Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23* März 1961 (BGBl I 274) Antrag auf Festsetzung ihrer erstattungsfähigen Kosten des zweiten Rechtszuges im Patentnichtigkeitsverfahren gestellt und diesen Antrag - den) früheren, in § 10 der Verordnung vom 30. Die Geschäftsstelle dieses Gerichts hat indessen das Gesuch um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wieder vorgelegt. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der hiernach anzuwenden ist, ist das Kostenfestsetzungsgesuch bei der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Bechtszuges anzubringen, dessen Urkundsbeamter für die Entscheidung über das Gesuch zuständig ist (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Juni 1961 eingelaufenen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des zweiten Bechtszuges hat daher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
I ZP. 157/58
Beschluß
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma Justus S
in R{
Klägerin und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Patenl
gegen
die Firma
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Patent an1
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wird der Antrag der Nichtigkeitsklägerin vom 3. August 1961 auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten des zweiten Rechtszuges zuständigkeitshalber an den Urkundsbeamten der Geschäfts stelle des Sundespatentgerichts verwiesen.
Gründe :
Die Nichtigkeitsklägerin hat nach Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23* März 1961 (BGBl I 274) Antrag auf Festsetzung ihrer erstattungsfähigen Kosten des zweiten Rechtszuges im Patentnichtigkeitsverfahren gestellt und diesen Antrag - den) früheren, in § 10 der Verordnung vom 30. September 1936 (RGBl II 316) enthalten gewesenen Zuständigkeitsregelung entsprechend - an den Bundesgerichtshof gerichtet. Sie hat dabei offenbar übersehen, daß diese Regelung durch Aufhebung der genannten Verordnung mit dem Inkraft-
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treten des 6. Überleitungsgesetzes, d.h. am 1. Juli 1961 außer Kraft getreten ist (§ 18 Nr. 2 des 6. Ü.G.). Die Geschäftsstelle des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat hierauf unter Abgabenachricht an die Antragstellerin deren Antrag dem Bundespatentgericht zur zuständigen Erledigung weitergeleitet. Die Geschäftsstelle dieses Gerichts hat indessen das Gesuch um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wieder vorgelegt. Hiernach erscheint geboten, zur Klarstellung der Zuständigkeit nunmehr eine Entscheidung zu treffen.
Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 \
Satz 2 PatG gilt § 36 q Abs. 4 PatG, der für das Kostenfestsetzungsverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Bezug nimmt, auch für das Patentnichtigkeitsverfahren zweiter Instanz entsprechend. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der hiernach anzuwenden ist, ist das Kostenfestsetzungsgesuch bei der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Bechtszuges anzubringen, dessen Urkundsbeamter für die Entscheidung über das Gesuch zuständig ist (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über den nach dem 30. Juni 1961 eingelaufenen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des zweiten Bechtszuges hat daher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts zu entscheiden. a
Karlsruhe, den 20. September 1961
Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat
Wilde Pehle