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BGH · I ZR 158/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 158/60

Im Rahmen der Tatfrage, ob eine Herkunftsvorstellung im Sinne des § 25 WZG gegeben ist, gilt zwar der Brfahrungs-oatz, daß der Verkehr im allgemeinen technisch bedingte Gestaltungen nicht als Merkmale auffaßt, die der Kennzeichnung der Warenherkunft dienen« Eine Werbung speziell in der Richtung eines Bedeutungswandels, von einer Arbeits- zu einer Kennzcichnungsfunktion kann als Voraussetzung der Anerkennung der Verkehrsgeltung aber nur dann gefordert werden, v/enn zuvor auf den technischen Charakter desselben Merkmals hingewiesen worden war« Die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 1955 als erstes Unternehmen in Deutschland Lichtkuppeln eingeführt und für die von ihr verwendeten äußeren Pormen Verkehrsgeltung erlangt; der Beklagte habe ihre Lichtkuppel von rechteckigem Grundriß mit einer Größenabweichung von nur 1 cm unter Übernahme des von ihr eingeführten Maßsystems nachgeahmt und dadurch sowohl den für sie begründeten Ausstattungsschutz verletzt als auch gegen § 1 UWG verstoßen; dabei halte er nicht einmal die von ihm in Werbeschriften angegebenen Materialstärken ein, erspare dadurch nahezu 20 $ Kosten und setze sich dadurch in die Lage, sie im Preise zu unterbieten; doppelschalige Lichtkuppeln habe er außerdem mit* dem Beifügen “wie E^p-Kuppeln” angeboten und sich überhaupt zielbewußt an ihre wettbewerbliche Stellung angehängt. Bas Landgericht hat eine Verletzung von Ausstattungsrechten sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint und hin-zugefügt, soweit die Klägerin besondere Wettbewerbsverstöße des Beklagten behauptet habe, rechtfertige ihr Vortrag nicht die gestellten Anträge; insofern müsse sie ggf.auf Unterlassung solcher Verstöße selbst klagen. b) und/oder insbesondere, wenn bei dem Peilhalten oder dem Vertrieb die Behauptung auf-gestellt wird, die Lichtkuppeln des Beklagten entsprächen denen der Klägerin, 1. Worin die äußere Aufmachung, das "Gesicht" (BGHZ 11, 129 ff - Zählkassetten) der fraglichen "Lichtkuppeln" zu erblicken ist, hat die Klägerin im einzelnen nicht vorgetragen; auch das Berufungsurteil enthält darüber keine Feststellung, Es begnügt sich insoweit im wesentlichen mit der Verweisung auf Lichtbilder; mit dem Worte "Kuppel" ist eine bestimmte Form hier deshalb noch nicht bezeichnet, weil nach dem von den Parteien vorgetragenen Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise und nach dem dazu vorgelegten Bildmaterial davon ausgegangen werden muß, daß als "Lichtkuppeln" auch Ausführungen bezeichnet werden, die eher die Form einer Pyramide oder ähnlicher Gebilde aufweisen. Las Berufungsgericht nimmt aber zu dieser Frage nicht abschließend Stellung, ist vielmehr der Auffassung, entscheidend komme es nur darauf an, ob die besondere Form der Lichtkuppel objektiv geeignet sei, eine Hinweisfunktion auszuüben, so daß die beteiligten Kreis sie als einen Herkunftshinweis auffassen könnten. 3. a) Dio Revision sieht zunächst schon einen inneren Widerspruch des Berufungsurteils in bezug auf die Präge der Verkehrsgeltung als gegeben an; sie meint, man könne folgerichtig einer Formgestaltung nicht die "objektive Eignung" absprechen, die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu kennzeichnen, zugleich aber offen lassen, ob dieselbe Formgestaltung nicht doch tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt % Yfenn das Berufungsgericht in dem von der Revision gedachten ersten Sinne zu verstehen ist, so unterliegt es der Aufhebung auf die Verfahrensrüge der Revision, denn die Klägerin hatte Beweis dafür angetreten, daß die besondere Ferm ihrer Dichtkuppel für den Verkehr einen Hinweis auf deren Herkunft aus ihrem Geschäftsbetriebe bilde, das Berufungsurteil aber enthält keine Ausführungen darüber, aus welchen Gründen das Gericht in der Lage sei, die tatsächlich gegebenen Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen; da nach seinen Peststellungon in der Hauptsache Architekten und Baufachleute in Betracht kommen, hätte es insoweit einer eingehenden Darlegung bedurft. b) Aber