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BGH · I ZS 160/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZS 160/52

4) Diese Vereinbarung gilt mit der Einschränkung, daß die betreffenden Militärgouverneure das Reöht haben, Fahrzeuge und derate zürückzube--halten, insofern sie es im wirtschaftlichen Interesse ihrer Zone für /notwendig erachten’1. Sie werden separat eine Mitteilung von der Mp erhalten, die Sie mit den ganzen Einzelheiten Ihrer Zuständigkeit als Agent der JPI für die Ausführung dieses ICon-., 21 Alle Schiffe, die gern, diesem .Abkommen angemietet werden, werden durch deutsche Besatzungen, die Sie auswählen, bedient werden, und es ist erforderlich, daß Sie feste Vereinbarungen mit den deutschen In-haberjr der Schiffe abschließen, damit alle Ver- Bei dieser Übergabeverhandlung, bei der durch zwei Experten eine Aufnahme über den Zustand und die Ausrüstung des Schiffes gemacht wurde, befand sich der Beklagte nicht an Bord des Schiffes. Die Hauptverwaltung der Binnenschiffahrt trat nun entsprechend der von der Militärregierung in dem oben bezeich-neten Schreiben vom 19- April 1948 enthaltenen Vf ei sung an den Beklagten heran,-um das von der niederländischen Regierung übernommene Schiff ”32^^ auf Grund eines abzuschließenden Mietvertrages an ihn zu vermieten. Art 133 GrundG in Verbindung Eit der Bekanntmachung über die Vertretung der Verwaltung des .'Vereinigten Wirtschaftsgebiets in Rechtsstreitigkeiten vom 19- Juli 1949 WiGBl 49/52), hat ihrerseits, nachdem der Beklagte den Abschluß eines Mietvertrages über das Schiff abgelehnt hatte, an die niederländische Regierung die Schiffsmiete für die Zeit vom 20. Die Zahlung dieses Betrages verlangt die Klägerin vom Beklagten aus dem Gesichtspunkte böswillig gezogener Schiffsnutzung, der Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. Oktober 1949 datierten Klage die Herausgabe des Schiffes verlangt mit der Begründung, daß dieses Schiff der Restitution an die holländische Regierung unterliege, wie die Besatzungsraacht durch die Freigabeerklärung vom 10. an trag es-‘^geltend gemacht, auf Grund der .völkerrechtlichen Abmachungen zwischen der Militärregierung und der niederländischen Regierung könne ein unmittelbarer Anspruch der Letzteren auf' Herausgabe des Schiffes nicht entstanden sein. Las Oberländesgericht hat, nachdem es eine Entscheidung der Besatzungsbehörde über die rechtliche Bedeutung der I’reigabeermächtigung vom 24- April 1947 und der andern damit im Zusammenhänge stehenden, oben angeführten Besät zungsmaßnahmen nach Art 3 des Gesetzes I?r 13 AUK eingeholt hatte, äüf die Berufung der Klägerin dem auf.Zahlung gerichteten Klageanträge, den die Klägerin im‘Berufungs-Verfahren auch auf ihre weiter bis zu dem 30.6.1950 erfolgten MietzinsZahlungen von insgesamt 19-368,09 LH gestützt hatte, etaftgegeben, Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs, den die Parteien während des Berufungsverfahrens hit Rücksicht auf ein zwischen der Holländischen Regierung und der Bundesregierung abgeschlossenes Abkommen, worin erstere auf Rückgabe der IT. V.-^ Schiffe verzichtet liabe, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt worden. Schließlich wird erklärt, daß das in Hede stehende Schiff unter die Bestimmungen des Gesetzes Hr 63 AHK zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches AuolandsvermÖgen und andere im Wege der Rückerstattung oder Reparation erfaßten Gegenstände gekommen sei. ln einem Schreiben der JEIA (in Liquidation) vom 12.5.1952 bestätigt diese,, daß die Hauptverwaltung-der Binnenschiffahrt* als’ihre Beauftragte und Vertreterin seinerzeit verpflichtet gewesen sei, alles'zu tun, um die der .m aus dem Abkommen Kr 3566 obliegenden Verpflichtungen gegenüber der niederländischen Regierung zu erfüllen. Die zwar dem öffentlichen Recht angehörende Präge, ob die-niederländische Regierung das Eigentum an dem Streitschiff - erlangt habe, ist nur eine Vorfrage. Die Ansprüche selbst aber werden aus einem bürgerlichrechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich aus dem zwischen der niederländischen Regierung und der abgeschlossenen Mietverträge und aus der im Zusammenhang damit'erfolgten Übergabe des Schiffs an die Hauptverwaltung als Agent der J^| hergeleitet. Das Berufungsgericht geht auf Grund der Entscheidung des Legal Advisor vom 9« Januar 1952 davon aus, daß die niederländische Regierung das Eigentum an dem Streitschiff auf Grund des üb ergab eabkommens vom, 2 4. Preigabeermächtigung vom 243 April 1947 die endgültige Entscheidung der zuständigen Besatzungsbehörde über die Anerkennung des Anspruchs der niederländischen Regierung auf Rückgabe des Streitschiffs und hat die niederländische Regierung durch das Übernahmeprotokoll vom 24. Insoweit ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß zu dem Eigentumserwerb der niederländischen. Soweit die Revision in dem vorerwähnten Bescheid des Legal Advisor eine besondere Stellungnahme zu der vom Beklagten im Prozeß von Anfang an aufgeworfenen Frage vermißt, nämlich,, ob das Streitschiff