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BGH · I ZR 160/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 160/51

auf die Dauer von 40 Jahren die Einwohner und Betriebe der zu den beiden Kreisen gehörenden, im "Vertrage einzeln genannten Gemeinden, mit elektrischer Energie zu beliefern«, Die §§ 1-7 dieses Vertrages enthalten die näheren Bestimmungen über die technische Durchführung dieser Verpflichtung«, In § 8 des Vertrages ist bestimmt, daß die Kreise dem Unternehmer als . § 10s ,fKach Ablauf der 40jährigen Vertragsfrist sind sämtliche Anlagen von den Kreisgrundstücken binnen 3 Monaten zu beseitigen, Falls nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf der 40jährigen Vertragsdauer ein neuer Vertrag über die Benutzung der Kreiswege zu Stande gekommen sein wird, ist jeder der beiden Kreise berechtigt, schon vor Ablauf des Vertrages auf den Kreiswegen ein neues Leitungsnetz nebst Zubehör selbst zu errichten oder dessen Er- -richtung anderen zu gestatten. Die Rechte und Pflichten der Firma aus diesem Vertrage sind kurze Zeit nach dem ersten Weltkrieg (etwa im Jahre 1920) mit -der in § 16 des Vertrages vorgeschrie-henen - Zustimmung der Kreise auf die jetzige Beklagte, die Im Jahre 1926 regte die Beklagte bei den beiden Kreisen eine Verlängerung des Vertrages und Aufhebung des den Kreisen nach § 11 zustehenden Rechts auf Übernahme der gesamten Anlagen zu dem Taxwert schon 10 Jahre vor Vertragsablauf an. Im Jahre 1939 versuchte die Beklagte wiederum, eine Vertragsverlängerung .-zu erreichen« Es kam auch zu Verhandlungen der Beklagten mit den Kreisen und G^^^> Wahrend der klagende Kreis eine Vertrags Verlänge- rung ah lehnte, wurde zwischen dem Kreis G^Jjj^und der Beklagten am 180/24« Januar 1940 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, worin der Kreis G^^IAauf die Geltendmachung der Rechte aus den §§10 und 11 des Vertrages'von 1911 verzichtete und die Beklagte dem Landkreis G|^^ für diesen'Verzicht die Zahlung von .140 000 RM verspräche Weiter erklärte sich darin der Kreis G{0^P mit einer Vertragsverlängerung um rund 20 Jahre einverstanden, und zwar bis zu dem 31. Seit 1949 fanden seitens der drei vorgenannten Gebietskörperschaften Verhandlungen mit der Beklagten statt mit dem Ziele, eine einheitliche Regelung der Energieversorgung in diesen Gebieten nach Ablauf des Stromversorgungsvertrages von 1911 zu treffen« Dabei stellten sich die drei Kreise auf den Standpunkt, daß der von dem Kreise im Jahre 1940 Oktober I95O, das von'dem betreffenden Oberkreisdirektor bezw„ Oberstadtdirektor unterzeichnet ist, und worin der Beklagten eine Prist bis zu dem 1„November 1950 zur Erklärung über ihre Bereitschaft zur Übergabe der gesamten Energieanlagen an die Kreise gemeinschaftlich gesetzt wurde, eine entsprechen^ Erklärung abgelehnt hatte, erhob der Kreis unter üefD den der Kläger als Vorbereitung des in § 11 des Konzessionsv£r4fa-ges festgesetzten Übernahmerechts betrachtet, hat der Kläger vorgetragen, auch der Landkreis G^[^^ und die Stadt S{ hätten sich für die Übernahme der Anlagen entschieden,» Diese hätten dem Kläger außerdem ausdrücklich Vollmacht zur Erhebung der vorliegenden Klage erteilt„Der Vertrag aus dem Jahre 1940 sei mit § 11 des Konzeesionsvertrages nicht vereinbar „ Aus der darin getroffenen Regelung, daß ein Kreis für sich allein die Übernahme nicht verlangen könne, folge, daß auch die Beklagte das Schuldv.erhältnis mit einem der Kreise 4 allein nicht habe verlängern können., Die Beklagte habe durch ;; den Abschluß des Vertrages von 1940 eine positive Vertrags-Verletzung gegenüber dem klagenden Kreise begangen« Außerdem | habe sie den Kreis durch Zahlung der 140 000 RM in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu diesem jj Verlängerungsvertrag veranlaßt« Dieser Verlängerungsvertrag j erster Linie die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung jj des Klageanspruchs für den Landkreis und die Stadt bestritten« Sie ist ferner der Ansicht des Klä- jj gers, daß in dem Abschluß des Verlängerungsvertrages von :j worden sei, jetzt nicht mehr gelten lassen wolleö Den gleichen Vorwurf hat die Beklagte gegenüber dem Kreise G^^P erhoben, da dieser sich mit seinem jetzigen Verlangen auf Übergabe der Bnergieanlagen in Widerspruch zu dem von ihm im Jahre strittenen Befugnis des Klägers;,- die von ihm begehrte Auskunft serteilung an älle drei Gebietskörperschaften zu fordern führt das Berufungsgericht aus, für das Vorliegen eines Gesamtgläubigerverhältnisses im Sinne des § 428 BGB zwischen dem Kläger und den beiden andern Gebietskörperschaften -was zur Folge halte, daß jeder Gläubiger die ganze Leistung for- . § 432 Abs 1 BGB bilden«, An sich sei zwar die Übergabe des Leitungsnetzes und die Auskunftserteilung darüber derart teil K bar, daß jedem Gläubiger die auf seinem Gebiet befindlichen Anlagen gesondert übergeben und Auskunft darüber erteilt wer- -den könnten„ Eine solche Auslegung würde aber dem Interesse Parteien nicht gerecht werden« Die Kreise seien nach § 11 des Vertrages von 1911 berechtigt gewesen, die gesamten Anlagen (Zentrale und Leitungsnetz nebst Zubehör) zu übernehmen. In der Sache selbst ist der Kernpunkt des Streites der Parteien die Präge, ob - was das Berufungsgericht bejaht hat -der Kreis Gpp^rechtswirksam ohne Zustimmung des Klägers im Jahre 1940 mit der Beklagten eine Verlängerung des Vertrages von 1911 vereinbaren und auf das Übernahmerecht des § 11 dieses Vertrages verzichten konnte* Ist dieser Verlängerungsvertrag rechtswirksam, dann ist für einen Anspruch der drei Gebietskörperschaften auf Übergabe der gesamten Energieanlagen der Beklagten oder für den von dem Bestehen dieses Anspruchs abhängigen Klageanspruch auf Auskunfterteilung kein Raum, und es kann auf sich beruhen, ob die drei Gebietkörperschaften bei Abgabe ihrer gemeinsamen Übernahmeerklärung im Schreiben vom 10. Das Berufungsgericht ist zur Bejahung der Rechtswirksam- s* keit des von dem Kreise im Jahre 1940 mit der Beklag- ^ ten abgeschlossenen Verlängerungsvertrages im Wege der Aus- Anlegung des Vertrages von 1911 und unter Abwägung der Intern sen der Parteien gelangt«, Es läßt dahingestellt, ob der dafifV erklärte Verzicht auf das Übernahmerecht eine Abänderung des Vertrages von 1911 bedeute, durch die ein Recht des Klägers beeinträchtigt werde» Einer Mitwirkung des Klägers bei dem Abschluß des Vertrages von 1940 habe es jedenfalls, so führt das Berufungsgericht weiter aus, schon desv/egen nicht bedurft; weil der Vertrag von 1911 einen solchen Eingriff in das Übernahmerecht ausdrücklich vorgesehen und jedem der Kreise erlaubt habe« Während die Kreise zu dem Rücktritt vom Vertrag nach § 9 nur gemeinschaftlich berechtigt gewesen seien und hach § 11 nur gemeinschaftlich die Anlagen hätten übernehmen : können,, sei jeder Kreiß in seinen übrigen Entschließungen frei gewesen» Wenn jeder Kreis nach § 11 des Vertrages berechtigt gewesen sei, ein neues Leitungsnetz zu errichten oder errichten zu lassen, falls nicht ein neuer Vertrag über die Benutzung der Kreiswege zustandegekommen sei, so bedeute dies einwandfrei, daß jeder einzelne Kreis für sich sowohl befugt gewesen sei, einen neuen Verlängerungsvertrag zu schlißS sen, als auch statt dessen ein neues Netz zu legen und die Beseitigung des alten zu fordern» Diese Vertragsauslegung er- • gebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus der Interessenlage der Parteien» § 10 des Konzessionsvertrages, der jedem der beiden Kreise, ;ein Recht einräume, spreche nicht davon, daß es gemeinschaftlich ausgeübt werden müsse, während in § 11 hinsichtlich'der Ausübung des Übernahmerechts ' Übernahme der Energieanlagen einen Kreis als Absatzgebiet verliere und einen änderen Kreis behalten müsse» PÜr die ein- * zelnen Kreise sei es weniger wichtig gewesen, wenn der Nach- < barkreis vom Übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht und eine i neue Anlage errichteh:und mit dem Unternehmer einen Verlänge- j rungsvertrag abgeschlossen habe» Durch § 11 sei auch nur eine gemeinschaftliche Übernahmeerklärung gegenüber der Beklag- l eine individuelle Regelung eines Vertragsschlusses mit den Kreisen und handelt, mögen dabei auch allgemeine Erfahrungen der Elektrizitätswirtschaft mitgesprochen haben* Für die Annahme eines Formularvertrages spricht auch nicht das (Bl 17 ff der Beiakten der Kreisdjfcre\<-tion befindliche) gedruckte Exemplar dieses Vertrages? Nich tübernahme der Anlagen gemäß § 11 auf das Recht beschränkt sein sollten, ein neues Leitungsnetz zu legen oder legen zu lassen oder die Beseitigung der An3agsn zu fordern0 § 10 triffl nur eine Regelung der Rechtsfolgen im Verhältnis der Kreise einerseits zu dem Unternehmer andererseits für den Fall der Beendigung des Vertrages und es ist in keiner Weise in dieser -Vorschrift zu dem Ausdruck gebracht, daß die darin den Kreisen gewährten Rechte nur von den Kreisen gemeinschaftlich-vorgenommen werden könnten* Die Revision weist sodann darauf hin, die beiden Kreise seien einander gegenseitig derart verpflichtet gewesen, daß keiner selbständig hätte handeln dürfen* Auch hier steht der gegenteiligen Folgerung des Berufungsgerichts der Wortlaut des Konzessionsvertrages nicht entgegen* Diese Vertragsurkunde enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Regelung des Innenverhältnisses der Kreise untereinander, 'insbesondere nicht die Verpflichtung, »nicht, ohne den anderen Kreis Verhandlungen mit der UnternelLmerin zu führen und von der Rechtsstellung des anderen Kreises abweichende Vereinbarungen zu treffen* Die Kreise waren nach § 11 berechtigt, gemeinschaftlich die Anlagen der Beklagten zu übernehmen, sofern sie es übereinstimmend wollten» Nach dem Vertrage bestand keine Rechtspflicht zur Übernahme oder Abgabe einer mit dem anderen Kreise übereinstimmenden Erklärung in dieser Frage» Es war der freien Entschließung jedes einzelnen Kreises überlassen, ob er sich für die Übernahme der Anlage entscheiden wollte oder nicht» Die Interessenlage der Kreise erforderte ein solches Zusammenwirken auch nicht, da es jedem der Kreise nur auf die Stromversorgung seines eigenen Gebiets ankam und ankommen mußte» Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage der Kreise entnimmt' das Berufungsgericht dann :dem Vertrage, daß jedei einzelne Kreis für sich berechtigt gewesen sei, einen neuen Verlängerungsvertrag mit der Beklagten zu schließen oder sta*i sich mindestens zu dem 30«, Vertragsjahr