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BGH · I ZR 156/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 156/8

Sie macht geltend, die u0^m^"-Strahlerserie zeige gesamteinheitlich gesehen eine unerlaubte Formenverwandtschaft mit ihren Modellen auf, so daß die Beklagte wegen Verletzung des Urheberrechts und Geschmacksmusterrechts sowie unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung und nach den §§ 826, 1004 BGB zur Unterlassung und zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Mit der Klage hat sie die Beklagte auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der "OflB"-Serie sowie auf Rechnungslegung und in der Form eines Feststellungsantrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Modellen der 'DMB^-Strahler-Serie sei sowohl Urheberrechtsschutz als auch Geschmacksmusterrechtsschutz zuzubilligen; denn diese besondere Strahlerserie stelle eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung mit ausreichend hohem ästhetischen Gehalt dar. Bei den Lampen mit Klemmschraube und bei der Standleuchte setze sich die hervortretende abgerundete Form in dem dicken Rohr des Ständers fort. Sie rechtfertigen auch die Zubilligung eines Geschmacksmusterrechtsschutzes; denn das Berufungsgericht hat zutreffenderweise auf die neuartigen charakteristischen Merkmale und die sich hieraus ergebende Gesamtwirkung abgestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergäbe sich dieses Schutzrecht nämlich - abgesehen von der Farbgestaltung - aus denselben ästhetischen Merkmalen wie das Geschmacksmusterrecht und würde ebenfalls nicht vor der hier in Betracht kommenden freien Nachbildung ohne Übernahme der charakteristischen Merkmale des klä-gerischen Modells schützen. a) Die Revision rügt zunächst als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht über die Frage der unzulässigen Nachbildung aufgrund eigener Sachkunde entschieden hat, obwohl es zuvor ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Das Berufungsgericht durfte daher bei der Prüfung der Schutzrechtsverletzung selbst die erforderliche Vergleichsbetrachtung durchführen und darauf hinweisen, daß diese zu demselben Ergebnis führt wie das Privatgutachten des Gutachters Mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen D^PBB brauchte es sich nicht näher auseinanderzusetzen; denn dieser Gutachter hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, die Fragestellung verkannt und bei der Vergleichsbetrachtung nicht allein die schutzrechtsbegründenden, sondern unrichtigerweise auch vorbekannte Merkmale einbezogen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zunächst in ausreichender Weise den Gegenstand des Geschmacksmusters festgestellt. Es hat im einzelnen dargelegt, daß dieser sich auf den ästhetischen Gesamteindruck aufgrund der abgewogenen, klaren und abgerundeten Linienführung, die durch Verwendung bestimmter Rundformen hervorgerufen werde, beschränke. Sie ist, wie die vorgelegten Modelle und der vorbekannte Formenschatz, wie er sich auch aus dem Gutachten RflHI ergibt, veranschaulichen, nicht sachfremd. Es hat diese Merkmale sämtlich, wenn auch auf konkretere Weise, erfaßt, indem es auf die Rundformen, den kompakten Anschluß des Gelenkteils an den Leuchtkörper und die Fortführung der hervortretenden abgerundeten Form in dem Ständer sowie auf die insgesamt abgewogene, klare und in sich abgerundete Linienführung abgestellt hat. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Gegenstand des Geschmacksmusters nicht auf die Ausgestaltung der Strahler als eine Leuchtenserie, bestehend aus Deckenleuchte, Tischlampe, Standleuchte und Leuchte mit Schraubklammer, erstreckt hat. Die Verwendbarkeit einer Leuchte für mehrere Lampentypen ist, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung festgestellt hat, nicht neu, sondern .nur eine bekannte, handwerkliche Ausrichtung auf die technischen Bedürfnisse des Verbrauchers. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich die Tatsache, daß die einzelnen Leuchtenformen den etwa gleichen ästhetischen Eindruck vermitteln und daher zueinander passen, bereits aus der Verwendung derselben Strahlerform mit derselben Gelenkvorrichtung sowie bei den hochstehenden Lampenformen aus der Verwendung des gleichen Ständers. Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, die Farbgestaltung mit in den Gegenstand des Geschmacksmusters einzubeziehen; denn die Klägerin hat bei der Anmeldung nur Schwarz-Weiß-Fotografien hinterlegt, so daß das Geschmacksmuster keine bestimmte Farbgestaltung schützt. Weitere konkrete eigenschöpferische Merkmale hat die Klägerin nicht vorgetragen, so daß von dem Gegenstand des Geschmacksmusters, wie ihn das Berufungsgericht bestimmt hat, auszugehen ist. c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Modelle der Beklagten keine unzulässige Nachbildung darstellen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Vergleichsbetrachtung zutreffend auf den ästhetischen Gesamteindruck und die hierfür maßgeblichen Merkmale abgestellt. Dabei hat es auch Ähnlichkeiten festgestellt, nämlich hinsichtlich der Grundformen von Tubus, Ständer und Fuß sowie der Farbgestaltung; diese Elemente sind jedoch für sich gesehen nicht Gegenstand des Schutzrechts. Die Grundformen gehören, wie sich auch aus dem Gutachten RHHB ergibt, zu dem vorbekannten Formenschatz; die Farbgestaltung ist, wie ausgeführt, nicht von der Geschmacksmusteranmeldung umfaßt. Den ästhetischen Gesamteindruck hat es als unterschiedlich angesehen, weil die abgewogene, klare, in sich abgerundete Linienführung und die Kompaktform gerade nicht übernommen worden seien. Dies ergebe sich einmal aus der anderen Gestaltung des Tubus, der wegen der Axialrippen und des Fehlens der halbkugel-förmig abschließenden Kalotte nicht die elegante Rundform des Klägermodells, sondern eine durchbrochene Form aufweise. BGHZ 21, 266, 272; BGH GRUR 1962, 144, 155 - Buntstreifensatin I; GRUR 1982, 305, Dies entfällt jedoch, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die rote Gelenkschraube keine Besonderheit der klägerischen Modelle ist. Vielmehr werden, wie das Berufungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beklagten und dem beigebrachten Bildmaterial angenommen hat, rote Gelenkschrauben auch von anderen Lampenherstellern verwendet. Bereits hieraus ergibt sich, daß die rote Farbe der Gelenkschraube nicht geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen.

Zitierte Normen: § 23 UrhG § 1 UWG § 97 ZPO
MerkmalFarbgestaltungTubusBerufungsgerichtästhetischModellVerwendungKlägerinStrahler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 156/8.1	URTEIL	Verkündet am
24. November 1983 Roth,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der EHI Leuchten GmbH,	vertreten	durch
 ihre Geschäftsführer, Arnold RMHPBBM und Klaus-Jürgen daselbst,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Bf
 Aktiengesellschaft, BasHlvstraße V, t, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Wolf-Dieter LiJ
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.	und
»
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist eine bekannte Leuchtenherstellerin. Der international bekannte Designer Roger U®l gestaltete für sie eine als "System-Design-Leuchten für akzentuiertes Lichtn bezeichnete Leuchtenserie. Die Leuchtenserie besteht aus Preßglaslampenstrahlern für Festmontage, für Ausleger mit Schraubklammern sowie mit Standfuß. Die Klägerin hat schwarz-weiße Abbildungen dieser Strahler am 27. März 1975 als Geschmacksmuster beim Amtsgericht L®®®H® unter den Modell-Nr. 334®, 332®, 332® hinterlegt. Im Jahre 1973 wurden die Strahler auf der Hannover-Messe präsentiert. In der Folgezeit erhielt die Klägerin für diese Leuchtenserie verschiedene Auszeichnungen für das Design der Strahler.
