BGB § 249 Fb Frisiersalon Ein Unternehmen, für dessen Erzeugnisse eine wirksame Vertriebsbindung besteht, hat gegen einen vertraglich gebundenen Abnehmer, der das Bindungssystem durch Lieferung an Wiederverkäufer verletzt hat, einen Auskunftsanspruch auf Namhaftmachung seiner Abnehmer. Der.I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Firma M , "nur noch stiller Teilhaber an dem Friseur Salon" in der B Straße sei und daß die Angelegenheit der Firma M von diesem Friseursalon völlig unabhängig sei. Mit diesem Schreiben wurde der Klägerin gleichzeitig eine auf einem Geschäftsbogen der Firma.Mi niedergelegte "Eidesstattliche Erklärung" des Beklagten vorgelegt, die den folgenden Inhalt hat: Januar 1967 von ihr in eigener Regie betrieben werde, und daß der Beklagte "an diesem Unternehmen" nur noch "als stiller Teilhaber beteiligt" sei. Aus dem weiteren Schriftwechsel erfuhr die Klägerin, daß sechs Lieferungen von "4 "-Erzeugnissen im Einkaufswert von insgesamt 2.884,94 DM auf Bestellungen des Beklagten in das Friseurgeschäft geliefert und dort von ihm ohne Wissen von Frau li in Empfang genommen worden waren. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wann, an wen, in welchen Mengen und zu welchen Preisen er diejenigen "4 "-Erzeugnisse verkauft oder abgegeben hat, die gemäß den im Klageantrag genannten sechs Rechnungen in das Friseurgeschäft geliefert worden sind. Im Streitfall sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte die preis- und vertriebsgebundenen Erzeugnisse der Klägerin an Wiederverkäufer veräußert habe. berechtigt, obwohl der Beklagte die verlangte Vertragsstrafe von 300,— DM gezahlt hat und obwohl die Klägerin ihm durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. S. 2), hat sie erst später von Frau H erfahren, daß der Beklagte die in Rede stehenden Bestellungen ohne deren Wissen aufgegeben und in Empfang genommen hat. Bei den Abnehmern des Beklagten, deren Namhaftmachung die Klägerin verlangt, handelt es sich nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht um Letztverbraucher, sondern um Wiederverkäufer (BU 15). Hierdurch soll die durch den Vertragsbruch des Beklagten entstandene Erschütterung des Bindungssystems der Klägerin beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Diesem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß sie die Lieferungen an den Beklagten bereits gesperrt hat und daß dem Beklagten daher weitere Verlet- Ferner ist es unerheblich, daß die vom Beklagten belieferten Wiederverkäufer mit Rücksicht auf die seitdem verstrichene Zeit die Ware im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des Auskunftsanspruchs bereits weiterveräußert haben mögen und daß die Klägerin deshalb die in den Weiterverkäufen liegende Erschütterung ihres Bindungssystems durch ein Vorgehen gegen die Abnehmer des Beklagten nicht mehr verhindern kann. Angesichts dieser Sachlage ist es für die Klägerin notwendig, wenn sie Verstöße ihres Vertragspartners gegen das Bindungssystem aufgedeckt hat, den weiteren Lauf der Ware zu verfolgen. Denn die Klägerin bedarf der Namhaftmachung der Abnehmer des Beklagten, um - wenn sie bei der Überwachung der Wiederverkäufer auf Verletzungen ihres Bindungssystems stößt - zu wissen, ob diese die Ware vom Beklagten oder von einem Dritten geliefert erhalten haben. Handelt es sich bei dem das Bindungssystem verletzenden Wiederverkäufer um einen vom Beklagten belieferten Händler, so braucht die Klägerin gegen diesen nicht mehr vorzugehen, um den Lieferanten zu erfahren. Ist die Ware dem betreffenden Wiederverkäufer dagegen nicht vom Beklagten geliefert worden, so ist die Klägerin gehalten, gegen den Wiederverkäufer vorzugehen, um die von diesem in das Bindungssystem gerissene Lücke in geeigneter Weise zu schließen. 3. Soweit Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterstehen, bestehen gegen den Umfang des vom Berufungsgericht zuerkannten Auskunftsanspruchs keine rechtlichen Bedenken. Da das Berufungsgericht der Klage somit zu Recht stattgegeben hat, ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 249 Fb Frisiersalon Ein Unternehmen, für dessen Erzeugnisse eine wirksame Vertriebsbindung besteht, hat gegen einen vertraglich gebundenen Abnehmer, der das Bindungssystem durch Lieferung an Wiederverkäufer verletzt hat, einen Auskunftsanspruch auf Namhaftmachung seiner Abnehmer. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1973 - I ZR 161/71 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 161/71 URTEIL Verkündet am 21. Dezember 1973 Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns H K , M , G platz , Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B: gegen die Firma E Parfümerie-Fabrik K -E 9 , V Straße . , Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. M und Prof. Dr. N . - Der.I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Herstellerin der 4 -Kosmetik-und Parfümerie-Erzeugnisse. Für diese Erzeugnisse besteht eine beim Bundeskartellamt angemeldete und von diesem schriftlich bestätigte Preis- und Vertriebsbindung. Der Beklagte hat unter seinem Namen HK in M , B straße , ein im Handelsregister nicht eingetragenes Friseurgeschäft betrieben. Am 10. Mai 1963 Unterzeichnete \ er den mit "4 Einzelhandels- und Preisschutz" über- N schriebenen Verpflichtungsschein, der' unter Anerkennung '■'v. der “Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin u.a. die folgenden Verpflichtungen enthält: "1.- ..... 2. Die Waren der Firma "4 " nur direkt von dieser zu beziehen und nur an Verbraucher in einzelhandelsüblichen Mengen zu verkaufen, nicht aber an andere Wiederverkaufer abzugeben, auszuleihen oder einzutauschen, und zwar nur in der auf diesem Verpflichtungsschein bezeichnten, von der Firma ”4 M autorisierten Verkaufsstelle, nicht aber auf andere Weise ... 3....... 4. Im Falle einer Geschäftsaufgabe diese Absicht rechtzeitig der Firma ”4' " anzuzeigen und ihr die vorrätigen 4 -Erzeugnisse zu dem jeweiligen Fabrikpreis - abzüglich etwaiger Aufarbeitungskosten - zu dem Rückkauf anzubieten. n Im Jahre 1967 und am 30. Oktober 1968 bezog der Beklagte in sechs Lieferungen eine Reihe von ”4 "- Erzeugnissen zu dem Gesamtpreis von 2.884,94 DM. Insgesamt handelt es sich um 821 Einzelteile. Im April 1969 stellte die Klägerin im Rahmen der Kontrolle und Überwachung ihres Preis- und Vertriebsbindungssystems fest, daß die Firma Ph. M jr. Nachf. Inhaber H. H und H. K in M G platz _ , ”4 " -Erzeugnisse vertrieb, ohne ihre Vertragskundin zu sein. Auf ein Abmahnungsschreiben teilte der Beklagte am 8. Mai 1969 unter Anfügung eines Firmenstempels der Firma "P M jr. Nachf., Parfümerie-Großhandlung" mit, daß er sich verpflichte, vorhandene "4. "-Erzeugnisse sofort aus den Geschäftsräumen zu entfernen und sich in Zukunft keine mehr zu beschaffen. Im weiteren Verlauf der Korrespondenz der Klägerin mit der Firma M teilte die Firma am 18. Mai 1969 mit, daß der Beklagte, der Mitinhaber der Firma M , "nur noch stiller Teilhaber an dem Friseur Salon" in der B Straße sei und daß die Angelegenheit der Firma M von diesem Friseursalon völlig unabhängig sei. Mit diesem Schreiben wurde der Klägerin gleichzeitig eine auf einem Geschäftsbogen der Firma.Mi niedergelegte "Eidesstattliche Erklärung" des Beklagten