Unter Übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich der Klage hat die Klägerin Abweisung der V/iderklage mit der Begründung beantragt, falls ein Geschmacksmusterrecht überhaupt bestehe, weiche ihr Griff jedenfalls von der Form des Geschmacksmusters besonders durch Fehlen der Facettierung ab. Das Berufungsgericht bejaht eine dem Geschmacksmusterschutz zugängliche ästhetische Wirkung des von der Beklagten hinterlegten Musters; diese Wirkung beruhe insbesondere auf der Abschrägung des Mittelteils zwischen den Flügeln, dem Übergang dieser Abschrägung in die Flügel und der Facettierung der Flügeloberflächen. Gegenüber den zahlreichen von beiden Parteien vorgelegten vorbekannten Modellen sei das der Widerklage zugrunde liegende Muster auch neu; es weise ferner den erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung auf.Während die früheren Modelle in ihrem Mittelstück entsprechend dem Bestimmungszweck - Aufnahme der Spindel - besonders stark ausgeführt erschienen und die Flügel angesetzt wirk- Den zur Ausräumung dieses Beweises in der Hegel erforderlichen eindeutigen Nachweis, daß der Schöpfer der späteren Form das geschützte Muster nicht gekannt habe und daß ihm die Kenntnis auch nicht vermittelt worden sei, habe die Klägerin nicht erbracht. Sie möge zwar bei der Entwicklung ihres Modells von anderen Vorbildern, insbesondere den Schweizer Modellen ausgegangen sein; die hier besonders naheliegende Möglichkeit, daß auch das Geschmacksmuster der Beklagten ihre Entwicklung entscheidend beeinflußt ha- Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das von der Beklagten hinterlegte Muster eine dem Geschmacksmusterschutz zugängliche ästhetische Wirkung hat und auch neu ist. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Einwand, das Geschmacksmuster sei in seiner besonderen Ausgestaltung technisch bedingt, mit einer verfahrensrechtlich zu beanstandenden Begründung zurückgewiesen; es habe nämlich übersehen,daß die Schweizer Modelle, aus denen es das Fehlen technischer Bedingtheit herleite, aus Metall und nicht aus Preßstoff angefertigt seien, für den der Einwand der technischen Bedingtheit gelte. Juli 1958, Seite 3, und der Aussage ihres Formgestalters AflB ergebe sich, daß es bei Preßstoff aus technischen Gründen notwendig sei, dem Mittelteil des Griffs eine konische Form zu geben,da bei Verwendung dieses Stoffes die Nahtkante nach der Unterseite verlegt werden müsse; eine Verstärkung des Mittels teils und der Flügel nach unten sei bei diesem leichten Material auch zur Vermeidung der erhöhten Bruchgefahr nötig. 1.) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der bei dem Muster bestehende Eindruck eines organischen Ganzen, in erster Linie bedingt durch die Abschrägung des Mittelteils und dessen Übergang in die Flügel, auf einer eigenschöpferischen Leistung beruht, die den für ein Geschmacksmuster erforderlichen Grad erreicht, ist rechtlich nicht zu beanstanden, von der Klägerin bisher auch nicht in Abrede gestellt worden. Das Fehlen der Facettierung, auf das die Revision sich hierfür stützt, hat aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts diese Wirkung nicht. 2.) Der Einwand, die Gestaltung des Geschmacksmusters sei technische bedingt, richtet sich im Grunde gegen die Schutzfähigkeit des Geschmacksmusters, denn ein Modell, das in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Teilen technisch notwendig bedingt ist, kann geschmacksmusterrechtlich nicht geschützt werden, da es nicht zulässig ist, eine technisch notwendige Form auf diesem Umwege dem Gebrauch der Allgemeinheit zu entziehen. Hieraus ergibt sich für den hier gegebenen Fall eines aus mehreren für die ästhetische Gesamtwirkung bedeutsamen Formelementen gestalteten Modells, daß technische Notwendigkeit bezüglich aller neuen Elemente und, wenn in ihrer ästhetisch neuartigen Zusammenfügung das Neue des Geschmacksmusters liegt, auch ln dieser Hinsicht vorliegen muß. Das Berufungsgericht geht daher, ohne ausdrücklich festzustellen, welche der einzelnen Elemente für sich allein es als neu und eigentümlich betrachtet, ersichtlich davon aus, daß bei dem Geschmacksmuster jedenfalls durch die organische Zusammenfügung der Formelemente eine neue und eigentümliche ästhetische Wirkung erzielt worden ist. Stellt hiernach diese Zusammenfügung die geschmacksmusterrechtlich geschützte Leistung der Beklagten dar, so kann ihr nicht entgegengehalten werden, das eine oder andere der Formelemente als solches sei technisch bedingt, wie dies die Revision nur von dem zweiten und dritten der oben aufgeführten Einzelmerkmale behauptet. 