2o Wahl- oder Wettscheine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl der Hauptabschnitt (A), als auch die Hebenabschnitte (B, C) mit je einer Spalte (10) für das Punktergebnis und einer Spalte (11) für das richtige Tipergebnis ausgeführt sind, wobei die Spalte (1Ö) für das Punktergebnis auch aus mehreren Reihen bestehen kann« 3o Wahl- oder Wettschein nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl im Hauptabschnitt (A), als auch in den ITcbcnabschnit-ten (B, C) statt nur einer auch zwei oder mehrere Spalten (2, 3) für die Einzclwahl vorgesehen werden, wodurch für jede Tipreihe ein anderes Ergebnis erzielt werden kann* Sie stützt ihre Klage entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht auf Mängel des Erteilungsverfahrenso Sie macht vielmehr geltend, der unter Schutz gestellte Wett- oder Wahlschein sei nach § 1 PatG nicht patentfähig, weil er keine technische Erfindung dar- Ä stelle* Parin liegt ein nach § 13 Abs» 1 Nr, 1 PatG zulässiger Klagegrund für die Nichtigkeitsklage. Auch der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat entgegen der Meinung der Antragsteller nicht untersucht, ob das in der Patentbeschreibung erwähnte Totowerbeverfahren schutzfähig ist* Er hat vielmehr geprüft, ob der in den Ansprüchen gekennzeichnete Wahl- oder Wettschein, in dem er nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung allein den Gegenstand des Streitpatents gesehen hat, unter Patentschutz gestellt werden durfte* Pas hat der Nichtigkeitssenat verneinte Pem ist entgegen den Angriffen der Antragsteller im Ergebnis beizutreten. Pas Streitpatent gibt* wie der Nichtigkeitssenat zutreffend darlegt, die Lehre, einen Wett- oder Wahlschein, also ein Stück Papier, in bestimmter Weise für die Vornahme von Eintragungen aufzuteilen* Pie Aufteilung geschieht durch die Anordnung von Linien und Schrlf tzeichen«, In der durch die räumliche Anordnung der Linien und Schriftzeichen bewirkten Aufgliederung des Scheins liegt nach der Patentschrift allein das Neue und Eigenartige der von der Erfinderin gewonnenen Erkenntnis* Pie Art und Y/eise der Anbringung der Linien und Schriftzeichen ist nicht Gegenstand des Patents* Pas Strertpatent schließt insoweit alle dem Eachmann zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ein* Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Schein das Ergebnis eines technischen Herstellungsvorganges ist, wie der Nichtigkeitssenat annimmt$ denn das Streitpatent bezieht sich nicht hierauf« Entscheidend ist vielmehr allein, ob in der in den Patentansprüchen hezeichneten Aufteilung des Scheins eine technische Erfindung erblickt werden kann« sein, sie könne aber nicht durch ein Patent geschützt wer-dena Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben* ob der Auffassung des Nichtigkeitssenats in dieser Allgemeinheit beigetreten werden kann, oder ob, wie vom Patentamt vereinzelt anerkannt worden ist (EPA BlfPMZ 1921, 187 Fälle denkbar sind, in denen einer lediglich mit Linien und Schriftzeichen versehenen Unterlage die Eigenschaft einer technischen Erfindung zugesprochen werden kann« Denn soweit dies in Einzelfällen bejaht worden ist, ist jedenfalls stets verlangt worden, daß durch die Art der Beschriftung und Einteilung der Oberfläche eine technische Wirkung erzielt wird (vgl* EG BlfPMZ 1931, 293)o Daran fehlt es aber im vorliegenden Falle* Nach der Einleitung der Beschreibung wird durch die bezeichnete Einteilung und Anordnung des Wett- oder Wahlscheins erreicht, daß er die Ausführung einer Wahl oder £ Wette gestattet, bei der das Ergebnis nicht von einem bestimmten Ereignis - etwa dem Ausgang eines sportlichen Wettkampfes sondern von der Wehl c.er Teilnehmer sbhängt. Wahl- oder Wettschein für die bekannten Arten der Wahl- oder Wettverfahren brauchbar sei und deren Durchführung erleichtere, so kann das an.der Beurteilung der Patentfähigkeit des vorgeschlagenen Wett- oder Wahlscheins nichts ändern« Von einer technischen Wirkung des Scheins könnte auch in diesem Falle nicht gesprochen werden« Denn die Erleichterung der Durchführung der Wette oder Wahl würde nicht durch menschliche Einwirkung auf die Kräfte der Natur erreicht« Sie wäre vielmehr die Folge der zweckmäßigen Anordnung und Aufgliederung des