vorgelegt, die den folgenden Inhalt hat: "Ich erkläre hiermit eidesstattlich, daß ich aus dem Friseurgeschäft K -H M , B »Straße weder "4 "-Erzeugnisse entnommen noch in irgendeiner Form weitergegeben habe." In der Folge zahlte der Beklagte die von der Klägerin verlangte Vertragsstrafe von 300,— DM. Die Klägerin sperrte die Lieferungen an das Friseurgeschäft. Mit Schreiben vom 5. Juli 1969 wandte sich unter der Unternehmensbezeichnung "Damensalon H. K Inh. MH" letztere an die Klägerin und beanstandete, daß eine von ihr im Juni 1969 aufgegebene Bestellung von "4 "-Erzeugnissen nicht ausgeführt worden war. In der anschließenden Korrespondenz berief sich die Absenderin M H unter der Bezeichnung "Damen- salon Haus K„ " darauf, daß der "Salon Haus K " seit dem 1. Januar 1967 von ihr in eigener Regie betrieben werde, und daß der Beklagte "an diesem Unternehmen" nur noch "als stiller Teilhaber beteiligt" sei. Aus dem weiteren Schriftwechsel erfuhr die Klägerin, daß sechs Lieferungen von "4 "-Erzeugnissen im Einkaufswert von insgesamt 2.884,94 DM auf Bestellungen des Beklagten in das Friseurgeschäft geliefert und dort von ihm ohne Wissen von Frau li in Empfang genommen worden waren. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wann, an wen, in welchen Mengen und zu welchen Preisen er diejenigen "4 "-Erzeugnisse verkauft oder abgegeben hat, die gemäß den im Klageantrag genannten sechs Rechnungen in das Friseurgeschäft geliefert worden sind. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der erhobene Auskunftsanspruch zu, gleichgültig, ob bezüglich der sechs Lieferungen, die Gegenstand des Klageantrages sind, der Beklagte als Vertragspartner der Klägerin oder als Außenseiter anzusehen sei. Im einen Falle habe die Klägerin einen vertraglichen, im anderen Falle einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft. Zwar habe die Klägerin keinesfalls einen Auskunftsanspruch bezüglich der kaufenden Letztverbraucher. Im Streitfall sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte die preis- und vertriebsgebundenen Erzeugnisse der Klägerin an Wiederverkäufer veräußert habe. Ein Vertragskunde oder ein Außenseiter, der seinerseits an Wiederverkäufer weiterliefere, stelle aber in seiner Person wiederum eine Störungsquelle dar, die das Bindungssystem erneut gefährde. Durch solche Verkäufe werde in der Person des Wiederverkäufers ein neuer Außenseiter und damit eine neue Störquelle geschaffen. Die Weiterveräußerung durch den Beklagten stelle im Falle des Fortbestehens des Vertrages eine positive Vertragsverletzung dar. Die Gefährdung des Bindungssystems sei ein Schaden im Sinne des § 249' BGB. Der Klägerin stehe der Auskunftsanspruch als Herstellungsanspruch im Sinne des § 249 BGB, gerichtet auf Namensnennung, zu. Sei der Beklagte als Außenseiter anzusehen, so stehe ihr der Anspruch aus § 1004 BGB als Beseitigungsanspruch zu. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch bejaht hat. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin infolge der vom Beklagten begangenen Verletzung des mit der Klägerin geschlossenen Preis- und Vertriebsbindungsvertrages als selbständiger Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB zu. 1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung weiteren Schadens gegen den Beklagten gemäß § 340 Abs. 2 BGB berechtigt, obwohl der Beklagte die verlangte Vertragsstrafe von 300,— DM gezahlt hat und obwohl die Klägerin ihm durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juni 1969 hat mitteilen lassen, sie wolle es bei einer einmaligen Vertragsstrafe von 300,— DM bewenden lassen, falls es nicht zu