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BGH · I ZR 160/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 160/84

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hat die Stadtpläne der Klägerin für die Gemeinden BaJHlMMBb, BrMHBP, und KöH Die Klägerin, die ferner die Verwertung ihres Plans von GiMBHfc an der BrjBHi durch den Beklagten behauptet, ist der Ansicht, ihre Stadtpläne seien urheberrechtlich geschützt, so daß der Beklagte zu deren Nutzung nicht berechtigt sei. 1. Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr von der Klägerin hergestellte und vertriebene kartographische Stadtpläne gewerbsmäßig zu verwerten, das heißt zu vervielfältigen, zu bearbeiten und auszustellen; dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Stadtpläne der Klägerin für BaflHBHMHi, BrJ GiflBBf an der BrflM, KiJ und Kö^Ht gewerbsmäßig zu verwerten, das heißt sie zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte durch die Verwertung der Stadtpläne der Klägerin von BaBBBBHBB, Br| Soweit der Klageantrag zu 1 in seinem Hauptbegehren darauf gerichtet sei, dem Beklagten die gewerbsmäßige Verwertung aller von der Klägerin hergestellten und vertriebenen kartographischen Darstellungen zu untersagen, fehle es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit; denn die Urheberrechtsschutzfähigkeit könne jeweils nur für eine bestimmte und konkret bezeichnete Karte beurteilt und entschieden werden. Aber auch hinsichtlich der konkret bezeichneten und zu den Akten gereichten Stadtpläne seien keine urheberrechtlichen Ansprüche gegeben; denn diese Pläne seien nicht urheberrechtlich geschützt. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist zwar zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gemäß § 2 Abs, 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Pläne der Klägerin das erforderliche Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung nicht erkennen ließen. Die Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt, obwohl sie regelmäßig einem bestimmten praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Darstellungsweise einengt. Mit seiner angeführten Begründung konnte das Berufungsgericht den Stadtplänen der Klägerin auch nicht das erforderliche Maß an eigentümlicher Darstellungsform Im übrigen läßt sich nicht ausschließen, daß auch mit den herkömmlichen Darstellungsmitteln, insbesondere durch eine individuelle Auswahl und Kombination bekannter Methoden, insgesamt eine ausreichend eigentümliche Formgestalt erzielt wird (vgl. Da sich hierbei die Unlauterkeit aus der Planmäßigkeit und Vielzahl der Nachahmungsfälle ergibt, kommt es nicht entscheidend auf den vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Gesichtspunkt an, daß die Klägerin ihre Arbeitsleistung bereits- eine gewisse Zeit nutzen konnte. 3. Im Hinblick auf die danach in Betracht kommenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ist der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie ein Verwertungsverbot hinsichtlich aller ihrer Stadtpläne erstrebt, nicht zu allgemein gefaßt. Bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes durch planmäßige Übernahme einer Vielzahl von Stadtplänen der Klägerin mit bestimmten eigenartigen Merkmalen könnte es nämlich gerechtfertigt sein, den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch in der Weise zu verallgemeinern, daß er das Charakteristische dieses Vorgehens erfaßt. 4. Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 2 UrhG § 1 UWG
FeststellungBerufungsgerichtAnspruchPlanKlägerinRevisionStadtpläne

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7; UWG § 1
- Werbepläne -
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Stadtplänen.
BGH, Urt. v. 20. November 1986 - I ZR 160/84 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 160/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 20. November
1986
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin gibt seit über 30 Jahren farbige Stadtpläne heraus, und zwar in der Form von Faltplänen oder als zu dem Aushäng bestimmte und mit Werbeanzeigen umrandete Plandarstellungen .
Der Beklagte hat die Stadtpläne der Klägerin für die Gemeinden BaJHlMMBb, BrMHBP,	und	KöH
Br
 reprofotografisch in Schwarz-Weiß-Technik vergrößert, diese in Details abgeändert, farblich neu gestaltet und mit Werbeanzeigen umrandet. Diese Werbepläne hat er in den betreffenden Gemeinden in mehreren Schaukästen ausgehängt.