3.) Der Revision kann aber auch nicht darin beigetreten werden, das Berufungsgericht habe technische Notwendigkeit in dem auf zwei Einzelmerkmale beschränkten Rahmen nur unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint. menhang beruft, aus Metall angefertigt waren und deshalb nicht dieselben technischen Bedingtheiten wie aus Preß-masse hergestellte Griffe der Klägerin aufwiesen- Sollte das Berufungsgericht aber diese Verschiedenheit übersehen haben, so wird dadurch der Bestand seines Urteils doch nicht in frage gestellt, denn es hat seine Auffassung, daß technische Bedingtheit nicht gegeben sei, entscheidend darauf gestützt (S- 8), daß keine der vielen vorbekannten Formen, von denen es sich durch Augenschein überzeugt hat, und unter denen sich auch solche aus Preßstoff befanden, die eigentümliche organische Einheit des der Widerklage zugrunde liegenden Musters erreicht habe. Aus dieser Aussage ergibt sich jedoch keineswegs, daß diese Verbreiterung des Griffkörpers technisch notwendig gerade die für das Geschmacksmuster charakteristische Abschrägung nach unten zur Folge haben mußte. Die behauptete technische Notwendigkeit wird auch nicht durch die weitere Bekundung desselben Zeugen dargetan, bei Verwendung von Preßstoff ergebe sich eine "konische" Form zwangsläufig dadurch, daß der Griff aus der für die Herstellung benutzten Form herausgestoßen werden müsse. Das Berufungsgericht hat auf Grund Augenscheins das Charakteristische des Geschmacksmusters der Beklagten und der Verletzungsform in der Abschrägung des Mittelteiles .und dem Übergang zu den Flügeln gesehen. Die Feststellung; des Berufungsgerichts, das Modell der Firma weise weder die Abschrägung zwischen den Flügeln (gemeint ist offenbar: die für das Geschmacksmuster charakteristische betonte Abschrägung) noch den Gesamteindruck eines harmonischen Ganzen auf, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1.) Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Modell dem Geschmacksmuster der Beklagten nachgebildet. Rechtsprechung zu dem Anscheinsbeweis entwickelten Auffassungen in Einklang, Zutreffend geht die Revision davon aus, daß eine objektiv gegebene wesentliche Übereinstimmung beider Muster den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, daß der Gestalter der späteren Form die zu dem Tatbestand der Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG erforderliche Kenntnis des früheren Geschmacksmusters gehabt hat, oder daß diese Kenntnis ihm durch konkrete Anregungen vermittelt worden ist (RGZ 142, 145» 148 und 341, 344; BGH GRUR 1958, 97, 98 - Gartensessel)* Richtig ist auch, daß der Gegner nicht das Gegenteil des durch Anscheinsbeweis zunächst Bewiesenen nachweisen muß, sondern die durch den Anscheinsbeweis zunächst begründete tatsächliche Überzeugung des Richters lediglich zu erschüttern braucht, Dazu genügt es aber nicht, wie die Revision zu dem Schluß meint, lediglich die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darzutun; der Gegner muß vielmehr, wie die Revision an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, einen Sachverhalt beweisen, aus dem diese Möglichkeit abzuleiten ist; die Tatsachen, aus denen sie hergeleitet werden soll, bedürfen daher des vollen Beweises und die daraus abgeleitete Möglichkeit muß eine ernsthaft in Betracht kommende sein (BGHZ 6, 169, 171; 8, 239, 240). Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises für die Nachbildung eines Geschmacksmusters im besonderen hat der Bundesgerichtshof deshalb in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil regelmäßig den eindeutigen Nachweis gefordert, daß der Schöpfer der späteren Form das Geschmacksmuster nicht gekannt habe und daß ihm diese Kenntnis auch Diese Anforderungen stellen entgegen der Auffassung der Revision keine Abweichung von den allgemeinen Regeln der Entkräftung eines Anscheinsbeweises dar; es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß als zu beweisende Tatsache, die den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag, hier regelmäßig nur die Unkenntnis vom früheren Geschmacksmuster in Frage kommt, denn anders kann die überzeugende Wirkung der durch den Augenschein bewiesenen Übereinstimmung gerade geschmacklicher, also der freien Gestaltung zugänglicher Formelemente kaum entkräftet werden. Jedenfalls lassen die Ausführungen des Berufungsurteils.aber erkennen, daß dieses solche Tatsachen nicht als erwiesen angesehen hat und daß es außerdem auch die ernsthafte Möglichkeit einer vom Geschmacksmuster der Beklagten völlig unbeeinflußt gebliebenen Entwicklung des Modells der Klägerin nicht für gegeben gehalten hat. Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Aussage der beiden genannten Zeugen, daß für die von ihnen gefundene Formgestaltung der Griff im Hotel "B^| in und der Hansa-Griff von Bedeutung gewesen und der Zeuge durch den erstgenannten Griff auf die abfallenden Flügel gekommen sei. Das Berufungsgericht räumt vielmehr als möglich ein, daß die Klägerin auch von anderen Vorbildern beeinflußt worden sei; es hat aus den gesamten Umständen jedoch den Schluß gezogen, daß gleichwohl hier nach wie vor die Möglichkeit besonders naheliege, daß der~dem Geschmacksmuster tim titmk- Auf eine Beeinflussung durch Schweizer Modelle habe sie sich auch erst im Berufungsverfahren berufen, woraus zu entmehmen sei, daß sie diesen Einfluß zunächst selbst nicht als v/esentlich angesehen habe; zudem sei nicht einzusehen, wieso diese Modelle die Klägerin zu der besonders charakteristischen Abschrägung des Mittelteils geführt haben könnten. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten Ankündigung, ihre Detektive sofort gegen sie ansetzen zu wollen, schließen müssen, daß die Beklagte ihren Kundenkreis noch nicht genau kenne und erst nunmehr in ihn einzudringen versuche, scheitert schon daran, daß nicht festgestellt ist, daß die Beklagte eine solche Erklärung überhaupt abgegeben hat. Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,*daß das Berufungsgericht die uneingeschränkte Form der Rechnungslegung für zu demutbar erachtet und sich dabei auf die Erwägung gestützt hat, daß die Klägerin sich gegenüber der gleichlautenden Verurteilung durch das Landgericht nicht auf eine Unzu demutbarkeit unmittelbarer Rechnungslegung berufen habe, obwohl die Rechtsprechung beispielsweise in GRUR 1957, 536 auf diese Frage hingewiesen habe.
