* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 28/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 28/78

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Juli 1975 beauftragte sie die Beklagte mit dem Transport der Maschine von Berlin nach Siegen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Schaden sei erst nach Auslieferung der Maschine entstanden; sie sei daher nicht zu dem Ersatz nach § 29 KVO verpflichtet. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, der Empfänger sei am 4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus der Vorinstanz, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiterverfolgt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keine vertraglichen Schadensersatzansprüche aus §§ 29, 33 b KVO gegen die Beklagte, die auf sie gemäß § 67 WG übergegangen oder vom Empfänger am 14. August 1975 bereits an den Empfänger ausgeliefert gewesen, als der Schaden entstanden sei. Sie hätten die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Arbeiter des Empfängers die tatsächliche Gewalt über das Gut ungehindert hätten ausüben können; diese seien auch damit einverstanden gewesen und hätten an der Maschine Besitz ergriffen. Der Schaden sei erst nach Auslieferung beim Entladen entstanden; hierbei verursachte Schäden könnten keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 29 KVO auslösen. Auslieferung oder das gleichbedeutende Ablieferung (§ 429 HGB) ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH v. August geführten Telefongesprächs zwischen Vertretern des Frachtführers und des Empfängers nur darauf einrichten müssen, daß der Lastkraftwagen erst am Vormittag des 5. August eintreffen werde; damit war in Übereinstimmung zwischen Frachtführer und Empfänger der Zeitpunkt bestimmt, an dem ausgeliefert werden sollte und für den der Empfänger seine Einwilligung erteilte; vor diesem Zeitpunkt war die erforderliche Einwilligung nicht gegeben. Der Empfänger hätte allerdings die Einwilligung zur Auslieferung auch für den 4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, Hausmeister und Pförtner seien schon nach ihrer Aufgabenstellung in einem Betrieb ermächtigt, einen ankommenden Lkw in die Entladestelle einzuweisen und an dem entladebereiten Inhalt als Besitzdiener (§ 855 BGB) des Empfängers für diesen Besitz zu ergreifen. Sie können jedenfalls nicht eine vom Empfänger für einen bestimmten Zeitpunkt erteilte Einwilligung zur Obhutsaufgabe des Frachtführers und Übernahmebereitschaft des Hauptdienstzeit eine Einwilligung des Empfängers zur Auslieferung angenommen werden kann; jedenfalls ist nicht maßgeblich, ob die anliefernden Fahrer auf Auslieferung drängten, wie das Berufungsgericht im Streitfall als wahr unterstellt. Nach alledem war das Gut im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens nicht ausgeliefert; die Beklagte haftet demnach für den Schaden nach § 29 KVO. BGHZ 55, 217, 219); diese Rechtsgrundlage könnte in Betracht kommen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hebebühne des Lastkraftwagens das Transportgut im Gewicht von 2,7 t offensichtlich nicht halten konnte. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 429 HGB § 855 BGB
EmpfängerKVOBerufungsgerichtFrachtführerAuslieferungKlägerinMaschineSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
KVO § 29; GüterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 20 Abs. 1, 26, 106; HGB §§ 429, 436 - 438
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Frachtgut ausgeliefert im Sinne des § 29 KVO ist (Ergänzung zu Senatsurteil vom 9. November 1979 - I ZR 28/78 = NJW 1980, 833).
BGH, Urt. v. 23. Oktober 1981 - I ZR 157/79 - KG Berlin.
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
s'*
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 157/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. Oktober 1981 Schwarz
 Justizangestellte
als U rkundfbeamter der Geschiftaatelle
 des	VMHm^geSeil-
schaft, vertreten durch ihren Vorstand Curt von-WflHB-Straßel
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Firma	GmbH,	vertreten	durch	ihren
 Geschäftsführer Clemens	Damm
»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 und Dr
2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen.
von Rechts wegen
3

Tatbestand
 Die M
GmbH hatte eine von ihr
 hergestellte Schriftsetzmaschine zu dem Preis von 168.765,30 DM
kauft. Mit Schreiben vom 28. Juli 1975 beauftragte sie die Beklagte mit dem Transport der Maschine von Berlin nach Siegen. Die Beklagte führte den Transport am 4. August 1975 mit einem ihrer Lastkraftwagen aus. Beim Entladen am selben Tag auf
 hydraulischen Lastbühne des Lastkraftwagens der Beklagten auf das Pflaster.
Die Klägerin ist Transportversicherer der Herstellerin. Sie hat behauptet, sie habe den Schaden in Höhe von 110.000,— DM ersetzt, und verlangt Zahlung dieses Betrages.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Schaden sei erst nach Auslieferung der Maschine entstanden; sie sei daher nicht zu dem Ersatz nach § 29 KVO verpflichtet.
Die Klägerin hat dem entgegengehalten, der Empfänger sei am 4. August weder in der Lage noch willens gewesen, die Maschine entgegenzunehmen; am 1. August sei vereinbart worden, die Maschine am 5. August anzuliefern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag aus der Vorinstanz, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
an die Buch- und Offsetdruckerei VflHi in S|
ver-
dem Betriebshof Vi
 stürzte die Maschine von der
4
Entscheidungsgründe
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keine vertraglichen Schadensersatzansprüche aus §§ 29, 33 b KVO gegen die Beklagte, die auf sie gemäß § 67 WG übergegangen oder vom Empfänger am 14. Juli 1976 an sie abgetreten worden sind.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Maschine sei am 4. August 1975 bereits an den Empfänger ausgeliefert gewesen, als der Schaden entstanden sei. Es sei bewiesen, daß die Fahrer der Beklagten sich am 4. August beim Empfänger gemeldet und den Frachtbrief beim Pförtner abgegeben hätten; der Pförtner habe ihnen das Tor geöffnet und einen Platz angewiesen, an dem sie das Fahrzeug zu dem Entladen abstellen sollten; die Fahrer hätten dort den Lastkraftwagen zu dem Entladen bereitgestellt; sie hätten die für den Transport auf der Ladefläche mit Balken und Draht gesicherte Maschine freigemacht, die als hydraulische Hebebühne benutzte hintere Ladeklappe heruntergelassen und mindestens einen Teil der Planen und Seitenklappen geöffnet, so daß die Arbeiter des Empfängers zwecks Entladung an die Maschine hätten herankommen können. Die Fahrer der Beklagten hätten damit den Gewahrsam an dem beförderten Gut aufgegeben. Sie hätten die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Arbeiter des Empfängers die tatsächliche Gewalt über das Gut ungehindert hätten ausüben können; diese seien auch damit einverstanden gewesen und hätten an der Maschine Besitz ergriffen. Es sei ohne Belang, daß für den Empfänger nur der Pförtner VflHP und der Hausmeister	nicht	aber	weitere,	leitende	Personen
 tätig geworden seien. Der Empfänger habe sich aufgrund des Telefongesprächs vom 1. August darauf einrichten dürfen,
5

daß die Lieferung erst am Vormittag des 5. August erfolgen werde; ob das eine rechtsgeschäftliche Abrede gewesen sei, die dem Empfänger das Recht gegeben habe, die Lieferung am 4. August zu verweigern, könne dahinstehen, denn der Empfänger habe sich die Ware am 4. August ausliefern lassen. Der Schaden sei erst nach Auslieferung beim Entladen entstanden; hierbei verursachte Schäden könnten keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 29 KVO auslösen.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Rechtsgrundlage für den vertraglichen Schadensersatzanspruch § 29 KVO als gesetzlicher und zwingender Vertragsinhalt heranzuziehen ist (§ 20 Abs. 1, § 26, § 106 Abs. 2 GüKG).
Nach § 29 KVO ersetzen die Unternehmer alle Güterschäden, die in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen. Auslieferung oder das gleichbedeutende Ablieferung (§ 429 HGB) ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH v. 9.11.79 -I ZR 28/78, NJW 80, 833 m.w.N. RGZ 108, 50, 55, 341, 342;
114, 308, 313, 314); entgegen der Auffassung der Revision ist die hiernach erforderliche Einwilligung des Empfängers Rechtsgeschäft (vgl. Helm in Großkomm, zu HGB Anm. 12 zu § 429 - S. D 70 1. Absatz) und nicht bloß Realakt; auf die
 Frage, ob der Ablieferung auf Seiten des Frachtführers die Annahme (§§ 436 - 438 HGB, § 39 KVO) auf Seiten des Empfängers entspricht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, dann wird sich die Einwilligung des Verfügungsberechtigten zur Aufgabe der Obhut durch den Frachtführer regelmäßig der zwischen Absender und Frachtführer oder zwischen Frachtführer und Empfänger getroffenen Vereinbarung entnehmen lassen. Im Streitfall stellt das Berufungsgericht fest, der Empfänger habe sich aufgrund des Fernschreibens des Absenders vom 31. Juli 1975, wonach der mit der Anlieferung beauftragte Spediteur mitgeteilt hatte, die Auslieferung erfolge am Dienstag, den 5. August 1975 vormittags, und des am 1. August geführten Telefongesprächs zwischen Vertretern des Frachtführers und des Empfängers nur darauf einrichten müssen, daß der Lastkraftwagen erst am Vormittag des 5. August eintreffen werde; damit war in Übereinstimmung zwischen Frachtführer und Empfänger der Zeitpunkt bestimmt, an dem ausgeliefert werden sollte und für den der Empfänger seine Einwilligung erteilte; vor diesem Zeitpunkt war die erforderliche Einwilligung nicht gegeben.
Der Empfänger hätte allerdings die Einwilligung zur Auslieferung auch für den 4. August noch erteilen können.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, Hausmeister und Pförtner seien schon nach ihrer Aufgabenstellung in einem Betrieb ermächtigt, einen ankommenden Lkw in die Entladestelle einzuweisen und an dem entladebereiten Inhalt als Besitzdiener (§ 855 BGB) des Empfängers für diesen Besitz zu ergreifen. Sie können jedenfalls nicht eine vom Empfänger für einen bestimmten Zeitpunkt erteilte Einwilligung zur Obhutsaufgabe des Frachtführers und Übernahmebereitschaft des
 
Verfügungsberechtigten (hier des Empfängers) von sich aus abändern. Bei der gegebenen Sachlage, d. h. wenn der Zeitpunkt bestimmt und der Frachtführer bekannt ist, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang außerhalb der. Hauptdienstzeit eine Einwilligung des Empfängers zur Auslieferung angenommen werden kann; jedenfalls ist nicht maßgeblich, ob die anliefernden Fahrer auf Auslieferung drängten, wie das Berufungsgericht im Streitfall als wahr unterstellt.
Nach alledem war das Gut im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens nicht ausgeliefert; die Beklagte haftet demnach für den Schaden nach § 29 KVO.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet werden könnte (vgl. BGHZ 55, 217, 219); diese Rechtsgrundlage könnte in Betracht kommen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hebebühne des Lastkraftwagens das Transportgut im Gewicht von 2,7 t offensichtlich nicht halten konnte.
III.	Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben.
Da das Berufungsgericht zur Höhe des Schadens keine Feststellungen getroffen, die Beklagte die Höhe des Schadens aber bestritten hat, konnte das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm
 Erdmann
Alff
 Teplitzky
Piper