dem Prozeß komme. Denn wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat (Berufungsbegrdg. S. 2), hat sie erst später von Frau H erfahren, daß der Beklagte die in Rede stehenden Bestellungen ohne deren Wissen aufgegeben und in Empfang genommen hat. Erst hierdurch konnte aber der Verdacht entstehen, daß der Beklagte die Ware außerhalb des Frisiersalons an Wiederverkäufer weiterveräußert hat. 2. Bei den Abnehmern des Beklagten, deren Namhaftmachung die Klägerin verlangt, handelt es sich nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht um Letztverbraucher, sondern um Wiederverkäufer (BU 15). Die Verpflichtung des Beklagten zur Angabe seiner Abnehmer dient nicht der Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens. Vielmehr bildet sie als Teil des zu leistenden Schadensersatzes eine unmittelbare Folge der Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz. Hierdurch soll die durch den Vertragsbruch des Beklagten entstandene Erschütterung des Bindungssystems der Klägerin beseitigt und der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Diesem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß sie die Lieferungen an den Beklagten bereits gesperrt hat und daß dem Beklagten daher weitere Verlet- - a - zungen des Bindungssystems mit Hilfe dieser Bezugsquelle nicht mehr möglich sind. Ferner ist es unerheblich, daß die vom Beklagten belieferten Wiederverkäufer mit Rücksicht auf die seitdem verstrichene Zeit die Ware im Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des Auskunftsanspruchs bereits weiterveräußert haben mögen und daß die Klägerin deshalb die in den Weiterverkäufen liegende Erschütterung ihres Bindungssystems durch ein Vorgehen gegen die Abnehmer des Beklagten nicht mehr verhindern kann. Denn nach anerkannter Rechtsprechung ist eine vom Gesetzgeber zugelassene Preis- und/oder Vertriebsbindung nur rechtswirksam, wenn sie lückenlos durchgeführt wird. In dieser Hinsicht werden strenge Anforderungen an das bindende Unternehmen gestellt und 'von ihm unter anderem eine Überwachung und Kontrolle der Einzelhändler verlangt. Angesichts dieser Sachlage ist es für die Klägerin notwendig, wenn sie Verstöße ihres Vertragspartners gegen das Bindungssystem aufgedeckt hat, den weiteren Lauf der Ware zu verfolgen. Denn die Klägerin bedarf der Namhaftmachung der Abnehmer des Beklagten, um - wenn sie bei der Überwachung der Wiederverkäufer auf Verletzungen ihres Bindungssystems stößt - zu wissen, ob diese die Ware vom Beklagten oder von einem Dritten geliefert erhalten haben. Handelt es sich bei dem das Bindungssystem verletzenden Wiederverkäufer um einen vom Beklagten belieferten Händler, so braucht die Klägerin gegen diesen nicht mehr vorzugehen, um den Lieferanten zu erfahren. Ist die Ware dem betreffenden Wiederverkäufer dagegen nicht vom Beklagten geliefert worden, so ist die Klägerin gehalten, gegen den Wiederverkäufer vorzugehen, um die von diesem in das Bindungssystem gerissene Lücke in geeigneter Weise zu schließen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stellt demnach für die Klägerin ein zweckmäßiges Mittel dar, damit sie der ihr nach der Rechtsprechung zur Erhaltung der Wirksamkeit ihres Bindungssystems obliegenden Pflicht zur Kontrolle der lückenlosen Durchführung des Systems nachkommen kann. 3. Soweit Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterstehen, bestehen gegen den Umfang des vom Berufungsgericht zuerkannten Auskunftsanspruchs keine rechtlichen Bedenken. III. Da das Berufungsgericht der Klage somit zu Recht stattgegeben hat, ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg Schwerdtfege