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BGH · I-ZR-157/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-157/51

tfDie Vertragsparteien haften gegenseitig ;£ur das Verschulden aller Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen, im gleichen Umfange wie für eigenes Verschulden (§§ 276 und 278 BGB)," Aus den Besonderen Vertragsbedingungen sind die Bestimmungen des § 4 hervorzuheben? Werden die Arbeiten ausgeführt, bei denen sich das Betreten des Bahnkörpers nicht vermeiden lässt, so hat der Auftragnehmer dies so zeitig dem bauleitenden Beamten anzuzeigen, dass für die balmpolizer'J.iche Aufsicht gesorgt werden kann«," "Der Auftragnehmer hat für alle Schäden einzustehen, die die von ihm bestellten Personen bei Gelegenheit der Ausführung derjArbeiten ah ihrer Person oder ihren Sachen, insbesondere auf dem Wege zur Arbeitsstelle erleiden, es sei denn, dass den Auftraggeber ein Verschulden triffto" erden könnten, zu befreien, und zwar sowohl von Ansprüchen der Hinterbliebenen als auch von Ansprüchen der Berufsgenossenschaft» Bie Beklagte meint, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse an dieser Feststellung habe, hält den Klageanspruch aber auch für sachlich unbegründet. Sie meint, dass der Unfall auf die eigene’Unvorsichtigkeit des U(H|^ zurückzuführen und von den Leuten der Beklagten verschuldet sei, während ihre eigenen Leute kein Verschulden tr"fe= Sie wendet ausserdem Verjährung ein. Bas Landgericht in Siegen hat das Feststellungsbegehren der Klägerin durch das Urteil vom 15» 7»" 1950 in Höhe von 2/5 der in Betracht kommenden Ansprüche für begründet erklärt und die Klägerin im übrigen abgewiesen» Der 7» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlucsberufung der Klägerin dahin • erkannt, dass die Feststellungsklage nur wegen der Hälfte der Ansprüche begründet sei» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage verlangt » Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*» dass die Linterbliebenen Ansprüche- nicht nur gegen sie selber, sondern gegen alle Personen erheben können, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ersatz ihres Schadens verpflichtet sind, den sie durch den Unfall erlitten habeno Solche Ansprüche sind im 5 898 R70 nicht etwa verneint, sondern im Gegenteil ausdrücklich genannt«, Für die Bemessung dieser Ansprüche kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Beklagte die ihr aus § 618 3GB obliegenden Pflichten gegenüber dem Verunglückten ver letzt hat oder nichtP Von einer Verjährung der SchadensersatsansprUche der Klägerin kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin SchadensersatsansprUche wegen der der Beklagten zur Last fallenden positiven Vertragsverletzungen erhebt, für die die kurze Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht gilt» Soweit die Beklagte aber behaupten will, dass die Ansprüche, die von Britten gegen die Klägerin erhoben werden könnten, verjährt seien, kommt es auf ihre Behauptung "schon deshalb nicht an, weil die Klägerin die Einrede der Verjährung bicher nicht erhoben hat und von der Beklagten nicht gezwungen werden kann, sie zu erheben-, Auch der Ansicht der Revision, dass die Beklagte im Rahmen des' l 254 3GB für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden könne, kann nicht beigetreten werden. Die Revision ist der Meinung, dass die Beklagte Uassnahmen-zu dem Schutze der jiit der Aufgleisung eines Vagens am Bordende des Gleises 125 bekräftigten Arbeiter deshalb nicht habe zu treffen brauchen, weil dieses Gleis durch die Aufstellung des Schildes Sh 2 ausser Betrieb gesetzt sei, und ein Betreten der Gleise im § 4 def Besonderen Vertragsbedingungen nur für.die im Betrieb befindlichen Gleise verboten sei. Die Parteien streiten darüber, was unter einem im Betrieb befindlichen Gleis im Sinne der Besonde-ren Vertragsbedingungen