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BGH · I ZR 158/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 158/12

1 Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 10.000 € festgesetzt hat. Die Beklagten haben mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglose Widerklage weiterverfolgt, es dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr einen in bestimmter Weise gestalteten Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist. 2 Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Widerklage durch Beschluss vom 13. Es hat als wertbestimmende Umstände unter anderem die Intensität, Aggressivität, Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungen sowie deren räumliche Auswirkungen angese- Die Zahl der unmittelbar oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommenen Unterlassungsschuldner und damit der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor bleiben daher unabhängig vom Status des Rechtsanwalts K. schließlich auf Vortrag zur Höhe des Streitwerts, den sie bereits vor dem Berufungsgericht gehalten und den das Berufungsgericht und der Senat bei ihrer Streitwertfestsetzung bereits berücksichtigt haben.

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Volltext der Entscheidung

I ZR 158/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 10.000 € festgesetzt hat. Die Beklagten haben mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglose Widerklage weiterverfolgt, es dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr einen in bestimmter Weise gestalteten Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist. Die Beklagten haben ihre Revision in der Revisionsverhandlung am 6. Juni 2013 zurückgenommen.
2	Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Widerklage durch Beschluss vom 13. August 2012 auf 10.000 € festgesetzt. Es hat als wertbestimmende Umstände unter anderem die Intensität, Aggressivität, Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungen sowie deren räumliche Auswirkungen angese-
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hen. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche räumliche Distanz zwischen den Kanzleien des Klägers und der Drittwiderbeklagten einerseits sowie der Beklagten andererseits sei die Gefahr, dass der behauptete Wettbewerbsverstoß des Klägers und der Drittwiderbeklagten den Kanzleibetrieb der Beklagten beeinträchtigen könne, eher gering einzuschätzen, was zu einer Streitwerthöhe von 10.000 € führe.
3	Diese	Beurteilung	lässt	keinen	Fehler erkennen. Entgegen der Ansicht
 der Gegenvorstellung führt der Umstand, dass neben der drittwiderbeklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Widerbeklagte zu 1, Rechtsanwalt Gunter K. , verklagt worden ist, zu keiner Verdoppelung des Streitwerts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt K. Partner oder Angestellter der Sozietät ist. Er ist jedenfalls erkennbar als Mitglied der Außensozietät aufgetreten, so dass er im Außenverhältnis wie ein Partner der Sozietät auf Unterlassung haftet. Die Zahl der unmittelbar oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommenen Unterlassungsschuldner und damit der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor bleiben daher unabhängig vom Status des Rechtsanwalts K. gleich.
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4	Im	Übrigen	verweisen	die	Widerbeklagten	in	ihrer	Gegenvorstellung	aus-
schließlich auf Vortrag zur Höhe des Streitwerts, den sie bereits vor dem Berufungsgericht gehalten und den das Berufungsgericht und der Senat bei ihrer Streitwertfestsetzung bereits berücksichtigt haben.
Bornkamm	Pokrant	Schaffert
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.01.2012 - 2 HKO 162/11 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.07.2012 - 4 U 11/12 -