwertig gewesen«- insbesondere sei sein Aufbau, stark verbraucht gewesen» Der Beklagte zu 1) habe sie, die Klägerin, arglistig getauscht» Sie habe mit dem Wagen nur 15 000 km -zurückgelegt» Wegen dieser Benutzung rechne sie von dem Kaufpreis von 10.900. .Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Beklagte zu 1) habe bei den Kaufverhandlungen nicht erklärtA das Bahrzeug sei erst kurz vor dem Kriege zu dem ersten Hai zugelassen worden und habe '//ährend des Krieges stillgelegeiiü Er habe--auch nicht gesagt, der Wagen sei in Asbach bis 1948 untergestellt gewesen. 'Die Klägerin habe auch aus dem Kraftfahrzeugbrief im einzelnen ersehen können, wie es sich mit dem .Wagen verhalten habe» Oie Beklagte zu 2) habe im Jahre 1948 vor dem Verkauf insgesamt 10.963 DU für die Ersatzteile und die Arbeiten an dem Wagen aufgewendet -gehabt» Der Wagen sei« als er der Klägerin geliefert worden sei. Beklagte zu 2) habe den Wagen am 24* Hovember 1948 zurücknehmen wollen, die Klägerin sei auf ihr Angebot aber nicht eingegangen, sondern habe den Tagen weiter benutzt, Erst nachdem die Preise für gebrauchte 'Wagen gefallen seien, habe die Klägerin von dem Wertrage loskommen wollen» Die Klägerin hat entgegnet, der eine Zusammenstoß habe sieh zu-getragen, als der Beklagte zu 1) den 'Tagen in Besitz gehabt habe, um ihn zu überprüfen« Kür diesen Zusammenstoß sei sie nicht verantwortliche Bei dem zweiten Zusammenstoß sei nur der Kotflügel beschädigt worden» Wie Erklärung des Geschäfts führers der Beklagten zu 2) vom 24* November 1948, er wolle den Wagen zurücknehmen, sei nicht ernst gemeint gewesen» Bas Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Gutachten zweier Sachverständiger erhoben» Die Gutachter weichen in der /Beurteilung voneinander ab» Das Landgericht hat sodann-durch Urteil vom .31» Oktober 1950 die Klage gegen den Beklagten zu 1) ganz abgewiesen und die Be-klagte zu 2} unter Abweisung der gegen sie erhobenen Wehr-ans-jrüche verurteilt, an die Klägerin 8000 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 18» Mai 1949 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kercedes-Benz-Oabrioletts zu zahlen» Gegen das Urteil haben die Klägerin, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu 2), soweit das Landgericht sie verurteilt hat, so ist der Vertrag durch sie nichtig geworden und ist für Uewährleistungsanspruche, auf die die Klägerin ihre Porderung weiter stützt uni auf die das Berufungsgericht in den -Urteilsgründen zunächst eingegangen ist? I- Bas Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Anfechtung’ aus § 123 BUB nicht dar ge tan« Ls hat des Uahsren ausgeführt, die Anfeentung scheitere aus folgenden Gründen: Bie Klägerin wolle arglistig dadurch getäuscht -worden sein, daß der Beklagte zu 1) ihr der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe: erstens nicht bewiesen,■daß der Beklagte zu 1) diese falschen Angaben gemacht habe, zweitens sei das Bericht nach dem Be-weisergebnis und dem BarteiVorbringen,;-auf ' das das Urteil im einzelnen eingeht, zu der Überzeugung gekommen, der Vertreter ; der Klägerin würde den Vagen für die Klägerin auch er- die behaupteten beiden ersten Äußerungen (zu: a'und b) seien nicht bewiesen,; gebunden i3t* Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe ' hier nicht geprüft, ob der Beklagte zu 1) nicht von sich aus verpflichtet gewesen sei, bei den Kaufverhandlungen mitzuteilen, daß der -lagen mehr als einige tausend Kilometer gelaufen sei, daß er bei Kriegsausbruch nicht still-gelegt gewesen sei. daß er nicht bis zu dem Herbst 1948 in As-bach unbenutzt gestanden nabe, sondern daß er während und nach dem Kriege gebraucht worden war und daß er ferner im Kriege auf flüssiges- Gas .und.später auf- Holzkohle umgestellt worden sei* Die Klägerin meint, für die Kevisionsinstanz sei zu unterstellen, der Beklagte habe alle diese Tatsachen arglistig verschwiegen, die Revision müsse bereits deshalb durchdringen,, Dem kann im Ergebnis aus einem doppelten 1runde nicht gefolgt werden* ?3ie Präge, ob ein arglistiges Verschweigen vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen in der Revisionsinstanz zu prüfen ist* Die in Hede stehenden Behauptungen über die Benutzung des Hägens sind hier als richtig zu unterstellen,, Die Dechtsauffassung der Klägerin, der Beklagte zu 1) hätte sie.von sich aus hierüber unterrichten müssen, es liege daher ein arglistiges Verschweigen,vor, trifft indessen . Daraus ging hervor, daß die Decken erneuert worden waren»' Ferner hat der-Beklagte zu .1) nach der von der Klägerin nicht beanstandeten Aussage des Zeugen' DiflU vom 17« •August 1949 bei den Kauf-. Verhandlungen erklärt, der *,?agen sei "vollständig überholt” worden, jeder einzelne Ersatzteil sei aus Stuttgart herbei-geschafft und von einem Spezialmonteur eingebaut worden« Die' ; Klägerin hat weiter bereits in der Klage:selbst vorgetragen, die Höhe des Kaufpreises sei gerade mit den kostspieligen Erneuerungen be »gründet. Beklagten zu 2) vorgenomnen v/orden sei, höhere Kosten verursacht habe, als wenn eine Montage am Fließband in der Fabrik vorgenommen \ worden wäre» Hach dem Vortrage der Klägerin hat der Beklagte r zu 1) damit den Überpreis des von ihm zu dem Kauf angebotenen Wagens gegenüber dem Breis eines neuen Wagens zu rechtferti- ■> gen versuchto Aus den Angaben des Beklagten zu 1) ergab sich somit, daß es sich um einen gebrauchten, vor dem Kriegs an-gefertigben Wagen handelte, der vor dem Verkauf unter er- heblichen Kosten erst wieder hergerichtet worden war« Unter diesen Verhältnissen bestand für die Beklagte keine Rechts-pflicnt, die Klägerin -im ..einseinen darüber zu unterrichten, in welcher Weise der Wagen seit Kriegsausbruch benutzt worden war«, Ist aber eine Mitteilungspflicht aus Rechtsgründen zu verneinen, so liegt kein arglistiges Verschweigen im Sinne ' von § 123 BUB vor«, Ein arglistiges, also auf' Täuschung berechnetes Verhalten, ist insoweit auch deshalb nicht festzustellen, weil aus dem Kraftfahrzeugbrief, der der Klägerin bei der Übergabe des Wagens ausgehändigt wurde, hervorgeht, daß das Balirzeug im Jahre 1943 auf die