BGH · I ZR 159/54
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr0 Birnbach, Pr* Bock, Pr«, Nastelski, Pro Christoph und pr0 Nörr für Recht erkannt? Der Kläger versuchte die Angelegenheit durch Einschaltung der V^f| GmbH in zu regeln« In einem auf den 18« April 1951 vordatierten Schreiben erklärte er gegenüber der Beklagten sein "Einverständnis, daß von den Bruttoeinspielergebnissen dieses Films «•« 55$ der Firma V^p^ «««, wie mit dieser vereinbart, abgeführt wird« Die Firma V^^ GmbH wird diese Erträgnisse zur Herstellung von Fernsehfilmen verwenden, welche mir dann als Ersatz für die von Ihnen zu liefernden und nicht rechtzeitig gelieferten Austauschfilme dienen werden”o In einem Schreiben vom 10* Juli 1951 teilte die Beklagte dem Vertreter des Klägers mit« sie sei grundsätzlich damit einverstanden; daß Vf|£ die Auslieferungsverpflichtung von Austauschfilmen,für sie, die Beklagte, übernehme, während sie, die Beklagte, auf Grund des genannten Schreibens die Einspielergeb- abführ’e« Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, daß durch den Kläger oder die V^|^ die Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums eingeholt werden müsse, und fügte ihre Einverständniserklärung hierzu ihrem Schreiben bei In einem undatierten Abkommen zwischen der Beklagten und V4» verpflichtete sich letztere, in Erfüllung des ursprünglichen Vertrages dem Kläger geeignete Austauschfilme zu liefern, während sich die Beklagte verpflichtete, 55# der Einspielergebnisse an die V^^ absuführeno Schließlich bestätigte der Kläger in einem offensichtlich ebenfalls vordatierten Schreiben vom 180 April 1951 der V^0 gegenüber die mit dieser getroffene Abmachung, wonach sie als Austausch für den Film ”Der schwarze Korsar” Fernsehfilme liefern sollte, soweit sie Eingänge aus den Einspielergebnissen dieses Filmes erhielte; diese Eingänge sollten auf ein Bank-Sonderkonto abgeführt werden, über das die Vppp nur mit Zustimmung des Klägers verfügen sollte® Unter dem 1„ September 1951 kam es zu einer weiteren schriftlichen Vereinbarung zwischen der und der Beklagten, wonach die Beklagte den 55#igen Anteil der V# an den Einspielergebnissen durch eine Pauschalzahlung von 20*000 UM ableste* Mit Schreiben vom 11«, Juli 1952 hat die Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft sich damit einverstanden erklärt, daß die an den Kläger nals Schadensersatz zu leistenden Zahlungen in Höhe von 55# der Einspielergebnisse der U^^-Film GmbH auf ein Sonderkonto des Verbandes deutscher Filmproduzenten eingezahlt werden mit der Maßgabe, daß der Produzentenverband diese lediglich zu dem Erwerb der Auswertungsrechte zweier deutscher Filme für das Gebiet Mexiko verwenden darf”* Weitere devisenrechtliche Genehmigungen liegen nicht vor* Io Das Berufungsgericht, das zutreffend deutsches Recht anwendet, führt aus, die Parteien seien sich darüber einig, daß der Trade Co» Trust nach § 326 Abs -1 Satz 1, Abs 2 BGB die Lieferung der Austauschfilme "Alles für die Firma" und "Die Sterne lügen nicht" wegen Verzugs der Beklagten ohne Fristsetzung habe ablehnen können* Auf Grund der Abtretung habe der Klä-’ ger, wie dem Vertrag vom I60/I80 April 1951 zu entnehmen sei, Schadensersatz (Geldleistung) wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 3o August 1950 verlangt* Hierzu habe es, da Grundlage dieses Schadensersatzanspruches ein devisenrechtlich genehmigter Vertrag gewesen sei, keiner weiteren devisenrechtlichen Genehmigung bedurft« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen« II* Das Oberlandesgericht nimmt sodann unter näherer Begründung an, der Kläger habe auch heute noch einen Schadensertatzanspruch gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung aus § 326; dieser Anspruch, sei aber nicht IIIo Nachdem der Kläger wegen Verzugs der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat^i war der Anspruch auf Lieferung der Austauschfilme endgültig erloschen (§ 326 Abs 1 Satz 2 BGB)« Es blieb nur noch der Schadensersatzanspruch übrig« Über die Höhe dieses auf Geldleistung gerichteten Anspruchs konnten die Parteien eine Vereinbarung treffen und haben sie auch, wie sich aus dem Vertrag vom 16«/18« April 1951 und aus dem undatierten Abkommen zwischen der Beklagten und der V^(^ ergibt, dahin gehend getroffen, daß dem Kläger 55# der Einspielergebnisse zustehen sollten« Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wurde diese Vereinbarung über die Höhe und die Art der Berechnung der Schadensersatzleistung, wie die Revision zutref-\ ^end unter Rüge der Verletzung des § 286 ZPO ausführfc, wie daraus hervorgeht, daß die Beklagte sowohl dem Vertrag mit der Video, der im Einverständnis mit dem Kläger geschlossen wurde, als auch dem späteren Vertrag mit der Video vom 1* September 1951 diese Regelung zugrunde legte und der Kläger bei seinen Klaganträgen ebenfalls von dieser Regelung ausgehte Die Genehmigung der Devisenstelle wurde