auch, wenn das Berufungsgericht den erörterten Mangel der objektiven Eignung des Gestaltungsmerkmals - wie eher anzunehmen ist - nur in einer der beiden oben wiedergegebenen, eingeschränkten Bedeutungen gemeint hat, kann es nicht aufrechterhalten werden. Insoweit macht die Revision nämlich mit Rocht geltend, daß es für den Ausstattungsschütz nach § 25 WZG auch bei einem nicht technisch bedingten Merkmal der Ware zunächst nur darauf ankommt, ob das Merkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise tatsächlich als Kennzeichen der Herkunft der v/are aus einem bestimmten Betriebe aufgefaßt wird. Mit dieser Rechtsauffaosung steht es nicht in Einklang, wenn das Berufungsgericht die Frage dahingestellt aein läßt, ob die "besondere Form" der fraglichen lichtkuppeln im Verkehr tatsächlich als Zeichen ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb gewertet wird und abschli ßend ausführt, aus diesem Grunde seien die für die Verkehrcgel-tung angetretenen Beweise nicht zu erheben. Der Senat hat auch dort lediglich die Bedeutung hervorheben wollen, die der Mangel einer solchen Eignung im Rahmen der Tatfrage haben kann, ob sich eine echte Herkunftsvorstellung gebildet hat, und zu dieser Frage bemerkt, daß der Verkehr technische Merkmale der Ware nur zögernd als Herkunftsmerk-raale zu werten pflege* Nur im Rahmen dieses Erfahrungssatzes hat der Senat ferner darauf hingewiesen, es bedürfe, um technische! Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu billigen, wenn das Berufungsgericht in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats ausführt, die Klägerin hätte dem Publikum in bezug auf die fragliche Gestaltung einen "Bedeutungswandel" von einer Arbeitsfunktion zu einer Kenn-zeichnungs- und Unterscheidungsfunktion zu dem Bewußtsein bringen müssen* Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 5« Januar 1962-1 ZR 107/60 - Seite 9, ausgeführt hat, kann der Nachweis einer solchen besonders gearteten Werbung nur in Fällen verlangt werden, in denen die charakteristischen Merkmale der beanspruchten Ausstattung zuvor den beteiligten Verkehrskreisen als wertsteigernde technische Merkmale bekanntgemacht worden waren; sonst kann vom "Wandel" der Bedeutung des Gestaltungsmerkmals nicht die Rede sein* c) Schließlich kann die Frage, ob ein Merkmal der Ware im Verkehr tatsächlich als Herkunftskennseichen aufgefaßt wird, auch nicht mit der vom Berufungsgericht v/eitor heran-gezogenen Begründung dahingestellt bleiben, die Klägerin habe neben den streitigen Lichtkuppeln auch solche in anderen äußeren Aufmachungen in den Verkehr gebracht, und andere Unternehmen benutzten gleichfalls die hier streitige Aufmachung der Ware (hierzu vgl. Lie Ausführungen des Berufungsgerichts über das Fehlen einer objektiven Eignung der äußeren Aufmachung der Lichtkuppeln, als Herkunftshinweis zu wirken, wären hiernach auch dann aus Rechtsgründen zu beanstanden, wenn sie, v/ie die He-Visionsbeantwortung meint, in Wahrheit nür als tatsächliche Würdigung im Rahmen einer Beweiswürdigung hinsichtlich der behaupteten Verkehrsgeltung anzusehen wären. nach der durchschnittlichen Auffassung der Abnehmer für die Wertschätzung der Ware sind, kann das Hevisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die besondere Form zu dem Wesen der Lichtkuppeln selbst zu rechnen und aus diesem Gründe dem Aus-otattungsschütz nicht zugänglich ist (hierzu vgl. 49)* Die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1 UWG geäußerte Ansicht, dem Beklagten sei es nicht zuzu demuten« auf eine andere Form der Lichtkuppel überzugehen, ist dort lediglich damit begründet worden, gerade die von der Klägerin vertriebene Form sei in der Praxis beliebt und finde häufig Verwendung; außerdem handle es sich um einen Massenartikel. vollständig; schon deshalb bedurfte es der BückbeZiehung auf den Antragsteil unter I 1, denn andernfalls hätten die 3 Anträge Überhaupt keine Angabe darüber enthalten, auf welche Art von Lichtkuppeln sie sich beziehen« Schon nach ihrem Wortlaute waren daher diese Anträge und die Erklärung des Prozeßbcvollmächtigten der Klägerin, sie seien ’’nur ira Zussm • raenhang mit dem Hauptantrag" geltend