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BGH · I ZR 160/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 160/71

Auf ein weiteres Schreiben des Klägers hin wurde diesem von der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, seine Anschrift könne aus der Vielzahl der vorbereiteten Postsendungen nicht mehr herausgesucht und deshalb seiner Bitte nicht entsprochen werden. I* Das Berufungsgericht sieht ln ten Werbemaßnahme der Beklagten keine Rechte des Klägers* Soweit es eine wld sltzstörung und die Verletzung eines S Im Sinne von § 823 Abs* 2 BGB ausschll die Revision keine Rügen* Das gelte auch für die mit der Briefwerbung verbundenen Belästigungen, Auch die individuelle Briefwerbung sei allgemein üblich und nach der Auffassung des Verkehrs zulässig« Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten habe der Kläger nach öffnen der ersten Sendung alsbald deren Werbecharakter erkennen können und sich dann nicht mehr damit zu befassen brauchen« Bei den folgenden Sendungen sei er gewarnt gewesen und habe sie sogleich wegwerfen können« Solange der Verkehr diese Werbung als unbedeutende Beeinträchtigung ansehe, die man hinnehmen müsse, könne eine besondere Empfindlichkeit des Empfängers an deren Rechtmäßigkeit in der Regel nichts ändern« Wo die Grenzen zu ziehen seien gegenüber dem Interesse des Einzelnen, mit einer bestimmten Werbung nicht behelligt zu werden, könne dahinstehen« Der Kläger habe seine ablehnende Haltung damit begründet, daß er schlechte Erfahrungen mit dem lokalen Vertragshändler der Beklagten gemacht habe« Er habe zu dem Ausdruck gebracht, daß er nach einer Ablösung jenes Händlers wieder an Werbematerial der Beklagten interessiert sei« Der Kläger benutze demnach die Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht als Druckmittel; er wolle die Beklagte zur Bestellung eines anderen Vertragshändlers veranlassen« Das habe mit dem Persön-lichkeitsrechtsschütz nichts zu tun« II« Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, Der Hauptklageantrag ist dahin auszulegen, daß der Beklagten untersagt werden soll, sich mit persönlich gehaltenen Werbeschreiben der Art ihrer 1970 gestarteten Werbeaktion, die den Anlaß zu diesem Rechtsstreit bildete, an den Kläger zu wenden, solange dieser ihr nicht zu verstehen gibt, daß er seinen Widerspruch gegen eine solche Werbung nicht mehr auf: Anders gestaltete Werbesendungen (wie ett Sendungen) sind nicht Gegenstand des Red Das Berufungsgericht hat - da die Beklag in Ansprhch nimmt, an den Kläger trotz d Spruchs auch in Zukunft Werbeschreiben d antrag erfaßten Art zu richten - das Red bedürfnis für die Klage zu Recht bejaht« Soweit das Berufungsgericht zu dem kommt, Werbeaktionen der beanstandeten A weder nach Umfang noch Aufmachung einen Eingriff in Rechte der Umworbenen dar, i stimmen« Der Revision ist zwar zuzugeben Sendungen, die sich in ihrer äußeren Auf lig als Privatbriefe tarnen und deren We erst nach näherem Befassen erkennbar ist eine unzu demutbare Belästigung des Adresss len können« Wer werben will, soll sich <2 eindeutig bekennen und nicht dadurch, ds Werbesendung den Anstrich eines Privatsc gibt, eine Aufmerksamkeit erwecken, die diesen irreführenden Vorspann nicht zu c vermöchte« Die angegriffene Werbung der hält sich jedoch nach Aufmachung und UmJ Rahmen des Zumutbaren« Nach den aus Reet nicht zu beanstandenden Feststellungen < gerichts mußte der Kläger spätestens nac des ersten mit der Absenderangabe versel briefs angesichts des dem Begleitschreil fügten Informationsmaterials erkennen, < um eine Werbesendung handelte« Auch der eine möglichst erschöpfende Information sechs im Abstand von einer Woche zugesai briefe kann nAch hingenommen werden, zu demal der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, durch die erste Sendung auf weitere Sendungen vorbereitet war und diese ungelesen wegwerfen konnte. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Widerspruch des Klägers gegen weitere Werbesendungen dieser Art für unbeachtlich hält, gibt jedoch zu Bedenken Anlaß, Abgesehen davon, daß sich aus dem Schreiben des Klägers vom 23. Es geht im Rahmen des Hauptklageantrags allein darum, ob sich die Beklagte über das - wie auch immer motivierte - Verlangen des Klägers, in Zukunft mit derartigen Werbesendungen nicht mehr behelligt zu werden, hinwegsetzen kann. In seiner Entscheidung vom 6, Oktober 1972 (NJW 73, 42 f ) hat sich der Senat mit der Zulässigkeit der Femschreib-Werbung befaßt und ausgeführt, daß jene Werbung dann nicht zu beanstanden sei, wenn hierzu das Einverständnis der Betroffenen eingeholt werde, da an einer solchen Werbung die Fernschreib-Teilnehmer durchaus Interesse haben gönnten. Das Berufungsgericht wird nach der erforderlichen Zurückverweisung in einer erneuten Verhandlung - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - zu klären haben, ob die Aussonderung einer einzelnen Anschrift aus dem Adressenmaterial mit einem so erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, daß demgegenüber das Interesse des Klägers, von Werbesendungen der beanstandeten Art verschont zu werden, zurückzutreten hat. Dabei wird das Berufungsgericht sowohl berücksichtigen müssen, daß in Zukunft auch weitere Umworbene an die Beklagte mit dem Verlangen herantreten könnten, sie von einer solchen Werbung auszunehmen, als auch, daß der Beklagten nicht verwehrt werden kann, bei der Ermittlung der Anschriften potentieller Interessenten auf das Anschriftenmaterial von Adressenverlagen zurückzugreifen. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Hauptklageantrag unbegründet sei, kann der Hilfsantrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Kläger verlange insoweit nicht eine Unterlassung, sondern ein positives Tim. Denn der Hilfsantrag richtet sich nach der Einlassung des Klägers gegen die bisherige Aufmachung der beanstandeten Werbeschreiben.