Benutzung von flüssigem las umgebaut worden war und daß es im Jahre 1944 einen Generator für Holzkohle erhalten hatte» aber aus Rechtsgründen abzulebnen ist, im übrigen auch nur dann Bedeutung gewinnen, wenn es für die Entschließung der Klägerin, den Wagen zu dem geforderten ^reis zu kaufen, mitbesti .raend gewesen v/äre (RUZ 77, 314,* 134?48; RU SeuffArch 84 Hr 190}» Bas hat aber das Berufungsgericht verneinte Es stellt, wie erwähnt, fest, Difll würde den Wagen auch dann für die Klägerin erworben haben, wenn ihm bei Vertragsschluß bekannt gewesen wäre, daß dieser während und nach dem Kriege benutzt und daß er zunächst auf flüssiges Bas und dann auf Holzgas umgestellt worden war» In diesen Rest Stellungen liegt, v/ie der Zusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt, zugleich die weitere RestStellung, daß Ri^p den Wagen auch gekauft hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, daß er mehr als einige tausend Kilometer ffllj gelaufen und nicht während des Krieges abgestellt v;ar0 die Büge, daß das Berufungsgericht diese Behauptungen übergangen ' habe, greift somit nicht durch* die weitere Büge der Klägerin ; geht dahin, das Berufungsgericht habe bei den erörterten Ausführungen das Vorbringen der Berulungsbegründung nicht hinreichend beachteto die Buge ist ebenfalls unbegründete die Urteilsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht den Vortrag " der Berufungsbegründung nicht übersehen jhat, es hat sieh viel- 2) Das Berufungsgericht hat, wie schon oben erwähnt ist, weiter ausgeführt, wenn der Beklagte zu 1) bei den KaufVerhandlungen geäußert habe, der '.Tagen sei infolge des Krsatzes aller reparaturbedürftige# Teile ' "fabri3aieuv/ertigu , so habe er nichts Unrichtiges gesagte Das ergäben auch die von den Beklagten vorgelegten Belege„ Sie bewiesen Aufwendungen an Reparaturen und Erneuerungen in höhe von 10°963r‘ DTh Die * Susioherung der "Tabrikneuwertigkeit" könne nur im Zusammenhänge mit der Tatsache gewertet werden, daß der Tagen in dem Vertrage als "gebrauchtes11 fahrzsug bezeichnet worden sei0 Tenn der Beklagte-zu 1) erklärt habe, das fahrzeug sei in ; allen reparaturbedürftigen Einzelheiten vollkommen neu her-- \ Im Hinblick auf die Aufwendungen sei nicht zu beanstanden, daß der gebrauchte Wagen als fabrikneuwertig bezeichnet worden ist. zur Zeit des Kaufabschlussesf der maßgebend sei, sei nicht mehr rekonstruierbar„ • Sine arglistige Täuschung sei nicht bewiesen* Degen diese Ausführung des Berufungsgerichts richten sich die Hauptangriffe der Revision* Die- Revision rügt vor allem, nach dem Gutachten des Dipl* Ing0 Schwalbe sei ■"fabrikneuwert igw eine handelsübliche Klausel, es stehe handelsüblich fest, was unter ihr zu verstehen sei* An dem bestehenden Handelsbrauch wären die Parteien und das Berufungsgericht nur dann nicht gebunden gewesen, wenn die Parteien,vereinbart hätten? 2*l^,dar.stellten und nur als Par-teivorhringen hätten bewertet werden dürfen* Das Berufungsgericht habe des weiteren anscheinend den Wert des Wagens £er Summe gleichgesetzt, die die Beklagte für Reparaturen und Erneuerungen auf gewendet; haben wolle * Darin liege ein Denkfehler* Die'’ Rügen sind nicht gerecutfertigt* Der von den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Individualvertrago Ihn auszulegen war Sachs des BerufungsgerichtsIn dem Vertrage heißt es u*a*? das Eahrzeug ist gebraucht, jedoch fabrikneu-wertig und wird geliefert mit normaler Garantie unter Zugrundelegung der normalen Darantiebedingungen der DflHHMt Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, ausgeführt, der Ausdruck "fabrikneuwertig11 könne nur im Zusammenhang mit der Tatsache gewertet werden, daß das Bahrzeug im Bestellschein mehrfach ausdrücklich als gebraucht bezeichnet worden sei» Des weiteren seien die von dem Beklagten zu i) bei dem Tertr igaabsciiiuß abgegebenen Erklärungeni der .Wagen-.seinin allen reparaturbedürftigen Einzelheiten vollkommen neu her- ; gestellt 'worden, zu berücksichtigen* Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegen- » getreten werden^ Wenn'das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Drage, in welchem Zustande der Wagen sich zur Zeit des Kaufabschlusses und der Übergabe befunden habe und cb er als fabrikneuwertig liabe bezeichnet werden dürfen, die von dem Beklagten überreichten^Unterlagen über die Ausbesserung und Erneuerungen mit berücksichtigt hat, so ist das verfahrens-i-echtlich nicht zu beanstanden* Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 3* Juni 1949 die Beklagten auf gefordert, die ■ Belege vorzulegen* Darauf hatte die Zivilkammer durch Beschluß vom 15o Juni 1949 den Beklagten aufgegeben, die Arbeitszettel über die durchgeführten Arbeiten vorzulegen* aller Belege nachgekommen, Die Belege hatte die Klägerin nicht beanstandet* Daß das Berufungsgericht den 7ert des Wagens der Summe der gemachten Aufwendungen‘gleichgesetzt habe, wie die Revision meint, ergehen die Urteilsgründe ihrem Zusammenhänge nach nicht,. Im übrigen würde, wenn die Uründe in dein Punkte so aufzufassen wären, wie es die Re- * vision annimmt, das Erkenntnis auf diesem Rebler nicht be-ruhen« Die beiden gerichtlichen Sachverständigen, Ingenieur Schramm und Dipl» Ingo Schwalbe,stimmen 'iffihren Gutachten darüber, ob der Kraftwagen als fabrikneuwertig habe bezeichnet werden können, nicht Überein« Der Sachverständige Schwalbe führt in seinem Gutachten unter anderem aus, als neuwertig im handelsüblichen Sinne bezeichne man ein Rahrzeug, dessen Alter ein halbes Jahr nicht überschritten habe oder dessen Laufzeit'nicht aber 10.000 km betrage« Es sei ein ITonsens, einen Kraftwagen aus dem Baujahr 1939 im -Jahre 1948 als fahriküeuwertig zu bezeichnen. .Der Revision ist zuzugeben, daß' sich das Berufungsgericht mit dieser Krage nicht erschöpfend' auseinandergesetzt hat« Auf diesem Mangel beruht das Erkenntnis, aber nicht (§563 £?0); denn der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Klägerin solche Ansprüche nicht besitzt« Im Oegensatz zu § 123 303 ist es nach anerkannter Rechtsauffassung (ROS 55, 215; 102, 395) kein wesentliches Erfordernis des § 463 Satz 