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BGH

Gericht: BGH

Es betrifft einen Schlepper für landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Mähbinder, mit einer am Schlepper angebrachten Zapfwelle, die es gestattet, einen Teil der Antriebskraft des Schleppers Uber eine gelenkige Zwischenwelle auf das geschleppte Gerät und dessen Arbeitsvorrichtungen zu übertragen c Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie bestrei-tet die Behauptungen der Klägerin und beantragt hilfsweise, in Zeile 8 des Patentanspruchs die Worte einzufügens ”und ^ durch eine lösbare Kupplung (m) verbindbare'U Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat unter Teilvernichtung auf den Hilfsantrag der Beklagten in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruches die Worte eingefügt ”und durch eine einund ausrückbare Kupplung (m) verbundene". Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das Streitpatent in vollem Umfange oder zu dem Teil ^ Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, lautet der zur Entscheidung stehende Patentanspruch nunmehrs Schlepper für landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Mähbinder, mit einer in Schleppermitte liegenden Zapfwelle und einem aus der Schleppermitte herausgerückten Ausgleichsgetriebe für die angetriebenen Hinterräder, dadurch gekennzeichnet, daß die Zapfwelle (h) die koachsiale und durch eine ein-und ausrückbare Kupplung (m) verbundene Fortsetzung der mit konstanter Drehzahl umlaufenden Vorgelegewelle (c> des Wechselgetriebes bildet, die unterhalb der Hinterradachse in Schleppermitte verläuft* II* Der Erfinder geht von bekannten mechanischen Zugmaschinen und Explosionsmotoren aus, die eine Hilfswelle (Zapfwelle) aufweisen, Diese soll es ermöglichen, einen Teil der Motorenkraft auf die gezogenen Geräte vermittels einer zusätzlichen Gelenkverbindung zu übertragen, so daß die von der Zugmaschine gezogenen Geräte für ihre Arbeitsvorrichtungen während der Fahrt direkten Antrieb von dem Motor der Zugmaschine erhalten* Das Patent stellt sich die Aufgabe, den für den Anschluß des Verbindungsgelenks notwendigen Wellenstumpf (i) der Zapfstelle so an der Schlepperrückwand anzuordnen, daß er für möglichst viele der in Frage kommenden Anschlußgeräte günstig liegt* Ferner wird erstrebt, den Anschluß der Zapfwelle an den Motor so zu gestalten, daß die Zapfwelle mit einer möglichst gleichbleibenden, nicht allzu hohen Drehzahl umläuft, und zwar unabhängig von den wechselnden und meist höheren Drehzahlen der für die Fortbewegung des Geräts dienenden Welle* Diese Verlängerung .(h) ist nur durch eine ausrückbare Kupplung (m) unterbrochen, die es gestattet, diese Zapfwelle stillzulegen, wenn sie nicht gebraucht wird» Als praktisch günstigste Stelle für den Austritt des Wellenstumpfes empfiehlt das Patent die Längs-mittelachse des Schleppers unmittelbar unterhalb der Hinterräderachse o Zu diesem Zweck soll in bekannter Weise das Ausgleichsgetriebe aus der Mittelachse herausgerückt werden, soweit die Handhabung der Zapfwelle dies erfordert«, Vkoachsialen) Vorgelegewellen, von denen die erste (6) die Schaltstufengruppe für langsame Fahrt, die zweite (7) die Schaltstufengruppe für schnelle Fahrt umfaßt» Pie Vorgelegewelle 6 ist durch eine koaehsiale Welle 22 nach hinten verlängert, die fest mit der Vorgelegewelle 6 verbunden ist und als Zapfwelle zu dem Antriebe von Arbeitsmaschinen dienen kann., Pie PatentZeichnung ist nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen dahin zu verstehen, daß diese Zapfwelle in Schleppermitte