entscheiden konnte, ob I • er den Vertrag fortsetzen wolle oder nicht« Diese Vertragsaufi-legung ist ebenso wie die sonstige Vertragsauslegung des Beruht fungsgerichts möglich» Die von der Revision aus § 11 in Verbindung mit § .10 gezogene Polgerung, daß im 29° Vertragsjahre bis zu dem Ablauf des 39° Jahres den beteiligten Kreisen noch die Möglichkeit erhalten bleiben sollte, gemeinschaftlich die Anlagen nach Ablauf der 40jährigen Frist zu übernehmen, ist nicht zwingend. Dieser-Schlußfolgerung der Revision steht schon entgegen, daß § 10 Satz 2 des Konzessionsvertrages bereits den Abschluß eines früheren Verlängerungsvertrages ins Auge gefaßt hat ("Falls nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der 40jährigen Vertragsdauer o")« Es ist richtig, daß das Berufungsgericht dazu nicht Stellung genommen hät* Biese Unterlassung' ist aber nicht entscheidungserheblich* Denn die damaligen Verhandlungen und die dabei getroffene Vereinbarung über gemeinschaftliches Vorgehen der Kreise bezogen sich, wie in dem Vermerk ausdrücklich hervorgehoben worden ist, auf den Kall der Vertragsänderung* Eine rechtswirksame Vertragsänderung konnte allerdings nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden (§ 305 f BGB). zuo Denn.dieses Übernahmerecht gelangte, falls es nicht gemeinschaftlich zu dem Ende des 3CL Vertragsjahres ausgeübt wurde, was nicht geschehen ist, erst bei Ende des Vertrages zur Entstehungo Eines ausdrücklichen Verzichts auf dieses Recht des Kreises im Verlängerungsvertrage hätte es, worin dem Berufungsgerichtebenfalls beizutreten ist, gar nicht bedurft, da die Verlängerung des Konzessionsvertrages naturnotwendig die Nichtgeltendmachung des Übernahmerechts für das betreffende Kreisgebiet zu dem Ende der 40jährigen Vertragsdauer einschloß. Zu Unrecht meint die Revision ferner, es habe zwischen den Kreisen ein Gesellschaftsverhältnis oder geseil-schaftsähnliches Verhältnis bestanden, und das Übernahmerecht sei ein Teil dieses so gebundenen Vermögens gewesen, so daß der Kreis G^m^auch deswegen über das über-nahmereeht gemäß §. 719 BGB nicht habe allein verfügen können, Eine solche Annahme muß schon deswegen ausscheiden, weil, bereits angeführt, das Übernahmerecht erst bei Ende des Kon Zessionsvertrages zur Entstehung gekommen wäre, also nicht* schon zu einem Gemeinschafts.vermögen der beteiligten Kreise gerechnet werden könnteo Mit Ablauf des Konzessionsvertrages horte, außer wenn sich die Kreise gemeinschaftlich für das übernahmerecht entschieden hätten, eine vorher zwischen ihnen bestehende Interessengemeinschaft auf.Die Revision will schließlich die Rechtsunwirksamkeit des Verlängerungsvertrages von 1940 auch aus § 306 BGB herleiten, weil er auf eine unmögliche Leistung erichtet gewesen sei, nämlich auf eine im Widerspruch zu dem Konzessionsvertrage stfckg^. Da somit der Kreis rechtswirksam einen Vertrag über die Verlängerung des Konzessionsvertrages geschlossen hat, ist für das jetzige Übergabeverlangen der drei Gebietskörperschaften und für das zu dessen Vorbereitung dienende Klagebegehren auf Auskunfterteilung kein Raum mehr«

Zitierte Normen: § 428 BGB § 286 ZPO § 306 BGB
KreisvertragenBerufungsgerichtkreisenRechtVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 160/51
Verkündet am 12„ Mai 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
2525 005
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landkreises
i, vertreten durch den Kreistag?
dieser vertreten durch den Oberkreisdirektcr,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
Vorstand,
 vertreten durch ihren
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prczeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Mai 1953 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Professor Br.Lindenmaier, Wilde, Br.Bock, BroKrüger :Nieland und BroChristoph
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 2.Oktober 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last*
Von Rechts wegen
2
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 Tatbestands
Der Kläger , der Landkreis Wund der Landkreis (r^[^ haben mit der Firma	Elektrizitätsunterneh-
mungen-AGin B^^|^ am 17» Juni/5» und 6,Juli 1911 einen Vertrag geschlossen, durch den sich Letztere verpflichtete;? auf die Dauer von 40 Jahren die Einwohner und Betriebe der zu den beiden Kreisen gehörenden, im "Vertrage einzeln genannten Gemeinden, mit elektrischer Energie zu beliefern«, Die §§ 1-7 dieses Vertrages enthalten die näheren Bestimmungen über die technische Durchführung dieser Verpflichtung«, In § 8 des Vertrages ist bestimmt, daß die Kreise dem Unternehmer als . Entgelt für die übernommenen Verpflichtungen im Vertragsge-
A s
biet für die Dauer von 40 Jahren vom Tage des Vertragsschlusses an die kostenfreie ausschließliche Benutzung der Kreisstrassen und -Plätze für die Verlegung ober- und unterirdischer elektrischer Leitungen nebst Zubehör gestatten«, § 9 gewährte den Kreisen für den Fall schuldhafter Verletzung der Verpflichtungen seitens der Firma B^H^das Recht, vom genannten Vertrage -gemeinschaftlich zurückzutreten«, In, diesem Falle waren die errichteten Anlagen binnen 6 Monaten nach erfolgtem Rücktritt von den Kreisgrundstücken zu entfernen.
