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BGH · I ZR 159/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 159/84

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Musikverlag, ist Inhaberin der Verlagsrechte an dem Lied "Lili Marleen", für das Hans Leiden Text und Norbert SchflHBi die Musik geschaffen haben. In der Ausgabe des Abendblattes" vom 1980 (Auflage: 273.200), das ebenfalls von der Beklagten verlegt wird, wurde die erste Strophe des Textes dieses Liedes abgedruckt. Das Berufungsgericht hat zunächst durch Teilund Grundurteil die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt und im übrigen festgestellt, daß der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist durch Senatsurteil vom 7. Mai 1984 hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Zahlungsklage in voller Höhe stattgegeben und die Berufung der Beklagten auch wegen des Zahlungsanspruchs zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Schadenser-satzanspruch der Klägerin wegen des unbefugten Abdrucks des Liedes "Lili Marleen" errechne sich auf der Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr. Der Vergütungssatz von 0,1 Pfennig je Exemplar, den das Landgericht entsprechend seiner Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde gelegt habe, könne für das Jahr 1980 nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Für diesen Zeitraum erscheine eine geringere Vergütung als 0,2 Pfennig pro Abdruckexemplar nicht mehr angemessen; denn die Klägerin habe in vergleichbaren Fällen in den Jahren 1980 und 1981 0,3 Pfennig oder 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar erhalten. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß als angemessene Lizenzgebühr derjenige Betrag anzusehen ist, den bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (vgl. Wie das Berufungsgericht nach Einholung von zwei Gutachten rechtsbedenkenfrei festgestellt hat, hatte in den hier interessierenden Zeiträumen vom Februar 1980 und Juli 1980 jedoch kein bestimmter branchenüblicher Vergütungssatz für den Abdruck von urheberrechtlich geschützten Liedtexten in Zeitschriften oder Zeitungen bestanden. Das Berufungsgericht hat daher die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr zu Recht auf andere Grundlagen gestützt. Vielmehr sei aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin in den Jahren 1980 und 1981 in sieben vergleichbaren Fällen 0,3 Pfennig oder 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar erhalten habe, die angemessene Vergütung mit mindestens 0,2 Pfennig zu bemessen. Zeitung, in der das geschützte Lied erschienen ist, berechnet hat; denn da - unabhängig von der Höhe des Vergütungssatzes - diese Berechnungsweise im Jahre 1957 allgemein üblich war und da die Klägerin auch in den Jahren 1980 und 1981 in vergleichbaren Fällen so abgerechnet und eine Vergütung erhalten hat, ist es gerechtfertigt, diese Berechnungsart auch für die hier streitige Werknutzung als angemessen anzusehen. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den maßgeblichen Vergütungssatz für 1980 der Höhe nach mit 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar bemessen hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß der Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (zuletzt BGH Urteil v. Danach ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht mehr an dem Vergütungssatz von 1957 in Höhe von 0,1 Pfennig festgehalten hat. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Vergleichsfällen ist es - ungeachtet des Fehlens einer Branchenübung - rechtlich nicht zu beanstanden, daß es den angemessenen Vergütungssatz mit mindestens 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar bemessen hat. Zusammen mit dem Umstand, daß im Jahre 1957 der übliche Vergütungssatz bereits 0,1 Pfennig betragen hatte, rechtfertigt dies die Feststellung, daß im Jahre 1980 vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine Vergütung von nunmehr 0,2 Pfennig vereinbart hätten.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
LiedanmessenBerufungsgerichtAuflageangemessenKlägerinPfennigRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 UrhG § 97
- Liedtextwiedergabe II -
Zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr für den Abdruck eines urheberrechtlich geschützten Liedtextes in einer Zeitung oder einer Zeitschrift.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1986 - I ZR 159/84 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

V
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 159/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
3. Juli 1986 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Aktiengesellschaft Axel	Verlag, vertreten durch
 ihren Vorstand Peter	KflBstraße	WM,	BflHB	•#■
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 die offene Handelsgesellschaft A§HB^~Verlag Paul LMB, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufleute Werner und Erich SeflMA, OMHHBfedamm Wi,
 Bi
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
WII
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Mai 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, ein Musikverlag, ist Inhaberin der Verlagsrechte an dem Lied "Lili Marleen", für das Hans Leiden Text und Norbert SchflHBi die Musik geschaffen haben. Die Be klagte veröffentlichte in der Ausgabe vom 24. Februar 1980 der von ihr verlegten Wochenzeitschrift "Bild am Sonntag" (Auflage: 3.140.300) einen Bericht mit dem Titel "Unsterbliche Lili Marleen", in dem alle fünf Strophen des Textes dieses Liedes abgedruckt wurden. In der Ausgabe des Abendblattes" vom	1980	(Auflage:
 273.200), das ebenfalls von der Beklagten verlegt wird, wurde die erste Strophe des Textes dieses Liedes abgedruckt. Beide Veröffentlichungen erfolgten ohne Erlaubnis der Kläge-
rin .
