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BGH

Gericht: BGH

Per 2* Nichtigkeitssenat des Vents eben Patentamtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt* Auf Grund der deutschen Patentschrift'Nr* 415 156 und der schweizerischen Patentschrift Nr* 160 101 hat der Nichtigkeitssenat in Verbindung mit der Erwägung, daß von Hand betriebene rückentragbare Sciiädlingsbekämpfungsspritzen mit Plüssig-keitsbehälter und Pumpe zu dem Stand der Technik gehörten, die Erfindungshöhe verneint* Pie Prüfung auf Neuheit und technischen Portschritt hat der Nichtigkeitssenat unter diesen Umständen für entbehrlich gehalten und daher auch die zu den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen angebotenen Beweise nicht erhoben* Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form-und fristgerecht Berufung eingelegt* Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen* Hilfsweise beantragt er entsprechend seinem Antrag erster Instanz, den Oberbegriff des Anspruchs 1 mit * den Nörten ”vpn einem Hanne* während des Arb ei tens tragbare Spritze” beginnen zu lassen* ' Die Klägerin .beantragt, die Berufung zurückzuwei-sen»* Sie erklärt, die Neuheit uiid.den technischen Port« schritt des Streitpatentes nicht mehr bestreiten Zll len, vertritt jedoch die Auffassung, das Streitpatent ermangele der Erfindungshöhe* Sio meint weiter, das Streit« patent müsse jedenfalls hinsichtlich des Oberbegriffes etwa wie folgt eingeschränkt werden« "Von einer Person während des Arbeitens tragbare Plüssigkeitsspritze, insbesondere für Schädlingsbekämpfung, gekennzeichnet durch......tfo Mit Schriftsatz vom 7» Dezember 1957 ist die Pirma Karl Sohn in auf seiten der Klä- sprechen werden, weil es sich bei dem Beitritt eines Stroitgehilfen nicht am ein Angriffs« oder Verteiäigungs-mittel einer Partei im Sinne der genannten Bestimmung handelt« Der Streitgehilfe erlangt erst durch den Beitritt die Stellung einer Hebenpartei $ der Beitritt ist mithin ähnlich der Klage und de.r Die Streitgehilfin hat hierzu ausgeführt, sie sei unter Hinweis auf das Stroitpatent von dem Beklagten im Jahre 1953 aufgefordert worden, die Herstellung ihrer Pflanzen« schutcgeräte, bei denen Behälter für das zu verteilende, insbesondere zu versprühende Schädlingsbekämpfungsmittel zusammen mit Gebläse und Verbrennungsmotor auf einem Gestell rückentragbar angeordnet seien, zu unterlassen« Sie werde daher von dem Ausgang des anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens unmittelbar betroffen, weil d’ie Einstellung Alfred in der mündlichen Verhandlung die beanstandeten Geräte in immerhin nicht ganz unerheblichem Umfange herstellt und vertreibt, läßt sich ein eigenes Interesse der Hebenintervenientin am Siege der unterstützten Partei niclit verneinen* Dem Umstand, daß der Beitritt'der Streitgehilfin von einer anderen Pirma finanziert wird, weil der Beklagte das Prozeßrisiko nicht tragen kann, und diese Firma am eigenen Beitritt wegen ihrer rechtlichen Beziehungen zu dem Beklagten gehindert sein mag, kann gegenüber dem eigenen rechtlichen Interesse der Streitgehilfin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, 'dadurch ist ihr eigenes rechtliches Interesse nicht entfallen« Auch wenn man unterstellt, daß die Nebenintervenientin ohne patent entsprechendes Gerät im Jahre 1927 offenkundig ^orbenutzt ~ gemäß § 279 ZPO zurückzuweisen war, braucht rieht Stellung genommen werden, da sich, wie unter Ziffer V auszufähren sein wird, das Streitpatent des Beklagten unabhängig von dem Vorbringen der Streitgehilfin als nicht patentwürdig erweist* <* Die Erfindung betrifft eine tragbare Spritze, insbesondere zur Schädlingsbekämpfung« Der Erfinder geht davon aus, daß bei den bekannten Spritzen dieser Art die Flüssigkeit entweder vor dem Spritzen in dem Behälter unter Druck gesetzt (sog« Batteriespritzen) oder aber während des Spritzens mittels einer Pumpe zur Ausspritzdüse gepumpt wird« Im ersteren Falle müsse, so erklärt der Erfinder, der Behälter als Druckbehälter ausgebildet sein, weshalb er sehr schwer sei« Trotz Anbringens eines Sicherheitsventils komme es außerdem häufig vor, daß der zulässige Druck überschritten werde und der Behälter zerspringe* Im anderen Felle sei das Spritzen sehr unbequem und ermüdend, da mit dem einen Arm gepumpt und mit der anderen Hand die Spritzdüse gehalten werden müsse« per Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Spritze zu schaffen, deren Behälter beim Spritzen nicht unter Druck steht und deren Düse mit beiden Händen bedient werden kann« Als Dösung schlägt der Erfinder vor, die Pumpe durch einen luftgekühlten Eieinverbrennungs-motox* ansu.tr eiben und sie zwischen dem Pltissigkeitsbehäl-ter und der Düse anzuordnen* Der Erfinder des Streitpa-teiltes ist dabei, wie aus der Beschreibung zu entnehmen ist, von der Überlegung ausgegangen, daß infolge der Anordnung der Pumpe syrischen Behälter und Düse die Ausbildung als Druckbelialter entbehrlich werde und damit das Gewicht des Plüssigkeitsbehälters geringer gehalüen werden könne als bei den bekannten Druckbehältern oder bei gleichem Gewicht die Mitnahme einer größeren Plüssigkeits-menge möglich sei* Den durch die Verwendung eines Verbrennungsmotors als Antriebsciuelle entstehenden Vorteil sieht der Erfinder nicht nur in der Vermeidung des ermü- Zum Wesen des Erfindungsgegenstandes gehört daher nach der Offenbarung in der Patentschrift die Gestaltung des Gerätes als eines Einmann-Tornistergerätes» Es handelt sich sonach bei dem Gegenstand des Streitpatents um