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BGH

Gericht: BGH

Deshalb erstreckt sich der Versicherungsschutz nach dem Speditionsversicherungsschein auf Einlagerungen eines Zwischenspediteurs außerhalb Deutschlands nur, wenn die Voraussetzungen des § 3 Ziff.5 SVS erfüllt sind, nicht aber, wenn der Zwischenspediteur auf Grund eines versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagervertrages nach § 2 Ziff.2 SVS tätig geworden ist. Per X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19, Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr. Girisch für Recht erkannt; Das Speditionshaus K & N/HpH hat nach § 39 a ADSp sämtliche mit der Klägerin abgeschlossenen Verkehrsverträge nach Maßgabe des "Speditions Versicherungsscheines11 (SVS) bei den Beklagten versichert. Sie vertreten den Standpunkt, die der Firma £ & N/Hfm von der Klägerin erteilten Versandaufträge seien mit der Einladung der Waren bei der Firma £ & N/RUHHB beendet gewesen» Bas holländische Unternehmen sei nicht als Zwischenspediteur, sondern als Lagerhalter tätig geworden, dessen fehlerhaftes Verhalten von der Spediteurversicherung nicht gedeckt sei» Es habe sich nämlich nicht um eine Zwischenlagerung gehandelt, von der nur bei einer verkehrsbedingten Verzögerung eines Transportes gesprochen werden könne, sondern um eine selbständige, vom Auftraggeber eigens verfügte Lagerung» Für die von der V^m^bank beliebnamSendungen sei der Inkassoauftrag ohnehin der Firma £ 6fe von der Bank unmittelbar erteilt worden» Ersatzansprüche aus dem V^J|^bank-Komplex seien im übrigen erloschen, da die Klägerin insoweit die Frist zur Klagerhebung habe verstreichen lassen» Bie ihr gewährte Fristverlängerung erstrecke sich nicht auf diesen Teil der versandten Waren. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die schriftliche Erklärung der von den Beklagten bevollmächtigten Pirma Oscar Sff^/g^vom 8« Juni 1962 über die Verlängerung der Prist zur Klagerhebung auf den gesamten Schadenskomplex bezieht, so daß die mit der Klage erhobenen Ansprüche auch nicht erloschen seien, soweit sie die von der VMPbank vorfinanzierten Warenlieferungen betreffen. Sachlich sieht das Berufungsgericht (wie das Landgericht) die Nebenintervenientin als Zwischenspediteur im Sinne des § 4 Ziff.1 b SVS an, dem der Empfang, die Lagerung und die Auslieferung des vom Hauptspediteur zur Beförderung übernommenen Gutes an die Empfängerin, die Pirma EUflB in Rotterdam übertragen worden sei. Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 SVS, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei jedoch, daß sich die mit dem Spediteurgewerbe zusammenhängenden Geschäfte im handelsüblichen Rahmen halten. Die von der Firma K & N/H^( vertraglich übernommene Behandlung des Gutes in Rotterdam, bei deren Durchführung sich das Hamburger Unternehmen der Streitgehilfin bedient habe, gehe jedoch in verschiedener Hinsicht über Art und Umfang einer durch den Speditionsverkehr notwendigerweise bedingten Lagerung hinaus. tragene selbständige Lagergeschäft wäre nach § 2 Ziff« 2 SVS nur dann versichert gewesen, wenn sich das Lager innerhalb Deutschlands befunden hätte« Das Gewicht des an die Streithelferin weitergegebenen Auftrags habe auf der Bereitstellung des Gutes zur Verfügung der Käuferin gelegen« Die als unselbständige Rebenleistung von der Streithelferin übernommene Rachnahmeerhebung bei Aushändigung der Waren teile versicherungsrechtlich das Schicksal der Hauptverpflichtung, hier also des Lagergeschäfts« 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem angeführten Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten einen generellen (und nicht nur auf die ursprünglich allein von der Klägerin erhobenen Ansprüche beschränkten) Verzicht auf die Einhaltung der Klagefrist des § 10 Ziff« 6 SVS entnommen« Rach dem vorangegangenen Schriftwechsel ging es von vornherein um den gesamten Schadens-komplex, einschließlich der ohne Rachnahmeerhebung ausgelieferten Waren, die der V^BHfebank siche- 2« Sachlich