Im Jahre 1894 begann die Beklagte mit dem Vertriebe eines unter Verwendung der "Bitteren Tropfen" horgcotell-ten Likörs, den sie zunächst als "Halb und Halb, mit Pomeranzen" bezeichnet©. VI) vereinbarten die Parteien, sich in ihrer Werbung nicht mit der anderen in bezug auf Alter der Pirma, Größe und Umfang des Geschäftsbetriebes sowie Echtheit der Marken zu vergleichen, "vielmehr beide Parteien als gleichwertig zu behandeln", und diese Verpflichtung auch ihren Vertretern aufzuerlegen. Februar 1931 entschied das Reichsgericht durch Urteil zugunsten der Beklagten, daß sie sich als ‘‘prijginal-haus für Halb und Halb" bezeichnen dürfe, weil sic al3 erste diesen Likör in Deutschland hergestellt und vertrieben habe, daß sie durch die Art ihrer Werbung aber dafür sorgen müsse, daß der Verkehr das V/ort "Originalhaus" nur auf dieses eine Erzeugnis und nicht auf ihren gesamten Geschäftsbetrieb beziehen könne (MuW 1931» 270). Neun Jahre darauf bestätigte das Reichsgericht andererseits der Klägerin das Recht, sich auf Grund des Vergleichs von 1912 als "das Urhaus für Dr.M^|B Bittere tropfen, Marke Ur-M^|^” zu bezeichnen. Hierzu führt die Klägerin aus, bei Abschluß des Vergleichs von 1912, der der Beklagten die Verwendung dieses Wortes gestatte, seien dio Parteien davon ausgegangen, die Bezeichnung "Original” werde nicht anders als der Wortbestandteil ”Ur-” im Sinne einer Angabe über den Altersrang der Herstellung verstanden; man habe gemeint, diese Bezeichnung müsse demjenigen-zugestanden werden, der als erster mit der Her- Seitdem sei jedoch ein gedcutungsy/andel eingotreten, den die Beklagte durch zahlreiche- V/erbemaßnahmen unterstützt habe, mit dem Ergebnis, daß in den Verbraucherkreisen nuntaehr ein "Original"-Erzeugnis als allein echt, dagegen ein ohne dieses Wort, in übrigen aber unter der im wesentlichen gleichen Bezeichnung im Verkehr auftretendes Konkurrenzerzeugnis (also das der Klägerin) als nachgeahmt, ja rechtswidrig nach-geuhmt aufgefaßt werde. Außerdem erwecke diese Y/erbung aber auch den unrichtigen Eindruck, als ob die Ware der Beklagten etwas besonderes, einmaliges sei; sie verletze daher auch § 3 UWG, sowie endlich die Vereinbarungen der Parteien, deren Sinn, wie Ziff.VI des Vergleichs vom 22. stellen* Den Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Rechtswegs entschied das Landgericht abgesondert zugunsten der Klägerin, namentlich mit der Begründung, für die hilfsweise gestellten Peststellungsanträge sei das Peststellungs-intercose und Rechtsschutzbedürfnis gegeben. beim Gebrauch der Bezeichnung "Original“ oder “Öriginalhaus" oder jeder anderen mit “Original" zusammengesetzten Bezeichnung in der Werbung im weitesten Sinne, insbesondere bei mündlichen oder schriftlichen Angeboten ihrer Erzeugnisse den Eindruck zu erwecken, als ob nur ihre Pirma das echte M^^-Unternehmen und/oder nur ihre Erzeugnisse echte M^^^-Erzeugnisse seien; re in Prospekten und Anzeigen folgenden Ausspruch zu tun: "Wir machen darauf aufmerksam, daß die Bezeichnung Halb und Halb" nur uns warenzeichenrcchtlich geschützt ist und lediglich für das bekannte Erzeugnis unserer Firma, den “M^l^-Halb und Halb mit dem Schimmolgc-spann" verwandt werden darf oder ähnliche ten Bezeichnung Warenzeichenschutz zustohe und/oder daß eine solche Bezeichnung nur für die Erzeugnisse der Beklagten verwandt werden dürfe; Xm übrigen hat die Beklagte Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, für die Unterlassungsanträge und die hilfsweise zu ihnen gestellten Feststellungsanträge fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin insov/eit die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich von 1930 betreiben könne. Im übrigen seien sämtliche Anträge auch sachlich unbegründet; die Klägerin, die ihrerseits das Recht eingeräumt erhalten habe und weiter in Anspruch' nehme, ihr Erzeugnis als "Ur"-Erzeugnis zu bezeichnen, könne nicht fordern, daß das der Beklagten eingeräumte Recht auf Verwendung der Bezeichnung "Original" entfalle; andernfalls würde der in zahlreichen Vereinbarungen gefundene Gleichgewichtszustand in der Werbung beider Parteien gestört werden. "Wir machen darauf aufmerksam, daß die Bezeichnung Halb und Halb" nur uns warenzeichenrechtlieh geschützt ist und lediglich für das bekannte Erzeugnis unserer Firma den "M^^Halb und Halb mit dem SchimmeTgespann" verwandt werden darf", Biese seien auch im wesentlichen begründet, da der von der Klägerin dargelegte Bedeutungswandel in bezug auf das V/ort Original tatsächlich eingetreten sei; die vollständige Bezeichnung "Originalhaus für Halb und Halb" sei der Beklagten allerdings nach wie vor zu gestatten, da das Wort Original in dieser Zusammensetzung nicht irreführend wirke. Die Klägerin hat Anschlußberu-fung mit dem Antrag erhoben, das Urteil aufzuheben, soweit es eine Verurteilung wegen des Wortes "Originalhaus für Halb und Halb" ablehnt. 1. daß die Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, sich im- geschäftlichen Verkehr bei mündlichem oder schriftlichem Angebot ihrer Halb und Halb-Erzeugnisse der Worte "Original” oder "Originalhaus11 oder sonstiger mit dem Worte "Original” zusammengesetzter Bezeichnungen zu bedienen; chenrechtlich geschützt ist und lediglich für das bekannte Erzeugnis unserer Firma, den Halb und Halb mit dem Schimmelgespann", verwandt werden darf" oder ähnliche Behauptungen aufzustellen, die den Anschein erwecken, daß nur der Beklagten an einer aus den Wortbestandteilen "Halb und Halb" und dem Namen zusammengesetzten Bezeichnung V/aron- 3* daß die Beklagte auf Grund des Vergleiches vom 22* März 1930 verpflichtet ist, es zu unterlassen, in der Werbung im weitesten Sinne, insbesondere bei mündlichem oder schriftlichem Angebot, ihr Erzeugnis als den “richtigen Original Halb und Halb’1 zu bezeichnen; Im Antrag 1 wird nicht mehr von Erzeugnissen schlechthin, sondern von den ’‘Halb und Halb“-Erzeugnissen der Beklagten gesprochen, und in den Anträgen 2 und 3 ist jeweils eingefügt worden, daß die Beklagte “auf Grund des Vergleiches vom 22.März 1930“ verpflichtet sei. Selbst wenn die Revision durch die Einfügung zu dem Ausdruck bringen wollte, daß sie die Anträge nur noch auf den Vergleich vom 22. Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Feststellungsklage ohne Sachprüfung unter dem Gesichtspunkt mangelnden Rechtsschutzbedürfnissee aus folgenden Erwägungen gelangt: Die Klage sei auf Vertrag und außerdem auf §§ 1 und 3 DWG gestützt. Hinsichtlich des letzteren Klagegrundes sei die Feststellungsklage nicht zulässig; wenn die Klägerin auf den Weg der Feststellungsklage verwiesen werde, bleibe ihr vielmehr nur der Klagegrund aus dem Vertrage. Die Revision beruft sich insoweit im v/csentlichen auf den Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschutzes; sie meint, nachdem das Landgericht in Anschluß an eine unter denselben Parteien ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1956 - I ZK 192/55 - nur eine Peststellungsklage für zulässig gehalten habe, habe sie auf die Richtigkeit dieser Klage.art vertrauen können, zu demal da das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung insoweit v/eder Anregungen gegeben noch irgendwie Stellung genommen habe. Obwohl das Landgericht den Übergang zur Peststellungsklage nicht veranlaßt habe, sei die Präge der Zulässigkeit einer Peststellungsklage in einem solchen Palle nicht anders zu beurteilen, als unter den Voraussetzungen, die in dem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen, in BGrHZ 28, 123, 126 abgedruckten Palle gegeben seien. Es trifft zwar zu, daß die Peststellungsklage in der Rechtsprechung gelegentlich bei zweifelhafter Rechtslage auch dann für zulässig erachtet worden ist, wenn an sich die Leistungsklage gegeben gewesen wäre (BGH2 28, 123, 126), Dafür sind aber jeweils Gesichtspunkte der ProzeßÖkonomie maßgebend gewesen. Nach Abs.2 dieser Vorschrift, die gerade den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschützes mit umfaßt, hat der Vorsitzende auf Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich eines von Amts wegen zu beachtenden Punktes obwalten. Denn aus dem Zusammenhang der RevisionsbegrUndung ergibt sich nicht etwa, daß die Klage insoweit nur noch auf den Vergleich gestützt bleiben solle. die Klägerin sei darauf aber nicht eingegangen, da sic ihre -Anträge ausdrücklich nicht nur auf den Vergleich, sondern auch auf §§ 1 und 3 UWG gestützt habe. Nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ist im Falle eines auf Unterlassung lautenden vollstreckbaren Prozeßvergleichs die Klage auf Feststellung, daß die beanstandete Handlung gegen den Vergleich verstößt, dann zulässig, wenn der Schuldner sachliche Einwendungen gegen den aus dem Vergleich hergeleiteten Anspruch erhebt und wenn in diesem Bestreiten nicht lediglich ein ohne »weiteres erkennbarer Versuch der Umgehung der aus dem Vergleich hergeleiteten Verpflichtung liegt, sondern ernsthafte Zweifel in bezug auf die Auslegung des Vergleichs gegeben sind, die ein Interesse des Gläubigers begründen, die aufgetretene Streitfrage nicht bloß von Fall zu Fall durch die jeweils befaßte Vollstreckungsinstanz, sondern ein für allemal mit Rechtskraftwirkung entscheiden zu lassen (RG MuW 1935, 265 = GRUR 1935, 428; BGHZ 5, 189, 194). a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, mit Rücksicht auf das Fehlen einer Bezugnahme auf den Prozeßvergleich sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, ist, wie die Revision unter Hinweis auf § 256 ZPO rügt, sachlich unrichtig. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin dagegen, wie die Revision unter Hinweis auf §§ 253 und 256 ZPO eingehend I ausgeführt hat, zahlreiche Verlötzungsfälle hinreichend substantiiert dargelegt und aus ihnen im Wege der Abstrahie-rung von sachlichrechtlich nicht wesentlichen Zufälligkeiten der Sachverhalte den Kern des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten herausgeschält. Indessen kann das Urteil auch inoov/oit nicht aufrecht erhalten werden, weil die Revision auch hier zutreffend einen Verstoß gegen § 139 ZPO rügt; ein Hinweis auf die vom Berufungsgericht gehegten Bedenken gegen die Passung dieses Antrages war umso mehr erforderlich, als das Landgericht diesem Anträge stattgegeben hatte. c) Für die Frage des Feststellungsinteresses ist es schließlich auch nicht entscheidend, daß in bezug auf den Gegenstand des Antrages unter I 5 ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfügungsverfahren (15 Q 34/56 Landgericht Hamburg) in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. La sich nach alledem die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsan-triige - von dem oben unter 2 b), bb) behandelten Antragsteil abgesehen - als nicht zutreffend erweisen und auch sonstige, gegen das Feststellungsinteresse sprechende Um- Da das Berufungsgericht den Klageantrag auf Zuerken-nung der Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel lediglich mit der Begründung abgev/iesen hat, er sei auf eine den Festotellungsanträgen stattgebende Urteilsformel zurück-bezogen, unterliegt das klageabweisende Urteil auf den von der Revision allgemein, also auch in bezug auf diesen Teil des Urteils gestellten Aufhebungsantrag hin der Aufhebung. Daß ein Anspruch auf Veröffentlichung der Urteilsformel auch dann gegeben sein kann, wenn nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs.4 UWG, sondern nur die des § 1004 oder des § 249 BGB in Verbindung mit §§ 1 oder 3 UWG gegeben sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des erkennenden Senats vom 27«.April 1962, I ZR 170/60)* C. Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, in die Vorinstanz zurückverwieoen werden, da die Sache mangels der erforderlichen tatsächlichen Würdigung der teilweise bestrittenen rechtserheblichen Klagebehauptungen, namentlich über die Auslegung der von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen und über den vom Landgericht bejahten Bedeutungswandel des Wortes “Original11, einer abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht noch nicht zugänglich ist (§ 565 Abo.3 Nr.l ZPO). L. Für die weitere Behandlung der Sache wird darauf hin-gewiesen, daß die von der Revisionsbeklagten vertretene Auffassung, die Unterlassungsklage sei, soweit auf Gesetz (§ § 1, 3 UV/G) gestützt, bereits rechtskräftig abgewiesen, nicht zutrifft.