gemacht, zwanglos dahin auszulegen, daß die drei Anträge als aus sich heraus nicht verständlich eben auf den Hauptantrag zurückbezogen seien» Vor allem hätte das Berufvingsgericht zur Auslegung dieser Anträge aber auch den Umstand heranziehen müssen, daß sie im ersten Rechtszuge noch nicht gestellt worden waren und das Landgericht in den Entscheidungsgründen bemerkt hatte, die - diesen drei Anträgen später zugrunde gelegten - Behauptungen über besondere 7/ettbewerbsver stoße rechtfertigten nicht das im ersten Rechtszuge allein geforderte allgemeine Verbot der Verwendung der fraglichen Formgestal«/ung; es genüge insoweit vielmehr, wenn die Klägerin auf Unterlassung solcher Wettbewerbsverstöße klage» Angesichts dieses Hinweises in den Urteilsgründen können die in der Berufungsbegründung eingeführten, mit "insbesondere" eingeleiteten Anträge in ihrer Verbindung mit dem Hauptantrag nur als Hilfsanträge für den Pall aufgefaßt werden, daß der in erster Linie geltend gemachte, den allgemein gefaßten Hauptantrag tragende Klagegrund des Ausstattungsschutzes nicht durchgreifen würde und die Klage nur auf die Behauptung wettbewerbswidriger Nachahmung (§ 1 UWCr) zu stützen wäre; in diesem rechtlichen Zusammenhang hatte die Klägerin die zu den drei Anträgen gehörenden Behauptungen denn auch in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen; ersichtlich wollte sie hilfsweise diesen Sachverhalt zur Nachprüfung stellen, ohne dessen zusammenhängende Würdigung die Frage einep Wettbewerbsverstoßes ohnehin nicht erschöpfend beantwortet werden konnte» b) Im Rahmen des Gesichtspunkts der wettbewerbswidri-gen Nachahmung wird insbesondere zu prüfen sein, ob dem Maßsystem der Klägerin auf Grund einer Verkehrsbekanntheit ein besonderer v/ettbewerblichcr 7ert zukommt und ob es ferner zutrifft, daß regelmäßig der Lieferer von Lichtkuppeln von sich aus das Maßsystem der Kuppeln wählt, aus dem die Besteller lediglich die für sie in Betracht kommenden 7teiten auswählen; insbesondere wird für die Frage der Wettbewerbswidrig keit einer Nachahmung des Maßsystems von Bedeutung sein, ob dieses lediglich auf die bei Bauten üblichen, also bereits vorgegebenen Baumaße abgestellt ist oder nicht.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 286 ZPO § 1 UWG § 253 ZPO
MerkmaltatsächlichformenverkehrenFrageBerufungsgerichtKlägerinbesonderLichtkuppeln

Volltext der Entscheidung

2518 096
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
Y/ZG § 25
Stichwort: ,,Lichtkuppeln,t
Im Rahmen der Tatfrage, ob eine Herkunftsvorstellung im Sinne des § 25 WZG gegeben ist, gilt zwar der Brfahrungs-oatz, daß der Verkehr im allgemeinen technisch bedingte Gestaltungen nicht als Merkmale auffaßt, die der Kennzeichnung der Warenherkunft dienen« Eine Werbung speziell in der Richtung eines Bedeutungswandels, von einer Arbeits- zu einer Kennzcichnungsfunktion kann als Voraussetzung der Anerkennung der Verkehrsgeltung aber nur dann gefordert werden, v/enn zuvor auf den technischen Charakter desselben Merkmals hingewiesen worden war«
BGH, Grt. v. 11. Mai 1962 - I ZR 158/60 - OLG Düsseldorf
r
I ZR 158/60 Verkündet am 11. Mai 1962 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Klaus fiMP. Bau- und Industriebedarf KG,
WSHm^Bstraße ■ - fli, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Klaus E^HP,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den unter der nicht eingetragenen Firma Robert Sc V/erkotätten für Beleuchtungstechnik, handelnden Robert SchflH^,	GflPstraBe	S,
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Vrof. Br. h.c. Wilde und der Bundes-richter Pehle, Br. Speagier, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsoeldorf vom 20. September I960 aufgehoben.
Bie Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Beide Parteien vertreiben, namentlich an Architekten und Baufachleute, Lichtkuppeln aus Kunststoff, die zur Außenabdeckung der LichtÖffnungen von oben her mit Tageslicht zu versehender Baulichkeiten dienen« Die Klägerin vertreibt Lichtkuppeln mit rundem und solche: mit rechteckigem Grundriß, der Beklagte jedenfalls solche der letzteren Art, die er auch selbst herstellt.