zu verstehen ist» während die Beklagte den Standpunkt vertreten will, dass ein Gleis durch die Aufstellung eines Sperrschildes ausser Betrieb gesetzt werde, ist die Klägerin der Ansicht, dass die Aufstellung eines Sperrschildes nur für den inneren .Betrieb der Bahn Bedeutung habe, und ein Gleis nur dadurch ausser Betrieb gesetzt werden könne, dass seine Benutzung durch entsprechende Stellung der V/eichen oder sonstige Mittel unmöglich gemacht werde» Über diesen Streit hat der Senat zu entscheiden, weil die Auslegung der im ganzen Bundesgebiet in einer Vielzahl von Fällen anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen Sache des Bundesgerichtshofs ist. Hoch ein anderer Streit der Parteien über die Auslegung des § 10 der Besonderen Vertragsbedingungen ist zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden«, Die Beklagte will diese Bestimmung dahin verstehen, dass ihre Haftung für das Verschulden der von ihr beschäftigen Personen ohne Rückr sicht auf die Größe vollständig entfalle, wenn den für die Klägerin tätigen Personen das geringste Verschulden zur Last falle. Den kann nicht zugestimmt werden« § 10 der Besonderen Vertragsbedingungen kann nicht anders verstanden werden, als der § 254 BGB» So wie in diesem der Grad der Verursachung des Schadens durch die beiden Parteien gegeneinander abzuv/ägen ist, ist auch das im § 10 genannte Verschulden der von den Parteien gestellten Personen grad-mässig gegeneinander abzuwägen« Die Beklagte hätte daher das Betreten des Gleises durch die zu dem Aufgleisen des Wagens bestimmten Arbeiter, wenn es sich als notwendig erwies, in der im § 4 der Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehenen Art unter Schutz stellen müssenv Sie musste also die Ausführung dieser Arbeiten dem baiileitenden Beamten anzeigen, damit dieser die geeigneten Llassnahnen treffen konnte« Die blosse Warnung der Arbeiter durch den Schachtmeister deren Wert in keiner Weise bestritten werden soll, genügte nicht«, lass die Anzeige bei dem bauleitenden Beamten nicht erfolgt ist, hat das Berufungsgericht mit einer rechtsirrtumsffeien Begründung festgestellt. Da es bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung in erster Linie darauf ankommt, in welchem Umfang der Schaden von den Parteien verursacht ist, i3t es von wesentlicher Bedeutung, dass der Verunglückte das $ieis verbotswidrig betreten hat« Durch dieses Verhalten ist der Unfall überhaupt erst möglich gewordene Andererseits haben auch die Arbeiter der Klägerin zur Entstehung des Schadens beigetragen, In dieser Hinsicht kommt in erster Linie das vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigte Verhalten des Hemmschuhlegers in Betracht, Trenn dieser sich einwandfrei verhalten hätte, v.<äre der Unfall vermieden worden.

Zitierte Normen: § 618 BGB
WagengleisenUnfallAnspruchArbeiterKlägerinVerschuldenGleis

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* §§ 898, 1542 RVO Rechtssatzg An der Rechtsprechung des JKk betreffend das
•	■	°	/ XV* ****••'	'
Verhältnis des § 898 RVO zu dem § 1542.'RVO (RGZ 157) 342) ist festzuhalten.
Aktenzeichen:	I	ZR	157/51
Urt* des BGH t. 25» Juni 1952.	.*	.	q^q-	Hamm
2498 qq2
Verkündet am 25»Juni 1952 Grunau, Justizoberselcre trials UrLundsbeamtei? der Ge-
schäftsstelle
 Im. Namen des Volkes
m dem Rechtsstreit
 der Firma K* August
 in Kr'
Ar eis
S
Beklagten und Eevisionsklägerin, - Prozessbevollmächti&ter: Rechtsanwalt Br»	-
gegen
- Prozessbcvollmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProTessor Br» Lindenmaier, Br. Heidenhain, Br» Birnbach, Br. Krüger-IIieland, Br» Benkard
 für Recht erkannts
 die B der E
', vertreten durch den Präsidenten
 Klägerin und Revisionsbeklagte«
Bie Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20» September 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie s en»
Von Rechts wegen.