eine von einer Person während des Arbeitens tragbare Spritze» Per Hauptanspruch (Anspruch I) des Streitpatentes hat demnach die Combinations erfind ung einer von einer Person während des Arbeitens tragbaren Spritze, insbesondere zur Schädlingsbekämpfung, mit einem Plüssigkeitsbehälter und einer Pumpe zu dem Gegenstand, bei der folgende, an sich bekannte Merkmale, vereinigt sind: Beide Merkmale sollen in gegenseitiger Zusammen-* Wirkung und Ergänzung zu dem vom Erfinder erstrebten Gesamterfolg der Ausbildung einer von der Bedienungsperson wählend des Arbeitens auf dem Rücken tragbaren Spritze, deren Ausspritzdüse mit beiden Händen bedient werden kann und die einen konstanten Spritzdruck aufweist, führen» Ba diese technische Gesaratwirkurig durch das funktionelle Zusammenwirken der Merkmale herbeigeführt wird, bestehen gegen die Schutzfähigkeit der. Ob die von der Nebenintervenientin behauptete offenkundige Vorbenutzung im Jahre 1927 gegeben ist, kann aus den unter Ziffer I erörterten Gründen dehinstehen« Es kann auch der technische Fortschritt, den das Stroitpatent gegenüber dem Stande der Technik erzielt hat, nicht geleugnet werden« Eine mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstete, rückentragbare Spritze weist sowohl gegenüber den sog« Batteriespritzen, als auch gegenüber den an eine elektrische Energiequelle angeschlossenen elektromotorisch angetriebenen Spritzen und erst recht gegenüber den von Hand betriebenen Spritzen einen technischen Fortschritt auf« Daran könnte auch die von der Nebenintervenientin behauptete geringe Betriebsdauer des Gerätes 4e§ Streitpatentes nichts ändern. zugesprochen habe® Durch die schweizerische Patentschrift Er« 160 101 sei, so meint der Nichtigkeitssenat weiter, bekannt geworden,'sum Bespritzen von Bäumen Bruckpumpen zu benutzen, bei denen die durch einen Verbrennungsmotor angetriebene Pumpe zwischen Flttssigkeitsbehälter und SpritzdUse angeordnet und die im Bedarfsfälle tragbar auegestattet gewesen sei® Pa außerdem auf dem Rücken * tragbare (von Hand zu bedienende) Spritzen zur Schädlingsbekämpfung mit Fliissigkeitsbehälter und Pumpe zu dem Stande der Technik gehört hätten, habe.es für den Fachmann keiner erfinderischen Eingebung bedurft, den durch die deutsche Patentschrift Nr. 415 136 bekanntgewordenen tragbaren Verbrennungsmotor direkt mit einer Pruckpumpe derartig zu kuppeln, daß die Pumpe zwischeh Behälter und Motor liege® Pa der jjeistungsfähigkeit eines Mannes natürlich f-renzen gesetzt seien, werde jeder Fachmann dafür Sorge tragen, daß Pumpe und Motor möglichst leicht gehalten wür** den, so daß das Aggregat noch'einen Flüssigkeitsbehälter mit einem gewissen Fassungsvermögen aufuehmen könne® Pie erforderliche Erfindungshöhe sei daher nicht gegeben. Dieser Auffassung des Nichtigkeitssenats kann nicht entgegengetreten werden® In der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, daß'jedes Element der Kombination des Streitpatents als solches vorbekannt und technisch erprobt ist® Nach der mit den Ausführungen des Beklagten übereinstimmenden Bekundung des Sachverständigen gab es schon vor 1947 ausreichend leichte und zuverlässige Kleinverbrennungs-motore, die für die von dem Erfinder vorgeschlagene Kombination geeignet waren® Außerdem hatten nach den auch vom Beklagten nicht bestrittenen Darlegungen des Sachverständigen drucklose Flüssigkeitsbehälter bereits bei den von Hand bedienten rückentragbaren Schädlingsbekämpfungs-spritsen Verwendung gefunden® Auch schon bei solchen Rückenspritzen war die Flüssigkeit aus dem Behälter in die Pumpe gesaugt und aus der Pumpe in die Düse gedrückt worden® Es war sonach schon damals die die Voraussetzung für einen drucklosen Behälter bildende Anordnung der Pumpe zwischen Behälter und Ausspritzdüse verwirklicht worden® Schließlich war auch mit der deutschen Patentschrift Nr® 461 S6*i bereits eine mit einem Elektromotor ausgestattete rückentragbare Schädlingsbekämpfungsspritze, bestehend aus der Kombination von Motor, Pumpe und Druckbehälter bekannt geworden® Unter diesen Umständen stellte cs, nachdem ein hinreichend zuverlässiger und leichter Kleinverbrennungsmotor entwickelt worden watf., bei dem allgemeinen Zug zur Motorisierung keine erfinderische Leistung mehr dar, als Antricbsquelle einen solchen Verbrennungsmotor zu wählen und ihn in der Art der früheren rückentragbaren Spritzen mit oinem drucklosen Behälter zu kombinieren® Dies erkannt zu haben, kann für den auf dem einschlägigen Gebiete arbeitenden Fachmann nicht als ein die Erfindurigshöhe begründendes Moment angesehen werden» Die Kombination des Streitpatents erforderte lediglich Haftnahmen, die Uber den Rahmen handwerkliehen Könnens nicht hinausgehen» Die erfinderische Leistung ist auch nicht deshalb zu begehen, weil, wie der Beklagte meint, ein Gerät nach Art des Streitpatents trotz des Vorhandenseins entsprechender Verbrennungsmotors vorher niemals hergestellt worden sei» Dies soll nach den Darlegungen des Beklagten vor allem deshalb nicht geschehen sein, weil ein Vorurteil dagegen bestanden habe, einen explosiblen und zudem stark vibrierenden Verbrennungsmotor auf dem Rücken zu tragen» Dieses Vorurteil habe der Erfinder des Streitpatents, so meint der Beklagte, durch sein Kombinationspatent überwunden» .Obwohl das Patent sich zunächst nur unter größten Schwierigkeiten habe durchsetzen können, habe es dann eineai ungeahnten wirtschaftlichen Erfolg gehabt und geradezu eine Umwälzung auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung hervorgerufen» gewesen