Die Klägerin, die ferner die Verwertung ihres Plans von GiMBHfc an der BrjBHi durch den Beklagten behauptet, ist der Ansicht, ihre Stadtpläne seien urheberrechtlich geschützt, so daß der Beklagte zu deren Nutzung nicht berechtigt sei. Zumindest sei dieses Verhalten wettbewerbswidrig.
Sie hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
1.	Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr von der Klägerin hergestellte und vertriebene kartographische Stadtpläne gewerbsmäßig zu verwerten, das heißt zu vervielfältigen, zu bearbeiten und auszustellen;
hilfsweise:
dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Stadtpläne der Klägerin für BaflHBHMHi, BrJ GiflBBf an der BrflM, KiJ und Kö^Ht gewerbsmäßig zu verwerten, das heißt sie zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen.
2.	Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gern.
Ziff. 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu DM 500.000,—, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
3.	Der Beklagte wird verurteilt, die durch die Aufstellung der Ortstafeln von BaMHHHfcr BrflHBV, GiBHHP an der
 Br^Br	und	KöJMHi
 bestehende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch Entfernen der jeweiligen Stadtpläne aus den Ortstafeln zu beseitigen.
4.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte durch die Verwertung der Stadtpläne der Klägerin von BaBBBBHBB, Br|
GiflH^an der Brg^, Ki] und KÖM der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet ist.
5.	Der Beklagte wird verurteilt, über den mit den in Ziff. 4 genannten Ortstafeln erzielten Gewinn Rechnung zu legen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidunqsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen ständen der Klägerin nicht zu. Soweit der Klageantrag zu 1 in seinem Hauptbegehren darauf gerichtet sei, dem Beklagten die gewerbsmäßige Verwertung aller von der Klägerin hergestellten und vertriebenen kartographischen Darstellungen zu untersagen, fehle es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit; denn die Urheberrechtsschutzfähigkeit könne jeweils nur für eine bestimmte und konkret bezeichnete Karte beurteilt und entschieden werden. Aber auch hinsichtlich der konkret bezeichneten und zu den Akten gereichten Stadtpläne seien keine urheberrechtlichen Ansprüche gegeben; denn diese Pläne seien nicht urheberrechtlich geschützt. Es fehle an der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 UrhG, daß in der einzelnen Karte ein eigenschöpferischer Gedanke auf eine diesem Werk eigentümliche Weise zu dem Ausdruck komme. Die einzelnen Städt-pläne ließen eine eigenschöpferische Formgestaltung, die sich vom Üblichen und Gängigen abhebe, nicht erkennen.
Der Klägerin ständen auch keine Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu. Es liege insbesondere keine unbillige Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses vor; denn die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, die Pläne zu verwerten und damit die Früchte ihrer Arbeit zu ziehen.
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II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Ablehnung urheberrechtlicher Ansprüche hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand; die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den Stadtplänen der Klägerin den Urheberrechtsschutz zu versagen.
Das Berufungsgericht ist zwar zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gemäß § 2 Abs, 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. RGZ 108, 62, 63; BGH, Urt. v. 3.7.1964
-	Ib ZR 146/62 = GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan). Dabei muß die persönlich geistige Leistung des Urhebers in der Formgestaltung selbst, also in der kartographischen Plandarstellung, liegen (BGHZ 73, 288, 292 - Flughafenpläne; BGH,
,Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82 = GRUR 1985, 129, 130
-	Elektrodenfabrik).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Pläne der Klägerin das erforderliche Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung nicht erkennen ließen. Die Farbgebung, Beschriftung, Symbolgebung und Markierung wichen nicht vom üblichen und Herkömmlichen ab und dienten keiner besonderen, über den kartographischen Zweck hinausreichenden gestal-
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terischen Formgebung, sondern allein der zweckentsprechenden Übersichtlichkeit.
