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BGH · I ZB 158/31

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 158/31

die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist5 muß diese nach Treu nnd Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen.;, wenn er die Verlegung seines Geschäftslckais nicht ordnungsgemäß der Pest angezeigt hat und hierdurch Verzögerungen in der Postzustellung eintreten. daß der Frklärende sich nicht mit einem vergeblichen Zustellungsversuch innerhalb der Frist begnügt, sondern auch nach Ablauf der Frist alles ihm Zumutbare und nach Sachlage .Erforderliche unternimmt, die Willenserklärung so bald als möglich in den Machtbereich des Srklärungsgegners gelangen zu lassen, Aktenzeichen; I ZB 158/31 DG Hamburg Urteil des 3GH vom 1p„Juni 1952 OLG Hamburg Lv hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcn 13= üuni 1952 unter Kicv.rirkang der Bundesrichter Prof. Die Revision der - Beklagten gegen das Urteil de; dritten Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg? Die Klägerin hat nach einem mit er Sach, einer vor, der Klägerin überreichten Auf siel- : lü:i"y oie “w u :er Berlegten i..i we^entliö.isn als richtig -eoecksir: erde: ist, ist tcr den Ein lernten in Höhe von über EM - 200,000 =— . Die Klägerin ist der 4t.ff: e :tu:g. daß die Beklag 4 e zur Aus-rertönt des Kilns ns eh der, 6 Jenarr 191' nicht berechtigt gesehen sei und 'ie coreh diese hnsetcung erziel-, reu Beträge aas den Gesichtspunkte der angerechtfertigten Bereicherung an sie heraustagehen habe. Sie oegeiirt nt oer Klage nur noch die Beiurteilueg der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages des Einspielerlöses in HÖhe vcn DM 20 = 000 = — nebst Zinsen = nachdem sie inre •weiteren Klageanträge auf Best Stellung, daß die Beringte seit den 6= Januar I9du nicht mehr-berechtigt sei= den Bilu auszuwerten, sowie auf Herausgabe der Dilute gier und Abrechnung in ersten Bechtssug für erledigt ermärt hak., dal die Klägerin sich nur an Siegel als ihren 7er trag spart ner halten könne: de=,n eie selbst habe den liln nur für Bechnung wen Sl^m als dessen Beauftraute ausuewertet = In übrigen habe biM^L die Option auf die zweite Lizenz durch ein 3c reiben vom 20= Dezember 1946 rechtzeitig ausgeübt = Dieses Schreiben sei zwar als unbestellbar an Si^U^ zurückgelangt.- Dies nasse aber zu Da stein, der Klägerin gehen, 'teil diese nicht ausreichend Torsorge -getroffen hase; daß die an sie gerichtete Pest sie trotz, des nehrfsonen Kechsels ihrer geschäftlichen Anschrift erreiche-. gelegto Die Beklagte hat in de daß sie mit der IQägerin übereinstirame . ein •gendes Einverständnis'der Klägerin mit einer Auswertung des Bilmes.liege nicht vor« n s : r " ci e r Kl Das Berufungsgericht hat nach eil darüber,-ob der Postverwaitung die der'Klägerin' mitgeteilt vroiucu xxül, . Mit der Revision erstrebt die Beklagte die oie-derhersteilung des erstinstanzlichen Urteils*Die Kläger! Standpunkt - einig darüber seien, daß die Elä-gerin die weitere Auswertung des Bilmes nicht gebilligt nabe, könne eine Pereckrigung zur Ausv:ertung des Filmes durch die Pebsninternenientin bau die Beklagte nach dem 6 Januar 19kg nur anerkannt werden, wenn die Hebenin- -tervenientin die zweite Lizenz für den Vilm erworben hätte. Dies sei nicht der falle Der Erwerb der .zweiten Lizenz habe-nach § 12 Abs 2 des Vertrages vom. 20, Januar 1944 der Klägerin gegenüber.erklärte, sie k mache von ihrem Vorrecht auf Erwerb der zweiten Lizenz durch ihr Schreiben vom 22« November 1946 verständigt-'u-A Da die Klägerin diesen Kachsendeantrag nicht befristet-r--habe, sei eine laufende Erneuerung, des liachsendeanbrags-' ■ "■ nicht erforderlich gewesen?.denn nach der Auskunft den -f Post- und Telegraphendirektion WflL vom 6, August l§5i'gf4 würden Nachsendeanträge nur dann, nach Ablauf einer be- nn stimmten Prist unbeachtet gelassen«; renn der Antragstel-u, ler nicht die dauernde Kaciisendung, beantragt