unter das Abkommen vom 20. Januar 1947 über die Restitution von Binnenschiffahrt-Iransportfahrzeugen und -geraten gefallen sei, da diese sich nur auf nachweislich holländisches Eigentum bezogen habe, ist das Revisiohsvorbringen unerheblich. Die Auffassung des Landgerichts, daß die niederländische Regierung das Eigentum an "dem Streit schiff am 24«.April 1947 erlangt und daß damit der Beklagte sein Eigentum zu diesem Seitpunkt verloren habe, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Eiries Eingehens auf die von der Eevisionsbeklagten aufgeworfene Frage, ob die niederländische Regierung etwa daä Eigentum an dem Streitschiff schon auf Grund der holländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20.12.1944 erlangt haben könnte, bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht. A. Hinsichtlich des' im Berufungsverfahren gegen den Beklagten nicht weiter verfolgten Anspruchs auf Herausgabe des Schiffes vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß diesem Anspruch stattzugeben gewesen Dazu führt es aus, der Herausgabeanspruch, der der holländischen Regierung auf Grund ihres Eigentums an dem Schiffe zugestanden habe, komme hier nicht in Betracht, wohl aber habe die Klägerin ihr Herausgabeverlangen in erster Linie auf den Mietvertrag zwischen der holländischen Regierung und der stützen können. Dieser sei unter den besonderen Umständen des Palles dahin auszulegen, daß mit ihm dem Mieter zugleich das Recht übertragen worden sei, sich in den Besitz des Schiffes zu setzen und dieses vom Besitzer herauszuverlangen; denn nur so sei die nach der seitens des Beklagten erfolgten Ablehnung des Abschlusses eines Mietvertrages über das Streitschiff in die Lage versetzt worden, dieses von dem früheren Eigentümer herauszuverlangen. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs sei die Hauptverwaltung mit Rücksicht auf die besondere »Stellung, die ihr in dem oben bezeichneten Schreiben der Militärregierung vom 19o April. Dazu macht die Revision geltend., in diesen Ausführungen liege insofern ein Widerspruch, als zunächst ein Keraüsgabeanspruch der niederländischen Regierung nach § 985 BGrB als nicht erhoben, angenommen, dann aber dieser abgelehnte Anspruch auf dem Umweg über den Mietvertrag für gegeben erachtet worden^ sei.. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt\/erdehi Bei dem vom Berufungsgericht unter II A 1 des' Urteils erörterten Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Anspruch aus eigenem Recht, während der in den nachfolgenden Ausführungen vom-Berufungsgericht behandelte und bejahte Herausgabean- Daß das Berufungsgericht diese - zutreffende - Unterscheidung machen wollte, geht auch aus seinen zu dem Zahlungsanspruch gemachten Ausführungen (IX B c) hervor, wo ebenfalls zwischen Ansprüchen aus fremdem und eigenem Recht unterschieden wird. vorgängerin der Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs ermächtigt war, hat das Berufungsgericht festgestellt, was im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. . Ob der Klägerin daneben auch ein Herausgabeanspruch nach §§ 1007 Abs 1 und 861 EG3 zuzubilligen gewesen wäre, was das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Der Herausgabeanspruch der Klägerin ist 'jedenfalls nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt, und zwar mit Rücksicht auf den Verzicht der holländischen Regierung auf Herausgabe der H.V.-Schiffe. Nach alledem ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Ho raus gäbe an-spruchs dem Beklagten auferlegt hat. Solange der Beklagte sein in den Rahmen der Abwicklung der Wiedergutmachungsansprüche der niederländischen Regierung gestelltes Schiff nicht herausgab, sondern weiter in eigener Regie fahren ließ, hatte er die -ebenfalls auf privatrechtlichem Gebiet liegende - Verpflichtung, der Rückerstattungsberechtigten, der niederländischen Regierung, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese Kutzungsentschädigung war im vorliegenden Falle in Gestalt eines Mietzinses für das Streitschiff zu entrichten, wie ihn fast alle früheren Eigentümer der F.V.-Schiffe auch gezahlt haben-. April 1943 an die niederländische Regierung gezahlt hat, so geschah das, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, su Gunsten des Beklagten mit dem «Tillen, ein Geschäft des Beklagten wahrzunehmen. Bie N.V.-Schiffe konnten den früheren Eigentümern und damit der deutschen Nachkriegswirtschaft, die ein besonderes Interesse an der Erhaltung einer deutschen Binnenschiff ahrtsflotte hatte, nur erhalten werden, wenn seitens der früheren deutschen Inhaber der N.V.-Schiffe entsprechend der von der niederländischen Regierung mit der getrof- Nur in diesem Palle bestand auch Aussicht auf einen günstigen Verlauf der weiter von den deutschen Behörden mit der niederländischen Regierung gepflogenen Verhandlungen über Freigabe der N.V,-Schiffe, die dann schließlich auch zu dem Ergebnis geführt haben, daß die N.V.-Schiffe an die früheren Eigentümer und damit das Streitschiff an den Beklagten zurückgegeben wurden.