Der Leuchtenkörper der T®B®~Strahler besteht aus einem metallischen Tubus, glatter Oberfläche mit Kalottenabschluß an der Rückseite. Im hinteren Drittel des Leuchtenkörpers setzt die Gelenkschale an, welche die Verbindung zu dem Gelenkzylinder herstellt. Der Gelenkzylinder besteht aus einer zweiteiligen kräftigen Klemmschraube. Das anschließende Halteteil ist Je nach Art der Verwendung ein Metallband mit Kunststoffsockel bei der Festmontage, ein Ausleger aus Alurohr mit Schraubklammer oder ein Ständer aus Alurohr mit Kreuzfuß. Bei der Leuchte mit Ständer aus Alurohr ist der Strahler in der Höhe nicht verstellbar. Er ist am oberen Ende des Ständers befestigt. Die Farbe der Leuchtenkörper mit Gelenkschale ist schwarz. Die Farbe der Kunststoffsockel, Auslegerklammer und des Standfußes ist schwarz, die des Alurohres ist weiß. Die Klemmschrauben des Gelenkzylinders sind rot und in voller Länge sichtbar, wodurch
 
sich der Eindruck einer roten Walze ergibt.
Der Designer sieht als grundlegendes Element der Gestaltung seiner Strahler den Verzicht auf schmückendes Beiwerk zugunsten kompakter Strukturen. Er schreibt dem -in gleicher Farbe und Gestaltung bei allen Produkten seiner Leuchtenserie verwandten - Drehgelenk eine Identifikationswirkung, insbesondere im Hinblick auf die Fargebung, zu.
Im Jahre 1976 brachte die Beklagte unter der Bezeichnung "OWam" eine Strahlerserie auf den Markt. Auf der Hannover-Messe 1977 wurden die Strahler der Beklagten mit dem Preis "Gute Industrie-Form 1977” ausgezeichnet. Der Leuchtenkörper der 0^^|^^-Strahler ist ein Tubus aus Kunststoff, dessen strukturierte, im vorderen Drittel glatt gehaltene Oberfläche im übrigen von Axialrippen gebildet wird. Die Axialrippen überragen das eigentliche Lampengehäuse geringfügig. Die im hinteren Drittel des Leuchtenkörpers ansetzende Gelenkschale ist rohrförmig ausgebildet. Der aus einer zweiteiligen Klemmschraube bestehende Gelenkzylinder wird von der Gelenkschale und dem Halteteil umfaßt. Die Klemmschraube tritt beidseitig je 3 mm hervor. Das Halteteil selbst ist rohr-förmig und geht je nach Art der Verwendung in einen Kunststoffsockel bei der Festmontage oder in eine Schraubklammer über. Bei dem Standmodell mündet es in eine Feststellschraube, welche eine höhenvariable Einstellung auf dem mit einem Kreuzfuß versehenen Metallrohr ermöglicht. Die Farbe der Leuchten und Befestigungsteile ist schwarz, mit Ausnahme des Metallrohres der Standversion.
Die Klemmschrauben sind rot. Sie wirken, der geringen sichtbaren Breite wegen, als rote kreisförmige Flächen.
Die Klägerin beansprucht für ihre Strahler der Tallon-Serie Urheberrechts- und Geschmacksmusterrechts-
schütz. Sie macht geltend, die u0^m^"-Strahlerserie zeige gesamteinheitlich gesehen eine unerlaubte Formenverwandtschaft mit ihren Modellen auf, so daß die Beklagte wegen Verletzung des Urheberrechts und Geschmacksmusterrechts sowie unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung und nach den §§ 826, 1004 BGB zur Unterlassung und zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Mit der Klage hat sie die Beklagte auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der "OflB"-Serie sowie auf Rechnungslegung und in der Form eines Feststellungsantrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Den Modellen der 'DMB^-Strahler-Serie sei sowohl Urheberrechtsschutz als auch Geschmacksmusterrechtsschutz zuzubilligen; denn diese besondere Strahlerserie stelle eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung mit ausreichend hohem ästhetischen Gehalt dar. Die Schutzrechte der Klägerin seien aber durch die Modelle der Beklagten nicht verletzt worden. Diese stellten keine Bearbeitung oder abhängige Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG, sondern eine nach § 24 UrhG und § 4 GeschmG zulässige freie Benutzung dar. Die Beklagte habe die die Schutzrechte begründenden Merkmale, insbesondere die abgerundete klare Linienführung, nicht übernommen. Der Tubus weise wegen
 der Axialrippen und des Fehlens der abschließenden Kalotte nicht die charakteristische elegante Rundform, sondern geradezu eine durchbrochene Form auf. Entsprechendes gelte für Drehgelenk und Trägerteil wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Abknickung des Trägerteils und der "eckigen" Formgebung bei der Gelenkvorrichtung. Insgesamt handele es sich somit bei den Modellen der Beklagten um eine eigenständige Schöpfung.