habe «: Somit -H habe die Klägerin von sich aus.alles getan,.um' Da die Beklagte sich hiernach nicht darauf berufen könne, daß sie den Film "Sieben Jahre Pech" im Bahnen eines-Lizenzvertrages ausgewertet habe. der'zwischen der Klägerin und der febeninteruerisntin geschlossen worden sei-« sei' " sie nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, der Klägerin diejenigen Beträge heraus zugeben« die eie aus der Eero/erturg des Filmes erlangt habe« Hierbei könne unerörtert bleiben- ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die-Beklagte berechtigt sei* einen feil dieser Beträge für Aufwendungen abzusetzen,. da 'das von ihr einbehaltene Einspielergebnis des Films etwa der fünffachen Betrag der Klag summe ausmache« in der geltendgemachtsn Hohe ein Anspruch.aus ungerecht- -fertigte!’ einen Kecktsirrtur nicht erkennen« Die Revision beanstandet in erster Linie« das Berufungsgericht habe' zu Unrecht eine unmittelbare Termögensverschiebung zwischen rung des Pilus nicht auf Kesten der Klägerin erlangt, sondern auf Grund einer Ermächtigung der Militärregierung sowie ihres mit der Hebenintervenientin geschlossenen Vertrages über"die Auswertung des Films, mieser Revisionsangriff verkennt r daß es sich bei dem Hecht zur öffentlichen Vorführung des Pilms um eine aus dem Urheberrecht am Pi1m fliessende Befugnis handelt, die ausschließlich dem Träger der Fimmurheberrechte zusteht* 7defdcnutzungsreoi.it ist nmar übertragbar* ein Erwerb des Rechts kraft guten Glaubens ist aber wie bei Forderungen ausgeschlossen, War somit die Hebenintervenientin’infolge der seitlichen Begrenzung der Übertragung des Auswertungsrechtes nach dem 6, Januar 1947 zu einem Verleih des Pilms nicht mehr befugt, sc Konnte die 3ekia gte dieses Hecht * das mit dem Zeitablauf an die Klägerin surückgefallen war und damit allein deren Verfügungsmacht unterlag, gegen den Villen der Klägerin weder über die Militärregierung noch durch eine Verfügung der Kebeniniemenientin erwerben. Die ihr aus der öffentlichen Verführung des Films sugeflcs-senen Einnahmen hat sie somit ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt, da nach dem 6, Januar ; 1947 allein die Klägerin zu der gev/erblichert Kutzung des. Films in dem Lizenzgebiet berechtigt war und durch den unzulässigen Verleih des Films durch die Beklagte dessen Ausv/ertungsmöglichkeiten zu dem nachteil der Klägerin geschmälert worden sind, Bas Reichsgericht lat so- Dem -ist der erkennende Gerat, bereits in seiner Bntscheidung vom '12, Februar 1952 i 3 GHZ 5; 116 1123/; bei ge treten, Unentschieden kann die j.m Schrifttum umstrittene ' krage bleiben- ob der Berechtigte'die Herausgabe des ' durch die unzulässige Benutzung des urheberrechtlichen Schützet j skies erzielten Gewinns in 'roller Höne auch, dann verlangen kann, nenn er hei eigener Verwertung' des Urhebernechzsgutes nur einen Teil dieses Gewinns hatte erzielen können i,vgd Ulmer. Auch nenn urzeerstellt wird, daß die nlä,gerin sich zur .Auswertung des Pilus in dev Lizenzgebiet in jedem'Fall einer Perleinfirra hhiae bedienen aussen, so könnte in dem ier Berlagier günstigsten Pall nur davon aus gegangen '-erden, dal die Beklagte denjenigen Betrag, der den OiO'.z'j-sv.'i—'ja.-.v. 7 eraesoasGn eu »sproem, mmi "S:,uo Da aber die Branche-hcd.icben Tsrleikspesen nach dem eigenen Saohvortrag der rebeninberveriertin nur 20 ais 10 V des Binspieiergeo-rieses cssraiei, wirte die Vlagforderung auch bei Abzug dieses Betrages von den den Beklagten zügellose-enen Ein-spied.ergehnis in Höhe tos. Bine Anwendung der Ponschriften über die Geschäfts-führuug ohne Auftrag scheidet entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung schon deshalb aus, weil die Beklagte nach ihrer eigenen Birlassung bei den Verleih des Films nicht davon ausging. Bewusstsein und der Willet das in den Rechtskreis eines anderen fallende Geschäft in dessen Interesse zu führen? Zu unrecht beanstandet die Rerision weiterhin, das Berufungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob nicht in Hahnien einer ergänzenden Yertragsauslegung nach § 151 BGB die Prist zur Ausübung der Option als verlängert anzusehen sei, weil die Bebeninterrenientin den film innerhalb der .Yertragszeit vorübergehend nicht habe auswerten können. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Präge auseinandergesetzt, ob aus der vorübergehenden Unmöglichkeit der Auswertung eine Periängerung der lizenzdauer zu folgern sei, und hat dies re clots irr-tumsfrei verneint. Januar 191?" ab, so nulte sie ihr Optionsrecht auf die zweite Lizenz auch entsprechend den Bestürzungen des Yertrages am Ende ihres hone-pof.besitzes ausübend denn in diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran. Es ist auch aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Options recht nur durch eine Erklärung der hebenintervenientin ausgeübt werden konnte, die nicht bereits mit der Abgabe sondern erst mit dem Zugang der Klägerin gegenüber wirksam wurde. j eve eiligen Verlegung ihres Geadäftsicnals denaonrichtigt habec Die auf t 286 ZPO gessüssse Riga der Renisicn, das Be-rufrngsgericht Dale ans den Bekundungen des Zeugen VHfe niorrt eniuennen dürfen= die Klägerin hale auch lei rungsgeurf sn Had send? nail leinen Dri'cl in-si efern da scrag gestellt; nenn sehen des-felg laden; veeil nicht ersidrlidi ist, Berufungsgericht hei der Reueisrürdigung aus etna, gegen B e n k s; e s s s a e oder alj.geneine ..’.d_ Im übrigen kennte der von der Revision vertretenen Auffassung, wonach die Diode .Abgabe der Optionserklarang der lieheninteruenientin das zweite Lizenzrecht “erschafft ha’ben soll, auch dann nicht beigetreten werden, wenn die Sticksendung des Schreibens row 20. Sie hat es hierbei bewenden lassen und den Film äioer den ursprünglich vorgesehenen Yertrapsn eitraum hinaus arsgewertet, ohne irgendwelche die rn e Anschrift der Klägerinnen ihrer Absi.. en und sie von ihr damals unstreitig mit ier Klägerin in Verbindung stand mach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten hat die Klägerin frühestens im Frühjahr 1948, als sie nach dem Verbleib des Films in Deutschland Fachicrschungen an- sei ansschliellich hsirf ähren f .9h3 erreicht irrer Beweis inserrenientin; nachdem sie er 1946 zuracherhalten hatte= gen nicht möglich warm dis gerin vor dem Frühjahr 19bQ zu-ioser Fichturg ist.von der Be-runden, Schon ans 'diesem Grunde rechte aus der angeblicher. Aus der von der mm abgegebenen Erklärung, da3 sie Koncpclfilnw .1 3 Option ausübe, kam schon deshalb nichts so Gunsten der beklagten entnommen werden, weil diese Erklärung ausdrücklich auf die Auswertung des Films in Österreich beschränkt werden ist.

Zitierte Normen: § 56 LitUrhG § 151 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtgeLizenzKlägerinFilmRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für. die Amtliche Sammlung!
Gesetzs	3GB §130.
.'Rechtssatz ; Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist5 muß diese nach Treu nnd Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen.;, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat= Dies gilt insbesondere? wenn er die Verlegung seines Geschäftslckais nicht ordnungsgemäß der Pest angezeigt hat und hierdurch Verzögerungen in der Postzustellung eintreten.
Voraussetzung für das Virksamverden der 'Willenserklärung trotz Pristablauf ist jedoch im Hegelfall. daß der Frklärende sich nicht mit einem vergeblichen Zustellungsversuch innerhalb der Frist begnügt, sondern auch nach Ablauf der Frist alles ihm Zumutbare und nach Sachlage .Erforderliche unternimmt, die Willenserklärung so bald als möglich in den Machtbereich des Srklärungsgegners gelangen zu lassen,
 Aktenzeichen; I ZB 158/31	DG	Hamburg
 Urteil des 3GH vom 1p„Juni 1952 OLG	Hamburg
 Lv
1IZS__I58/51
Verkündet- ara. 13.= Juni 1952 G r un atu Ju s t i z o b e r s e k r e t ä r als UrkunGsbeamter der Geschäftsstelle.