2147 073 / l_ZKJL5ö/5ü Verkündet am 7-März I960 Zug,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o. Ikes In dem Rechtsstreit der Firma R G.m.b.H., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Robert K< Klägerin, Y/iderbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br4 gegen die Firma Friedrich Armaturen-Fabrik, Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat de? Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Br.Löscher, Pehle und Br.Spengler für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 15. August 195Ö wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseh. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Die Parteien stehen auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebes von sanitären Armaturen miteinander in Wettbewerb. Für die Beklagte ist auf Grund einer Anmeldung vom 17.November 1951 beim Amtsgericht Iserlohn das Geschmacksmuster MR 4472 für einen Armaturengriff eingetragen worden. Der Text der Beschreibung des mit einer Zeichnung hinterlegten Mustergriffs lautet: "Es handelt sich um ein plastisches Erzeugnis,und zwar um einen Griff als Betätigungselement für Armaturen jeglicher Art, vorzugsweise Sanitärarmaturen. Beiliegendes Muster sowie Zeichnung G 31/12 zeigt das Iteue und Eigentümliche des Griffes, die abgerundete nach unten gezogene Griffform mit der oberen Facettierung. Der Griff kann in Keramik, Kunststoff, Metall oder Kombinationen dieser, gegebenenfalls farbig ausgeführt sein. Verschiedene Größen können hergestellt werden." Die Klägerin bringt Armaturengriffe in den Verkehr, deren Ausgestaltung sich aus den Abbildungen ergibt, die in der zunächst erhobenen negativen Pest stellungsklage und in der Formel des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben sind. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts und eines von ihr behaupteten Ausstattungsrechts an dem Armaturengriff. Sie hat daher Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Unter Übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich der Klage hat die Klägerin Abweisung der V/iderklage mit der Begründung beantragt, falls ein Geschmacksmusterrecht überhaupt bestehe, weiche ihr Griff jedenfalls von der Form des Geschmacksmusters besonders durch Fehlen der Facettierung ab. Las Landgericht hat dahin erkannt: I. Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Nachbildungen von Griffen für Armaturen jeglicher Art, insbesondere für sanitäre Armaturen, herzustellen und zu verbreiten, insbesondere wenn diese aus Keramik, Kunststoff oder Metall, farbig oder nicht,* oder in verschiedenen räumlichen Abmessungen gefertigt sind und wenn sie in der Gestaltung den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen entsprechen: (es folgen sechs Abbildungen), 2. Der Beklagten unter Vorlage eines Verzeichnisses über alle seit dem 1. Oktober 1956 begangenen Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer I, 1 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe von Zeit, Ort, Zahl, Muster, Abnehmer und Preise der erfolgten Lieferungen. II. Es wird festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen durch die seit dem 1. Oktober 1956 begangenen zu I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. III. Die Kosten des Rechtsstreits v/erden der Klägerin auferlegt. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der V/iderklage wiederholt und insbesondere erneut geltend gemacht, sie habe ihre Griffe völlig selbständig entwickelt und nicht denen der Beklagten nachgebildet; den Anlaß zu ihrer Entwicklungstätigkeit hätten Hinweise und Aufträge der Schweizer Firma Sanitär gegeben. Das Berufungsgericht hat d m von der Klägerin als Gestalter ihrer Form bezeichneten Angestellten A^^p und den Prokuristen G^|^ der Klägerin als Zeugen zu deren Behauptungen über die Entwicklung des eigenen Griffs vernommen und sodann die Berufung zurückgewiesen. Mit der Ke-vision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Widerklage weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bejaht eine dem Geschmacksmusterschutz zugängliche ästhetische Wirkung des von der Beklagten hinterlegten Musters; diese Wirkung beruhe insbesondere auf der Abschrägung des Mittelteils zwischen den Flügeln, dem Übergang dieser Abschrägung in die Flügel und der Facettierung der Flügeloberflächen. Diese Elemente erzeugten bewußt einen harmonischen Zusammenhang zwischen Mittelteil und Flügeln und damit den Eindruck eines einheitlichen organischen Ganzen. Gegenüber den zahlreichen von beiden Parteien vorgelegten vorbekannten Modellen sei das der Widerklage zugrunde liegende Muster auch neu; es weise ferner den erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung auf. Während die früheren Modelle in ihrem Mittelstück entsprechend dem Bestimmungszweck - Aufnahme der Spindel - besonders stark ausgeführt erschienen und die Flügel angesetzt wirk- 5 ten und in erster Linie auf den Gebrauchszweck des Anfassens ausgerichtet seien, zeige das Geschmacksmuster eine organische Einheit, die bei keiner vorbekannten Form erreicht gewesen sei. Technische Bedingtheit sei deshalb nicht gegeben. Auch bei Verwendung von Preßmasse seien andere Geataltungsformen möglich und insbesondere nicht die charakteristische Abschrägung des Mittelteils geboten; gerade die Schweizer Modelle zeigten, daß trotz gleichen technischen Zweckes und übereinstimmender technischer Bedingungen ein ganz anderer ästhetischer Gesamteindruck erreichbar sei. Die Verletzungsform stimme im Gesamteindruck und in den charakterischen Eigenheiten mit dem Geschmacksmuster überein, nämlich in der Wölbung der Flügeloberseiten, der Abschrägung des Mittelteils, der Abschrägung der Flügel und dem Abfallen der Flügel nach außen. Die Abweichungen, nämlich die nicht durchgehende. Facettierung, sowie das nicht geradlinige, sondern gewölbte Abfallen der Flügel seien nur bei besonders sorgfältiger Betrachtung wahrnehmbar und für den Geaamteindruck von völlig zur'icktr©tender Bedeutung. Bei einer so wesentlichen Übereinstimmung sei nach dem Beweis des ersten Anscheins eine Nachbildung anzunehmen. Den zur Ausräumung dieses Beweises in der Hegel erforderlichen eindeutigen Nachweis, daß der Schöpfer der späteren Form das geschützte Muster nicht gekannt habe und daß ihm die Kenntnis auch nicht vermittelt worden sei, habe die Klägerin nicht erbracht. Sie möge zwar bei der Entwicklung ihres Modells von anderen Vorbildern, insbesondere den Schweizer Modellen ausgegangen sein; die hier besonders naheliegende Möglichkeit, daß auch das Geschmacksmuster der Beklagten ihre Entwicklung entscheidend beeinflußt ha- be, sei dadurch aber nicht ausgeräumt. Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht auch nicht als durch die veranstaltete Beweisaufnahme geführt angesehen. I. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das von der Beklagten hinterlegte Muster eine dem Geschmacksmusterschutz zugängliche ästhetische Wirkung hat und auch neu ist. Sie meint aber, die Eigentümlichkeit des Musters müsse verneint werden. Wolle man sie dagegen bejahen, so sei jedenfalls der Schutzbereich des Musters auf dessen ganz konkrete Form zu beschränken. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Einwand, das Geschmacksmuster sei in seiner besonderen Ausgestaltung technisch bedingt, mit einer verfahrensrechtlich zu beanstandenden Begründung zurückgewiesen; es habe nämlich übersehen,daß die Schweizer Modelle, aus denen es das Fehlen technischer Bedingtheit herleite, aus Metall und nicht aus Preßstoff angefertigt seien, für den der Einwand der technischen Bedingtheit gelte. Aus ihrem nicht berücksichtigten Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Juli 1958, Seite 3, und der Aussage ihres Formgestalters AflB ergebe sich, daß es bei Preßstoff aus technischen Gründen notwendig sei, dem Mittelteil des Griffs eine konische Form zu geben,da bei Verwendung dieses Stoffes die Nahtkante nach der Unterseite verlegt werden müsse; eine Verstärkung des Mittels teils und der Flügel nach unten sei bei diesem leichten Material auch zur Vermeidung der erhöhten Bruchgefahr nötig. Diese Notwendigkeit trete insbesondere auch bei dem Preßstoff griff der Firma B^H^ in Erscheinung, der in der Form ihrem eigenen Modell näher stehe als dem Geschmacksmuster der Beklagten. 7 Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. 1.) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der bei dem Muster bestehende Eindruck eines organischen Ganzen, in erster Linie bedingt durch die Abschrägung des Mittelteils und dessen Übergang in die Flügel, auf einer eigenschöpferischen Leistung beruht, die den für ein Geschmacksmuster erforderlichen Grad erreicht, ist rechtlich nicht zu beanstanden, von der Klägerin bisher auch nicht in Abrede gestellt worden. Diese Auffassung deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat auf Grund der von den Parteien zur Erläuterung ihrer Ausführungen vorgelegten Modellen gewonnen hat. Die erforderliche Eigentümlichkeit ist daher gegeben. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Schutzbereich eines Geschmacksmusters, das einen verhältnismäßig einfachen Gegenstand, wie den Handgriff eines Wasserhahns, betrifft, der bereits in vielen vorbekannten Ausführungen abgev/andelt worden ist, einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Es ist jedoch nicht so, daß bereite jede beliebige, geringfügige Abweichung in einem solchen Falle genüge, um eine Verletzung entfallen zu lassen. Es muß sich vielmehr um eine solche Abweichung handeln, die einen hinreichenden Unterschied in Bezug auf den für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Gesamteindruck zur Folge hat. Das Fehlen der Facettierung, auf das die Revision sich hierfür stützt, hat aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts diese Wirkung nicht. Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts geht vielmehr dahin, daß beide Muster infolge Übereinstimmung der für die geschmackliche Wirkung charakteristischen Elemente im wesentlichen denselben Gesamtein- druck vermitteln und sich von der Fülle der übrigen Modelle abheben. 2.) Der Einwand, die Gestaltung des Geschmacksmusters sei technische bedingt, richtet sich im Grunde gegen die Schutzfähigkeit des Geschmacksmusters, denn ein Modell, das in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Teilen technisch notwendig bedingt ist, kann geschmacksmusterrechtlich nicht geschützt werden, da es nicht zulässig ist, eine technisch notwendige Form auf diesem Umwege dem Gebrauch der Allgemeinheit zu entziehen. Der Einwand technischer Bedingtheit setzt aber voraus, daß eine echte technische Notwendigkeit gerade bezüglich der Verwendung derjenigen Formelemente besteht, die den ästhetischen Gesamteindruck des Musters bestimmen (Furier, Geschmacksmustergesetz, 2.Aufl., S.79). Soll der Geschmacksmusterschutz aus diesem Grunde entfallen, so muß die gefundene Form daher allein schon durch den Gebrauchszweck, insbesondere:. etwa durch den Herstellungsvorgang, notwendig gegeben sein. Hieraus ergibt sich für den hier gegebenen Fall eines aus mehreren für die ästhetische Gesamtwirkung bedeutsamen Formelementen gestalteten Modells, daß technische Notwendigkeit bezüglich aller neuen Elemente und, wenn in ihrer ästhetisch neuartigen Zusammenfügung das Neue des Geschmacksmusters liegt, auch ln dieser Hinsicht vorliegen muß. Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen der Revision nicht. Aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ergibt sich nämlich, daß es fünf Merkmale, in denen beide Muster übereinstimmen, als für den ästhetischen Gesamteindruck maßgebend auffaßt (S. 6 und 9): Die Wölbung der Flügeloberseite, die Abschrägung des Mittelteils, die Ab- schrägung der Flügel nach unten, das Abfallen der Flügel nach außen und den organischen Übergang der Abschrägung des Mittelteils in die Flügel. Es betont besonders die neuartige und eigentümliche, harmonisch wirkende Zusammenfügung dieser Elemente. Das Berufungsgericht geht daher, ohne ausdrücklich festzustellen, welche der einzelnen Elemente für sich allein es als neu und eigentümlich betrachtet, ersichtlich davon aus, daß bei dem Geschmacksmuster jedenfalls durch die organische Zusammenfügung der Formelemente eine neue und eigentümliche ästhetische Wirkung erzielt worden ist. Gegen diese Betrachtungsweise sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Stellt hiernach diese Zusammenfügung die geschmacksmusterrechtlich geschützte Leistung der Beklagten dar, so kann ihr nicht entgegengehalten werden, das eine oder andere der Formelemente als solches sei technisch bedingt, wie dies die Revision nur von dem zweiten und dritten der oben aufgeführten Einzelmerkmale behauptet. Träfe diese Behauptung zu, so wäre vielmehr die Klägerin doch verpflichtet und übrigens auch in der Lage, die durch Übernahme mehrerer weiterer Merkmale hervorgerufene, allein maßgebende, sehr weitgehende Übereinstimmung der Gesamt-form zu vermeiden. Der Einwand technischer Bedingtheit des Geschmacksmusters der Beklagten ist daher nicht einmal schlüssig. 3.) Der Revision kann aber auch nicht darin beigetreten werden, das Berufungsgericht habe technische Notwendigkeit in dem auf zwei Einzelmerkmale beschränkten Rahmen nur unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint. a) Es mag zwar unterstellt werden, daß die Schweizer Modelle, auf die das Berufungsgericht sich in diesem Zusam- - 10 menhang beruft, aus Metall angefertigt waren und deshalb nicht dieselben technischen Bedingtheiten wie aus Preß-masse hergestellte Griffe der Klägerin aufwiesen- Sollte das Berufungsgericht aber diese Verschiedenheit übersehen haben, so wird dadurch der Bestand seines Urteils doch nicht in frage gestellt, denn es hat seine Auffassung, daß technische Bedingtheit nicht gegeben sei, entscheidend darauf gestützt (S- 8), daß keine der vielen vorbekannten Formen, von denen es sich durch Augenschein überzeugt hat, und unter denen sich auch solche aus Preßstoff befanden, die eigentümliche organische Einheit des der Widerklage zugrunde liegenden Musters erreicht habe. Daraus hat es geschlossen, daß diese neue Form nicht technisch bedingt sei - b) Das Berufungsgericht brauohte sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit den in der Aussage des Formgestalters der Klägerin, enthaltenen tech- nischen Ausführungen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Nach der Aussage dieses Zeugen soll bei Verwendung von Preßstoff die Notwendigkeit bestanden haben, den Griff wegen der erhöhten Bruchgefahr in der Mitte und insbesondere "nach unten stärker" zu halten. Aus dieser Aussage ergibt sich jedoch keineswegs, daß diese Verbreiterung des Griffkörpers technisch notwendig gerade die für das Geschmacksmuster charakteristische Abschrägung nach unten zur Folge haben mußte. Die behauptete technische Notwendigkeit wird auch nicht durch die weitere Bekundung desselben Zeugen dargetan, bei Verwendung von Preßstoff ergebe sich eine "konische" Form zwangsläufig dadurch, daß der Griff aus der für die Herstellung benutzten Form herausgestoßen werden müsse. Abgesehen davon, daß mit dieser Begründung jedenfalls nicht auch die in Porzellan oder Metall aus- - 11 geführten