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BGH · I ZR 159/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 159/85

a) Den Spediteur trifft ein Auswahlverschulden, wenn er einen Unternehmer, der nicht im Besitz der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung ist, mit der Ausführung einer von diesem als Frachtführer geschuldeten Beförderung im Güterfernverkehr beauftragt. ADSp § 64 Auf die gegenüber der gesetzlichen Regelung (§ 414 HGB, § 852 BGB) abgekürzte achtmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp kann sich der Spediteur nicht berufen, wenn er oder ein leitender Angestellter den Schaden grob fahrlässig verursacht. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 22. In Durchführung dieses Auftrags schloß die Beklagte mit dem Fuhrunternehmer GMMD, der nicht im Besitz einer Güterfernverkehrs genehmigung war, einen Frachtvertrag zwecks Beförderung des Gutes mit Lkw im Güterfernverkehr von LiUBBl nach Hamburg. Wie wenig sorgfältig die Beklagte bei der Auswahl ihres Vertragspartners vorgegangen sei, zeige sich auch darin, daß sie noch geraume Zeit nach dem Schadensfall nicht GBHBr sondern SchBHHHfc, einen Mitarbeiter für den Inhaber des Geschäfts und für ihren Vertragspartner gehalten habe. Sie hat sich auf die Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) und auf Verjährung berufen. § 557 ZPO) antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urt. v. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts erweist sich in vollem Umfang als unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat ein Auswahlverschulden der Beklagten im Sinne des § 408 Abs. 1 HGB bejaht, die Klage aber gleichwohl unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - bis auf den ausgeurteilten Betrag von ^■IB,— DM - abgewiesen, weil die Beklagte nicht grob fahr- lässig gehandelt habe und weil sie sich deshalb auf die Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den vorliegend zugrunde zu legenden Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (§ 54 Buchst, a ADSp) berufen könne. Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp grundsätzlich aus (BGHZ 20, 164, 167, 168; 38, 183, 185; Urt. v. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nicht nur für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl G^H^V zu haften habe, sondern auch für ein Verschulden G^HBB als ihres Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bei der Auswahl NflHHfc. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine Haftung der Beklagten für käme daher nur dann in Betracht, wenn die Beklagte in Erfüllung der ihr gegenüber der Firma eingegangenen Verpflichtung zur Besorgung der Beförderung als ihren Unterspediteur zwecks Beauftragung eines Frachtführers eingesetzt hätte. April 1982 (Anl. 8 zur Klageschrift) hatte die Beklagte GmD nicht als Unterspediteur, sondern als Frachtführer eingesetzt mit dem Auftrag, den Transport des Gutes als von ihm geschuldete Beförderungsleistung zu erbringen. b) Jedoch rechtfertigt auch ohne Berücksichtigung eines Verschuldens G^HHt allein das Verhalten der Beklagten den geltend gemachten Ersatzanspruch dem Grunde nach. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl schuldhaft verletzt, weil sie es unterlassen habe, sich über die Geeignetheit Gflm als Frachtführer Gewißheit zu verschaffen, der nicht im Besitz einer Güterfernverkehrs-genehmigung (§§ 8 ff. treffe die Beklagte auch deshalb ein Verschuldensvorwurf, weil sie nicht für die Ausstellung eines Frachtbriefs gesorgt habe; denn auch dabei hätte sich das Nichtvorhandensein einer Güterfernverkehrsgenehmigung und damit die Ungeeignetheit zur Ausführung der Beförderung herausgestellt. Den Spediteur trifft ein Auswählverschulden, wenn er - wie hier - einen Unternehmer, der nicht im Besitz der nach dem Güterkraft-verkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung ist, mit der Ausführung einer von diesem als Frachtführer geschuldeten Beförderung im Güterfernverkehr beauftragt. Das Versäumnis der Beklagten, sich über die Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung an ihren Auftragnehmer zu vergewissern, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter den vorliegend gegebenen Umständen als ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs bezeichnet werden. Bei der Frage der Beklagten an Gflll nach dem Vorhandensein einer Genehmigung und dessen bejahender Antwort durfte es die Beklagte nicht bewenden lassen. Nach § 10 Abs. 1 GüKG, dessen Kenntnis bei der Beklagten als einer Spediteurin vorausgesetzt werden kann, darf die Genehmigung für den Güterfernverkehr u.a. nur dann erteilt werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist. Auch daß sie mit SchflHBl in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit nach Stellung eines Konkursantrags im Handelsregister gelöschten T^|^ Transport GmbH jahrelang ohne Beanstandungen zusammengearbeitet hatte, vermag ihr Verschulden nicht zu mildern. ihres Vertragspartners auch nur ein oberflächliches Bild zu machen, insbesondere ohne sich darüber Gewißheit zu verschaffen, daß er zur Ausführung des Transports nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt befugt war. Für die Entstehung des Schadens war das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten auch ursächlich (§ 287 ZPO). Bei der Beauftragung eines nach den gesetzlichen Vorschriften geeigneten und auch sonst zuverlässigen Frachtführers wäre mit einer ordnungsgemäßen Ausführung der Beförderung und nicht mit einem Schaden zu rechnen gewesen, wie er sich vorliegend verwirklicht hat. c) Der oben erwähnte Grundsatz, daß sich der Spediteur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten nicht auf die Haftungsfreistellungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen berufen kann (BGH, aaO.), greift allerdings nicht ein, wenn und soweit eine vom Spediteur zugunsten des Versenders gezeichnete Speditionsversicherung den Schaden tatsächlich deckt (BGH, Urt. v. Von einer solchen Fallgestaltung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagte - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - den vorliegenden Schaden eingedeckt haben sollte. 2. Soweit sich die Beklagte des weiteren gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch auf Verjährung berufen hat, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs dann nicht durch, wenn der Spediteur (oder ein leitender Angestellter) den Schaden - wie hier - grob fahrlässig verursacht hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist nicht nur eine summenmäßige Haftungsbegrenzung, sondern auch eine Abkürzung der Verjährungsfrist, wie sie sich in § 64 ADSp gegenüber den Regelungen des § 414 HGB, Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und wie sich aus einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 14. Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 408 ADSp § 852 BGB § 64 ADSp § 331 ZPO § 54 ADSp § 278 BGB § 407 HGB § 278 BGB § 10 GüKG § 287 ZPO § 64 ADSp § 225 BGB § 9 AGBG § 852 BGB § 414 HGB § 64 ADSp
vorliegenSpediteurADSpBerufungsgerichtBeförderungHamburgVerschuldenBesitz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
 Möbeltransport
HGB § 408 Abs. 1; ADSp § 51 Buchst, a) Satz 1,
§ 52 Buchst, b)
a)	Den Spediteur trifft ein Auswahlverschulden, wenn er einen Unternehmer, der nicht im Besitz der nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung ist, mit der Ausführung einer von diesem als Frachtführer geschuldeten Beförderung im Güterfernverkehr beauftragt.
b)	Zur Frage eines grob fahrlässigen Verschuldens des Spediteurs in einem solchen Fall.
ADSp § 64
Auf die gegenüber der gesetzlichen Regelung (§ 414 HGB,
 § 852 BGB) abgekürzte achtmonatige Verjährungsfrist des § 64 ADSp kann sich der Spediteur nicht berufen, wenn er oder ein leitender Angestellter den Schaden grob fahrlässig verursacht.
BGH, Urt. v. 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
-^~o
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
URTEIL
I ZR 159/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
4. Juni 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
& J^B KG/ vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Richard P0|, Kurt P|
und Peter Bol
- Prozeßbevollmächtigte:
kbrücke Hl Klägerin und Revisionsklägerin,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
gegen
 TrflB-IJHB Übersee-Speditions-Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans Joachim Hefli, W|
Weg	H|
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt W.