Ansprüche aus § 1 UWG seien nicht gegeben; denn die Verwendung der roten Farbe für die Gelenkschrauben führe nicht zu einer wettbewerbswidrigen vermeidbaren Herkunftstäuschung. Die Beklagte habe insoweit nur die rote Farbe als Kontrastfarbe, nicht aber die Form der Schraube übernommen. Rote Gelenkschrauben würden aber auch von anderen Lampenherstellern verwendet, so daß sie nicht mehr als Herkunftshinweis geeignet seien.
Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
II.	1. Das Berufungsgericht hat den Klagemodellen sowohl Urheberrechtsschutz als auch Geschmacksmusterrechtsschutz zuerkannt. Diese Annahme begegnet zu demindest hinsichtlich der Zubilligung von Geschmacksmusterrechtsschutz keinen rechtlichen Bedenken.
a)	Die Würdigung, ob ein gewerbliches Erzeugnis ausreichende Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG aufweist, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt bei den klägerischen Modellen die eigenschöpferische Leistung in der Verwendung klarer abgerun-
 
deter Linien, die in ihrer Gesamtheit zu einer abgewogenen, in sich abgerundeten, kompakten Form mit ästhetisch gefälliger Wirkung führten. Die eigentümliche abgerundete Form ergebe sich zunächst daraus, daß die Rundform des Tubus der Leuchten durch die halbkugel-förmige Rundform der abschließenden Kalotte ästhetisch ergänzt werde. Mit einer entsprechenden Rundform sei der Gelenkteil an den Tubus angesetzt, wobei er sich kompakt an die Rundform des Tubus anschließe. Den Abschluß bilde das walzenförmige (rohrförmige) Gelenkteil, das sich über die Breite des Tubus erstrecke. Bei den Lampen mit Klemmschraube und bei der Standleuchte setze sich die hervortretende abgerundete Form in dem dicken Rohr des Ständers fort. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie rechtfertigen auch die Zubilligung eines Geschmacksmusterrechtsschutzes; denn das Berufungsgericht hat zutreffenderweise auf die neuartigen charakteristischen Merkmale und die sich hieraus ergebende Gesamtwirkung abgestellt. Die dabei festgestellte eigentümliche abgerundete Form von besonderer ästhetischer Wirkung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für einen Geschmacksmusterrechtsschutz.
b)	Ob die vom Berufungsgericht festgestellten eigentümlichen und neuartigen Elemente ausreichen, um darüber hinaus die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Klagemodelle zu bejahen, kann dahingestellt bleiben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergäbe sich dieses Schutzrecht nämlich - abgesehen von der Farbgestaltung - aus denselben ästhetischen Merkmalen wie das Geschmacksmusterrecht und würde ebenfalls nicht vor der hier in Betracht kommenden freien Nachbildung ohne Übernahme der charakteristischen Merkmale des klä-gerischen Modells schützen. Etwas anderes ergibt sich
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auch nicht im Hinblick auf die Farbgestaltung; denn darauf hat sich die Klägerin nicht berufen. Außerdem bestände bei Berücksichtigung der Farbgestaltung kein weitergehender urheberrechtlicher Schutz, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der Farbgestaltung in Verbindung mit den festgestellten eigentümlichen Merkmalen.