2 BOB, daß der Käufer durch ein arglistiges Verschweigen eines Behlers getäuscht worden und daß er durch diese Täuschung zu dem Kauf mltbevvogen worden ist« Die Ansprüche aus § 463 Satz ‘2 BOB halsen vielmehr nur das arglistige Verschweigen eines Behlers zur Voraussetzung« Zur Anwendung des § 465 Satz 2 BOB genügt es somit (KO in J\7 I9I4, 189)? BGB 1st demnach' zwar wie in § 123 BGB eine Tau s c hung s ab sicht ' nötig, aber i:n Gegensatz zu § 123 BGB keine Beeinflussung des i Villens des Käufers durch die Täuschung erforderlich (RGZ 62, , 149)* Aus dem Grunde kann, darin ist der Revision beizupf lichten, an, sich eine Arglist, die allein zur Anfechtung eines Vertrages-nicht genügt, ausreichen, um Ansprüche aus : § 463 Satz 2 BGB zu begr Und eiu Der Begriff der Arglist als solcher ist aber in § 463 »Satz 2 BGB kein anderer als im §123 BGB (HG'-'-rom 30, Januar 1911 V 136/10)c 'Da nach den ui Darlegungen’zu I0 ein arglistiges Verschweigen jedoch nicht festzustellen ist, so hat das Berufungsgericht auch die auf § 463 BGB gegen die Beklagte zu 2) hilfsweise gegründeten \ Ansprüche im Ergebnis mit Recht. folgt zugleich, daß auch die Abweisung der von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche picht auf Rechtsirrtum be- 1 ruht - Die Klägerin könnte Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) hier rechtsgrundsätzlich nur aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826' BGB herleiteru Die Voraussetzungen jener Bestimmungen sind aber nach dem vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellten Sachver- '1 halt nicht dargetan, das ergeben die Ausführungen zu A.

Zitierte Normen: § 123 BGB
WagenBerufungsgerichtGutachtenarglistigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

sM
I ZE 162/51
.Verkündet am 23o Sept0 1952
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im U a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 aer Firma.Josef L
, Kaffeeimporte, früher str.>®? jetzt in XflK
Klägerin und Revisionsklägerin
- RrozeBbevcllmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
1. den kaufmännischen Angestellten-Willi 3
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2 > die ?j
Kraf1twagengesellscnaft mbH in R^HBlBHIstro fli, vertreten durch ihren Geschäftsführer?	•	■
Beklagte und Revisionsbeklagte
 ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cr,
 hat der Srste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Brofo Dr. Lindenmaier,
 Br« Eeidenhain, Schmidt. 0ro Birnbach und Drö Benkard
 für Recht erkannt:
Lie Revision der Klägerin gegen das urteil’des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18o Oktober 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
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Tatbestands
.Die Klägerin betreibt ein Kaffee-Importgeschäft in Sie benötigte im Jahre 1948 für ihr Geschäft einen Personenkraftwagen* Die Beklagte zu 2), die ihren Sitz in hat r handelt mit Kraftfahrzeugen» Sie steht in laufender Geschäftsverbindung mit der in	her	Beklagte zu 1), 1er in Köln wohnt, ist
 bei der Beklagten zu 2} angestellt» Br ist mit der Bamilie der Inhaberin der Klage /in bekannt« Der im Geschäft der Klägerin tätige K .ufmann Diflfe der mit einer Tochter der Inhaberin der Klägerin verheiratet ist. bat den Beklagten zu 1) etwa um die Bitte des Jahres 1948,ihm bei den Ankauf eines gebrauchten-Personenkraftwagens;für die Klägerin be-, hilflich zu seino Im September 1948 verhandelte	über
 den Ankauf eines ihm vom Beklagten zu 1) nachgewiesenen gebrauchten Kraftwagens» .Oie Verhandlungen zerschlugen sich jedoch» Darauf bestellte die Klägerin durch Vermittlung des Beklagten zu 1) Anfang Oktober 1943 bei der	AG
in SUHHB eine Mercedes-Benz-Limousine zu dem Preise von 7300 DKn Die Lieferfristen der Automobil:?abriken betrugen damals für neue Wagen etwa ein Jahr* Die	AG
gab der Klägerin als unverbindliche Lieferfrist das 3o Quartal des Jahres 1949 an» Die Klägerin wollte sich in der Zwischenzeit mit einem kleinen gebrauchten Wagen behelfen» Der Beklagte zu 1) sollte ihr einen solchen Wagen in der Preislage von etwa 3000 DK besorgen., Lin passender Wagen war jedoch damals nicht zu finden* Am 4a November 1948 bot der Beklagte zu 1) als Vertreter der Beklagten zu 2) der Klägerin ein der Beklagten zu 2) gehöriges ge-
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brauchtes Mercedes-Benz-Cabriolett zu dem Preise von 10.900 01.1 aua Kauf an„ Er führte die Verhandlungen zunächst /ait den •Eheleuten	und sodann auch mit der Inhaberin der Klä-
gerin selbst;, Oer Kaufvertrag wurde•noch am selben Tage abgeschlossen und für die Klägerin von Di|HI unterschrieben, ■ ohne daß der agen zuvor besichtigt wurde« Jer Kaufpreis betrug 10.900 Diu Von ihm v/urden 5000 0:1 alsbald und die rest- : liehen 5900 OM am 11;, November 1948 beglichen« Zur Bestellung wurde ein Formular der DMHHP-BflBfc AG benutzt0 In ihm heißt es ucaM es werde auf Grund der umseitigen Verkaufsbedingungen bestellt« lei diesen handelte es sich um die Einheitsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, aufgestellt von Kraftfahrzeug-Industrie und Mandel« Sie lauten unter "VI G ewähr1ei s tung";
Oer Verkäufer übernimmt dem Käufer gegenüber die nachstehende Gewährleistung«,
•lo Oas Lieferwerk;.-gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenständes in Werkstoff und V/erkarbeit während der lauer von 6 Monaten nach ErstZulassung mit schwarzer.Kummer, höchstens jedoch"bis zur Gewahr-, leistung von 10.000 km , „
2* •Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß das Lieferwerk nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben«
In der .Bestellung selbst ist das ■ Paargestell und auch der Aufbau als ’’gebraucht" bezeichnet« In der Spalte "Bemerkungen” ist handschriftlich eingesetzt;
Das Fahrzeug ist gebraucht, jedoch fabrikneuv/ertig und wird geliefert mit normaler Garantie unter Zugrundelegung der normalen Bedingungen der oflHHfc-B^pAG Monate nach Zulassung bzw, 10«CIO km
 Laufzeit)«
Als unverbindliche Lieferfrist ist der 15*' November 1948 angegeben« In dem Vertrage sind die Becken der Bäder als fabrikneu bezeichnet.
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Die Beklagte zu 2) trat, nachdem die Bestellung erfolgt wary- in den Kaufvertrag ein,, den die Klägerin mit der DflBfc ■ AGT über den im Kerbst 1949 zu liefernden neuen Kraftwagen geschlossen hatte. Der Kraftwa;en der Beklagten zu 2) v/urde mit dem Kraftfanrzeugbrief am 10,, oder 110 Ko-vember 1943 der Klägerin übergeben. Aus den llintragungen in den Kraftfahrzeugbrief aus den Jahren 1939? 1943 und 1944 ergibt sich folgendes: Der Wagen ist am 23«,Januar 1939 zu-gelassen worden, im Jahre 1943 ist er 'auf die Benutzung von flüssigem las umgebaut worden«, ■ im Jahre 1944 hat er einen Generator für Holzkohle erhalten. Das Bahrzeug ist bereits am llo Kovember 1948 für die Klägerin'zügelassen worden* Diese machte schon am 24o Kovember 1948, :\vie auch in der Dolgezeit der Beklagten zu 2) gegenüber geltend, der Wagen •weise, verschiedene Mangel auf« Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erklärte den ' helouten	die	damals	die
 Verhandlungen für die Klägerin führten, am 240 Kovember 1943, wenn die Klägerin den Wagen nicht haben wolle, könne er ihn zurücknehmen,, lie Beklagte zu 2) ließ den Wagen darauf überprüf env Sie führte die Scuv/ieri 'k ei ten darauf zurück, daß schlecuter Betriebsstoff beiratzt worden und daß der Wagen nicht sachgemäß untergebracht sei* Im Kürz 1949 benutzte die Klägerin den "Zagen zu einer fahrt : von Köln nach Hamburgern Auf dieser Heise zeigten sich nach der Darstellung der Klägerin v/ieder gev/isse Kängel„ Die Klägerin ließ den Wagen im April 1949 durch den Bivilingeiiieur Schneider untersuchen. Dieser äußerte sich am 230 April 1949 gutachtlich dahin, der Wagen sei nicht neuwertig, der Aufbau sei stark verbraucht, der *‘"ert des Wagens werde zur feit des Toil:aufs an die Klä-
g'erin bei 7000 DM gelegen haben* Die Klägerin focht den Kaufvertrag mit Schreiben vom 27o April 1949 wegen arglistiger Täuschung'an* Im Laufe des Prozesses hat sie die Anfechtung auch auf Irrtum gestutzte Zwischen den Parteien fanden zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen statt, die jedoch scheiterten. Die Klägerin hat darauf'im Kai 1949 Klage erhoben und, nachdem sie zunächst einen höheren Antrag gestellt hatte, im ersten Rechtszuge schließlich beantragt;
lo Die Beklagten als Gesamtschuldner zu' verurteilen', an sie 8000 DM nebst 4 'fo Zinsen seit dem 15. November 1948 zu zahlen,
2 * hilf sweise den Beklagten zu 2) zu verurteilen , an sie Zug um Zug gegen^Herausgabe des Mercedes-Benz-Öabrioletts 8000 DM nebst 4 r/> Zinsen seit dem 15o November 1948 zu zahlen*
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe bei len KaufVerhandlungen erklärt, das Fahrzeug sei einige Monate vor lern Kriege zu dem ersten Kal zugelassen werden* Hs; sei wenig gebraucht worden und nur einige 1000 km gelaufen* Wahrende des Krieges' habe-es; stiligelegen, es sei bis Herbst ,1 1943 in Asbach (Pesterwald) abgestellt gewesen* Die schadhaften Teile seien im Jahre 1948 durch neue Originalfabrikteile ersetzt werden, so daß der Pagen als fabrikneuwertig anzusehen sei*: Der Preis habe um etwa 2000 DM über dem Preis eines fabrikneuen Fahrzeugs gelegen* Der Beklagte zu i) habe diesen hohen Preis damit begründet, daß jedes einzelne neue Teil aus Stuttgart habe herangeschafft und von einem Spezial' monteur habe eingebaut werden müssen. Der 'Dagen habe neuwertig sein und den von ihr, der Klägerin, bei der
AG bestellten neuen Pagen ersetzen sollen* Aus dem Grunde sei die Beklagte zu 2) dann auch in den zwischen ihr,,r*
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der Klägerin, und der DflBHV-Bflfe Al geschlossenen Vertrag eingetreten» In Wirklichkeit habe die Beklagte zu 2) den Wagen Jedoch während des ganzen Krieges gebraucht und ihn stark ab genutzt gehabt» Unter anderem habe der "Tagen die auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 8» Juni 1949 zu Ziff 1 - 7 auf gef üiirten " Hingel auf gewiesen » Beim lehr auch hätten sich von Anfang an Schwierigkeiten ergeben,, der Wagen sei nicht neuwertig gewesen«- insbesondere sei sein Aufbau, stark verbraucht gewesen» Der Beklagte zu 1) habe sie, die Klägerin, arglistig getauscht» Sie habe mit dem Wagen nur 15 000 km -zurückgelegt» Wegen dieser Benutzung rechne sie von dem Kaufpreis von 10.900. DM insgesamt 2900 DU ab» Sie stütze ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) auf die Anfechtung, wie auch auf Wandlung und Hinderung und gegen den Beklagten .zu 1) auf unerlaubte Wandlung»
.Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Beklagte zu 1) habe bei den Kaufverhandlungen nicht erklärtA das Bahrzeug sei erst kurz vor dem Kriege zu dem ersten Hai zugelassen worden und habe '//ährend des Krieges stillgelegeiiü Er habe--auch nicht gesagt, der Wagen sei in Asbach bis 1948 untergestellt gewesen. 'Die Klägerin habe auch aus dem Kraftfahrzeugbrief im einzelnen ersehen können, wie es sich mit dem .Wagen verhalten habe» Oie Beklagte zu 2) habe im Jahre 1948 vor dem Verkauf insgesamt 10.963 DU für die Ersatzteile und die Arbeiten an dem Wagen aufgewendet -gehabt» Der Wagen sei« als er der Klägerin geliefert worden sei. '-brauchbar gewesen« .Die Klägerin habe, nachdem das Pahr-zeug ihr übergeben werden sei, zwei Karambolagen mit ihm gehabt» Darauf seien die etwaigen Häng bl zur tickzuführen • Die