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in lern rechtsstreit
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gegen
 die H^m-Pilm GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinric' ebenda.;
• Klägerin und Eevisionsbeklagte ? - Prozeßbevollmschtigter;
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcn 13= üuni 1952 unter Kicv.rirkang der Bundesrichter Prof. Dr„linaenmaier5 Schmidt, PrBirne; Wilde und Br.Krüaer-Nieland
 irr neent ernannt?
Die Revision der - Beklagten gegen das Urteil de; dritten Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg? nichts zu.Hamburg -vom 27® September 1951 wird auf - ihre Kesten zurückgewiesen„
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Die Klägerin hat nach einem mit
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 über EM - 200,000 =— . die der Beklagten aus der Toriüihrung. "es Bilms man Jen 6, Januar 1 94-f zugeflossen sind, nur etwa die Hälfte an die Klägerin angeführt worden,. Die Klägerin ist der 4t.ff: e :tu:g. daß die Beklag 4 e zur Aus-rertönt des Kilns ns eh der, 6 Jenarr 191' nicht berechtigt gesehen sei und 'ie coreh diese hnsetcung erziel-, reu Beträge aas den Gesichtspunkte der angerechtfertigten Bereicherung an sie heraustagehen habe. Sie oegeiirt nt oer Klage nur noch die Beiurteilueg der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages des Einspielerlöses in HÖhe vcn DM 20 = 000 = — nebst Zinsen = nachdem sie inre •weiteren Klageanträge auf Best Stellung, daß die Beringte seit den 6= Januar I9du nicht mehr-berechtigt sei= den Bilu auszuwerten, sowie auf Herausgabe der Dilute gier und Abrechnung in ersten Bechtssug für erledigt ermärt hak.,
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt- Sie vertritt den Standpunkt.- dal die Klägerin sich nur an Siegel als ihren 7er trag spart ner halten könne: de=,n eie selbst habe den liln nur für Bechnung wen Sl^m als dessen Beauftraute ausuewertet = In übrigen habe biM^L
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die Option auf die zweite Lizenz durch ein 3c reiben vom 20= Dezember 1946 rechtzeitig ausgeübt = Dieses Schreiben sei zwar als unbestellbar an Si^U^ zurückgelangt.- Dies nasse aber zu Da stein, der Klägerin gehen, 'teil diese nicht ausreichend Torsorge -getroffen hase; daß die an sie gerichtete Pest sie trotz, des nehrfsonen Kechsels ihrer geschäftlichen Anschrift erreiche-.
Die Klägerin bestreitet. daß die Option auf die
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 durch ihr Schreiben vom 22« November 1946 verständigt-'u-A Da die Klägerin diesen Kachsendeantrag nicht befristet-r--habe, sei eine laufende Erneuerung, des liachsendeanbrags-' ■ "■ nicht erforderlich gewesen?.denn nach der Auskunft den -f Post- und Telegraphendirektion WflL vom 6, August l§5i'gf4 würden Nachsendeanträge nur dann, nach Ablauf einer be- nn stimmten Prist unbeachtet gelassen«; renn der Antragstel-u, ler nicht die dauernde Kaciisendung, beantragt habe «: Somit -H habe die Klägerin von sich aus.alles getan,.um' postalisch' erreichbar zu bleiben« Es gehe deshalb nicht, zu Lästerst; der Klägerin; wenn sie das Schreiben der ilebeninterveni-entin neu 20« Dezember 194-6 nicht erreicht habe«. Da die Beklagte sich hiernach nicht darauf berufen könne, daß sie den Film "Sieben Jahre Pech" im Bahnen eines-Lizenzvertrages ausgewertet habe. der'zwischen der Klägerin und der febeninteruerisntin geschlossen worden sei-« sei' " sie nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, der Klägerin diejenigen Beträge heraus zugeben« die eie aus der Eero/erturg des Filmes erlangt habe« Hierbei könne unerörtert bleiben- ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die-Beklagte berechtigt sei* einen feil dieser Beträge für Aufwendungen abzusetzen,. da 'das von ihr einbehaltene Einspielergebnis des Films etwa der fünffachen Betrag der Klag summe ausmache« in der geltendgemachtsn Hohe ein Anspruch.aus ungerecht- -fertigte!’ Bereicherung aber auf jeden Fall begründet sei«
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen . einen Kecktsirrtur nicht erkennen« Die Revision beanstandet in erster Linie« das Berufungsgericht habe' zu Unrecht eine unmittelbare Termögensverschiebung zwischen