2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Modelle der Beklagten keine unzulässigen Nachbildungen der Klagemodelle darstellten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die Revision rügt zunächst als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht über die Frage der unzulässigen Nachbildung aufgrund eigener Sachkunde entschieden hat, obwohl es zuvor ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Hierin liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Die Gerichte sind grundsätzlich berechtigt, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde die Schutzfähigkeit eines Modells und die Frage der Abhängigkeit einer Nachbildung selbständig zu beurteilen; denn insoweit kommt es gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters an (vgl. BGHZ 22, 209, 218 - Morgenpost;
BGH GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; BGH GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas). Diese Berechtigung zur eigenen Beurteilung entfällt nicht dadurch, daß das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt und die Parteien je ein Privatgutachten einreichen. Im übrigen hat das Gericht die Gutachten ohnehin selbständig zu würdigen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.
Das Berufungsgericht durfte daher bei der Prüfung der Schutzrechtsverletzung selbst die erforderliche Vergleichsbetrachtung durchführen und darauf hinweisen, daß diese zu demselben Ergebnis führt wie das Privatgutachten des Gutachters	Mit	den	Ausführungen
 des gerichtlichen Sachverständigen D^PBB brauchte es sich nicht näher auseinanderzusetzen; denn dieser Gutachter hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, die Fragestellung verkannt und bei der Vergleichsbetrachtung nicht allein die schutzrechtsbegründenden, sondern unrichtigerweise auch vorbekannte Merkmale einbezogen. Gegen das Gutachten des Privatgutachters Eoi bestehen dieselben Bedenken, so daß das Berufungsgericht hierauf nicht gesondert einzugehen brauchte.
b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Modelle der Beklagten keine unzulässige Nachbildung der klägerischen Modelle darstellen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zunächst in ausreichender Weise den Gegenstand des Geschmacksmusters festgestellt. Es hat im einzelnen dargelegt, daß dieser sich auf den ästhetischen Gesamteindruck aufgrund der abgewogenen, klaren und abgerundeten Linienführung, die durch Verwendung bestimmter Rundformen hervorgerufen werde, beschränke. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist, wie die vorgelegten Modelle und der vorbekannte Formenschatz, wie er sich auch aus dem Gutachten RflHI ergibt, veranschaulichen, nicht sachfremd. Sie läßt auch keine wesentlichen Gesichtspunkte außer acht. Insbesondere hat das Berufungsgericht
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auch das von der Revision betonte Zusammenspiel der einfachen Formen und ihre übersichtliche Zuordnung zu einer Kompaktform sowie die ästhetische Gesamtwirkung berücksichtigt. Es hat diese Merkmale sämtlich, wenn auch auf konkretere Weise, erfaßt, indem es auf die Rundformen, den kompakten Anschluß des Gelenkteils an den Leuchtkörper und die Fortführung der hervortretenden abgerundeten Form in dem Ständer sowie auf die insgesamt abgewogene, klare und in sich abgerundete Linienführung abgestellt hat.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Gegenstand des Geschmacksmusters nicht auf die Ausgestaltung der Strahler als eine Leuchtenserie, bestehend aus Deckenleuchte, Tischlampe, Standleuchte und Leuchte mit Schraubklammer, erstreckt hat. Die Verwendbarkeit einer Leuchte für mehrere Lampentypen ist, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung festgestellt hat, nicht neu, sondern .nur eine bekannte, handwerkliche Ausrichtung auf die technischen Bedürfnisse des Verbrauchers. Diese verschiedenartige Verwendung desselben Leuchtentyps führt von sich aus zu einer einheitlich wirkenden Serie. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich die Tatsache, daß die einzelnen Leuchtenformen den etwa gleichen ästhetischen Eindruck vermitteln und daher zueinander passen, bereits aus der Verwendung derselben Strahlerform mit derselben Gelenkvorrichtung sowie bei den hochstehenden Lampenformen aus der Verwendung des gleichen Ständers. Anhaltspunkte für eine zusätzliche schöpferische Leistung, die die Einzelleuchten darüber hinaus zu einem neuen einheitlichen Erzeugnis verbunden hätten, sind dabei nicht erkennbar (vgl. BGH GRUR 1975, 383,
 385 f - Möbelprogramm).
Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, die Farbgestaltung mit in den Gegenstand des Geschmacksmusters einzubeziehen; denn die Klägerin hat bei der Anmeldung nur Schwarz-Weiß-Fotografien hinterlegt, so daß das Geschmacksmuster keine bestimmte Farbgestaltung schützt.
Weitere konkrete eigenschöpferische Merkmale hat die Klägerin nicht vorgetragen, so daß von dem Gegenstand des Geschmacksmusters, wie ihn das Berufungsgericht bestimmt hat, auszugehen ist.
c)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Modelle der Beklagten keine unzulässige Nachbildung darstellen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Vergleichsbetrachtung zutreffend auf den ästhetischen Gesamteindruck und die hierfür maßgeblichen Merkmale abgestellt. Dabei hat es auch Ähnlichkeiten festgestellt, nämlich hinsichtlich der Grundformen von Tubus, Ständer und Fuß sowie der Farbgestaltung; diese Elemente sind jedoch für sich gesehen nicht Gegenstand des Schutzrechts. Die Grundformen gehören, wie sich auch aus dem Gutachten RHHB ergibt, zu dem vorbekannten Formenschatz; die Farbgestaltung ist, wie ausgeführt, nicht von der Geschmacksmusteranmeldung umfaßt. Hinsichtlich der die Schutzrechtsfähigkeit begründenden Merkmale hat das Berufungsgericht dagegen entscheidende Abweichungen festgestellt. Den ästhetischen Gesamteindruck hat es als unterschiedlich angesehen, weil die abgewogene, klare, in sich abgerundete Linienführung und die Kompaktform gerade nicht übernommen worden seien. Dies ergebe sich einmal aus der anderen Gestaltung des Tubus, der wegen der Axialrippen und des Fehlens der halbkugel-förmig abschließenden Kalotte nicht die elegante Rundform des Klägermodells, sondern eine durchbrochene Form aufweise. Ebenso fehle am Drehgelenk die typische Fortführung
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der abgerundeten Linie; sie sei stattdessen eckig.
Insgesamt liege nicht einmal ein Nachempfinden der klägerischen Modelle, sondern eine eigenständige Schöpfung der Beklagten vor. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sie geht insbesondere nicht von zu hohen Anforderungen an eine unzulässige Nachbildung aus,
III.	Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UWG wegen Übernahme eines Erzeugnisses mit wettbewerblicher Eigenart versagt.
Da die hier vorliegende Nachbildung geschmacks-muster- und urheberrechtlich freigestellt ist, könnte sie nur aufgrund weiterer unlauterkeitsbegründender Umstände, insbesondere wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung, wettbewerbswidrig sein (vgl. BGHZ 21, 266, 272; BGH GRUR 1962, 144, 155 - Buntstreifensatin I; GRUR 1982, 305,
307 - Büromöbelprogramm). Voraussetzung dafür wäre, daß die klägerischen Strahler aufgrund ihrer besonderen Gestaltung geeignet wären, im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft aus dem klägerischen Unternehmen zu dienen. Eine solche Hinweisfunktion könnte allenfalls die rote Gelenkschraube zusammen mit weiteren ästhetischen Merkmalen haben. Dies entfällt jedoch, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die rote Gelenkschraube keine Besonderheit der klägerischen Modelle ist. Vielmehr werden, wie das Berufungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beklagten und dem beigebrachten Bildmaterial angenommen hat, rote Gelenkschrauben auch von anderen Lampenherstellern verwendet. Bereits hieraus ergibt sich, daß die rote Farbe der Gelenkschraube nicht geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die
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Klägerin die demnach bereits zuvor verbreitete rote Gelenkschraube nur auf schwarzer oder - wie das Berufungsgericht irrigerweise annahm - auch auf anderen Grundfarben verwendet.
IV. Im Ergebnis war daher die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe