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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. I» Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verein von Gewerbetreibenden mit dem satzungsgemäßen Ziel der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat den Beklagten, einen praktizierenden Arzt, auf Unterlassung bestimmter, im folgenden Antrag näher bezeich-neter Verhaltensweisen in Anspruch genommen, in denen sie eine gegen ärztliches Standesrecht und gegen das Heilmittelwerbege-setz (HWG) verstoßende - und somit auch wettbewerbswidrige ~ Werbung des Beklagten für seine ärztliche Tätigkeit sieht. In den Gründen hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele, da die Klägerin im Rahmen ihres ideellen Vereinszvecks ihr Interesse an der Einhaltung von ärztlichem Standesrecht geltend mache, das nicht dem Schutz materieller Interessen diene. Die Klägerin, die gegen das Urteil Revision eingelegt hat, beantragt im Hinblick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts vorabzuentscheiden, daß die Revision zulässig ist. Der Antrag ist statthaft, da § 554 a Abs. 2 ZPO eine Entscheidung Uber die Zulässigkeit der Revision durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung vorsieht und diese Entscheidungsmöglichkeit nicht auf den Fall der Verwerfung der Revision als unzulässig beschränkt ist (BGHZ 9, 22, 24 m.w.N.). des Berufungsgerichts für die Klägerin gerade - und nur - im Hinblick auf die Statthaftigkeit entstanden ist, besteht für sie ein rechtliches Interesse an einer frühzeitig klarstellenden Entscheidung über diesen Punkt, bevor sie das Rechtsmittel durch die Revisionsbegründung weiterverfolgt. § 546 ZPO, da das Berufungsgericht den Streitwert auf 50.000,— DM festgesetzt hat und die Sache als wettbewerbsrechtliche Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klägerin hat das Verhalten des Beklagten als angeblich unlautere Werbung und damit als wettbewerbswidrig (vgl. Selbst wenn es ihr dabei - wie das Berufungsgericht es angenommen hat - in erster Linie auf die Sauberkeit des ärztlichen Berufsstandes ankommen sollte, würde dies nichts am vermögensrechtlichen Charakter der geltend gemachten Ansprüche ändern; denn nach dem KlageVorbringen geht es auch insoweit um die Einhaltung Standes-

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 11 GKG § 37 BRAGO
InteresseArztBerufungsgerichtärztlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
, 7b	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Professor Dr. Julius
 straße 7,

Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1984 ist statthaft.
Gründe
I» Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verein von Gewerbetreibenden mit dem satzungsgemäßen Ziel der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat den Beklagten, einen praktizierenden Arzt, auf Unterlassung bestimmter, im folgenden Antrag näher bezeich-neter Verhaltensweisen in Anspruch genommen, in denen sie eine gegen ärztliches Standesrecht und gegen das Heilmittelwerbege-setz (HWG) verstoßende - und somit auch wettbewerbswidrige ~ Werbung des Beklagten für seine ärztliche Tätigkeit sieht.
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
 Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit in Bernau am Chiemsee unter Verwendung von Fotografien, welche ihn in Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit als Arzt zeigen, unter der Verwendung seines Hamens und der Anschrift seiner Wirkungsstätte, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

(Es folgt eine Ablichtung des streitgegenständlichen Bildberichtes)
anzufertigen und zu veröffentlichen oder eine solche Veröffentlichung zu dulden.
Diesen Begehren, dem der Beklagte entgegengetreten ist, hat das Landgericht entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Den Streitwert beider Instanzen hat es auf 50.000,— DM festgesetzt.
In den Gründen hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele, da die Klägerin im Rahmen ihres ideellen Vereinszvecks ihr Interesse an der Einhaltung von ärztlichem Standesrecht geltend mache, das nicht dem Schutz materieller Interessen diene. Mindestens aber stehe das ideelle Interesse ganz im Vordergrund.
Die Klägerin, die gegen das Urteil Revision eingelegt hat, beantragt im Hinblick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts vorabzuentscheiden,
 daß die Revision zulässig ist.
II. Der Antrag ist statthaft, da § 554 a Abs. 2 ZPO eine Entscheidung Uber die Zulässigkeit der Revision durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung vorsieht und diese Entscheidungsmöglichkeit nicht auf den Fall der Verwerfung der Revision als unzulässig beschränkt ist (BGHZ 9, 22, 24 m.w.N.). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antrag - was seiner Begründung ebenso wie dem Umstand entnommen werden kann, daß die
 Revision noch nicht begründet, sondern Verlängerung der Re-
visionsbegründungsfrist beantragt und gewährt worden ist - nicht die Feststellung der Zulässigkeit der Revision in vollem Umfang, sondern nur die Feststellung ihrer Statthaftigkeit anstrebt.
Denn im Hinblick auf die Unklarheit, die auf Grund der Ausführungen
«
des Berufungsgerichts für die Klägerin gerade - und nur - im Hinblick auf die Statthaftigkeit entstanden ist, besteht für sie ein rechtliches Interesse an einer frühzeitig klarstellenden Entscheidung über diesen Punkt, bevor sie das Rechtsmittel durch die Revisionsbegründung weiterverfolgt.
Der Antrag ist auch begründet. Die Revision ist statthaft gern. § 546 ZPO, da das Berufungsgericht den Streitwert auf 50.000,— DM festgesetzt hat und die Sache als wettbewerbsrechtliche Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, da durch unlauteres Verhalten im Wettbewerb - der auch zwischen Angehörigen freier Berufe und damit auch zwischen Ärzten besteht - stets wirtschaftliche Interessen zu demindest mitberührt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Mitbewerber oder ein gern. § 13 Abs. 1 oder 1 a UWG klagebefugter Verband dagegen vorgeht.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Klägerin hat das Verhalten des Beklagten als angeblich unlautere Werbung und damit als wettbewerbswidrig (vgl. BU S. 3) angegriffen.
Selbst wenn es ihr dabei - wie das Berufungsgericht es angenommen hat - in erster Linie auf die Sauberkeit des ärztlichen Berufsstandes ankommen sollte, würde dies nichts am vermögensrechtlichen Charakter der geltend gemachten Ansprüche ändern; denn nach dem KlageVorbringen geht es auch insoweit um die Einhaltung Standes-
rechtlicher und gesetzlicher Wettbewerbsverbote und damit um einen nach dem Wettbewerbsrecht zu beurteilenden vermögensrechtlichen Rechtsstreit.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da durch die Zwischenentscheidung weder Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Anhang) noch Anwaltsgebühren (§ 37 Nr. 3 BRAGO) entstanden sind.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Teplitzky
Mees