Zitierte Normen: § 959 BGB
schiffenBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRegierung

Volltext der Entscheidung

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I ZS 160/52
Verkündet am 24c. März 1953
■runau, Jus t i z o b er s ekre tär Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Hamen des Volkes lii dem Hechts streit
 des Bi
 hiff ers^jCarl (str.
in Hl
 Beklagten? Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegeh
 die Bundesrepublik Beutschland? vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,.
Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte?~
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsans von
 ilt Freiherr

hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Bock?
Br. Benlcard? Br. ITastelski und Br. Christoph
 für Hecht erkannt: . ,	i
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Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 6:. Juni 1952 wird auf Kosten des Beklagteh zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Beklagte nahm in Jahre 1927 in Holland auf das ihn gehörige Motorschiff frE^^	e^n<3‘ Hypothek auf,
 Voraussetzung dafür war, daß das Schiff als holländisches Eigentun in ein Schiffsregister der Ki-ederlsnde eingetragen war, Zu diesem Zwecke gründete er, entsprechend einer allgemeinen Übung-deutscher Binnenschiffer, unter dem Hamen >^4(^und	eine	sog.	(H-V.) *
die als Einmanngesellschaft errichtet werden konnte. Diese Hypothek hat der Beklagte nach seiner Angabe bis zu dem Jahre 1942 voll abgetragen.
Nach Kriegsende erhob die Niederlande im Nahmen ihrer Restitutionsforderungen auch Anspruch auf Schiffe der genannten Art. Am 20. Januar 1947 kam es zwischen den Militärgouverneuren. der amerikanischen und britischen .Besatzungszone einerseits und der Königlich-Niederländischen Regierung
 andererseits zu einem Abkommen über die Restitution von
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Binnentransportfahrzeugen und -gerät, das u.a. - in deutscher Übertragung -=■ folgende Bestimmungen enthälts
”3) Die Militärgouverneure der amerikanischen und britischen Besatzungszone veranlassen sogleich die Restitution sämtlicher'Binnenwassertransportfahrzeuge und -gerate, die in den Niederlanden am 9o Mai 1940 registriert waren, er-■ wiesenermaßen holländisches Eigentum sind und gegenwärtig in Deutschland liegen unter Beachtung der für die Restitution geltenden Bestimmungen.	*
4) Diese Vereinbarung gilt mit der Einschränkung, daß die betreffenden Militärgouverneure das Reöht haben, Fahrzeuge und derate zürückzube--halten, insofern sie es im wirtschaftlichen Interesse ihrer Zone für /notwendig erachten’1.
In Ausführung dieses Abkommens erließ die amerikanische' Mili-
tärregierung am 24« April 1947 eine Preigabeermächtigung über ' eine Reihe von Schiffen, darunter auch das Schiff .
Diese Schiffe "übernahm” die niederländische Regierung
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am gleichen Tage 1t. einem von der Militärregierung und der niederländischen Regierung aufgenommenen Protokoll.
In einer weiteren;: am 10. Februar 1948 zwischen den genannten Hegierungs st eilen über 28 17. V.-Schiffe, darunter M.S.- “Epp H^pPP", getroffenen Vereinbarung stimmte der Vertreter der niederländischen Regierung zu, daß die Schiffe ihre Reise nach dem Löschhafen fortsetzen und daß sie dort am Löschhafen im Iliederrhein übergeben werden sollten. ■	•
Am 20. April 1948 vermietete die .niederländische Regierung in einem Charterabkommen mit der J^^P “ SppP'-
(J^P) die. auf Grund, der oben angeführten Vereinbarung vom 20. Januar. 1947 zurttclcbehaltenen Schiffe' an die Jpp (Kontrakt Nlr. 3566). Danach sollten die Schiffe dem Vertreter der J^P; nämlich der Hauptverwaltung der Binnenschiffahrt im Binnenhafen Duisburg-Ruhrort, übergeben werden. Dabei sollte ein vollständiges Bestandsverzeichnis auf genommen werden, die J^p sollte die Mannschaften sowie die laufenden Kosten beim Betrieb der Fahrten bezahlen, die Ausrüstung stellen und eine bestimmte Miete zahlen.