Die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 1955 als erstes Unternehmen in Deutschland Lichtkuppeln eingeführt und für die von ihr verwendeten äußeren Pormen Verkehrsgeltung erlangt; der Beklagte habe ihre Lichtkuppel von rechteckigem Grundriß mit einer Größenabweichung von nur 1 cm unter Übernahme des von ihr eingeführten Maßsystems nachgeahmt und dadurch sowohl den für sie begründeten Ausstattungsschutz verletzt als auch gegen § 1 UWG verstoßen; dabei halte er nicht einmal die von ihm in Werbeschriften angegebenen Materialstärken ein, erspare dadurch nahezu 20 $ Kosten und setze sich dadurch in die Lage, sie im Preise zu unterbieten; doppelschalige Lichtkuppeln habe er außerdem mit* dem Beifügen “wie E^p-Kuppeln” angeboten und sich überhaupt zielbewußt an ihre wettbewerbliche Stellung angehängt. Aus einem von ihr eingeholten Gutachten des Bmnid-Instituts ergebe sich, daß etwa 61 $» der Architekten, denen Lichtkuppeln dieser Art überhaupt bekannt seien, sie als aus einem bestimmten Betriebe stammend ansehen; ein erheblicher Teil dieser Kreise wisse auch, daß sie, die Klägerin, Herstellerin dieser Kuppeln sei.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt,
X. den Beklagten zu verurteilen,
 es bei Meidung von Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen, Lichtkuppeln gemäß der in
 
der Klageschrift befindlichen Abbildung in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,
2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in wieviel Exemplaren der Beklagte Lichtkuppeln gemäß I 1 in Verkehr gebracht oder feilgehalten habe, unter Angabe der Lieferpreise, -Zeiten und der Abnehmer,
II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag I 1 bezeichneten Handlungen des Beklagten entstanden sei und noch entstehen werde.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die von ihm benutzte Form der Lichtkuppeln sei ausschließlich technisch bedingt; sie diene der Erzielung entsprechender Widerstandsfähigkeit gegen Bruck sowie der Sicherung genügenden Lichteinfalls und selbsttätiger Reinigung der Kuppeln. Bie Vaße der Kuppeln richteten sich nach den Bestellungen der Abnehmer«
Bas Landgericht hat eine Verletzung von Ausstattungsrechten sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint und hin-zugefügt, soweit die Klägerin besondere Wettbewerbsverstöße des Beklagten behauptet habe, rechtfertige ihr Vortrag nicht die gestellten Anträge; insofern müsse sie ggf. auf Unterlassung solcher Verstöße selbst klagen.
Hit der Berufung hat die Klägerin beantragt,
I.	den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haft-
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strafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ein-oder doppelschalige Lichtkuppeln gemäß nachstehender Abbildung in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,
a)	insbesondere, wenn diese Lichtkuppeln Serien mäßig mit folgenden Außenabmessungen hergestellt sind:
57 x 87 cm,
87 x 87 cm,
87 x 117 cm9

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117 x 117 cm,
117 x 147 cm,
147 x 147 cm,
b)	und/oder insbesondere, wenn bei dem Peilhalten oder dem Vertrieb die Behauptung auf-gestellt wird, die Lichtkuppeln des Beklagten entsprächen denen der Klägerin,
c)	und/oder insbesondere, wenn bei dem Peil-halten oder dem Vertrieb in Druckschriften oder in Bonstiger Weise eine größere Stärke des Ausgangsmaterials behauptet wird, als sie bei den tatsächlich vertriebenen Lichtkuppeln vorhanden ist,
2.	ihr Auskunft darüber zu erteilen, in wieviel Exemplaren der Beklagte Lichtkuppeln gemäß I 1 in Verkehr gebracht und feilgehalten hat unter Angabe der Lieferpreise, Lieferzeiten und der Abnehmerbezirke (Bundesländer) sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, jeweils mit gleichzeitiger Aufschlüsselung auch nach den Nummern I 1 a - c,
II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I 1 bezeichneten Handlungen des Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und behauptet, die Klägerin versehe ihre Kuppeln mit unübersehbaren, besonderen, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf-gefaßten Zeichen; er selbst kennzeichne seine Kuppeln dauerhaft mit eingeprägten Rillen und mit einem Stempelaufdruck auf dem Rande.
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Die Berufung ist zurückgewiesen worden; mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entacheidungsgründe:
I, Ausstattungsschutz
1. Worin die äußere Aufmachung, das "Gesicht" (BGHZ 11, 129 ff - Zählkassetten) der fraglichen "Lichtkuppeln" zu erblicken ist, hat die Klägerin im einzelnen nicht vorgetragen; auch das Berufungsurteil enthält darüber keine Feststellung,
 Es begnügt sich insoweit im wesentlichen mit der Verweisung auf Lichtbilder; mit dem Worte "Kuppel" ist eine bestimmte Form hier deshalb noch nicht bezeichnet, weil nach dem von den Parteien vorgetragenen Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise und nach dem dazu vorgelegten Bildmaterial davon ausgegangen werden muß, daß als "Lichtkuppeln" auch Ausführungen bezeichnet werden, die eher die Form einer Pyramide oder ähnlicher Gebilde aufweisen.