WII
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 4. Juli 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Hamburg,
 Kammer 15 für Handelssachen, vom 22. Oktober 1984 wird - über die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht hinaus - auch im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Firma Mfl|^, Lif^HH^, erteilte der beklagten Spediteurin im April 1982 einen Speditionsauftrag zur Besorgung eines Möbeltransports von LifUHfc nach Djibouti (in Afrika). Das in Containern verpackte Gut sollte nach Weisung der Versenderin zunächst per Lkw nach Hamburg, anschließend per Schiff nach Djibouti befördert werden.
In Durchführung dieses Auftrags schloß die Beklagte mit dem Fuhrunternehmer GMMD, der nicht im Besitz einer Güterfernverkehrs genehmigung war, einen Frachtvertrag zwecks Beförderung des Gutes mit Lkw im Güterfernverkehr von LiUBBl nach Hamburg. GflIHI gab den Auftrag seinerseits an den Fuhrunternehmer NflHB weiter, der das Gut am 4. Mai 1982 mit Lkw nach Hamburg beförderte. Dort wurde es vom Fahrer an einem unbewachten Ort abgestellt und Stunden später von Unbekannten entwendet.
Der der Firma Mfl^p dadurch entstandene Schaden von ■■■,62 DM wurde ihr von ihren Transportversicherern ersetzt. Deren Einziehungsberechtigte ist die Klägerin, die die Beklagte vorliegend in Regreß nimmt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte treffe ein grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Beide eingesetzten Transportunternehmer hätten mangels Zuverlässigkeit nicht beauftragt werden dürfen. Eine Genehmigung für den Güterfernverkehr hätten beide nicht besessen. Gecele habe nicht einmal über eigene Büroräume verfügt. Auch ein eigener Telefon- oder Fern-
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schreibanschluß habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Wie wenig sorgfältig die Beklagte bei der Auswahl ihres Vertragspartners vorgegangen sei, zeige sich auch darin, daß sie noch geraume Zeit nach dem Schadensfall nicht GBHBr sondern SchBHHHfc, einen Mitarbeiter	für	den
 Inhaber des Geschäfts und für ihren Vertragspartner gehalten habe.
Die Beklagte hat eine Ersatzverpflichtung in Abrede gestellt. Sie hat sich auf die Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) und auf Verjährung berufen. Ein grob fahrlässiges Verschulden, so hat sie vorgetragen, treffe sie nicht. GBBB habe sie als zuverlässig gekannt, SchflHIBl sei im Geschäft GBBB ihr Ansprechpartner gewesen. Daß G0 im Besitz einer Güterfernverkehrsgenehmigung sei, habe sie annehmen dürfen. Dasselbe treffe auch für Gi hinsichtlich der Beauftragung	zu.
Das Landgericht hat durch Grundurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage - bis auf einen Betrag von BBB,— DM, den es zugesprochen hat - abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin, soweit sie beschwert ist, Revision eingelegt, mit der sie Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang begehrt. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
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Entscheidunasgründe
 Die Revision hat Erfolg. Sie führt - durch Versäumnis-urteil - in dem erkannten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung.
I.	Über die Revision der Klägerin war entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl. § 557 ZPO) antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 30/79, GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317, 318 - Unternehmensberatung). Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten Sachund Streitstands (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. v. 14.7.1967
- V ZR 112/64, LM ZPO § 331 Nr. 3 = NJW 1967, 2162).
II.	Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat ein Auswahlverschulden der Beklagten im Sinne des § 408 Abs. 1 HGB bejaht, die Klage aber gleichwohl unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - bis auf den ausgeurteilten Betrag von ^■IB,— DM - abgewiesen, weil die Beklagte nicht grob fahr-
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lässig gehandelt habe und weil sie sich deshalb auf die Beschränkung der Haftung des Spediteurs nach den vorliegend zugrunde zu legenden Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (§ 54 Buchst, a ADSp) berufen könne. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp grundsätzlich aus (BGHZ 20, 164, 167, 168; 38, 183, 185; Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch hat es die an das Maß eines solchen Verschuldens zu stellenden Anforderungen rechtsfehlerhaft zu hoch gespannt.
a)	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nicht nur für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl G^H^V zu haften habe, sondern auch für ein Verschulden G^HBB als ihres Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bei der Auswahl NflHHfc. Dem kann nicht beigetreten werden.