auch nicht dadurch hinfällig, daß sie "unter der Bedingung" erteilt wurde, daß die als Schadensersatz zu leistenden Zahlungen in Höhe von 55# der Einspielergebnisse auf ein Sonderkonto des Verbandes deutscher Filmproduzen-ten eingezahlt werden sollten mit der Maßgabe, daß dieser sie lediglich zu dem Erwerb der Auswertungsrechte zweier deutscher Filme verwenden durfte0 Denn diese Bedingung betrifft nicht die Höhe des Schadensersatzes, sondern die Art und Weise seiner Leistung* Es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger kraft wirksamer Par-•teivereinbarung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 55# der Einspielergebnisse zustand* Demnach war das Berufungsgericht nicht der Pflicht enthoben, das vordatierte Schreiben des Klägers vom 18«, April 1951 im Zusammenhang mit dem undatierten Abkommen daraufhin zu prüfen, ob hierin eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Klägers an die Video enthalten ist* Die Auslegung des Schreibens vom 18* April 1951 muß dem 1) In seinem vordatierten Schreiben vom 18*April 1951 hat der Kläger der Beklagten gegenüber sein Einverständnis erklärt, daß 55# der Einspielergebnisse an die V^ abgeführt werden* Es wird zu prüfen sein, ob diese Erklärung, für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden kann, daß die Beklagte das Geld an die Vg^ zahlen durfte, nicht aber zahlen mußte* Der Kläger hat in dem Schreiben weiter erklärt, daß das Geld an die wie mit dieser vereinbart, abgeführt werde* Wenn in der undatierten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der eine Verpflichtung der Beklagten gesehen werden sollte, an die V^|^ und nur an diese das Geld abzuführen, so wird sich fragen, ob daraus der Schluß gezogen werden muß, daß sich der Kläger jeder Verfügungsbefugnis über seine Schadens! Die Devisenstelle hatte den Vertrag vom 3* August 1950 und damit die Lieferung von Austauschfilmen an einen Ausländer genehmigt* Vom Standpunkt der Devisenwirtschaft aus erscheint es aber nicht bedeutsam, ob die Beklagte oder die V^^^ Austauschfilme an den Ausländer lieferte* Die dadurch notv/endig^werdende Zahlung von der Beklagten an die V^^^ vollzog sich zwischen Deviseninländern und interessierte vom devisenwirtschaftlichen Gesichtspunkt aus nicht* Maßgebend war* daß keine Geldleistungen transferiert oder an einen Ausländer bezahlt werden mußten, sondern ein echtes Tauschgeschäft im wirtschaftlichen Sinne, wie es dem ursprünglich genehmigten entsprach, stattfinden sollte* Daß mit der Genehmigung einer solchen Regelung gerechnet werden konnte, zeigt auch das bereits erwähnte Genehmigungsschreiben der Devisenstelle vom 11*Juli 1952, in dem die Zahlung der Schadensersatzleistung an den Verband deutscher Filmproduzenten mit der Maßgabe genehmigt ist, daß dieser Verband das Geld zu dem Erwerb der Auswertungsrechte zweier deutscher Filme für das Gebiet Mexiko verwenden sollte* Wenn aber der Beklagtenkeine Umgehungsabsicht zur Last gelegt werden könnte, so wäre die etwaige Abtretung zunächst schwebend unwirksam geblieben* Eine Sondergenehmigung wurde unstreitig nicht erteilt* Das Berufungsgericht wird daher untersuchen müssen, ob etwa die Abtretung durch eine spätere allgemeine Genehmigung voll wirksam geworden ist* Für das Militärregierungsgesetz Nr 52 hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß ein mangels der Genehmigung der Militärregierung zunächst schwebend unwirksames Geschäft wirksam wird, wenn die Vermögenssperre, um derentwillen das Geschäft genehmigungsbedürftig war, aufgehoben wird (BGH BB 53, 548; 54, 362)* Es dürfte kein Anlaß bestehen, für das Gesetz Nr 53, dessen Verbote mehr und mehr aufgelockert werden, bei Erteilung einer allgemeinen Genehmigung einen anderen Standpunkt einzunehmen, zu demindest dann nicht, wenn die Genehmigung im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes hätte erteilt werden dürfen,. 3) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß eine wirksame Abtretung nicht vorliegt oder sollte der Schadensersatzanspruch den Betrag von 100 «,000 DM übersteigen, so wäre zu prüfen, ob in dem vordatierten Schreiben des Klägers vom 18o April 1951 eine Anzeige des Klägers an die Beklagte, daß er die Schadensersatzforderung an die Video abgetreten habe, enthalten ist«» Nach § 409 Abs 1 Satz 1 BGB müßte der Kläger die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht wirksam ist, wobei nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 126, 183 /I857';RCt JW 1926, 2529) die Wirkung des § 409 selbst dann eintritt, wenn dem Schuldner die Unwirksamkeit im Zeitpunkt der Anzeige bekannt war, es sei denn, der Schuldner handle arglistig* Die Anzeige hat-ta ferner nach § 409 Abs 2 nur mit Zustimmung der V^UP zurückgenommen werden können«, Die Abtretungsanzeige als solche bedarf keiner devisenrechtlichen Genehmigung, da sie sonst ihren Zweck, dem Schutz des Schuldners zu dienen, nicht erfüllen könnte*