stellt das Berufungsgericht mit Recht entscheidend auf die Frage ah, oh die nach den ausdrücklichen Weisungen der Klägerin von der Firma K & N/H^HB vorgenommene Einlagerung des zur Versendung übernommenen Gutes hei der Streithelferin in Rotterdam auf Grund eines versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagerverträges erfolgte oder als Zwischen- bzw» Rachlagerung im Rahmen eines Speditionsvertrages zu werten ist«, Denn nur im letzteren Falle wäre der eingetretene Schaden durch die Speditionsversicherung nach dem SVS gedeckt, da § 2 Ziff» 2 SVS ausdrücklich nur lagerverträge innerhalb Deutschlands in den Versicherungsschutz einbezieht, nicht also solche, bei denen das Gut - wie hier - in den Niederlanden eingelagert war» Hat die Klägerin der Firma K & N/HÜBB einen Sinne des SVS selbständigen lagerauftrag erteilt, dann ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die Streitgehilfin als Zwischenspediteur (bzw. Zwischenlagerhalter) im Sinne des § 4 Ziff.1 b SVS tätig geworden ist, oder nichto Denn das Hamburger Unternehmen konnte dadurch, daß es sich der Streithelferin als Zwischenspediteur bediente, versicherungsrechtlich nicht besser gestellt werden, als wenn es durch eigene Leute oder andere Erfüllungsgehilfen die Lagerung durchgeführt hätte» Vielmehr hat es, wie seine Ausführungen in dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang gelesen ohne weiteres ergeben, die Qualifikation des Rechtsgeschäfts ausschließlich nach dem zwischen der Klägerin und dem Hamburger Speditionsunternehmen bestehenden VertragsVerhältnis vorgenommen. b) Dabei hat es auch das im Sinne des SVS selbständige Lagergeschäft von der Zwischen- und Nachlagerung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Spediteur“ und Frachtvertrag richtig abgegrenzt und den maßgebenden Unterschied im Hinblick auf § 3 Ziff» 5 SYS in der verkehrsbedingten Verzögerung der Beförderung bei der Zwischen“ und Nachlagerung gesehen, die nicht von vornherein vom Auftraggeber verfügt sein darf«, Hier wäre zu ergänzen "aus nicht verkehrsbedingten Gründen" verfügt sein darf, denn eine im voraus getroffene Bestimmung des Auftraggebers für den Fall, daß eine Zwischen- oder Nachlagerung in dem angeführten Sinne notwendig wird, schadet nicht (vgl0 für den Zwischenspediteur BGHZ 37, 294) o c) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend in den Kreis seiner Erwägungen über den Rechtscharakter des infrage stehenden Geschäfts einbezogen, in welchem Umfang derartige Tätigkeiten hand eis- bzw«, verkehrsüblich sind» Seine Feststellung, die von der Klägerin geforderte Behandlung des von der Firma K & N/HfllHB versandten Gutes in Rotterdam gehe über die übliche Zwischen- bzw» Naehlagerung eines Empfangs- und Auslieferungsspediteurs hinaus, ist ebenfalls tatsächlicher Art und für das Revisionsgericht bindend» Das gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, durch die zusätzliche Tätigkeit, die mit der Erfüllung der von der Klägerin getroffenen Anordnungen verbunden gewesen sei, habe sich das gewöhnliche, für die Deckung nach dem SVS vorausgesetzte Lagerrisiko beträchtlich erhöht» Daß verschiedenartige Lagerrisiken im Rahmen der Speditionsversicherung auch unterschiedlich zu behandeln sind, zeigt schon die Prämienregelung des § 13 Ziffo 3 Abs0 2 SVS» Die Revision bemängelt insoweit, das Berufungsgericht habe diese von der Pirma K & N/H(^J|^ übernommene Verpflichtung unzulässigerweise aus dem zwischen der Klägerin und dem Hamburger Unternehmen geschlossenen Spediteurvertrag herausgelöst und gewährleiste damit nicht die mit dem SVS beabsichtigte sog. Diese geht ersichtlich dahin, daß der von der Klägerin erteilte Speditionsauftrag in seiner letzten (in Rotterdam zu erfüllenden) Phase in einen versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagervertrag überging, in dessen Bereich die vereinbarte Nachnahmeerhebung (deren Verletzung den eingetretenen Schaden herbeigeführt hat) überhaupt erst und überdies in einer besonderen Weise akut wurde.

Zitierte Normen: § 39a ADSp § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtZwischenspediteurNachnahmeerhebungKlägerinWareSVS

Volltext der Entscheidung

2016 010
Nachschlagewerks ja BGHZ s	nein
 SpeditionsVersicherungsschein (SVS) § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 5,
§ 4 Nr. 1 h
a)	§ 4 Ziff. 1 b SYS führt zu keiner Haftung des Speditionsversicherers, die nicht bestehen würde, falls der Hauptspediteur den Yersandauftrag in vollem Umfang selbst ausgeführt hätte. Deshalb erstreckt sich der Versicherungsschutz nach dem Speditionsversicherungsschein auf Einlagerungen eines Zwischenspediteurs außerhalb Deutschlands nur, wenn die Voraussetzungen des § 3
Ziff. 5 SVS erfüllt sind, nicht aber, wenn der Zwischenspediteur auf Grund eines versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagervertrages nach § 2 Ziff. 2 SVS tätig geworden ist.
b)	Fällt die Lagertätigkeit eines Zwischenspediteurs nicht in das nach dem Speditionsversicherungsschein versicherte Risiko, so kann auch eine damit zusammenhängende, an sich vom Hauptspediteur zu bewirkende Nachnahmeerhebung vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, weil sie in einer das versicherte Risiko ebenfalls übersteigenden Weise abzu wickeln ist.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969 - I ZR 158/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 158/66	URTEIL	Verkündet	am
19. Dezember 1969
Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
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20.
joeic-Lag-cen una nevisionsbeJfclagten,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte ProfiDr,
 und Pr.
die Pirma Kf
 und
Nebenintervenient in,
 Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz §
Rechtsanwälte Dres
 
Per X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19, Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr. Girisch
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Januar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, ein Hamburger Exportunternehmen, verkaufte in der Zeit von Ende Juni bis Ende November I960 Rundfunk- und Fernsehgeräte, dazugehörige Ersatzteile sowie Fotoartikel fob-Hamburg und fob-Bremen an die niederländische Firma H(|^-Handelsonderneming in BflB. Mit der Versendung der Waren beauftragte sie die Speditionsfirma K^B &	in	(abgekürzt:	K &	,
die das Out an ihre Schwestergesellschaft in	(abgekürzt: K &	auf den Weg
 brachte.
Für die erste Partie gab die Klägerin in ihrem Auftragsschreiben vom 29. Juni I960 die Anweisung, die Sendung nach den Instruktionen der H^B ia Rotterdam einzulagern und die Ware nach deren Anforderung (auch in Teilmengen) - jedoch nur gegen Bezahlung - auszuliefern, Die späteren Aufträge enthalten entweder eine Bezugnahme auf
 das erwähnte Schreiben oder eigene Anordnungen. Die Firma K & l/B^pi gab die Instruktionen an die Firma K & N/ R^PPIB^weiter, bei der das Gut lagerte.
Einen feil der versandten Ware hatte die Klägerin der ypp^bank-H^m^ als Sicherheit für einen von dieser gewährten Kredit in Höhe von 51° 100,— DM übereignet e Die Bank trat unmittelbar mit der Firma K &	in
 Verbindung und wiederholte die Anordnung, daß Auslief erun-gen an die Hfpnur gegen Zahlung des jeweiligen Fakturenbetrages erfolgen durften.. Die Klägerin hat den Kredit inzwischen abgedeckt und sämtliche Ansprüche der Vereinsbank aus den hier interessierenden Geschäften zurück abgetreten erhalten^,
Der erste Auftrag wurde ordnungsgemäß abgewickelt.