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Beklagte zu 2) habe den Wagen am 24* Hovember 1948 zurücknehmen wollen, die Klägerin sei auf ihr Angebot aber nicht eingegangen, sondern habe den Tagen weiter benutzt, Erst nachdem die Preise für gebrauchte 'Wagen gefallen seien, habe die Klägerin von dem Wertrage loskommen wollen» Die Klägerin hat entgegnet, der eine Zusammenstoß habe sieh zu-getragen, als der Beklagte zu 1) den 'Tagen in Besitz gehabt habe, um ihn zu überprüfen« Kür diesen Zusammenstoß sei sie nicht verantwortliche Bei dem zweiten Zusammenstoß sei nur der Kotflügel beschädigt worden» Wie Erklärung des Geschäfts führers der Beklagten zu 2) vom 24* November 1948, er wolle
 den Wagen zurücknehmen, sei nicht ernst gemeint gewesen»
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.Die Beklagten haben bestritten, daß sich der eine Zusammenstoß ereignet habe, .als der Beklagte zu Ij im Besitz des Wagens gewesen sei»
Bas Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Gutachten zweier Sachverständiger erhoben» Die Gutachter weichen in der /Beurteilung voneinander ab» Das Landgericht hat sodann-durch Urteil vom .31» Oktober 1950 die Klage gegen den Beklagten zu 1) ganz abgewiesen und die Be-klagte zu 2} unter Abweisung der gegen sie erhobenen Wehr-ans-jrüche verurteilt, an die Klägerin 8000 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 18» Mai 1949 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kercedes-Benz-Oabrioletts zu zahlen»
Gegen das Urteil haben die Klägerin, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu 2), soweit das Landgericht sie verurteilt hat,
o • •
Berufung eingelegt* Bas Oberlandesgericht hat weiteren Beweis durch Vernehmung von beugen und des Beklagten" 'zu 1) als Partei erhoben und darauf durch Urteil void. 18* Oktober 1951 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 2) auch die klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen*
Bie Klägerin begehrt mit'der Revision' Verurteilung der beiden Beklagten nach ihren Klageanträgen* Die Be-r. klagten bitten um 'Zurückweisung der :evision*
' • Sntscheidungsgrlinde-	:/-
Ac Ansprüche gegen die Beklagte zu 2)*
Oie Klägerin hat den mit der Beklagten zu 2) geschlosse
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neu Kaufvertrag auf Grund der §§ 123? 119 BUB angefochten*
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Anfechtung durchdringt; denn wenn sie rechtswirksam ist. so ist der Vertrag durch sie nichtig geworden und ist für Uewährleistungsanspruche, auf die die Klägerin ihre Porderung weiter stützt uni auf die das Berufungsgericht in den -Urteilsgründen zunächst eingegangen ist? kein Raum (EG-Z 74? 1 ff)o I-
I- Bas Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Anfechtung’ aus § 123 BUB nicht dar ge tan« Ls hat des Uahsren ausgeführt, die Anfeentung scheitere aus folgenden Gründen: Bie Klägerin wolle arglistig dadurch getäuscht -worden sein, daß der Beklagte zu 1) ihr der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe:

worden* er sei- aber nur einige tausend Kilometer gelaufen,
b) er sei bei- Kriegsausbruch stillgelegt worden und sei bis sum Herbst.1948 pfleglich in Asbach untergestellt gewesen^
g) Der 'lagen sei infolge des Ersatzes aller reparaturbedürftigen Teile fabrikneuwertig gewesen*
Die beiden ersten Äußerungen (zu.a und h) könnten, so meint das Berufimgs.gerient, den Anfeentungstatbestand begründen, wenn die Klägerin durch sie bewogen oder nitbewogen worden wäre, den "Vagen zu erwerben * Die Klägerin habe jedoch	>
erstens nicht bewiesen,■daß der Beklagte zu 1) diese falschen Angaben gemacht habe, zweitens sei das Bericht nach dem Be-weisergebnis und dem BarteiVorbringen,;-auf ' das das Urteil im einzelnen eingeht, zu der Überzeugung gekommen, der Vertreter ; der Klägerin	würde den Vagen für die Klägerin auch er-
worben haben, wenn ihm bei den Kauf verhau Hungen bekannt ge- T wesen wäre? daß der Tagen während und nach dem Kriege benutzt : worden und daß er zunächst auf flüssiges Gas und sodann auf Holzkohle im Kriege u.mgestellt worden sei* Die Angabe des* Beklagten zu 1), der'-Tagen sei fabrikneuv/ertig, sei, so	1
führt das Berufungsgericht weiter im einzelnen aus, nicht unrichtig gewesen-, ■	d
a) Die Revision rügt:gegenüber der rechtlichen Beurteilung der Kragen zu a und b, auf die zunächst eingegangen werden soll, Verletzung' von sachlichem Recht und von Verfahrens-' »! recht (§286 E?0)o Die Rügen greifen im Ergebnis nicht durch* Die Klägerin verkennt selbst nicht, daß das Ilevisionsgericht
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an die BeweisWürdigung deb; Berufungsgerichts,. die behaupteten beiden ersten Äußerungen (zu: a'und b) seien nicht bewiesen,; gebunden i3t* Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe ' hier nicht geprüft, ob der Beklagte zu 1) nicht von sich aus verpflichtet gewesen sei, bei den Kaufverhandlungen mitzuteilen, daß der -lagen mehr als einige tausend Kilometer gelaufen sei, daß er bei Kriegsausbruch nicht still-gelegt gewesen sei. daß er nicht bis zu dem Herbst 1948 in As-bach unbenutzt gestanden nabe, sondern daß er während und nach dem Kriege gebraucht worden war und daß er ferner im Kriege auf flüssiges- Gas .und.später auf- Holzkohle umgestellt worden sei* Die Klägerin meint, für die Kevisionsinstanz sei zu unterstellen, der Beklagte habe alle diese Tatsachen arglistig verschwiegen, die Revision müsse bereits deshalb durchdringen,, Dem kann im Ergebnis aus einem doppelten 1runde nicht gefolgt werden* ?3ie Präge, ob ein arglistiges Verschweigen vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen in der Revisionsinstanz zu prüfen ist* Die in Hede stehenden Behauptungen über die Benutzung des Hägens sind hier als richtig zu unterstellen,, Die Dechtsauffassung der Klägerin, der Beklagte zu 1) hätte sie.von sich aus hierüber unterrichten müssen, es liege daher ein arglistiges Verschweigen,vor, trifft indessen . nicht zu. Eine Täuscnungsaandlung kann zwar begrifflich apch in einem Verschweigen wahrer Tatsachen bestehen, aber nur dann, wenn eine Pflicht zur Mitteilung nach Treu und Hauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanscaauung gegeben ist (HGZ 62, 149? RGf Harney er 1913 Er 2, ED JH 1935, 1233* EG HER 1933? 446)« Diese Voraussetzungen sind hier aber zu verneinen*