unterhalb der Hinterradachse austritt» Eine seitliche Verlegung des Ausgleichsgetriebes war hierzu nicht erforderlich, da der Kegelradantrieb des Ausgleichsgetriebes-ohnehin die Mittellängsachse des Schleppers frei ließ und der Zapfwelle nicht im Wege stand» Vorbeschrieben sind hiernach die Merkmale 1, 3? Überlegen ist das Streitpatent dieser Vorbeschreibung durch die Anordnung einer ausrückbaren Kupplung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle (Merkmal 4), die es gestattet, beim Straßentransport des gezogenen Geräts den Antrieb der ArbeitsVorrichtungen ohne Lösung der Gelenkverbindung zu dem Schlepper still zu legen» Die dem Antrieb des Mähbalkens dienende Hilfswelle 14 liegt unterhalb der Hinterradachse, die Zapfwelle oberhalb* Die Lage der Zapfwelle zur Mittellängsachse und eine eventuelle Verschiebung des Ausgleichsgetriebes aus der Längsachse ist nicht erkennbar» Mit Sicherheit sind also hier die Merkmale 3 und 4 der Kombination des Streitpatents vorbeschrieben. 1 830 565, deutsch 411 983 sind mit dem Streitpatent nicht vergleichbar, weil hier die Zapfwelle im Hauptantriebe liegt, mithin die erstrebte Unabhängigkeit der Kraftentnahme von den wechselnden Drehzahlen des Hauptantriebes nicht erreicht wird«, Ebenso können die behaupteten Vorbenutzungen des C#^-Traktors und des Ackerschleppers Prometheus auf sich beruhen« Der Traktor deckt sich mit der bereits besprochenen deutschen Patentschrift 482 396, während sich der Prometheus ■\on diesem nur durch eine ausrückbare Kupplung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle unterscheiden soll. an Stelle des Mähbalkensntriebes unter die Hinterradachse zu verlegen, und auch der Kegelradantrieh für das Ausgleichsgetriebe, wie ihn sowohl die deutsche Patentschrift 482 396 wie der Deutzer Bauemschlepper verwendet hatte, gab dem Erfinder des Streitpatents ohne weiteres die Möglichkeit, selbst ohne seitliche Verschiebung des ganzen Ausgleichsgetriebes die Zapfwelle in der Längsmittelachse des Schleppers austreten zu lassen*. Angesichts dieser Einzelheiten aus dem Stande der Technik bedeutete es - auch nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - für einen durchschnittlichen Schlepperkonstrukteur keineswegs eine erfinderische, sondern eine mit normalem Fachwissen lösbare Aufgabe, die einzelnen bewährten Merkmale auszuwählen und zu einer brauchbaren Kombination zusammenzustellen, zu demal ihre Vereinigung keinerlei technische Schwierigkeiten bereitete und weitgehend bereits vorbeschrieben worden war« Das einzige, was die Lösung des Streitpatents vor den bekannten Lösungen voraus hat, ist die Anbringung einer einund ausrückbaren Kupplung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle« Solche Kupplungen sind im Betriebe von Verbrennungsmotoren von Jeher unentbehrliche Mittel, um die Verbindung zwischen Antrieb und Arbeitsvorrichtung zeitweise auf heben zu können, da Jeder Verbrennungsmotor nur im Leerlauf, nicht aber unter Last anläuft« Zu ihrer Anwendung bedurfte es keiner erfinderischen Überlegung, zu demal der Konstrukteur des DflB^ Bauernschleppers die Notwendigkeit einer einund ausrückbaren Kupplung bereits erkannt und eine solche vorgesehen hatte« Zwar ist die Kupplung des Streitpatents einfacher und an günstigerer Stelle angebracht als beim D4HIM Bauemschlepper« Das liegt aber nur daran, daß die Zapfwelle beim D4IBP Schlepper zusätzlich zi* den anderen Einrichtungen vorgesehen war» Für den festen Einbau lag nach dem Gutachten des Sachverständigen ohne weiteres die Lösung des Streitpatents fachmännisch näher.