Von den späteren Sendungen händigte die Firma K &
Waren zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 86.144,60 DM ohne Zahlung des Kaufpreises an die	aus,
 die im März 1961 an die Klägerin lediglich noch 10o000,— hfl zu einem Umrechnungswert von	10.967,92	DM
leistete, so daß sie der Klägerin aus	"
den fraglichen Käufen noch	75<>176,68 DM
schuldet. Über ihr Vermögen wurde später das Konkursverfahren eröffnet; aus der Konkursmasse sind Eingänge nicht zu erwarten.
Das Speditionshaus K & N/HpH hat nach § 39 a ADSp sämtliche mit der Klägerin abgeschlossenen Verkehrsverträge nach Maßgabe des "Speditions Versicherungsscheines11 (SVS) bei den Beklagten versichert. Diese nimmt die
 
Klägerin im vorliegenden Verfahren anf Ausgleich des ihr entstandenen Schadens in Anspruch« Sie hat ihre Forderung der Bevollmächtigten der Beklagten nach § 18 Ziff« 4 SVS, der Firma Oscar Smit Schreiben vom 4» Juli 1961 gemeldet und von der Empfängerin Fristverlängerung zur Klageerhebung bis 1, Oktober 1962 zugestanden erhalten« Die Klageschrift wurde der Firma Oscar	KG	am	28«	September 1962 zugestellt«
Die Klägerin ist der Ansicht, die Firma K & N/ß^|| habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem ihr Expe dient Kf^Waren ohne Nachnahmeerhebung an die Käuferin aus geliefert habe« Dafür müsse die Firma K & N/H^^Hl einstehen, die sich ihrer niederländischen Schwestergesellschaft zu demindest als Zwischenspediteur bedient habe® Der der Klägerin hieraus in Höhe des Rechnungsbetrages der verkauften Waren entstandene Schaden müsse von den Beklagten abgedeckt werden, da die mit ihnen abgeschlossenen Speditionsversicherung auch derartige Zwischenlagerungen und Nachnahmeaufträge umfasse«
Die Klägerin hat daher beantragt,
 die Beklagten - im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der Versicherung - zur Zahlung von insgesamt 75»176,68 DM zuzüglich 8,5 $
Zinsen hieraus seit 1« Juli 1961 an die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche gegen die Firma H^^-Handeisonder-neming bzw« deren Konkursverwalter zu verurteilen«
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«
 
Sie vertreten den Standpunkt, die der Firma £ & N/Hfm von der Klägerin erteilten Versandaufträge seien mit der Einladung der Waren bei der Firma £ & N/RUHHB beendet gewesen» Bas holländische Unternehmen sei nicht als Zwischenspediteur, sondern als Lagerhalter tätig geworden, dessen fehlerhaftes Verhalten von der Spediteurversicherung nicht gedeckt sei» Es habe sich nämlich nicht um eine Zwischenlagerung gehandelt, von der nur bei einer verkehrsbedingten Verzögerung eines Transportes gesprochen werden könne, sondern um eine selbständige, vom Auftraggeber eigens verfügte Lagerung» Für die von der V^m^bank beliebnamSendungen sei der Inkassoauftrag ohnehin der Firma £ 6fe	von
 der Bank unmittelbar erteilt worden» Ersatzansprüche aus dem V^J|^bank-Komplex seien im übrigen erloschen, da die Klägerin insoweit die Frist zur Klagerhebung habe verstreichen lassen» Bie ihr gewährte Fristverlängerung erstrecke sich nicht auf diesen Teil der versandten Waren.
Bie Firma £ 6b	der	beide Parteien den
 Streit verkündet haben, ist dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten und hat sich deren Klagabweisungsantrag ange schlossen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin die Klage in vollem Umfange weiter.
 
Entscheidungsgründe %
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die schriftliche Erklärung der von den Beklagten bevollmächtigten Pirma Oscar Sff^/g^vom 8« Juni 1962 über die Verlängerung der Prist zur Klagerhebung auf den gesamten Schadenskomplex bezieht, so daß die mit der Klage erhobenen Ansprüche auch nicht erloschen seien, soweit sie die von der VMPbank	vorfinanzierten	Warenlieferungen
 betreffen.
Sachlich sieht das Berufungsgericht (wie das Landgericht) die Nebenintervenientin als Zwischenspediteur im Sinne des § 4 Ziff. 1 b SVS an, dem der Empfang, die Lagerung und die Auslieferung des vom Hauptspediteur zur Beförderung übernommenen Gutes an die Empfängerin, die Pirma EUflB in Rotterdam übertragen worden sei. Die ordnungsgemäße Ablieferung der einzelnen Partien;: bei der Pirma	habe noch zu dem dem Hamburger Speditions-
unternehmen von der Klägerin erteilten Versandauftrag gehört, der nicht etwa mit dem Empfang des Gutes durch die Nebenint ervi ent in seinen Abschluß gefunden habe. Die Nachnahmeerhebung auf Grund besonderer Weisung der Klägerin sei Bestandteil des VerkehrsVertrages der Klägerin mit dem Hauptspediteur, zu dessen Ausführung sich dieser durchaus eines Zwischenspediteurs habe bedienen können.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 SVS, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei jedoch, daß sich die mit dem Spediteurgewerbe zusammenhängenden Geschäfte im handelsüblichen Rahmen halten.
Soweit es die Vor-, Zwischen- und Nachlagerung innerhalb eines Speditions- oder PrachtVertrages angehe, regle diese Präge § 3 Ziff. 5 SVS. Danach fielen solche Lage-
 
rangen aber nur dann unter die Versicherung, wenn sie verkehr sbedingt und nicht vom Auftraggeber verfügt worden seien«. Ob ein selbständiges Lagergeschäft oder eine Zwischen- bzwo Nachlagerung als Nebengeschäft zu dem Speditionsauftrag vorliege, sei nach dem Inhalt der Parteivereinbarung zu beurteilen, wobei als Maßstab das normale, d.h. verkehrsübliche Bmpfangsgeschäft eines Spediteurs zu dienen habe. Die von der Firma K & N/H^( vertraglich übernommene Behandlung des Gutes in Rotterdam, bei deren Durchführung sich das Hamburger Unternehmen der Streitgehilfin bedient habe, gehe jedoch in verschiedener Hinsicht über Art und Umfang einer durch den Speditionsverkehr notwendigerweise bedingten Lagerung hinaus.
So enthalte schon der Speditionsvertrag die ausdrückliche Order, das Gut einzulagern, deren es bei einem echten Zwischen- oder Nachlager garnicht bedurft hätte. Außerdem sei die von der Klägerin angeordnete Einlagerung gemäß den Instruktionen der Empfängerin vorzunehmen gewesen, der es freigestanden habe, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Mengen sie die bereitgestellten Waren habe abnehmen wollen. Nach den Kaufverträgen habe die Abnahmefrist sechs Wochen betragen. In einigen Fällen sei sie von der Firma H^^ auf 2 1/2 bis 3 Monate ausgedehnt worden. Mit einer Lagerung von 3 Monaten habe die Klägerin von vornherein gerechnet und deshalb das Gut für diesen Zeitraum versichert. Sie habe mithin die Einlagerung auf unbestimmte Zeit allein zu dem Zweck angeordnet, um ihrer Kaufvertragspartnerin hinreichend Gelegenheit zu dem Abruf der KaufSache zu geben. Das sei nicht mehr verkehrsbedingt, vielmehr komme die Maßnahme einem Verteilungslager gleich und stelle eine vom Auftraggeber verfügte Lagerung im Sinne des § 3 Ziff. 5 SYS dar.