Dieses Fehlen einer begrifflichen Unterscheidung des Ausstattungsmerkmales von der Ware als solcher unterliegt zwar keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Gesichtspunkt genauer Bezeichnung des Gegenstandes der Verurteilung in Betracht kommt. Für die Tatfrage jedoch, ob eine echte Herkunftsvorstellung des Publikums gegeben ist, ist es, wie noch auszuführen ist, erforderlich, deren Anknüpfungspunkt festzustellen und danach zu entscheiden, ob Ausstattungsschutz gegeben ist.
2. Das Berufungsgericht unterstellt insoweit, daß die "besondere Form" der streitigen Lichtkuppel:: an sich einem
 
Ausstattungsschutz zugänglich wäre; namentlich könne - im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts - nicht etwa festgestellt werden, diese Form sei technisch bedingt; die Verschiedenheit der auf dem Markt befindlichen Lichtkuppelformen spreche vielmehr sogar gegen die Annahme, daß gerade die hier streitige Form zur Erreichung des technischen Zweck notwendig oder unerläßlich sei. Las Berufungsgericht nimmt aber zu dieser Frage nicht abschließend Stellung, ist vielmehr der Auffassung, entscheidend komme es nur darauf an, ob die besondere Form der Lichtkuppel objektiv geeignet sei, eine Hinweisfunktion auszuüben, so daß die beteiligten Kreis sie als einen Herkunftshinweis auffassen könnten. Ausländische Firmen hätten nun aber Lichtkuppeln in verschiedenen Formen, darunter auch der angegriffenen, bereits hergestellt ehe die Klägerin sie in die Bundesrepublik eingeführt habe; es könne deshalb nicht festgestellt werden, daß es sich bei den dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lichtkuppeln der Klägerin um eine besondere Form handle, die in den beteiligten Verkehrskreisen herkunfthinweisend v/irke; selbst wenn ein bestimmtes Formelemenc gleichwohl in den beteiligten Ver kehrskreisen bekannt wäre, würde es-für sich allein zur Begründung eines Ausstattungsschutzes nicht ausreichen können; die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß sie in der Wer bung darauf hingewiesen habe, eine bestimmte Ausgestaltung sei für ihre Form kennzeichnend? in der Regel bedürfe es abe besonderer Veranstaltungen des Herstellers oder desjenigen, der die Ware vertreibe, um dem Publikum den angestrebten Bedeutungswandel von einer Arbeitsfunktion zu einer Kenn-zeichnungs- und Unterscheidungsfunktion zu dem Bewußtsein zu bringen. Aus diesen Gründen komme es nicht darauf an, ob die fragliche Lichtkuppel tatsächlich von einem beachtlichen Peil der Abnehmer als Hinweis auf die Firma der Klägerin angesehen werde? die von der Klägerin für die Behauptung einer Verkehrsgeltung angetretenen Beweise seien daher nicht zu erheben.
3.	a) Dio Revision sieht zunächst schon einen inneren Widerspruch des Berufungsurteils in bezug auf die Präge der Verkehrsgeltung als gegeben an; sie meint, man könne folgerichtig einer Formgestaltung nicht die "objektive Eignung" absprechen, die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu kennzeichnen, zugleich aber offen lassen, ob dieselbe Formgestaltung nicht doch tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt %
habe.
Ein solcher Widerspruch bestände, wie der Revision zuzugeben ist, wenn dem Berufungsurteil die Auffassung zu entnehmen v/äre, es sei schlechthin unmöglich, daß sich an die strei tige Form eine Herkunftsvorstellung der fraglichen Art angeknüpft habe. Die Begründung des Urteils ergibt aber nicht mit Klarheit, daß es die fragliche Formgestaltung in diesem strengen Sinne als zur Bildung einer Herkunftsvorstellung ungeeignet bezeichnen wollte. Zwar kann die Feststellung der Ungeeignetheit allgemein bedeuten, daß das Merkmal naturnotwendig die in Frage stehende Wirkung nicht auslösen könne; eine solche Feststellung kann aber ebensowohl den Sinn haben, das Merkmal äei ungeeignet, diese Wirkung zu fördern, und schließlich auch den Sinn, es sei geeignet, dem Eintritt der Wirkung geradezu entgegenzuwirken, ohne sie jedoch schlechthin auszuschließen.
Yfenn das Berufungsgericht in dem von der Revision gedachten ersten Sinne zu verstehen ist, so unterliegt es der Aufhebung auf die Verfahrensrüge der Revision, denn die Klägerin hatte Beweis dafür angetreten, daß die besondere Ferm ihrer Dichtkuppel für den Verkehr einen Hinweis auf deren Herkunft aus ihrem Geschäftsbetriebe bilde, das Berufungsurteil aber enthält keine Ausführungen darüber, aus welchen Gründen das Gericht in der Lage sei, die tatsächlich gegebenen Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise auf Grund
 eigener Sachkunde zu beurteilen; da nach seinen Peststellungon in der Hauptsache Architekten und Baufachleute in Betracht kommen, hätte es insoweit einer eingehenden Darlegung bedurft. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 286.ZPO wäre daher bei der wiedergegebenen Auslegung des Berufungsurteils zu bejahen.
b) Aber auch, wenn das Berufungsgericht den erörterten Mangel der objektiven Eignung des Gestaltungsmerkmals - wie eher anzunehmen ist - nur in einer der beiden oben wiedergegebenen, eingeschränkten Bedeutungen gemeint hat, kann es nicht aufrechterhalten werden. Insoweit macht die Revision nämlich mit Rocht geltend, daß es für den Ausstattungsschütz nach § 25 WZG auch bei einem nicht technisch bedingten Merkmal der Ware zunächst nur darauf ankommt, ob das Merkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise tatsächlich als Kennzeichen der Herkunft der v/are aus einem bestimmten Betriebe aufgefaßt wird. Ist dies re tatsächlich der Pall, so ist es für die Frage der Ausstattungs-schutzfähigkeit des Merkmals rechtsunerheblich, ob es "objektir geeignetü war, die Bildung dieser HerkunftsvorStellung zu fördern oder sie zu hemmen. Hat die Aufmachung der Ware mithin trotz eines solchen ihr anhaftenden Mangels im Verkehr tatsächliche Geltung als Herkunftshinweis errungen, so erfüllt sie insoweit die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes. An dieser, sich schon aus der unmißverständlichen Passung des § 25 WZG ergebenden Rechtsansicht hat der erkennende Senat stets festgehalten (BGHZ 11, 129, 133 - Zählkassetten; 21, 182, 196 - Punkberaterj 35f 341, 343 - BuntStreifensatin). Mit dieser Rechtsauffaosung steht es nicht in Einklang, wenn das Berufungsgericht die Frage dahingestellt aein läßt, ob die "besondere Form" der fraglichen lichtkuppeln im Verkehr tatsächlich als Zeichen ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb gewertet wird und abschli ßend ausführt, aus diesem Grunde seien die für die Verkehrcgel-tung angetretenen Beweise nicht zu erheben.
 
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Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27« Oktober 1959 (GRUB I960, 232, 233 - Feuerzeugausstattung) mißverstanden, v/enn es aus ihr die Auffassung herleitet, bei Verneinung der "objektiven Eignung" eines Formmerkmals, eine Herkunftsvorstellung hervorzurufen, könne der Tatrichter dahingestellt lassen, ob eine Verkehrsgeltung tatsächlich bestehe*
Der Senat hat auch dort lediglich die Bedeutung hervorheben wollen, die der Mangel einer solchen Eignung im Rahmen der Tatfrage haben kann, ob sich eine echte Herkunftsvorstellung gebildet hat, und zu dieser Frage bemerkt, daß der Verkehr technische Merkmale der Ware nur zögernd als Herkunftsmerk-raale zu werten pflege* Nur im Rahmen dieses Erfahrungssatzes hat der Senat ferner darauf hingewiesen, es bedürfe, um technische! Merkmalen Kennzeichencharakter zu verschaffen, in der Regel besonderer Werbehinweise* Bas Berufungsurteil beruht auf einem Rechtsirrtum, indem es diesen Rechtsgedanken anwendet, obwohl es gerade nicht feststellt, daß die streitige Gestaltung ein technisches Merkmal sei«
Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu billigen, wenn das Berufungsgericht in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats ausführt, die Klägerin hätte dem Publikum in bezug auf die fragliche Gestaltung einen "Bedeutungswandel" von einer Arbeitsfunktion zu einer Kenn-zeichnungs- und Unterscheidungsfunktion zu dem Bewußtsein bringen müssen* Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 5« Januar 1962-1 ZR 107/60 - Seite 9, ausgeführt hat, kann der Nachweis einer solchen besonders gearteten Werbung nur in Fällen verlangt werden, in denen die charakteristischen Merkmale der beanspruchten Ausstattung zuvor den beteiligten Verkehrskreisen als wertsteigernde technische Merkmale bekanntgemacht worden waren; sonst kann vom "Wandel" der Bedeutung des Gestaltungsmerkmals nicht die Rede sein*
c) Schließlich kann die Frage, ob ein Merkmal der Ware im Verkehr tatsächlich als Herkunftskennseichen aufgefaßt wird, auch nicht mit der vom Berufungsgericht v/eitor heran-gezogenen Begründung dahingestellt bleiben, die Klägerin habe neben den streitigen Lichtkuppeln auch solche in anderen äußeren Aufmachungen in den Verkehr gebracht, und andere Unternehmen benutzten gleichfalls die hier streitige Aufmachung der Ware (hierzu vgl. BGHZ 35, 341, 343)* Auch diese Gesichtspunkte haben vielmehr Bedeutung nur für die vom Berufungsgericht dahingestellt gelassene Frage, ob eine HerkunftsvorStellung tatsächlich gegeben ist.
