Wegen der Frage, ob der Beklagte auf Grund dieses Vertrages zur Vergebung von Unterlizenzen berechtigt sei, kam es zwischen den Parteien 'zu Meinungsverschiedenheiten, Nach längerem Brief- fl i Wechsel dieserhaib fand zwischen den Parteien Ende April/Anfang Mai 1952 in Berlin eine nrändliche Aussprache statt, in deren Verlauf der Kläger dem Beklagten den Entwurf eines vom Kläger Unterzeichneten, vom 2. Ferner ist darin bestimmt, daß der Beklagte eine ausschließliche Lizenz im Land Bayern für die genannten Patente und das Recht erhalten sollte, Unterlizenzen an zuverlässige und solvente Firmen oder Personen zu vergeben. In einem von dem Kläger gegen den Beklagten vor dem Landgericht Berlin-West geführten Rechtsstreit ist der Beklagte durch Teilversäumnisurteil vom 21. Februar 1953 sowie Anerkenntnis- und Schlußurteil vom 25- April 1953 rechtskräftig zur Rechnungslegung über Beine Einnahmen aus der Verwertung der Streitpatente seit dem 29« Oktober 1951, ferner zur Unterlassung der Vergebung von Unterlizenzen für die genannten Patente ohne Genehmigung des Klägers, ferner zur Auskur-e‘J*- In der Sache selbst hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzung für eine sofortige Kündigung des Lizenzvertrages durch den Kläger bejaht, Das Berufungsgericht sieht in diesem Vertrage ein Dauerschul dverhältnis, das eineii gesellschaftlichen Charakter habe { und, wie in Ziff 12 des Vertrages ausdrücklich hervorgehoben sei, eine persönliche Zusammenarbeit und ein guteinvernehmen der Parteien erfordere» Für einen gesellschaftlichen Einschlag des streitigen Lizenzvertrages spricht aber, daß sich der Beklagte zur Geheimhaltung der ihm vom Kläger aberlassenen Arbeitsvorschriften usw verpflichtet hat, und daß beide Parteien sich gegenseitig ver- Aus alledem ist zu entnehmen, daß sich die Parteien zur gemeinsamen Ausnutzung der Erfindungen des Klägers und der beiderseitigen Erfahrungen auf dem Gebiete des Landes Bayern zusammengeschlossen haben. (RGZ 142, 212 £216/) „ Baraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, die Verpflichtung des Beklagten, alles zu unterlassen, was der Erreichung des gemeinsam verfolgten Zweckes abträglich, sein könnte (RG in JW 1935, 1773) und das Recht einer Partei, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn dieser Partei infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, Babei genügt, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, auch ein objektiv vertragswidriges Verhalten. Von dieser Betrachtungsweise ausgehend ist daB Berufungsgericht zu dem Ergenis gelangt, daß der Beklagte gegen wesentliche Vertragspflichten schuldhaft dadurch verstoßen habe, daß er keinen eigenen Betrieb zur Herstellung der.streitigen Platten eröffnet habe, daß er ferner Unterlizenzverträge abgeschlossen und sich geweigert habe, über diese Unterlizenzverträge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie dadurch, daß er den Vertragsentwurf vom 2. Nicht fur erwiesen hält das Berufungsgericht die Behauptung, daß der Kläger den Beklagten hei Abschluß des Lizenzvertrages vom 29» Oktober 1951 arglistig getäuscht und dadurch Veranlassung zu den Vertragsverletzungen des Beklagten gegeben habe« 1. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht Ziff 3 Satz 2 des streitigen Lizenzvertrages dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet sei, selbst im eigenen Betrieb die Produktion der Platten auf zunehmen. Pur die Auffassung, daß der Beklagte nach dem Vertrage zur Benutzung der Patente durch eigene Fabrikation verpflichtet sei, spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch der Schriftwechsel der Parteien nach Vertragsabschluß. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung des [Lizenzvertrages, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, selbst im eigenen Betrieb die Produktion aufsunehmen. Es mag sein, daß ein solches Ziel, wie die Revision geltend macht, auch durch Unterlizenzen zu erreichen ist« Bas steht jedoch der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der erklärte Wille der Parteien sei dahin gegangen, der Beklagte selbst solle im eigenen Betrieb die Produktion aufnehmen. Biese Frage ist nicht »ntscheidungserheblich, denn auch eine ausschließliche Lizenz wurde die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung des Beklagten zur Seih st Produktion der