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Unstreitig hat der Beklagte zu 1) bei den KaufVerhandlungen wahrheitsgemäß angegeben, daß der Kraftwagen bereits vor dem Kriege angefertigt worden war0 Daraus•ergab sich, daß er älter als 9 Jahre war» In dem schriftlichen Verträge ist das lahrzeug als solches als gebraucht bezeichnet und ist weiter angegeben,' das Fahrgestell und der Aufbau seien gebraucht » Dagegen sind die Decken der Kader in dem Vertrage : ausdrücklich als fabrikneu bezeichnet worden,. Daraus ging hervor, daß die Decken erneuert worden waren»' Ferner hat der-Beklagte zu .1) nach der von der Klägerin nicht beanstandeten Aussage des Zeugen' DiflU vom 17« •August 1949 bei den Kauf-. Verhandlungen erklärt, der *,?agen sei "vollständig überholt” worden, jeder einzelne Ersatzteil sei aus Stuttgart herbei-geschafft und von einem Spezialmonteur eingebaut worden« Die' ; Klägerin hat weiter bereits in der Klage:selbst vorgetragen, die Höhe des Kaufpreises sei gerade mit den kostspieligen Erneuerungen be »gründet. worden«, Hach den Angaben ihres Schriftsatzes vom .So Juni .1949 hat der Beklagte zu 1) bei den Kaufverhandlungen davon gesprochen, daß schadhafte feile durch Originalfabrikteile neu ersetzt worden seien, daß die Einzel-montage neuer feile, die in der Werkstatt der. Beklagten zu 2) vorgenomnen v/orden sei, höhere Kosten verursacht habe, als wenn eine Montage am Fließband in der Fabrik vorgenommen \ worden wäre» Hach dem Vortrage der Klägerin hat der Beklagte r zu 1) damit den Überpreis des von ihm zu dem Kauf angebotenen Wagens gegenüber dem Breis eines neuen Wagens zu rechtferti- ■> gen versuchto Aus den Angaben des Beklagten zu 1) ergab sich somit, daß es sich um einen gebrauchten, vor dem Kriegs an-gefertigben Wagen handelte, der vor dem Verkauf unter er-
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heblichen Kosten erst wieder hergerichtet worden war« Unter diesen Verhältnissen bestand für die Beklagte keine Rechts-pflicnt, die Klägerin -im ..einseinen darüber zu unterrichten, in welcher Weise der Wagen seit Kriegsausbruch benutzt worden war«, Ist aber eine Mitteilungspflicht aus Rechtsgründen zu verneinen, so liegt kein arglistiges Verschweigen im Sinne ' von § 123 BUB vor«, Ein arglistiges, also auf' Täuschung berechnetes Verhalten, ist insoweit auch deshalb nicht festzustellen, weil aus dem Kraftfahrzeugbrief, der der Klägerin bei der Übergabe des Wagens ausgehändigt wurde, hervorgeht, daß das Balirzeug im Jahre 1943 auf die Benutzung von flüssigem las umgebaut worden war und daß es im Jahre 1944 einen Generator für Holzkohle erhalten hatte»
b) Im Rahmen der Anfechtung aus § 123 BUB könnte ein et-waiges arglistiges Verschweigen der erörterten Tatsachen, daSs, wie dargelegt. aber aus Rechtsgründen abzulebnen ist, im übrigen auch nur dann Bedeutung gewinnen, wenn es für die Entschließung der Klägerin, den Wagen zu dem geforderten ^reis zu kaufen, mitbesti .raend gewesen v/äre (RUZ 77, 314,* 134?48; RU SeuffArch 84 Hr 190}» Bas hat aber das Berufungsgericht verneinte Es stellt, wie erwähnt, fest, Difll würde den Wagen auch dann für die Klägerin erworben haben, wenn ihm bei Vertragsschluß bekannt gewesen wäre, daß dieser während und nach dem Kriege benutzt und daß er zunächst
 auf flüssiges Bas und dann auf Holzgas umgestellt worden war» In diesen Rest Stellungen liegt, v/ie der Zusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt, zugleich die weitere RestStellung, daß Ri^p den Wagen auch gekauft hätte, wenn ihm gesagt
 worden wäre, daß er mehr als einige tausend Kilometer
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 gelaufen und nicht während des Krieges abgestellt v;ar0 die Büge, daß das Berufungsgericht diese Behauptungen übergangen ' habe, greift somit nicht durch* die weitere Büge der Klägerin ; geht dahin, das Berufungsgericht habe bei den erörterten Ausführungen das Vorbringen der Berulungsbegründung nicht hinreichend beachteto die Buge ist ebenfalls unbegründete die Urteilsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht den Vortrag " der Berufungsbegründung nicht übersehen jhat, es hat sieh viel-
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mehr ausreichend mit ihm auseinandergesetzt, es v/ar nicht , ver-; pflichtet, auf Jede unwesentliche Kinzelheit näher einzugehen. Tenn das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin hätte den Wagen auch bei Kenntnis der. ihr nicht mitgeteilten Tatsachen gekauft, so ist damit, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zugleich festgestellt., daß sie auch denselben Kaufpreis für ihn.angelegt haben v/ürde* Bach alledem entfallen die bisher erörterten Bevisionsrügen*