sein, e3 besagt aber nichts Entscheidendes für die Erfindungshöhe (vgl® BGH GRPR 1953, 438 - Kunststoff-hülle)® Der Erfinder des Streitpatents mag einen das Durchs clmittsnaß übersteigenden wirtschaftlichen und kaufmännischen 31ick gehabt haben, der ihn die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Kombination vor seinen Mitbewerbern erkennen ließ, Erfindungshöhe im Patentrechtliehen fänglichen erheblichen Widerstände bei dem Absatz der Geräte und des später eingetretenen wirtschaftlichen Erfolges benannten Xcugen nicht« Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Konstrukteure auf dem in Präge kommenden Gebiet Bedenken gegen'eine Kombination der von dem Erfinder vorgeschlagendn Art haben mußten« Dies kann aber nach dem Dargelegten nicht der Pall gewesen sein« ’.Auch dsmit, daß die durch den Motor hervorgerufenen Erschütterungen nach der Behauptung des Beklagten bei seinem Gerät wegen der gegebenen Verteilung der schwingenden Masse des Motors und der festen Masse der Übrigen Kombinationselemeiir te erheblich gemindert waren, läßt sich die Brfindimgs-höhe nicht begründen« Wenn dies der Pall sein sollte, handelt es sich nur um ein zufälliges, in der Patentschrift nirgends offenbartes Ergebnis, das dahe# bei der Beurteilung der Präge der Erfindungshöhe nicht herangezogen werden kann« Der Nichtigkeitssenat hat daher mit Recht die Erfindungshöhe für den-im Häuptanspruch enthaltenen Erfindungsgedenken verneint« Von einer Person während des Arbeitens tragbare Plussigkcitsspritze insbesondere zur Schädlingsbekämpfung, dadurch gekennzeichnet', daß alle deren Einzelteile, Spritzflüssigkeitsbehülter, unmittelbar an einen' luftgekühlten Kleinverbrennungsmotor angebaute und von ihm angetriebene Pumpe zwischen diesem Behälter und der Spritzdüse, sowie gegebenenfalls Hegeleinrichtungen und Filter für die Spritzflüssigkcit zwischen Behälter und Pumpe, in Kombination als vorzugsweise auf dem Bücken tragbares Gerät angeordnet sind«

Zitierte Normen: § 71 ZPO
ErfinderHandBeitrittpumpenBehälterspritzenPatentschrift®

Volltext der Entscheidung

24C6 036
Verkündet
 era )3o Dezember *1957 _ *
Grunau f Jv.s ti z ob er s elcr e tür •
•	i	♦
als ürkundso?amter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
w ? * Heinz
 In der Patentnichtigkeitssache
~ vertreten durchs
 und
Beklagten und Berufungsklägers,
 Rechtsanwalt Prof0 Dr0 Patentanwalt Dipl«--Inge in an-“
gegen
- vertreten durchs
 Mas chinenf abrik,
 und
Klägerin und Berufungsheklagte,
 Rechtsanwalt Dr®
Patentanwalt Dipl ®~ing®
m
und
 die Firma Karl	Sohn,	Sj
™ |str<, £

- vertreten durchs
 Reh enint erveni entin, Rechtsanwalt Dr®
und	Patentanwalt Dipl „ -In
 Am
hat der irrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13? Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesricht'er Prof« Dr® ho c« Wilde, Dr® Birnbach, Dr0 Kriiger-Nielandf Dr® Christoph und Dro.Spreng
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frr Recht erkannt:
To Der Beitritt der Pinna Karl «• & Sohn in	sis	Eebenintervenientin	auf
 seiten der Klägerin wird zugelassen«
IIo Die Berufung des Beklagten gegen die Ent-, Scheidung des 2« Kichtigkeitssehats des Deutschen Patentamts vom 11« Mai 1954 wird zur äckgewie sen«
III« Die Kosten der Bexuifung einschließlich der durch die Kebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte«
Von Rechts wegen
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Tatbestandi
 Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des seit dem *2* Oktober 1948 laufenden, auf Grund des Jßrsten öber-leituugsgesetzes vom 8* Juli* 1949 (V/iGBl So 175) erteilten deutschen Bundespatentes Nr* 808 399* Die Anmeldung wurde am ?2o Oktober 1947 beim Wiirttembergis'chen Iiandesgewerbeamt niedergelegt* Die Patentansprüche lauten*
1p Tragbare Spi’itze, insbesondere zur Schädlingsbekämpfung, mit.einem Plüssigkeitsbe-hälter und einer Pumpe, dadurch gekennzeich-. net, daß die Pumpe durch einen luftgekühlten Kleinverbrenhungsmotör angetrieben und * zwischen dem Behälter und der Düse angeordnet ist®.	•	. v
2c Spritze nach Anspruch I,- dadurch gekennzeich-' net, daß die-Pumpe als Zahnrad- oder Membram-pumpe ausgebildet und'unmittelbar an den Hotor angebaut isto
5o Spritze nach Anspruch I und 2 dadurch gekennzeichnet, daß auf der der Pumpe gegenüberliegenden Seite des Motors ein Kühlgebläse angeordnet ist, dessen Plügelrad auf der Motorwelle sitzt*
Spritze nach Anspruch I bis 3 dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Plüssigkeitsbehälter und Pumpe ein Pilter angeordnet ist*
5* Spritze nach Anspruch I‘bis. 4 dadurch gekennzeichnet, daß die Druckseite der Pumpe mit der Saugseite durch eine Rücklaufleitung verbunden ist, in der ein einstellbares Ventil angeord-liet ist* '
Die Klägerin hat gemäß §§ 37? -13 Abs* .1 Hr* 1 PatG beantragt, das Patent für/}nichtig zu erklären*. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin.die-deutschen Patentschriften Kr* 461 86lv 477.«079>V' 415 136, die schweize-
><*.**►
5 ~
rischen Petent sehr if ten Nr« 160 101,	224	155,	222	183,
die ÜS-Pe tents ehr if t Er« 1 706 418 sowie die französische- Patentschrift Nr.® 928 363 entgegengehalten® Außerdem hat sie sich auf einen Katalog nebst Prospektblatt der Firma	in	BgJ|? des weiteren auf Kataloge
 bezv;« Prospekte der Firmen	in
 in	.und S^HB^in	sowie	auf
 Veröffentlichungen in den Seitschriften «Union Oirondine« und «Hepublicain du Midi«, letztere vom 4o März 1937? bezogen® Schließlich hat die Klägerin behauptet,' es liege offenkundige Vorbenutzung vor® Pie Firma PfD} i*1 ^HHI tfkp habe bereits 1957 ein mit einem Kleinmotor betriebenes, ritokentragberee Schädlingsbekämpfungsgerät verkauft« Auch der.Inhaber der Firma Gottlob	in