Von diesem Abkommen würde die HauptVerwaltung der Binnenschiffahrt durch Schreiben der Militärregierung vom I9.4.1948 in Kenntnis gesetzt,, in dem es u.a. heißts
,fi) In der Anlage befindet sich zu Ihrer Kenntnisnahme eine Kopie des Kontraktes Kr 3566 über die Anmietung von 17. V.-Schiffen von den Hiedez-1 ändert. Sie werden separat eine Mitteilung von der Mp erhalten, die Sie mit den ganzen Einzelheiten Ihrer Zuständigkeit als Agent der JPI für die Ausführung dieses ICon-., traktes bekannt macht.
21 Alle Schiffe, die gern, diesem .Abkommen angemietet werden, werden durch deutsche Besatzungen, die Sie auswählen, bedient werden, und es ist erforderlich, daß Sie feste Vereinbarungen mit den deutschen In-haberjr der Schiffe abschließen, damit alle Ver-
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, pflichtungen, welche die.J^p. dem Abkommen gemäß hat, auf das deutsche Unternehmen übergehen, dem • das Schiff anvertraut ist. Zu diesen Verpflichtungen gehören Bezahlung der laufenden Kosten und Ausgaben, Beschaffung von Betriebsmitteln und Ausrüstung und sonstigen Dingen.gem. Ziff 4 des beigefügten Kontrakts....-
5) ihre Behörde muß einen Vertreter in Duisburg bezeichnen, der die Besichtigung und.Inventarisierung • 'der Fahrzeuge vornimmtdie gemäß dem Kontrakt zu-
.-rückbehalten und angemietet werden......
' *• > • %. •,,fc\
4) Die Bestimmung derjenigen N.V;-Schiffe, die gern, dem Kontrakt zurückbehalten und'ahgemietet werden sollen, muß von Ihrer Transportzentrale, für den Ehein in Duisburg und unserem Duisburger IW-Team sorgfältig erwogen und festgelegt werden. Die Entscheidung, welche Schiffe angenommen werden, liegt ..vollkommen in Ihren Händen.....”.
. •- . \ •
'S:
Laut - dem vom britischen Kontrolloffizier in Duisburg IWT bestätigten - Übernahmeprotokoll vom 10. Juli 1948
übernahm die Y/asserstraßendirektion als Vertreterin der J| das Schiff	von einem Vertreter der nieder-
ländischen Regierung zu den Bedingungen des Charterabltommens 35.66 vom 20»-April 1948. Bei dieser Übergabeverhandlung, bei
 der durch zwei Experten eine Aufnahme über den Zustand und
 die Ausrüstung des Schiffes gemacht wurde, befand sich der Beklagte nicht an Bord des Schiffes. Der dabei allein an-
wesende Schiffer wurde auf dem Schiff belassen. Der Beklagte
 erhielt aber-eine Ausfertigung des Protokolls nebst Inven-
tarverzeichnis, was er nach anfänglichem Bestreiten schließ-
lich auch ein'geräumt hat.
Die Hauptverwaltung der Binnenschiffahrt trat nun entsprechend der von der Militärregierung in dem oben bezeich-neten Schreiben vom 19- April 1948 enthaltenen Vf ei sung an den Beklagten heran,-um das von der niederländischen Regierung übernommene Schiff ”32^^	auf	Grund	eines
 abzuschließenden Mietvertrages an ihn zu vermieten. Solche Mietverträge wurden mit fast allen Eigentümern der N.V.-
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Schiffe geschlossen- Man hoffte Eit dieser vorläufigen Regelung erreichen zu können, daß die niederländische Regierung do.ch noch die H.V.-Schiffe freigehen werde. Der Beklagte ließ sich auf diesen Vorschlag nicht ein, hatte das Schiff jedoch weiterhin,auf eigene Rechnung in Betrieb,
 Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Verwaltung ,
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des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ist, auf welche die der Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt hier übertragenen Aufgaben übergegangen .waren (Y/iGBl 1948 3 95 ? Art 133 GrundG in Verbindung Eit der Bekanntmachung über die Vertretung der Verwaltung des .'Vereinigten Wirtschaftsgebiets in Rechtsstreitigkeiten vom 19- Juli 1949 WiGBl 49/52), hat ihrerseits, nachdem der Beklagte den Abschluß eines Mietvertrages über das Schiff abgelehnt hatte, an die niederländische Regierung die Schiffsmiete für die Zeit vom 20. April 1948 bis 31- Oktober 1949 im Gesamtbeträge von 13.080,93 DM bezahlt.