 
Die Befugnis der Käuferin, die Waren sogar stückweise ausgehändigt zu erhalten, habe im übrigen das normale vom SVS gedeckte Risiko nicht unbeträchtlich erhöht«
Das der Firma K &	von der Klägerin über-
tragene selbständige Lagergeschäft wäre nach § 2 Ziff« 2 SVS nur dann versichert gewesen, wenn sich das Lager innerhalb Deutschlands befunden hätte« Das Gewicht des an die Streithelferin weitergegebenen Auftrags habe auf der Bereitstellung des Gutes zur Verfügung der Käuferin gelegen« Die als unselbständige Rebenleistung von der Streithelferin übernommene Rachnahmeerhebung bei Aushändigung der Waren teile versicherungsrechtlich das Schicksal der Hauptverpflichtung, hier also des Lagergeschäfts«
II« Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg« Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten«
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem angeführten Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten einen generellen (und nicht nur auf die ursprünglich allein von der Klägerin erhobenen Ansprüche beschränkten) Verzicht auf die Einhaltung der Klagefrist des § 10 Ziff« 6 SVS entnommen« Rach dem vorangegangenen Schriftwechsel ging es von vornherein um den gesamten Schadens-komplex, einschließlich der ohne Rachnahmeerhebung ausgelieferten Waren, die der V^BHfebank	siche-
rungsübereignet waren, bezüglich derer zu erwarten war, daß die Klägerin rückbelastet wurde, wie das schließlich auch geschehen ist« Es sind deshalb keinerlei Ansprüche der Klägerin nach § 10 Ziff« 6 SVS erloschen«
2« Sachlich stellt das Berufungsgericht mit Recht entscheidend auf die Frage ah, oh die nach den ausdrücklichen Weisungen der Klägerin von der Firma K & N/H^HB vorgenommene Einlagerung des zur Versendung übernommenen Gutes hei der Streithelferin in Rotterdam auf Grund eines versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagerverträges erfolgte oder als Zwischen- bzw» Rachlagerung im Rahmen eines Speditionsvertrages zu werten ist«, Denn nur im letzteren Falle wäre der eingetretene Schaden durch die Speditionsversicherung nach dem SVS gedeckt, da § 2 Ziff» 2 SVS ausdrücklich nur lagerverträge innerhalb Deutschlands in den Versicherungsschutz einbezieht, nicht also solche, bei denen das Gut - wie hier - in den Niederlanden eingelagert war»
Hat die Klägerin der Firma K & N/HÜBB einen Sinne des SVS selbständigen lagerauftrag erteilt, dann ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die Streitgehilfin als Zwischenspediteur (bzw. Zwischenlagerhalter) im Sinne des § 4 Ziff. 1 b SVS tätig geworden ist, oder nichto Denn das Hamburger Unternehmen konnte dadurch, daß es sich der Streithelferin als Zwischenspediteur bediente, versicherungsrechtlich nicht besser gestellt werden, als wenn es durch eigene Leute oder andere Erfüllungsgehilfen die Lagerung durchgeführt hätte»
§ 4 Ziff» 1 b SVS begründet keinen eigenständigen, schon aus der Tatsache, daß überhaupt ein Zwischenspediteur tätig geworden ist, folgenden Deckungsanspruch»
Rach dieser Bestimmung haftet der Speditionsversicherer vielmehr lediglich dann, wenn er für den entstandenen Schaden auch eintreten müßte, falls der Hauptspediteur den ihm übertragenen Versandauftrag in vollem Umfang selbst ausgeführt hätte. Deshalb erstreckt sich der Ver-
 
sicherungsschütz nach dem SYS auf Einlagerungen eines Zwischenspediteurs außerhalb Deutschlands nurvawemn sie Verkehrsbedingt und nicht vom Auftraggeber verfügt sind, wenn mithin die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 5 SYS erfüllt sind, nicht aber, wenn die Tätigkeit des Zwischenspediteurs auf einem versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden lagervertrag nach § 2 Ziff* 2 SYS beruht.
Ob ein solches versicherungsrechtlich verselbständigtes Lagergeschäft abgeschlossen war, ist weitgehend Tatfrage, die das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung aller Umstände des Falles bejaht hat. Es ist nicht zu erkennen, daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
a)	So hat es keineswegs, wie die Revision meint, bei der Ermittlung des Inhalts der getroffenen Parteivereinbarung auf das Verhältnis zwischen der Streithelferin zur Firma K & N/H0| abgestellt. Vielmehr hat es, wie seine Ausführungen in dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang gelesen ohne weiteres ergeben, die Qualifikation des Rechtsgeschäfts ausschließlich nach dem zwischen der Klägerin und dem Hamburger Speditionsunternehmen bestehenden VertragsVerhältnis vorgenommen. Es hat dazu eingehend die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen und die von ihr mit der Einlagerung der gelieferten Ware in Rotterdam verfolgten Zwecke gewürdigt. Die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)	Dabei hat es auch das im Sinne des SVS selbständige Lagergeschäft von der Zwischen- und Nachlagerung im
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unmittelbaren Zusammenhang mit einem Spediteur“ und Frachtvertrag richtig abgegrenzt und den maßgebenden Unterschied im Hinblick auf § 3 Ziff» 5 SYS in der verkehrsbedingten Verzögerung der Beförderung bei der Zwischen“ und Nachlagerung gesehen, die nicht von vornherein vom Auftraggeber verfügt sein darf«, Hier wäre zu ergänzen "aus nicht verkehrsbedingten Gründen" verfügt sein darf, denn eine im voraus getroffene Bestimmung des Auftraggebers für den Fall, daß eine Zwischen- oder Nachlagerung in dem angeführten Sinne notwendig wird, schadet nicht (vgl0 für den Zwischenspediteur BGHZ 37, 294) o
c)	Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend in den Kreis seiner Erwägungen über den Rechtscharakter des infrage stehenden Geschäfts einbezogen, in welchem Umfang derartige Tätigkeiten hand eis- bzw«, verkehrsüblich sind» Seine Feststellung, die von der Klägerin geforderte Behandlung des von der Firma K & N/HfllHB versandten Gutes in Rotterdam gehe über die übliche Zwischen- bzw» Naehlagerung eines Empfangs- und Auslieferungsspediteurs hinaus, ist ebenfalls tatsächlicher Art und für das Revisionsgericht bindend»
Das gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, durch die zusätzliche Tätigkeit, die mit der Erfüllung der von der Klägerin getroffenen Anordnungen verbunden gewesen sei, habe sich das gewöhnliche, für die Deckung nach dem SVS vorausgesetzte Lagerrisiko beträchtlich erhöht» Daß verschiedenartige Lagerrisiken im Rahmen der Speditionsversicherung auch unterschiedlich zu behandeln sind, zeigt schon die Prämienregelung des § 13 Ziffo 3 Abs0 2 SVS»
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d)	Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Nachnahme-auftrag als unselbständige Nebenleistung innerhalb des Lagergeschäfts beurteilt hat.
Die Revision bemängelt insoweit, das Berufungsgericht habe diese von der Pirma K & N/H(^J|^ übernommene Verpflichtung unzulässigerweise aus dem zwischen der Klägerin und dem Hamburger Unternehmen geschlossenen Spediteurvertrag herausgelöst und gewährleiste damit nicht die mit dem SVS beabsichtigte sog. "durchlaufende Deckung". Dabei verkennt die Revision jedoch die nach dem bereits Erörterten revisionsrechtlich nicht angreifbare Würdigung des Rechtsgeschäfts durch das Berufungsgericht. Diese geht ersichtlich dahin, daß der von der Klägerin erteilte Speditionsauftrag in seiner letzten (in Rotterdam zu erfüllenden) Phase in einen versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagervertrag überging, in dessen Bereich die vereinbarte Nachnahmeerhebung (deren Verletzung den eingetretenen Schaden herbeigeführt hat) überhaupt erst und überdies in einer besonderen Weise akut wurde. Eine solche Beurteilung ist möglich und verstößt weder gegen die Denk- noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das Problem der "durchlaufenden Deckung" stellt sich dabei nicht. In einem solchen Palle erscheint es vielmehr folgerichtig, die unselbständige Nebenverpflichtung der Nachnahmeerhebung versicherungsrechtlich das Schicksal des Lagergeschäfts und nicht des Speditionsgeschäfts erleiden zu lassen. Das gilt um so mehr, als die sich über längere Zeiträume hinziehende und durch die Möglichkeit des jederzeitigen Abrufs von Einzelstücken einen größeren Aufwand erfordernde Nachnahmeerhebung wiederum zu einer Überschreitung der mit der Nachnahmetätigkeit eines Spediteurs normalerweise
 verbundenen (und damit unter gewöhnlichen Umständen auch versicherten) Risiken führte.
• III. Landgericht und Oberlandesgericht haben deshalb die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pehle
 Merkel
Sprenkmann
 Girisch
Alff