Die §§ 10 und 11 treffen über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei Beendigung des Vertragsverhä^tnisses folgende Regelungs
§ 10s ,fKach Ablauf der 40jährigen Vertragsfrist sind sämtliche Anlagen von den Kreisgrundstücken binnen 3 Monaten zu beseitigen, Falls nicht spätestens 1 Jahr vor Ablauf der 40jährigen Vertragsdauer ein neuer Vertrag über die Benutzung der Kreiswege zu Stande gekommen sein wird, ist jeder der beiden Kreise berechtigt, schon vor Ablauf des Vertrages auf den Kreiswegen ein neues Leitungsnetz nebst Zubehör selbst zu errichten oder dessen Er- -richtung anderen zu gestatten.
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Die Kreise sind ferner berechtigt, g e m e i n s c Ka1 1 i c h. die gesamten Anlagen (Zentrale und Leitungs. netz nebst Zubehör) sowohl nach Ablauf der 40jährigen] Frist als auch schon nach 30 Jahren zu dem jeweiligen] Werte zu übernehmen« Bei der Übernahme schon nach 30 Jahren ist außerdem für das 31. bis 40* Vertragsjahr der Wert des mittleren jährlichen netto-Geschäftsgö-Wirtn der auf Grund des Ergebnisses der letzten 3 abgeschloS" . senen Jahresbilanzen zu ermitteln ist, dem Unternehmeij zu ersetzen« Die Feststellung des Wertes und des nefcfcp-^ Geschäftsgewinns erfolgt endgültig durch das in § 12 dieses Vertrages bestimmte Schiedsgericht im 39. be zw..
29. Vertragsjahre
© O © l>
Die Verträgsbestimmung über die Entscheidung durch das Schiedsgericht.ist, worüber sich die Parteien einig sind, durch die zwischenzeitliche Änderung d er Zivilprozeßordnung hinfällig geworden«
Die Rechte und Pflichten der Firma	aus	diesem
 Vertrage sind kurze Zeit nach dem ersten Weltkrieg (etwa im Jahre 1920) mit -der in § 16 des Vertrages vorgeschrie-henen - Zustimmung der Kreise auf die jetzige Beklagte, die
AG, üb er gegangen.
Im Jahre 1926 regte die Beklagte bei den beiden Kreisen eine Verlängerung des Vertrages und Aufhebung des den Kreisen nach § 11 zustehenden Rechts auf Übernahme der gesamten Anlagen zu dem Taxwert schon 10 Jahre vor Vertragsablauf an.
Es kam zu gemeinschaftlichen Verhandlungen, die auf Seiten der Kreise durch den Landrat bezw, Kreisdirektor geführt wurden. Nachdem der Kreisausschuß des Klägers eine Abänderung iq dem von dem Beklagten erstrebten Sinne abgelehnt hatte, betrachtete auch der Landkreis	für sich diese Verhand-
lungen als gescheitert«
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Im Jahre 1939 versuchte die Beklagte wiederum, eine Vertragsverlängerung .-zu erreichen« Es kam auch zu Verhandlungen der Beklagten mit den Kreisen	und G^^^> Wahrend der klagende Kreis	eine	Vertrags Verlänge-
rung ah lehnte, wurde zwischen dem Kreis G^Jjj^und der Beklagten am 180/24« Januar 1940 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, worin der Kreis G^^IAauf die Geltendmachung der Rechte aus den §§10 und 11 des Vertrages'von 1911 verzichtete und die Beklagte dem Landkreis G|^^ für diesen'Verzicht die Zahlung von .140 000 RM verspräche Weiter erklärte sich darin der Kreis G{0^P mit einer Vertragsverlängerung um rund 20 Jahre einverstanden, und zwar bis zu dem 31. Dezember 1971. Darüber hinaus würde bestimmt, daß der Vertrag sich um jeweils ! 10 Jahre verlängere, falls nicht mindestens 5 Jahre vor dem jeweiligen Ablauf von einem Vertragsteil, gekündigt würde«, Per- ; ner wurde von den Vertragschließenden die Neufassung des ganzen Vertrages auf Grund der neuen*Vereinbarung vorgesehen, zu j der es aber nicht gekommenjist. Am 20. Juni 1940 machte der Landkreis G^j^P denrKreis'	vom Abschluß des Ver-
trages vom 18./24o Januar 1940 Mitteilung, besonders von der Verlängerung des ursprünglichen Vertrages bis 31. Dezember 1971. Der Landkreis	hat darauf weder dem Land-
kreis GJ^JP noch der Beklagten gegenüber eine ausdrückliche Erklärung abgegeben«	;
Auf Seiten der genannten Kreise trat darauf insofern eine Änderung ein, als die beiden Kreise Teile ihres Gebietes an die 1942 gegründete kreisfreie Stadt ^ppp^^p/S^pPJ^^p abgeben mußten« Soweit sich Rechte und Pflichten der beiden Landkreise aus dem Vertrage von 1911 auf dieses neue Stadtgebiet erstrecken, ist die Stadt sP^^Pfe. wie sie jetzt heißt, an die Stelle der Landkreise getreten«
Seit 1949 fanden seitens der drei vorgenannten Gebietskörperschaften Verhandlungen mit der Beklagten statt mit dem Ziele, eine einheitliche Regelung der Energieversorgung in diesen Gebieten nach Ablauf des Stromversorgungsvertrages von 1911 zu treffen« Dabei stellten sich die drei Kreise auf den Standpunkt, daß der von dem Kreise	im	Jahre	1940