 habe in den Jahren 1956 bis 1938 Schüd-liingsbekämpfungsgeräte, bei denen ein zu dem Antrieb dienender Verbrennungsmotor mit Pumpe und einem Schädlingsbe-kämpfimgsmittelbehälter als einhe?. tliches Aggregat zusammengebaut und rlickentragbar ausgebaut gewesen sei, offenkundig vorbenutzt«
Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« •Hilfswelse hat er außerdem beantragt, den Anspruch I des Streitpatentes mit den Worten «von einem Männe während des Arbeitens tragbare Spritze« beginnen zu lassen« Fr ist der Ansicht der Klägerin, die Erfindung sei den genannten druckschriftlichen Vorveröffentlichungen zu entnehmen, entgegengetreten« Pie behaupteten offenkundigen Vorbe-aiitsungen hat er bestritten« Zu der am.20« November 1947 veröffentlichten französischen Patentschrift Kr«. 928 163 hat er außerdem noch geltend gemacht, diese sei nicht
4

• »
vorveröffentlicht, weil ihm die Niederlegungspriorität vom 22« Oktober 1947 zustehe*
Per 2* Nichtigkeitssenat des Vents eben Patentamtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt* Auf Grund der deutschen Patentschrift'Nr* 415 156 und der schweizerischen Patentschrift Nr* 160 101 hat der Nichtigkeitssenat in Verbindung mit der Erwägung, daß von Hand betriebene rückentragbare Sciiädlingsbekämpfungsspritzen mit Plüssig-keitsbehälter und Pumpe zu dem Stand der Technik gehörten, die Erfindungshöhe verneint* Pie Prüfung auf Neuheit und technischen Portschritt hat der Nichtigkeitssenat unter diesen Umständen für entbehrlich gehalten und daher auch die zu den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen angebotenen Beweise nicht erhoben*
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Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form-und fristgerecht Berufung eingelegt* Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen* Hilfsweise beantragt er entsprechend seinem Antrag erster Instanz, den Oberbegriff des Anspruchs 1 mit * den Nörten ”vpn einem Hanne* während des Arb ei tens tragbare Spritze” beginnen zu lassen*
Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte im wesentlichen geltend, der Nichtigkeitssenat habe aus den von ihm erörterten beiden Vorveröffentlichungen einen Stand der Technik heräusgelesen,! der in ihnen nicht offenbart sei* Er habe außerdem nicht beachtet, daß die erfinderische Leistung des Beklagten im wesentlichen in der Beseitigung eines ausgesprochenen Vorurteils bestanden
* $
habe, das sich gegen den Antrieb von Tornister geräteu durch luftgekühlte Verbrcnnungsmotore gerichtet habe«
Für die Stärke des Vorurteils sproche, daß es ihm, dem Beklagten, nach Patenterteilung nur unter größten Scliwie-rigkeiten gelungen sei, die auf dem Gebiet der Gerstel-* lung von Geräten zur Schädlingsbekämpfung bekannten Pirmen von der Brauchbarkeit,seiner Geräte zu überzeugen» Nach Überwindung des Vorurteils.habe.der Erfindungsgegenstand einen durchschlagenden Erfolg erzielt, was gleichfalls für die.Erfindungshöhe spreche»
' Die Klägerin .beantragt, die Berufung zurückzuwei-sen»* Sie erklärt, die Neuheit uiid.den technischen Port« schritt des Streitpatentes nicht mehr bestreiten Zll len, vertritt jedoch die Auffassung, das Streitpatent ermangele der Erfindungshöhe* Sio meint weiter, das Streit« patent müsse jedenfalls hinsichtlich des Oberbegriffes etwa wie folgt eingeschränkt werden« "Von einer Person während des Arbeitens tragbare Plüssigkeitsspritze, insbesondere für Schädlingsbekämpfung, gekennzeichnet durch......tfo
 Mit Schriftsatz vom 7» Dezember 1957 ist die Pirma Karl	Sohn in	auf	seiten	der	Klä-
gerin dem Verfahren als Nebenintervenientin bei-getreten*
Der Beklagte widersprach in der Berufungsverhandlung dem Beitritt und beantragte, die Verhandlung über die Zulassung der NebenintcrventiOÄ“ zu vertagen» Nachdem dieser Vertagungsantrag durch verkündeten Beschluß des erkennender. Senats abgelehnt worden war, ei’klärte der Beklagte, er stelle weder einen Antrag gemäß § 272 a ZPO noch den Antrag auf Vertagung der Berufuhgsverhandlung»
Er beantragte, die Nebenintervention gemäß § 279 ZPO als verspätet zuriicJtzuY/eiseiu
 Prof* Df*-Jng* Walther Bo Pischer-Schlemm in Stuttgart-Hohenheim hat auf Erfordern des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses Gutachten' in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert«
EntscheidunKsgründe: lo
. Nachdem der Beklagte in der mündliohen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Beitritt der Nebenintervenientin widersprochen hatte, war in entsprechender Anwendung des § 71 ZPO über diesen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten zu entscheiden« Bern Antrag des Beklagten, den durch seinen Widerspruch ausgelösten Zwischenstreit zu vertagen, konnte der Senat nicht entsprechen* Es erschien nicht angebracht, die Verhandlung über die Zulassung der Nebenintervention von der Verhandlung zur Hauptsache zu trennen, zu demal da gemäß § 71 Abs* 3 ZPO auch im Palle der Vertagung des 'Zwischenstreites die Nebenintervenientin im Hauptverfahren zuzuziehen war* Die Verhandlung über die Hauptsache zu vertagen, bestand kein Anlaß, der Beklagte hat auch keinen dahingehenden Antrag gestellt* Seinem Antrag, den Beitritt gemäß § -279 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil der Beitritt erst wenige Tage' vor dem Termin erklärt wurde, konnte aus Rechtsgründen schon deshalb nicht ent-.