Lie Ausführungen des Berufungsgerichts über das Fehlen einer objektiven Eignung der äußeren Aufmachung der Lichtkuppeln, als Herkunftshinweis zu wirken, wären hiernach auch dann aus Rechtsgründen zu beanstanden, wenn sie, v/ie die He-Visionsbeantwortung meint, in Wahrheit nür als tatsächliche Würdigung im Rahmen einer Beweiswürdigung hinsichtlich der behaupteten Verkehrsgeltung anzusehen wären.
4.	Las die Klage abweisende Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als gerechtfertigt dar.
a)	Laß die besondere Form der. hier streitigen Lichte kuppelv ihr “Gesicht”, vom Ausstattungsschutz bereits unter dem Gesichtspunkt der technischen Bedingtheit auszuschließen wäre, kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sach verhalt nicht angenommen werden, denn diese Frage hat es ausdrücklich dahingestellt gelassen.
b)	La das Beruf ungsurteil keine Feststellungen über die Zwecke enthält, denen die besondere Form der streitigen Lieh kuppeln dienen soll, und von welcher Bedeutung diese Zwecke
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nach der durchschnittlichen Auffassung der Abnehmer für die Wertschätzung der Ware sind, kann das Hevisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die besondere Form zu dem Wesen der Lichtkuppeln selbst zu rechnen und aus diesem Gründe dem Aus-otattungsschütz nicht zugänglich ist (hierzu vgl. BGHZ 35,
 341, 345), oder aber, ob sie als willkürlich gewählt angesehen werden kann (hierzu vgl* BGHZ 11, 129, 132). Für die letztere Annahme würde es genügen, daß die Lichtkuppeln sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchszwecks, als auch der Herstellungskosten ohne ino Gewicht fallenden Nachteil auch anders gestaltet werden können (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 19 und 20 zu § 25 WZG; von der Osten, Die Verkehrsgeltung im Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, I960, S. 49)* Die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1 UWG geäußerte Ansicht, dem Beklagten sei es nicht zuzu demuten« auf eine andere Form der Lichtkuppel überzugehen, ist dort lediglich damit begründet worden, gerade die von der Klägerin vertriebene Form sei in der Praxis beliebt und finde häufig Verwendung; außerdem handle es sich um einen Massenartikel. Solche Gründe rechtfertigen es aber jedenfalls nicht, einen Ausstattungsschutz nach § 25 WZG bereits unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit abweichender Gestaltung zu versagen.
c)	Auch der Umstand, daß die Klägerin ea bisher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an der klaren Behauptung hat fehlen lassen, welches konkrete Gestaltungsmerkmal den Anknüpfungspunkt einer echten Herkunftvorstellung der Abnehmerkreise bildet, rechtfertigt es nicht, die Klage im Revisionsrechtszug nach § 563 ZPO (nunmehr als unzulässig) abzuweisen. Zwar läge darin keine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber dem Berufungsurteil. Es wäre jedoch nicht angängig, aus dem Grunde mangelnder Substantiierung abschließend gegen den Revisionskläger zu entscheiden, wenn er in den Tatsachenin-
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stanzen auf diesen Mangel nicht hingewieoen worden ist und ferner im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung die Möglichkeit besteht, daß er den Mangel beseitigt« So ist es im vorliegenden Falle.-
II* Bas angefochtene Urteil mußte daher auf die Revisi der Klägerin aufgehoben werden, ohne daß es einer näheren Prüfung des für alle Klageanträge hilfsv/eise weiter geltend* gemachten Klagegrundes des Verstoßes gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bedürfte.