I 2R 161/60 M I U— »«UMl * O*" 096 Verkündet am 16«Oktober 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma F„J. E^Ustraße4|P/( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr.j gegen die Firma Carl G^^allee 0/Q gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Georg G^^und Direktor Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br, h.c. Wilde und dor Bundesrichter Dr.Löscher, Pehle, Dr.Spengler und Glaßen für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juli I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ieson. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien, in deren Firmen der Name M^l^den Hauptbestandteil bildet, sind Wettbewerber in der Herstellung und in dom Vertriebe von Spirituosen. Die Beklagte hat ihren Sita seit 1878 in Berlin, die Klägerin, die vorher in Stargard/Pommern domizilierte, seit 1945 in Hamburg. Beide Unternehmen vertreiben Likör unter Verwendung von Bezeichnungen, die sowohl den Namen als auch die Wort- folge ’’Halb und Halb" enthalten. Die unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Liköre weichen im Herstellungsverfahren sowie in Geschmack und Farbe voneinander ab. Zu diesem Nebeneinander ähnlicher Bezeichnungen für gleichartige Y/aren ist es auf Grund lange zurückliegender Vorgänge und Vereinbarungen gekommen, die damit Zusammenhängen, daß die Gründer beider Unternehmen namensgleiche Stiefbrüder waren; die Klägerin ist 1855, die Rechtsvorgängerin der Beklagten 1852 gegründet worden; beide, die Klägerin zuerst, vertreiben u.a. seit langem die nach einem Rezept des Geheimrats Dr.Carl hergestellten sogenannten "Bitteren Tropfen", Im Jahre 1894 begann die Beklagte mit dem Vertriebe eines unter Verwendung der "Bitteren Tropfen" horgcotell-ten Likörs, den sie zunächst als "Halb und Halb, mit Pomeranzen" bezeichnet©. Im Jahre 1902 folgte die Klägerin mit der Herstellung eines ähnlichen, von ihr genauso beseichneten Likörs. Zur Beilegung mehrerer seit etwa 1895 entstandener Rechtestreitigkeiten schlossen die Parteien am 27.November 1903 einen notariellen Vertrag, in dem sich die Klägerin m verpflichtete, für ihr Erzeugnis nur die neu geschaffene Bezeichnung "Halb und Halb M^^~Likör" zu verwenden (§ 1 Abs.3). Im Jahre 1907 änderte die Beklagte ihre Warenbezeichnung ab in Halb und Halb” und erwirkte die Eintra- gung eines entsprechenden Warenzeichens. Weiter vereinbarten die Parteien am 21. Dezember 1912 in einem Prozeßvergleich u.a,, daß die Klägerin für die zuerst von ihr hergestellten "Bitteren Tropfen" die Bezeichnung "Ur-", die Beklagte dagegen für den zuerst von ihr hergestellten "Halb und Halb" die Bezeichnung "Original" verwenden dürfe; die Benutzung dieser zusätzlichen Worte durch die andere Partei wurde weitgehend ausgeschlossen. In einem weiteren, von der Klage in den Vordergrund gestellten Prozeßvergleich vom 22. März 1930 (2iff. VI) vereinbarten die Parteien, sich in ihrer Werbung nicht mit der anderen in bezug auf Alter der Pirma, Größe und Umfang des Geschäftsbetriebes sowie Echtheit der Marken zu vergleichen, "vielmehr beide Parteien als gleichwertig zu behandeln", und diese Verpflichtung auch ihren Vertretern aufzuerlegen. Am 10. Februar 1931 entschied das Reichsgericht durch Urteil zugunsten der Beklagten, daß sie sich als ‘‘prijginal-haus für Halb und Halb" bezeichnen dürfe, weil sic al3 erste diesen Likör in Deutschland hergestellt und vertrieben habe, daß sie durch die Art ihrer Werbung aber dafür sorgen müsse, daß der Verkehr das V/ort "Originalhaus" nur auf dieses eine Erzeugnis und nicht auf ihren gesamten Geschäftsbetrieb beziehen könne (MuW 1931» 270). Neun Jahre darauf bestätigte das Reichsgericht andererseits der Klägerin das Recht, sich auf Grund des Vergleichs von 1912 als "das Urhaus für Dr.M^|B Bittere tropfen, Marke Ur-M^|^” zu bezeichnen. Das Ergebnis dieser Rechtsstreite haben die Parteien in einem Prozeßvergleich vom 29o Februar 1952 nochmals bestätigt, wobei auch wiederholt wurde, daß beide Firmen sich in jeder Beziehung als gleichwertig betrachten, jeden Vergleich unterlassen, zur Unterscheidung ihrem Namen das Domizil beifügen und sich demgemäß als Berlin” und ”M^^p Hamburg” bezeichnen würden. Die in früheren Vergleichen getroffenen Regelungen v/urden hierbei aufrecht erhalten. Zur weiteren Unterscheidung ihrer Erzeugnisse verwendet die Beklagte das Wort 11 Sehimraelgespann” mit entsprechendem Bilde sowie Wort und Bild eines Elefanten, die Klägerin dagegen Wort und Bild eines Doppelturms und zweier Mönche sowie die Bezeichnung "Doppelmönch” oder "Mit den Mönchen”, II. Die Klage führt eine große Anzahl von Tatbeständen auf, in denen sie, mindestens in ihrer Zusammenfassung, Verstöße gegen die Vergleiche vom 22. März 1930 und 29* Februar 1952 erblickt. Der Hauptangriff der Klage richtet sich gegen die Verwendung des Wortes ORIGINAL allein oder in Zusammensetzung mit anderen Wortbestandteilen. Hierzu führt die Klägerin aus, bei Abschluß des Vergleichs von 1912, der der Beklagten die Verwendung dieses Wortes gestatte, seien dio Parteien davon ausgegangen, die Bezeichnung "Original” werde nicht anders als der Wortbestandteil ”Ur-” im Sinne einer Angabe über den Altersrang der Herstellung verstanden; man habe gemeint, diese Bezeichnung müsse demjenigen-zugestanden werden, der