Die Zahlung dieses Betrages verlangt die Klägerin vom Beklagten aus dem Gesichtspunkte böswillig gezogener Schiffsnutzung, der Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. Außerdem hat sie mit ihrer vom 20. Oktober 1949 datierten Klage die Herausgabe des Schiffes
 verlangt mit der Begründung, daß dieses Schiff der Restitution an die holländische Regierung unterliege, wie die Besatzungsraacht durch die Freigabeerklärung vom 10. Debruar 1948 entschieden hab£. Diese habe das Eigentum an dem Schiff an die holländische Regierung übertragen, welche ihrerseits das Schiff an die J^0| vermietet habe. Der Beklagte sei daher zu dem weiteren Besitz des Schiffes nicht berechtigt. Soweit sie mit der Klage Ansprüche der. m geltend mache, seien diese Ansprüche an sie abgetreten, mindestens aber.sei sie zu-deren Geltendmachung im'eigenen Hamen ermächtigt.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungs-
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an trag es-‘^geltend gemacht, auf Grund der .völkerrechtlichen Abmachungen zwischen der Militärregierung und der niederländischen Regierung könne ein unmittelbarer Anspruch der Letzteren auf' Herausgabe des Schiffes nicht entstanden sein. Eine Übergabe.des Schiffes an die Militärregierung oder an die holländische Regierung sei nichterfolgt.
Las Landgericht hat die Klage .abgewiesen, wobei es in der Hauptsache davon ausgeht, daß eine. Besitzergreifung an dem Schiff durch die Besatzungsmacht nicht stattgefunden habe. Infolgedessen habe der Schiffsbesitz auch nicht an die niederländische Regierung übertragen, werden können.
Las Oberländesgericht hat, nachdem es eine Entscheidung der Besatzungsbehörde über die rechtliche Bedeutung der I’reigabeermächtigung vom 24- April 1947 und der andern damit im Zusammenhänge stehenden, oben angeführten Besät zungsmaßnahmen nach Art 3 des Gesetzes I?r 13 AUK eingeholt hatte, äüf die Berufung der Klägerin dem auf. Zahlung gerichteten Klageanträge, den die Klägerin im‘Berufungs-Verfahren auch auf ihre weiter bis zu dem 30.6.1950 erfolgten MietzinsZahlungen von insgesamt 19-368,09 LH gestützt hatte, etaftgegeben, Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs, den die Parteien während des Berufungsverfahrens hit Rücksicht auf ein zwischen der Holländischen Regierung und der Bundesregierung abgeschlossenes Abkommen, worin erstere auf Rückgabe der IT. V.-^ Schiffe verzichtet liabe, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt worden. Ler von der-Besatzungbehörde (Legal Advisor) erteilte Bescheid vom 9*1.1952 t v.i ,. geht dahin, daß die Preigabeer-mächtigung vom 24-4.1947 als Befehl im Sinne des Art 3 Ziff 2 des genannten Gesetzes Hr 13 anzusehen sei und daß sie die endgültige Entscheidung darstelle, womit die Gültigkeit und die Zulassung des Anspruchs der nieder-
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ländischen Regierung auf Rückgabe des.Schiffes anerkannt werde. Weiter stellt die Besatzungsbehörde fest, daß die niederländischeRegierung dieses Schiff lt. "Übergabeprotokoll vom 24„ April 1947 und Schreiben vom 14. (richtig wohl 10.) Februar 1948 übernommen habe. Schließlich wird erklärt, daß das in Hede stehende Schiff unter die Bestimmungen des Gesetzes Hr 63 AHK zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches AuolandsvermÖgen und andere im Wege der Rückerstattung oder Reparation erfaßten Gegenstände gekommen sei. ln einem Schreiben der JEIA (in Liquidation) vom 12.5.1952 bestätigt diese,, daß die Hauptverwaltung-der Binnenschiffahrt* als’ihre Beauftragte und Vertreterin seinerzeit verpflichtet gewesen sei, alles'zu tun, um die der .m aus dem Abkommen Kr 3566 obliegenden Verpflichtungen gegenüber der niederländischen Regierung zu erfüllen. Sie habe nicht nur die Pflicht gehabt, die angemieteten Schiffe zu übernehmen und ihre Hutzungen sicherzustellen, sondern sei auch berechtigt gewesen, im eigenen Hamen die Herausgabe der Schiffe zu verlangen und die HutzungsentSchädigung einzuziehen, In diesem Schreiben werden außerdem die inso-weit bestehenden Ansprüche der	ausdrücklich an die
 Klägerin als die Rechtsnachfolgerin der Hauptverwaltung der Binnenschiffahrt abgetreten .