2
TatDestand;
Die Klägerin hat der Beklagten durch den Vertrag vom 3» 80/I80 IO» 1945 die Wiederherstellung der durch Bomben zerstörten Gleise des Verschiebebahnhofs	übertra-	■
gen» In dem Vertrage sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und die Besonderen Vertragebedingungen der Klägerin als massgebend in Bezug genommen „ Im § 10 der Allgemeinen Bedingungen ist bestimmt? tfDie Vertragsparteien haften gegenseitig ;£ur das Verschulden aller Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen, im gleichen Umfange wie für eigenes Verschulden (§§ 276 und 278 BGB)," Aus den Besonderen Vertragsbedingungen sind die Bestimmungen des § 4 hervorzuheben?
"Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um Personen- und Sachschäden zu verhüten.
Das Bertreten des Bahnkörpers der im Betriebe befindlichen Gieise ohne Begleitung oder Aufsicht von.Bahnpolizeibeamten ist dem Auftragnehmer sov’ie seinen Angestellten und Arbeitern verboten.
Werden die Arbeiten ausgeführt, bei denen sich das Betreten des Bahnkörpers nicht vermeiden lässt, so hat der Auftragnehmer dies so zeitig dem bauleitenden Beamten anzuzeigen, dass für die balmpolizer'J.iche Aufsicht gesorgt werden kann«,"
§ 10 der Besonderen Bedingungen bestimmt;
"Der Auftragnehmer hat für alle Schäden einzustehen, die die von ihm bestellten Personen bei Gelegenheit der Ausführung derjArbeiten ah ihrer Person oder ihren Sachen, insbesondere auf dem Wege zur Arbeitsstelle erleiden, es sei denn, dass den Auftraggeber ein Verschulden triffto"
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Nachdem die Arbeiten der Beklagten an den Gleisen bereits mehrere Monate gedauert hatten* entschloss sich der Schacht- ■ meister der Beklagten* Frits	einen	Packwagen,	der
 auf dem Gleise 125 stand, als Aufeiithaltsraum für die Arbeiter einzurichten» Als er mit dem Hangieraufseher der IClägerin.KBfe von der Absicht sprach, diesen Wagen zu verlegen, und mm ihn darauf aufmerksam machte, dass der Y/agen auf seiner einen Seite entg3.eist war, und deshalb nicht bewegt werden konnte, ordne** te HflHB an, dass der Wagen von dem Vorarbeiter U#HBl mit Hilfe der Arbeiter GBift und	aufgegleist	werden	soll-*
te»	sagte	den	Arbeitern,	dass	sie	die	Y/inden	zu dem	He-
ben des Y/agens neben den Gleisen aufstellen sollten, damit sie die Gleise nicht zu betreten brauchten und rückte dann mit seinen Arbeitern nach einem etwa 400 m entfernten anderen Gleise zu weiteren Arbeiten ab. Auf dem Gleise 125? auf demcter entgleiste wagen stand, stand damals nördlich von diesem Wagen noch ein weiterer Wagen, hinter dem die Cpur des Gleises verengt war und das Gleise durch darüber gelegte Quereisen gesperrt war» Südlich des entgleisten Wagens standen noch zwei andere beladene Y/agen, an deren Nordende ein Sperrschild auf gestellt war. Während	den	anderen	Arbeitern	auf	dem
 Gleise 125 an dem entgleisten Wagen arbeitete, wurden auf diesem Gleis südlich der beiden beladenen Y/agen Eangierbewegun-gen ausgeführt. Bei diesen wurde ein Y/agen auf das Gleis ge-stossen, den der Hemmschuhleger	mit	einem	Hemm-
schuh auffing. Die Bremsung erwies sich als nicht stark genug, so dass der F.angierwägen gegen die südlich des entgleisten Wagens stehenden beladenen Wagen anstless und diese ins Hollen brachte; sie rollten auf den entgleisten Y/agen auf und stiessen diesen gegen den hinter ihm stehenden Y/agen am Gleisende» In diesem Augenblick stand der Vorarbeiter öflHlbfmÜt dem Arbeiter Gfl|^ auf dem Gleis» Während	noch	zur	Sei-
te springen konnte, geriet Uebach zwischen die Puffer der Wagen und wurde totgequetscht»