MerkmalPatentStreitpatentsStreitpatentAntriebZapfwelleKlägerinSchlepperVorgelegewelle

Volltext der Entscheidung

I_2R 159/55
Verkündet am lo März 1957
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 jy
2508 073
Im Hamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Af
‘Werke GmbH , u^pgpp/ ° *
Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durchs Rechtsanwalt Br
 Patentanwalt Br»-Ing
 gegen
Maschinenfabrik
 ag,
Beklagte und Berufungsbeklagte
- vertreten durchs Rechtsanwalt Profc Br«, flHHBiund
 Patentanwalt
m
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Marz 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof .Br oh» c* Wilde, Br„Birnbach, Br „Bock, Br»Weiß und Br„Spreng
 für Recht erkannt $
Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des lo HichtigkeitsSenats des Beutsehen Patentamts in München vom 22« März 1955 aufgehoben«
Bas BHP 756 235 darf im Bereich der Beutschen
 Bundesrepublik nicht geltend gemacht werdeno Bie Kosten * *
des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last«
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand^
.Die Beklagte ist Inhaberin des am 18« August 1938 angemeldeten und am 25« September 1944 erteilten DRP 756 235*
Es betrifft einen Schlepper für landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Mähbinder, mit einer am Schlepper angebrachten Zapfwelle, die es gestattet, einen Teil der Antriebskraft des Schleppers Uber eine gelenkige Zwischenwelle auf das geschleppte Gerät und dessen Arbeitsvorrichtungen zu übertragen c
Der einzige Patentanspruch lautete in seiner ursprünglichen Fassungs
 Schlepper für landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Mähbinder, mit einer in der Schleppermitte liegenden Zapfwelle und einem aus der Schlepper-mitte seitlich herausgerückten Ausgleichgetriebe für die angetriebenen Hinterräder, dadurch gekennzeichnet, daß die Zapfwelle (h) die koachsiale Fortsetzung der mit konstanter Drehzahl umlaufenden Vorgelegewelle (c) des Wechselgetriebes bildet, die unterhalt der Hinterradachse in Schleppermitte verläuft o
Die Klägerin hat gegen dieses Patent Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Anträge, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären«
Die Klage ist darauf gestützt, daß die kennzeichnenden
 Merkmale des Streitpatents, nämlich a) die Anordnung der
 Zapfwelle als koachsiale Fortsetzung der mit konstanter
 Drehzahl umlaufenden Vorgelegewelle, b) die Anordnung der
 Zapfwelle unterhalb der Hinterradachse in Schleppermifte,
 auch in Kombination mit den Merkmalen des Oberbegriffs
 nicht mehr neu gewesen seien« Zum Beweise hierfür hält die *
•• 3 -
Klägerin dem Patent die amerikanischen PatentSchriften 1 559 629 (von 1924), 1 645 224 (1927)» die deutsche Patentschrift 482 396 (1928) > den Katalog der
(1951) und den Aufsatz von Ro< in der Zeitschrift Technik in der Landwl rtschaft "Der Bauernschlepper” vom Juli 1957 entgegen» Sie bestreitet auch die Fortschrittlichkeit einer Verlegung der Zapfwelle in die Schleppermitte«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie bestrei-tet die Behauptungen der Klägerin und beantragt hilfsweise, in Zeile 8 des Patentanspruchs die Worte einzufügens ”und ^ durch eine lösbare Kupplung (m) verbindbare'U
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat unter Teilvernichtung auf den Hilfsantrag der Beklagten in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruches die Worte eingefügt ”und durch eine einund ausrückbare Kupplung (m) verbundene".