UmworbeneBerufungsgerichtSendungKlägerRevisionWerbung

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BOHZ:____________ja
BGB § 823 Ah
 Briefwerbung
Fordert der Empfänger einer Individuell gestalteten Briefwerbung das werbende Unternehmen auf, van weiteren Werbesendungen dieser Art an Ihn abzusehen, kann ln der MIBachtung seines Verlangens eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts liegen* Die Beachtung des Widerspruchs 1st jedoch nicht geboten, wenn dies wegen Art und Anlage der Werbeaktion für das werbende Unternehmen mit einem Arbeite- und Kostenaufwand verbunden 1st, der ln keinem angemessenen Verhältnis zu der mit der Werbung verbundenen Belästigung des Umworbenen steht*
BGH, Urt. v. 16. Februar 1973 - I ZR 160/71 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 160/71	URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1973
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Heinrich
Kaufmann,
 traße 28
»
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Adam 0	AG,	RflUB,	vertreten	durch	den
 Vorstand (Vorsitzer: Herr Alexander A. CflBB),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
RechtsanwälteDr und Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 28. Oktober 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Kaufmann. Er gehört zu dem Empfängerkreis einer Werbeaktion, bei der sich die beklagte Automobilherstellerin im Jahre 1970 in persönlich gehaltenen Begleitschreiben an 147 000 Halter von Konkurrenz-Fahrzeugen wandte und für ihre Fahrzeuge warb. Die Anschriften waren von einem Adressenverlag ermittelt worden. Der Postversand erfolgte in verschlossenen Briefumschlägen mit Absenderangabe ohne Hinweis auf den Inhalt der Sendungen. Bei dieser Aktion wurden
 
