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BGH · I ZR 158/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 158/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22.

Zitierte Normen: § 17 VerbrKrG § 97 ZPO
Starck19BornkammMärzUllmannAufwendungUngern-SternbergZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 158/97
vom 19. März 1998
in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 1998 durch die Richter Prof. Dr. Ullmann,
 Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Mai 1997 wird nicht angenommen.
Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 17 Satz 2 VerbrKrG jegliche Pauschalierung von Aufwendungen verbietet und nur die Erstattung erforderlicher Aufwendungen zuläßt, die im Einzelfall tatsächlich entstanden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann	v.	Ungern-Sternberg	Starck
 Bornkamm
Pokrant