a)	Wegen der weiteren prozessualen Behandlung der Klage anträge ist jedoch auf die Auslegung einzugehen, die das Berufungsgericht den Klageanträgen im Rahmen des Wettbewerbs-rechtlichen Klagegrundes gegeben hat. Es führt unter Hinweis auf die Verhandlungsniederschrift vom 5« April I960 aus, die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, die Anträge zu I 1 a 1 b und 1 c seien nur im Zusammenhang mit dem Hauptantrag I 1 gestellt; deshalb, so meint das Berufungsgericht, brauch auf diese Nebenanträge nicht näher eingegangen zu werden; si seien schon deshalb unbegründet, weil dem Hauptantrage der Erfolg versagt bleibe; auf die dazu angebotenen Beweise sei daher nicht mehr einzugehen. •
Biese Auslegung der Anträge und der bezeichneten Prozeß erklärung unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch d Revisionsgerichto Wie die .Revision mit Recht geltend macht, entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht dem in den Erklärungen verkörperten wirklichen Yfillen der Erklärenden, der auch für die Auslegung von Prozeßhandlungen maßgebend ist (RGZ 64, 71; RGRK zu dem BGB, 11. Aufl, Anra. 10 vor § 104)« Die jeweils durch die Worte "insbesonde wenn11 eingeleiteten Teile der Klageanträge waren für sich allein, also losgelöst vom Antrag unter I 1 überhaupt nicht
 
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vollständig; schon deshalb bedurfte es der BückbeZiehung auf den Antragsteil unter I 1, denn andernfalls hätten die 3 Anträge Überhaupt keine Angabe darüber enthalten, auf welche Art von Lichtkuppeln sie sich beziehen« Schon nach ihrem Wortlaute waren daher diese Anträge und die Erklärung des Prozeßbcvollmächtigten der Klägerin, sie seien ’’nur ira Zussm • raenhang mit dem Hauptantrag" geltend gemacht, zwanglos dahin auszulegen, daß die drei Anträge als aus sich heraus nicht verständlich eben auf den Hauptantrag zurückbezogen seien»
Vor allem hätte das Berufvingsgericht zur Auslegung dieser Anträge aber auch den Umstand heranziehen müssen, daß sie im ersten Rechtszuge noch nicht gestellt worden waren und das Landgericht in den Entscheidungsgründen bemerkt hatte, die - diesen drei Anträgen später zugrunde gelegten - Behauptungen über besondere 7/ettbewerbsver stoße rechtfertigten nicht das im ersten Rechtszuge allein geforderte allgemeine Verbot der Verwendung der fraglichen Formgestal«/ung; es genüge insoweit vielmehr, wenn die Klägerin auf Unterlassung solcher Wettbewerbsverstöße klage» Angesichts dieses Hinweises in den Urteilsgründen können die in der Berufungsbegründung eingeführten, mit "insbesondere" eingeleiteten Anträge in ihrer Verbindung mit dem Hauptantrag nur als Hilfsanträge für den Pall aufgefaßt werden, daß der in erster Linie geltend gemachte, den allgemein gefaßten Hauptantrag tragende Klagegrund des Ausstattungsschutzes nicht durchgreifen würde und die Klage nur auf die Behauptung wettbewerbswidriger Nachahmung (§ 1 UWCr) zu stützen wäre; in diesem rechtlichen Zusammenhang hatte die Klägerin die zu den drei Anträgen gehörenden Behauptungen denn auch in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen; ersichtlich wollte sie hilfsweise diesen Sachverhalt zur Nachprüfung stellen, ohne dessen zusammenhängende Würdigung die Frage einep Wettbewerbsverstoßes ohnehin nicht erschöpfend beantwortet werden konnte»
 
b)	Im Rahmen des Gesichtspunkts der wettbewerbswidri-gen Nachahmung wird insbesondere zu prüfen sein, ob dem Maßsystem der Klägerin auf Grund einer Verkehrsbekanntheit ein besonderer v/ettbewerblichcr 7ert zukommt und ob es ferner zutrifft, daß regelmäßig der Lieferer von Lichtkuppeln von sich aus das Maßsystem der Kuppeln wählt, aus dem die Besteller lediglich die für sie in Betracht kommenden 7teiten auswählen; insbesondere wird für die Frage der Wettbewerbswidrig keit einer Nachahmung des Maßsystems von Bedeutung sein, ob dieses lediglich auf die bei Bauten üblichen, also bereits vorgegebenen Baumaße abgestellt ist oder nicht.
c)	Bei Prüfung der Ausstattungsschutzfähigkeit beanspruchter Formmerkmale wird das Berufungsgericht schließlich beachten müssen, daß es, sofern die Gestalt der Lichtkuppeln ganz allgemein von mehreren technischen Gesichtspunkten bestimmt wird, zur Verneinung der Schutzfähigkeit eines Form-merkmals genügt, wenn seine Gestaltung einem von diesen Gesichtspunkten untergeordnet ist. Dabei muß es sich allerdings um einen technischen Zweck von maßgeblicher Bedeutung handeln, der auf andere Weise nicht ohne ins Gev/icht fallenden Nachteil erfüllt werden konnte. Daraus ergibt sich, daß die Schutzfähigkeit einer Gestaltung im Rahmen des § 25 WZG
 
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auch dann entfallen kann, wenn sich diese Gestaltung als Folge eines technisch vorteilhaften Herstellungsvorgangs notv/endig ergibt*
V/ilde	Fehle	Spengler	Ebel	Claßen
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