unter Einschaltung einer Werbeagentur und eines Ver-sanduntemehmens im Abstand von jeweils 8 Tagen 6 verschiedene "Mitteilungen" verschickt.
Der Kläger hat behauptet, schon nach Eingang der ersten Sendungen habe er die Beklagte schriftlich gebeten, von der Übermittlung des weiteren angekündigten Werbematerials abzusehen. Die Beklagte hat bestritten, diese Schreiben erhalten zu haben. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers hin wurde diesem von der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, seine Anschrift könne aus der Vielzahl der vorbereiteten Postsendungen nicht mehr herausgesucht und deshalb seiner Bitte nicht entsprochen werden. Bei diesem Gespräch soll sich der Kläger - so die Darstellung der Beklagten - mit der Zusendung des letzten Werbebriefs einverstanden erklärt haben.
Die Beklagte hält sich für berechtigt, dem Kläger auch gegen dessen ausdrücklichen Willen solche Werbebriefe zuzuleiten. Der Kläger sieht in einem solchen Verhalten eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Er hat zuletzt beantragt,
 der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, dem Kläger unaufgefordert Werbe- und Informationsmaterlal zuzusenden, hilfsweise,
 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger Werbematerial zuzusenden, ohne daß sofort und eindeutig zu erkennen ist, daß es sich um Werbematerial handelt.
 
Das Landgericht hat die Klage abj Berufung des Klägers blieb erfolglos* 1 lassenen Revision verfolgt er seine Kli ter. Die Beklagte beantragt, die Revis weisen*
Entscheidungsgründe
I* Das Berufungsgericht sieht ln ten Werbemaßnahme der Beklagten keine Rechte des Klägers* Soweit es eine wld sltzstörung und die Verletzung eines S Im Sinne von § 823 Abs* 2 BGB ausschll die Revision keine Rügen*
Das Berufungsgericht verneint au rechtliche Beeinträchtigung des dem Kl Rechtsordnung gewährten Schutzes seine keit* Zur Begründung führt es im wesen
 Bei dem Institut des allgemeinen keitsrechts handle es sich um eine Gen die die in den anderen Normen geregelt Stimmungen ergänze; Die Grenze der Will Setzung des Einzelnen könne nach dem G Güter- und Interessenabwägung nur durc Würdigung des Einzelfalles ermittelt * führe hier dazu, daß die vom Kläger ge ten Klageansprüche nicht gerechtfertig
 Der Lebensbereich des Einzelnen vor Beeinträchtigungen von außen gesch die von geringer Bedeutung seien und u tigen Lebensverhältnissen aus sozialbe
 
hingenommen werden müßten. Das gelte auch für die mit der Briefwerbung verbundenen Belästigungen, Auch die individuelle Briefwerbung sei allgemein üblich und nach der Auffassung des Verkehrs zulässig« Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten habe der Kläger nach öffnen der ersten Sendung alsbald deren Werbecharakter erkennen können und sich dann nicht mehr damit zu befassen brauchen« Bei den folgenden Sendungen sei er gewarnt gewesen und habe sie sogleich wegwerfen können« Solange der Verkehr diese Werbung als unbedeutende Beeinträchtigung ansehe, die man hinnehmen müsse, könne eine besondere Empfindlichkeit des Empfängers an deren Rechtmäßigkeit in der Regel nichts ändern« Wo die Grenzen zu ziehen seien gegenüber dem Interesse des Einzelnen, mit einer bestimmten Werbung nicht behelligt zu werden, könne dahinstehen« Der Kläger habe seine ablehnende Haltung damit begründet, daß er schlechte Erfahrungen mit dem lokalen Vertragshändler der Beklagten gemacht habe« Er habe zu dem Ausdruck gebracht, daß er nach einer Ablösung jenes Händlers wieder an Werbematerial der Beklagten interessiert sei« Der Kläger benutze demnach die Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht als Druckmittel; er wolle die Beklagte zur Bestellung eines anderen Vertragshändlers veranlassen« Das habe mit dem Persön-lichkeitsrechtsschütz nichts zu tun«
II« Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg,
 Der Hauptklageantrag ist dahin auszulegen, daß der Beklagten untersagt werden soll, sich mit persönlich gehaltenen Werbeschreiben der Art ihrer 1970 gestarteten Werbeaktion, die den Anlaß zu diesem Rechtsstreit bildete, an den Kläger zu wenden, solange dieser ihr nicht zu verstehen gibt, daß er seinen Widerspruch
 
gegen eine solche Werbung nicht mehr auf: Anders gestaltete Werbesendungen (wie ett Sendungen) sind nicht Gegenstand des Red Das Berufungsgericht hat - da die Beklag in Ansprhch nimmt, an den Kläger trotz d Spruchs auch in Zukunft Werbeschreiben d antrag erfaßten Art zu richten - das Red bedürfnis für die Klage zu Recht bejaht«
Soweit das Berufungsgericht zu dem kommt, Werbeaktionen der beanstandeten A weder nach Umfang noch Aufmachung einen Eingriff in Rechte der Umworbenen dar, i stimmen« Der Revision ist zwar zuzugeben Sendungen, die sich in ihrer äußeren Auf lig als Privatbriefe tarnen und deren We erst nach näherem Befassen erkennbar ist eine unzu demutbare Belästigung des Adresss len können« Wer werben will, soll sich <2 eindeutig bekennen und nicht dadurch, ds Werbesendung den Anstrich eines Privatsc gibt, eine Aufmerksamkeit erwecken, die diesen irreführenden Vorspann nicht zu c vermöchte« Die angegriffene Werbung der hält sich jedoch nach Aufmachung und UmJ Rahmen des Zumutbaren« Nach den aus Reet nicht zu beanstandenden Feststellungen < gerichts mußte der Kläger spätestens nac des ersten mit der Absenderangabe versel briefs angesichts des dem Begleitschreil fügten Informationsmaterials erkennen, < um eine Werbesendung handelte« Auch der eine möglichst erschöpfende Information sechs im Abstand von einer Woche zugesai
 
briefe kann nAch hingenommen werden, zu demal der Kläger, wie das Berufungsgericht feststellt, durch die erste Sendung auf weitere Sendungen vorbereitet war und diese ungelesen wegwerfen konnte.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Widerspruch des Klägers gegen weitere Werbesendungen dieser Art für unbeachtlich hält, gibt jedoch zu Bedenken Anlaß, Abgesehen davon, daß sich aus dem Schreiben des Klägers vom 23. Mai 1970 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen läßt, der Kläger habe durch seinen Widerspruch die Beklagte unter Druck setzen wollen, ihren Singener Vertragshändler abzulösen, kann die Frage, ob die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu respektieren hat, nur nach objektiven Gesichtspunkten, nicht aber danach, aus welchen Beweggründen - ausgesprochenen oder nicht ausgesprochenen - sich der Kläger weitere Werbesendungen verbeten hat, beantwortet werden. Es geht im Rahmen des Hauptklageantrags allein darum, ob sich die Beklagte über das - wie auch immer motivierte - Verlangen des Klägers, in Zukunft mit derartigen Werbesendungen nicht mehr behelligt zu werden, hinwegsetzen kann.
In seiner Entscheidung vom 6, Oktober 1972 (NJW 73, 42 f ) hat sich der Senat mit der Zulässigkeit der Femschreib-Werbung befaßt und ausgeführt, daß jene Werbung dann nicht zu beanstanden sei, wenn hierzu das Einverständnis der Betroffenen eingeholt werde, da an einer solchen Werbung die Fernschreib-Teilnehmer durchaus Interesse haben gönnten. Wegen der jener Werbung ihrer Natur nach anhaftenden Unzuträglichkeiten könne jedoch ein solches Einverständnis nicht stillschweigend voraus-
 
