* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 84/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/66

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr„ Sprenkmann, Dr» Mösl, Alff und Dr» Merkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das an Verkündungs Statt am 10o März 1966 zugestellte Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieBen» Io Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs« 1 RHStAbwGr und habe daher keinen Anspruch auf Auszahlung des Restkaufpreiseso Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, nach Errichtung der Bandwirtschaftskammern in Breußen seien diejenigen Hauptvereine, die auf Erlangung staatlicher Mittel angewiesen seien und zu Gunsten ihrer Mitglieder darauf Wert gelegt hätten, gezwungen gewesen, sich den im Jahre 1903 erlassenen mini- Io Wie der erkennende Senat in der astir Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3o Mai 1968 - I ZR 84/66 - dargelegt hat, erfordert § 13 Abs» 1 RNStAbwG hinsichtlich der Organisation, Bedeutung und Zielsetzung keine völlige Übereinstimmung des Bratendenten mit dem früheren Hauptvereibo Der Senat hat in der vor-bezeichneten Entscheidung ausgesprochen, daß zoB0 auch eine den Regierungsbezirk umschließende Zusammenfassung in form einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft rechtsfähiger Vereine auf Kreisebene dem Erfordernis einer dem früheren Hauptverein auf Regierungsbezirksebene entsprechenden Organisation genügen könne 0 Bür den Streitfall schließt wiederum allein der Umstand, daß die Klägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die gleiche Boigerung hinsichtlich der Organisationsform nicht aus» Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß die satzungsmäßige organisatorische Verbindung des Hauptvereins mit der damaligen Xandwirtschaftskammer bei Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit beider Institutionen zu einer besonderen Verflechtung eines bürgerlich-rechtlichen Vereins mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt hatte o Biese Verflechtung erschöpfte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer Aufsicht der Xandwirtschaftskammer, soweit dies zur Erlangung und Verwendung staatlicher Gelder erforderlich war* Hach der Satzung des Hauptvereins hatte der Vorstand die Angelegenheiten des Vereins nach den Beschlüssen des Ausschusses zu leiten (§9 Abs0 1); der Ausschuß, dem der jeweilige Regierungepräsident, der Vorsitzende bzw* der gesetzliche Stellvertreter der Landwirtschaftslcammer, die Mitglieder der Xandwirtschaftskammer aus dem Hauptvereinsbezirk und der Geschäftsführer des Vereins, der von der Xandwirtschaftskammer ernannt wurde, angehörten (§ 10), bestimmte innerhalb des Rahmens der Satzung die vom Hauptverein zu erfüllenden Aufgaben (§ 12)0 Daraus folgt, daß die Landwirtschaftskammer einen persönlichen und sachlichen, über die vom Berufungsgericht angenommene Aufsicht hinausgehenden Einfluß auf die gesamte Tätigkeit des Hauptvereins hatte und daher nicht mit Unrecht die acht Hauptvereine als Unterbau der Landwirtschaftskammer Hannover bezeichnet werden (vglo Sauer, Landwirtschaftliche Selbstverwaltung 1957 So 87)o Demzufolge enthielten die Richtlinien des preußischen Landwirtschaftsrainisters aus dem Jahre 1903 auch die Anordnung, worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, daß bei Auflösung eines Haupt-Vereins sein Vermögen mangels eines gegenteiligen Beschlusses an die zuständige landwirtschaftskammer fallen sollteo Diese besondere Verflechtung von Hauptverein und Landwirtschaftskammer rechtfertigt es, eine im Sinne des § 13 AbSo 1 RNStAbwG dem Hauptverein entsprechende Organisation der Klägerin zu bejähen0 2o Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine dem Tätigkeitsbereich des Hauptvereins gleichartige Zielsetzung der Landwirt— Schaftskamraer verneinte In dem o«aa Urteil hat der Senat ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang die Neugestaltung des Landwirtschaftskammerwesens nicht unberücksichtigt bleiben darfo So bestimmt § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern vom 5» Juli 1954 (GS So 55) als Pflichtaufgaben der Landwirtschaftskammern Uoöo, die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und zu steigern, Träger für landwirtschaftliche Fachschulen zu sein, die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses zu betreuen und zu fördern, Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen und Maßnahmen zur Güteförderung zu treffeno Dagegen ist es nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht Aufgabe der Landwirtschaftskammern, die Landwirtschaft in Wirtschafts-, sozial- und kulturpolitischen Prägen zu vertreten« Im Bereich der Landwirt-schaftskammern hat sich demnach keine Entwicklung von agrarv/irtschaftlichen zu agrarpolitischen Aufgaben vollzogen« Die Zielsetzung der Klägerin entspricht daher nach dem Auftrag des Gesetzes den Zielen des HauptvereinSo 3« Der erkennende Senat hat in dem o«a, Urteil dargelegt, daß angesichts des Umstandes, daß auch die Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolkes unter Hinweis auf ihre Satzungen vom Beklagten Herausgabe des Verkaufserlöses nach § 13 Abs« 3 RNStAbwG verlangen, eine ins einzelne gehende Peststellung erforderlich ist, von welchem Prätendenten die agrarwirtschaftlichen Aufgaben des Hauptvereins heute tatsächlich (und nicht nur in der allgemeinen Form satzungsmäßiger Postulate) überwiegend erfüllt werden« Mangels der erforderlichen Feststellung kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden« Mit dieser Frage wird sich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse und aller Umstände zu befassen haben« III* Hach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhebeno Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o

HauptvereinerforderlichaufgebenGesetzBerufungsgerichtLandwirtschaftskammerRechtKlägerinHauptvereins

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Reichsnährstands-Abv/icklungsG v. 23o Februar 1961, BGBl III 780-2, id? v0 28„ August 1964, BGBl I 709 § 13 Abs. 1,3
Zur Frage, ob die Bandv/irtschaftakaramer Hannover nach Organisation, Zielsetzung und Bedeutung dem früheren land- und forstwirtschaftlichen Hauptverein für den Regierungsbezirk Hannover entspricht
(Ergänzung zutn Urteil v. 3« Mai 1968 - I ZR 84/66 -)
BGH, Uri. Vo 19. Juni 1968 - I ZR 137/66 - DBG Köln
BG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZE 157/66
URTEIL
Verkündet am
1$h Juni 1968 Werner ,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
Präsidenten in Hi
 vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmäohtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Pr»	-
den	vertreten	durch	den	Abwickler,	Rechtsanwalt und Notar	in	W|0ft&traße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
o
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr„ Sprenkmann, Dr» Mösl, Alff und Dr» Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das an Verkündungs Statt am 10o März 1966 zugestellte Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieBen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung des Betrages von DM 13o005,50o Hierbei handelt es sich um den Kaufpreisrest, der bei dem Verkauf des Grundstücks H^H^straße Ä» erzielt v;orden ist» Dieses Grundstück gehörte vor dem Jahre 1933 dem Band- und Porst-wirtschaftlichen Hauptverein für den Regierungsbezirk Hj^p (im folgenden: Hauptverein), der auch im Grundbuch
 Aufgrund der Gesetze über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes wurde der Hauptverein in den Reichsnährstand eingegliedert, der auch Eigentümer des Grundstücks wurde»
3
Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Nachfolgeorganisation des Hauptvereins und daher nach § 13 Abs0 1 und 3 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse vom 23* Februar 1961 -BGBl XII - 780   in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 280 August 1964 - BGBl I S0 709 - (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz - RNStAbwG -) berechtigt zu sein, Herausgabe des Erlöses des inzwischen veräußerten Grundstücks an sich zu verlangeno
 Sie hat dazu vorgetragen, die von der preußischen Regierung im Jahre 1903 aufgestellten Grundsätze über die Zusammenarbeit zwischen den Hauptvereinen und den Bandwirtschaftskammern ließen erkennen, daß hier eine enge organische und personelle Verbindung erreicht worden sei» Dabei habe die Landwirtschaftskammer auf den Hauptverein bei der Verteilung der staatlichen Mittel derartigen Einfluß gehabt, daß der Hauptverein als eine untergeordnete Organisation der Landwirtschaftskammer anzusehen seio Beamte der Landwirtschaftskammer seien im Hauptverein tätig gewesen, dieser habe einen besonderen Etat aufstellen, habe Rechenschaft geben und Auskünfte erteilen müsseno Bei Auflösung des Hauptvereins sei gesetzlich der Übergang seines Vermögens auf die Landwirtsehaftskammer vorgesehen geweseno Heute erfülle die Klägerin alle Aufgaben des früheren Hauptvereins, dessen Tätigkeit ausschließlich auf agrarwirtschaftlichem Gebiet gelegen habeo Die politische Vertretung der Landbevölkerung sei nach dem Ende des ersten Weltkrieges nicht vom Hauptverein, sondern von dem damals entstandenen Landbund wahrgenommen worden*
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie
DM 13»005,50 zu zahlen*
 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sr ist der Meinung, weder der Klägerin noch den übrigen Brätendenten atehe ein Anspruch auf den Erlös zu» Während der frühere Hauptverein ein freiwilliger Zusammenschluß auf privatrechtlicher Grundlage gewesen sei, handle es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts» Die organische Verbindung zwischen den Haupt« vereinen und den Bandwirtschaftskammern habe lediglich den Zweck gehabt, die Verv/endung öffentlicher Mittel steuern und überwachen zu können«
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug v/eiter; der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Io Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs« 1 RHStAbwGr und habe daher keinen Anspruch auf Auszahlung des Restkaufpreiseso Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, nach Errichtung der Bandwirtschaftskammern in Breußen seien diejenigen Hauptvereine, die auf Erlangung staatlicher Mittel angewiesen seien und zu Gunsten ihrer Mitglieder darauf Wert gelegt hätten, gezwungen gewesen, sich den im Jahre 1903 erlassenen mini-
 
steriellen Richtlinien anzupassen und sich insoweit der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen» Hierzu habe auch vor allem die vom Staat geforderte personelle und organisatorische Verflechtung zwischen Hauptverein und Landwirtschaftskammer gehört. Damit habe der Hauptverein jedoch nicht seine Eigenständigkeit verloren» Heben seiner Rechtsfähigkeit habe er seine Eigenständigkeit auch hinsichtlich der Erfüllung der ihm ursprünglich auferlegten Aufgaben behalten; er habe sich lediglich der staatlichen Aufsicht insoweit unterworfen, als dies zur Erlangung und Verwendung staatlicher Gelder erforderlich gewesen sei. Es fehle daher an der erforderlichen Übereinstimmung von Organisation und Bedeutung, Aber auch eine gleichartige Zielsetzung sei nicht gegeben. Die Landwirtschaftskammer sei zu allen Zeiten eine staatliche Einrichtung mit hoheitlichen Punktionen gewesen* die einerseits der staatlichen Aufsicht unterliege und andererseits die Kontrolle mit entsprechender Befugnis zu den erforderlichen Maßnahmen gegenüber den Hauptvereinen gehabt habe, um die zweckentsprechende Verwendung staatlicher Gelder sicherzustellen und Rechenschaft darüber zu erlangen» Die Zielsetzung des Hauptvereins sei es hingegen gewesen, aufgrund des freiwilligen Zusammenschlusses der Landbevölkerung die agrarwirtschaftlichen Ziele der Landwirte zu verfolgen, wie es in der Verbesserung des Ackerbaus , dem planvollen Einsatz der Betriebsmittel, der Leistungssteigerung der Viehzucht und der Unterrichtung der Landjugend zu dem Ausdruck gekommen sei. Di ese Aufgaben würden heute von Kreialandvolk verbanden wahrgenommen»	..	.
II. Diese Ausführungen Halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
Io Wie der erkennende Senat in der astir Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3o Mai 1968 - I ZR 84/66 - dargelegt hat, erfordert § 13 Abs» 1 RNStAbwG hinsichtlich der Organisation, Bedeutung und Zielsetzung keine völlige Übereinstimmung des Bratendenten mit dem früheren Hauptvereibo Der Senat hat in der vor-bezeichneten Entscheidung ausgesprochen, daß zoB0 auch eine den Regierungsbezirk umschließende Zusammenfassung in form einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft rechtsfähiger Vereine auf Kreisebene dem Erfordernis einer dem früheren Hauptverein auf Regierungsbezirksebene entsprechenden Organisation genügen könne 0 Bür den Streitfall schließt wiederum allein der Umstand, daß die Klägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die gleiche Boigerung hinsichtlich der Organisationsform nicht aus» Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß die satzungsmäßige organisatorische Verbindung des Hauptvereins mit der damaligen Xandwirtschaftskammer bei Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit beider Institutionen zu einer besonderen Verflechtung eines bürgerlich-rechtlichen Vereins mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt hatte o Biese Verflechtung erschöpfte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer Aufsicht der Xandwirtschaftskammer, soweit dies zur Erlangung und Verwendung staatlicher Gelder erforderlich war* Hach der Satzung des Hauptvereins hatte der Vorstand die Angelegenheiten des Vereins nach den Beschlüssen des Ausschusses zu leiten (§9 Abs0 1); der Ausschuß, dem der jeweilige Regierungepräsident, der Vorsitzende bzw* der gesetzliche Stellvertreter der Landwirtschaftslcammer, die Mitglieder der Xandwirtschaftskammer aus dem Hauptvereinsbezirk und der Geschäftsführer des Vereins, der von der Xandwirtschaftskammer ernannt wurde, angehörten
 
(§ 10), bestimmte innerhalb des Rahmens der Satzung die vom Hauptverein zu erfüllenden Aufgaben (§ 12)0 Daraus folgt, daß die Landwirtschaftskammer einen persönlichen und sachlichen, über die vom Berufungsgericht angenommene Aufsicht hinausgehenden Einfluß auf die gesamte Tätigkeit des Hauptvereins hatte und daher nicht mit Unrecht die acht Hauptvereine als Unterbau der Landwirtschaftskammer Hannover bezeichnet werden (vglo Sauer, Landwirtschaftliche Selbstverwaltung 1957 So 87)o Demzufolge enthielten die Richtlinien des preußischen Landwirtschaftsrainisters aus dem Jahre 1903 auch die Anordnung, worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, daß bei Auflösung eines Haupt-Vereins sein Vermögen mangels eines gegenteiligen Beschlusses an die zuständige landwirtschaftskammer fallen sollteo
 Diese besondere Verflechtung von Hauptverein und Landwirtschaftskammer rechtfertigt es, eine im Sinne des § 13 AbSo 1 RNStAbwG dem Hauptverein entsprechende Organisation der Klägerin zu bejähen0
2o Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine dem Tätigkeitsbereich des Hauptvereins gleichartige Zielsetzung der Landwirt— Schaftskamraer verneinte In dem o«aa Urteil hat der Senat ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang die Neugestaltung des Landwirtschaftskammerwesens nicht unberücksichtigt bleiben darfo So bestimmt § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern vom 5» Juli 1954 (GS So 55) als Pflichtaufgaben der Landwirtschaftskammern Uoöo, die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und zu steigern, Träger für landwirtschaftliche Fachschulen
 zu sein, die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses zu betreuen und zu fördern, Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen und Maßnahmen zur Güteförderung zu treffeno Dagegen ist es nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht Aufgabe der Landwirtschaftskammern, die Landwirtschaft in Wirtschafts-, sozial- und kulturpolitischen Prägen zu vertreten« Im Bereich der Landwirt-schaftskammern hat sich demnach keine Entwicklung von agrarv/irtschaftlichen zu agrarpolitischen Aufgaben vollzogen« Die Zielsetzung der Klägerin entspricht daher nach dem Auftrag des Gesetzes den Zielen des HauptvereinSo
3« Der erkennende Senat hat in dem o«a, Urteil dargelegt, daß angesichts des Umstandes, daß auch die Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolkes unter Hinweis auf ihre Satzungen vom Beklagten Herausgabe des Verkaufserlöses nach § 13 Abs« 3 RNStAbwG verlangen, eine ins einzelne gehende Peststellung erforderlich ist, von welchem Prätendenten die agrarwirtschaftlichen Aufgaben des Hauptvereins heute tatsächlich (und nicht nur in der allgemeinen Form satzungsmäßiger Postulate) überwiegend erfüllt werden« Mangels der erforderlichen Feststellung kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden« Mit dieser Frage wird sich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse und aller Umstände zu befassen haben«
 
III* Hach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhebeno Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Sprenkmann
 Mösl
Alff
 Merkel