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Bia Beklagte war damals Mitglied der Berufsgenossen-schaft Reichsunfallvereicherung, BezirksVerwaltung
 in	Biese hat an die Hinterbliebe-
nen des Uebacli 1009,99 EM gezahlt und zahlt ihnen eine monatliche Rente» Hiervon hat sie der Klägerin Mitteilung mit der Erkl-'ri-ng gemacht, dass sie Rückgriffe gegen die Klägerin nehmen werde» Bie Hinterbliebenen haben bisher Ansprüche gegen die Klägerin nicht erhoben»
Bie Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen, die wjpgen'JLes Unfalls des U^|^^ erhoben v. erden könnten, zu befreien, und zwar sowohl von Ansprüchen der Hinterbliebenen als auch von Ansprüchen der Berufsgenossenschaft» Bie Beklagte meint, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse an dieser Feststellung habe, hält den Klageanspruch aber auch für sachlich unbegründet. Sie meint, dass der Unfall auf die eigene’Unvorsichtigkeit des U(H|^ zurückzuführen und von den Leuten der Beklagten verschuldet sei, während ihre eigenen Leute kein Verschulden tr"fe= Sie wendet ausserdem Verjährung ein. Bie Klägerin hält d..s Vorbringen der Beklagten für unbegründet»
Bas Landgericht in Siegen hat das Feststellungsbegehren der Klägerin durch das Urteil vom 15» 7»" 1950 in Höhe von 2/5 der in Betracht kommenden Ansprüche für begründet erklärt und die Klägerin im übrigen abgewiesen» Der 7» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlucsberufung der Klägerin dahin • erkannt, dass die Feststellungsklage nur wegen der Hälfte der Ansprüche begründet sei» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage verlangt » Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*»
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Entaeheidungsgründe;
Das Interesse der Siegerin daran, dass ilir Recht, an der Beklagten Rückgriff zu nehmen5alsbald festgestellt werde, kann nicht in Zweifel gezogen werden» Die Berufsgenossen-schaft hat bereits angekündigt, dass sie wegen der Zahlungen, die sie an die Hinterbliebenen des	geleistet	hat und
 in Zukunft noch leisten muss, die Klägerin in Anspruch nehmen will» Die Klägerin hat aber schon aus Gründen ihres Haushalts ein Interesse daran, dass ihr Recht, an der Beklagten Rückgriff zu nehmen, alsbald festgestellt wird« Dies gilt sowohl für die Ansprüche, die vonseiten der Berufsgenossen-’ schaft an die Klägerin gestellt werden, als auch für etwaige Ansprüche der Hinterbliebenen» Wenn diese bisher nicht geltend gemacht sind, so folgt daraus nicht, dass es auch in Zukunft niemals geschehen wird»
Der Y,unsch der Beklagten, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der Frage des Verhältnisses des § 898 RVO zu dem § 1542 RVO nachjeprüft werden möge, gibt dem Senat keinen Anlass, von den diese Rechtsprechung beherrschenden Ge*» danken abzuweichcn. Die Beklagte leugnet nicht, dass der vorliegende Fall dem in dem Urteil des Reichsgerichts vom >20» April 1938 >(KGZ 157? 542) entschiedenen weitgehend entspricht» Neue Ccdanken zu der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung hat die Revision nicht vorgebracht. Sie greift auf den vom Reichsgericht bereits abgelehnten Gedanken zurück, aus der Vorschrift des § 898 RVO könne gefolgert werden, dass der Beklagten Verpflichtungen aus dem § 618 BGB gegenüber dem Verunglückten, Utd^, nicht obgelegen hätten. Bie Beklagte will dies daraus folgern, dass die den Hinterbliebenen des Uebcch wegen des Todes ihres Ernährers zustehenden Ansprüche ganc unabhängig davon seien, ob sie
 Verpflichtungen aus § 618 BGB verletzt habe oder nichto Bies trifft allerdings zu. Die Beklagte übersieht aber.