Beauftragt der Spediteur mit der Durchführung der Beförderung einen Frachtführer, ist dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe. Gegenüber seinem Vertragspartner, dem Versender, obliegt dem Spediteur nur die Besorgung der Beförderung, also nur die Beauftragung des Frachtführers und die Erfüllung der damit zusammenhängenden speditioneilen Pflichten, aber nicht die Beförderung selber (§ 407 HGB). Wegen eines Verschuldens des von ihm beauftragten Frachtführers bei der Auswahl und Beauftragung eines Unterfracht-
führers trifft den Spediteur aus § 278 BGB keine Haftpflicht .
Eine Haftung der Beklagten für	käme	daher	nur
 dann in Betracht, wenn die Beklagte in Erfüllung der ihr gegenüber der Firma	eingegangenen	Verpflichtung zur
 Besorgung der Beförderung	als ihren Unterspediteur
 zwecks Beauftragung eines Frachtführers eingesetzt hätte. So war es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 3, 13) und dem Auftrags-Fernschreiben an GOTHfc vom 27. April 1982 (Anl. 8 zur Klageschrift) hatte die Beklagte GmD nicht als Unterspediteur, sondern als Frachtführer eingesetzt mit dem Auftrag, den Transport des Gutes als von ihm geschuldete Beförderungsleistung zu erbringen. Einzustehen hat sie daher nur für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl G4HHH, nicht aber auch für ein Fehlverhalten dessen bei der Beauftragung
b)	Jedoch rechtfertigt auch ohne Berücksichtigung eines Verschuldens G^HHt allein das Verhalten der Beklagten den geltend gemachten Ersatzanspruch dem Grunde nach.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl	schuldhaft
 verletzt, weil sie es unterlassen habe, sich über die Geeignetheit Gflm als Frachtführer Gewißheit zu verschaffen, der nicht im Besitz einer Güterfernverkehrs-genehmigung (§§ 8 ff. GüKG) gewesen sei. Darüber hinaus
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treffe die Beklagte auch deshalb ein Verschuldensvorwurf, weil sie nicht für die Ausstellung eines Frachtbriefs gesorgt habe; denn auch dabei hätte sich das Nichtvorhandensein einer Güterfernverkehrsgenehmigung und damit die Ungeeignetheit	zur	Ausführung der Beförderung
 herausgestellt.
Dieser Beurteilung ist beizutreten. Den Spediteur trifft ein Auswählverschulden, wenn er - wie hier - einen Unternehmer, der nicht im Besitz der nach dem Güterkraft-verkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung ist, mit der Ausführung einer von diesem als Frachtführer geschuldeten Beförderung im Güterfernverkehr beauftragt. Umstände, die die Beklagte insoweit entlasteten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht für gegeben erachtet.
Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht gemeint, daß die Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die sorgfältige Auswahl des Frachtführers ist Hauptaufgabe des Spediteurs. Gerade darin vertraut der Auftraggeber auf dessen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit. Das bedeutet, daß der Spediteur in besonderem Maße gehalten ist, auf die Qualifikation des auszuwählenden Frachtführers zu achten. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, grob fahrlässig verstoßen. GfllHB kam als Auftragnehmer für die Ausführung einer Beförderung im Güterfernverkehr nicht in Betracht. Er war, wie das
 Berufungsgericht festgestellt hat, nicht im Besitz der dafür erforderlichen behördlichen Genehmigung. Eine Beförderung im Güterfernverkehr hätte er nur unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (§§ 8 ff.) ausführen können. Das aber verbot es der Beklagten, ihm einen Auftrag zu übertragen, der ihn zur Tätigkeit eines Frachtführers, d.h. zu einer von ihm selbst geschuldeten, aber für ihn nach dem Güterkraftverkehrsgesetz unzulässigen Beförderungsleistung verpflichtete.
