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BGH

Gericht: BGH

Mai 2000 im Kostenpunkt sowie insoweit in den Aussprüchen zu I 2, II, III, IV und V aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht auf die Zeit ab dem 10. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Aussprüchen des Berufungsgerichts zu I 2, II, III und IV wird jeweils auch auf die Zeit vom 10. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 59/64, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/64 und der Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/64 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 53/58, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/58 und der Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/58 zur Last.

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Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 im Kostenpunkt sowie insoweit in den Aussprüchen zu I 2, II, III, IV und V aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht auf die Zeit ab dem 10. Februar 1999 beschränkt worden ist.
Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Aussprüchen des Berufungsgerichts zu I 2, II, III und IV wird jeweils auch auf die Zeit vom 10. März 1997 bis zu dem 10. Februar 1999 erstreckt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. September 1999 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 60/65, die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 1/65 und die Beklagte zu 1 darüber hinaus 4/65 zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 59/64, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/64 und der Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/64 auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 53/58, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/58 und der Beklagten zu 1 darüber hinaus zu 4/58 zur Last.
Erdmann	v.	Ungern-Sternberg	Bornkamm
 Pokrant
Büscher