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rung des Pilus nicht auf Kesten der Klägerin erlangt, sondern auf Grund einer Ermächtigung der Militärregierung sowie ihres mit der Hebenintervenientin geschlossenen Vertrages über"die Auswertung des Films, mieser Revisionsangriff verkennt r daß es sich bei dem Hecht zur öffentlichen Vorführung des Pilms um eine aus dem Urheberrecht am Pi1m fliessende Befugnis handelt, die
 ausschließlich dem Träger der Fimmurheberrechte zusteht*
'Das. urheberrechtliche. 7defdcnutzungsreoi.it ist nmar übertragbar* ein Erwerb des Rechts kraft guten Glaubens ist aber wie bei Forderungen ausgeschlossen, War somit die Hebenintervenientin’infolge der seitlichen Begrenzung der Übertragung des Auswertungsrechtes nach dem 6, Januar 1947 zu einem Verleih des Pilms nicht mehr befugt, sc Konnte die 3ekia gte dieses Hecht * das mit dem Zeitablauf an die Klägerin surückgefallen war und damit allein deren Verfügungsmacht unterlag, gegen den Villen der Klägerin weder über die Militärregierung noch durch eine Verfügung der Kebeniniemenientin erwerben. Die ihr aus der öffentlichen Verführung des Films sugeflcs-senen Einnahmen hat sie somit ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt, da nach dem 6, Januar ; 1947 allein die Klägerin zu der gev/erblichert Kutzung des. Films in dem Lizenzgebiet berechtigt war und durch den unzulässigen Verleih des Films durch die Beklagte dessen Ausv/ertungsmöglichkeiten zu dem nachteil der Klägerin geschmälert worden sind, Bas Reichsgericht lat so-
wohl auf dem Gebiet des Kunstwerkrechtes (RGZ 90, 19? üiin/is als des literarischen Urheberrechts (RC-Z 121, 258
anerkannt . üa-3 bei schuldloser Verletzung des - lirheberrs cuts ArSprüche auf der Grundlage der Bereiolierunds-Vorschriften erheben werden können. Dem -ist der erkennende Gerat, bereits in seiner Bntscheidung vom '12, Februar 1952 i 3 GHZ 5; 116 1123/; bei ge treten,
 Unentschieden kann die j.m Schrifttum umstrittene ' krage bleiben- ob der Berechtigte'die Herausgabe des ' durch die unzulässige Benutzung des urheberrechtlichen Schützet j skies erzielten Gewinns in 'roller Höne auch, dann verlangen kann, nenn er hei eigener Verwertung' des Urhebernechzsgutes nur einen Teil dieses Gewinns hatte erzielen können i,vgd Ulmer. Urheber- und Verlagsrecht. 1951. S 507. Marwitz-Könning,, Arm 5 zu § 56 LUG). Auch nenn urzeerstellt wird, daß die nlä,gerin sich zur .Auswertung des Pilus in dev Lizenzgebiet in jedem'Fall einer Perleinfirra hhiae bedienen aussen, so könnte in dem ier Berlagier günstigsten Pall nur davon aus gegangen '-erden, dal die Beklagte denjenigen Betrag, der den
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Bine Anwendung der Ponschriften über die Geschäfts-führuug ohne Auftrag scheidet entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung schon deshalb aus, weil die Beklagte nach ihrer eigenen Birlassung bei den Verleih des Films nicht davon ausging. ein Geschäft der Klägerin

zu besorgen, sondern ein eigenes Geschäft oder eil schüft der lebenint ervenlentin durchfahren weilte, aber das. Bewusstsein und der Willet das in den Rechtskreis eines anderen fallende Geschäft in dessen Interesse zu führen? so liegt eine Ge schüft she sorgung 1.3. der I § & {( xf jjGB nicht vor , n öS / ads BGjö i A GZ IpO, gr...
EG In DR 1939, 1891)".
Zu unrecht beanstandet die Rerision weiterhin, das Berufungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob nicht in Hahnien einer ergänzenden Yertragsauslegung nach § 151 BGB die Prist zur Ausübung der Option als verlängert anzusehen sei, weil die Bebeninterrenientin den film innerhalb der .Yertragszeit vorübergehend nicht habe auswerten können. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Präge auseinandergesetzt, ob aus der vorübergehenden Unmöglichkeit der Auswertung eine Periängerung der lizenzdauer zu folgern sei, und hat dies re clots irr-tumsfrei verneint. Lief aber das Ausv/ertungsreoht der Debenintervenientin an 5. Januar 191?" ab, so nulte sie ihr Optionsrecht auf die zweite Lizenz auch entsprechend den Bestürzungen des Yertrages am Ende ihres hone-pof.besitzes ausübend denn in diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran. Klarheit über die weitere Yerwertung des Bilms zu erlangen.
h . Es ist auch aus Eechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß das Options recht nur durch eine Erklärung der hebenintervenientin ausgeübt werden konnte, die nicht bereits mit der Abgabe sondern erst mit dem Zugang der Klägerin gegenüber wirksam wurde. Dies entspricht der in § 150 3GB getroffenen Regelung.