Hiergegen-richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,‘unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, hilfsweise die”Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- • gericht zurückzuvex;weiseh. *
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheid ung s ffründ e:
le Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Verfolgung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche he-\
stehen keine rechtlichen Bedenken. Die zwar dem öffentlichen Recht angehörende Präge, ob die-niederländische Regierung das Eigentum an dem Streitschiff - erlangt habe, ist nur eine Vorfrage. Die Ansprüche selbst aber werden aus einem bürgerlichrechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich aus dem zwischen der niederländischen Regierung und der abgeschlossenen Mietverträge und aus der im Zusammenhang damit'erfolgten Übergabe des Schiffs an die Hauptverwaltung als Agent der J^| hergeleitet. Die Parteien stehen sich daher hier als gleichberechtigte Persönlichkeiten des Privatrechts gegenüber (BGKZ‘5, 76). Die Revision hat in dieser Hinsicht auch keine Angriffe mehr erhoben.
II. Auch in der Sache selbst läßt das angefochtene Urteil entscheidungserhebliche Eechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht geht auf Grund der Entscheidung des Legal Advisor vom 9« Januar 1952 davon aus, daß die niederländische Regierung das Eigentum an dem Streitschiff auf Grund des üb ergab eabkommens vom, 2 4. April 1947 erworben habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Rach dem genannten Bescheid'des Legal Advisor lag in der einen Befehl im Sinne des Art 3 Ziff 2 Gesetz Nr 13 AHK darstellenden:.. Preigabeermächtigung vom 243 April 1947 die endgültige Entscheidung der zuständigen Besatzungsbehörde über die Anerkennung des Anspruchs der niederländischen Regierung auf Rückgabe des Streitschiffs und hat die niederländische Regierung durch das Übernahmeprotokoll vom 24. April 1947 das Eigentum an dem Schiff in Empfang ge-noramen (accepted the property). An diese rechtliche Beurteilung, die die Besatzungsbehörde ihrer Preigabeermächti-gung und übergabeverhandlung vom 24» April 1947 gegeben
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hat, sind die Gerichte gebunden. In der Feststellung der sich, hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen sind die Gerichte jedoch frei. Insoweit ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß zu dem Eigentumserwerb der niederländischen. Regierung an dem Schiff dessen körperliche Übergabe an den Erwerber nicht erforderlich gewesen sei, da es sich um einen Eigentumserwerb durch Hoheitsakt handle,, rechtlich unbedenklich. Die Auffassung, daß in solchen Fällen ohne Rücksicht auf die Besitzubertragung das Eigentum an beweglichen Sachen originär erworben werden könne, hat der Bundesgerichtshof für Enteignungen nach § 15. RLG bereits mehrfach ausgesprochen (Urt vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - S 8/9 und vom 15. November 1951 III .ZR 21/51 - veröffentlicht 'BGKZ 4, 10 £[€/). ’s Dieser Grundsatz gilt nach herrschender Lehre auch bei völkerrechtlichen Enteignungsmaßnahmen (Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts 1948, I S 428 - 430 für den Fall der Staatensuccession).
Soweit die Revision in dem vorerwähnten Bescheid des Legal Advisor eine besondere Stellungnahme zu der vom Beklagten im Prozeß von Anfang an aufgeworfenen Frage vermißt, nämlich,, ob das Streitschiff unter das Abkommen vom 20. Januar 1947 über die Restitution von Binnenschiffahrt-Iransportfahrzeugen und -geraten gefallen sei, da diese sich nur auf nachweislich holländisches Eigentum bezogen habe, ist das Revisiohsvorbringen unerheblich. Zwar ist in* Ziff 3 der Übernahmebescheiriigung und -Vereinbarung vom 24. April 1947 auch die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß einzelne der in der Liste A beschriebenen Gegenstände "versehentlich” (d.h. ohne unter das Abkommen vom 20. Januar 1947 zu fallen) ausgeliefert und zurückgegeben worden seien, und es ist für. diesen Fall auch eine besondere Regelung wie folgt getroffen worden?
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"Sollte: der kommandierende General der U8-Streit-kräfte auf dem europäischen Kriegsschauplatz entscheide^ daß irgendwelche in besagter Liste ,!A,f aufgeführten Gegenstände versehentlich ausgeliefert. wurden unter den Bedingungen des § 2 dieses (welche Entscheidung innerhalb eines Jahres vom heutigen Sage an getroffen werden müßte) so müßte über diese Gegenstände den Anordnungen des kommandierenden Generals entsprechend verfügt werden ...”
