BGH · I ZR 161/05 vom 06.04.2006
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Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG erfüllt ist, wenn mit Preisreduzierungen geworben wird, die nur an einem Tag gelten sollen, die potentiellen Käufer keine Möglichkeit haben, sich ausreichend über die Angebote anderer Konkurrenten zu informieren und in Ruhe mit dem beworbenen Angebot zu vergleichen, und wenn dadurch bewirkt wird, dass Käufer sich unter Druck gesetzt fühlen, sich sofort und ohne weitere Vergleiche für die Ware zu entscheiden, steht im Rahmen der streitgegenständlichen Vollstreckungsabwehrklage nicht zur Entscheidung an. Zwar geht die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht davon aus, dass eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO im Falle eines Unterlassungstitels begründet ist, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. Der durch die Vollstreckungsabwehrklage angegriffene Titel wurde nicht nur auf das durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Maßstab für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG (vgl. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Bewertung von Verkaufsförderungsmaßnahmen nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht (vgl.