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Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des Liedes sowie auf Schadensersatz in Anspruch, Für den Abdruck des gesamten Liedes verlangt sie eine Lizenz von 0,2 Pfennig je Exemplar, für den Abdruck der ersten Strophe die Hälfte davon; unter Anrechnung eines vorprozessual gezahlten Betrages von 400,— DM errechnet sie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer einen Schadensersatzanspruch von ^■■1,80 DM.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und zur Schadensersatzleistung nach Maßgabe einer Lizenzgebühr von 0,1 Pfennig je Exemplar verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat zunächst durch Teilund Grundurteil die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt und im übrigen festgestellt, daß der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist durch Senatsurteil vom 7. März 1985 (I ZR 70/82 * NJW 1985, 2134 - Liedtextwiedergabe) zurückgewiesen worden.
Durch Schlußurteil vom 11. Mai 1984 hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Zahlungsklage in voller Höhe stattgegeben und die Berufung der Beklagten auch wegen des Zahlungsanspruchs zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Zahlungsklage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Schadenser-satzanspruch der Klägerin wegen des unbefugten Abdrucks des Liedes "Lili Marleen" errechne sich auf der Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr. Hierbei sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Hierfür käme an sich das seinerzeit üblicherweise gezahlte Honorar in Betracht;
für den maßgeblichen Zeitpunkt habe sich jedoch trotz Einholung zweier Gutachten ein branchenüblicher Vergütungssatz für den Abdruck von urheberrechtlich geschützten Liedtexten in Zeitschriften oder Zeitungen nicht feststellen lassen.
Der Vergütungssatz von 0,1 Pfennig je Exemplar, den das Landgericht entsprechend seiner Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde gelegt habe, könne für das Jahr 1980 nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Für diesen Zeitraum erscheine eine geringere Vergütung als 0,2 Pfennig pro Abdruckexemplar nicht mehr angemessen; denn die Klägerin habe in vergleichbaren Fällen in den Jahren 1980 und 1981 0,3 Pfennig oder 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar erhalten.
II.	Die gegen diese Schadensberechnung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
Es handelt sich im Streitfall um die Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO nach Maßgabe der angemessenen Lizenzgebühr. Diese tatrichterliche Schadensbemessung ist vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen nachprüfbar.
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Grundsätzlich kann nur geprüft werden, ob die Berechnung auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGH Urteile vom 24.1.1975 - I ZR 106/73 = GRUR 1975, 323, 324 - Geflügelte Melodien - und vom 22.1.1986 - I ZR 194/83 = GRUR 1986, 376, 377 - Filmmusik). Einer solchen Nachprüfung hält die vom Berufungsgericht durchgeführte Schadensberechnung stand.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß als angemessene Lizenzgebühr derjenige Betrag anzusehen ist, den bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (vgl. BGH Urt. v. 24.1.1975 aaO.). Als Maßstab kommt hierfür regelmäßig die branchenübliche Vergütung in Betracht, sofern sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGHZ 61, 88, 91 f. - Wählamt). Wie das Berufungsgericht nach Einholung von zwei Gutachten rechtsbedenkenfrei festgestellt hat, hatte in den hier interessierenden Zeiträumen vom Februar 1980 und Juli 1980 jedoch kein bestimmter branchenüblicher Vergütungssatz für den Abdruck von urheberrechtlich geschützten Liedtexten in Zeitschriften oder Zeitungen bestanden. Das Berufungsgericht hat daher die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr zu Recht auf andere Grundlagen gestützt.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Vergütungssatz von 0,1 Pfennig je Abdruckexemplar, den das Landgericht bereits für das Jahr 1957 als branchenüblich festgestellt hat, für den hier in Betracht kommenden
 Zeitraum nicht mehr als angemessen anzusehen sei, da der Grundsatz der angemessenen Beteiligung des Urheberberechtigten an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes es verbiete, ihn an einem Lizenzniveau festzuhalten, das unter den allgemeinen Preisverhältnissen vor 20 - 25 Jahren gegolten habe. Vielmehr sei aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin in den Jahren 1980 und 1981 in sieben vergleichbaren Fällen 0,3 Pfennig oder 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar erhalten habe, die angemessene Vergütung mit mindestens 0,2 Pfennig zu bemessen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die angemessene Vergütung grundsätzlich nach der Höhe der Auflage der Zeitschrift bzw. Zeitung, in der das geschützte Lied erschienen ist, berechnet hat; denn da - unabhängig von der Höhe des Vergütungssatzes - diese Berechnungsweise im Jahre 1957 allgemein üblich war und da die Klägerin auch in den Jahren 1980 und 1981 in vergleichbaren Fällen so abgerechnet und eine Vergütung erhalten hat, ist es gerechtfertigt, diese Berechnungsart auch für die hier streitige Werknutzung als angemessen anzusehen.
Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den maßgeblichen Vergütungssatz für 1980 der Höhe nach mit 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar bemessen hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz ausgegangen, daß der Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (zuletzt BGH Urteil v. 22.1.1986
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- I ZR 194/83 = GRUR 1986, 376, 378 - Filmmusik). Danach ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht mehr an dem Vergütungssatz von 1957 in Höhe von 0,1 Pfennig festgehalten hat. Vielmehr durfte es nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Steigerung der Preise für Zeitungen und Zeitschriften die dem Urheber zustehende Vergütung angemessen erhöhen.
Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Vergleichsfällen ist es - ungeachtet des Fehlens einer Branchenübung - rechtlich nicht zu beanstanden, daß es den angemessenen Vergütungssatz mit mindestens 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar bemessen hat. Wie festgestellt, hatte die Klägerin in den Jahren 1980 und 1981 in drei Fällen, in denen das Lied in einer Zeitung mit einer Auflage bis etwa 74.000 Exemplaren erschienen war, 0,3 Pfennig und in vier Fällen - darunter das	Abendblatt" -, in denen die
 Auflage darüber lag, 0,2 Pfennig je Abdruckexemplar verlangt und erhalten. Zusammen mit dem Umstand, daß im Jahre 1957 der übliche Vergütungssatz bereits 0,1 Pfennig betragen hatte, rechtfertigt dies die Feststellung, daß im Jahre 1980 vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine Vergütung von nunmehr 0,2 Pfennig vereinbart hätten.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht geboten, im Streitfall den Vergütungssatz wegen der besonderen Auflagenhöhe der hier betroffenen Druckerzeugnisse niedriger zu bemessen. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand in seiner Bewertung bereits mitberücksichtigt. Bei "Bild am Sonntag" hat es die Auflagenhöhe von 3.140.300 Exemplaren als dadurch ausgeglichen angesehen, daß die Lizenzgebühr von 0,2 Pfennig
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ohnehin an der unteren Grenze liege und bei einem so bekannten Werk wie das Lied "Lili Marleen" an sich noch eine Erhöhung der angemessenen Lizenzgebühr in Betracht gekommen wäre. Hinsichtlich des	Abendblattes"	hat	es	dar-
auf hingewiesen, daß die Auflage nur 273.200 Exemplare betragen habe und die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß nur die erste Liedstrophe abgedruckt worden sei, ohnehin nur den halben Betrag verlangt habe. Damit hat das Berufungsgericht die Auflagenhöhe zu demindest ausreichend berücksichtigt. Da davon auszugehen ist, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, erscheint es geboten, ihm regelmäßig auch die stärkere wirtschaftliche Nutzung durch eine höhere Auflage ohne Einschränkung zugute kommen zu lassen. Insbesondere bei der hier gegebenen unbefugten Werknutzung wäre es unbillig, den Urheber daran nicht entsprechend zu beteiligen.
III. Im Ergebnis war daher die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Scholz-Hoppe
 Mees
v. Gamm
 Piper
Teplitzky