als erster mit der Her- w Stellung der so gekennzeichneten Ware begonnen habe; von derselben Auffassung seien auch noch die beiden Urteile des Reichsgerichts beherrscht. Seitdem sei jedoch ein gedcutungsy/andel eingotreten, den die Beklagte durch zahlreiche- V/erbemaßnahmen unterstützt habe, mit dem Ergebnis, daß in den Verbraucherkreisen nuntaehr ein "Original"-Erzeugnis als allein echt, dagegen ein ohne dieses Wort, in übrigen aber unter der im wesentlichen gleichen Bezeichnung im Verkehr auftretendes Konkurrenzerzeugnis (also das der Klägerin) als nachgeahmt, ja rechtswidrig nach-geuhmt aufgefaßt werde. Aus diesem Grunde verstoße die Werbung mit dem Worte "Original" gegen § 1 UWG. Außerdem erwecke diese Y/erbung aber auch den unrichtigen Eindruck, als ob die Ware der Beklagten etwas besonderes, einmaliges sei; sie verletze daher auch § 3 UWG, sowie endlich die Vereinbarungen der Parteien, deren Sinn, wie Ziff. VI des Vergleichs vom 22. März 1930 ergebe, in der gegenseitigen Verpflichtung der Parteien bestehe, einander in der Werbung gleich zu behandeln. Auf dieses Vorbringen gestützt, stellte die Klägerin zunächst Unterlassungaanträge, verbunden mit je einem Antrag auf Auskunft, Feststellung der Schadeneersatzpflicht und Zuerkennung einer Befugnis zur Veröffentlichung des Unterlassungsurteils. Die Beklagte erhob daraufhin vorab die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, soweit die Klägerin ihre auf vollstreckbare Vergleiche gestutzten Anträge im Wege der Zv/angsvollStreckung aus diesen Titeln durchsetzen könne. Die Klägerin sah sich hierdurch veranlaßt, zu den Unterlaß ssungöanträgen hilfsv/eise Peststellungsanträge zu stellen* Den Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Rechtswegs entschied das Landgericht abgesondert zugunsten der Klägerin, namentlich mit der Begründung, für die hilfsweise gestellten Peststellungsanträge sei das Peststellungs-intercose und Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung, jedoch nur mit der Begründung, daß der Rechtsweg gegeben sei; ob dagegen auch ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen sei, müsse dahingestellt bleiben. Nach Erledigung dieses Zwischenstreits lauteten die Anträge der Klage, soweit sie die in dem angefochtenen Teilurteil behandelten Ansprüche betreffen: I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung feotzu-setzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen. 1. sich im geschäftlichen Verkehr, bei mündlichem oder schriftlichem Angebot ihrer Erzeugnisse der Worte "Original" oder “Qrigi-nalhaus" oder sonstiger mit dem Worto "Original" zusammengesetzter Bezeichnungen zu bedienen; hilfsweise zu diesem Antrag I 1) beim Gebrauch der Bezeichnung "Original“ oder “Öriginalhaus" oder jeder anderen mit “Original" zusammengesetzten Bezeichnung in der Werbung im weitesten Sinne, insbesondere bei mündlichen oder schriftlichen Angeboten ihrer Erzeugnisse den Eindruck zu erwecken, als ob nur ihre Pirma das echte M^^-Unternehmen und/oder nur ihre Erzeugnisse echte M^^^-Erzeugnisse seien; r Jih !v V i i 2. in dor schriftlichen Werbung, inobesonde- re in Prospekten und Anzeigen folgenden Ausspruch zu tun: "Wir machen darauf aufmerksam, daß die Bezeichnung Halb und Halb" nur uns warenzeichenrcchtlich geschützt ist und lediglich für das bekannte Erzeugnis unserer Firma, den “M^l^-Halb und Halb mit dem Schimmolgc-spann" verwandt werden darf oder ähnliche • Behauptungen aufzustellen, die den Anschein erwecken, daß nur der Beklagte an einer aus den Wortbestandteilen "Halb und Halb" und dem Hamen zusammengesetz- ten Bezeichnung Warenzeichenschutz zustohe und/oder daß eine solche Bezeichnung nur für die Erzeugnisse der Beklagten verwandt werden dürfe; 3. in der Werbung im weitesten Sinne, insbe- sondere bei mündlichem oder schriftlichem Angebot, ihr Erzeugnis als den wirklichen nUr-Berliner Original M^^p Halb und Halb" oder den »richtigen Original Halb und Halb" zu bezeichnen; IV. die Klägerin zu befugen, den erkennenden Teil dos Urteils ohne Strafandrohung auf Kosten der Beklagten innerhalb einer Frist von 4 Wochen in folgenden Faohblättern: "Die Deutsche Gaststätte", "Deutsche Hotel-Nachrichten", "Der Lebensmittelkaufmann", "Allgemeine Hotelund Gaststätten-Zeitung", A 8 - "Gastwirt und Hotelier", "Lebensmittelzei-tung" und in der "Bild-Zeitung" zu veröffentlichen. Hilfey/pisje hat die Klägerin zu don unter I bezeichneton Begehren inhaltlich entsprechende Feststellungsanträge gestellt . Die Beklagte hat hierauf erklärt, äie Bezeichnung "Wirklicher Ur-Borliner Original Halb und Halb" nicht mehr zu verwenden; insoweit ist der Hechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Xm übrigen hat die Beklagte Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, für die Unterlassungsanträge und die hilfsweise zu ihnen gestellten Feststellungsanträge fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin insov/eit die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich von 1930 betreiben könne. Soweit die Klägerin in ihren Anträgen allgemein gehaltene Verbote fordere, v/ie "den Bindruck zu erwecken, als ob" nur die Erzeugnisse der Beklagten echt seien, oder auch, "den Anschein zu erwecken", daß nur der Beklagten ein bestimmter Waren-zeichenschutz zustehe, verstoße die Klage auch gegen den Zwang, ein bestimmtes Verhalten als Gegenstand der Verurteilung zu bezeichnen. Im übrigen seien sämtliche Anträge auch sachlich unbegründet; die Klägerin, die ihrerseits das Recht eingeräumt erhalten habe und weiter in Anspruch' nehme, ihr Erzeugnis als "Ur"-Erzeugnis zu bezeichnen, könne nicht fordern, daß das der Beklagten eingeräumte Recht auf Verwendung der Bezeichnung "Original" entfalle; andernfalls würde der in zahlreichen Vereinbarungen gefundene Gleichgewichtszustand in der Werbung beider Parteien gestört werden. Schließlich habe sie, die Beklagte, in Abwehr