Platten nicht aus-schließen. Es sei auch, so fährt das Berufungsgericht fort, Sache des Beklagten gewesen, sich bei auftretenden Mängeln zunächst an den Kläger zu wenden, der gemäß Ziffer 4 des streitigen Vertrages verpflichtet gewesen sei, "etwaige fachliche Zweifelsfragen auch nach dem Vertragsabschluß dem Vertragsnehmer sofort und kostenlos nach bestem Wissen zu beantworten**. Im übrigen sei der Vortrag des Beklagten widerspruchsvoll, da er trotz der angegebenen Mängel der Patente am Vertrage festhalten wo Lie * Ebenso hat das Berufungsgericht den weiteren Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht ^ möglich gewesen, mit einem Betriebskapital von 50JJ>0,- DM eine eigene Fabrikation zu beginnen, nicht für durchgreifend erachtet. Wenn der Kläger dem Beklagten diesen Betrag genannt habe, so sei dies aus der Erwägung heraus geschehen, daß der Beklagte zunächst mit einem kleinen Handwerksbetrieb beginnen müsse, um auf diese Weise praktische Erfahrungen zu sammeln. Die Revision wendet sich mit Verfahrensfragen aus §§ 286, 139 ZPO gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger mit einem Betriebskapital von 5000,— BK die Aufnahme der Fabrikation im eigenen Betrieb möglich gewesen sei. Bafür ist kein Anhalt gegeben, • zu demal der Beklagte trotz der angeblichen Mängel der Patente des Klägers, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, am streitigen Lizenzvertrag festhalten*will. Las Berufungsgericht ist bei Auslegung des Lizenzvertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten darin ein Recht zur Vergebung von Unterlizenzen nicht eingeräumt worden sei» Las folgert es einmal daraus, daß erst im Vertragsentwurf from 2« Mai 1952 für den Kläger ein solches Recht vorgesehen sei, * und aus der Feststellung, daß der Beklagte nach dem streitigen Vertrage verpflichtet gewesen sei, die Fabrikation im eigenen Betrieb aufzunehmen. Lanach war, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, als Ausgleich für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eine weitere Zahlung von 2000,— LM vorgesehen. Ladurch erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang von der Revision vorgebrachte Rüge aus §139 ZPO, der Beklagte würde bei Ausübung der richterlichen Fragepflicht sich zu dem Beweise dafür, daß durch den Vertrag vom 2. Die Revision wendet sich außerdem gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts- der Kläger habe sich im Briefwechsel nicht mit dem Abschluß von Lizenzverträgen durch den Beklagten einverstanden erklärt. Januar 1952 an den Beklagten, dahin, der Kläger habe seine endgültige Zustimmung zu dem Abschluß vcn Unterlizenzen davon abhängig gemacht, daß zwischen den Pa&ei-en ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen würde«. Bei darin enthaltene, als übergangen gerügte Passus ("Bei der geplanten Vergebung solcher Unterlizenzen werden Sie wohl einen Sicherungsbetrag verlangen und diesen vereinnahmen» Ben gönne ich Ihnen von Herzen, wenn nicht durch solche Transaktionen meine eigenen Interessen geschmälert werden”) zwingt in keiner Weise zu der Annahme, daß der Kläger mit dem Abschluß der Unterlizenzverträge durch den Beklagten sich bedingungslos einverstanden erklärt habe. Ebensowenig spricht das Schreiben des Klägers vom 30» Januar 1952 für die Annahme, daß der Kläger sich mit dem Abschluß von Unterlizenzverträgen durch den Be-Iclagten bedingungslos einverstanden erklärt habe. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger, als ihm der Beklagte in seinem Brief vom 14- Januar 1952 erstmalig die Absicht der Vergebung von Unterlizenzen andeutete, den Beklagten im Schreiben vom 18. Hach alledem ist der Abschluß von Unterlizenzverträgen durch den Beklagten ebenso wie die Hichtaufnahme der Anfertigung der Platten im eigenen Betriebe des Beklagten vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als wichtiger Grund zur Kündigung angesehen worden* Rechts irrt umsfrei hat das Berufungsgericht auch,* den weiteren Einwand des Beklagten zurückgewiesen, daß der Kläger den Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 29* Oktober 1951 arglistig getäuscht und dadurch Veranlassung zu den Vertragsverletzungen des Beklagten gegeben habe. Bach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der streitige Lizenzvertrag auf Grund des Kündigungsschreibens des Klägers vom 21.