Im übrigen wurde die Klage abgewiesen«
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
 das Streitpatent in vollem Umfange oder zu dem Teil	^
für nichtig zu erklären«,
. *
Die Klägerin hält die vom Nichtigkeitssenat vorgenommene Änderung des Patentanspruches für unzulässig, da der Inhalt des Patents hierdurch verändert werde» Darüber hinaus hält sie dem Patent außer dem im ersten Rechtszuge entgegengehaltenen Schrifttum die USA-Patentschriften 1 640 642,
I 830 565, 1 924 703, 1 977 429, 1 982 436, die britische Patentschrift 485 779, die deutschen Patentschriften 411 983, 459 816 und die offenkundige Vorbenutzung eines dem letzteren Patent entsprechenden O^^-Treckers entgegen»
•• 4 -
jj
 Lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung? hilfsweise ist sie mit einer weiteren Einschränkung des Patentes dahin einverstanden, daß hinter die eingeschalteten Worte, und zwar hinter das Wort Kupplung die Worte gesetzt werden? "unmittelbar mit der Getriebevorlegewelle"*
Es ist Beweis erhoben worden durch Erfordern eines schriftlichen Gutachtens des Lehrbeauftragten an der Technischen Hochschule	Oberingenieurs	Anton	L^^P»
Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und ergänzt» Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt»
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Beweis dafür angeboten, daß der Ackerschlepper "P^B^HP" mit einer der Vorgelegewelle koaxialen Zapfwelle und einer unmittelbaren Kuppelung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle vor dem Anmeldetage offenkundig vorbenutzt worden sei. Die Beklagte hat das bestritten»
Entscheidungsgründe s
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I, Die Beklagte hatte im ersten Rechtszuge selbst anheimgestellt, den Patentanspruch durch Einfügung eines weiteren Merkmals in die geschützte Kombination zu beschränken* Dieses Merkmal war bereits in der Patentbeschreibung Seite 2 Zeile 60 - 62 als mögliche Zusatzeinrichtung beschrieben, Es handelt sich also um keine Veränderung des Gegenstandes der Erfindung, sondern um eine Beschränkung des Gegenstandes, die der Beklagten nach § 36 a PatG freisteht, Der Nichtigkeitssenat war nach bereits feststehender Rechtsprechung befugt, dieser Selbstbeschränkung im Nichtig-keitsverfahren - hier durch Vermehrung der Kombinationselement e - Rechnung zu tragen»
*
Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, lautet der zur Entscheidung stehende Patentanspruch nunmehrs
 Schlepper für landwirtschaftliche Geräte, insbesondere Mähbinder, mit einer in Schleppermitte liegenden Zapfwelle und einem aus der Schleppermitte herausgerückten Ausgleichsgetriebe für die angetriebenen Hinterräder, dadurch gekennzeichnet, daß die Zapfwelle (h) die koachsiale und durch eine ein-und ausrückbare Kupplung (m) verbundene Fortsetzung der mit konstanter Drehzahl umlaufenden Vorgelegewelle (c> des Wechselgetriebes bildet, die unterhalb der Hinterradachse in Schleppermitte verläuft*
II* Der Erfinder geht von bekannten mechanischen Zugmaschinen und Explosionsmotoren aus, die eine Hilfswelle (Zapfwelle) aufweisen, Diese soll es ermöglichen, einen Teil der Motorenkraft auf die gezogenen Geräte vermittels einer zusätzlichen Gelenkverbindung zu übertragen, so daß die von der Zugmaschine gezogenen Geräte für ihre Arbeitsvorrichtungen während der Fahrt direkten Antrieb von dem Motor der Zugmaschine erhalten*