...

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* *
sprechen werden, weil es sich bei dem Beitritt eines Stroitgehilfen nicht am ein Angriffs« oder Verteiäigungs-mittel einer Partei im Sinne der genannten Bestimmung handelt« Der Streitgehilfe erlangt erst durch den Beitritt die Stellung einer Hebenpartei $ der Beitritt ist mithin ähnlich der Klage und de.r Widerklage selbst An« -griff und nicht Angriffsmittel« Damit steht § 66 Abs« 2 ZPO in Einklang« Wenn hier ausdrücklich bestimmt ist,' daß die Webenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann, ist damit gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Zurückweisung wegen Verspätung auszuscheiden hat«
Da der Beitritt der Webenintervenientin unter Be« achtung* der in § 70 Abs« 1 ZPO vorgeschriebenen Pormer-forderniose erfolgt ist, war sachlich zu prüfen, ob die Webenintervenientin ein rechtliches Interesse am Siege der Klägerin glaubhaft gemacht hat (§ 71 Abs«. 1 Satz 2 ZPO)«
Die Streitgehilfin hat hierzu ausgeführt, sie sei unter Hinweis auf das Stroitpatent von dem Beklagten im Jahre 1953 aufgefordert worden, die Herstellung ihrer Pflanzen« schutcgeräte, bei denen Behälter für das zu verteilende, insbesondere zu versprühende Schädlingsbekämpfungsmittel zusammen mit Gebläse und Verbrennungsmotor auf einem Gestell rückentragbar angeordnet seien, zu unterlassen« Sie werde daher von dem Ausgang des anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens unmittelbar betroffen, weil d’ie Einstellung
* ^ «
ihrer Produktion für den Pall, daß die Berufung des Beklagten durchdringe, sofort erzwungen werden könne« Der Beklagte hat hierzu erklärt, daß er .die Verwarnung bezüglich des von der Streitgehilfin hergestellten Gerätes
 aufrechterhalte* Der Beitritt dürfe jedoch nicht zuge-lassen werden, weil die selbst nur in ganz ^geringem Umfange produzierende Streitgehilfin nur auf Veranlassung der Firma	^	in E^[^| auf trete«
Diese habe den Streitbeitritt ausschließlich finanziert* Der Beklagte sei mithin nur der von der Firma R
wc&en eines mit dem Beklagten geschlossenen Vergleiches am Beitritt gehindert sei. vorgeschobene Strohmann* Dieses Vorbringen des Beklagten rechtfertigt jedoch die Zurückweisung der Hebenintervention nicht»
Hach der vom Senat in einer früheren Entscheidung (BGrHZ 49 5) vertretenen Rechtsauffassung ist das rechtli-che Interesse, das den Beitritt in einem Patentnichtigkeitsverfahren begründet, anzuerkennen, wenn der Patentinhaber den Hebenintervenienten verwarnt hat* Eine derartige Verwarnung ist im vorliegenden Palle erfolgt, und zwar nicht nur im Jahre 1953,sondern, wie der Beklagte selbst ausgefüfcrt hat, auch im Jahre 1957® Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Verwarnung ausdrücklich aufrechterhalten und nicht bestritten, daß sie sich gegen die Gegenstände richte., die die Hebeninter-venientin zur Seit herstellt« Da die Streitgehilfin nach der glaubhaf ten Versicherung ihres Mitinhabers * $
Alfred in der mündlichen Verhandlung die beanstandeten Geräte in immerhin nicht ganz unerheblichem Umfange herstellt und vertreibt, läßt sich ein eigenes Interesse der Hebenintervenientin am Siege der unterstützten Partei niclit verneinen* Dem Umstand, daß der Beitritt'der Streitgehilfin von einer anderen Pirma finanziert wird, weil der Beklagte das Prozeßrisiko nicht tragen kann, und diese
 Firma am eigenen Beitritt wegen ihrer rechtlichen Beziehungen zu dem Beklagten gehindert sein mag, kann gegenüber dem eigenen rechtlichen Interesse der Streitgehilfin keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, 'dadurch ist ihr eigenes rechtliches Interesse nicht entfallen« Auch
 wenn man unterstellt, daß die Nebenintervenientin ohne
♦
finanzielle Unter Stützung nicht beigetreten wäre, recht--fertigt sich keine andere Bitscheidung, weil es allein darauf enkonmt, ob objektiv ein eigones rechtliches Interesse vorliegt, mag dieses Interesse auch nicht der alleinige Beweggrund für den Beitritt sein« Per Beitritt der Nebenintorvenien^in auf seiten der Klägerin mußte daher zugelassen werden«
Zu der hiervon unabhängigen Frage, ob das neue tatsächliche Vorbringen der Nebenintervenientin - insbe-sondei*e deren unter Beweiserbieten vorgebrachte Behauptung die Firma	in	^abe	ein	dem	Streit-
patent entsprechendes Gerät im Jahre 1927 offenkundig ^orbenutzt ~ gemäß § 279 ZPO zurückzuweisen war, braucht rieht Stellung genommen werden, da sich, wie unter Ziffer V auszufähren sein wird, das Streitpatent des Beklagten unabhängig von dem Vorbringen der Streitgehilfin als nicht patentwürdig erweist*	<*
II«
Pie Anmeldung zu dem Streitpatent nebst den Anmeldeunterlagen ist,, wie sich aus den Erteilungsakten .ergibt, am 22* Oktober 1947 bei dem Y/Ürttembcrgischen Landesge-werbeamt hiedergelegt worden« Es ist daher nach der
10
• •
zutreffenden Feststellung der angefochtenen Entscheidung
 gemäß § 4 Ab3« 1 des Ersten überleitungsgesetzes vom
8« Juli *1949 (ITiGBl S« 175) für die Frsge nach der Heu-
heit, Fortschrittlichkeit und Erfind ungshöhe auf den
 Sag der Hiederlngung und nicht auf den Sag der Anmeldung
 des Patents beim Patentamt abzustellen« Es sind auch
 insoweit von den Streitteilen keine Einwendungen erho-
«
ben worden«
III«
Die Erfindung betrifft eine tragbare Spritze, insbesondere zur Schädlingsbekämpfung« Der Erfinder geht davon aus, daß bei den bekannten Spritzen dieser Art die Flüssigkeit entweder vor dem Spritzen in dem Behälter unter Druck gesetzt (sog« Batteriespritzen) oder aber während des Spritzens mittels einer Pumpe zur Ausspritzdüse gepumpt wird« Im ersteren Falle müsse, so erklärt der Erfinder, der Behälter als Druckbehälter ausgebildet sein, weshalb er sehr schwer sei« Trotz Anbringens eines Sicherheitsventils komme es außerdem häufig vor, daß der zulässige Druck überschritten werde und der Behälter zerspringe* Im anderen Felle sei das Spritzen sehr unbequem und ermüdend, da mit dem einen Arm gepumpt und mit der anderen Hand die Spritzdüse gehalten werden müsse«
per Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Spritze zu schaffen, deren Behälter beim Spritzen nicht unter Druck steht und deren Düse mit beiden Händen bedient werden kann« Als Dösung schlägt der Erfinder vor,
- *11
• «
die Pumpe durch einen luftgekühlten Eieinverbrennungs-motox* ansu.tr eiben und sie zwischen dem Pltissigkeitsbehäl-ter und der Düse anzuordnen* Der Erfinder des Streitpa-teiltes ist dabei, wie aus der Beschreibung zu entnehmen ist, von der Überlegung ausgegangen, daß infolge der Anordnung der Pumpe syrischen Behälter und Düse die Ausbildung als Druckbelialter entbehrlich werde und damit das Gewicht des Plüssigkeitsbehälters geringer gehalüen werden könne als bei den bekannten Druckbehältern oder bei gleichem Gewicht die Mitnahme einer größeren Plüssigkeits-menge möglich sei* Den durch die Verwendung eines Verbrennungsmotors als Antriebsciuelle entstehenden Vorteil
 sieht der Erfinder nicht nur in der Vermeidung des ermü-
*
dend eil Handbetriebes und der Ermöglichung der Bedienung der Düse mit beiden Händen, sondern auch im gleichmäßig hohen Spritsdruck (Patentschrift S« *1 3* 34)*
In der Überschrift der Patentschrift und in aer Beschreibung (S* 1 3* 1) ist der Erfindimgsgegenstand schlechthin als "tragbare Spritze" bezeichnet* Aus Pa-tcntbeschrcibung und Patenteeichnmig ergibt sich jedoch, daß der Erfinder nur ein Einmann-Gerät gemeint hat* In der Beschreibung (S* 1 Z* 12 ff*) geht der Erfinder von der vorbekannten Schädlingsbekämpfungsspritze mit Handpumpe aus* Er empfindet es als nachteilig, daß ‘die Be-dieiiungsperson mit der einen Hand pumpen und mit der anderen Hand die Spritzdüse halten muß« Er will erreichen (S* 1 3« 19), daß die Spritze mit beiden Händen bedient werden kann, d« h* also beide Hände der einen Bedienungsperson zu dem Spritzen frei sind (S* 1 Sp« 31)* Hach der

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Zeichnung hat das Gerät einen über die Schultern greifenden fragbügel (c), der in der Beschreibung (S« 2 Z0 30 ff) v*ie folgt erläutert ist: "An der Rückwand des Behälters a ist eine {Prageinrichtung angebracht, mittels der die Spritze auf dem Rücken getragen werden kann»"
Zum Wesen des Erfindungsgegenstandes gehört daher nach der Offenbarung in der Patentschrift die Gestaltung des Gerätes als eines Einmann-Tornistergerätes» Es handelt sich sonach bei dem Gegenstand des Streitpatents um eine von einer Person während des Arbeitens tragbare Spritze»
Per Hauptanspruch (Anspruch I) des Streitpatentes hat demnach die Combinations erfind ung einer von einer Person während des Arbeitens tragbaren Spritze, insbesondere zur Schädlingsbekämpfung, mit einem Plüssigkeitsbehälter und einer Pumpe zu dem Gegenstand, bei der folgende, an sich bekannte Merkmale, vereinigt sind:
1») Antrieb der Pumpe durch einen luftgekühlten Kleinverbrennungsmotor
2») Anordnung der Pumpe zwisohen Behälter und Buse«
Beide Merkmale sollen in gegenseitiger Zusammen-* Wirkung und Ergänzung zu dem vom Erfinder erstrebten Gesamterfolg der Ausbildung einer von der Bedienungsperson wählend des Arbeitens auf dem Rücken tragbaren Spritze, deren Ausspritzdüse mit beiden Händen bedient werden kann und die einen konstanten Spritzdruck aufweist, führen» Ba diese technische Gesaratwirkurig durch das funktionelle Zusammenwirken der Merkmale herbeigeführt wird, bestehen gegen die Schutzfähigkeit der. Kombination keine rechtlichen
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Bedenken, sofern sie als solche die Voraussetzungen der Neuheit, Fortschrittlichkeit und erfinderischen Eeistung erfUllt, mögen auch die Einzelelemente vorbekannt sein«
XV«
Der von dem Erfinder beanspruchte Erfindungsgedan-ke war im Zeitpunkt der beanspruchten IJiederlegungspriori-tfclt (22« Oktober 1947) neu« Keine der von der Klägerin entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen enthält'sämtli-che erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatentes«
Ob die von der Nebenintervenientin behauptete offenkundige Vorbenutzung im Jahre 1927 gegeben ist, kann aus den unter Ziffer I erörterten Gründen dehinstehen« Es kann auch der technische Fortschritt, den das Stroitpatent gegenüber dem Stande der Technik erzielt hat, nicht geleugnet werden« Eine mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstete, rückentragbare Spritze weist sowohl gegenüber den sog« Batteriespritzen, als auch gegenüber den an eine elektrische Energiequelle angeschlossenen elektromotorisch angetriebenen Spritzen und erst recht gegenüber den von Hand betriebenen Spritzen einen technischen Fortschritt auf« Daran könnte auch die von der Nebenintervenientin behauptete geringe Betriebsdauer des Gerätes 4e§ Streitpatentes nichts ändern. Gegenüber dem nicht imerheblichen technischen Fortschritt könnte' dieser Nachteil nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zu demal er auch bei den rückentragbaren Handspritzen in ähnlicher Weise besteht«
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Die Patentfähigkeit der streitigen Erfindung hängt
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.* daher von der Präge der Erfindungshöhe aho
 Per Hi chtigkeitsSenat hat die Erfindungshöhö vor . allem im Hinblick auf die deutsche Patentschrift Er*
415 136 und* die schweizerische Patentschrift Er« 160 101 verneint® Er geht davon aus, daß durch die genannte deut-• sehe Patentschrift ein nach Art einer Kiepe während der^ Arbeit auf dem Rucken getragener Motor mit Brennstoffbehälter bekannt gewesen sei, der zu dem Antrieb von Garten-und Feldgcräten aller Art bestimmt gewesen sei und dem die Patentschrift vielseitige Verwendungsmöglichkeiten
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zugesprochen habe® Durch die schweizerische Patentschrift
 Er« 160 101 sei, so meint der Nichtigkeitssenat weiter,
 bekannt geworden,'sum Bespritzen von Bäumen Bruckpumpen
 zu benutzen, bei denen die durch einen Verbrennungsmotor
 angetriebene Pumpe zwischen Flttssigkeitsbehälter und
 SpritzdUse angeordnet und die im Bedarfsfälle tragbar
 auegestattet gewesen sei® Pa außerdem auf dem Rücken *
tragbare (von Hand zu bedienende) Spritzen zur Schädlingsbekämpfung mit Fliissigkeitsbehälter und Pumpe zu dem Stande der Technik gehört hätten, habe.es für den Fachmann keiner erfinderischen Eingebung bedurft, den durch die deutsche Patentschrift Nr. 415 136 bekanntgewordenen tragbaren Verbrennungsmotor direkt mit einer Pruckpumpe derartig zu kuppeln, daß die Pumpe zwischeh Behälter und Motor liege® Pa der jjeistungsfähigkeit eines Mannes natürlich f-renzen gesetzt seien, werde jeder Fachmann dafür Sorge tragen, daß Pumpe und Motor möglichst leicht gehalten wür** den, so daß das Aggregat noch'einen Flüssigkeitsbehälter mit einem gewissen Fassungsvermögen aufuehmen könne® Pie erforderliche Erfindungshöhe sei daher nicht gegeben.
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Dieser Auffassung des Nichtigkeitssenats kann nicht entgegengetreten werden® In der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, daß'jedes Element der Kombination des Streitpatents als solches vorbekannt und technisch erprobt ist® Nach der mit den Ausführungen des Beklagten übereinstimmenden Bekundung des Sachverständigen gab es schon vor 1947 ausreichend leichte und zuverlässige Kleinverbrennungs-motore, die für die von dem Erfinder vorgeschlagene Kombination geeignet waren® Außerdem hatten nach den auch vom Beklagten nicht bestrittenen Darlegungen des Sachverständigen drucklose Flüssigkeitsbehälter bereits bei den von Hand bedienten rückentragbaren Schädlingsbekämpfungs-spritsen Verwendung gefunden® Auch schon bei solchen Rückenspritzen war die Flüssigkeit aus dem Behälter in die Pumpe gesaugt und aus der Pumpe in die Düse gedrückt worden® Es war sonach schon damals die die Voraussetzung für einen drucklosen Behälter bildende Anordnung der Pumpe zwischen Behälter und Ausspritzdüse verwirklicht worden® Schließlich war auch mit der deutschen Patentschrift Nr® 461 S6*i bereits eine mit einem Elektromotor ausgestattete rückentragbare Schädlingsbekämpfungsspritze, bestehend aus der Kombination von Motor, Pumpe und Druckbehälter bekannt geworden® Unter diesen Umständen stellte cs, nachdem ein hinreichend zuverlässiger und leichter Kleinverbrennungsmotor entwickelt worden watf., bei dem allgemeinen Zug zur Motorisierung keine erfinderische Leistung mehr dar, als Antricbsquelle einen solchen Verbrennungsmotor zu wählen und ihn in der Art der früheren rückentragbaren Spritzen mit oinem drucklosen Behälter zu kombinieren® Dies erkannt zu haben, kann für den auf dem einschlägigen Gebiete arbeitenden Fachmann nicht als
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ein die Erfindurigshöhe begründendes Moment angesehen werden» Die Kombination des Streitpatents erforderte lediglich Haftnahmen, die Uber den Rahmen handwerkliehen Könnens nicht hinausgehen» Die erfinderische Leistung ist auch nicht deshalb zu begehen, weil, wie der Beklagte meint, ein Gerät nach Art des Streitpatents trotz des Vorhandenseins entsprechender Verbrennungsmotors vorher niemals hergestellt worden sei» Dies soll nach den Darlegungen des Beklagten vor allem deshalb nicht geschehen sein, weil ein Vorurteil dagegen bestanden habe, einen explosiblen und zudem stark vibrierenden Verbrennungsmotor auf dem Rücken zu tragen» Dieses Vorurteil habe der Erfinder des Streitpatents, so meint der Beklagte, durch sein Kombinationspatent überwunden» .Obwohl das Patent sich zunächst nur unter größten Schwierigkeiten habe durchsetzen können, habe es dann eineai ungeahnten wirtschaftlichen Erfolg gehabt und geradezu eine Umwälzung auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung hervorgerufen»
Ob bei der Kundschaft d» h» im vbrliegenden Palle bei den Winzern, Kleinlandwirten und den sich mit dem Vertrieb der Geräte befassenden Personen Bedenken dagegen bestanden, einen Verbrennungsmotor auf dem Rücken zu tragen - wogegen übrigens schon das auf Grund des deutschen Patents Er» 413 136 entwickelte und., als H^f^HBhMotor bekannt gewordene. Garten- und Feldgerät sprechen dürfte kann nicht entscheidend sein« Die Überwindung eines Vorurteils der Abnehmer und- landwirtschaftlichen Fachberater mag ein kaufmännisches und propagandistisches Verdienet
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gewesen sein, e3 besagt aber nichts Entscheidendes für die Erfindungshöhe (vgl® BGH GRPR 1953, 438 - Kunststoff-hülle)® Der Erfinder des Streitpatents mag einen das Durchs clmittsnaß übersteigenden wirtschaftlichen und kaufmännischen 31ick gehabt haben, der ihn die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Kombination vor seinen Mitbewerbern erkennen ließ, Erfindungshöhe im Patentrechtliehen
•	Sinne ist damit jedoch nicht zu begründen® Daher bedarf es der Vernehmung der von dem Beklagten wegen der an-
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fänglichen erheblichen Widerstände bei dem Absatz der Geräte und des später eingetretenen wirtschaftlichen Erfolges benannten Xcugen nicht« Maßgebend ist vielmehr, ob auch die Konstrukteure auf dem in Präge kommenden Gebiet Bedenken gegen'eine Kombination der von dem Erfinder vorgeschlagendn Art haben mußten« Dies kann aber nach dem Dargelegten nicht der Pall gewesen sein« ’.Auch dsmit, daß die durch den Motor hervorgerufenen Erschütterungen nach der Behauptung des Beklagten bei seinem Gerät wegen der gegebenen Verteilung der schwingenden Masse des Motors und der festen Masse der Übrigen Kombinationselemeiir te erheblich gemindert waren, läßt sich die Brfindimgs-höhe nicht begründen« Wenn dies der Pall sein sollte, handelt es sich nur um ein zufälliges, in der Patentschrift nirgends offenbartes Ergebnis, das dahe# bei der Beurteilung der Präge der Erfindungshöhe nicht herangezogen werden kann« Der Nichtigkeitssenat hat daher mit Recht die Erfindungshöhe für den-im Häuptanspruch enthaltenen Erfindungsgedenken verneint«
Gleiches hat für die Neufassung des Patentanspruchs zu gelten, den der Sachverständige unter Verwendung

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dor für sich allein keinen selbständigen Erfindungsgedan
 ken enthaltenden Unt eransprilche zusammengestellt hat«
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Der Sachverständige schlägt vor, dem Hauptanspruch des Streitpatents unter Zusemmenfassung mit den Unteransprüchen' folgende Fassung zu geben*
Von einer Person während des Arbeitens tragbare Plussigkcitsspritze insbesondere zur Schädlingsbekämpfung, dadurch gekennzeichnet', daß alle deren Einzelteile, Spritzflüssigkeitsbehülter, unmittelbar an einen' luftgekühlten Kleinverbrennungsmotor angebaute und von ihm angetriebene Pumpe zwischen diesem Behälter und der Spritzdüse, sowie gegebenenfalls Hegeleinrichtungen und Filter für die Spritzflüssigkcit zwischen Behälter und Pumpe, in Kombination als vorzugsweise auf dem Bücken tragbares Gerät angeordnet sind«
Auch diese Passung ist jedoch nicht patentwürdig« Der Sachverständige hat seine Auffassung, daß diese von ihm neu vorgeschlagen© Kombination erfinderisch sei, nicht hinreichend begründen können« Es ist auch nicht ersichtlich, welche besonderen Schwierigkeiten der Fachmann hätte überwinden müssen, um zu dieser Kombination zu gelangen« Die unmittelbare Kupplung zwischen Motor und Pumpe ohne Zwischenschaltung von Riemen oder Zahnradgetriebe ist eine jedem Fachmann geläufige Maßnahme« Hegelvorrichtung und Ventil sind bei Verwendung eines durchlaufenden Motors nahezu zwangsläufig notwendig, jedenfalls aber ohne weiteres naheliegend« Daher ist auch dieser beschränkte .Auspruch nicht gewährbar«
Das Streitpatent.Jkann daher mangels ausreichender Erfindungshöhe nicht als söhutzwürdig gelten« Die Berufung des Beklagten mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen
 worden«
GrOdiää 5§ 42, 40 PatG waren die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, wozu auch etwaige Kosten des Zwischenstreites	*.
~	c-	- rechnen, in entsprechender An-
wendung der §§ 91, 97, 101 ZPO dem Beklagten zur Last zu
 legen«	
Wilde*	Birnbach KrUger-Nieland
 Christoph
Spreng