2) Das Berufungsgericht hat, wie schon oben erwähnt ist, weiter ausgeführt, wenn der Beklagte zu 1) bei den KaufVerhandlungen geäußert habe, der '.Tagen sei infolge des Krsatzes aller reparaturbedürftige# Teile ' "fabri3aieuv/ertigu , so habe er nichts Unrichtiges gesagte Das ergäben auch die von den Beklagten vorgelegten Belege„ Sie bewiesen Aufwendungen an Reparaturen und Erneuerungen in höhe von 10°963r‘ DTh Die * Susioherung der "Tabrikneuwertigkeit" könne nur im Zusammenhänge mit der Tatsache gewertet werden, daß der Tagen in dem Vertrage als "gebrauchtes11 fahrzsug bezeichnet worden sei0 Tenn der Beklagte-zu 1) erklärt habe, das fahrzeug sei in ; allen reparaturbedürftigen Einzelheiten vollkommen neu her-- \
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gestellt worden, jeder einseine Teil sei aus Stuttgart her-beigebracht und' eingesetzt worden, der-Wagen zeige keine .Verschleißerscheinungen und sei so gut wie ein aus der 7a-brik neu geliefertes Fahrzeug? so habe er damit genügend gekennzeichnet, was unter ’’fabrikneuwertig” verstanden sein sollte. Im Hinblick auf die Aufwendungen sei nicht zu beanstanden, daß der gebrauchte Wagen als fabrikneuwertig bezeichnet worden ist. Das von der Klägerin beigebrachte Gutachten des Ingenieurs Schneider äußere sich über den Instand des V/agens, nachdem dieser längere Seit im Betriebe der Klägerin gelaufen sei. Dem vom'Landgericht eingeholten Gutachten des. Leiters der technischen Prüfstelle für Kraftfahrzeugverkehr, Dipl, Ing. Schwalbe, könne nicht' gefolgt werden, da Schwalbe den Wagen noch viel später als der Ingenieur Schneider besichtigt habe. Der Auslegung des Begriffs ’’fabrikneu-wertig” des Dipl. Ing, Schwalbe könne im vorliegenden Palle nicht beigepflichtet werden,-weil der Beklagte zu 1) bei den Kaufverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht habe, was er unter ’’gebraucht, aber fabrikneuwertig” verstehe. Der von dem Sachverständigen Schramm herausgestellte Begriff.der Pabrikneu-wertigkeit sei überzeugender. Die Bezeichnung sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Schramm.nicht etwa dahin zu verstehen, daß die so gekennzeichneten Wagen in ihrem ganzen Aufbau usw, fabrikneuen Wagen gleichzustellen wären, sondern die Bezeichnung ’’Pabrikneuwertigkeit” beziehe sich im wesentlichen auf die-Verwendungsfähigkeit und die Bahreigenschaften des Kraftwagens. Der Sachverständige Schramm habe auch den Preis nicht beanstandet. Die Kängel, die die Klägerin gerügt habe, bezögen sich im wesentlichen auf die Karosserie.
Der Sachverständige Schramm habe zu ihnen im einzelnen Stellung genommen und sie nicht als
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“beBonders wesentlich bezeichnet* Sein Gutachten gehe dahin, daß solche lange 1 von dem Käufer eines gebrauchten 7/agens aus dem Baujahr 1939 hingenommen werden müßten * Der ‘Tagen habe in der Besitzzeit der Klägerin auch zwei Karambolagen erlitten.. Diese hätten nach dexa Gutachten des Sachverständigen Schramm den Zustand des Wagens nicht unwesentlich beeinträchtigte Daß eine der Karambolagen.von dem.Beklagten zu 1) verschuldet worden sei, habe die 3eweisaufnähme nicht ergebene Die. Karambolagen 'gingen zu Lasten der Klägerin* Ts sei nicht von der Hand zu uelsen, daß der Wagen durch seine Beanspruchung im Betriebe der Klägerin erst in den.Zustand versetzt worden sei,- der dem Sachverständigen Schneider Anlaß 'zu seinen Bemängelungen gegeben habe« Der Zustand des Wa ->ens
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zur Zeit des Kaufabschlussesf der maßgebend sei, sei nicht mehr rekonstruierbar„ • Sine arglistige Täuschung sei nicht bewiesen* Degen diese Ausführung des Berufungsgerichts richten sich die Hauptangriffe der Revision* Die- Revision rügt vor allem, nach dem Gutachten des Dipl* Ing0 Schwalbe sei ■"fabrikneuwert igw eine handelsübliche Klausel, es stehe handelsüblich fest, was unter ihr zu verstehen sei* An dem bestehenden Handelsbrauch wären die Parteien und das Berufungsgericht nur dann nicht gebunden gewesen, wenn die Parteien,vereinbart hätten? daß der Handelsbrauch nicht gelten' sollte, Das habe das Berufungsgericht verkannte Ferner habe es übersehen,- daß die von den Beklagten vorgelegten Belege in Wirklichkeit nur Auf-g-eichnungen.-d-er-'-'Beklagten-’zu: 2*l^,dar.stellten und nur als Par-teivorhringen hätten bewertet werden dürfen* Das Berufungsgericht habe des weiteren anscheinend den Wert des Wagens £er Summe gleichgesetzt, die die Beklagte für Reparaturen
 und Erneuerungen auf gewendet; haben wolle * Darin liege ein Denkfehler* Die'’ Rügen sind nicht gerecutfertigt* Der von den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Individualvertrago Ihn auszulegen war Sachs des BerufungsgerichtsIn dem Vertrage heißt es u*a*? das Eahrzeug ist gebraucht, jedoch fabrikneu-wertig und wird geliefert mit normaler Garantie unter Zugrundelegung der normalen Darantiebedingungen der DflHHMt Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, ausgeführt, der Ausdruck "fabrikneuwertig11 könne nur im Zusammenhang mit der Tatsache gewertet werden, daß das Bahrzeug im Bestellschein mehrfach ausdrücklich als gebraucht bezeichnet worden sei» Des weiteren seien die von dem Beklagten zu i) bei dem Tertr igaabsciiiuß abgegebenen Erklärungeni der .Wagen-.seinin allen reparaturbedürftigen Einzelheiten vollkommen neu her- ; gestellt 'worden, zu berücksichtigen* Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegen- » getreten werden^ Wenn'das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Drage, in welchem Zustande der Wagen sich zur Zeit des Kaufabschlusses und der Übergabe befunden habe und cb er als fabrikneuwertig liabe bezeichnet werden dürfen, die von dem Beklagten überreichten^Unterlagen über die Ausbesserung und Erneuerungen mit berücksichtigt hat, so ist das verfahrens-i-echtlich nicht zu beanstanden* Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 3* Juni 1949 die Beklagten auf gefordert, die ■ Belege vorzulegen* Darauf hatte die Zivilkammer durch Beschluß vom 15o Juni 1949 den Beklagten aufgegeben, die Arbeitszettel über die durchgeführten Arbeiten vorzulegen*