I ZB 161/55
2508 032
Verkündet
am 12«. Februar 1957 Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Beamten z.Wv- Josef Mal
itraße
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
gegen
den inzwischen verstorbenen Baustofftechniker Richard Kflfc
jetzt dessen Ehefrau Dorothea KflBlals seine Vorerbin, ebenda,
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Hasteiski, Br. Christoph und Br. Weiß für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückverwiesen.
Von Rechts , wegen
/J
I
gatbestand»
Der Kläger war Erfinder und Inhaber des mit Wirkung vom 30, April 1942 erteilten Patents Er 731 426 betr©ein Verfahren aur Musterung der Oberflächen von geformten Gegenständen unter Verwendung von Glasurbildnem sowie des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes mit Wirkung von 31- August 1950 erteilten Patents Er 828 359, das ein Verfahren zur Herstellung säure-und laugefester und gleichzeitig gemusterter Bauplatten, Möbelplatten und anderen Platten aus durchsichtigen Stoffen betrifft.
Am 29- Oktober 1951 schlossen die Parteien über diese Patente einen Lizenzvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält 8 *
Ziff-3- Der Vertragsgeber (Kläger) überträgt dem Vertragsnehmer (Beklagten) mit sofortiger Wirkung die Her-stellungsrechte für das "and Bayern mit dem Recht,
Waren nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren herzustellen, zu vertreiben und zu exportieren.
Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, mit der Erzeugung und dem Vertrieb schnellstmöglichst zu beginnen und im beiderseitigen Interesse für einen möglichst großen Umsatz Sorge zu tragen.
n 6. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsvorschriften, Rezepturen und die wichtigsten Rohstoffe und Bindemittel vertraulich zu behandeln und seine Arbeitskräfte zur Geheimhaltung zu verpflichten. ...
M 7- Etwaige Ergänzungen oder Verbesserungen der Vertragsverfahren hat der Vertragsgeber dem Vertragsnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen, wie* auch umgekehrt der Vertragsnehmer gegebenenfalls dasselbe zu tun hat.
« 9. Als Gegenleistung für die Übertragung der Rechte
gemäß Ziff. 3 verpflichtet sich der Vertragsnehmer, an den Vertragsgeber Mzenzabgaben in Höhe von 5 seines Eettoumsatzes der nach dem Vertragsverfahren erzeugten Waren zu zahlen und darüber monatlich ordnungsmäßig abzurechnen, wie es nach Handelsbrauch und nach Treu und Glauben Sitte ist.
H 10. Zur Sicherung der Lizenzansprüche des Vertragsgebers und der getreuen Vertragserfüllung zahlt der Vertragsnehmer an den Vertragsgeber bei Abschluß dieses Vertrages einen amortisationsfähigen Sicherungsbetrag (vgl § 15 PatG) in Höhe voh zunächst DM 3 000,— und weitere TM 3 000,— bis spätestens fktäh**.. _ . 1, April 1952.
3
Ziff-12, Die Vertragsschließenden sichern sich ausdrücklich eine kaufmännisch anständige, aufrichtige und kameradschaftliche Zusammenarbeit zu.
" 13- Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Der Vertragsnehmer hat jedoch das Recht, den Lizenzvertrag mit einer Frist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief aufzukündigen. Dagegen verpflichtet sich der Vertragsgeber, * seinerseits diesen Vertrag nicht aufzukündigen, wenn und solange der Vertragsnehmer die übernommenen Vertragspflichten ordnungsmäßig erfüllt.
Wegen der Frage, ob der Beklagte auf Grund dieses Vertrages zur Vergebung von Unterlizenzen berechtigt sei, kam es zwischen den Parteien 'zu Meinungsverschiedenheiten, Nach längerem Brief- fl i Wechsel dieserhaib fand zwischen den Parteien Ende April/Anfang Mai 1952 in Berlin eine nrändliche Aussprache statt, in deren Verlauf der Kläger dem Beklagten den Entwurf eines vom Kläger Unterzeichneten, vom 2. Mai 1952 datierten Lizenzvertrages übergab, den der Beklagte bis zu dem 26. Juni 1952. unterschreiben sollte. Dieser Vertragsentwurf sah die Aufhebung des Lizenzvertrages vom 29. Oktober 1951 vor. Ferner ist darin bestimmt, daß der Beklagte eine ausschließliche Lizenz im Land Bayern für die genannten Patente und das Recht erhalten sollte, Unterlizenzen an zuverlässige und solvente Firmen oder Personen zu vergeben. Zum Ausgleich dafür sollte der Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag von 2 000,— DM zahlen. Der Beklagte hat dieses Vertrags-^ exemplar trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers nicht unterschrieben und an diesen auch nicht zurückgesandt .^en Betrag von 2 000,— DM hat der Beklagte ebenfalls nicht gezahlt.
In einem von dem Kläger gegen den Beklagten vor dem Landgericht Berlin-West geführten Rechtsstreit ist der Beklagte durch Teilversäumnisurteil vom 21. Februar 1953 sowie Anerkenntnis- und Schlußurteil vom 25- April 1953 rechtskräftig zur Rechnungslegung über Beine Einnahmen aus der Verwertung der Streitpatente seit dem 29« Oktober 1951, ferner zur Unterlassung der Vergebung von Unterlizenzen für die genannten Patente ohne Genehmigung des Klägers, ferner zur Auskur-e‘J*-
teilung über Umfang und Inhalt der von ihm abgeschlosse
Unterlizenzen und zur Unterlassung der Behauptung, er habe durch einen Vertrag vom 2. Mai 1952 vom Kläger das Hecht übertragen erhalten, Unterlizenzen zu vergeben, verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1954 hat der Kläger den Lizenzvertrag vom 21. Oktober 1951 mit sofortiger Wirkung gekündigt mit der Begründung, der Beklagte habe gegen eine Heihe wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages in gröblicher Weise verstoßen. Er habe entgegen § 3 des Vertrages überhaupt keine Produktion aufgenommen, unberechtigterweise Unterlizenzverträge abgeschlossen und gegen die ihm in § 6 des Vertrages auf erlegte Geheimhaltungspflicht verstoßen. Außerdem habe der Beklagte, wie im vorangeführten Vorprozeßurteil festgestellt worden sei, einem Unterlizenznehmer gegenüber der Wahrheit zuwider behauptet, daß zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag vom 2. Mai 1952 rechtswirksam zustande gekonuen sei. Schließlich habe der Beklagte gegen den Kläger eine sachlich unberechtigte Strafanzeige wegen Betruges erstattet.
In diesem Strafverfahren hat das Amtsgericht Traunstein die Eröffnung des HauptVerfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Der Beklagte hat dieser Kündigung des Klägers widersprochen.
V 4
Mit der unter dem 5. Oktober 1954 erhobenen Klage verlangt de:; Kläger die Feststellung, daß der zwischen den Parteien am 29. Oktober 1951 abgeschlossene Lizenzvertrag über die eingangs aufgeführten Patente durch die vom Kläger im Schreiben vom 21. Juli 1954 ausgesprochene Kündigung erloschen sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hält die
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Kündigung des Klägers für unwirksam, da er, der Beklagte, keine schuldhafte Vertragsverletzung begangen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungg.. antrag weiter. Der Kläger ist nach .Einlegung der Revision verstorben. Seine Ehefrau hat als seine Vorerbin den Rechtsstreit aufgenommen. Sie beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idun&sgründe s
I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der verlangten Feststellung rechtsirrtumsfrei bejaht mit der Begründung, das schutzwürdige Interesse des Klägers an ^ t der alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, daß der De-' klagte die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Lizenzvertrages bestritten habe. Die dadurch eingetretene Ungewißheit über das Fortbestehen des Lizenzvertrages zwischen den Parteien hemme
den Kläger in seiner Entschlußfreiheit über die Vergebung einer Lizenz an andere Interessenten für das ^and Bayern.
II. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzung für eine sofortige Kündigung des Lizenzvertrages durch den Kläger bejaht, Das Berufungsgericht sieht in diesem Vertrage ein Dauerschul dverhältnis, das eineii gesellschaftlichen Charakter habe { und, wie in Ziff 12 des Vertrages ausdrücklich hervorgehoben
sei, eine persönliche Zusammenarbeit und ein guteinvernehmen der Parteien erfordere»
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Diese Annahme des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist der Revision zwar darin beizustimmen, daß aus der Bestimmung der Ziff. 12 des Lizenzvertrages alleiii] ein gesellschaftsähnliches Verhältnis nicht zu folgern isfc.
Für einen gesellschaftlichen Einschlag des streitigen Lizenzvertrages spricht aber, daß sich der Beklagte zur Geheimhaltung der ihm vom Kläger aberlassenen Arbeitsvorschriften usw verpflichtet hat, und daß beide Parteien sich gegenseitig ver-
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sprochen haben, etwaige Ergänzungen oder Verbesserungen des Vertragsverfahrens einander mitzuteilen. Außerdem hat sich der Kläger verpflichtet (Ziff 4), "etwaige fachliche Zweifelsfragen auch nach dem Vertragsschluß dem Vertragsnehmer sofort und kostenlos nach bestem Wissen zu beantworten" und es ist dem Kläger 'eine nach dem Umsatz bemessene Lizenzgebühr eingeräumt worden.
Aus alledem ist zu entnehmen, daß sich die Parteien zur gemeinsamen Ausnutzung der Erfindungen des Klägers und der beiderseitigen Erfahrungen auf dem Gebiete des Landes Bayern zusammengeschlossen haben. Bas rechtfertigt die Annahme eines geseilschäfte-ähnlichen Verhältnisses zwischen den Parteien (BGZ 142, 212 /2l4/o rq. in MuW 1935, 407) o Ein solcher Vertrag begründet ein persönliches Vertrauensverhältnis, das in besonderem Maße von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird. (RGZ 142, 212 £216/) „ Baraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, die Verpflichtung des Beklagten, alles zu unterlassen, was der Erreichung des gemeinsam verfolgten Zweckes abträglich, sein könnte (RG in JW 1935, 1773) und das Recht einer Partei, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn dieser Partei infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, Babei genügt, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, auch ein objektiv vertragswidriges Verhalten.
Von dieser Betrachtungsweise ausgehend ist daB Berufungsgericht zu dem Ergenis gelangt, daß der Beklagte gegen wesentliche Vertragspflichten schuldhaft dadurch verstoßen habe, daß er keinen eigenen Betrieb zur Herstellung der.streitigen Platten eröffnet habe, daß er ferner Unterlizenzverträge abgeschlossen und sich geweigert habe, über diese Unterlizenzverträge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie dadurch, daß er den Vertragsentwurf vom 2. Mai 1952 ohne eigene Bindung als gültiges Vertragsexemplar eitfem Britten vorgelegt und gegen den Kläger grundlos Strafanzeige erstattet habe.
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Nicht fur erwiesen hält das Berufungsgericht die Behauptung, daß der Kläger den Beklagten hei Abschluß des Lizenzvertrages vom 29» Oktober 1951 arglistig getäuscht und dadurch Veranlassung zu den Vertragsverletzungen des Beklagten gegeben
habe«
1. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht Ziff 3 Satz 2 des streitigen Lizenzvertrages dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet sei, selbst im eigenen Betrieb die Produktion der Platten auf zunehmen. Das folgert das Berufungsgericht aus den Worten "Erzeugung” und "Umsatz" sowie ^ aus der in Ziff .6 und 9 getroffenen Regelung, wonach der Beklagte verpflichtet sei, seine (eigenen) Arbeitskräfte zur Geheimhaltung der Arbeitsvorschriften anzuhalten und Lizenzabgaben nach seinen (eigenen) Nettoansätzen an den Kläger zu entrichten. Pur die Auffassung, daß der Beklagte nach dem Vertrage zur Benutzung der Patente durch eigene Fabrikation verpflichtet sei, spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch der Schriftwechsel der Parteien nach Vertragsabschluß. Darin habe der Beklagte seine Verpflichtung zur Selbstproduktion niemals in Abrede gestellt. Diese Verpflichtung habe er auch im erstinstanzlichen Vorbringen nicht angezweifelt. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Selbsterzeugung sei, so führt das Be-rufungsgericht aus, ein Grund zur fristlosen Kündigung, da der % Beklagte ausdrücklich erklärt habe, eine Erzeugung und ein Vertrieb der Ware sei ihm nicht möglich. Dieser Pall muß nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Kündigungsfrage ebenso beurteilt werden wie ein Verkauf, eine Stillegung oder Einstellung des Betriebes des Lizenznehmers. Für solche Fälle sei in der Rechtsprechung ein sofortiges Kündigungsrecht des Lizenznehmers anerkannt (RG in GRUB 1954,657 .
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum
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nicht erkennen.
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Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung des [Lizenzvertrages, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, selbst im eigenen Betrieb die Produktion aufsunehmen. Sie meint, den Parteien sei es ersichtlich auf eine rasche Erzeugung und einen großem Umsatz angekommen. Es mag sein, daß ein solches Ziel, wie die Revision geltend macht, auch durch Unterlizenzen zu erreichen ist« Bas steht jedoch der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der erklärte Wille der Parteien sei dahin gegangen, der Beklagte selbst solle im eigenen Betrieb die Produktion aufnehmen. Es handelt sich insoweit um die Auslegung eines Individualvertrages. Bie Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und für das Revisionsgericht bindend. Baß das Berufungsgericht bei dieser Vertragsdeutung etwa gegen ar.erkannte 'Auslegungsgrundsätze oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe, ist nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht hat die Präge offen gelassen, ob dem Beklagten- in dem streitigen Vertrage eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist. Biese Frage ist nicht »ntscheidungserheblich, denn auch eine ausschließliche Lizenz wurde die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung des Beklagten zur Seih st Produktion der Platten nicht aus-schließen.
Ben Einwand des Beklagten, die streitigen Patente seien wirtschaftlich nicht verwertbar, es habe ein wesentliches Interesse für derartige Erzeugnisse nicht bestanden, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Babei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Patentinhaber nur für die technische Ausführbarkeit des Patents, nicht dagegen für seine gewinnbringende Verwertung hafte, da letzteres in der Risikosphäre des Lizenznehmers liege. Bie technische Nichtverwertbarke it der Patente habe,*so führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte nicht dargelegt. Sein durch die Briefe der un<^
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und vom 21. April und
23, Juli 1953 bestätigtes Vorbringen, wonach die nach den Patenten hergestellten Platten sehr oft »»ausblühten**, d,h, grau geworden seien, hält das Berufungsgericht insoweit nicht für ausreichend, Dieser Umstand beweise noch nicht, daß die latente technisch nicht &usfiU)$?ar seien, da die Mängel auf schlechter Ausführung beruht haben könnten, zu demal der Beklagte noch nicht über eigene praktische Erfahrungen bei der Herstellung verfüge.
Die Anfertigung der Platten sei nicht einfach, es könnten bei unsorgfältiger Herstellung Mängel auftreten. Darauf habe der Kläger den Beklagten schon im Schreiben vom 30. Januar 1952 hingewiesen.
Es sei auch, so fährt das Berufungsgericht fort, Sache des Beklagten gewesen, sich bei auftretenden Mängeln zunächst an den Kläger zu wenden, der gemäß Ziffer 4 des streitigen Vertrages verpflichtet gewesen sei, "etwaige fachliche Zweifelsfragen auch nach dem Vertragsabschluß dem Vertragsnehmer sofort und kostenlos nach bestem Wissen zu beantworten**. Dem Kläger wäre es nach seinem unbestrittenen Vortrag ein Leichtes gewesen, die Fehlerquellen herauszufinden. Im übrigen sei der Vortrag des Beklagten widerspruchsvoll, da er trotz der angegebenen Mängel der Patente am Vertrage festhalten wo Lie * Ebenso hat das Berufungsgericht den weiteren Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht ^ möglich gewesen, mit einem Betriebskapital von 50JJ>0,- DM eine eigene Fabrikation zu beginnen, nicht für durchgreifend erachtet. Wenn der Kläger dem Beklagten diesen Betrag genannt habe, so sei dies aus der Erwägung heraus geschehen, daß der Beklagte zunächst mit einem kleinen Handwerksbetrieb beginnen müsse, um auf diese Weise praktische Erfahrungen zu sammeln. Darauf habe ihn der Kläger in seinem Brief vom 6. März 1952 hingewiesen. Auch der Betrieb des Lizenznehmers MMM, den der Beklagte
bei seinem Besuch in Ende April 1952 besichtigt habe,
sei ein solcher Kleinbetrieb gewesen. Dieser Lizenznehmer habe mit einem geringeren Kapital als 5000,— IM angefangen und da-
mit eine gute wirtschaftliche Existenz gefunden.
