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BGH · I ZR 156/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 156/79

a) Ein Warenbehältnis (hier: Schuhcremedose), das beim Verkehr den Eindruck einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Füllmenge hervorruft, ist täuschend im Sinn des § 17 a EichG; seine Verwendung im geschäftlichen Verkehr ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Anbieter dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschafft (§ 1 UWG). b) Der Umstand allein, daß eine solche Überdimensionierung des Warenbehältnisses technisch bedingt ist, macht seine Verwendung noch nicht zulässig. Ist aber die Überdimensionierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig, so kann das Interesse der Allgemeinheit an einer durch den Fortschritt bewirkten Verbesserung so erheblich sein, daß demgegenüber eine nur geringfügige Täuschungsgefahr zurücktreten kann. 1. Die Beklagte wird - und zwar unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise einer an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - verurteilt, es zu unterlassen, ihre Kippdeckeldose für Schuhcreme, Dosengröße II mit der Aufschrift 68 ml - 53 Gramm, in der Veise überzudimensionieren, daß das Volumen des Leerraums in der Dose das des Wareninhalts um ca. Er hat behauptet, daß die Verbraucher dadurch über den Inhalt getäuscht würden und daß die Dimension der Dose nicht technisch bedingt sei; vielmehr sei - was der Kläger durch Vorlage anderer Kippdeckeldosenmodelle und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat - ein einwandfreies Funktionieren des Verschlusses auch bei Absenkung der Deckelhöhe um 4 - 5 mm zu gewährleisten. der Beklagten unter Androhung vom Gericht festzusetzender Ordnungsmittel zu verbieten, die Kippdeckeldose für Nigrin-Schuhcreme, Dosen-große II ("68 ml - 53 Gramm") in einer technisch-funktionell nicht gebotenen Art und Weise zu überdimensionieren. Im Streitfall gebe die Überdimensionierung des Deckels beim Vergleich mit den bisher im Handel angebotenen Schuhcremedosen anderer Hersteller dem Verbraucher durchaus Anlaß, sich über den tatsächlichen Inhalt der Dose falsche Vorstellungen zu machen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde diese Vorstellung auch auf die Dose der Beklagten übertragen in der Erwartung, in der größeren Packung zu einem mit den Konkurrenzprodukten vergleichbaren Preis eine größere Füllmenge vorzufinden. Massenartikel handele und daß die Vorstellung des Verbrauchers über Größen und Füllmengen der Schuhcremedosen im wesentlichen durch das Marktmonopol der Knebeldose einer potenten Mitbewerberin der Beklagten begründet sei, an der sich auch der übrige Schuhcrememarkt orientiere. Die Eignung zur Täuschung des Verbrauchers sei jedoch regelmäßig dann unbeachtlich, wenn die besondere Gestaltung der Packung aus wirtschaftlichen oder aus technischen Gründen notwendig sei. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Muster der beanstandeten Dose und einer (von der Beklagten vorgelegten) gleichen, in der Höhe des Deckels um 4 mm verringerten Dose sei - was im einzelnen ausführlich dargelegt wird - als erwiesen anzusehen, daß die konkrete Deckelhöhe unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kippdeckelmechanismus sei. Die Beklagte sei im Rahmen der durch den Schutzzweck des § 17 a EichG gesetzten Grenzen nicht verpflichtet, ihre Verpackungsform so zu wählen, daß eine Täuschung des Verkehrs Es brauche nicht entschieden zu werden, ob Jeder technische Fortschritt die Verwendung einer Verpackung trotz erheblicher Täuschungseignung rechtfertige und ob die Dose II entsprechend den Vorstellungen der Klägerin gestaltbar sei. a) Die vom Berufungsgericht als Ausgangspunkt seiner Überlegungen angeführte Auffassung, im Rahmen des § 17 a EichG sei die Eignung zur Verbrauchertäuschung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn die besondere Gestaltung des Warenbehältnisses aus wirtschaftlichen oder aus technischen Gründen notwendig sei, begegnet in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken. Daraus folgt, daß nicht ohne weiteres jede täuschende Gestaltung eines Warenbehältnisses schon deshalb zulässig sein kann, weil sie aus technischen oder gar wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. b) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt, da es die von ihm aufgrund seiner - allerdings nicht unbedenklichen - Beweiswürdigung angenommene und vom Revisionsgericht zu unterstellende technische Notwendigkeit der Dosengestaltung nur für den vorliegenden Fall als ausreichend angesehen hat, und zwar deshalb, weil die Täuschungsgefahr nur als geringfügig anzusehen sei und aus diesem Grunde gegenüber dem Interesse an der fortschrittlichen neuen Dosengestaltung zurücktreten müsse. Richtig ist zwar, daß bei einer technisch oder wirtschaftlich notwendigen Gestaltung eines Warenbehältnisses das Interesse der Allgemeinheit an einer durch den Fortschritt bewirkten Verbesserung so erheblich sein kann, daß demgegenüber eine nur geringfügige und vom Anbieter auf das mögliche Mindestmaß reduzierte Irreführungsgefahr zurücktreten kann. Für eine solche Prüfung hätte besonders deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger andere Dosen mit einwandfrei funktionierenden Kippdeckeln vorgelegt hat, durch deren Gestaltung die Gefahr einer Verbrauchertäuschung vermieden wird. Entscheidend ist jedoch, daß die angenommene Geringfügigkeit der Täuschungsgefahr von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen wird. Das Berufungsgericht hat sich insoweit darauf gestützt, daß der Verbraucher auch bei Massenartikeln, vor allem, wenn die Verpackung auffallende Besonderheiten aufweise, gewöhnt sei, Inhaltsund Preisvergleiche anzustellen. Zweifel hinsichtlich des Wareninhalts zu vermitteln, und die Mengenangaben über den Doseninhalt sind in der vorliegenden Form - ohne auffällige Hervorhebung und ohne deutliche Hinweise auf die Besonderheiten - ebenfalls nicht ausreichend, um irrigen Vorstellungen entgegenzuwirken und die vom Berufungsgericht festgestellte Täuschungsgefahr zu verringern, da sie vom Verkehr - diese Erfahrung liegt der Vorschrift des § 17 a EichG zugrunde - in der Regel nicht beachtet werden, wenn nicht besondere Umstände die Aufmerksamkeit dafür wecken. In welcher Weise letzteres zu geschehen hätt£ - ob insbesondere das Behältnis allein schon alle Gefährdungen ausschließen muß oder ob zu demindest ergänzend auch Hinweise des Anbieters in einer auffälligen und unmittelbar mit dem Warenangebot verbundenen Werbung genügen können, um einen aufgrund der Behältnisgestaltung verbleibenden Rest an Gefährdung in rechtserheblicher Weise zu vermindern -, bedarf keiner Entscheidung; denn bei der vorliegenden Form hat die Beklagte als Anbieter jedenfalls schon bei der Ausgestaltung des Behältnisses selbst zu wenig getan, um naheliegende Irrtümer des Verkehrs auszuschließen oder auf ein mögliches Mindestmaß zu beschränken, so daß es hier auf die Art und Weise des Angebots und der Werbung nicht ankommen kann. Ist danach aber davon auszugehen, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Täuschungsgefahr nicht nur geringfügig ist, ihr vielmehr nicht unerhebliche Verkehrskreise unterliegen, die angesichts des größeren Behältnisses auch eine entsprechend größere Warenmenge erwarten, so kann sie nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - das Behältnis aus technischen Notwendigkeiten überdimensioniert ist.

Zitierte Normen: § 17a EichG § 1 UWG § 253 ZPO § 17a EichG § 3 UWG § 17a EichG § 1 UWG § 92 ZPO
VerbraucherdosenBerufungsgerichtDeckelEichGKippdeckeldosetechnischKläger

Volltext der Entscheidung

SS*
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
UWG § 1; EichG § 17 a
- Kippdeckeldose -
a)	Ein Warenbehältnis (hier: Schuhcremedose), das beim Verkehr den Eindruck einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Füllmenge hervorruft, ist täuschend im Sinn des § 17 a EichG; seine Verwendung im geschäftlichen Verkehr ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Anbieter dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschafft (§ 1 UWG).
b)	Der Umstand allein, daß eine solche Überdimensionierung des Warenbehältnisses technisch bedingt ist, macht seine Verwendung noch nicht zulässig. Ist aber die Überdimensionierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig, so kann das Interesse der Allgemeinheit an einer durch den Fortschritt bewirkten Verbesserung so erheblich sein, daß demgegenüber eine nur geringfügige Täuschungsgefahr zurücktreten kann.
BGH, Urt. Vo 30. Oktober 1981 - I ZR 156/79 - OLG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UR 1W7Q	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30, Oktober 1981 Schwarz
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der GasohlftsiteHe
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
FflBB HIBiB» 4HHHHHBtraBe WKKB, bHHI
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel
 Kläger und Revisionskläger,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma	KG,	Am
 vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Curt NflBB und Werner
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am llain vom 31. Mai 1979 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurts -r am Main vom 21. November 1978 wie folgt abgeändert:
1.	Die Beklagte wird - und zwar unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise einer an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - verurteilt, es zu unterlassen,
 ihre Kippdeckeldose für Schuhcreme, Dosengröße II mit der Aufschrift 68 ml - 53 Gramm, in der Veise überzudimensionieren, daß das Volumen des Leerraums in der Dose das des Wareninhalts um ca. 50 % oder mehr übertrifft.
2.	Im übrigen bleibt es bei der Klageabweisung des landgerichtlichen Urteils.
3.	Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen zu 2/7 der Kläger und zu 5/7 die Beklagte•
II. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.
von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs befaßt. Die Beklagte bringt Pflegemittel, u. a.
Schuhcreme, auf den Markt. Sie vertreibt sie u. a. in einer Dose, Größe II mit der Beschriftung 68 ml - 53 Gramm, die einen besonderen Öffnungsmechanismus aufweist. Im Gegensatz zu herkömmlichen Dosen, bei denen die Öffnung in der Regel über einen sogenannten Knebelverschluß am Dosenrand erfolgt, läßt sich die "Übse durch Daumendruck auf den Deckel am Dosenrand öffnen ("Kippdeckeldose"). Die Beklagte ist Inhaberin des für einen solchen Dosenverschluß erteilten Patents Nr. 1303572.
Die Kippdeckeldose der Beklagten ist im Verhältnis zu herkömmlichen Knebeldosen mit gleicher Füllmenge überdimensioniert. Der Deckel ist erkennbar höher; der Luftraum im Deckel übersteigt das Warenvolumen, und zwar um mehr als 50 %.
Der Kläger, der sich in erster Instanz außerdem auch gegen die Inhaltsangabe auf einer Dose der Größe III gewandt hatte, beanstandet die Überdimensionierung der Dose II. Er hat behauptet, daß die Verbraucher dadurch über den Inhalt getäuscht würden und daß die Dimension der Dose nicht technisch bedingt sei; vielmehr sei - was der Kläger durch Vorlage anderer Kippdeckeldosenmodelle und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat - ein einwandfreies Funktionieren des Verschlusses auch bei Absenkung der Deckelhöhe um 4 - 5 mm zu gewährleisten.
