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BGH · I ZR 157/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 157/81

KVO §§ 1 Abs.5, 29 ff Zur Frage der Haftung des Sammelladungsspediteurs (§ 413 Abs. 2 HGB) bei einheitlichem Lkw-Sammelladungs-auftrag, aber tatsächlich geteilter Beförderungsstrecke mit unterschiedlichen Transportmitteln. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. September 1979 telefonisch die Beklagte und übersandte ihr am selben Tage einen ausgefüllten Vordruck, in dem alle Daten für den Transport enthalten waren; in den Vordruck ist rechts oben maschinenschriftlich eingefügt: "Transportauftrag LKW/SALA/JF". September 1979 war die Kiste stark beschädigt; dies wurde auf dem von der Fa.BafHBHl ausgestellten Auftragsformular handschriftlich wie folgt festgehalten: "Kiste bzw. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Haftungsbeschränkung nach den ADSp berufen. Dies gelte im übrigen selbst bei Vorliegen eines Speditionsvertrages, da die ADSp in diesem Falle durch die zwingenden Vorschriften des Frachtrechts (§ 413 Abs. 2 HGB, § 82 EVO) verdrängt würden. Es hat die ADSp für anwendbar gehalten und dazu näher dargelegt, daß das Rechtsverhältnis zwischen der Fa.BaVMH) und der Beklagten als Speditionsvertrag zu beurteilen sei. Die Beklagte sei durch §413 Abs. 2 HGB nicht zu dem Eisenbahnuntemehmer geworden mit der Folge, daß sie gern. Es sei nicht angezeigt, die Rechtsprechung zu §§ 412, 413 HGB bei Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die Fälle des Bahnsammelladungsverkehrs auszudehnen. Die Beschädigung des Ladegutes sei auf dem Lkw-Trans-port von OfJBHB nach EVHBQPR eingetreten. Im Falle des Güterfernverkehrs sei die Teilstrecke jedenfalls kein wesentlicher Teil der Gesamtbeförderung, so daß die Rechtsprechung über die Anwendung der Grundsätze zur durchgehenden KVO-Haftung nicht in Betracht komme. 1. Es kann offenbleiben, ob die Angriffe der Revision begründet sind, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, zwischen der Fa.BaflM und der Beklagten sei ein Speditionsvertrag geschlossen worden; denn auch in diesem Falle bemißt sich die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach ADSp, sondern nach zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften. Die Beklagte hat den ihr erteilten Auftrag, die Nähmaschine von BrflBl nach EMi^ zu transportieren, auf dem überwiegenden Teil der Strecke (BrflMt' - Sie hat damit nach §413 Abs. 2 HGB insgesamt ausschließlich die Rechte eines Frachtführers; und zwar vorliegend eines Frachtführers nach dem GüKG mit der zwingenden KVO-Haftung. Denn im Streitfall ist nach der einheitlichen Auftragserteilung für die gesamte Strecke von einer Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen auszugehen. Gleichwohl stellt sich hier nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte nach §§ 453 ff HGB, 82 EVO wie ein Eisenbahnuntemehmer unabdingbar haftet. Maßgebend für die Beurteilung der Gesamtbeförderung ist jedoch, ob nach dem Auftrag bei einer Gesamtbetrachtung eine Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vorliegt; wobei es haftungsrechtlich unerheblich ist, wie der Transport tatsächlich ausgeführt wird (vgl. Ist ein einheitlicher Auftrag erteilt worden, das Gut im Fernverkehr mit Kraftfahrzeugen an einen bestimmten Ort zu befördern, dann braucht der Absender nicht damit zu rechnen, daß durch die Wahl eines anderen Beförderungsmittels die ADSp zur Anwendung gebracht werden und eine im Falle eines Selbsteintritts auf einer Teilstrecke in Betracht kommende KVO-Haftung (§ 1 Abs. 5 KVO) damit ausgeschlossen ist (vgl. auch BGH VersR 1971, 755 f; dort ist ein ohne nähere Weisungen erteilter Auftrag zu einem Transport im Güterfernverkehr nach den zwingenden Regeln der KVO behandelt worden, obwohl eine Weiterbeförderung im Bahnsammelverkehr in Betracht kam). Dann kann aber der Vermerk "Transportauftrag LKW" nur so verstanden werden, daß der einheitliche Auftrag über die gesamte Beförderungsstrecke von Bremen - Ettlingen im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden sollte. Da der Schaden nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf dieser Transportstrecke eingetreten ist, greift die Befreiung von der KVO-Haftung nach § 1 Abs. 5 KVO nicht ein. Da die Höhe des Anspruchs unstreitig ist und daher keiner weiteren Feststellungen bedarf, konnte das Revisionsgericht über den Klaganspruch einschließlich der nach § 352 HGB zuzusprechenden Zinsen selbst entscheiden.

Zitierte Normen: § 413 HGB § 64 ADSp § 413 HGB § 413 BGB § 2 HGB § 67 WG § 398 BGB § 67 WG § 352 HGB § 91 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
HGB § 413 Abs. 2; GüterkraftverkehrsG (GiiKG) § 26;
KVO §§ 1 Abs. 5, 29 ff
 Zur Frage der Haftung des Sammelladungsspediteurs (§ 413 Abs. 2 HGB) bei einheitlichem Lkw-Sammelladungs-auftrag, aber tatsächlich geteilter Beförderungsstrecke mit unterschiedlichen Transportmitteln.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1983 - I ZR 157/81 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 157/81
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
13. Oktober 1983 Roth
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der NflHi UÄBfc Feuerversicherungsgesellschaft, Direktion Deutschland, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Charles W.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. MM -
gegen
 die Firma Georg Difl0^B|, Internationale Spedition, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Georg Di^iHMl GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Georg und Maria DiflMHft, LfBÄplatz S,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 9. Juli 1981 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 5. Februar 1981 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.454,80 DM nebst 5# Zinsen hieraus seit dem 16. September 1980 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Transportversicherer der Fa. S4MP GmbH,	aus Ubergegangenem und abge-
tretenem Recht Ersatz eines Transportschadens.
Die Fa. SflppB erteilte der Speditionsfirma Bai in Brnn den Auftrag, die Versendung einer Nähmaschine von BrOMn» nach	zu besorgen. Die Fa. BapHIMi beauf-
tragte ihrerseits am 6. September 1979 telefonisch die Beklagte und übersandte ihr am selben Tage einen ausgefüllten Vordruck, in dem alle Daten für den Transport enthalten waren; in den Vordruck ist rechts oben maschinenschriftlich eingefügt: "Transportauftrag LKW/SALA/JF".
Die Beklagte übernahm die Kiste mit der Maschine, die ein Gewicht von 325 kg und einen Wert von 20.293,— DM hatte, im Freihafen von BrflHfc in einwandfreiem Zustand. Sie ließ die Kiste im organisierten Bahnsammelladungsverkehr von BrM» nach OffHPI^ transportieren. Vom Bahnhof OfPHHPV beförderte die Beklagte die Kiste mit einem eigenen Fahrzeug zu dem Werk der Fa. S^p^ nach EHPpt Bei der Auslieferung an die Fa. S^ppfr am 11. September 1979 war die Kiste stark beschädigt; dies wurde auf dem von der Fa. BafHBHl ausgestellten Auftragsformular handschriftlich wie folgt festgehalten: "Kiste bzw. Masch. beschädigt".
Der von der Klägerin beauftragte Havariekommissar bezifferte den Schaden unter Abzug des Restwertes auf 17.45^,80 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin der Fa. St ersetzt und sich von der Fa. BaflBHr alle vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte abtreten lassen.
 
Mit der am 10. September 1980 eingereichten Klage verlangt die Klägerin den Betrag von 17.454,80 DM von der Beklagten ersetzt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen der Speditionsfirma BaMHM und der Beklagten sei ein Fracht- und kein Speditionsvertrag abgeschlossen worden. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Haftungsbeschränkung nach den ADSp berufen. Dies gelte im übrigen selbst bei Vorliegen eines Speditionsvertrages, da die ADSp in diesem Falle durch die zwingenden Vorschriften des Frachtrechts (§ 413 Abs. 2 HGB, § 82 EVO) verdrängt würden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Fa. BaflHHBl habe ihr nur einen Speditionsauftrag erteilt. Nach § 64 der danach anzuwendenden ADSp sei der Schadensersatzanspruch verjährt und im übrigen ohnehin gern. § 54 lit. a Ziff. 1 ADSp auf 1.218,75 DM (= 325 kg x 3,75 DM) begrenzt gewesen. Die ADSp seien auch deshalb anwendbar, weil der Schaden erst im speditioneilen Nachlauf von Offenburg nach Ettlingen eingetreten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
y
 Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung in Übereinstimmung mit dem Landgericht damit begründet, daß die Schadensersatzansprüche gern. § 64 ADSp verjährt seien. Es hat die ADSp für anwendbar gehalten und dazu näher dargelegt, daß das Rechtsverhältnis zwischen der Fa. BaVMH) und der Beklagten als Speditionsvertrag zu beurteilen sei. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte die Kiste zwar im Bahnsammelladungsverkehr befördert habe. Die Bestimmung des § 413 HGB sei jedoch durch § 52 c ADSp wirksam abbedungen worden, da keine zwingenden frachtrechtlichen Sonderregelungen entgegenstehen würden. Die Beklagte sei durch §413 Abs. 2 HGB nicht zu dem Eisenbahnuntemehmer geworden mit der Folge, daß sie gern. §§ 454 ff HGB, 82 EVO unabdingbar haften würde. Es sei nicht angezeigt, die Rechtsprechung zu §§ 412, 413 HGB bei Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die Fälle des Bahnsammelladungsverkehrs auszudehnen.
Selbst wenn man dem nicht folge und eine Haftung nach §§ 413, 454 ff HGB, 82 EVO bejahe, ergebe sich nichts anderes. Die Beschädigung des Ladegutes sei auf dem Lkw-Trans-port von OfJBHB nach EVHBQPR eingetreten. Habe es sich bei dieser Teilstrecke um Güternahverkehr gehandelt, so blieben die ADSp ohnehin anwendbar. Im Falle des Güterfernverkehrs sei die Teilstrecke jedenfalls kein wesentlicher Teil der Gesamtbeförderung, so daß die Rechtsprechung über die Anwendung der Grundsätze zur durchgehenden KVO-Haftung nicht in Betracht komme. Im übrigen ergebe auch die Gewichtung der Streckenabschnitte, daß die eigene Tätigkeit der Beklagten nur als Speditionen zu werten sei.
-fi-
ll.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Es kann offenbleiben, ob die Angriffe der Revision begründet sind, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, zwischen der Fa. BaflM und der Beklagten sei ein Speditionsvertrag geschlossen worden; denn auch in diesem Falle bemißt sich die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach ADSp, sondern nach zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften.
2.	Die Beklagte hat den ihr erteilten Auftrag, die Nähmaschine von BrflBl nach EMi^ zu transportieren, auf dem überwiegenden Teil der Strecke (BrflMt' -
im Sammelladungsverkehr durchgeführt. Sie hat damit nach §413 Abs. 2 HGB insgesamt ausschließlich die Rechte eines Frachtführers; und zwar vorliegend eines Frachtführers nach dem GüKG mit der zwingenden KVO-Haftung. Denn im Streitfall ist nach der einheitlichen Auftragserteilung für die gesamte Strecke von einer Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen auszugehen. Zwar ist das Beförderungsgut auf dem wesentlichen Teil der Strecke mit der Bahn transportiert worden. Gleichwohl stellt sich hier nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte nach §§ 453 ff HGB, 82 EVO wie ein Eisenbahnuntemehmer unabdingbar haftet. Bei geteilter Beförderungsstrecke und unterschiedlichen Transportmitteln kommt allerdings grundsätzlich das Sonderfrachtrecht desjenigen Streckenabschnitts zur Anwendung, der nach der gebotenen Gesamtbetrachtung das Schwergewicht bildet (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1972 - I ZR 55/70 * LM HGB § 413 Nr. 4 für den Sammelladungsspediteur nach § 413 Abs. 2 HGB;
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auch BGH, Urt. v. 28.5.1971 - I ZR 149/69 = VersR 1971, 755 f). Maßgebend für die Beurteilung der Gesamtbeförderung ist jedoch, ob nach dem Auftrag bei einer Gesamtbetrachtung eine Beförderung im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vorliegt; wobei es haftungsrechtlich unerheblich ist, wie der Transport tatsächlich ausgeführt wird (vgl. BGH VersR 1971,
 755 f; BGH LM HGB § 415 Nr. 4; BGH, Urt. v. 4.5.1979 - I ZR 51/78 * VersR 1979, 811 f; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1965, 329, 330). Ist ein einheitlicher Auftrag erteilt worden, das Gut im Fernverkehr mit Kraftfahrzeugen an einen bestimmten Ort zu befördern, dann braucht der Absender nicht damit zu rechnen, daß durch die Wahl eines anderen Beförderungsmittels die ADSp zur Anwendung gebracht werden und eine im Falle eines Selbsteintritts auf einer Teilstrecke in Betracht kommende KVO-Haftung (§ 1 Abs. 5 KVO) damit ausgeschlossen ist (vgl. auch BGH VersR 1971, 755 f; dort ist ein ohne nähere Weisungen erteilter Auftrag zu einem Transport im Güterfernverkehr nach den zwingenden Regeln der KVO behandelt worden, obwohl eine Weiterbeförderung im Bahnsammelverkehr in Betracht kam). Andernfalls hätte der Auftragnehmer durch die Teilung der Beförderungsstrecke und die Wahl des Beförderungsmittels die Möglichkeit, Einfluß auf die für den Auftraggeber bei Vertragsabschluß voraussehbare und von diesem zugrundegelegte Haftungslage zu nehmen.
Im Streitfall ist von einem solchen einheitlichen Auftrag auszugehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält das Auftragsschreiben der Fa. BaMM von 6.9.1979 den ausdrücklichen Vermerk "Transportauftrag LKW/SALA/JF". Da nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte dem Schreiben widersprochen hat, ist ihm die Wirkung eines kaufmännischen Be-
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stätigungsschreibens beizu demessen (vgl. BGHZ 7, 187 ff; st. Rspr.), Es ist daher davon auszugehen, daß das Auftragsschreiben den Inhalt des zuvor fernmündlich erteilten Auftrags richtig wiede^gibt. Dann kann aber der Vermerk "Transportauftrag LKW" nur so verstanden werden, daß der einheitliche Auftrag über die gesamte Beförderungsstrecke von Bremen - Ettlingen im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden sollte. Aus dem weiteren Zusatz "SALA/JF" ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
3.	Der Grundsatz der einheitlichen Haftung für die gesamte Beförderungsstrecke im Güterfernverkehr hat seit der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO (in Kraft getreten am 1.10.1978) und der ab 10.7.1979 geltenden Neufassung des § 26 GüKG eine Einschränkung dahin erfahren, daß der Spediteur-Frachtführer seine gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff HGB wirksam ausschließen oder einschränken kann, so weit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt (vgl. BGHZ 83, 87 ff; 87, 4 ff).
Im Streitfall hat die Beklagte die Nähmaschine von OfflMBQI -	selbst befördert. Da der Schaden
 nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf dieser Transportstrecke eingetreten ist, greift die Befreiung von der KVO-Haftung nach § 1 Abs. 5 KVO nicht ein.
4.	Die Beklagte haftet nach alledem aus §§ 413 Abs, 2 HGB, 26 GüKG, 29 ff KVO i.V.m. §§ 67 WG, 398 BGB unbeschränkt.
Die nach § 40 KVO geltende einjährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht verstrichen.
Da die Höhe des Anspruchs unstreitig ist und daher keiner weiteren Feststellungen bedarf, konnte das Revisionsgericht über den Klaganspruch einschließlich der nach § 352 HGB zuzusprechenden Zinsen selbst entscheiden.
III.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
v. Gamm	Erdmann
 RiBGH Dr. Teplitzky ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
v. Gamm
 Scholz-Hoppe
 Mees