Das Patent stellt sich die Aufgabe, den für den Anschluß des Verbindungsgelenks notwendigen Wellenstumpf (i) der Zapfstelle so an der Schlepperrückwand anzuordnen, daß er für möglichst viele der in Frage kommenden Anschlußgeräte günstig liegt* Ferner wird erstrebt, den Anschluß der Zapfwelle an den Motor so zu gestalten, daß die Zapfwelle mit einer möglichst gleichbleibenden, nicht allzu hohen Drehzahl umläuft, und zwar unabhängig von den wechselnden und meist höheren Drehzahlen der für die Fortbewegung des Geräts dienenden Welle*
Die Aufgabe wird dadurch gelöst, daß die Zapfwelle an die mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit umlaufende
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Vorgelegewelle des Wechselgetriebes angeschlossen wird, und zwar durch eine einfache Verlängerung dieser Welle über das Wechselgetriebe hinaus bis zu dem Wellenstumpf (i), der an der Schlepperrückwand austritt. Diese Verlängerung .(h) ist nur durch eine ausrückbare Kupplung (m) unterbrochen, die es gestattet, diese Zapfwelle stillzulegen, wenn sie nicht gebraucht wird» Als praktisch günstigste Stelle für den Austritt des Wellenstumpfes empfiehlt das Patent die Längs-mittelachse des Schleppers unmittelbar unterhalb der Hinterräderachse o Zu diesem Zweck soll in bekannter Weise das Ausgleichsgetriebe aus der Mittelachse herausgerückt werden, soweit die Handhabung der Zapfwelle dies erfordert«,
Die in dem Patentanspruch geschützte Kombination weist hiernach 5 Merkmale aufs
1. die Zapfwelle liegt in Schleppermitte,
2o das Ausgleichsgetriebe ist zu diesem Zweck aus der Schleppermitte seitlich herausgerückt,
3» die Zapfwelle bildet die koachsiale Fortsetzung der Vorgelegewelle des Wechselgetriebes,
4» die Zapfwelle wird mit einer ausrückbaren Kupplung versehen,	*
5o die Vorgelegewelle und ihre Verlängerung verlaufen unterhalb der Hinderradachse.
III* Neuheit und technischer Fortschritt«,
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 Keine der Vorveröffentlichungen hat die gesamte Kombination des Streitpatents vorbeschrieben«. Am nächsten kommen dem Streitpatent die deutsche Patentschrift 482 396 von 1929 (V^HH^) und der D^HBI Bauernschlepper, wie er im Aufsatz von Rothardt in der Zeitschrift "Die Technik in der Landwirtschaft" im Heft 7 vom Juli 1937, S 135 - 137 beschrieben worden ist*
1c Die deutsche Patentschrift 482 396 beschreibt ein Zahnräderwechselgetriebe für Kraftschlepper mit zwei
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Vkoachsialen) Vorgelegewellen, von denen die erste (6) die Schaltstufengruppe für langsame Fahrt, die zweite (7) die Schaltstufengruppe für schnelle Fahrt umfaßt» Pie Vorgelegewelle 6 ist durch eine koaehsiale Welle 22 nach hinten verlängert, die fest mit der Vorgelegewelle 6 verbunden ist und als Zapfwelle zu dem Antriebe von Arbeitsmaschinen dienen kann., Pie PatentZeichnung ist nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen dahin zu verstehen, daß diese Zapfwelle in Schleppermitte unterhalb der Hinterradachse austritt» Eine seitliche Verlegung des Ausgleichsgetriebes war hierzu nicht erforderlich, da der Kegelradantrieb des Ausgleichsgetriebes-ohnehin die Mittellängsachse des Schleppers frei ließ und der Zapfwelle nicht im Wege stand» Vorbeschrieben sind hiernach die Merkmale 1, 3? 5 des Streitpatents» Pas Merkmal 2 entfiel als überflüssig»
Überlegen ist das Streitpatent dieser Vorbeschreibung durch die Anordnung einer ausrückbaren Kupplung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle (Merkmal 4), die es gestattet, beim Straßentransport des gezogenen Geräts den Antrieb der ArbeitsVorrichtungen ohne Lösung der Gelenkverbindung zu dem Schlepper still zu legen»
2, Per	Bauernschlepper	sieht	neben	dem	der