mit der Beklagten geschlossene Verlängerungsvertrag rechtsunwirksam sei, da durch diesen Vertrag das den Kreisen gemeinschaftlich sustehende Recht zur Übernahme der Anlagen aufgehoben werde, und verlangten gemeinschaftlich die Übergabe der sämtlichen in den Kreisen gelegenen Anlagen der Beklagten gemäß § 11 des Vertrages von 1911» Dies lehnte die Beklagte im Hinblick auf den genannten, nach ihrer Meinung rechtswirksamen Verlängerungsvertrag abo Nachdem die Beklagte auf ein gemeinsames Schreiben der drei Gebietskörperschaften vom 10? Oktober I95O, das von'dem betreffenden Oberkreisdirektor bezw„ Oberstadtdirektor unterzeichnet ist, und worin der Beklagten eine Prist bis zu dem 1„November 1950 zur Erklärung über ihre Bereitschaft zur Übergabe der gesamten Energieanlagen an die Kreise gemeinschaftlich gesetzt wurde, eine entsprechen^ Erklärung abgelehnt hatte, erhob der Kreis	unter üefD
20„Dezember 1950 Klage mit dem Anträge auf - Verurteilung der Be-| klagten zur Auskunftserteilung an den Kläger sowie den Landkr6i$ G^m^ und die Stadt	Zur	Begründung	dieses	Antrag^,
den der Kläger als Vorbereitung des in § 11 des Konzessionsv£r4fa-ges festgesetzten Übernahmerechts betrachtet, hat der Kläger vorgetragen, auch der Landkreis G^[^^ und die Stadt S{ hätten sich für die Übernahme der Anlagen entschieden,» Diese hätten dem Kläger außerdem ausdrücklich Vollmacht zur Erhebung der vorliegenden Klage erteilt„Der Vertrag aus dem Jahre 1940 sei mit § 11 des Konzeesionsvertrages nicht vereinbar „ Aus der darin getroffenen Regelung, daß ein Kreis für sich allein die Übernahme nicht verlangen könne, folge, daß
 auch die Beklagte das Schuldv.erhältnis mit einem der Kreise 4 allein nicht habe verlängern können., Die Beklagte habe durch ;; den Abschluß des Vertrages von 1940 eine positive Vertrags-Verletzung gegenüber dem klagenden Kreise begangen« Außerdem | habe sie den Kreis	durch	Zahlung	der	140	000	RM	in
 einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu diesem jj Verlängerungsvertrag veranlaßt« Dieser Verlängerungsvertrag j
sei	daher rechtsunwirksanu	}
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worden sei, jetzt nicht mehr gelten lassen wolleö Den gleichen
 Vorwurf hat die Beklagte gegenüber dem Kreise G^^P erhoben,
 da dieser sich mit seinem jetzigen Verlangen auf Übergabe
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1940 abgeschlossenen Vertrage setze«
Das Landgericht hat die Beklagte nach Klageantrag verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das'Oberlandesgericht die Klage abgewieseh«	J
Mit der Revision beantragt der Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Berufung des
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Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu ander- ' ' weiten Verhandlung und Entscheidung„
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,,
Entscheidungsgründet “
Die auf Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichf6Ckt*“V lieber Vorschriften gestützte Revision des Klägers konnte keinen Erfolg.haben*
Hinsichtlich der von der Beklagten in erster Linie be- f. strittenen Befugnis des Klägers;,- die von ihm begehrte Auskunft serteilung an älle drei Gebietskörperschaften zu fordern führt das Berufungsgericht aus, für das Vorliegen eines Gesamtgläubigerverhältnisses im Sinne des § 428 BGB zwischen dem Kläger und den beiden andern Gebietskörperschaften -was zur Folge halte, daß jeder Gläubiger die ganze Leistung for- . dern könne, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet sei- sei allerdings kein Anhalt gegeben Dagegen könnten die drei Gebietskörperschaften eine Gemeinschaft von Gläubigern einer unteilbaren Leistung im Sinne des >
§ 432 Abs 1 BGB bilden«, An sich sei zwar die Übergabe des Leitungsnetzes und die Auskunftserteilung darüber derart teil K bar, daß jedem Gläubiger die auf seinem Gebiet befindlichen Anlagen gesondert übergeben und Auskunft darüber erteilt wer- -den könnten„ Eine solche Auslegung würde aber dem Interesse Parteien nicht gerecht werden« Die Kreise seien nach § 11 des Vertrages von 1911 berechtigt gewesen, die gesamten Anlagen (Zentrale und Leitungsnetz nebst Zubehör) zu übernehmen. Danach hätten sie also in der Lage sein sollen, die-Stromversorgung gemeinsam fortzusetzen, Das bedinge aber, daß die An-
 
läge nicht zerrissen werde* Dieses einheitliche Schicksal der Anlage spreche auch dafür, daß jeder Kreis für die gesamte Entschädigungsforderung einstehen solleo Es wäre wenig sinnvoll, wenn etwa der Kreis, auf dessen Gebiet sich die mit wertvollen Maschinen versehene Zentrale befinde, die Kosten dieser Zentrale allein tragen sollte, während die anderen Kreise nur den Wert des Leitungsnetzes erstätten sollten* Diese Gemeinsamkeit des Leistungszweckes stehe somit sowohl der Annahme, daß eine teilweise Überlassung des Leitungsnetzes an jeden einzelnen der Kreise als auch eine auf das Gebiet eines Kreises beschränkte Auskunft über Bestand und Wert des Leitungsnetzes gewollt sei, entgegen*
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken, Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob hier auch ein Fall der Prozeßstandschaft in der Porm der vom Kläger behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen Ermächtigung des Klägers zur Klageerhebung seitens des Landkreises G^^P und der Stadt	vorliegt	*
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In der Sache selbst ist der Kernpunkt des Streites der Parteien die Präge, ob - was das Berufungsgericht bejaht hat -der Kreis Gpp^rechtswirksam ohne Zustimmung des Klägers im Jahre 1940 mit der Beklagten eine Verlängerung des Vertrages von 1911 vereinbaren und auf das Übernahmerecht des § 11 dieses Vertrages verzichten konnte* Ist dieser Verlängerungsvertrag rechtswirksam, dann ist für einen Anspruch der drei Gebietskörperschaften auf Übergabe der gesamten Energieanlagen der Beklagten oder für den von dem Bestehen dieses Anspruchs abhängigen Klageanspruch auf Auskunfterteilung kein Raum, und es kann auf sich beruhen, ob die drei Gebietkörperschaften bei Abgabe ihrer gemeinsamen Übernahmeerklärung im Schreiben vom 10. Oktober 1950 in der gesetzlich vorgeschrie-
benen Weise vertreten waren» Das hat das Berufungsgericht ?' verneint, wogegen sich die Revision mit der Rüge, der Ver-ietzung der richterlichen Aufklärungspflicht aus .§ 139 ZPO wendete
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Das Berufungsgericht ist zur Bejahung der Rechtswirksam- s* keit des von dem Kreise	im	Jahre 1940 mit der Beklag- ^
ten abgeschlossenen Verlängerungsvertrages im Wege der Aus- Anlegung des Vertrages von 1911 und unter Abwägung der Intern sen der Parteien gelangt«, Es läßt dahingestellt, ob der dafifV erklärte Verzicht auf das Übernahmerecht eine Abänderung des Vertrages von 1911 bedeute, durch die ein Recht des Klägers beeinträchtigt werde» Einer Mitwirkung des Klägers bei dem Abschluß des Vertrages von 1940 habe es jedenfalls, so führt das Berufungsgericht weiter aus, schon desv/egen nicht bedurft; weil der Vertrag von 1911 einen solchen Eingriff in das Übernahmerecht ausdrücklich vorgesehen und jedem der Kreise erlaubt habe« Während die Kreise zu dem Rücktritt vom Vertrag nach § 9 nur gemeinschaftlich berechtigt gewesen seien und hach § 11 nur gemeinschaftlich die Anlagen hätten übernehmen : können,, sei jeder Kreiß in seinen übrigen Entschließungen frei gewesen» Wenn jeder Kreis nach § 11 des Vertrages berechtigt gewesen sei, ein neues Leitungsnetz zu errichten oder errichten zu lassen, falls nicht ein neuer Vertrag über die Benutzung der Kreiswege zustandegekommen sei, so bedeute dies einwandfrei, daß jeder einzelne Kreis für sich sowohl befugt gewesen sei, einen neuen Verlängerungsvertrag zu schlißS sen, als auch statt dessen ein neues Netz zu legen und die Beseitigung des alten zu fordern» Diese Vertragsauslegung er- • gebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus der Interessenlage der Parteien» § 10 des Konzessionsvertrages, der jedem der beiden Kreise, ;ein Recht einräume, spreche nicht davon, daß es gemeinschaftlich ausgeübt werden müsse, während in § 11 hinsichtlich'der Ausübung des Übernahmerechts
10
das Wort ’'gemeinschaftlich” im Vertragstext dick gedruckt	*
sei» Daraus gehe klar hervor, daß die Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte in §§ 10 und 11 des Konzessionsvertrages einen Unterschied hätten machen wollen» Dieser Unterschied finde seine Erklärung in der Interessenlage der Parteien» Das l Erfordernis der Gemeinschaftlichkeit in § 9 und § 11 des Kon- ij Zessionsvertrages sollte dem Schutze des Unternehmers dienen» $ Dieser habe dagegen geschützt werden sollen, daß gegen seinen Willen seine Anlagen zerrissen würden und er im Palle der	%
' Übernahme der Energieanlagen einen Kreis als Absatzgebiet
 verliere und einen änderen Kreis behalten müsse» PÜr die ein- * zelnen Kreise sei es weniger wichtig gewesen, wenn der Nach- < barkreis vom Übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht und eine i neue Anlage errichteh:und mit dem Unternehmer einen Verlänge- j rungsvertrag abgeschlossen habe» Durch § 11 sei auch nur eine gemeinschaftliche Übernahmeerklärung gegenüber der Beklag- l
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ten, nicht aber ein Zwang zur einheitlichen Willensbildung | der Kreise untereinander vorgeschrieben worden» Die Kreise il seien in der genannten Bestimmung für berechtigt erklärt werden, gemeinschaftlich die Anlagen zu übernehmen, sofern ? sie das übereinstimmend gewollt hätten» Sie seien aber nicht | verpflichtet - weder untereinander noch gegenüber der Beklag- 1 ten gemeinschaftlich eine der anderen*ihiÄoffensteilenden- ,; Möglichkeiten zu wählen für den Pall der Beendigung des	I
Vertrages» Wenn der Kreis	die	Vertrags Verlängerung |
: als solche Möglichkeit gewählt habe, so sei die begriffsnot- | wendige Pol ge; einer solchen' Vertragsverlängerüng die Nicht- j ausübung des Übernahmerechts*
" '.I-;."-	: .'"-'i :a	•Xi'--'/	1X^1]
Soweit die Revision sich gegen vorstehende Auslegung des 1 Kohzessionsvertrages seitens des Berufungsgerichts wendet, I ist davon auszugehen, daß/sich bei dem Vertrage von 1911	!