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dass die Linterbliebenen Ansprüche- nicht nur gegen sie selber, sondern gegen alle Personen erheben können, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ersatz ihres Schadens verpflichtet sind, den sie durch den Unfall erlitten habeno Solche Ansprüche sind im 5 898 R70 nicht etwa verneint, sondern im Gegenteil ausdrücklich genannt«, Für die Bemessung dieser Ansprüche kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Beklagte die ihr aus § 618 3GB obliegenden Pflichten gegenüber dem Verunglückten ver letzt hat oder nichtP
Von einer Verjährung der SchadensersatsansprUche der Klägerin kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin SchadensersatsansprUche wegen der der Beklagten zur Last fallenden positiven Vertragsverletzungen erhebt, für die die kurze Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht gilt» Soweit die Beklagte aber behaupten will, dass die Ansprüche, die von Britten gegen die Klägerin erhoben werden könnten, verjährt seien, kommt es auf ihre Behauptung "schon deshalb nicht an, weil die Klägerin die Einrede der Verjährung bicher nicht erhoben hat und von der Beklagten nicht gezwungen werden kann, sie zu erheben-,
Auch der Ansicht der Revision, dass die Beklagte im Rahmen des' l 254 3GB für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden könne, kann nicht beigetreten werden. Die Revision ist der Meinung, dass die Beklagte Uassnahmen-zu dem Schutze der jiit der Aufgleisung eines Vagens am Bordende des Gleises 125 bekräftigten Arbeiter deshalb nicht habe zu treffen brauchen, weil dieses Gleis durch die
 Aufstellung des Schildes Sh 2 ausser Betrieb gesetzt sei,
 und ein Betreten der Gleise im § 4 def Besonderen Vertragsbedingungen nur für.die im Betrieb befindlichen Gleise verboten sei. Die Parteien streiten darüber, was unter
 einem im Betrieb befindlichen Gleis im Sinne der Besonde-ren Vertragsbedingungen zu verstehen ist» während die Beklagte den Standpunkt vertreten will, dass ein Gleis durch die Aufstellung eines Sperrschildes ausser Betrieb gesetzt werde, ist die Klägerin der Ansicht, dass die Aufstellung eines Sperrschildes nur für den inneren .Betrieb der Bahn Bedeutung habe, und ein Gleis nur dadurch ausser Betrieb gesetzt werden könne, dass seine Benutzung durch entsprechende Stellung der V/eichen oder sonstige Mittel unmöglich gemacht werde» Über diesen Streit hat der Senat zu entscheiden, weil die Auslegung der im ganzen Bundesgebiet in einer Vielzahl von Fällen anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen Sache des Bundesgerichtshofs ist. Der Streit kann nur zugunsten der Klägerin entschieden werden» Verboten wird das Betreten der im 3etrieb befindlichen Gleise durch die Vertragsbedingungen der Klägerin, weil es gefährlich ist und Unfälle zur Folge haben kann» Die Möglichkeit solcher Unfälle wird aber durch ein blosses Benutzungsver-bot, wie es die Aufstellung eines Sperrschildes bedeutet, nicht ausgeschlossen. las Verbot .kann übertreten werden und wird gelegentlich auch übertreten, wie der im Streit befindliche Vorfall beweist. Bann wird der durch das Bcnutzungsverbot bewirkte Schutz illusorisch* Deshalb können unter den nicht im Betrieb befindlichen Gleisen nur solche Gleise verstanden werden, deren Benutzung nach den getroffenen Massnahmen unmöglich war. Die Benutzung des Gleises 123 war nicht unmöglich, sondern nur verboten« Eine Ausserbetriebsetsung des Gleises lag also nicht vor0
Hoch ein anderer Streit der Parteien über die Auslegung des § 10 der Besonderen Vertragsbedingungen ist zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden«, Die Beklagte will diese Bestimmung dahin verstehen, dass ihre Haftung für das
 Verschulden der von ihr beschäftigen Personen ohne Rückr sicht auf die Größe vollständig entfalle, wenn den für die Klägerin tätigen Personen das geringste Verschulden zur Last falle. Den kann nicht zugestimmt werden« § 10 der Besonderen Vertragsbedingungen kann nicht anders verstanden werden, als der § 254 BGB» So wie in diesem der Grad der Verursachung des Schadens durch die beiden Parteien gegeneinander abzuv/ägen ist, ist auch das im § 10 genannte Verschulden der von den Parteien gestellten Personen grad-mässig gegeneinander abzuwägen«
Die Beklagte hätte daher das Betreten des Gleises durch die zu dem Aufgleisen des Wagens bestimmten Arbeiter, wenn es sich als notwendig erwies, in der im § 4 der Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehenen Art unter Schutz stellen müssenv Sie musste also die Ausführung dieser Arbeiten dem baiileitenden Beamten anzeigen, damit dieser die geeigneten Llassnahnen treffen konnte« Die blosse Warnung der Arbeiter durch den Schachtmeister
 deren Wert in keiner Weise bestritten werden soll, genügte nicht«, lass die Anzeige bei dem bauleitenden Beamten nicht erfolgt ist, hat das Berufungsgericht mit einer rechtsirrtumsffeien Begründung festgestellt. Der Rän-gieraufseher !3®^v:ar ein Beamter, den die Beaufsichtigung von zwei oder drei Ilemmschuhlegern oblag, der mit Bauarbeiten aber nichts zu tun hatte« Ls kommt deshalb auch nicht, darauf an, ob die Mitteilungen, die EflHP deni	über
 den Beginn der Arbeiten gemacht hat, ausreichend deutlich’ wären oder Missverständnisse zuliessen«
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Nicht näher erörtert hat das Berufungsgericht die Präge, ob die Arbeiter	Gflpund HflHHBl von ihrem"
Standort aus haben beobachten können, dass rangiert wurde« Es kommt hierauf aber auch nicht entscheidend an« Da RflHfe
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hof den Arbeitern das Betreten des Gleises ausdrücklich verboten hatte, hätten sie die Gleise aii.ch dann nicht betreten dürfen, wenn sie nicht gesehen hätten, dass rangiert wurde*
Da es bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung in erster Linie darauf ankommt, in welchem Umfang der Schaden von den Parteien verursacht ist, i3t es von wesentlicher Bedeutung, dass der Verunglückte das $ieis
 verbotswidrig betreten hat« Durch dieses Verhalten ist der Unfall überhaupt erst möglich gewordene Andererseits haben auch die Arbeiter der Klägerin zur Entstehung des Schadens beigetragen, In dieser Hinsicht kommt in erster Linie das vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigte Verhalten des Hemmschuhlegers
 in Betracht, Trenn dieser sich einwandfrei verhalten hätte, v.<äre der Unfall vermieden worden. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens beider Teile ist, wie das Reichsgericht in RGZ 157? 286 ausgesprochen hat, im wesentlichen Aufgabe tatrichterlicher Y.'ürdigung, Din rechtlicher Irrtum kann darin, dass das Berufungsgericht das IJaß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens gleich bewertet hat, nicht gefunden werden, Es kommt hierauf aber, entscheidend nicht an, da die Klägerin ein Rechtsmittel dagegen, dass die Verursachung und Schuld gleich bewertet worden ist, nicht eingelegt hat und eine der Beklagten günstigere Entscheidung nach Lage der Säbhe nicht in Betracht kommen konnte«,
Hiernach musste die Revision mit der Kostenfolge des
 
§ 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Lindenniaier	Heidenhain	Birnbach
 Krüger-ITi eland	Benkard