Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. 1. Der gegen den Beschluß des Senats vom 28. Die Anträge des Beklagten, ihm für das Revisionsverfahren einen Notanwalt zu bestellen, hilfsweise, ihn als Prozeßbevollmächtigten zuzulassen, werden abgelehnt. 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, ist unbegründet. Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 28. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, daß das vom Berufungsgericht bestätigte Verbot, den Namensbestandteil des Klägers "Graff" für seinen Musikverlag zu verwenden, zu einem Einnahmeverlust von mehr als 60.000,— DM führt. Sodann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, die in Rede stehenden Titel würden im Falle der Verwendung einer Verlagsbezeichnung ohne den Namensbestandteil "Graff” ganz oder jedenfalls in einem bestimmten Umfange nicht mehr zu vermarkten sein und damit auch tatsächlich zu EinnahmeVerlusten von mehr als 60.000,— DM führen. Die vom Beklagten weiter angeführte Erwägung, der vorliegende Fall habe Mustercharakter für weitere Prozesse, kann bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. § 78 b Abs. 1 ZPO war schon deshalb abzulehnen, weil die Revision mangels hinreichender Beschwer nicht statthaft und damit aussichtslos ist. § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000,— DM nicht übersteigt und die Revision damit gern.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 157/92 vom 22. April 1993 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Klaus |weg < Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte für das Revisionsverfahren: Rechtsanwälte v. und - Für Antrag auf Bestellung eines Notanwalts: ohne Vertretung - gegen 1. den Schlagersänger Gerd Straße Kläger und Revisionsbeklagten, 2. die Hausfrau Marion SiflB, Senator-GrBBHBB-Weg §, Göttingen, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, MflHBstraße und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 22. April 1993 beschlossen: 1. Der gegen den Beschluß des Senats vom 28. Januar 1993 gerichteten Gegenvorstellung des Beklagten wird nicht abgeholfen. 2. Die Anträge des Beklagten, ihm für das Revisionsverfahren einen Notanwalt zu bestellen, hilfsweise, ihn als Prozeßbevollmächtigten zuzulassen, werden abgelehnt. 3. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1992 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, ist unbegründet. Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 28. Januar 1993 abzuändern. Es kann dahinstehen, ob vorliegend eine Ausnahme von dem Grundsatz in Betracht kommt, daß die Beschwer in der 3 Regel nicht höher sein kann als der Streitwert (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1990 - VIII ZA 5/90, NJW-RR 1991, 127). Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, daß das vom Berufungsgericht bestätigte Verbot, den Namensbestandteil des Klägers "Graff" für seinen Musikverlag zu verwenden, zu einem Einnahmeverlust von mehr als 60.000,— DM führt. Dazu reicht die an Eides Statt abgegebene Versicherung nicht aus, die Verlagsumsätze für die im Vergleich vom April/Mai 1989 genannten Musiktitel würden für einen Zeitraum von 10 Jahren ca. 92.000,— DM betragen. Zum einen handelt es sich um bloße Umsatzzahlen, die mangels näherer Angaben keine Rückschlüsse auf den hier maßgebenden Einnahmeverlust zulassen. Sodann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, die in Rede stehenden Titel würden im Falle der Verwendung einer Verlagsbezeichnung ohne den Namensbestandteil "Graff” ganz oder jedenfalls in einem bestimmten Umfange nicht mehr zu vermarkten sein und damit auch tatsächlich zu EinnahmeVerlusten von mehr als 60.000,— DM führen. Die vom Beklagten weiter angeführte Erwägung, der vorliegende Fall habe Mustercharakter für weitere Prozesse, kann bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das vom Beklagten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 1993 - 13 U 190/91 -, auf das sich der Beklagte weiter beruft, gibt insoweit ebenfalls nichts her. Dort ging es überdies um die Verwendung von Warenzeichen. 2. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gern. § 78 b Abs. 1 ZPO war schon deshalb abzulehnen, weil die Revision mangels hinreichender Beschwer nicht statthaft und damit aussichtslos ist. Die hilfsweise begehrte Zulassung als Prozeßbevollmächtigter ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Das Gesetz gibt dafür keine Grundlage. 3. Die Revision des Beklagten war gern. § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000,— DM nicht übersteigt und die Revision damit gern. §§ 545, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht statthaft ist. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Piper Erdmann Mees Ullmann Starck