Das Versäumnis der Beklagten, sich über die Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung an ihren Auftragnehmer zu vergewissern, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter den vorliegend gegebenen Umständen als ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Spediteurs bezeichnet werden. Bei der Frage der Beklagten an Gflll nach dem Vorhandensein einer Genehmigung und dessen bejahender Antwort durfte es die Beklagte nicht bewenden lassen. Sie mußte sich die Genehmigung vorlegen lassen. Für die Richtigkeit der Antwort G^BHB hatte sie keinerlei Gewähr. Im Gegenteil drängten die Umstände des Falles zu der Annahme, daß G4HM ihr nicht die Wahrheit gesagt habe. Nach § 10 Abs. 1 GüKG, dessen Kenntnis bei der Beklagten als einer Spediteurin vorausgesetzt werden kann, darf die Genehmigung für den Güterfernverkehr u.a. nur dann erteilt werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist. Bereits im Hinblick darauf mußten der Beklagten durchgreifende Zweifel kommen, ob G^HH wirklich im Besitz einer solchen Genehmigung war.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte er
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weder über eigene Büroräume noch über eigene Telefon- oder Fernschreibanschlüsse. Seine Geschäftspapiere wiesen allein auf die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) hin, was bei einem Güterfernverkehrsunternehmer nicht in Betracht gekommen wäre. Darüber hinaus konnte die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit der Angaben G^HHI| vertrauen, weil die Geschäftsbeziehungen zu ihm erst relativ kurze Zeit bestanden hatten und sie sich deshalb von seiner Zuverlässigkeit noch kein Bild hatte machen können. Tatsächlich hatte sich die Beklagte um die Person ihres Vertragspartners auch nicht gekümmert. So war sie nicht darüber orientiert, wer der Inhaber des Unternehmens Gd^ war. Als solchen hatte sie nach den getroffenen Feststellungen bis weit über ein Jahr nach dem Schadensfälle, und zwar auch noch während der vorgerichtlichen Auseinandersetzungen über einen Schadensausgleich, den Mitarbeiter GVHHB, Schfl^HB, bezeichnet. Daß sich die Beklagte gegenüber anderen Unternehmen nicht anders verhalten hat als gegenüber	entlastet	sie nicht.
Auch daß sie mit SchflHBl in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit nach Stellung eines Konkursantrags im Handelsregister gelöschten T^|^ Transport GmbH jahrelang ohne Beanstandungen zusammengearbeitet hatte, vermag ihr Verschulden nicht zu mildern. SchflHHl war ebenfalls nicht im Besitz einer Güterfern-verkehrsgenehmigung, wie sich aus dessen Zeugenaussage vor dem Berufungsgericht ergibt. Die Beklagte hat daher einen Transportauftrag erteilt, ohne sich über die Geeignetheit
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ihres Vertragspartners auch nur ein oberflächliches Bild zu machen, insbesondere ohne sich darüber Gewißheit zu verschaffen, daß er zur Ausführung des Transports nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt befugt war. Die Beklagte hat insoweit das Nächstliegende versäumt.
Dieses Verschulden ist der Beklagten zuzurechnen, da es ein solches ihres Geschäftsführers ist. Dieser hatte im Rahmen der Organisation des Betriebs der Beklagten dafür zu sorgen, daß Frachtaufträge nur an geeignete Frachtführer vergeben werden konnten.
Für die Entstehung des Schadens war das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten auch ursächlich (§ 287 ZPO). Bei der Beauftragung eines nach den gesetzlichen Vorschriften geeigneten und auch sonst zuverlässigen Frachtführers wäre mit einer ordnungsgemäßen Ausführung der Beförderung und nicht mit einem Schaden zu rechnen gewesen, wie er sich vorliegend verwirklicht hat.
c)	Der oben erwähnte Grundsatz, daß sich der Spediteur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten nicht auf die Haftungsfreistellungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen berufen kann (BGH, aaO.), greift allerdings nicht ein, wenn und soweit eine vom Spediteur zugunsten des Versenders gezeichnete Speditionsversicherung den Schaden tatsächlich deckt (BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79,
LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4, 4 R = VersR 1981, 975, 977; Urt.