Scheins, also das Ergebnis einer geistigen Ordnungs-tätigkeito Die Verhältnisse liegen insoweit nicht anders als bei der Verbindung einer Postpaketkarte mit einem Versicherungsschein (RG BlfPMZ 1923, 106), einer Linierungsanordnung zur Buchführung (HPA GRTJR 1931, 1283), der Aufstellung einer Kontent ab eile (Präs« DPA BlfPLTZ 1952, 437), einer Preisliste (DPA BlfPMZ 1954, 227, 228) oder einem Pormularkontrollbuch (DPA BlfPMZ 1955, 150, 151). menschlichen Geist gegeben wird, kann er nicht als technische Schöpfung gewertet werden« Da das Streitpatent hiernach keine technische Erfindung zu dem Gegenstände hat, ist es durch die an-gefochtene Entscheidung mit Recht für nichtig' erklärt worden* Den Antragstellern konnte demzufolge das nachgesuchte Armenrecht nicht bewilligt werden«
2490 029 Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! (resets: PatG § 1 Rechtssatz: Pin Wett- oder Wahlschein? der durch Linien und Schriftzeichen für die Vornahme von Eintragungen aufgeteilt ist, ist dem Patentschutz nicht zugäng licho Stichwort: We ttsch ein Aktenzeichens I ZR 160/57 Besohl«. des BGH v«, 21«. März 1958 deutsches Patentamt I_ ZR 160/57 Beschluß In a er Patentnichtigkeitssache der Frau Cornelia geh* Sch( 2o des Edmund beide in St traße Beklagten und Berufungskläger, gegen die Bundesrepublik Deutschlands vertreten durch den Bundes-minister des Innern, vertreten durch; wird den Beklagten das nachgesuchte Armenrecht verweigerte Klägerin und Berufungsbeklagte, Rechtsanwalt f'' i- \* * C r ü n d e : Die Antragsteller sind eingetragene Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8«. Juli 1949 (WiGBl So 175) erteilten Patents Nr. 850 687, das seit dem 14« Januar 1950 läuft. Die Patentansprüche lauten; 1. Wahl- oder Wettschein für Wettbewerbe aller Art, insbesondere für gin Totov/crbe-verfahren, dadurch gekennzeichnet, daß der Wettschein aus einem Hauptabschnitt (A) und einem oder mehreren ITebcnabschnitten (B, C) p, ■ ii K ■11 “•4 ‘l,’ k'S 1. mit einem auf jedem Abschnitt den Titel und die Spalten bezeichnenden Kopfstück besteht, wobei im Hauptabschnitt"(A) eine in zwei Gruppen (7> 8) geteilte Spalte (1) mit für die Wahl oder den Wettbewerb bestimmten Waren, Gegenständen, Namen oder sonstigen Bezeichnungen verschiedener Art und in allen Abschnitten (A, B, C) ein-oder zweireihige Tipspalten (/-, ?, 6) mit dazugehörigen Hummernspalten (9) sowie je eine Spalte (2, 3) für die Einzclwahl ange-ordnet sind* 2o Wahl- oder Wettscheine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl der Hauptabschnitt (A), als auch die Hebenabschnitte (B, C) mit je einer Spalte (10) für das Punktergebnis und einer Spalte (11) für das richtige Tipergebnis ausgeführt sind, wobei die Spalte (1Ö) für das Punktergebnis auch aus mehreren Reihen bestehen kann« 3o Wahl- oder Wettschein nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl im Hauptabschnitt (A), als auch in den ITcbcnabschnit-ten (B, C) statt nur einer auch zwei oder mehrere Spalten (2, 3) für die Einzclwahl vorgesehen werden, wodurch für jede Tipreihe ein anderes Ergebnis erzielt werden kann* Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklären, weil es keine technische Erfindung zu dem Gegend) Stande habe« Die Antragsteller haben dem Anträge widersprochen* Per Io Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Patent antragsgemäß für nichtig erklärt• Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Berufung eingelegt« Sie bitten, ihnen für die Durchführung des Berufungsverfahrens das Armenrecht zu bewilligen« / Diesem Anträge kann nicht entsprochen werden« Die Antragsteller haben zwar ihre Bedürftigkeit nachgewiesen, ihre Berufung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 46 d PatG). Die Patentschrift des Streitpatents beschreibt einen Wahl-' oder Wettschein, der aus einem Hauptabschnitt und einem oder mehreren Hebenabschnitten besteht» Jeder Abschnitt enthält nach dem Hauptanspruch den Titel, mehrere Spalten und ein die Spalten bezeichnendes Kopfstück« Der Hauptabschnitt weist eine Nummernspalte für die laufende Nummer, ""eine in zwei Gruppen geteilte Spalte zur Aufnahme der für die Wahl oder Wette bestimmten Gegenstände, Namen oder sonstigen Bezeichnungen, eine ein- öder zweireihige Tipspalte und eine Spalte für die Einzolwahl auf« Auf den Nebenabschnitten sind eine Nummernspalte, eine Spalte für die Einzelwahl und eine ein- oder zweireihige Tipspalte angeordnet. Jeder Abschnitt kann darüber hinaus noch mit einer ein- oder mehrreihigen Spalte für ein Punktergebnis und einer Spalte für das richtige Tipergebnis versehen sein (Patentanspruch 2). Schließlich können sowohl auf dem Hauptabschnitt wie auch auf den Nebenabschnitten statt einer auch zwei oder mehrere Spalten für die Einzelwahl angebracht werden (Patentanspruch 3)« Das Streitpatent betrifft danach, wie die Antragsteller mit Recht hervorheben, einen Wahl- oder Wettschein bestimmter Ausgestaltung und ni'cht das in der Be- Schreibung geschilderte Totowerbeverfähren, für das der Schutz nach aen Erteilungsakten zunächst nachgesucht worden waro Die Klägerin wendet sich mit der Nichtigkeitsklage aber entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen die Patentfähigkeit des Totowerbeverfahrens, das nicht Gegenstand des Streitpatents ist. Sie stützt ihre Klage entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht auf Mängel des Erteilungsverfahrenso Sie macht vielmehr geltend, der unter Schutz gestellte Wett- oder Wahlschein sei nach § 1 PatG nicht patentfähig, weil er keine technische Erfindung dar- Ä stelle* Parin liegt ein nach § 13 Abs» 1 Nr, 1 PatG zulässiger Klagegrund für die Nichtigkeitsklage. Auch der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat entgegen der Meinung der Antragsteller nicht untersucht, ob das in der Patentbeschreibung erwähnte Totowerbeverfahren schutzfähig ist* Er hat vielmehr geprüft, ob der in den Ansprüchen gekennzeichnete Wahl- oder Wettschein, in dem er nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung allein den Gegenstand des Streitpatents gesehen hat, unter Patentschutz gestellt werden durfte* Pas hat der Nichtigkeitssenat verneinte Pem ist entgegen den Angriffen der Antragsteller im Ergebnis beizutreten. Patente können nach § 1 PatG nur für neue Erfindungen erteilt werden, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Unter einer Erfindung ist dabei nach der Entstehungsgeschichte und dein Sinn und Zweck des Patentgesetzes nur eine angewandte Erkenntnis auf technischem Gebiet zu verstehen, also eine Anweisung, mit bestimmten technischen '' BlfPLIZ ' :954: 227, 228; 1954, 367, 365$ 1955, 150, 151; t ^ »“» t Lindenmaier, Patentgesetz, Anm* 2, 3 zu § 1 mit weiteren Hinweisen)* Piese Voraussetzung ist "bei äem Streitpatent nicht erfüllt« Pas Streitpatent gibt* wie der Nichtigkeitssenat zutreffend darlegt, die Lehre, einen Wett- oder Wahlschein, also ein Stück Papier, in bestimmter Weise für die Vornahme von Eintragungen aufzuteilen* Pie Aufteilung geschieht durch die Anordnung von Linien und Schrlf tzeichen«, In der durch die räumliche Anordnung der Linien und Schriftzeichen bewirkten Aufgliederung des Scheins liegt nach der Patentschrift allein das Neue und Eigenartige der von der Erfinderin gewonnenen Erkenntnis* Pie Art und Y/eise der Anbringung der Linien und Schriftzeichen ist nicht Gegenstand des Patents* Pas Strertpatent schließt insoweit alle dem Eachmann zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ein* Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Schein das Ergebnis eines technischen Herstellungsvorganges ist, wie der Nichtigkeitssenat annimmt$ denn das Streitpatent bezieht sich nicht hierauf« Entscheidend ist vielmehr allein, ob in der in den Patentansprüchen hezeichneten Aufteilung des Scheins eine technische Erfindung erblickt werden kann« Bei der Beurteilung dieser Präge geht der Nich-tigkeitssenat davon aus, ein Stück Papier könne zwar vermöge seiner stofflichen Eigenschaften oder infolge einer physikalischen Behandlung seiner Oberfläche, wie Palten oder Perforieren,dem Patentschutz zugänglich sein* Pie bloße Beschriftung, Bemaiung oder Einteilung seiner Oberfläche könne dagegen allenfalls Gegenstand des Geschmacksmustcrschutzes oder des literarischen oder künstlerischen Urheberrechts '•» 6 sein, sie könne aber nicht durch ein Patent geschützt wer-dena Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben* ob der Auffassung des Nichtigkeitssenats in dieser Allgemeinheit beigetreten werden kann, oder ob, wie vom Patentamt vereinzelt anerkannt worden ist (EPA BlfPMZ 1921, 187 - Grundrißlösung für Gebäude BlfPMZ '1935, 124 - Einstellskalen für Hundfunkerapfanger Präs« DPA BlfPMZ 1951, 162 - Tabelle zur Eintragung von Temperaturschwankungen im Overialzyklus - mit ablo Stellungnahme von Tetzncr NJW 1951, 625 j DPA BlfPMZ 1951, 98, 99 - Fertigungskarte - überholt durch DPA BlfPIJZ 1955, 150, 151)? Fälle denkbar sind, in denen einer lediglich mit Linien und Schriftzeichen versehenen Unterlage die Eigenschaft einer technischen Erfindung zugesprochen werden kann« Denn soweit dies in Einzelfällen bejaht worden ist, ist jedenfalls stets verlangt worden, daß durch die Art der Beschriftung und Einteilung der Oberfläche eine technische Wirkung erzielt wird (vgl* EG BlfPMZ 1931, 293)o Daran fehlt es aber im vorliegenden Falle* # Nach der Einleitung der Beschreibung wird durch die bezeichnete Einteilung und Anordnung des Wett- oder Wahlscheins erreicht, daß er die Ausführung einer Wahl oder £ Wette gestattet, bei der das Ergebnis nicht von einem bestimmten Ereignis - etwa dem Ausgang eines sportlichen Wettkampfes sondern von der Wehl c.er Teilnehmer sbhängt. Durch den vorgeschlagenen Wett- oder Wahlschein werden danach also die Möglichkeiten zur Durchführung von Wahlen und Wettbewerben erweitert» Es wird derartigen Veranstaltungen ferner ein weiteres Anwendungsfeld erschlossen* Der durch den Wett- oder Wahlschein erzielte Erfolg liegt danach auf wirtschaftlichem oder organisatorischem, aber nicht auf 7 - technischem Gebiet (vgl« RG MuW 1940, 189, 190)o Er ist auch nicht die Folge der Benutzung von Kräften oder Stoffen der belebten oder unbelebten Natur (vgl« Lindenmaier GRTJR 1953, . lediglich 15), sondern/der Ausfluß einer geistigen Erkenntnis* Pie Antragsteller machen nun allerdings geltend, der mit dem Wett« oder Wahlschein verfolgte Zweck komme infolge des Ganges des Erteilungsverfahrens in der Beschreibung nicht zutreffend zu dem Ausdruck« Der Wahl- oder Wettschein könne zwar für das in der Beschreibung erwähnte Toto-Werbe-verfahren verwendet werden« Er sei jedoch von der Art der Wahl oder des Wettbewerbs ganz unabhängig« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand der Antragsteller begründet ist« Denn auch wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, daß der ••• Wahl- oder Wettschein für die bekannten Arten der Wahl- oder Wettverfahren brauchbar sei und deren Durchführung erleichtere, so kann das an.der Beurteilung der Patentfähigkeit des vorgeschlagenen Wett- oder Wahlscheins nichts ändern« Von einer technischen Wirkung des Scheins könnte auch in diesem Falle nicht gesprochen werden« Denn die Erleichterung der Durchführung der Wette oder Wahl würde nicht durch menschliche Einwirkung auf die Kräfte der Natur erreicht« Sie wäre vielmehr die Folge der zweckmäßigen Anordnung und Aufgliederung des Scheins, also das Ergebnis einer geistigen Ordnungs-tätigkeito Die Verhältnisse liegen insoweit nicht anders als bei der Verbindung einer Postpaketkarte mit einem Versicherungsschein (RG BlfPMZ 1923, 106), einer Linierungsanordnung zur Buchführung (HPA GRTJR 1931, 1283), der Aufstellung einer Kontent ab eile (Präs« DPA BlfPLTZ 1952, 437), einer Preisliste (DPA BlfPMZ 1954, 227, 228) oder einem Pormularkontrollbuch (DPA BlfPMZ 1955, 150, 151). Der Entwurf des Wett- oder Wahlscheins mag somit eine geistige Leistung darstellend Da durch den Schein jedoch keine technische Wirkung erzielt,sondern nur eine Anweisung an den s' menschlichen Geist gegeben wird, kann er nicht als technische Schöpfung gewertet werden« Da das Streitpatent hiernach keine technische Erfindung zu dem Gegenstände hat, ist es durch die an-gefochtene Entscheidung mit Recht für nichtig' erklärt worden* Den Antragstellern konnte demzufolge das nachgesuchte Armenrecht nicht bewilligt werden« 4 Für den Pall, daß die Antragsteller das Berufungsverfähren gleichwohl durchführen wollen, wird wegen des Ablaufs der Prist für die Einzahlung der Berufungsgebühr auf § 46 f PatG hingewieaen« Karlsruhe, den 21« März 1958 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat Wilde Bock Bundesrichter Dr« Weiß ist infolge Urlaubsabwe-senheit an der Unter-schriftsieistung verbinderfc Wilde Spreng Löscher |