Auch diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision wendet sich mit Verfahrensfragen aus §§ 286, 139 ZPO gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger mit einem Betriebskapital von 5000,— BK die Aufnahme der Fabrikation im eigenen Betrieb möglich gewesen sei. Sie macht insoweit geltend, die Patente seien in ihrer dem Beklagten in Lizenz gegebenen Form nicht verwendungsfähig, weil die streitigen Platten sehr oft Mausblühtenw. Die hierfür von dem Beklagten angebotenen Beweise hätte, das Berufungsgericht daher erheben müssen . In das Wissen des Zeugen Br. Lfll sei gestellt worden, daß es ihm erst nach langwierigen und kostspieligen eigenen Versuchen gelungen sei, brauchbare Kunststeinplatten zu erzeugen. Zu der Erhebung dieser Beweise lag für das Berufungsgericht keine Veranlassung vor. Es hat zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß die Platten sehr oft ausgeblüht seien. Bas Berufungsgericht liat dies jedoch für unerheblich erachtet im Hinblick auf das von ihm als unbestritten erachtete Vorbringen des Klägers, wonach es diesem ein Leichtes gewesen wäre, die Fehlerquellen heraus-zufinden. Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, Zu Unrecht meint die Revision, aus dem gesamten Vortrag des Beklagten hätte sich seine Absicht ergeben, dieses Vorbringen des Klägers zu bestreiten. Bafür ist kein Anhalt gegeben, • zu demal der Beklagte trotz der angeblichen Mängel der Patente des Klägers, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, am streitigen Lizenzvertrag festhalten*will. Bie eigene Barstellung des Beklagten ergibt, daß es, wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten, gelungen ist, nach den patentierten Verfahren zu arbeiten. Bei dieser Sachlage war #für das Gericht * kein Anlaß gegeben, den Beklagten zu einer näheren Substantiierung seines angeblichen BeStreitens aufzufordern.
2, Auch die Vergebung von Unterlizenzen durch den Beklagten
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ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Kündigungsgrund gewertet worden. Labei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das rechtskräftige Anerkennbnjjsurteil im Vorprozeß das Peststellungsinteresse des Klägers nicht ausschließe, zu demal es nur einen tJnterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft begründe, während die fraglichen ünterlizenzverträge vom Beklag* ten bereits vorher abgeschlossen worden seien.
Las Berufungsgericht ist bei Auslegung des Lizenzvertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten darin ein Recht zur Vergebung von Unterlizenzen nicht eingeräumt worden sei»
Las folgert es einmal daraus, daß erst im Vertragsentwurf from 2« Mai 1952 für den Kläger ein solches Recht vorgesehen sei, * und aus der Feststellung, daß der Beklagte nach dem streitigen Vertrage verpflichtet gewesen sei, die Fabrikation im eigenen Betrieb aufzunehmen. Auch an diese Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, da sie weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen sonstige Rechtsregeln verstößt. Lie Rüge der Revision aus §286 ZK) ist unbegründet. Sie geht dahin, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß 'der Sinn des beabsichtigten Lizenzvertrages vom 2. «»ai 1952 lediglich gewesen sei, die von dem Beklagten gemäß Ziffer 9 des streitigen Vertrages aufzubringenden Lizenzabgaben durch Zahlung einer einmaligen Summe abzu- ^ lösen. Lies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 3 des genannten Vertragsentwurfs. Lanach war, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, als Ausgleich für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eine weitere Zahlung von 2000,— LM vorgesehen. Ladurch erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang von der Revision vorgebrachte Rüge aus §139 ZPO, der Beklagte würde bei Ausübung der richterlichen Fragepflicht sich zu dem Beweise dafür, daß durch den Vertrag vom 2. Mai 1952 lediglich die vom Beklagten nach Ziffer 9 des Lizenzvertrages vom 29- Oktober 1951 aufzubringenden Lizenzgebtilu durch Zahlung einer einmaligen Summe abgelöst werden sollte, auf Parteivernehmung berufen haben.
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Die Revision wendet sich außerdem gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts- der Kläger habe sich im Briefwechsel nicht mit dem Abschluß von Lizenzverträgen durch den Beklagten einverstanden erklärt. Bas Berufungsgericht würdigt dabei die Briefe des Klägers vom 24» Januar und 30. Januar 1952 an den Beklagten, dahin, der Kläger habe seine endgültige Zustimmung zu dem Abschluß vcn Unterlizenzen davon abhängig gemacht, daß zwischen den Pa&ei-en ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen würde«.