Damit hat das Berufungsgericht rechtsirrig einen zu engen Maßstab an die Voraussetzungen für die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit von Stadtplänen angelegt. Allein der Umstand, daß der Urheber mit seiner Darstellung die vorgegebenen kartographischen Zwecke zu erfüllen sucht, schließt die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Planes nicht aus. Die Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt, obwohl sie regelmäßig einem bestimmten praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Darstellungsweise einengt. Es wäre daher verfehlt, schon allein aus diesen Gesichtspunkten im Einzelfall die Schutzfähigkeit wieder zu verneinen. Im Rahmen dieser Bestimmung darf daher kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden. Es reicht vielmehr aus, daß eine individuelle Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken der Abbildung zu dem Ausdruck 'kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung gering sein (RGZ 172, 29, 30 f. - Gewehrreinigungshölzer; BGHZ 18, 319, 322 - Bebauungsplan). Allerdings ergibt sich bei einem geringeren Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzbereich für das betreffende Werk.
Mit seiner angeführten Begründung konnte das Berufungsgericht den Stadtplänen der Klägerin auch nicht das erforderliche Maß an eigentümlicher Darstellungsform
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absprechen. Die Feststellung, daß die Farbgebung, Beschriftung, Symbolgebung und Markierung nicht von dem Üblichen und Herkömmlichen abwichen, spricht noch nicht gegen den Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG; denn Stadtpläne müssen, um allgemein verständlich zu bleiben, sich an den bekannten Darstellungsmethoden orientieren. Im übrigen läßt sich nicht ausschließen, daß auch mit den herkömmlichen Darstellungsmitteln, insbesondere durch eine individuelle Auswahl und Kombination bekannter Methoden, insgesamt eine ausreichend eigentümliche Formgestalt erzielt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1964 - Ib ZR 146/62 = GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan). In dieser Hinsicht fehlt es bisher an nachprüfbaren Feststellungen. Insbesondere sind keine anderen konkreten Stadtpläne herangezogen worden, die in ihrer Darstellungsform insgesamt den klägerischen Karten so nahe kämen, daß diesen die erforderliche Eigentümlichkeit abzusprechen wäre. Insoweit bedarf es daher noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
2.	Auch hinsichtlich der Verneinung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gemäß § 1 UWG hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da der Beklagte unstreitig vier Stadtpläne der Klägerin übernommen hat und diese die Übernahme von insgesamt 25 Plänen unter Beweisantritt vorgetragen hat (VA 69), kommen Ansprüche wegen planmäßiger Übernahme einer Vielzahl von Erzeugnissen mit schutzwürdiger Eigenart in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1959 - I ZR 24/58 = GRUR 1960, 244, 246
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- Simili-Schmuck). Da sich hierbei die Unlauterkeit aus der Planmäßigkeit und Vielzahl der Nachahmungsfälle ergibt, kommt es nicht entscheidend auf den vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Gesichtspunkt an, daß die Klägerin ihre Arbeitsleistung bereits- eine gewisse Zeit nutzen konnte. Die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche lassen sich somit nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen. Vielmehr bedarf es hierzu noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
3.	Im Hinblick auf die danach in Betracht kommenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ist der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie ein Verwertungsverbot hinsichtlich aller ihrer Stadtpläne erstrebt, nicht zu allgemein gefaßt. Bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes durch planmäßige Übernahme einer Vielzahl von Stadtplänen der Klägerin mit bestimmten eigenartigen Merkmalen könnte es nämlich gerechtfertigt sein, den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch in der Weise zu verallgemeinern, daß er das Charakteristische dieses Vorgehens erfaßt. Danach käme ein Verbot hinsichtlich aller Stadtpläne, die die betreffenden typischen Merkmale aufweisen, in Betracht. Nach dem bisherigen Sachstand ist somit der von der Klägerin gestellte Hauptantrag nicht als zu weitgehend anzusehen; es fehlt lediglich die Beschreibung der erfaßten Stadtpläne durch die ihnen typischen Merkmale.

Sgf
 
4.	Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm	Piper	Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe