a) wenn er gekennzeichnet ist durch das Wort "Sarex” bei dem der'Buchstabe nan so gestaltet ist, daß auf der oberen Seite zwischen dem linken gebogenen und dem rechten senkrechten Schenkel ein erkennbarer Zwischenraum besteht, und/oder Von Rechts wegen Beide Parteien handeln mit Essig und sind Wettbewerber«, In einem Vorprozeß (Landgericht Berlin 91/50 öo239/52 a Kammergericht Berlin 5 U.955/53) verlangte die Klägerin auf Grund’ ihres Wort- und Bildwarenzeichens uSuroln, daß der Beklagte den Vertrieb von Essig unter der Wortmarke ,nSurex1! Pie Klägerin hat geltend gemacht, infolge der offenen Schreibweise des ffan werde das Wort "Sarex" als nSurex,r gelesen* Pas in den Etiketten verwendete Punkeigrün er-scheine schwarz«, Pamit verstoße der Beklagte gegen den Vergleich«, Er habe auch schuldhaft gehandelt und die Klägerin geschädigtö ' , <\ ,, 1 : Auf Urund dieses Sachvortrages hat die Klägerin Klage auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben* Weitere Anträge, die,sich auf die vom Beklagten bei der Werbung aufgestellte Behauptung, bezogen, daß zwischen dem Be- ' klagten und der Firma' & S^HP, eine Fusion stattgefunden habe, wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt«, * Der 'Beklagte hat bestritten, gegen den Prozeßvergleich vom 22» Februar 1955 verstoßen zu haben, und erwidert, dieser: Vergleich schreibe ihm nicht vor, wie er das ,fan zu gestalten und das Grün abzustufen habe» II« auf sämtlichen dem Geschäftsbetrieb des?Beklagten dienenden Gegenständen das von ihm verwendete northernseichen ”Sarexn so abzuändern, daß der zweite Buchstabe dieses Hortes für den flüchtigen Verkehr erkennbar deutlich als Ma- erscheint oder, falls dies nicht möglich ist, die Gegenstände zu vernichten, IIIo Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte das beanstandete, wie ,!5urex" erscheinende Wortzeichen "Sarex" seit dem 1«, Oktober 1955 im Verkehr verwendet hat, und weiter unter IV festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der.Klägerin den dieser aus der beanstandeten Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Io lo) Der Beklagte wird verurteilt, auf den seinem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen den Buchstaben naM des ’YTortzei-chens ”Sarex” so abzuandern, daß•auf■der oberen'Seite kein erkennbarer Zwischenraum1-zwischen dem linken gebogenen und dem rechten- senkrechten Schenkel bleibt oder, falls , \ ; dies^nicht möglich ist, die Gegenstände ^ Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt:; mit dem Anträge, die Klage im vollen Umfange insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie nicht in der ; Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerieten* Gegen diese Auffassung, daß sich der Beklagte'durch den Vergleich verpflichtet habe, die Bezeichnung "Surex" und bei Benutzung der Farben grün und gold oder grün' und gelb die Farbe schwarz nicht mehr zu verwenden, besteht zwischen den Parteien kein Streit. gerin hat ihre in den Vorinctanzon geäußerten Bedenken ; daß der in dem Vergleich erklärte "Verzicht" überhaupt noch keinen gemäß, §’ 890 ZPO vollstreckbaren Unterlagzung s-anspruch begründet habe, im Eevisioncrechtszug nicht mehr aufrechterha11en» Die Parteien sind vielmehr'darüber: einige, daß die Klägerin gegen eine Verwendung der Bezeichnung "Surex" sowie gegen eine Benutzung der Far-he schwarz (zusammen mit grün und gold oder grün und gelb) auf Grund des vollstreckbaren Vergleichs nach § 890 ZPO vergehen konnte» II0 Streitig ist unter den Parteien, ob die durch den Vergleich begründete Unterlassungspflicht auch die beanstandete Schreibweise von "Sarex" - mit oben offenem "a" - und die Verwendung der Farbe; dunkelgrün -neben hellgrün und gold oder hellgrün und gelb - umfaßt» ' • . lo Der Beklagte hat auf die Verwendung der Bezeichnung "Surex" zugunsten der Klägerin verzichtet» Gemäß Ziff» 3 des Vergleichs-hat er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin (oder ihre. Schwesterfirma) das Warenzeichen "Surex" für; sich in die:iTarenzeichenrolle eintragen läßt» Die Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt, daß der v-^^w-'-Beklagte für seine Waren, insbesondere Essig und Senf, die Bezeichnung "Sarex" verwendet und daß er diese Bezeicimung als Warenzeichen eintragen läßt* (Ziff» .2 des Vergleichs)» - . übernommenen Verpflichtungen nach, wenn er die Benutzung .des ..Wortzeichens "Surex” und die Verwendung der Farbe schwarz neben grün und gold oder gründ und gelb unterlasse» Wenn die Klägerin eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten durch den Vergleich hätte:erreichen wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen Aufnahme ; im:den Vergleich bedurfte Bas lasse sich aber nicht im Wege einer extensiven Auslegung in den Vergleich hineininterpretiereiio dem 'j et zigen Beklagten aber gerade in Abrede gestellte Verwechselungsgefahr zwischen dem für die Klägerin:eingetragenen Zeichen "Surol” und dem damals von dem Beklagten verwendeten Zeichen uSurex11 auszuschließen'; so hätten^sie bewußt in Kauf genommen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Kauf er weder ■ optisch noch akustisch äen^Unter.-5u;: aus zwischen den Buchstaben na” und "u11 sowohl schrift-bildnäßig als auch klangmäßig bestehende Verwechselungsgefahr in Kauf genommen hätten■„ Bas habe das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet und damit zugleich gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (§ 133 BGB) verstoßene Ji)s widerspreche auch freu und Glauben , wenn die Klägerin jetzt aus der Ähnlichkeit der Buchstaben nun und "a" sich bei fluchtiger Betrachtung ergebende Verwechselungsmög-1 ichke i ten zu dem Anlaß nehme, dem Beklagten die Verwendung der von ihr gewählten Schreibweise des Wortes "Sarex11 zu verbieten*. Biese Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt« Bei der frage, ob eine besondere Schreibweise des dem ' ~ Beklagten zugestandenen Wortes !tSarex” (hier mit einem offenen "a11) wegen seiner Verweehselbarkeit mit dem der Klägerin zugestandenen Wort "Surex11 unter das Unterlassungsgebot des Vergleichs fällt, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die der rechtlichen Kachp?rufung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen istfl Die vom Berufungsgericht vorgenommene 'Auslegung ist nach der Sachlage mögliche Sie verstößt nicht gegen die Benkgesetze; auch ist nicht ersichtlich, inwiefern anerkannte Auslcgim&sgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), -verletzt sein sollen« Bie Revision hat auch nicht dartun können, daß bei der Auslegung wesentlicher Prozeßstoff •' übergangen worden sei«, Deshalb kann die auf § 286 Z?Q gestützte Piüge keinen Erfolg haben« Schließlich kann auch in dem Vorgehen der Klägerin kein Verstoß gegen freu und Glauben (§ 242 BGB) erblickt werden; denn entgegen der Auffassung der Revision nimmt die Klägerin nicht etwa naus der Ähnlichkeit der Buchstaben 11 u" und na1T sich bei fluchtiger Betrachtung ergebende VerwechselungsmÖg-? lichkeiten", sondern nur eine über solche -vielleicht allgemein bestehenden Verwe ch s elungsraöglichkeiten hinausgehende Erhöhung der: .Verwechselungsgefahr durch eine besonder^ Schreibweise des Buchstabens wart in dem Wort «Sarex1* zu dem Anlaß.ihres ünterlassungsbegehrens* V.'cnn das Berufungsgericht zu einer derartigen - unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Umgehungsverouc.itcn.fi zudem naheliegenden - Auslegung als dem Sinn und Zweck des Vergleichs entsprechend gelangt, kann hierin kein Hechtsfehler erblickt, werden» \ - b) Auch hinsichtlich der von dem Beklagten verwendeten und von der Klägerin beanstandeten Farbausstat'tung hält die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene', über den V/ortlaut hinausgehende Auslegung des Vergleichsinhalts für unrichtig* Sie führt aus,, der Beklagte habe ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Untei’lassung der Verwendung der Farbe schwarz neben grün-und gold oder grün und gelb übernommen,' dagegen nicht die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung eines dunkleren Grüns als des für die Grundfarbe des Etiketts verwendeten Hellgrüne* Dies ergebe sich eindeutig daraus, daß das Kammergericht in dem Vorproseß in seinem Vergleichsvorschlag von 26. Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründete Denn bei dem in dem genannten Vergleichsvorschlag des Kammergerichts erwähnten Grün handelt es sich nur um ' die neben gelb oder gold zu verwendende ^RR-ndfarbe^ färbe - benutzte Grün von dem der Beklagten und ihren Schwesterfinuen geschützten Grün genügend abweichen müssep Hieraus ergibt sicht keineswegs, daß es dem Beklagten gestattet sein sollte, außer,dem zulässigen Grün der Grundfarbe noch ein zweites,, dunkleres Grün zu wählen,' das - zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen wie schwarz wirken kann« Die vom Berufungsgericht vor-genommene Auslegung, daß der Beklagte hach dem Ver-' gleich auch verpflichtet'sei, neben dem an Sich zu- ■ lässigen Hellgrün der‘Grundfarbe noch ein mit schwarz verwechselbares Dunkelgrün zu verwenden, ist daher aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« III» Da das Berufungsgericht die Abgrenzung des Inhalts und des Umfangs der vom Beklagten im Vergleich übernommenen ihre erlassungspflicht von vornherein nur im Hinblick auf die von der Klägerin mit der Klage beanstandeten. konkreten Verletzungsfälle vorgenommen hat, kann nicht zweifelhaft sein, daß die von der Klägerin zu dem Gegenstand der Klage gemachten Handlungen des Beklagten dem hiernach durch Auslegung ermittelten Inhalt und Umfang' des vertraglichen Unterlassungsgebotes . 1) Ds,s Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beanstandeten Etikette (Anlage 4 zur Klageschrift) .die Aufschrift "ßarex" in einer Gestaltung enthalten, die infolge des oben geöffneten Buchstabens naH bei flüchtiger Betrachtung von einem nicht unerheblichen feil der Käufer als "Surex" gelesen werden muß® Es.sei unerheblich/ so führt das Berufungsgericht hierzu aus, ob diese Schreibweise, wie das vom Beklagten vorgelegte Gutachten,-- des Sachverständigen: für das graphische Gewerbe Fritz vom 28» Januar 1956 hervor- In gleicher \7eise sei auch die Schreibweise des nan in dem Fachblatt der Kaufleute für lülch und Lebensmittel vom 30„ September 1955 (Anlage 2 zur Klageschrift) und in der Postwurfsendung an Lebensmittelgeschäfte (/ullage 3 zur Klageschrift) zu verstehen® Daran ändere nichts, daß der Beklagte in der Postwurfsendung an anderen Stellen die Bezeichnung "Sarex" in einwandfreier Schreibweise gebracht und auf gie Umstellung von "Surex" auf "Sarex" hingey/iesen habe« Bas gelte um so mehr, als gerade'der blickfangmäßig herausgestellte feil das Hort "Sarex" In der beanstandeten Schreibweise darsteile® 2) Hie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, wirkt das auf den beanstandeten Etiketten insbesondere für die goldumrandeten Buchstaben der Aufschrift MSarex,f ' verwendete Dunkelgrün gegen das als Grundfarbe des Etiketts verwendete Hellgrün wie schwarz, und zwar besonders dann, wenn das Licht einer stärkeren Lichtquelle von der spiegelnden Etikett-Oberfläche in das ^uge des Beschauers reflektiert«, Hierbei geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß es allein auf den flüchtigen Durch-schnittshetrachter und nicht auf den gründlichen Be-schauer ankomrne, der allerdings hei einiger Aufmerksamkeit. 1) Auf Grund dieses sich aus dem Vergleich ergebenden Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Beklagten für vertraglich verpflichtet erachtet, die den Unterlassungsanspriich der Klägerin beeinträchtigenden Störungen, wie sie durch die beanstandete Schreibweise - des "a” bereits eingetreten sind und fortdauern, zu beseitigen und auf diese Weise zugleich weitere Zuwiderhandlungen gegen den Unberlassungsansprueh zu verhindern«.Demgemäß hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, auf den seinem Beächaftsbetrieb dienenden Cegenständen den Buchstaben fbstrt des Wortzeichens ^ "Sarex" so abzuändern, daß auf^der oberen Seite kein erkennbarer Zwischenraum zwischen dem linken gebogenen und dem rechten senkrechten Schenkel bleibt,, oder, falls dies nicht möglich .sein sollte, 2) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verstoß gegen die durch den Vergleich begründete unterlassungspflicht so offenkundig, daß an einem Verschulden des Beklagten nicht gezweifelt werden kann« Dabei hat.das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte ausdrücklich den Auftrag erteilt hat, bei dem Druck nur Grün und kein Schwarz, zu verwenden,.^ schv;ankungen beim Druck unvermeidlich sein können und daß die beanstandete Parbwirkung weniger in der *Parbe selbst, als in anderen Umständen, insbesondere in der Beleuchtung, ihren Grund haben kann« Das Berufungsgericht hat schließlich auch unterstellt, daß es ,Tstilistisch gerechtfertigt1' sein kann, ein uaM fast wie ein nu” zu schreiben« Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausfiihrt, wurde der Beklagte,auch wenn alle genannten Behauptungen als richtig unterstellt werden, nicht von der Verpflichtung befreit, sorgfältig zu prüfen, welchen Eindruck seine Etikette, Y/erbebil&er und Y/erbe schriften auf den flüchtigen Beschauer machen können * Ber Beklagte habe diese Verpflichtung angesichts der offenkundigen Verweqhselungsmöglichkeiten zu demindest fahrlässig verletzt, so daß er sich der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe» . ist für die•Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens des Beklagten nicht entscheidungserheblich, Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung deshalb auch, wie bereits erwähnt, ohne Rechtsirrt um als. • liehe Geltendmachung des - an sich materiellrechtlich begründeten - ünterlassungsansprvichs das Rechtsschutzbedürfnis verneint und ausgeführt, der Beklagte habe seiner Unterlassungspflicht aus dem Vergleich so klar zuwidergeliandelt, daß die Klägerin keinen neuen Voll-:.streckungstitel benötige, um den Beklagten/; durch Zwangsstrafen zur Einhaltung seiner Verpflichtung zu zwingen. Sie könne dies vielmehr einfacher und billiger auf Grund einer gemäß § 750 ZPO zugestellten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs unmittelbar erreichen* Die hierzu gemäß § 890 Abs, 2 ZPO weiterhin erforderliche Strafandrohung habe das Landgericht* auf Antrag der Klägerin bereits mit Beschluß vom 24* November 1955 ausgesprochen« Bs bestunden keine Zweifel darüber, daß die konkreten Verletziingsf lllle von dem Vergleich erfaßt wurden* Angesichts ihrer klaren Rechtsstellung hätte es die Klägerin zunutbarerweise ruhig darauf ankommen lassen können, ob der Beklagte wirklich mit einer Peststellungsklage eine Klärung darüber herbeizuführen versuchen würde, daß seine Vorbehandlungen nicht, unter das im Vergleich vereinbarte Verbot fielen* Auch hätte'die Klägerin angesichts der eindeutigen Hechtslage nicht mit Schwierigkeiten des Vollstreckungsgerichts zu rechnen brauchen, zu demal dessen Aufgaben hier dem mit dem Streitstoff vertrauten Prozeßgeriqht übertragen seien (§ 890 Abs* 1 ZPO)* Ds sei schließlich auch nicht richtig, daß das Vollstreckungsverfahren langwieriger sei als das Prozeßverfahren* 1) ‘Der Beklagte, der noch im Revisionsrechtszug mit Nachdruck die Auffassung vertreten hat;, daß der Vergleich weder die Verpflichtung, den Buchstaben nan des Wortes nSarexn in einer bestimmten Schreibweise' zu benutzen', noch die Verpflichtung, einen Dunkelheits-Wert des, verwendeten Grüns, nicht zu überschreiten, enthalten habe, hat demgemäß mit der Revision gebeten, den Unterlassungsanspruch nicht als unzulässig, sondern .als unbegründet abzuv/eisen« Dieses'Revisionsbegehren k&hn jedoch, , da das 'Unterlassungsbegehren, wie darge-legt, sachlichrechtlich ^gründet ist, keinen Befolg -haben* ■' Mit - dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß das Hechtsschutzbedürfnis fttr eine Klage regelmäfSig dann fehlte wenn ein Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel, ZoBain Horm einer vollstreckbaren Urkunde oder - wie hier -.in Horm eines-vollstreckbaren Prozeßvergleichs besitzto Für eine Verurteilungsklage ist nur, ausnahmsweise, dann Raum, wenn aus besonderen Gründen ein Interesse an ihr besteht» insoweit nimmt ein vorhandener Prozeßvergleich keine, Sonderstellung ein (vglo Btein/Jonas/Schönlce, ZPO § 794 Anim IX Noten 112 und 103? Per Beklagte hat unter Bezugnahme auf zwei Sachverständigengutachten in allen Instanzen mit Nachdruck bestritten, daß sein Verhalten nach dem Abschluß des Vergleichs gegen dessen Inhalt verstoße, und für sich das 'Recht in Anspruch genommen, sich bei seiner Werbung in der von der Klägerin mißbilligten Weise zu verhalten- Pie Rechtslage war danach keineswegs prozeßual so klar, wie das Berufungsgericht angenommen hat.- Per Prozeß- : vergleich enthielt ausdrücklich nur die Verpflichtung des Beklagten, das Wort ”Surex” nicht zu verwenden,- Es lag aber kein Titel vor, der dem Beklagten ohne weiteres die Benutzung des Wortes "Sarex” mit einem oben offenen . ”a” verböte Die Parteien stritten vielmehr, ernstlich • darüber, ob der Beklagte bei richtiger Auslegung,des Prozeßvergleichs das ihm zugestandene Wortzeichen^ * -”Sarex” mit einem oben offenen na” schreiben dürfte oder nicht, Pie Anschlußrevision der Klägerin weist' deshalb mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht habe. Darf aber der Beklagte ' zur Klärung der Tragweite' des Prozeßvergleichs die Pest-: ; stellungsklage: erheben, so folgt hieraus auch, worauf die Anschlußrevision zutreffend hinv/eist, ohne weiteres \ das Hechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine leistungsklage, -da sie nicht zu warten braucht, bis eine solche Peststellungsklage des Beklagten eingereicht wird» Da- die Möglichkeit nicht auszuscbließen, daß die Voll-^ Streckung gerade mit Rücksicht auf den vom Beklagten eingenommenen 'Rechtsstandpunkt fehlschlagen würde« Bei dieser Sachlage konnte es ihr aber nicht zugemutet werden, das hiermit - möglicherweise für zwei Instanzen -verbundene Kostenrisiko zu tragen und außerdem noch den • hierdurch eintretenden Zeitverlust in Kauf zu nehmen« Selbst wenn die Klägerin im Vollstreclcungsverfahren . einen Straffestsetzungsbeschluß nach § 890 ZPO hätte erzielen können, wäre hiermit der zwischen den Parteien bestehende Streit über den Umfang der durch den gerichtlichen Vergleich begründeten Unterlassungspflicht keineswegs rechtskräftig entschieden worden«.'Rechtskräftig wäre nur die St raffest s e tzung wegen der zu dem Gegenstand des VollStreckungsVerfahrens gemachten-einzelnen ■ Zuwiderhandlungen geworden; der Beklagte wäre nicht gehindert, gewesen, mit einer Feststellurigsklage im ordentlichen Rechtsstreit eine endgültige Klärung herbei- ' zuführen und damit zugleich weitere Vollstrebkungsänträ-ge wegen heuer Zuwiderhandlungen des Beklagten in Frage zu stellen. Bei der hartnäckigen Leugnung einer Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Vergleich durch den Beklagten hätte die Klägerin auch mit einer solchen Klage rechnen müssen« Sie hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, von stell aus ohne weiteren Zeitverlust sofort die endgültige Klarstellung der Imter-lassungspflicht des Beklagten im Klagewege zu betreiben.. 29» Hai 1956 in seinem Streitwert von dem ursprünglichen IClagantrag nicht unterscheidet, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, und da weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des bereits im ersten Rechtszug für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach § 91 ZP.O .Iceihen^V Rechtsfehler erkennen lassen, war der Beklagte mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten«,
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Y^MMtraße Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Firma (Ja fabrilc, B , Essi£hrauerei-Senf-, fcraße und IConserven- Klagerin, Revisionsbeklagte. und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr< hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Frofc Br« ho c. 'Tilde, Br„ Bock, Br,Xrüger-Bieland Br o' Weiss und Br« Spreng ' * / für Recht erkannt: ■ , ' ' Bie Revision des'Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15» Juni 1956 wird’ zurückgewieseno - ' Auf die Anschlußrevision der iClägerin wird das angefochtene .. Urteil im Kostenpunkt und insoweit abgeündert, als der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag abgewiesen worden ist (I 4 der Urteilsformel)« Unter Abweisung des Weitergehenden Unterlassungsantrages •.v/irdride^.^-Befelagte ..verurteilt r es bei Vermeidung einer gerichtlich für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Essig fcilzuhal-ten, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, a) wenn er gekennzeichnet ist durch das Wort "Sarex” bei dem der'Buchstabe nan so gestaltet ist, daß auf der oberen Seite zwischen dem linken gebogenen und dem rechten senkrechten Schenkel ein erkennbarer Zwischenraum besteht, und/oder b) wenn bei seinem Vertrieb die Farbausstattung.grün und gold verbunden mit einer wie schwarz wirkenden Farbe entsprechend der Anlage 4 der Klagschrift verwendet . wird« Die gesamteil Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegb. '■ ' . ' ■ Von Rechts wegen Beide Parteien handeln mit Essig und sind Wettbewerber«, In einem Vorprozeß (Landgericht Berlin 91/50 öo239/52 a Kammergericht Berlin 5 U.955/53) verlangte die Klägerin auf Grund’ ihres Wort- und Bildwarenzeichens uSuroln, daß der Beklagte den Vertrieb von Essig unter der Wortmarke ,nSurex1! und unter Verwendung von überwiegend die Farben grün, schwarz und gold aufwei- senden Flaschenetiketten unterlasse0 Der Rechtsstreit .endete mit einem am 22» Februar 1955 vor dem Kammerge-richt geschlossenen Vergleich, Irr dem es u« a« heißt: nl«) Der Kläger verzichtet auf die Benutzung des ' 1 für ihn eingetragenen Warenzeichens nSurex!l ' ' für.sich und Dritte« 33er Kläger verzichtet ferner bei seiner Aus-, stattung auf die Verwendung der Farbe schwarz, wenn er die Farben grün und gold oder grün .und gelb benutzt« 2«) Die Beklagte erklärt ?: sich damit einverstanden, daß der Kläger für seine Waren, insbesondere 33ssig'und Senf die Bezeichnung "Sarex11 verwendet .und daß er sich diese Bezeichnung als Warenzeichen eintrageii: läßt« Die Beklagte ist ferner damit einverstanden, daß der Kläger für seine Ausstattung die Farbenkombination grün und gold oder grün und .gelb.verwendet® Das vom Kläger benutzte Grün muß jedoch von dem der Beklagten und ihren Schwestcrfirrcen - durch das Warenzeichen 617 952 geschützten . Grün sowie von dem von der Beklagten und ihren Wr r;Schwesterfirmen'auf der dem Vergleich als An-' ; läge beigefügten Keulen-j3scigflasche;..vcr\7cn-/ ' /" deten; Grün des eingebrannten Etiketts genügend. ''' ': abweichen« ' ' , ,0000000c rs 3o) Der Kläger ist damit einverstanden, daß die Beklagte oder ihre Hamburger Schwesternfirma das Warenzeichen uSurcxu für sich in die / Warenzeichenrolle eintragen läßt« «««. 00 0«' 4o) Per Kläger erhält für die Benutzung des Warenzeichens n Sur ex” und seiner bisherigen -..-Ausstattung- eine Aufbrauchfrist bis zu dem 30o September 1955 * 00:00 o. o o 0 5.) 0 .0 000 000 0 0 .0 o bis 9o) o 0 9 o 0 .0 o 0.00 0 0 Hach Ablauf der vereinbarten Aufbrauchsfrist verwendete der Beklagte für den Vertrieb seines Essigs das Wort }} SarexV v bei dem: der Buchstabe « art so ge schrieben war ? daß: einrerkennbarer Zwischenraum zwischen dem gebogenen und dein senkrechten Schenkel des 11 a11 blieb (Postwurfsendung an Lebensmittelgeschäfte nach /inläge 2, Bild-Werbung im Fachblatt der Berliner ICaufleute für Milch und Lebensmittel vom 30« September 1955 ? Flasclienetikette nach ; Antage v- 4:): o-:r Auf r den ^-Flaschen e t ik et t en • war alsG-rundf ärbe.:>-^ hellgrün gewählt, während für die Schrift und die Umrandungslinien, insbesondere für das mit goid-umrandcten Buch-staben gedruckte Wort !,Sarexn Punkeigrün verwendet wurde* Pie Klägerin hat geltend gemacht, infolge der offenen Schreibweise des ffan werde das Wort "Sarex" als nSurex,r gelesen* Pas in den Etiketten verwendete Punkeigrün er-scheine schwarz«, Pamit verstoße der Beklagte gegen den Vergleich«, Er habe auch schuldhaft gehandelt und die Klägerin geschädigtö ' , <\ ,, 1 : Auf Urund dieses Sachvortrages hat die Klägerin Klage auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben* Weitere Anträge, die,sich auf die vom Beklagten bei der Werbung aufgestellte Behauptung, bezogen, daß zwischen dem Be- ' klagten und der Firma' & S^HP, eine Fusion stattgefunden habe, wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt«, * Der 'Beklagte hat bestritten, gegen den Prozeßvergleich vom 22» Februar 1955 verstoßen zu haben, und erwidert, dieser: Vergleich schreibe ihm nicht vor, wie er das ,fan zu gestalten und das Grün abzustufen habe» Die offene Schreibweise des f,aV sei stilistisch zulässig und auch gebräuchlich» Die PostwurfSendung ergebe in diesem Zusammenhang deutlich, daß er zu ^Sarex11 übergegangen sei. Die Verwendung der Farbe schwarz habe er bei der Erteilung des Druckauftragss ausdrücklich ausgeschlossen» Sie' sei auch nicht verwendet worden» -Doch fielen die Farbtöne nicht'immer gleichmäßig'-aus, so daß dunklere Farbwerte in Kauf genommen werden, müßten» Das Landgericht hat durch.Teilurteil vom ,8» Februar 1956 den Beklagten gemäß-den nicht erledigten Klagan-tragen - verurteilt, I» es bei Vermeidung einer Geldstrafe"von l»000o- DM (BDL) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unter lassen, Bssig feilzuhalten, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, der gekennzeichnet ist a) . durch das V/ort f’Sarexn, bei dem der Buch- , stabe tfau so geschrieben ist, daß ein erkenn- ' , barer Zwischenraum zwischen dem gebogenen Schenke?!, des nan mit dem senkrechten Schenkel - des ualt bleibt, , . . , b) durch die Verwendung einer Farbkombination, ' die. scheinbar aus den Farben grün-gold-schwarz , ' -. . besteht,. II« auf sämtlichen dem Geschäftsbetrieb des?Beklagten dienenden Gegenständen das von ihm verwendete northernseichen ”Sarexn so abzuändern, daß der zweite Buchstabe dieses Hortes für den flüchtigen Verkehr erkennbar deutlich als Ma- erscheint oder, falls dies nicht möglich ist, die Gegenstände zu vernichten, IIIo Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte das beanstandete, wie ,!5urex" erscheinende Wortzeichen "Sarex" seit dem 1«, Oktober 1955 im Verkehr verwendet hat, und weiter unter IV festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der.Klägerin den dieser aus der beanstandeten Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Mit Schlußurteil vom 21» März 1956 hat das Landge-rieht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits'- auch hinsichtlich 'des in der .Hauptsache erledigten feils -auferlegt» . Der Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Urteile nach seinem erstinstanzlichen Antragezu erkennen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufungen des Beklagten zürücltzuweisen und - anstelle ihres bisherigen Klagantrages zu II,) a) - den Beklagten zu verurteilen, I, es bei Vermeidung einer gerichtsseitig für jeden Hall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Essig feilzuhalten,•anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, der gekennzeichnet ist a) durch das Wort ,lSarexu, bei dem der Buchstabe ’>an so geschrieben ist, daß ■ aa) ein erkennbarer Zwischenravun zwischen den gebogenen Schenkel des "a" und dem senkrechten Schenkel des nan bleibt bb) bei welchem durch die Gestaltung der Schreibweise des Buchstabens aaf* in Verbindung mit der Farbe der Eindruck erweckt wird, als ob ein solcher Zwischenraum zwischen den gebogenen Schenkel des nan und dein senkrechten Schenkel des nan bestehto Die Berufungen der Beklagten hatten teilweise Erfolg; Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mangels Rechtsscliutzbedurfnisses als unzulässig abgewiesen und das landgerichtliche Urteil, wie folgt, geändert? Io lo) Der Beklagte wird verurteilt, auf den seinem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen den Buchstaben naM des ’YTortzei-chens ”Sarex” so abzuandern, daß•auf■der oberen'Seite kein erkennbarer Zwischenraum1-zwischen dem linken gebogenen und dem rechten- senkrechten Schenkel bleibt oder, falls , \ ; dies^nicht möglich ist, die Gegenstände ^ ' " " zu vernichteno ' , *''/?' '■ 2o) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft su erteilen, in welchem-' Umfange er seit dem lo Oktober 1955 im . geschäftlichen Verkehr das Warenzeichen * 'v uSarexn mit dem oben offenen «a1» verwendet, 5o) Es wird festgestellt', daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser entstanden ist oder entstehen wird dadurch, daß der Beklagte seit den lo Oktober 1955 Essig feilgehalten, angeboten oder in den Verkehr gebracht hat mit der Kennzeichnung a) durch das Wort "Sarex”, hei dem der -Buchstabe flan so gestaltet ist, daß auf der oberen Seite zwischen dem linken gebogenen und dem rechten senkrechten »Schenkel ein erkennbarer Zwischenraum besteht 5 b) durch die Parbausstattung grün und gold verbunden mit einem scheinbaren Schwarz entsprechend der Anlage 4 der Klageschrift« 4o), Im übrigen wird die Klage - soweit diese nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt ist - abgewiesen* IIo Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der' • Klägerin, zw 1/3 dem Beklagten auferlegte Ausgenommen hiervon sind die Mehrkosten? die durch die für erledigt erklärten Anträge entstanden sindo Biese tragt der Beklagte in voller Höhe«,” Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt:; mit dem Anträge, die Klage im vollen Umfange insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie nicht in der ; Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerieten* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision und verfolgt mit der Anschlußrevision ihren Unterlassungsanspruch weitere Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision« Bntscheidungsgründes Bas Berufungsgericht sieht sämtliche noch im Streit befindlichen Ansprüche (auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunfterteilung Und 'Feststellung der Schadensersatz-pf licht ) auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 22» Februar 1955 als sachlich begründet an«. Den Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht nur deshalb ab gewieseh, v;ei 1 es das Rechtsschutzbedürfnis für die prozessuale Geltendmachung dieses Anspruchs verneint«. Io Gemäß Ziff. 1 des Prozeßvergleichs vom 22. Februar 1955 hat der Kläger auf die Benutzung des für ihn-eingetragenen Warenzeichens "Surex" verzichtet» Er hat ferner bei seiner Ausstattung auf die Verwendung der Farbe schwarz für den Fall "verzichtet”daß er die Farben grün und gold oder grün und gelb benutzt» Das Berufungsgericht erblickt in dem hiernach erklärten "Verzicht" die Begründung einer Unterlassungspflicht.: des Beklagten, indem es.ausführt, der ausgesprochene Verzicht beinhalte;begrifflich und zwangsläufig auch eine Verpflichtung zur Unterlassung; zu demindest sei diese Verpflichtung,bei: verständiger Auslegung des im Vergleich zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens aus der Verzichtserklärung ohne weiteres zu entnehmen«.' . Gegen diese Auffassung, daß sich der Beklagte'durch den Vergleich verpflichtet habe, die Bezeichnung "Surex" und bei Benutzung der Farben grün und gold oder grün' und gelb die Farbe schwarz nicht mehr zu verwenden, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch die Kla-. gerin hat ihre in den Vorinctanzon geäußerten Bedenken ; daß der in dem Vergleich erklärte "Verzicht" überhaupt noch keinen gemäß, §’ 890 ZPO vollstreckbaren Unterlagzung s-anspruch begründet habe, im Eevisioncrechtszug nicht mehr aufrechterha11en» Die Parteien sind vielmehr'darüber: einige, daß die Klägerin gegen eine Verwendung der Bezeichnung "Surex" sowie gegen eine Benutzung der Far-he schwarz (zusammen mit grün und gold oder grün und gelb) auf Grund des vollstreckbaren Vergleichs nach § 890 ZPO vergehen konnte» II0 Streitig ist unter den Parteien, ob die durch den Vergleich begründete Unterlassungspflicht auch die beanstandete Schreibweise von "Sarex" - mit oben offenem "a" - und die Verwendung der Farbe; dunkelgrün -neben hellgrün und gold oder hellgrün und gelb - umfaßt» ' • . > lo Der Beklagte hat auf die Verwendung der Bezeichnung "Surex" zugunsten der Klägerin verzichtet» Gemäß Ziff» 3 des Vergleichs-hat er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin (oder ihre. Schwesterfirma) das Warenzeichen "Surex" für; sich in die:iTarenzeichenrolle eintragen läßt» Die Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt, daß der v-^^w-'-Beklagte für seine Waren, insbesondere Essig und Senf, die Bezeichnung "Sarex" verwendet und daß er diese Bezeicimung als Warenzeichen eintragen läßt* (Ziff» .2 des Vergleichs)» - . Bas Berufungsgericht hat den Vergleich - über den-Wortlaut hinaus - sinngemäß dahin ausgelegt, daß die Unterlassungspflicirb des Beklagten nicht nur die Verwendung des Wortes "Surex" , sondern auch die Verwenduhg v des'Wortes "Sarex" umfasse, sofern "Sarex" mit einem'-oben offenen und deshalb mit einem "u" verwechselbaren "a" geschrieben werdeo. Bie Parteien haben die zv/isehen den Bezeichnungen "Surex" und "Sarex" an sich bestehenden ■■■: :f X' ly'-'-:":\i'yi.- Y..'X Y Y ... v.' YY ,*: ■" Y:YCX:.. >.:; . ■.. •?:X ' Y. X .Y YlvX' •:':V' •'" - ■"'. ' - i; : :'.: ’ ’: ■>: :':v . X '■ Y..X'" "X Ähnlichkeiten und deshalb auch gewisse sich aus der Verwendung dieser Bezeichnungen ergebenden Verwechslungs-möglichlteiten in Kauf genommen» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung soll die Parteien aber s - j vor jeder Erhöhung der möglicherweise nach Klang und Schriftbild der Bezeichnungen nSurex?? und !?Sarex” gegebenen Verwechslungsgefahr und damit vor allein auch die Klägerin vor einer unzulässigen Umgehung des im Vergleich enthaltenen Verbots durch den Beklagten schützen-.Die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, nicht mehr die '■ ^Bezeichnung "Surex11. zu verwenden, umfaßt daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Verpflichtung, die ihm zugestandene Bezeichnung TtSarexn * nicht in einer Gestaltung zu verwenden, die infolge des oben geöffneten Buchstabens ua,f bei flüchtiger Betrachtung von einem nicht unerheblichen Teil der Käufer als ^Surex" gelesen werden könne» 2» Nach Ziff» 1 Abs- 1 des Vergleichs hat der Beklagte j, ferner auf die Verwendung der Farbe schwarz (in Verbin- . \ £xxxx!xv':X* . xf y:. f x:x£• xx--’...'"v y % ' .; '• : ••:,v '•••■_ .... - "x ,X-'..Xy:... x,; XvXi'-X;-'../.' '-V X.y'.1Uy.Xv^ *' dung mit grün und gold oder grün und gelb) verzichtet», ' j Im Wege der Auslegung hat das Berufungsgericht die.sich hieraus ergebende UnteVlassungsverpflichtung auch auf , 1. die Verwendung eines mit schwarz verwechselbaren dunkel- x} ' grün erstreckt» . # ' | ? , * * f % n^i^4 ‘ '! ;}r XX'- X"v; Y . XX -XSX:-> iteXYX-- YXY ::1XXX-XXX>X| r 3- Die Bevision des Beklagten hält diese vom Beru- ^ • ‘ -j V fungsgericht vorgenommene Auslegung des Frozeßvergleichs | nicht für gerechtfertigt und führt zur Begründung aus, H weder hinsichtlich der Schreibweise des Tortes nSarex" j j; noch hinsichtlich der Verwendung der Tönung der benutzten ' '. Farbe grün habe der Beklagte irgend eine Verpflichtung in dem Vergleich übernommen» Er komme deshalb den von ihm h i übernommenen Verpflichtungen nach, wenn er die Benutzung .des ..Wortzeichens "Surex” und die Verwendung der Farbe schwarz neben grün und gold oder gründ und gelb unterlasse» Wenn die Klägerin eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten durch den Vergleich hätte:erreichen wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen Aufnahme ; im:den Vergleich bedurfte Bas lasse sich aber nicht im Wege einer extensiven Auslegung in den Vergleich hineininterpretiereiio a) Zu der beanstandeten Schreibweise des T/ortes l’Sarex” führt; die Hevision aus, die Parteien hätten; sich bei Abschluß dös Vergleichs überhaupt nicht im unklaren darüber sein können, daß nicht nur hinsichtlich des Schriftbildes der Buchstaben ”an und "u" ,v sondern auch hinsichtlich des Klanges die Gefahr einer:Verwechslung stets gegeben ist , Venn sie trotzdem im dem Vergleich eine; Abänderung des Buchstabens T,un in nan für genügend angesehen hätten, um die von der jetzigen Klä-gerin in dem Vorproze ß behauptete, voh. dem 'j et zigen Beklagten aber gerade in Abrede gestellte Verwechselungsgefahr zwischen dem für die Klägerin:eingetragenen Zeichen "Surol” und dem damals von dem Beklagten verwendeten Zeichen uSurex11 auszuschließen'; so hätten^sie bewußt in Kauf genommen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Kauf er weder ■ optisch noch akustisch äen^Unter.-5u;: schied zwischen »a11 und nun beachten würde. Bann ’ ~ könnten■aber auf die aus dem Vergleich sich ergebendem' Verpflichtungen nicht die;für das Bestehen einer Ver-' wechselungsgefahr in der Rechtsprechung in Vettbewerbs-und Warenzeichensachen entv/ickelten Grundsätze angewendet werden. Es sei vielmehr bei der Auslegung des Vergleichs davon auszugehen, daß die Parteien die von Haus M • x ~ 13 - aus zwischen den Buchstaben na” und "u11 sowohl schrift-bildnäßig als auch klangmäßig bestehende Verwechselungsgefahr in Kauf genommen hätten■„ Bas habe das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet und damit zugleich gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (§ 133 BGB) verstoßene Ji)s widerspreche auch freu und Glauben , wenn die Klägerin jetzt aus der Ähnlichkeit der Buchstaben nun und "a" sich bei fluchtiger Betrachtung ergebende Verwechselungsmög-1 ichke i ten zu dem Anlaß nehme, dem Beklagten die Verwendung der von ihr gewählten Schreibweise des Wortes "Sarex11 zu verbieten*. Biese Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt« Bei der frage, ob eine besondere Schreibweise des dem ' ~ Beklagten zugestandenen Wortes !tSarex” (hier mit einem offenen "a11) wegen seiner Verweehselbarkeit mit dem der Klägerin zugestandenen Wort "Surex11 unter das Unterlassungsgebot des Vergleichs fällt, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die der rechtlichen Kachp?rufung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen istfl Die vom Berufungsgericht vorgenommene 'Auslegung ist nach der Sachlage mögliche Sie verstößt nicht gegen die Benkgesetze; auch ist nicht ersichtlich, inwiefern anerkannte Auslcgim&sgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), -verletzt sein sollen« Bie Revision hat auch nicht dartun können, daß bei der Auslegung wesentlicher Prozeßstoff •' übergangen worden sei«, Deshalb kann die auf § 286 Z?Q gestützte Piüge keinen Erfolg haben« Schließlich kann auch in dem Vorgehen der Klägerin kein Verstoß gegen freu und Glauben (§ 242 BGB) erblickt werden; denn entgegen der Auffassung der Revision nimmt die Klägerin nicht etwa naus der Ähnlichkeit der Buchstaben 11 u" und na1T sich bei fluchtiger Betrachtung ergebende VerwechselungsmÖg-? , s 1 v. * 14 - lichkeiten", sondern nur eine über solche -vielleicht allgemein bestehenden Verwe ch s elungsraöglichkeiten hinausgehende Erhöhung der: .Verwechselungsgefahr durch eine besonder^ Schreibweise des Buchstabens wart in dem Wort «Sarex1* zu dem Anlaß.ihres ünterlassungsbegehrens* V.'cnn das Berufungsgericht zu einer derartigen - unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Umgehungsverouc.itcn.fi zudem naheliegenden - Auslegung als dem Sinn und Zweck des Vergleichs entsprechend gelangt, kann hierin kein Hechtsfehler erblickt, werden» \ - b) Auch hinsichtlich der von dem Beklagten verwendeten und von der Klägerin beanstandeten Farbausstat'tung hält die Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene', über den V/ortlaut hinausgehende Auslegung des Vergleichsinhalts für unrichtig* Sie führt aus,, der Beklagte habe ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Untei’lassung der Verwendung der Farbe schwarz neben grün-und gold oder grün und gelb übernommen,' dagegen nicht die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung eines dunkleren Grüns als des für die Grundfarbe des Etiketts verwendeten Hellgrüne* Dies ergebe sich eindeutig daraus, daß das Kammergericht in dem Vorproseß in seinem Vergleichsvorschlag von 26. Hai 1954 (3d» II Bio 27 H der Akte 91/50 0. 239/52) für die Verwendung des vom Beklagten zu benutzenden Grüns die Festlegung eines Dunkelheitswertes vorgeschlagen habe, der nicht über deiv Bereich einer noch festzusteilenden Hummer einer Farbtafel habe hinäusgehen sollen* Auf diesen Vorschlag seien beide Parteien jedoch nicht eingegangen, *sie hätten vielmehr lediglich die Verwendung der Farbe schwarz neben grün und gelb und grün und gold ausgeschlossen* Bios habe das Berufungsgericht trotz des ;ausdrücklichen Hinweises des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11 * Juni 1956 S* 3 unter IV (Bio 90 GA) unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen* Auch diese Rüge der Revision ist nicht begründete Denn bei dem in dem genannten Vergleichsvorschlag des Kammergerichts erwähnten Grün handelt es sich nur um ' die neben gelb oder gold zu verwendende ^RR-ndfarbe^ Die Parteien haben zwar davon abgesehen, hierfür nach einer Farbtafel nummernmäßig die Begrenzung durch einen bestimmten Dunkelheitswert festzul'egen« Stattdes- * sen haben sie aber in Ziff» 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbart, daß dieses vom Klägfer -als Grund- . färbe - benutzte Grün von dem der Beklagten und ihren Schwesterfinuen geschützten Grün genügend abweichen müssep Hieraus ergibt sicht keineswegs, daß es dem Beklagten gestattet sein sollte, außer,dem zulässigen Grün der Grundfarbe noch ein zweites,, dunkleres Grün zu wählen,' das - zu demindest unter bestimmten Voraussetzungen wie schwarz wirken kann« Die vom Berufungsgericht vor-genommene Auslegung, daß der Beklagte hach dem Ver-' gleich auch verpflichtet'sei, neben dem an Sich zu- ■ lässigen Hellgrün der‘Grundfarbe noch ein mit schwarz verwechselbares Dunkelgrün zu verwenden, ist daher aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« III» Da das Berufungsgericht die Abgrenzung des Inhalts und des Umfangs der vom Beklagten im Vergleich übernommenen ihre erlassungspflicht von vornherein nur im Hinblick auf die von der Klägerin mit der Klage beanstandeten. konkreten Verletzungsfälle vorgenommen hat, kann nicht zweifelhaft sein, daß die von der Klägerin zu dem Gegenstand der Klage gemachten Handlungen des Beklagten dem hiernach durch Auslegung ermittelten Inhalt und Umfang' des vertraglichen Unterlassungsgebotes . widersprechen« 1) Ds,s Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beanstandeten Etikette (Anlage 4 zur Klageschrift) .die Aufschrift "ßarex" in einer Gestaltung enthalten, die infolge des oben geöffneten Buchstabens naH bei flüchtiger Betrachtung von einem nicht unerheblichen feil der Käufer als "Surex" gelesen werden muß® Es.sei unerheblich/ so führt das Berufungsgericht hierzu aus, ob diese Schreibweise, wie das vom Beklagten vorgelegte Gutachten,-- des Sachverständigen: für das graphische Gewerbe Fritz vom 28» Januar 1956 hervor- hebe, ”stilistisch gerechtfertigt"'sei* Maßgebend sei vielmehr die Auffassung des flüchtigen Durchschnittsbctrach ters«> Ebensowenig sei es entscheidend, daß die von dem Gutachter befragten Personen das na" als solches erkannt und nicht als nu" gelesen hätten, da nicht ersichtlich sei, daß hiermit die Auffassung des unbefangenen flüchtigen Betrachters wiedergegeben sei. In gleicher \7eise sei auch die Schreibweise des nan in dem Fachblatt der Kaufleute für lülch und Lebensmittel vom 30„ September 1955 (Anlage 2 zur Klageschrift) und in der Postwurfsendung an Lebensmittelgeschäfte (/ullage 3 zur Klageschrift) zu verstehen® Daran ändere nichts, daß der Beklagte in der Postwurfsendung an anderen Stellen die Bezeichnung "Sarex" in einwandfreier Schreibweise gebracht und auf gie Umstellung von "Surex" auf "Sarex" hingey/iesen habe« Bas gelte um so mehr, als gerade'der blickfangmäßig herausgestellte feil das Hort "Sarex" In der beanstandeten Schreibweise darsteile® 2) Hie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, wirkt das auf den beanstandeten Etiketten insbesondere für die goldumrandeten Buchstaben der Aufschrift MSarex,f ' verwendete Dunkelgrün gegen das als Grundfarbe des Etiketts verwendete Hellgrün wie schwarz, und zwar besonders dann, wenn das Licht einer stärkeren Lichtquelle von der spiegelnden Etikett-Oberfläche in das ^uge des Beschauers reflektiert«, Hierbei geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß es allein auf den flüchtigen Durch-schnittshetrachter und nicht auf den gründlichen Be-schauer ankomrne, der allerdings hei einiger Aufmerksamkeit. schließlich entdecken müßte', daß hier tatsächlich nicht die Farbe.schwarz, sondern eine dunkelgrüne'Farbe verwendet worden sei» Dieser tatsächlichen V/ürdigung steht das weitere vom Beklagten vorgelegte Gutachten, des Sachverständigen Fritz vom 18,'Äai 195§ nicht entgegen« ■ r * . 5) 'las die., Klägerin hinsichtlich der- Schreibweise des ltatf und der Farbtönung des Dunkelgrün beanstandet hat, ist hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden«. Das gilt auch für die hierdurch für den flüchtigen Durehschnittsbetrachter gegebenen Verwec'hse-lungsmöglichkeiten« .Gegen die„im wesentlichen auf tatsächlicher- Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts hat die Revision keine rechtlich beachtlichen Rügen erhoben« ; IYc Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß1 der Beklagte seiner durch Ziff«, 1 des Vergleichs begründeten Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat«, Der von der Klägerin auf Grund des Vergleichs geltend gemachte Unter- / lassungsansprttch ist also materiellrechtlich begründete 1) Auf Grund dieses sich aus dem Vergleich ergebenden Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Beklagten für vertraglich verpflichtet erachtet, die den Unterlassungsanspriich der Klägerin beeinträchtigenden Störungen, wie sie durch die beanstandete Schreibweise - des "a” bereits eingetreten sind und fortdauern, zu beseitigen und auf diese Weise zugleich weitere Zuwiderhandlungen gegen den Unberlassungsansprueh zu verhindern«.Demgemäß hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, auf den seinem Beächaftsbetrieb dienenden Cegenständen den Buchstaben fbstrt des Wortzeichens ^ "Sarex" so abzuändern, daß auf^der oberen Seite kein erkennbarer Zwischenraum zwischen dem linken gebogenen und dem rechten senkrechten Schenkel bleibt,, oder, falls dies nicht möglich .sein sollte, :.w D.-.‘Dy.• .lw-w>..'1'.-2/ j. '’ - k:\\- Df : " ,1/'! v I.. - •••■; ... f' k.D‘v'\‘W'.vff•• D •/flf kDiDDDiDlkkl'DlwiDDDf ^ die Gegenstände zu vernichten (I 1 der Urteilsformel) * Dieser auf Beseitigung der eingetretenen und fortwirkenden Storungen*bezwo auf Vernichtung der in unzulässiger Weise beschrifteten Gegenstände gerichtete Anspruch ist in rechtsäimlieher Anwendung des § 1004 3GB ohne Hucksicht auf ein Verschulden des Beklagten gegeben« ■ . w - * . 2) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verstoß gegen die durch den Vergleich begründete unterlassungspflicht so offenkundig, daß an einem Verschulden des Beklagten nicht gezweifelt werden kann« Dabei hat.das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte ausdrücklich den Auftrag erteilt hat, bei dem Druck nur Grün und kein Schwarz, zu verwenden,.^ daß l'arb- schv;ankungen beim Druck unvermeidlich sein können und daß die beanstandete Parbwirkung weniger in der *Parbe selbst, als in anderen Umständen, insbesondere in der Beleuchtung, ihren Grund haben kann« Das Berufungsgericht hat schließlich auch unterstellt, daß es ,Tstilistisch gerechtfertigt1' sein kann, ein uaM fast wie ein nu” zu schreiben« Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausfiihrt, wurde der Beklagte,auch wenn alle genannten Behauptungen als richtig unterstellt werden, nicht von der Verpflichtung befreit, sorgfältig zu prüfen, welchen Eindruck seine Etikette, Y/erbebil&er und Y/erbe schriften auf den flüchtigen Beschauer machen können * Ber Beklagte habe diese Verpflichtung angesichts der offenkundigen Verweqhselungsmöglichkeiten zu demindest fahrlässig verletzt, so daß er sich der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe» . '. Die von der Revision gegen die Feststellung des;' Verschuldens .erhobenen Rügen sind nicht gerechtfertigte Bas Berufungsgericht hat die Darlegungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28o Januar 1956 als richtig unterstellte frotzdera durfte’ der Beklagte-bei Beachtung der'im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht ahnehmen, daß der Buch-' stabe ”a1! des Wortes n Bar ex” in der besonderen, von' ihm gebrauchten Schreibweise von jedem unbefangenen Leser mit Sicherheit als ua11 und nicht als nu,f gelesen würde o . ' . ■ *' Ungerechtfertigt ist schließlich auch die auf § 286 ZDt) gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den gemäß Schriftsatz vom Ih Juni 1956 8c 2 gestellten Beweisantrag für die Behauptung des Beklagten übergangen, er habe bei der Bestellung der Etiketten ausdrücklich die Verwendung von Grün-auch für die dunkleren Farbtöne verlangt und damit die Verwendung von Schwarz ausgeschlossene Diese Behauptung . ist für die•Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens des Beklagten nicht entscheidungserheblich, Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung deshalb auch, wie bereits erwähnt, ohne Rechtsirrt um als. richtig unterstellen könnenv a) Da.s Berufungsgericht hat danach den Beklagten unter Anwendung des § 242 BGB mit Recht zur Auskunft-erteilung verurteilt (I 2 der ürceilsformel). Da der Beklagte fahrlässig' seine-vertragliche Unterlassungs-pflicht verletzt hat, ist er der Klägerin sum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtete Wie das Berufungsgericht ohne Reehtsverstoß festgestellt, ist es nach der Lebenserfahrung auch wahrscheinlich, daß der Klägerin, die ihre Erzeugnisse an Idöünselben Platz vertreibt wie der Beklagte, durch dessen Ver- ' letzungshandlungen ein Schaden entstanden ist« Ohne . die verlangte Auskunftei*teilung kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht berechnen« b) Schließlich ist auch die unter I 3- der Urteils-forme 1 axisgesprochene Feststellung der Schadensersatz-pflicht rechtlich nicht zu beanstanden, Bas rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung '(§ 256 ZPO) kann bei der gegebenen Sachlage aus den vorn Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht zweifelhaft sein«, Insoweit hat die Revision auch keine weiteren Einwendungen erhoben« To Bas Berufungsgericht hat jedoch für die*.gericht- • liehe Geltendmachung des - an sich materiellrechtlich begründeten - ünterlassungsansprvichs das Rechtsschutzbedürfnis verneint und ausgeführt, der Beklagte habe seiner Unterlassungspflicht aus dem Vergleich so klar zuwidergeliandelt, daß die Klägerin keinen neuen Voll-:.streckungstitel benötige, um den Beklagten/; durch Zwangsstrafen zur Einhaltung seiner Verpflichtung zu zwingen. Sie könne dies vielmehr einfacher und billiger auf Grund einer gemäß § 750 ZPO zugestellten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs unmittelbar erreichen* Die hierzu gemäß § 890 Abs, 2 ZPO weiterhin erforderliche Strafandrohung habe das Landgericht* auf Antrag der Klägerin bereits mit Beschluß vom 24* November 1955 ausgesprochen« Bs bestunden keine Zweifel darüber, daß die konkreten Verletziingsf lllle von dem Vergleich erfaßt wurden* Angesichts ihrer klaren Rechtsstellung hätte es die Klägerin zunutbarerweise ruhig darauf ankommen lassen können, ob der Beklagte wirklich mit einer Peststellungsklage eine Klärung darüber herbeizuführen versuchen würde, daß seine Vorbehandlungen nicht, unter das im Vergleich vereinbarte Verbot fielen* Auch hätte'die Klägerin angesichts der eindeutigen Hechtslage nicht mit Schwierigkeiten des Vollstreckungsgerichts zu rechnen brauchen, zu demal dessen Aufgaben hier dem mit dem Streitstoff vertrauten Prozeßgeriqht übertragen seien (§ 890 Abs* 1 ZPO)* Ds sei schließlich auch nicht richtig, daß das Vollstreckungsverfahren langwieriger sei als das Prozeßverfahren* 1) ‘Der Beklagte, der noch im Revisionsrechtszug mit Nachdruck die Auffassung vertreten hat;, daß der Vergleich weder die Verpflichtung, den Buchstaben nan des Wortes nSarexn in einer bestimmten Schreibweise' zu benutzen', noch die Verpflichtung, einen Dunkelheits-Wert des, verwendeten Grüns, nicht zu überschreiten, enthalten habe, hat demgemäß mit der Revision gebeten, den Unterlassungsanspruch nicht als unzulässig, sondern .als unbegründet abzuv/eisen« Dieses'Revisionsbegehren k&hn jedoch, , da das 'Unterlassungsbegehren, wie darge-legt, sachlichrechtlich ^gründet ist, keinen Befolg -haben* ■' iCLäc der 2) Dagegen konnte der Anschlußrevision, :erin ihren Unterlassungsanspruch weiter Erfolg nicht versagt bleiben* mit der die verfolgt, ; j Mit - dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß das Hechtsschutzbedürfnis fttr eine Klage regelmäfSig dann fehlte wenn ein Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel, ZoBain Horm einer vollstreckbaren Urkunde oder - wie hier -.in Horm eines-vollstreckbaren Prozeßvergleichs besitzto Für eine Verurteilungsklage ist nur, ausnahmsweise, dann Raum, wenn aus besonderen Gründen ein Interesse an ihr besteht» insoweit nimmt ein vorhandener Prozeßvergleich keine, Sonderstellung ein (vglo Btein/Jonas/Schönlce, ZPO § 794 Anim IX Noten 112 und 103? Vorbeoio IV 2 Abs« vor § 253? Voi’benio II 3 a vor ■§ 704)o'Pie Rechtsprechung hat das Rechtsschutzbedürf-nis für eine neue Klage beispielsweise regelmäßig dann für. gegeben erachtet, wenn der Gläubiger eine Voll_ Streckungsgegenklage zu gewärtigen hat (vgl, RGZ 110, 117? 119)« Darüber hinaus kann ein Puecht sschutzbedtirf- • nis für die Erwirkung eines neuen Vollstreckungstitels aber auch dann vorliegen, wenn ex’hebliche Zweifel be-, Stehen, ob ein schon vorhandener Titel für die beabsichtigte Geltendmachung von Ansprüchen verwendbar ist, so daß. deshalb mit Schwierigkeiten.und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (RGZ 124? 146? 151) Hierbei kann es entscheidend auf die Art der vom Beklagten erhobenen Einwendungen ankommen» Das hat das Berufungsgericht im vorliegenden Pall nicht genügend' beäch-. teto Seiner 220 Februar der von der Auffassung, daß der Prozeßvcrgleich. vöm; 1955 in. völlig zweifelsfreier V/eise wegen Klägerin beanstandeten Vorbehandlungen des Beklagten eine klare VollstreckungsmöglicJikeit geboten, habe, kann nicht gefolgt werden. Beide Parteien waren ‘ , anderer Auffassung, ebenso das Landgericht, das zwar als Vollstreckungsgericht auf Antrag Ger Gläubigerin ohne Rücksicht darauf, ob eine Zuwiderhandlung gegen Gen prozeßvergleich vorlag oder nicht, gemäß § 890 AbSo 2 ZPO die Strafandrohung vom 24» November 1955 erlassen mußte, aber mit dem Brlaß der einstweiligen Verfügung vom 24» Januar 1956 (91 Qu0 37/55) und der. .beiden Urteile vom 8, Pebruar 1956 (91 Qu 37/55,und -91 0« 260/55) die Zulässigkeit der Erwirkung neuer Vollstreckungstitel wegen der besonderen, nicht ohne weiteres unter den Wortlaut des Prozeßvergleichs fallenden Werbehandlungen des Beklagten anei-kannt hat. Per Beklagte hat unter Bezugnahme auf zwei Sachverständigengutachten in allen Instanzen mit Nachdruck bestritten, daß sein Verhalten nach dem Abschluß des Vergleichs gegen dessen Inhalt verstoße, und für sich das 'Recht in Anspruch genommen, sich bei seiner Werbung in der von der Klägerin mißbilligten Weise zu verhalten- Pie Rechtslage war danach keineswegs prozeßual so klar, wie das Berufungsgericht angenommen hat.- Per Prozeß- : vergleich enthielt ausdrücklich nur die Verpflichtung des Beklagten, das Wort ”Surex” nicht zu verwenden,- Es lag aber kein Titel vor, der dem Beklagten ohne weiteres die Benutzung des Wortes "Sarex” mit einem oben offenen . ”a” verböte Die Parteien stritten vielmehr, ernstlich • darüber, ob der Beklagte bei richtiger Auslegung,des Prozeßvergleichs das ihm zugestandene Wortzeichen^ * -”Sarex” mit einem oben offenen na” schreiben dürfte oder nicht, Pie Anschlußrevision der Klägerin weist' deshalb mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht habe. -. , verkannt, daß über diesen Punkt ein durchaus ernsthafter Streit unter den Parteien bestand und daß insoweit ein ünterlassimgstitel, durch dessen Wortlaut das angegriffene Verhalten ohne weiteres erfaßt wurde, über-haupt nicht vorlag. Es ist zwar richtig, , daß die zu\ erzwingende Leistung oder sonstige Vornahme, Puldung oder Unterlassung einer Handlung im Wege der Auslegung des Titels festzustellen ist$ bei Urteilen ist hierfür i in erster Linie die formal maßgebend, 'hilfsweise kann auch der übrige Inhalt des Urteils herangesogen werden» Die Auslegung ist hierbei zunächst Sache der Vollstreckungsorgane o Ist der Titel als solcher jedoch so geartet, daß die Auslegung versagt oder doch besonderen Schwierigkeiten begegnet., so kann das vorhandene Urteil durch eine neue Klage ergänzt werden.; Das kann besonders dann in Betracht kommen, wenn die vorzunehmende oder su unterlassende Handlung, namentlich bei negatorischen Unterlassungsgeboten, nur im allgemeinen oder ihrer Wirkung nach angegeben ist (vgl». Stein/Jpnäs/SchÖnke, ZPO Torbene II 3 a vor § 704 Noten 31? 34, -35)- Bei Yergleichen können■zudem besondere Auslegungsschwierigkeiten deshalb auftreten, weil es hier an einer den Entscheidungsgründen eines Urteils entsprechenden'Aus-legungsgrundlage fehlt (vgl. zur Präge der Zulässigkeit einer neuen Leistungsklage bei zweifelhafter Rechtslage 010 Dresden, OLG- 9? 123 f für vollstreckbare Urkunden $ für■Vergleiches KG OLG 15, 116; HG UarnKspr 1908 Nr. 567, 1926 Hr. 199)» Bei zweifelhafter Rechtslage kann auch der Schuldner unter Umständen zur Klarstellung der Tragweite des Titels die,negative Peststellungsklage ergeben (vgl, hierzu BGIIZ 5, 189,-194? RGZ 147,' 27, 29 bis’31. HG KuT/ 1935, 265). Im vorliegenden Pall erkennt'1'das Be- , ; ' rufungsgericht die prozessuale Zulässigkeit der -Erhebung* / einer solchen negativen Peststellungsklage durch den Beklagten an, die er lediglich sachlichrechtlich für aussichtslos hält (BU So 10)'. Darf aber der Beklagte ' zur Klärung der Tragweite' des Prozeßvergleichs die Pest-: ; stellungsklage: erheben, so folgt hieraus auch, worauf die Anschlußrevision zutreffend hinv/eist, ohne weiteres \ das Hechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine leistungsklage, -da sie nicht zu warten braucht, bis eine solche Peststellungsklage des Beklagten eingereicht wird» Da- bei kann es nicht darauf ankommen, ob die Fe st stellungsklage des Beklagten materiell aussichtsreic'h' ist oder nicht « Angesichts des Verhaltens des Beklagten brauchte sich die Klägerin nicht auf den - fuh die endgültige, rechtskräftige Klärung der materiellen Rechtslage ungeeigneten - Weg des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO verweisen zu lasseno Auch vom Standpunkt der Klägerin aus war es ungewiß, ob dieser Vfeg zu einer Straf-, festsetzung gegen den Beklagten führen würde. eV war ' . die Möglichkeit nicht auszuscbließen, daß die Voll-^ Streckung gerade mit Rücksicht auf den vom Beklagten eingenommenen 'Rechtsstandpunkt fehlschlagen würde« Bei dieser Sachlage konnte es ihr aber nicht zugemutet werden, das hiermit - möglicherweise für zwei Instanzen -verbundene Kostenrisiko zu tragen und außerdem noch den • hierdurch eintretenden Zeitverlust in Kauf zu nehmen« Selbst wenn die Klägerin im Vollstreclcungsverfahren . einen Straffestsetzungsbeschluß nach § 890 ZPO hätte erzielen können, wäre hiermit der zwischen den Parteien bestehende Streit über den Umfang der durch den gerichtlichen Vergleich begründeten Unterlassungspflicht keineswegs rechtskräftig entschieden worden«.'Rechtskräftig wäre nur die St raffest s e tzung wegen der zu dem Gegenstand des VollStreckungsVerfahrens gemachten-einzelnen ■ Zuwiderhandlungen geworden; der Beklagte wäre nicht gehindert, gewesen, mit einer Feststellurigsklage im ordentlichen Rechtsstreit eine endgültige Klärung herbei- ' zuführen und damit zugleich weitere Vollstrebkungsänträ-ge wegen heuer Zuwiderhandlungen des Beklagten in Frage zu stellen. Bei der hartnäckigen Leugnung einer Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Vergleich durch den Beklagten hätte die Klägerin auch mit einer solchen Klage rechnen müssen« Sie hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, von stell aus ohne weiteren Zeitverlust sofort die endgültige Klarstellung der Imter-lassungspflicht des Beklagten im Klagewege zu betreiben.. Durch eine solche Klage konnte sich der Beklagte auch kostenmäßig nicht zu Unrecht belastet fühlenj hätte er nämlich durch sein Verhalten zur Erhebung . einer solchen Klage keinen Anlaß gegeben., so hätte er sich nach § 93 ZPO durch ein sofortiges Anerkenntnis von der Kostenpflicht befreien können. Soweit das Berufungsgericht unter II 4 der Urteilsformel den'Unterlassungsanspruch abgewiesen hat, war mithin das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Passung des Klageantrages zu I 1 zu verurteilen» Die im Beru-fungsrechtssug mit Schriftsatz vom 29= Mai 1956 unter I 1 a bb) erweiterte Passung des Unterlassungsanspruchs ist zu unbestimmt (fl .«»*.. Eindruck erweckt wird, als ob n), als daß ihr stattgegeben werden könnte» Unter eitergehenden Antrages war der Unterlassungsanspruch auf die konkreten Verletzungsfälle zu beschränken, wie dies bereits im‘angefochtenen Urteil unter I 3 der Pormel hinsichtlich der PestStellung - * der Schadensersatzpflicht geschehen ist.. : o • r, o. o " c Abweisung dieses w ’Die revision des Beklagten war aus den bereits oben ^ dargelegten Gründen in vollem Umfange zurückzuweisen« , - Da sich der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom . 29» Hai 1956 in seinem Streitwert von dem ursprünglichen IClagantrag nicht unterscheidet, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, und da weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des bereits im ersten Rechtszug für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach § 91 ZP.O .Iceihen^V Rechtsfehler erkennen lassen, war der Beklagte mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten«, Mlde Bock Krüge r-N i eland STeiss- Spreng