der Verwendung unzulässiger Bezeichnungen durch die Klägerin gehandelt. Das Landgericht hat über die v/iedergegebenen Anträge wie folgt erkannt: I. So wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, es su unterlassen, 1. sich im geschäftlichen Verkehr bei mündlichem oder schriftlichem Angebot ihrer Erzeugnisse der Worte "Original" oder "Originalhaus n oder sonstiger mit dem Worte "Original" zusammengesetzter Bezeichnungen zu bedienen, mit Ausnahme der Bezeichnung "das Originalhaus für M^|^-Halb und Halb", 2. in der schriftlichen Werbung, insbesondere in Prospekten und Anzeigen, folgenden Ausspruch zu tun: "Wir machen darauf aufmerksam, daß die Bezeichnung Halb und Halb" nur uns warenzeichenrechtlieh geschützt ist und lediglich für das bekannte Erzeugnis unserer Firma den "M^^Halb und Halb mit dem SchimmeTgespann" verwandt werden darf", oder ähnliche Behauptungen aufzustel-len, die den Anschein erwecken, daß nur der Beklagten an einer aus den Wortbestandteilen "Halb und Halb" und dem Hamen zusammengesetz- ten Bezeichnung Warenzeichenschutz zustehe und/oder daß eine solche Bezeichnung nur für die Erzeugnisse der Beklagten verwandt werden dürfe, 3. in der Werbung im weitesten Sinne, insbeson- dere bei mündlichem oder schriftlichem Angebot, ihr Erzeugnis als den "richtigen Original Halb und Halb" zu bezeichnen. -10- IV. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Ziffer I 1) dieses Urteils auf Kosten der Beklagten innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft einmal in der "Bild"-Zeitung in der Größe von 1/32 Seite zu veröffentlichen«, V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Bas Landgericht hat das Rechtoschutzinteresoe an den Unterlassungsanträgen verneint, da die Klägerin aus dem Vergleich vom 22. März 1950 gegen jede vergleichende Werbung der Beklagten im Woge der ZwangsvollStreckung Vorgehen könne; da aber Streit über die Anwendbarkeit dieses Vergleichs bestehe, sei das für die Hilfsanträge erforderliche Feot-stellungsinteresse gegeben. Biese seien auch im wesentlichen begründet, da der von der Klägerin dargelegte Bedeutungswandel in bezug auf das V/ort Original tatsächlich eingetreten sei; die vollständige Bezeichnung "Originalhaus für Halb und Halb" sei der Beklagten allerdings nach wie vor zu gestatten, da das Wort Original in dieser Zusammensetzung nicht irreführend wirke. Die auf volle Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten bekämpfte die zur Sache selbst gegebene Begründung des Landgerichte. Die Klägerin hat Anschlußberu-fung mit dem Antrag erhoben, das Urteil aufzuheben, soweit es eine Verurteilung wegen des Wortes "Originalhaus für Halb und Halb" ablehnt. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil das Urteil dos Landgerichts zu Ziffer I und IV abgc- sw ändert, die Klage insoweit abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist auegeführt, daß die Klage insoweit mangels Hechtsschutzbedürfnisoos ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuhoben und festzustellen, 1. daß die Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, sich im- geschäftlichen Verkehr bei mündlichem oder schriftlichem Angebot ihrer Halb und Halb-Erzeugnisse der Worte "Original” oder "Originalhaus11 oder sonstiger mit dem Worte "Original” zusammengesetzter Bezeichnungen zu bedienen; 2. daß die Beklagte auf Grund des Vergleiches vom 22. März 1930 verpflichtet ist, es zu unterlassen, in der schriftlichen Werbung, insbesondere in Prospekten und Anzeigen, folgenden Ausspruch zu tun: "Wir machen darauf aufmerksam, daß die Bezeichnung Halb und Halb" nur uns warenzei- chenrechtlich geschützt ist und lediglich für das bekannte Erzeugnis unserer Firma, den Halb und Halb mit dem Schimmelgespann", verwandt werden darf" oder ähnliche Behauptungen aufzustellen, die den Anschein erwecken, daß nur der Beklagten an einer aus den Wortbestandteilen "Halb und Halb" und dem Namen zusammengesetzten Bezeichnung V/aron- zeichenschutz zustehe und/oder daß eine solche Bezeichnung nur für die Erzeugnisse der Beklagten verwandt werden dürfe; - 12 3* daß die Beklagte auf Grund des Vergleiches vom 22* März 1930 verpflichtet ist, es zu unterlassen, in der Werbung im weitesten Sinne, insbesondere bei mündlichem oder schriftlichem Angebot, ihr Erzeugnis als den “richtigen Original Halb und Halb’1 zu bezeichnen; weiter hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Die Klägerin beantragt ferner Aufhebung des angefochtenen Teilurteils, soweit es den Antrag auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis abgewiesen hut (S. 39 der Revisionsbegründung) * Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: A. Bnterlassungsansprüehe * I. Die Revision legt alle drei Feststellungsantrago in geänderter Fassung vor. Im Antrag 1 wird nicht mehr von Erzeugnissen schlechthin, sondern von den ’‘Halb und Halb“-Erzeugnissen der Beklagten gesprochen, und in den Anträgen 2 und 3 ist jeweils eingefügt worden, daß die Beklagte “auf Grund des Vergleiches vom 22.März 1930“ verpflichtet sei. -13- 3,. Die erste dieser Änderungen (Einfügung von “Halb und Halb") stellt lediglich eine auch im Revisionsverfahren statthafte Klarstellung dar; sie wird von der Revisions-beantwortung auch nicht beanstandet. 2. Dagegen wendet sich diese gegen die zweite der genannten Änderungen, die sie für eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung hält. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet v/erden, denn die im zweiten Rechtszuge ohne die bezeichnote Einfügung gestellten Klageanträge waren unmittelbar auf Gesetz (§§ 1 und 3 DWG) und außerdem auf Vertrag gestützt worden. Selbst wenn die Revision durch die Einfügung zu dem Ausdruck bringen wollte, daß sie die Anträge nur noch auf den Vergleich vom 22. März 1930 zurückbeziehc, so wäre das bei dieser Verfahrenslage nur eine Beschränkung ihres Antrages und keine Klageänderung. In Wahrheit liegt in dieser Einfügung jedoch, wie noch auszuführen ist (unter. III 2 a), lediglich die überflüssige Angabe eines der v/oitcr-hin geltend gemachten Klagegründe in dem Unterlasaungsantrag. II. Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Feststellungsklage ohne Sachprüfung unter dem Gesichtspunkt mangelnden Rechtsschutzbedürfnissee aus folgenden Erwägungen gelangt: Die Klage sei auf Vertrag und außerdem auf §§ 1 und 3 DWG gestützt. Hinsichtlich des letzteren Klagegrundes sei die Feststellungsklage nicht zulässig; wenn die Klägerin auf den Weg der Feststellungsklage verwiesen werde, bleibe ihr vielmehr nur der Klagegrund aus dem Vertrage. Doch könne dahingestellt bleiben, ob das Landgericht danach das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage zu Unrecht verneint habe, denn diese sei in der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig gewesen. «H- 1. Gegen diesen Ausgangspunkt wendet sich der erste Angriff der Revision mit der auf § 256 ZPO gestützten Rüge, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Peotstellungsklage zulässig. Die Revision beruft sich insoweit im v/csentlichen auf den Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschutzes; sie meint, nachdem das Landgericht in Anschluß an eine unter denselben Parteien ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1956 - I ZK 192/55 - nur eine Peststellungsklage für zulässig gehalten habe, habe sie auf die Richtigkeit dieser Klage.art vertrauen können, zu demal da das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung insoweit v/eder Anregungen gegeben noch irgendwie Stellung genommen habe. Obwohl das Landgericht den Übergang zur Peststellungsklage nicht veranlaßt habe, sei die Präge der Zulässigkeit einer Peststellungsklage in einem solchen Palle nicht anders zu beurteilen, als unter den Voraussetzungen, die in dem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen, in BGrHZ 28, 123, 126 abgedruckten Palle gegeben seien. Diese Rüge der Revision läuft darauf hinaüa, es solle mit Rücksicht auf fehlerhaftes Verfahren des Instanzgerichts eine an sich möglicherweise unzulässige Klage endgültig als zulässig behandelt v/erden. Es trifft zwar zu, daß die Peststellungsklage in der Rechtsprechung gelegentlich bei zweifelhafter Rechtslage auch dann für zulässig erachtet worden ist, wenn an sich die Leistungsklage gegeben gewesen wäre (BGH2 28, 123, 126), Dafür sind aber jeweils Gesichtspunkte der ProzeßÖkonomie maßgebend gewesen. Diese greifen indessen nicht durch, wenn im Revisionsrechtszuge ohnehin keine Möglichkeit des endgültigen Verfahrene-abochlusses besteht, die Sache vielmehr an das Berufungsgo- rieht zurückverwiesen werden muß und die anderweite Verhandlung sich gerade auch auf die Frage zu erstrecken hat, für welche Klageart das Rechtsschutzhedürfnis gegeben ist. 2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es greift nämlich die von der Revision zu demselben Funkte erhobene, auf § 139 2FD gestützte Verfahrensrüge durch. Nach Abs.2 dieser Vorschrift, die gerade den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt des prozessualen Vertrauensschützes mit umfaßt, hat der Vorsitzende auf Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich eines von Amts wegen zu beachtenden Punktes obwalten. Das Berufungsgericht hebt selbst (BU 43) ausdrücklich hervor, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage beständen, soweit sie unmittelbar auf das Gesetz gestützt sei. Aus diesem Grunde hat es die sachliche Berechtigung dieses Klagegrundes nicht mehr geprüft (BU 43), und zwar hinsichtlich aller drei Feststel-lungoklageanträge, die im zweiten Rechtszuge sämtlich nicht auf den Vergleich vom 22. März 1930 bezogen und, wie die Rcvioionobeantv/ortung zutreffend hervorhebt, in dieser Fassung der rechtlichen Prüfung auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind.. Die Bedenken des Berufungsgerichts betrafen daher einen von Amts wegen zu berücksichtigenden, für die Entscheidung auch erheblichen Funkt, mußten sonach in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht werden. Dieser Pflicht ist das Gericht im Streitfall nicht nachge-kommen. Die Revision macht geltend, die Klägerin würde bei entsprechendem Hinweis für den Fall, daß die Bedenken des Berufungsgerichts hinsichtlich der Feststellungsklage zuträfen, hilfsv/eise die entsprechenden, schon im ersten Rechtszuge zunächst erhobenen Leistungaanträge gestellt haben. Schon aus diesem Grunde unterliegt das Urteil der Aufhebung im Rahmen aller Feststellungsanträge, soweit sie unmittelbar auf das Gesetz gestützt sind. Daran ändert nichts, daß die Revision den zweiten und den dritten Antrag nunmehr in Fassungen vorlegt, die auf den Vergleich vom 22. März 1930 abgestellt sind. Denn aus dem Zusammenhang der RevisionsbegrUndung ergibt sich nicht etwa, daß die Klage insoweit nur noch auf den Vergleich gestützt bleiben solle. Vielmehr bezieht sich auch die Revision ausdrücklich auf §§ 1 und 3 VWG als Grundlage des Klagebegehrens. Diese kann daher nicht als fallengelaasen angesehen werden, muß vielmehr der Beurteilung auch für die Feststellungsanträge zu 2 und 3 weiterhin zugrunde gelegt werden. III. Soweit die Feststellungoanträge hingegen auf den Vergleich vom 22. März 1930 gestützt sind, hat das Berufungagericht ausgeführt, das Feststellungsinteresse könne an sich anerkannt werden,’ weil ernsthafte Zweifel an der Auslegung des vollstreckbaren Vergleichs beständen. Glc,ich-wohl sei das Feststellungsinteresse aber auch in diesem Umfange aus zwei Gründen zu verneinen. Zunächst seien die Anträge, so wie sie formuliert seien, nicht geeignet, die aufgetretenon Zweifel zu beseitigen und endgültige Klarheit zu schaffen (BU 44); sie seien nämlich fehlerhafter-weise nicht darauf gerichtet, daß die Verpflichtung der Beklagten “auf dem Prozeßvergleich vom 22. März 