Auch diese für das Revisionsgericht verbindliche Deutung dieses Schriftwechsels der Parteien durch das Berufungsgericht ist durchaus möglicho Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 30»Januar 1952 nicht vollständig und das weitere Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 27- Januar 1952 überhaupt nicht gewürdigt» Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den gesamten Schriftwechsel der Parteien seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, also auch das Schreiben des Klägers vom 27. Januar 1952. Bei darin enthaltene, als übergangen gerügte Passus ("Bei der geplanten Vergebung solcher Unterlizenzen werden Sie wohl einen Sicherungsbetrag verlangen und diesen vereinnahmen» Ben gönne ich Ihnen von Herzen, wenn nicht durch solche Transaktionen meine eigenen Interessen geschmälert werden”) zwingt in keiner Weise zu der Annahme, daß der Kläger mit dem Abschluß der Unterlizenzverträge durch den Beklagten sich bedingungslos einverstanden erklärt habe. Barin ist vielmehr gerade der Vorbehalt gemacht , daß durch solche Transaktionen die Interessen des Klägers nicht geschmälert werden dürften. Ebensowenig spricht das Schreiben des Klägers vom 30» Januar 1952 für die Annahme, daß der Kläger sich mit dem Abschluß von Unterlizenzverträgen durch den Be-Iclagten bedingungslos einverstanden erklärt habe. In diesem Schreiben ist vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß entweder ein Zusatzvertrag gemacht oder der Lizenzvertrag vom 29-Oktober 1951 neu geschrieben und die nachträglich vom Beklagten gewünschten Abmachungen über die Unterlizensierung eingebaut und seinem Wunsche entsprechend notariell beglaubigt werden müßten. Wenn der Kläger anschließend dann zugestimmt hat, daß der Beklagte die bevorstehenden Unterlizenzverträge abschließe, so handelt es sich hei der gegebenen Sachlage, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich angenommen hat, um eine vorläufige Zustim-
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mung, deren Endgültigkeit davon abhängig war, daß zwischen den Parteien ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen würde. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dieses Schreiben des Klägers, vom 30 Januar 1952 im Zusammenhang mit den vorhergehenden Schreiben des Klägers gewürdigt. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger, als ihm der Beklagte in seinem Brief vom 14- Januar 1952 erstmalig die Absicht der Vergebung von Unterlizenzen andeutete, den Beklagten im Schreiben vom 18. Januar 1952 sofoVt darauf hingewiesen hatte, daß dieser nach dem Lizenzverträge nicht das Hecht hab$^ fremde, also dritte Betriebe mit der Herstellung der Platten vertraglich zu verpflichten und an diese Betriebe die dem Beklagten anvertrauten Kenntnisse, Arbeitsvorschriften und Rezepturen usw. weiterzuleiten.
Hach alledem ist der Abschluß von Unterlizenzverträgen durch den Beklagten ebenso wie die Hichtaufnahme der Anfertigung der Platten im eigenen Betriebe des Beklagten vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als wichtiger Grund zur Kündigung angesehen
worden*
Da schon auf Grund dieses Verhaltens des Beklagten die Kündigung des Klägers begründet war, bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über die weiteren, in dem Kündigungsschreiben des Klägers geltend gemachten Kündigungsgründe und die insoweit von der Revision erhobenen Rügen, ^
Rechts irrt umsfrei hat das Berufungsgericht auch,* den weiteren Einwand des Beklagten zurückgewiesen, daß der Kläger den Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 29* Oktober 1951 arglistig getäuscht und dadurch Veranlassung zu den Vertragsverletzungen des Beklagten gegeben habe.
Die demgegenüber erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ist unbegründet. Die in das Wissen des Zeugen Dr. DSb und der Firma Ba^|0 1111(1 gestellten Tat-
sachen könnten nicht beweisen, daß der Kläger dem Beklagten arglistig die Ausführbarkeit der patentierten Verfahren vorge-
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spiegelt habe» Das Berufungsgericht brauchte daher diese Beweise nicht zu erheben.
Bach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der streitige Lizenzvertrag auf Grund des Kündigungsschreibens des Klägers vom 21. Juli 1954 erloschen sei.
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Birnbach
Bock
Hastelski
Christoph
Weiß
L