 Fortbewegung des Schleppers dienenden Hauptantrieb mehrere Kraftanzapfungen der mit annähernd gleichbleibender Umlauf-zahl laufenden Vorgelegewelle vors Einmal den Antrieb des mit dem Schlepper fest verbundenen Mähbalkens, zweitens den Antrieb einer mit dem Schlepper verbundenen seitlichen Riemenscheibe für stationären Kraftbedarf, drittens den Antrieb einer Zapfwelle für gezogene Geräte, die koachsial in eine am hinteren Ende der Vorgelegewelle sitzende Muffe eingeschoben wird. Sie ist entgegen der Annahme des Nichtigkeitssenates ebenso wie der Antrieb der Riemenscheibe als einund ausrückbar beschrieben» Pie ausrückbare Kuppelung ist in
 
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der zwar nachveröffentlichten, aber unstreitig den vorbenutzten DflBBP Schleppern entsprechenden Zeichnung unter Bezugsziffer 18 am Ende der Zapfwelle erkennbar. Die dem Antrieb des Mähbalkens dienende Hilfswelle 14 liegt unterhalb der Hinterradachse, die Zapfwelle oberhalb* Die Lage der Zapfwelle zur Mittellängsachse und eine eventuelle Verschiebung des Ausgleichsgetriebes aus der Längsachse ist nicht erkennbar» Mit Sicherheit sind also hier die Merkmale 3 und 4 der Kombination des Streitpatents vorbeschrieben. Die Kupplung 4 ist allerdings nicht wie beim Streitpatent zwischen Vorgelegewelle und Zapfwelle vorgesehen, sondern besteht in einer zusätzlichen Vorrichtung am Ende der Zapfwelle» Das ist, wie der gerichtliche Sachverständige ausführt, dadurch bedingt, daß die Zapfwelle beim D^HHl Schlepper als zusätzliche, nicht fest eingebaute Einrichtung vorgesehen war» Nach seiner Ansicht hätte bei fest eingebauter Zapfwelle der Einbau der Kupplung unmittelbar zwischen Zapf- und Vorgelegewelle nähergelegen» Der feste Einbau nach dem Streitpatent ist, was den Zapfwellenantrieb anbetrifft, einfacher und billiger»
Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent nicht so nahe und brauchen deshalb nicht näher untersucht zu werden* Auf die Entgegenhaltung der USA Patentschrift 1 982 43b, der britischen Patentschrift 485 779 und des Ka-taloges der International HaifllBP	Co^Hfc	hat	die
 Klägerin verzichtet»
Die Patentschriften USA 1 559 629 und DKP 495 816 scheiden aus, weil hier die Hilfswelle der stationären Kraftentnahme durch Kiemenscheiben dient, mithin eine andere, wesentlich einfachere Aufgabe verfolgt wird als die vom Streitpatent bezweckte unabhängige Verteilung der vorhandenen Kraftleistung auf Portbewegung und Arbeitsleistung während der Fortbewegung»
Die Patentschriften USA 1 640 642, 1 645 224? 1 830 565, deutsch 411 983 sind mit dem Streitpatent nicht vergleichbar, weil hier die Zapfwelle im Hauptantriebe liegt, mithin die erstrebte Unabhängigkeit der Kraftentnahme von den wechselnden Drehzahlen des Hauptantriebes nicht erreicht wird«,
Die USA-Patentschrift 1 924 703 weicht von dem Streitpatent erheblich ab* Es handelt sich um einen Raupenschlepper ohne Differentiale Die Zapfwelle ist nicht koachsial von der Vorgelegewelle angetrieben, sondern über eine besondere Zwi-schenwelleo Sie ist auch in erster Linie zur stationären Kraftentnahme über eine Riemenscheibe bestimmt, die erst demontiert werden muß, ehe ein Anschluß von gezogenen Geräten möglich ist»
Die USA-Patentschrift 1 977 429 gibt keinen Aufschluß über die Einzelheiten des Anschlusses der Zapfwelle an das Getriebe -
Ebenso können die behaupteten Vorbenutzungen des C#^-Traktors und des Ackerschleppers Prometheus auf sich beruhen« Der	Traktor deckt sich mit der bereits besprochenen
 deutschen Patentschrift 482 396, während sich der Prometheus ■\on diesem nur durch eine ausrückbare Kupplung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle unterscheiden soll. Die Vorbenutzung dieses Kombinationsmerkmals ist aber nicht entschei-dungserheblich, wie sich aus dem Folgenden ergibt«.