Der Kläger hat - soweit der Streit noch Gegenstand der
 Rechtsmittelzüge geworden ist - beantragt,
 
der Beklagten unter Androhung vom Gericht festzusetzender Ordnungsmittel zu verbieten,
 die Kippdeckeldose für Nigrin-Schuhcreme, Dosen-große II ("68 ml - 53 Gramm") in einer technisch-funktionell nicht gebotenen Art und Weise zu überdimensionieren.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen im Berufungsrechtszug gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar läßt der Wortlaut des Antrags allein die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderte Bestimmtheit vermissen, da - würde man ihm entsprechen - eine wesentliche Streitfrage des Prozesses, nämlich ob und wann eine technischfunktionell nicht gebotene Überdimensionierung vorliegt, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde (vgl. BGH GRUR 1978, 649, 650 - Elbe-Markt; 1979, 116, 117 - Der Superhit -). Aufgrund des Klagevortrags ist der Antrag Jedoch dahin auszulegen, daß - was auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat - die Überdimensionierung in der konkreten Verletzungsform angegriffen worden ist, d. h. in der Form der teils im Antrag selbst durch den bestimmten Artikel ("die ...") und durch Inhaltsund Mengenangaben, teils in den Klagegründen durch die Deckelhöhe und das Leerraumvolumen näher charakterisierten Kippdeckeldose. Dem kann durch eine entsprechende Klarstellung im Tenor Rechnung getragen werden.
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II. 1. Zur Frage der materiellen Begründetheit hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die beanstandete Dose Nr. II nicht gegen § 17 a EichG verstoße und daß ihre Verwendung nicht wettbewerbswidrig sei. Allerdings sei dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß die Dose zur Täuschung des Verbrauchers nicht geeignet sei. Nach § 17 a EichG seien Fertigpackungen so zu gestalten, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschten, als in ihnen enthalten sei. Die objektive Eignung zur Täuschung des Verkehrs könne sich dabei aus der Gestaltung der Packung, insbesondere auch aus ihrer Form, Größe und Farbe, ergeben.
Im Streitfall gebe die Überdimensionierung des Deckels beim Vergleich mit den bisher im Handel angebotenen Schuhcremedosen anderer Hersteller dem Verbraucher durchaus Anlaß, sich über den tatsächlichen Inhalt der Dose falsche Vorstellungen zu machen. Der Verbraucher sei es gewöhnt, daß Schuhcreme in Dosen randvoll abgefüllt sei und daß der Deckel in einer Form gestaltet sei, die nicht zu einer wesentlichen Vergrößerung der Packung führe. Eine bestimmte Höhe des Deckels sei Erfahrungswert. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde diese Vorstellung auch auf die Dose der Beklagten übertragen in der Erwartung, in der größeren Packung zu einem mit den Konkurrenzprodukten vergleichbaren Preis eine größere Füllmenge vorzufinden.
Der Annahme einer solchen Verbrauchererwartung stünden weder die auffallende technische Andersartigkeit des Deckels noch die aufgedruckten Angaben über den tatsächlichen Inhalt oder das Vertrauen des Verbrauchers in die Effektivität der Schutzvorschriften entgegen. Bei der Feststellung der objektiven Verbrauchererwartung sei hier zu berücksichtigen, daß es sich um einen im Niedrigpreisbereich anzusiedelnden
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Massenartikel handele und daß die Vorstellung des Verbrauchers über Größen und Füllmengen der Schuhcremedosen im wesentlichen durch das Marktmonopol der Knebeldose einer potenten Mitbewerberin der Beklagten begründet sei, an der sich auch der übrige Schuhcrememarkt orientiere.
2.	Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen.
3.	Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Eignung zur Täuschung des Verbrauchers sei jedoch regelmäßig dann unbeachtlich, wenn die besondere Gestaltung der Packung aus wirtschaftlichen oder aus technischen Gründen notwendig sei. Dies gelte insbesondere für Leerräume, die wegen der Art des Füllgutes oder aufgrund anderer technischer Umstände erforderlich seien. In einem solchen Falle dürften an sich täuschende Packungen in den Verkehr gebracht werden (vgl. Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze E 90 EichG § 17 a Anm. 2; Zipfel, Lebensmittelrecht 1977,
C 60 EichG § 17 a Rdn. 15).
Um eine solche technisch bedingte Gestaltung handele es sich im Streitfall. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Muster der beanstandeten Dose und einer (von der Beklagten vorgelegten) gleichen, in der Höhe des Deckels um 4 mm verringerten Dose sei - was im einzelnen ausführlich dargelegt wird - als erwiesen anzusehen, daß die konkrete Deckelhöhe unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kippdeckelmechanismus sei.
Die Beklagte sei im Rahmen der durch den Schutzzweck des § 17 a EichG gesetzten Grenzen nicht verpflichtet, ihre Verpackungsform so zu wählen, daß eine Täuschung des Verkehrs
 
ausgeschlossen werde. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob Jeder technische Fortschritt die Verwendung einer Verpackung trotz erheblicher Täuschungseignung rechtfertige und ob die Dose II entsprechend den Vorstellungen der Klägerin gestaltbar sei. Denn im Streitfall sei die Täuschungsgefahr nur als geringfügig anzusehen, da der Verbraucher auch bei Massenartikeln, vor allem, wenn die Verpackung auffallende Besonderheiten aufweise, gewöhnt sei, Inhaltsund Preisvergleiche anzustellen. Dann sei aber die Verwendung der beanstandeten Dose durch ihren technischen Fortschritt gerechtfertigt.
4.	Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
a) Die vom Berufungsgericht als Ausgangspunkt seiner Überlegungen angeführte Auffassung, im Rahmen des § 17 a EichG sei die Eignung zur Verbrauchertäuschung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn die besondere Gestaltung des Warenbehältnisses aus wirtschaftlichen oder aus technischen Gründen notwendig sei, begegnet in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.
Die Vorschrift des § 17 a EichG (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Januar 1976, BGBl. I S. 141) stellt, wie die zahlreichen anderen besonderen Täuschungsverbote im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, keine Spezialnorm dar, durch die die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll; vielmehr handelt es sich um eine nähere Konkretisierung des auch dem § 3 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedankens, auf die dementsprechend im wettbewerblichen Verhalten weitgehend die zu dieser Norm bereits entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. zu dem Lebensmittelrecht: BGH GRUR 1971, 580 -
b
Johannisbeersaft; 1967, 362, 368 - Spezialsalz I; 1958,
32, J>k - Haferschleim), Danach ist das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführungen bewahrt zu werden, grundsätzlich vorrangig gegenüber Individualinteressen des Anbieters (vgl. BGH a.a.O., ferner BGH GRUR 1973, 532, 533 -Millionen trinken - und GRUR 1977, 159, l6l - Ostfriesische Teegesellschaft -), und auch gegenüber etwaigen anderen Allgemeininteressen hat es nur unter besonderen, engen Voraussetzungen ausnahmsweise als nachrangig zurückzutreten (vgl. BGH GRUR 1968, 200, 203 - Acrylglas -). Eine Einschränkung dieser zu § 3 UWG aufgestellten Grundsätze ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 17 a EichG zu entnehmen. Daraus folgt, daß nicht ohne weiteres jede täuschende Gestaltung eines Warenbehältnisses schon deshalb zulässig sein kann, weil sie aus technischen oder gar wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit - nicht auch schon die bloße technische Bedingtheit einer Behältnisgestaltung, die als Rechtfertigung einer Täuschung grundsätzlich überhaupt nicht in Betracht kommen kann - ist vielmehr lediglich die Voraussetzung für eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der in Frage stehenden Interessen.
b) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt, da es die von ihm aufgrund seiner - allerdings nicht unbedenklichen - Beweiswürdigung angenommene und vom Revisionsgericht zu unterstellende technische Notwendigkeit der Dosengestaltung nur für den vorliegenden Fall als ausreichend angesehen hat, und zwar deshalb, weil die Täuschungsgefahr nur als geringfügig anzusehen sei und aus diesem Grunde gegenüber dem Interesse an der fortschrittlichen neuen Dosengestaltung zurücktreten müsse.
Diese Beurteilung begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.
 
Richtig ist zwar, daß bei einer technisch oder wirtschaftlich notwendigen Gestaltung eines Warenbehältnisses das Interesse der Allgemeinheit an einer durch den Fortschritt bewirkten Verbesserung so erheblich sein kann, daß demgegenüber eine nur geringfügige und vom Anbieter auf das mögliche Mindestmaß reduzierte Irreführungsgefahr zurücktreten kann.
Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier jedoch zu Unrecht angenommen.
Es fehlt zunächst schon die für eine Abwägung notwendige Feststellung, warum und in welchem Maße ein beachtliches Interesse der Allgemeinheit an der konkreten technischen oder wirtschaftlichen Weiterentwicklung besteht. Für eine solche Prüfung hätte besonders deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger andere Dosen mit einwandfrei funktionierenden Kippdeckeln vorgelegt hat, durch deren Gestaltung die Gefahr einer Verbrauchertäuschung vermieden wird.
Entscheidend ist jedoch, daß die angenommene Geringfügigkeit der Täuschungsgefahr von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen wird. Das Berufungsgericht hat sich insoweit darauf gestützt, daß der Verbraucher auch bei Massenartikeln, vor allem, wenn die Verpackung auffallende Besonderheiten aufweise, gewöhnt sei, Inhaltsund Preisvergleiche anzustellen. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, worauf sich diese Annahme für den Gegenstand des Streitfalls stützt. Aus der Lebenserfahrung konnte sie jedenfalls nicht ohne weiteres gewonnen werden. Der unterschiedliche Öffnungsmechanismus der beanstandeten Dosen ist, falls er überhaupt wahrgenommen wird, nicht ge-
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eignet, dem flüchtigen Betrachter Vorstellungen bzw. Zweifel hinsichtlich des Wareninhalts zu vermitteln, und die Mengenangaben über den Doseninhalt sind in der vorliegenden Form - ohne auffällige Hervorhebung und ohne deutliche Hinweise auf die Besonderheiten - ebenfalls nicht ausreichend, um irrigen Vorstellungen entgegenzuwirken und die vom Berufungsgericht festgestellte Täuschungsgefahr zu verringern, da sie vom Verkehr - diese Erfahrung liegt der Vorschrift des § 17 a EichG zugrunde - in der Regel nicht beachtet werden, wenn nicht besondere Umstände die Aufmerksamkeit dafür wecken. In welcher Weise letzteres zu geschehen hätt£ - ob insbesondere das Behältnis allein schon alle Gefährdungen ausschließen muß oder ob zu demindest ergänzend auch Hinweise des Anbieters in einer auffälligen und unmittelbar mit dem Warenangebot verbundenen Werbung genügen können, um einen aufgrund der Behältnisgestaltung verbleibenden Rest an Gefährdung in rechtserheblicher Weise zu vermindern -, bedarf keiner Entscheidung; denn bei der vorliegenden Form hat die Beklagte als Anbieter jedenfalls schon bei der Ausgestaltung des Behältnisses selbst zu wenig getan, um naheliegende Irrtümer des Verkehrs auszuschließen oder auf ein mögliches Mindestmaß zu beschränken, so daß es hier auf die Art und Weise des Angebots und der Werbung nicht ankommen kann.
Ist danach aber davon auszugehen, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Täuschungsgefahr nicht nur geringfügig ist, ihr vielmehr nicht unerhebliche Verkehrskreise unterliegen, die angesichts des größeren Behältnisses auch eine entsprechend größere Warenmenge erwarten, so kann sie nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - das Behältnis aus technischen Notwendigkeiten überdimensioniert ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung einer Täuschung der Verbraucher verdient insoweit den Vorrang.
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Die Verwendung der angegriffenen Dose ist somit gemäß § 17 a EichG unzulässig. Da die Beklagte sich mit ihrer gesetzwidrigen Verwendung einen nicht zu billigenden Wettbewerbsvorteil verschafft hat, ist die Klage gemäß § 1 UWG begründet.
III. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit sie die Verfahrenskosten des Landgerichts betrifft, gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, im übrigen gemäß § 91 ZPO.
v. Gamm
 Merkel	Zülch
 Erdmann
Teplitzky