Dafür aber* daß im vorliegenden Falle eine derartige
 Entscheidung des kommandierenden Generals, die bis zu dem
24*4c1948 hätte geschehen müssen, getroffen worden ist,
 ist keinerlei Anhalt gegeben, auch vom Beklagten nichts
 vorgeträgen. Bei dieser Sachlage ist in der llichtherbei-
führung einer besonderen Feststellung und Entscheidung
, / ' t M>* f,
über die Frage der versehentlichen Aufnahme' des Streitschiffs in die “übergabeliste ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286, 300 SPO in Verbindung mit Gesetz 13 AHIC, wie ihn die Revision rügt, nicht zu erblicken.
Die Auffassung des Landgerichts, daß die niederländische Regierung das Eigentum an "dem Streit schiff am 24«.April 1947 erlangt und daß damit der Beklagte sein Eigentum zu diesem Seitpunkt verloren habe, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird zudem noch durch das Gesetz Mi- 63 AHK, das eine authentische Interpretation der bben erörterten Besatzungsmaßnahmen vom 24<> April 1947 darstelltj bestätigt. Eiries Eingehens auf die von der Eevisionsbeklagten aufgeworfene Frage, ob die niederländische Regierung etwa daä Eigentum an dem Streitschiff schon auf Grund der holländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20.12.1944 erlangt haben könnte, bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.
A. Hinsichtlich des' im Berufungsverfahren gegen den Beklagten nicht weiter verfolgten Anspruchs auf Herausgabe des Schiffes vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß diesem Anspruch stattzugeben gewesen
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wäre, wenn'.die Parteien die Hauptsache insoweit nicht mit
 Rücksicht auf
 die Verzichtserklärung der holländischen He-
gt erung auf Herausgabe der 5T.V.-Schiffe für erledigt erklärt hätten. Dazu führt es aus, der Herausgabeanspruch, der der holländischen Regierung auf Grund ihres Eigentums an dem Schiffe zugestanden habe, komme hier nicht in Betracht, wohl aber habe die Klägerin ihr Herausgabeverlangen in erster Linie auf den Mietvertrag zwischen der holländischen Regierung und der	stützen	können. Dieser sei
 unter den besonderen Umständen des Palles dahin auszulegen, daß mit ihm dem Mieter zugleich das Recht übertragen worden sei, sich in den Besitz des Schiffes zu setzen und dieses vom Besitzer herauszuverlangen; denn nur so sei die nach der seitens des Beklagten erfolgten Ablehnung des Abschlusses eines Mietvertrages über das Streitschiff in die Lage versetzt worden, dieses von dem früheren Eigentümer herauszuverlangen. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs sei die Hauptverwaltung mit Rücksicht auf die besondere »Stellung, die ihr in dem oben bezeichneten Schreiben der Militärregierung vom 19o April. 1948 in Verbindung mit dem Chartervertrag Kr „3566 eingeräumt worden sei, ermächtigt gewe-
sen, so daß.auch bei .der-Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Hauptverwaltung eine entsprechende Ermächtigung anzu-nehmen sei. Dazu macht die Revision geltend., in diesen Ausführungen liege insofern ein Widerspruch, als zunächst ein Keraüsgabeanspruch der niederländischen Regierung nach § 985 BGrB als nicht erhoben, angenommen, dann aber dieser abgelehnte Anspruch auf dem Umweg über den Mietvertrag für gegeben erachtet worden^ sei.. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt\/erdehi Bei dem vom Berufungsgericht unter II A 1 des' Urteils erörterten Herausgabeanspruch handelt es sich um einen Anspruch aus eigenem Recht, während der in den nachfolgenden Ausführungen vom-Berufungsgericht behandelte und bejahte Herausgabean-
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spruch aus j^emdem Recht abgeleitet wird. Daß das Berufungsgericht diese - zutreffende - Unterscheidung machen wollte, geht auch aus seinen zu dem Zahlungsanspruch gemachten Ausführungen (IX B c) hervor, wo ebenfalls zwischen Ansprüchen aus fremdem und eigenem Recht unterschieden wird. Die insoweit zur Drage des Herausgabeanspruchs aus fremdem Recht gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abtretung des Herausgab eanspruehs aus § 985 und die Ermächtigung eines andern zu seiner Geltendmachung sind nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (EGRK Anm 1 zu §§ 985 3GB, Ehrmann Arm 5. aaO) zulässig, was auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Daß dieser Herausgabeanspruch vorliegend durch Abtretung an die	übergegangen,	und	die	Rechts-
vorgängerin der Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs ermächtigt war, hat das Berufungsgericht festgestellt, was im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu erkennen. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Herausgabe des Streitschiffs war daher aus von fremdem Eigentum.abgeleiteten Recht begründet. . Ob der Klägerin daneben auch ein Herausgabeanspruch nach §§ 1007 Abs 1 und 861 EG3 zuzubilligen gewesen wäre, was das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Der Herausgabeanspruch der Klägerin ist 'jedenfalls nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt, und zwar mit Rücksicht auf den Verzicht der holländischen Regierung auf Herausgabe der H.V.-Schiffe. Der Auffassung der Revision, daß dieser Verzichtserklärung rückwirkende Kraft zukoramen könne, kann nicht beigetreten werden. In diesem Verzicht liegt höchstens eine Aufgabe des Eigentums im Sinne des § 959 BGB, die nur ex nunc wirkt. Bei dieser Sachund Rechtslage kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht es unter Verletzung der §§ 159 > 286.
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300 ZPO unterlassen habe, eine Feststellung und Entscheidung darüber zu treffen, welche Bedeutung dem Verzicht der holländischen Regierung zukomme. Nach alledem ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Ho raus gäbe an-spruchs dem Beklagten auferlegt hat. Es ist keinerlei Anhalt dafür gegeben,' daß das Berufungsgericht die Grenzen des billigen Ermessens im Sinne des § 91 a 2?0 überschritten habe.
B. Soweit das Berufungsgericht dein mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch stattgegeben hat, ist ihm ebenfalls ’im Ergebnis beizustimmen. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Anspruch auch in §§ 1007 Abs 3 Satz 2, 990, 987 BGB, wie das Berufungsgericht annimmt, eine Stütze findet. In jedem Falle*kommt'als rechtliche Grundlage für den Zahlungsanspruch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679 3GB) in Betracht. Der Beklagte hatte durch die oben erörterten völkerrechtlichen Wiedergutraachungsmaßnahmen das Eigentum an dem Streitschiff verloren. Daraus ergab sich für den Beklagten die auf privatrechtlichem Gebiet liegende Verpflichtung, das Schiff an die neue Eigentümerin, die niederländische Regierung, herauszugeben.. Zur Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs war die Klägerin, v;ie oben ausgeführt, ermächtigt. Solange der Beklagte sein in den Rahmen der Abwicklung der Wiedergutmachungsansprüche der niederländischen Regierung gestelltes Schiff nicht herausgab, sondern weiter in eigener Regie fahren ließ, hatte er die -ebenfalls auf privatrechtlichem Gebiet liegende - Verpflichtung, der Rückerstattungsberechtigten, der niederländischen Regierung, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies folgt schon aus dem Wesen der Restitution’. Diese Kutzungsentschädigung war im vorliegenden Falle in Gestalt eines Mietzinses für das Streitschiff zu entrichten, wie ihn fast alle früheren Eigentümer der F.V.-Schiffe auch gezahlt haben-. Wenn die Klägerin ihrerseits, nachdem der
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Beklagte den Abschluß eines besonderen Mietvertrages abgelehnt hatte, die Schiffsmiete für das. Streitschiff ab 20. April 1943 an die niederländische Regierung gezahlt hat, so geschah das, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, su Gunsten des Beklagten mit dem «Tillen, ein Geschäft des Beklagten wahrzunehmen. Allerdings entsprach dies, wie das ängefochtene Urteil zutreffend ausführt, nicht dem Willen des Beklagten. Bas ist aber für die Präge der Brsatzpflicht des Beklagten nach § 683 BGB dann unerheblich, wenn die Erfüllung der in Betracht kommenden - privat-rechtlichen -’Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der NutzungsentSchädigung für das Schiff im öffentlichen Interesse lag (§ 679 BGB). Biese Voraussetzung ist vorliegend auch gegeben. Bie N.V.-Schiffe konnten den früheren Eigentümern und damit der deutschen Nachkriegswirtschaft, die ein besonderes Interesse an der Erhaltung einer deutschen Binnenschiff ahrtsflotte hatte, nur erhalten werden, wenn seitens der früheren deutschen Inhaber der N.V.-Schiffe entsprechend der von der niederländischen Regierung mit der	getrof-
fenen Abmachung Nr 3566 .eine Nutzungsentschädigung in Gestalt eines Mietzinses gezahlt wurde. Nur in diesem Palle bestand auch Aussicht auf einen günstigen Verlauf der weiter von den deutschen Behörden mit der niederländischen Regierung gepflogenen Verhandlungen über Freigabe der N.V,-Schiffe, die dann schließlich auch zu dem Ergebnis geführt haben, daß die N.V.-Schiffe an die früheren Eigentümer und damit das Streitschiff an den Beklagten zurückgegeben wurden. Bas besondere wirtschaftliche Interesse Westdeutschlands an der Zurückbehaltung der N.V.-»Schiffe haben die Besatzungsbehörden schon im Abkommen vom 20. Januar 1947 anerkannt, in dessen Ziff 3 dem betreffenden Militärgouverneur das Recht gegeben war, Fahrzeuge und Geräte zurückzubehalten im wirtschaftlichen Interesse ihrer Zone.
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Nach alledem war die Revision mit Xostenfolge aus 97 ZPO zurücksuweisen«
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 Bundesrichter Dr. Benkard ist ausgeschieden
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