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	niche auf ein 1	erscuulden de	r Klä	gerin surüdzuführen =		
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ist. konnte vor. der Postverwaltang nach insu und Glauben und der Yerkekrsauffassung nur dahin ausgelegt werden daS die dauernde Hacksendung den Pcsteingangs an die neue Geschäftsanschrift "begehrt wurde.
Im übrigen kennte der von der Revision vertretenen Auffassung, wonach die Diode .Abgabe der Optionserklarang der lieheninteruenientin das zweite Lizenzrecht “erschafft ha’ben soll, auch dann nicht beigetreten werden, wenn die Sticksendung des Schreibens row 20. Dezember 1946 auf ein schuldhaftes Yerhalten der nlägerin zurückzuführen wäre, her Adressat einer fristgebundenenf enrofangsbedürftiger. Willenserklärung, der es verabsäumt, ausreichende 7or~ sorge zu treffen, daß er in Verkehr ohne auisergev/öhnli-che Yerzögerungen erreichbar bleibt* muß nicht etwa jede ihm nicht rechtzeitig zugegangene Yillenserklarung gegen, sich geizen lassen, freu und Glauben verwehren ihn viel-
mehr nur die
 gangs, für die er
 mang aus eine solene Verspätung ce: elbst durch sein Yerhairen die U:
ene gesetzt hat. Der Erklärende darf sich, wenn er Rechte aus einer einen Dritten gegenüber innerhalb einer bestimmten Prist abzugebenden Yillenserhlärang ableiten will, ■ in Regelfall nicht mit einen vergeblichen Zustellungsversuch innerhalb 'der Frist begnügen, sondern muß auch nach Fristablauf alles ihn Zunutbare und nach Sach-
lage Erforderliche unternehmen. um de klärung ohne unnötige.weitere v
chen. Der'Umstand, daß
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Verhalten den rechtzeil telt hat, ändert nichts bedürftigen Eillenserkl § 130 BG3 den Zurang versusssti
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In; vorliegenden lall wusste dis bbebeninreraeaien-tin, daß ilir Schreiber, non 20, Der ember 1949 der Klägerin nicht zugegangen ear. Sie hat es hierbei bewenden lassen und den Film äioer den ursprünglich vorgesehenen Yertrapsn eitraum hinaus arsgewertet, ohne irgendwelche
 die rn e Anschrift der Klägerinnen ihrer Absi.. t. die zweite Lizenz
 nntnis zu setzen, obwohl ,ih~ ^ - '
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en	und sie	von	ihr
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damals unstreitig mit ier Klägerin in Verbindung stand mach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten hat die Klägerin frühestens im Frühjahr 1948, als sie nach dem Verbleib des Films in Deutschland Fachicrschungen an-
.Ite, zoz dem Inhalt des Schreibe
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sei ansschliellich hsirf ähren f .9h3 erreicht irrer Beweis inserrenientin; nachdem sie er 1946 zuracherhalten hatte= gen nicht möglich warm dis gerin vor dem Frühjahr 19bQ zu-ioser Fichturg ist.von der Be-runden, Schon ans 'diesem Grunde rechte aus der angeblicher. Op-es ember 19-^6 herleizen;.
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 dienststeile KflK von 6„ August 1351 nicht verwenden dürfen, veil diese eilt einer nicht zugestellten Schriftsatz der Klägerin von 3= September 1951 eingereicht norden sei, muß schon daran scheitern, daß nach den im -lathe stand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen dieser Schriftsatz von der Klägerin in der rundlichen Kerhsndlung von 20, September 1351 "orgetragen worden, ist.
Aus der von der
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abgegebenen Erklärung, da3 sie
 Koncpclfilnw .1 3 Option ausübe, kam
 schon deshalb nichts so Gunsten der beklagten entnommen werden, weil diese Erklärung ausdrücklich auf die Auswertung des Films in Österreich beschränkt werden ist.
hie Revision war nach aimedem mit der nostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwsisen.
landenmaier	Schmidt	Himbach
 wilde	Krüger-Pielanü