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v. 10.10.1985 - I ZR 124/83, VersR 1986, 285, 287). Von einer solchen Fallgestaltung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagte - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - den vorliegenden Schaden eingedeckt haben sollte. Denn auch in diesem Falle würde eine Ersatzpflicht des Speditionsversicherers ausgeschlossen sein, da die im Streitfall in Rede stehende Gefahr durch eine Transportversicherung gedeckt war (§ 5 Ziff. 1 A SVS/RVS).
2. Soweit sich die Beklagte des weiteren gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch auf Verjährung berufen hat, kann sie auch damit keinen Erfolg haben.
Bei der Berechnung des Laufs der Verjährung ist vorliegend nicht von der achtmonatigen Verjährungsfrist des § 64 ADSp auszugehen, sondern von der einjährigen des § 414 Abs. 1 Satz 1 HGB. Abkürzungen der Verjährungsfrist, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie hier durch die ADSp, sind zwar - in den Grenzen, wie sie sich für formularmäßige Klauseln aus den §§ 9, 11 Nr. 10 f AGBG ergeben - grundsätzlich zulässig (§ 225 Satz 2 BGB). Jedoch kann sich die Beklagte darauf vorliegend nicht berufen. Wie ausgeführt greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs dann nicht durch, wenn der Spediteur (oder ein leitender Angestellter) den Schaden - wie hier - grob fahrlässig verursacht hat. Mit den Anforderungen eines an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten
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Ausgleichs zwischen den Belangen von Spediteur und Versender wäre in einem solchen Fall die Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen zugunsten des Spediteurs nicht zu vereinbaren (vgl. § 9 AGBG; BGHZ 20, 164, 167, 168; 38, 183, 185; Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist nicht nur eine summenmäßige Haftungsbegrenzung, sondern auch eine Abkürzung der Verjährungsfrist, wie sie sich in § 64 ADSp gegenüber den Regelungen des § 414 HGB,
§ 852 BGB findet, eine Beschränkung der Haftung des Spediteurs in dem vorerörterten Sinne (BGHZ 38, 150, 155; Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 176/80, LM HGB § 435 Nr. 1 Bl. 2 R = VersR 1983, 339, 340 = TranspR 1983, 73, 75). Daran ist festzuhalten. Auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ist eine Haftungsbeschränkung, da auch sie die Inanspruchnahme des Spediteurs durch den Geschädigten im Ergebnis erschwert. Es wäre unbillig, wenn der Spediteur auf eine solche Haftungsbeschränkung auch bei eigenem grob fahrlässigem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit eines leitenden Angestellten zurückgreifen könnte.
Die danach maßgebende einjährige Verjährungsfrist (§ 414 Abs. 1 Satz 1 HGB) ab Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch (§ 64 Satz 2 ADSp) kann im Streitfall nicht als abgelaufen angesehen werden. Zwar ist die Klage erst am 6. Dezember 1983 bei Gericht eingereicht worden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und wie sich aus einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 14. April 1983 ergibt (Anl. Bf C), hat aber die Beklagte die Anspruchsberechtigten so gestellt, als hätten sie am
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6. April 1983 Klage gegen die Beklagte erhoben. Zu diesem Zeitpunkt lag der Schadenseintritt noch nicht ein Jahr zurück.
III. Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kosten der Berufung und der Revision waren der Beklagten aufzuerlegen (BGHZ 54, 21, 29).
Das Landgericht wird nunmehr über die Berechtigung der geltend gemachten Ersatzansprüche der Höhe nach zu entscheiden haben.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Erdmann
Mees