1930 beruhe“; ohno solche Bezugnahme auf den Vergleich bleibe aber offen, ob die Verpflichtung auf diesem Vergleich, auf anderen Vereinbarungen, auf dem Gesetz oder auf einem Zusammenwirken aller Gründe beruhe; die begehrte Feststellung könne daher die Vollstreckungsorgane nicht binden; Ausführungen in den Fntscheidungsgründen könnten diesen Mangel nicht beheben, da sie an der Rechtskraft nicht teil-nühmen. Auf die Notwendigkeit, den fraglichen Vergleich im Klageantrag aufzuführen, habe die Beklagte hingewiesem; die Klägerin sei darauf aber nicht eingegangen, da sic ihre -Anträge ausdrücklich nicht nur auf den Vergleich, sondern auch auf §§ 1 und 3 UWG gestützt habe. Zum anderen fehle das Foststollungsinteresse für die Anträge in der gegebenen Form aber auch deshalb, weil sie die konkreten zu verbietenden Handlungen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichneton.Bies führt das Berufungsgericht für die Anträge zu I 1 bis 3 im einzelnen aus. 1. Pie auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Feststellungsklage - von den beiden besonderen Bedenken gegen ihre Fassung abgesehen - grundsätzlich zulässig ist, wenn bereits ein Vollstreckungstitel in Gestalt eines Prozeßvergleichs vorliegt, ist damit vom Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend bejaht worden. Nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ist im Falle eines auf Unterlassung lautenden vollstreckbaren Prozeßvergleichs die Klage auf Feststellung, daß die beanstandete Handlung gegen den Vergleich verstößt, dann zulässig, wenn der Schuldner sachliche Einwendungen gegen den aus dem Vergleich hergeleiteten Anspruch erhebt und wenn in diesem Bestreiten nicht lediglich ein ohne »weiteres erkennbarer Versuch der Umgehung der aus dem Vergleich hergeleiteten Verpflichtung liegt, sondern ernsthafte Zweifel in bezug auf die Auslegung des Vergleichs gegeben sind, die ein Interesse des Gläubigers begründen, die aufgetretene Streitfrage nicht bloß von Fall zu Fall durch die jeweils befaßte Vollstreckungsinstanz, sondern ein für allemal mit Rechtskraftwirkung entscheiden zu lassen (RG MuW 1935, 265 = GRUR 1935, 428; BGHZ 5, 189, 194). Biese Voraussetzungen sind hier gegeben. -18- 2. Mit Recht greift die Revision aber die Begründung an, mit der das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse hier gleichwohl verneint hat. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, mit Rücksicht auf das Fehlen einer Bezugnahme auf den Prozeßvergleich sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, ist, wie die Revision unter Hinweis auf § 256 ZPO rügt, sachlich unrichtig. Seine tragende Erwägung, eine der Bezugnahme entbehrende Urteilsformel könne die Yollstreckungsorgane nicht binden und keine Klarheit schaffen, widerspricht der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Danach ist für die Auslegung der Urteilsformel das ganze Urteil mit Tatbestand und Gründen maßgebend (RGZ 90, 290, 292; 97, 116, 121; BGHZ 2, 164, 170). Bei einer zur Klarstellung eines seinem Inhalt nach umstrittenen Vergleichs erhobenen Feststcllungsklage ist es daher nicht unerläßlich, eine Bezugnahme auf den Vergleich in die Urteilsformel aufzunehmen. b) Auch der vom Berufungsgericht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses angeführte weitere Grund hält einer Nachprüfung nicht stand. aa) Seine Auffassung, die Feststellungsantrage hätten, namentlich in Wettbev/erbsstreitigkeiten, die als unstatthaft erachteten konkreten Handlungen zu bezeichnen, trifft zwar im Grundsatz zu. Verstößt die klagende Partei gegen diesen Grundsatz, so führt das jedoch nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage als unzulässig. Vielmehr bleibt die Pflicht des Vorsitzenden unberührt, nach § 139 ZPO auf obwaltende Bedenken gegen die Fassung der Feststellungsanträge hinzu-v/cisen, sofern die bestehenden Mängel behebbar erscheinen und nicht anzunehmon ist, daß die klagende Partei auf der zu allgemeinen Fassung bestehen bleiben werde. Hat der Verletzte, v;ie hier, Verletzungsfalle so konkret behauptet, daß sic einer sachlich-rechtlichen Beurteilung zugänglich sind, so hat daher eine nicht auf die Verlötzungsfälle oder ihren Korn abgestollte, zu allgemeine Fassung der Klageanträge nur dann die volle sachliche Abweisung zur Folge, wenn der Kläger erkennbar nur an dem allgemeineren Verbot interessiert ist, so daß es eines Hinweises nicht bedarf, oder wenn er trotz Hinweises bei dem allgemeineren Antrag verbleibt. Andernfalls ist die Klage teilweise sachlich abzuweisen, soweit sie über den aus dem konkreten Verhalten des Verletzers herzuleitenden materiellen Anspruch hinausgeht (BGH GRUR 1951, 412, 413, 414 - Werbetext; 1957, 606, 608 rechte Spalte - Heilmittelvertrieb). Die vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. November 1957 (GRUR 1958, 343» 344) betrifft den anders gelagerten Fall, daß der Kläger keine konkreten Verletzungstatbestände darlegt; außerdem ist dort eino Abweisung der Klage ohne Sachprüfung nicht erfolgt. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin dagegen, wie die Revision unter Hinweis auf §§ 253 und 256 ZPO eingehend I ausgeführt hat, zahlreiche Verlötzungsfälle hinreichend substantiiert dargelegt und aus ihnen im Wege der Abstrahie-rung von sachlichrechtlich nicht wesentlichen Zufälligkeiten der Sachverhalte den Kern des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten herausgeschält. Biesen erblickt sie bezüglich des insoweit in erster Linie beanstandeten ersten Antrages in der Verwendung des Wortes “Original ", das sie infolge eines nach und nach eingetretenen Bedeutungswandels in Übereinstimmung mit dem Landgericht für irreführend hält. Biese 1 Art der Verallgemeinerung des Antrages ist statthaft (BGH GRUR 1957, 606, 608; 1961, 288, 290 rechte Spalte - Zahnbürsten). Bas Berufungsgericht hätte also die sachliche Prüfung der Anträge auch mit der Begründung mangelnder Konkretisierung der Anträge nicht unterlassen dürfen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Klageantrag bereits v/egen Unbestimmtheit nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO abzuweisen ist, lagen nicht vor. Die ohne Sachprüfung erfolgte Abweisung läßt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. bb) Dar Antrag unter I 2, zweite Hälfte, der landgerichtlichen Urteilsformel ist allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (BU 47), insofern nicht hinreichend bestimmt, als er sich auf ’’ähnliche Behauptungen” bezieht, Diesem Anträge fehlt deshalb entgegen der Ansicht der Revision die nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO erforderliche Bestimmtheit und nicht, wie das. Berufungsgericht meint, das Peststeilungsinteresse. Indessen kann das Urteil auch inoov/oit nicht aufrecht erhalten werden, weil die Revision auch hier zutreffend einen Verstoß gegen § 139 ZPO rügt; ein Hinweis auf die vom Berufungsgericht gehegten Bedenken gegen die Passung dieses Antrages war umso mehr erforderlich, als das Landgericht diesem Anträge stattgegeben hatte. 3. Auch die sonstigen vom Berufungsgericht zur Begründung der Prozeßabweisung noch angeführten Gründe können seine Entscheidung nicht rechtfertigen. a) Soweit es - zu dem Antrag I 2, erste Hälfte - das Interesse an alsbaldiger Feststellung mit der Begründung ver- 21 neint, die Klägerin habe insoweit bereits einen neuen vollstreckbaren Titel in Gestalt eines im Verfügungsverfahren 15 Q 43/56 ergangenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21. März 1956 in Händen, übersieht es, daß die in Verfügunggverfahren ergehenden Entscheidungen das Fcst-stcllungsintoresse schon ihrer Natur nach nur ausnahmsweise auszuräumen vermögen; daß hier ein Ausnahmefall vorläge, ist nicht dargetan. b) Las Interesse an alsbaldiger Feststellung durfte auch nicht mit der allgemeinen Begründung verneint werden, alle zu dem Anträge zu I 1 angeführten Verletzungsfälle seien bereits Gegenstand ’’anderer gerichtlicher Verfahren” gewesen. Laß das Klagebegehren des vorliegenden Hechts-otreito mit denjenigen früherer Hauptsacherechtstreite üboreinotimme, stellt das Berufungsgericht nicht fest; eine solche Übereinstimmung würde auch lediglich die Einrede der Rechtshängigkeit oder der Rechtskraft begründen können. c) Für die Frage des Feststellungsinteresses ist es schließlich auch nicht entscheidend, daß in bezug auf den Gegenstand des Antrages unter I 5 ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfügungsverfahren (15 Q 34/56 Landgericht Hamburg) in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. La sich nach alledem die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsan-triige - von dem oben unter 2 b), bb) behandelten Antragsteil abgesehen - als nicht zutreffend erweisen und auch sonstige, gegen das Feststellungsinteresse sprechende Um- 1 22 otünde nicht ersichtlich sind, war die Zulässigkeit der Festotellungsantrüge in dem angegebenen Umfange zu bejahen. B. Antrag auf Zuerkennung der VerÖffentlichungsbefugnio. Da das Berufungsgericht den Klageantrag auf Zuerken-nung der Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel lediglich mit der Begründung abgev/iesen hat, er sei auf eine den Festotellungsanträgen stattgebende Urteilsformel zurück-bezogen, unterliegt das klageabweisende Urteil auf den von der Revision allgemein, also auch in bezug auf diesen Teil des Urteils gestellten Aufhebungsantrag hin der Aufhebung. Daß ein Anspruch auf Veröffentlichung der Urteilsformel auch dann gegeben sein kann, wenn nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs.4 UWG, sondern nur die des § 1004 oder des § 249 BGB in Verbindung mit §§ 1 oder 3 UWG gegeben sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des erkennenden Senats vom 27«.April 1962, I ZR 170/60)* C. Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, in die Vorinstanz zurückverwieoen werden, da die Sache mangels der erforderlichen tatsächlichen Würdigung der teilweise bestrittenen rechtserheblichen Klagebehauptungen, namentlich über die Auslegung der von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen und über den vom Landgericht bejahten Bedeutungswandel des Wortes “Original11, einer abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht noch nicht zugänglich ist (§ 565 Abo.3 Nr.l ZPO). -23- L. Für die weitere Behandlung der Sache wird darauf hin-gewiesen, daß die von der Revisionsbeklagten vertretene Auffassung, die Unterlassungsklage sei, soweit auf Gesetz (§ § 1, 3 UV/G) gestützt, bereits rechtskräftig abgewiesen, nicht zutrifft. Rechtskräftige Sachabweisung scheidet schon deshalb aus, weil das Landgericht insoweit nur eine Prozeßab-weisung mangels Hechtsschutzbedürfnisses ausgesprochen hat. Die Rechtskraft dieses Urteils würde sich daher auf die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Leistungsklage beschränken. Indessen ist auch insov/eit die Abweisung noch nicht rechtskräftig, solange die Möglichkeit einer Anschluß-borufung besteht. Liese ist hier gegeben, da die Sache zur Verhandlung über die Feststellungsklage zurückverwiesen wird; der Umstand, daß ein Anspruch im ersten Hechtszuge abgewiesen worden ist, steht seiner Geltendmachung im Wege der An-schlußberufung nicht entgegen (vgl. RGZ 149, 158, 160; BGH VIII ZR 48/62 vom 16. Mai 1962, zu dem Abdruck in der Ent-ocheidungssammlung bestimmt). Lie Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage schließen, wie klarzustellen ist, die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine entsprechende Leistungsklage unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen nicht aus (vgl. BGH GRUR 1958, 359> 361 rechte Spalte - Sarex). E. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war den Berufungsgericht vorzubehalten. V/ildo Löscher Pehle Spengler Claßen