Dieser Auflage waren die Beklagten durch die Einreichung
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aller Belege nachgekommen, Die Belege hatte die Klägerin nicht beanstandet* Daß das Berufungsgericht den 7ert des Wagens der Summe der gemachten Aufwendungen‘gleichgesetzt habe, wie die Revision meint, ergehen die Urteilsgründe ihrem Zusammenhänge nach nicht,. Im übrigen würde, wenn die Uründe in dein Punkte so aufzufassen wären, wie es die Re- * vision annimmt, das Erkenntnis auf diesem Rebler nicht be-ruhen« Die beiden gerichtlichen Sachverständigen, Ingenieur Schramm und Dipl» Ingo Schwalbe,stimmen 'iffihren Gutachten darüber, ob der Kraftwagen als fabrikneuwertig habe bezeichnet werden können, nicht Überein« Der Sachverständige Schwalbe führt in seinem Gutachten unter anderem aus, als neuwertig im handelsüblichen Sinne bezeichne man ein Rahrzeug, dessen Alter ein halbes Jahr nicht überschritten habe oder dessen Laufzeit'nicht aber 10.000 km betrage« Es sei ein ITonsens, einen Kraftwagen aus dem Baujahr 1939 im -Jahre 1948 als fahriküeuwertig zu bezeichnen. Der »Sachverständige Schramm hat In seinem Gutachten vor allem die bei dem Kaufabschluß abgegebenen sonstigen Erklärungen und die Besonderheiten des Balles mit erwogen und ist so zu einer anderen Beurteilung gekommen« Wenn das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Schramm größeren Wert bsige?nessen hat als dem Gutachten des Sachverständigen Schwalbe, so liegt darin kein Rechtsverstoß* I£it Recht hat das Berufungsgericht die Begleitumstände des Kaufes und den gesamten Inhalt der-Kaufverhandlungen mit berücksichtigto Wenn es das'Verfahrensund Beweisergebnis dahin gewürdigt hat, es sei unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Kaufes nicht fest--, zustellen, daß in der Bezeichnung des Wagens als Rfabrik-
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neuwertig” eine arglistige Täuschung gelegen habe, so ist , ein Hechtsirrtum hier nicht erkennbar« Hach alledem greift die Anfechtung aus § 125 BOB nicht durch«
3} Bas Berufungsgericht ist weiter ohne■Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt-,. daß • auch die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung aus § 119 BOB-nicht gegeben sind« Die Ke-vision hat auch insoweit keine Bügen erhoben«
II., Es bleibt su prüfen, cb.. der. Klägerin Oewährleistungs-ansprüche gemäß § 463 Satz 2 BOB gegen die Beklagte zu 2) zustehen. .Der Revision ist zuzugeben, daß' sich das Berufungsgericht mit dieser Krage nicht erschöpfend' auseinandergesetzt hat« Auf diesem Mangel beruht das Erkenntnis, aber nicht (§563 £?0); denn der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Klägerin solche Ansprüche nicht besitzt« Im Oegensatz zu § 123 303 ist es nach anerkannter Rechtsauffassung (ROS 55, 215; 102, 395) kein wesentliches Erfordernis des § 463 Satz 2 BOB, daß der Käufer durch ein arglistiges Verschweigen eines Behlers getäuscht worden und daß er durch diese Täuschung zu dem Kauf mltbevvogen worden ist« Die Ansprüche aus § 463 Satz ‘2 BOB halsen vielmehr nur das arglistige Verschweigen eines Behlers zur Voraussetzung« Zur Anwendung des § 465 Satz 2 BOB genügt es somit (KO in J\7 I9I4, 189)? wenn der Verkäufer in Kenntnis der., ünv/ahrhaftig-keit seines Verhaltens und im’Bewußtsein, daß die Angabe der Wanrheit den Käufer möglicherweise nach vernünftigem Ermessen vom Kauf abschrecken könnte, absichtlich Kehler ver- ' schweigt oder Eigenschaften verspiegelt« nach § 463 Satz 2
	
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BGB 1st demnach' zwar wie in § 123 BGB eine Tau s c hung s ab sicht ' nötig, aber i:n Gegensatz zu § 123 BGB keine Beeinflussung des i Villens des Käufers durch die Täuschung erforderlich (RGZ 62, , 149)* Aus dem Grunde kann, darin ist der Revision beizupf lichten, an, sich eine Arglist, die allein zur Anfechtung eines Vertrages-nicht genügt, ausreichen, um Ansprüche aus : § 463 Satz 2 BGB zu begr Und eiu Der Begriff der Arglist als solcher ist aber in § 463 »Satz 2 BGB kein anderer als im §123 BGB (HG'-'-rom 30, Januar 1911 V 136/10)c 'Da nach den ui Darlegungen’zu I0 ein arglistiges Verschweigen jedoch nicht festzustellen ist, so hat das Berufungsgericht auch die auf § 463 BGB gegen die Beklagte zu 2) hilfsweise gegründeten \ Ansprüche im Ergebnis mit Recht. verneint! ■
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B, Ansprüche gegen den Beklagten zu !)•	;
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Aus den obigen Ausführungen zu A. folgt zugleich, daß auch die Abweisung der von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche picht auf Rechtsirrtum be- 1 ruht - Die Klägerin könnte Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) hier rechtsgrundsätzlich nur aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826' BGB herleiteru Die Voraussetzungen jener Bestimmungen sind aber nach dem vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellten Sachver- '1 halt nicht dargetan, das ergeben die Ausführungen zu A.	'
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Hach alledem war die Revision der Klägerin wie geschehen ' zurü cksuweisen*
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Die So3tenentScheidung beruht auf § 97 SPO.
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