Verletzungsformen gerechtfertigt werden könnten, zwingt die Notwendigkeit des Herauslösens aus der Form nicht unbedingt zu der charakteristischen Art der Abschrägung des Mittelteils, die das Geschmacksmuster der Beklagten aufweist* c) Der Einwand der technischen Bedingtheit kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, die Form der Klägerin stehe dem Freßstoffgriff der Firma näher als dem Geschmacksmuster der Beklagten. Die Revision meint insoweit, wie im Falle der Firma B^^fe sei auch bei dem Modell der Klägerin die Verbindung der Flügel mit dem Mittelstück zu einem harmonischen Ganzen eine technische Notwendigkeit gewesen; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei auch bei dem Modell jener Firma eine ‘’gewisse” Abschrägung zwischen den Flügeln zu erkennen; der Gesamteindruck sei “fast“ übereinstimmend; das Charakteristische sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Abschrägung in der Mitte, sondern die etwas kompakte Gestalt und der kantige Abschluß an der Unterseite. Mit diesen Ausführungen begibt die Revision sich jedoch in unzulässiger Weise auf das Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen BeweisWürdigung. Das Berufungsgericht hat auf Grund Augenscheins das Charakteristische des Geschmacksmusters der Beklagten und der Verletzungsform in der Abschrägung des Mittelteiles .und dem Übergang zu den Flügeln gesehen. Es ist der Klägerin verwehrt, im Revisionsverfahren ihre eigene abweichende tatsächliche Würdigung an die Stelle dieser das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Davon, daß etwa dessen Würdigung mit allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen in Widerspruch stände, kann - 12 keine Rede sein. Die Feststellung; des Berufungsgerichts, das Modell der Firma weise weder die Abschrägung zwischen den Flügeln (gemeint ist offenbar: die für das Geschmacksmuster charakteristische betonte Abschrägung) noch den Gesamteindruck eines harmonischen Ganzen auf, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durch die Feststellung dieser in geschmacklicher Hinsicht bestehenden wesentlichen Verschiedenheit zwischen dem Modell der Firma B^^R und denen der Prozeßparteien ist dem aus der behaupteten Übereinstimmung hergeleiteten Einwand der technischen Bedingtheit der Boden entzogen. II. 1.) Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Modell dem Geschmacksmuster der Beklagten nachgebildet. Sie rügt, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den der Klägerin obliegenden Gegenbeweis gestellt. Der Beweis des ersten Anscheins für die Kenntnis des Geschmacksmusters, der durch die objektive Übereinstimmung zunächst geführt sei, sei schon dann beseitigt, wenn der Gegner einen Sachverhalt beweise, der geeignet sei, die richterliche Überzeugung zu erschüttern; erhebliche Zweifel gereichten der Partei zu dem Nachteil, der die Beweislast trotz des Ahscheinsbeweises weiterhin obliege; zur Abweisung der Widerklage genüge daher der Nachweis der Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Das Berufungsgericht verlange deshalb zuviel, wenn es auf dem eindeutigen Nachweis bestehe, daß der Gestalter des späteren Modells das geschützte Muster nicht gekannt habe. Diese Ausführungen stehen nur im Ausgangspunkt, nicht aber in dem daraus gezogenen Schluß mit den von der Rechtsprechung zu dem Anscheinsbeweis entwickelten Auffassungen in Einklang, Zutreffend geht die Revision davon aus, daß eine objektiv gegebene wesentliche Übereinstimmung beider Muster den Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, daß der Gestalter der späteren Form die zu dem Tatbestand der Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG erforderliche Kenntnis des früheren Geschmacksmusters gehabt hat, oder daß diese Kenntnis ihm durch konkrete Anregungen vermittelt worden ist (RGZ 142, 145» 148 und 341, 344; BGH GRUR 1958, 97, 98 - Gartensessel)* Richtig ist auch, daß der Gegner nicht das Gegenteil des durch Anscheinsbeweis zunächst Bewiesenen nachweisen muß, sondern die durch den Anscheinsbeweis zunächst begründete tatsächliche Überzeugung des Richters lediglich zu erschüttern braucht, Dazu genügt es aber nicht, wie die Revision zu dem Schluß meint, lediglich die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darzutun; der Gegner muß vielmehr, wie die Revision an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, einen Sachverhalt beweisen, aus dem diese Möglichkeit abzuleiten ist; die Tatsachen, aus denen sie hergeleitet werden soll, bedürfen daher des vollen Beweises und die daraus abgeleitete Möglichkeit muß eine ernsthaft in Betracht kommende sein (BGHZ 6, 169, 171; 8, 239, 240). Der bloße "Nachweis einer Möglichkeit", daß es auch anders gewesen sein könne, ist dagegen unzureichend und der Prozeßordnung fremd, nach der dem Beweise nur Tatsachen und Tatsachenurteile, nicht aber Möglichkeiten zugänglich sind. Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises für die Nachbildung eines Geschmacksmusters im besonderen hat der Bundesgerichtshof deshalb in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil regelmäßig den eindeutigen Nachweis gefordert, daß der Schöpfer der späteren Form das Geschmacksmuster nicht gekannt habe und daß ihm diese Kenntnis auch - 14 nicht in Gestalt konkreter Beschreibungen oder Anregungen Dritter vermittelt worden sei, die das Muster gesehen haben (GRUR 1956, 509» 511 - Schlafzimmermodell). Diese Anforderungen stellen entgegen der Auffassung der Revision keine Abweichung von den allgemeinen Regeln der Entkräftung eines Anscheinsbeweises dar; es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß als zu beweisende Tatsache, die den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag, hier regelmäßig nur die Unkenntnis vom früheren Geschmacksmuster in Frage kommt, denn anders kann die überzeugende Wirkung der durch den Augenschein bewiesenen Übereinstimmung gerade geschmacklicher, also der freien Gestaltung zugänglicher Formelemente kaum entkräftet werden. Die Notwendigkeit des Nachweises der Unkenntnis ergibt sich ferner daraus, daß der Tatbestand der Nachbildung auch durch unbewußtes Nachschaffen erfüllt wird, d.h., wenn dem Gestalter des späteren Modells das Geschmacksmuster zwar nicht mehr im Augenblick des Nachschaffens bewußt vorschwebt, er es aber durch früher erworbene Kenntnis in seinen Formenschatz aufgenommen und sich von der besonderen Gestaltung des Geschmacksmusters nicht freigemacht hat. Die von der Revision gegen die Annahme der subjektiven Nachbildung im einzelnen erhobenen Angriffe lassen denn auch nicht klar erkennen, ob die Klägerin überhaupt geltend machen will, es seien Tatsachen voll bewiesen, wel che die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens-ablaufs dartun. Jedenfalls lassen die Ausführungen des Berufungsurteils.aber erkennen, daß dieses solche Tatsachen nicht als erwiesen angesehen hat und daß es außerdem auch die ernsthafte Möglichkeit einer vom Geschmacksmuster der Beklagten völlig unbeeinflußt gebliebenen Entwicklung des Modells der Klägerin nicht für gegeben gehalten hat. - 15 2.) Die Revision ist im einzelnen der Meinung, durch die Aussagen des Prokuristen und des Pormgestalters sei der Nachweis der Möglichkeit eines anderen Geschehenaablaufs erbracht. Das ist in dieser Form, wie ausgeführt, nicht rechtserheblich. Sie will aber offenbar weiter geltend machen, den Aussagen dieser Zeugen hätte bei richtiger Würdigung als voll bewiesen entnommen werden müssen, daß beide das Geschmacksmuster nicht gekannt hätten, bevor das angegriffene Modell entwickelt gewesen sei. Die Revision vermißt in dem angefochtenen Urteil eine Würdigung dieses Teiles der Aussagen beider Zeugen. Dieser Angriff entbehrt der tatsächlichen Grundlage, denn das Berufungsgericht stellt (S. 11 Mitte) ausdrücklich fest, den Zeugen könne nicht geglaubt werden, daß sie bei der Entwicklung ihres Handgriffs nicht das Geschmacksmuster der Beklagten nachgebildet hätten. Seine Begründung erschöpft sich aucn nicht etwa in dieser Feststellung, stützt sich vielmehr auf eine Reihe von tatsächlichen Erwägungen; eine derselben ist, daß der Zeuge als mög- lich zugestanden hat, dai3 er Abbildungen des durch Geschmacksmuster geschützten Handgriffs der Beklagten schon vor Abschluß der eigenen Entwicklungsarbeiten gesehen habe. Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Aussage der beiden genannten Zeugen, daß für die von ihnen gefundene Formgestaltung der Griff im Hotel "B^| in und der Hansa-Griff von Bedeutung gewesen und der Zeuge durch den erstgenannten Griff auf die abfallenden Flügel gekommen sei. Das Berufungsgericht räumt vielmehr als möglich ein, daß die Klägerin auch von anderen Vorbildern beeinflußt worden sei; es hat aus den gesamten Umständen jedoch den Schluß gezogen, daß gleichwohl hier nach wie vor die Möglichkeit besonders naheliege, daß der~dem Geschmacksmuster tim titmk- 16 zugrunde liegende Handgriff die Entwicklung bei der Klägerin entscheidend beeinflußt hat. Das steht mit dem oben erörterten Hechtsbegriff der Nachbildung in Einklang. Die dazu gegebene eingehende Begründung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die an die Erschütterung des Anscheinsbeweises zu stellenden,bei der hier gegebenen Sachlage minder starken Anforderungen auch nicht etwa überspannt hat. Es hat in erster Linie erwogen, daß beide Zeugen, was ohnehin naheliegend und von ihnen denn auch eingeräumt worden sei, die in Fachzeitschriften enthaltenen Veröffentlichungen der Konkurrenzunternehmen verfolgt haben. Da die Klägerin sogar die in der Schweiz gebräuchlichen Handgriffe aufmerksam verfolgt habe, müsse es als unwahrscheinlich angesehen werden, daß sie derartiges nicht auch in Deutschland getan habe. Auf eine Beeinflussung durch Schweizer Modelle habe sie sich auch erst im Berufungsverfahren berufen, woraus zu entmehmen sei, daß sie diesen Einfluß zunächst selbst nicht als v/esentlich angesehen habe; zudem sei nicht einzusehen, wieso diese Modelle die Klägerin zu der besonders charakteristischen Abschrägung des Mittelteils geführt haben könnten. Von dem Modell Ingenhoven hat es festgestellt, daß es sich vom Geschmacksmuster und damit auch von der Verletzungsform erheblich unterscheide. Einen weiteren erheblichen Anlaß zu Zweifeln erblickt das Berufungsgericht vor allem darin, daß die Klägerin die Verletzungsform erst gegen Ende des Jahres 1952 herausgebracht hat; es hält es für im höchsten Maße unwahrscheinlich, daß ein auf ausdrückliches Drängen eines großen Kunden entwickeltes Modell fast ein Jahr lang liegen bleibe, ohne daß darüber eine Zeichnung angefertigt werde und es in die Fabrikation gehe. Da die vorgelegte Zeichnung erst -17.- vom 15o Dezember 1952 stamme, müsse daher angenommen werden, daß der Zeuge ABB, der den Abschluß der Entwicklung der Verletzungsform auf Spätherbst 1951 bis Anfang 1952 verlege, sich offenbar um ein ganzes Jahr irre. Für einen solchen Irrtum spreche auch, daß der Zeuge GflBl noch im Juli 1952 auf die Äußerung eines Genfer Unternehmens hin, die Klägerin müsse neue Formen '»finden11, noch nicht in der Lage gewesen sei, auf eine bereits gefundene neue Form hinzuweisen; dieser Zeuge habe denn auch den Abschluß der Entwicklungsarbeiten der Klägerin auf die zweite Hälfte 1952 verlegt. Zu Unrecht sieht die Revision in diesen Ausführungen ein Mißverständnis des Inhalts der Äußerung des Genfer Unternehmens, das lediglich darauf hingewiesen habe, daß die Klägerin noch kein neues Modell "herausgebracht,f habe. Die für den Gedankengang des Berufungsurteils maßgebende Erwägung besteht insoweit lediglich darin, daß der Zeuge Grodde wohl darauf hingewiesen haben würde, daß die Klägerin ein neues Modell bereits "entwickelt" habe, wenn dies damals bereits der Fall gewesen wäre. In dieser Erwägung, die in der Tat naheliegt, 1st ein Rechtsfehler umso weniger zu erblicken, als der Zeuge GBIB selbst eingeräumt hat, daß die Entwicklung bei der Klägerin erst in der zweiten Hälfte 1952 abgeschlossen worden sei. ; Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe darauf abges;ellt, wann die Klägerin den beanstandeten Griff herausgebracht und nicht, wann sie die Entwicklungsarbeiten abgeschlossen gehabt habe, entbehrt der tatsächlichen Begründung. Der von der Revision hierzu angeführte Teil der Begründung (BU S.10) darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, aus dem sich insgesamt eindeutig ergibt, daß das Berufungsgericht zutreffend darauf 16 abgestellt hat, wann die Klägerin ihre Entwicklungsarbeit abgeschlossen hat« Als diesen Zeitpunkt sieht es das Ende des Jahres 1952 an, als das Geschmacksmuster der Beklagten längst auf dem Markt v/ar. Wenn die Revision schließlich meint, es entspreche der Lebenserfahrung eher, statt unerlaubten Kopierens anzunehmen, daß die Klägerin ihre Porzellangriffe aus ihren Preßstoffgriffen entwickelt habe, so ist einmal ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz nicht anzuerkennen und ferner gerade auch für den Preßstoffgriff der Klägerin nach dem Vorstehenden nicht bewiesen, daß er vom Geschmacksmuster der Beklagten unbeeinflußt gebildet worden wäre« III« Vergeblich wendet die Revision sich auch gegen die Verurteilung der Klägerin zur Auskunftserteilung unmittelbar an die Beklagte, statt nur zu Händen eines neutralen Wirtschaftsprüfers. Wie das Berufungsgericht (S. 14) feststellt, hat die Klägerin erstmals in dem nach Schluß der mündilichen Verhandlung Und nach Ablauf der ihr eingeräumten Prist eingereichten Schriftsätz vom 11« August 1958 - übrigens auch unsubstantiierte - Ausführungen darüber gemacht, es sei ihr nicht zuzu demuten, die verlangten Aufschlüsse unmittelbar der Beklagten zu erteilen. Bas Berufungsgericht hat diese Ausführungen als verspätet zurückgewiesen, da sie bei der gebotenen prozessualen Sorgfalt (§ 529 Abs.2 und 3 ZPO) früher hätten gemacht werden müssen und da ihre Berücksichtigung durch eine neue Verhandlung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde« Bie Ausführungen der Revision, die Klägerin habe erst ’’ziemlich spät” von den ihre Bedenken auslösenden Bemühungen der Beklagten erfahren, Geschäftsgeheimnisse der Klägerin auszukundschaften, sind schon zu allgemein gehalten, um eine Verfahrensrüge gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung grober Nachlässigkeit zu begründen. Aus Rechtsgründen kann die Annahme grober Nachlässigkeit bei der gegebenen Sachlage jedenfalls nicht beanstandet werden. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten Ankündigung, ihre Detektive sofort gegen sie ansetzen zu wollen, schließen müssen, daß die Beklagte ihren Kundenkreis noch nicht genau kenne und erst nunmehr in ihn einzudringen versuche, scheitert schon daran, daß nicht festgestellt ist, daß die Beklagte eine solche Erklärung überhaupt abgegeben hat. Damit ist auch der weiteren auf § 286 ZPO gestützten Rüge der Boden entzogen, das Berufungsgericht hätte nicht lediglich auf Grund der Korrespondenz und der Schriftsätze zu der tatsächlichen Annahme gelangen dürfen, daß die Parteien weitgehend über ihre GeschäftsverBindungen Bescheid wüßten. Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,*daß das Berufungsgericht die uneingeschränkte Form der Rechnungslegung für zu demutbar erachtet und sich dabei auf die Erwägung gestützt hat, daß die Klägerin sich gegenüber der gleichlautenden Verurteilung durch das Landgericht nicht auf eine Unzu demutbarkeit unmittelbarer Rechnungslegung berufen habe, obwohl die Rechtsprechung beispielsweise in GRUR 1957, 536 auf diese Frage hingewiesen habe. 20 Hiernach erweist die Revision sich in vollem Umfange als unbegründet» Sie war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Bock Spreng Löscher Pehle Spengler j