- entgegen der Ansicht der Revision, - nicht um einen in der Revisionsinstanz frei auslegbaren Typenvertrag, sondern um
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eine individuelle Regelung eines Vertragsschlusses mit den Kreisen	und	handelt, mögen dabei auch
 allgemeine Erfahrungen der Elektrizitätswirtschaft mitgesprochen haben* Für die Annahme eines Formularvertrages spricht auch nicht das (Bl 17 ff der Beiakten der Kreisdjfcre\<-tion	befindliche)	gedruckte	Exemplar	dieses
 Vertrages? worauf die Revision zur Begründung ihrer Ansicht besonders hingewiesen hat* Dieser Vertrag ist offenbar nachträglich gedruckt worden? da er in größerer Zahl für die be-teiligten Gemeinden benötigt wurde* Die Nachprüfung dieses Vertrages im Revisionsverfahren ist daher nur dahin zulässig; ob die Auslegung des Berufungsgerichts unter Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln oder verfahrensrechtlicher Vorschriften vorgenommen worden ist oder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt* Ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum des Berufungsgerichts in diesem Sinne ist jedoch nicht ersichtlich* Der Revision kann zunächst nicht darin gef^ folgt werden? daß der Wortlaut des Vertrages der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung in der Frage der Zulässigkeit eines von einem Kreise selbständig vorgenommenen Verlängerungsvertrages und ausgesprochenen Verzichts widerspreche, Der .Wortlaut des § 10? der die Rechtsfolgen für den FalJ. der Nichtverlängerung des Vertrages dahin bestimmt? daß in einem solchen Falle sämtliche Anlagen von den Kreisgrundstücken binnen drei Monaten zu beseitigen sind (Satz 1) und daß jeder der beiden Kreise? falls nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der 4Öjährigen Vertragsdauer ein neuer Vertrag zustandegekoramen sei? berechtigt sein solle? auf den Kreiswegen ein neues Leitungsnetz nebst Zubehör zu errichten oderf die Errichtung anderen zu gestatten (Satz 2), zwingt keineswegs zu dem von der Revision für al 1 einzu 1 ässig erachteten Schluß? daß den Kreisen das Recht auf einseitige Verlängerung des Vertrages versagt? und daß sie für den Fall der

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Nich tübernahme der Anlagen gemäß § 11 auf das Recht beschränkt sein sollten, ein neues Leitungsnetz zu legen oder legen zu lassen oder die Beseitigung der An3agsn zu fordern0 § 10 triffl nur eine Regelung der Rechtsfolgen im Verhältnis der Kreise einerseits zu dem Unternehmer andererseits für den Fall der Beendigung des Vertrages und es ist in keiner Weise in dieser -Vorschrift zu dem Ausdruck gebracht, daß die darin den Kreisen gewährten Rechte nur von den Kreisen gemeinschaftlich-vorgenommen werden könnten* Die Revision weist sodann darauf hin, die beiden Kreise seien einander gegenseitig derart verpflichtet gewesen, daß keiner selbständig hätte handeln dürfen* Auch hier steht der gegenteiligen Folgerung des Berufungsgerichts der Wortlaut des Konzessionsvertrages nicht entgegen* Diese Vertragsurkunde enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Regelung des Innenverhältnisses der Kreise untereinander, 'insbesondere nicht die Verpflichtung, »nicht, ohne den anderen Kreis Verhandlungen mit der UnternelLmerin zu führen und von der Rechtsstellung des anderen Kreises abweichende Vereinbarungen zu treffen* Die Kreise waren nach § 11 berechtigt, gemeinschaftlich die Anlagen der Beklagten zu übernehmen, sofern sie es übereinstimmend wollten» Nach dem Vertrage bestand keine Rechtspflicht zur Übernahme oder Abgabe einer mit dem anderen Kreise übereinstimmenden Erklärung in dieser Frage» Es war der freien Entschließung jedes einzelnen Kreises überlassen, ob er sich für die Übernahme der Anlage entscheiden wollte oder nicht» Die Interessenlage der Kreise erforderte ein solches Zusammenwirken auch nicht, da es jedem der Kreise nur auf die Stromversorgung seines eigenen Gebiets ankam und ankommen mußte» Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage der Kreise entnimmt' das Berufungsgericht dann :dem Vertrage, daß jedei einzelne Kreis für sich berechtigt gewesen sei, einen neuen Verlängerungsvertrag mit der Beklagten zu schließen oder sta*i
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dessen ein neues Leitungsnetz zu legen oder die Beseitigung des Leitungsnetzes zu fordern. Das Berufungsgericht erwähnt insoweit zwar -nicht, was die Revision beanstandet, das Recht einem andern die Neuanlegung des Netzes zu gestatten. Daß die Ausführungen des Berufungsgerichts dieses Recht aber mit umfassen, ist aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen« Das Berufungsgericht schließt dann aus der Bestimmung!/, des § 11, wonach die Parteien schon nach 30 Jahren zur gemefltelfV« samen Übernahme der Anlagen berechtigt sind, daß jeder Kreis! sich mindestens zu dem 30«, Vertragsjahr entscheiden konnte, ob I • er den Vertrag fortsetzen wolle oder nicht« Diese Vertragsaufi-legung ist ebenso wie die sonstige Vertragsauslegung des Beruht fungsgerichts möglich» Die von der Revision aus § 11 in Verbindung mit § .10 gezogene Polgerung, daß im 29° Vertragsjahre bis zu dem Ablauf des 39° Jahres den beteiligten Kreisen noch die Möglichkeit erhalten bleiben sollte, gemeinschaftlich die Anlagen nach Ablauf der 40jährigen Frist zu übernehmen, ist nicht zwingend. Dieser-Schlußfolgerung der Revision steht schon entgegen, daß § 10 Satz 2 des Konzessionsvertrages bereits den Abschluß eines früheren Verlängerungsvertrages ins Auge gefaßt hat ("Falls nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der 40jährigen Vertragsdauer	o")«
Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen, und somit .gegen § 286 ZPO verstos-sen, kann nicht durchgreifen. Die Revision verweist insoweit auf die; Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesenen Akten der Kreisdirektion worin sich ein Vermerk der Kreisdirektion	vom
5 ° Juni 1926 über die am gleichen Tage mit der Beklagten gepflogenen Verhandlungen befindet. Darin heißt es unter anderen
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"Nach; Abschluß dieser Verhandlungen wurde zwischen den Vertretern der beiden Kreise noch folgendes vereinbart:
Der § 11 sieht eine gemeinschaftliche Übernahme der Anlagen im. Jahre 194-1 vor. Darüber hinaus handelt . es sich bei.dem Vertrag nicht um getrennte Verträge zwischen	,ÜZ	und
 dern um einen einheitlichen Vertrag
H^|B. Die Kreise sind daher in der Angelegenheit miteinander verbunden und können ihre Beschlüsse bezüglich Abänderung des Vertrages nur gemeinschaftlich fassen* Eine Aufhebung des § 11 zu dem Beispiel, welche ein Kreis bewilligt, würde für einen andern Kreis die Unmöglichkeit der Übernahme im Jahre 194-1 bedeuten* Da nur "gemeinschaftlich” gehandelt werden icann und würde den ersteren dem letzteren Kreise gegenüber schadensersatzpflichtig machen"
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht dazu nicht Stellung genommen hät* Biese Unterlassung' ist aber nicht entscheidungserheblich* Denn die damaligen Verhandlungen und die dabei getroffene Vereinbarung über gemeinschaftliches Vorgehen
 der Kreise bezogen sich, wie in dem Vermerk ausdrücklich hervorgehoben worden ist, auf den Kall der Vertragsänderung* Eine rechtswirksame Vertragsänderung konnte allerdings nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden (§ 305 f BGB). Durch den Vertrag von 1940 ist der Konzessionsvertrag j von 1911 selbst aber nicht geändert worden* Der Vertrag von 1940 trifft nur Vorsorge für die Zeit nach Ablauf des Konzes- ■ sionsvertrages. Er läßt die in diesem Vertrage selbst festge- ! legten Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragschlies-| senden unberührt* Das trifft insbesondere auf das Übernahme- ; recht aus § 11, bezüglich dessen der Kreis	im	Ver-
längerungsvertrage von 1940 einen Verzicht ausgesprochen hat, [
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zuo Denn.dieses Übernahmerecht gelangte, falls es nicht gemeinschaftlich zu dem Ende des 3CL Vertragsjahres ausgeübt wurde, was nicht geschehen ist, erst bei Ende des Vertrages zur Entstehungo Eines ausdrücklichen Verzichts auf dieses Recht des Kreises	im	Verlängerungsvertrage hätte es,
 worin dem Berufungsgerichtebenfalls beizutreten ist, gar nicht bedurft, da die Verlängerung des Konzessionsvertrages naturnotwendig die Nichtgeltendmachung des Übernahmerechts für das betreffende Kreisgebiet zu dem Ende der 40jährigen Vertragsdauer einschloß. Zu Unrecht meint die Revision ferner, es habe zwischen den Kreisen ein Gesellschaftsverhältnis oder geseil-schaftsähnliches Verhältnis bestanden, und das Übernahmerecht sei ein Teil dieses so gebundenen Vermögens gewesen, so daß der Kreis G^m^auch deswegen über das über-nahmereeht gemäß §. 719 BGB nicht habe allein verfügen können, Eine solche Annahme muß schon deswegen ausscheiden, weil, bereits angeführt, das Übernahmerecht erst bei Ende des Kon Zessionsvertrages zur Entstehung gekommen wäre, also nicht* schon zu einem Gemeinschafts.vermögen der beteiligten Kreise gerechnet werden könnteo Mit Ablauf des Konzessionsvertrages horte, außer wenn sich die Kreise gemeinschaftlich für das übernahmerecht entschieden hätten, eine vorher zwischen ihnen bestehende Interessengemeinschaft auf.
Die Revision will schließlich die Rechtsunwirksamkeit des Verlängerungsvertrages von 1940 auch aus § 306 BGB herleiten, weil er auf eine unmögliche Leistung erichtet gewesen sei, nämlich auf eine im Widerspruch zu dem Konzessionsvertrage stfckg^. de Leistung, Die Anwendung dieser Vorschrift muß hier schon deswegen entfallen, weil sie nur eine ursprünglich unmöglich«; Leistung zur Voraussetzung hat„

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Nach alledem konnte der Kreis Goslar rechtswirksam ohne Zustimmung des Klägers den Verlängerungsvertrag mit der Be-
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klagten im Jahre 1940 schließen. Dieser Vertragsschluß kann ) daher weder auf Seiten der Beklagten als positive Vertrags-	|
Verletzung noch als eine gegen die guten Sitten verstoßende	|
Handlung angesehen werden, letzteres auch nicht etwa im Hin- j blick auf die von der Beklagten geleistete Zahlung von	j
140 000 RM„ Derartige Zahlungen sind in der Energiewirtschaft j bei langfristigen Verlängerungen von Konzessionsverträgen J üblich, worauf auch der Privatsachverständige Dr.Fischerhof j auf Seite 16 seines. Gutachtens vom 31« Mai 1951 hingewiesen hat-* ;.
Da somit der Kreis	rechtswirksam	einen	Vertrag
 über die Verlängerung des Konzessionsvertrages geschlossen hat, ist für das jetzige Übergabeverlangen der drei Gebietskörperschaften und für das zu dessen Vorbereitung dienende Klagebegehren auf Auskunfterteilung kein Raum mehr«
Die.Revision des Klägers war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Lindenmaier	Wilde	Bock
 Krüger-Nieland	Christoph