Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 157/04
24. März 2005 in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ist in beiden Vorinstanzen auf 10.000 € festgesetzt worden. Dies entsprach der eigenen Streitwertangabe der Klägerin, die dabei nach ihrem Vortrag in der Klageschrift berücksichtigt hat, daß die Website gerade für Unternehmen, die Internetdienstleistungen anbieten, eine äußerst bedeutsame Werbemaßnahme ist. Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte als Mitbewerber für die Klägerin nennenswerte Bedeutung gehabt hat oder in Zukunft haben könnte. Er hat unstreitig sein Gewerbe abgemeldet; seine Internetadresse 'ntek.de' ist seit dem 20. November 2003 nicht mehr registriert. Der beanstandete Internetauftritt des Beklagten konnte bereits bei Klageerhebung nicht mehr aufgerufen werden.
Streitwert: 10.000 €
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant
Büscher