Die Patentfähigkeit der streitigen Erfindung hängt allein von der Frage der Erfindungshöhe ab. Hierzu ist zu bemerken, daß jedes Einzelelement der Kombination als solches nicht nur vorbekannt, sondern technisch erprobt war. Verzichtete der Erfinder des Streitpatents auf die mehrfachen Funktionen des vorbekannten D€HHP Bauemschleppers ? so lag für ihn ohne weiteres die Möglichkeit vor, seine Zapfwelle
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an Stelle des Mähbalkensntriebes unter die Hinterradachse zu verlegen, und auch der Kegelradantrieh für das Ausgleichsgetriebe, wie ihn sowohl die deutsche Patentschrift 482 396 wie der Deutzer Bauemschlepper verwendet hatte, gab dem Erfinder des Streitpatents ohne weiteres die Möglichkeit, selbst ohne seitliche Verschiebung des ganzen Ausgleichsgetriebes die Zapfwelle in der Längsmittelachse des Schleppers austreten zu lassen*. Angesichts dieser Einzelheiten aus dem Stande der Technik bedeutete es - auch nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - für einen durchschnittlichen Schlepperkonstrukteur keineswegs eine erfinderische, sondern eine mit normalem Fachwissen lösbare Aufgabe, die einzelnen bewährten Merkmale auszuwählen und zu einer brauchbaren Kombination zusammenzustellen, zu demal ihre Vereinigung keinerlei technische Schwierigkeiten bereitete und weitgehend bereits vorbeschrieben worden war« Das einzige, was die Lösung des Streitpatents vor den bekannten Lösungen voraus hat, ist die Anbringung einer einund ausrückbaren Kupplung zwischen Zapfwelle und Vorgelegewelle« Solche Kupplungen sind im Betriebe von Verbrennungsmotoren von Jeher unentbehrliche Mittel, um die Verbindung zwischen Antrieb und Arbeitsvorrichtung zeitweise auf heben zu können, da Jeder Verbrennungsmotor nur im Leerlauf, nicht aber unter Last anläuft«
Zu ihrer Anwendung bedurfte es keiner erfinderischen Überlegung, zu demal der Konstrukteur des DflB^ Bauernschleppers die Notwendigkeit einer einund ausrückbaren Kupplung bereits erkannt und eine solche vorgesehen hatte« Zwar ist die Kupplung des Streitpatents einfacher und an günstigerer Stelle angebracht als beim D4HIM Bauemschlepper« Das liegt aber nur daran, daß die Zapfwelle beim D4IBP Schlepper zusätzlich zi* den anderen Einrichtungen vorgesehen war» Für den festen Einbau lag nach dem Gutachten des Sachverständigen ohne weiteres die Lösung des Streitpatents fachmännisch näher.
Der Erfinder des Streitpatents kann deshalb auch für die ^besondere Ausführung der Kupplung kein erfinderisches
 
Verdienst in Anspruch nehmen, seihst wenn seine Ausführung entgegen dem Beweisantrag der Klägerin noch nicht vorbekannt gewesen sein sollte* Damit entfällt auch der weitere Hilfsantrag der Beklagten,
 Der Berufung der Klägerin war vielmehr in vollem Umfange stattzugehen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 4-0 PatG,
Wilde	Birnbach	Bock	Spreng
 Bundesrichter Dr* Weiss ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.	%
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