1 ff
 gesetzt werden« Bei der Briefpost-Werbung ist die Interessenlage eine andere« Hier ist die Gefahr einer unzu demutbaren Belästigung erheblich geringer und kann - abgesehen von Werbeauswüchsen - gegenüber den Interessen der werbenden Wirtschaft an einer gezielten Individualwerbung und in Anbetracht der Tatsache, daß viele Umworbene an einer Information durch derartige Werbeschriften ein berechtigtes Interesse haben, vernachlässigt werden« Bei der Post-Werbung kann somit nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab« Widerspricht er aber dieser Werbung ausdrücklich, so kann in der Mißachtung seiner Willensäußerung durchaus eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen« Grundsätzlich ist in einem solchen Palle eine Fortsetzung dieser Werbung unzulässig« Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn nach der Art der Ausgestaltung der Werbeaktion eine Beachtung des Widerspruchs für den Werbenden mit Mühen und Kosten verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Verärgerung und Belästigung des Umworbenen stehen, der sich eine solche Werbung ausdrücklich verbeten hat« Ob dies im Streitfall zutrifft, vermag der Senat mangels der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen« Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung vom 14. Juni 1971, Seite 11, dazu ausgeführt, Werbeaktionen der angegriffenen Art wären praktisch unmöglich, wenn hiergegen gerichtete Widersprüche Einzelner beachtet werden müßten« Aus dem "nach generellen Merkmalen zusammengestellten" Anschriftenmaterial könnten die Anschriften der Widersprechenden nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und nicht mit
 
letzter Zuverlässigkeit ausgesondert werden. Der Kläger hat das in seinem Schriftsatz vom 18. September 1971, Seiten 8, 9 als absurd bezeichnet und behauptet, es sei sehr einfach, aus einer Adrema-Plattensammlung eine einzelne Adresse herauszunehmen oder im Computer eine der gespeicherten Anschriften zu löschen. Zu dieser Behauptung hat sich die Beklagte in ihrer Erwiderung vom 8. Oktober 1971 nicht substantiiert geäußert. Das Berufungsgericht wird nach der erforderlichen Zurückverweisung in einer erneuten Verhandlung - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - zu klären haben, ob die Aussonderung einer einzelnen Anschrift aus dem Adressenmaterial mit einem so erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, daß demgegenüber das Interesse des Klägers, von Werbesendungen der beanstandeten Art verschont zu werden, zurückzutreten hat. Dabei wird das Berufungsgericht sowohl berücksichtigen müssen, daß in Zukunft auch weitere Umworbene an die Beklagte mit dem Verlangen herantreten könnten, sie von einer solchen Werbung auszunehmen, als auch, daß der Beklagten nicht verwehrt werden kann, bei der Ermittlung der Anschriften potentieller Interessenten auf das Anschriftenmaterial von Adressenverlagen zurückzugreifen.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Hauptklageantrag unbegründet sei, kann der Hilfsantrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Kläger verlange insoweit nicht eine Unterlassung, sondern ein positives Tim. Denn der Hilfsantrag richtet sich nach der Einlassung des Klägers gegen die bisherige Aufmachung der beanstandeten Werbeschreiben. Falls das Berufungsgericht auch nach erneuter Verhandlung feststellt, daß der Kläger spätestens nach öffnen der Briefe erkennen
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maßte, daß es sich um Werbesendungen hand dies indes dem Hilfsbegehren des Klägers stehen,
III. Das angefochtene Urteil war daher s die Sache gemäß § 565 Abs, 1 ZPO zur and€ handlung und Entscheidung an das Berufung das auch über die Kosten der Revision zu hat, zurückzuverweisen.
Krüger-Nieland	Alff
v. Gamm	Schwerdtfe*