Der Kläger, eine Vereinigung im Sinn des § 13 Abs. 1 UWG, hat geltend gemacht, der Vertrieb des so angepriesenen Produkts und die Werbung dafür stellten sich als Verstoß gegen § 3 UWG, wie auch gegen § 1 UWG dar, weil sie unzulässig im Sinn der §§ 6 Nr. 4, 5 Nr. 15 KaffeeVO a.F. bzw. Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Werbung schon im Hinblick auf die KaffeeVO und das Lebensmittelrecht zu beanstanden sei; es hat sie als irreführend nach § 3 UWG angesehen und der Beklagten untersagt, die Kaffeemischung C^P mit der Angabe "volles Aroma aber nur halbsoviel Koffein" zu vertreiben. Die Beklagte, die gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte hat sich in der Berufungsinstanz unter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, die Kaffeemischung C^P bP|P S^p, bestehend aus 30 % normal koffeinhaltigem und 50 % koffeinfreiem Kaffee, deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %fjedoch mehr al 0,2 % beträgt, mit der Angabe "volles Aroma aber nur halb- Der Kläger hat danach beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, die Kaffeemischung S^J", bestehend aus 50 % normal koffeinhaltigem und 50 % koffein-freiem Kaffee, deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %, jedoch mehr als 0,2 % beträgt, mit der Angabe "Spitzenkaffee - davon die Hälfte entcoffeiniert" zu vertreiben; hilfsweise, es zu unterlassen, die Kaffeemischung S^®", bestehend aus 50 % normal koffeinhaltigem und 50 % Kaffee mit einem Koffeingehalt von höchstens 0,1 %9 deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %, jedoch mehr als 0,2 % beträgt, mit der Angabe, "Spitzenkaffees davon die Hälfte entcoffeiniert" zu vertreiben. Zu der geänderten Klage hat der Kläger ausgeführt, auch mit der Werbeangabe " Spitzenkaffee - davon die Hälfte entcoffeiniert" verstoße die Beklagte gegen die Bestimmunge der Kaffeeverordnung und gegen §§ 17 UfBG, 3 UWG. Bei einem Koffeingehalt von maximal 0,8 % sei zudem nicht die Hälfte des Kaffees "entkoffeiniert". Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und die Kostenentscheidung des Berufungsurteils insgesamt angreift. Das Berufungsgericht hält die Angabe "Spitzenkaffee davon die Hälfte entcoffeiniert" für irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie den Verkehr nicht erkennen lasse, daß es sich bei diesem Erzeugnis um eine Kaffeemischung hinsichtlich ihres Koffeingehalts unterschiedlich beschaffener Kaffeebohnen handele. anschließende Teil der Werbeberühmung "davon die Hälfte entkoffeiniert" reiche demgegenüber nicht aus, den Verkehr zuverlässig, klar und unmißverständlich darüber aufzuklären, daß es sich bei dem Erzeugnis der Beklagten um eine bloße Kaffeemischung handele, die zu 50 % aus koffeinfreiem Kaffee und zu 50 % aus normal koffeinhaltigem Kaffee bestehe. Zur Erörterung der zwischen den Parteien in erster Linie umstrittenen Frage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ob die von dem Kläger angeführten Bestimmungen der Kaffeeverordnung nur auf die einzelnen Bestandteile einer Kaffeemischung, nicht aber auf diese selbst bezogen werden könnten, bestehe bei dieser Sachlage kein Anlaß. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, vor einer Prüfling auf der Grundlage des § 3 UWG die Frage der Verkehrsfähigkeit der genannten Kaffeemischung hätte entscheiden müssen. Die Revision beanstandet, als schlechthin ausgeschlossen, die Feststellung des Berufungsgerichts, ein relevanter Teil der Verbraucher stelle sich die Entkoffeinierung so vor, daß der Koffeingehalt einzelner Bohnen je für sich herabgesetzt werde. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß die Wendung **Spitzenkaffee - davon die Hälfte entkoffeiniert*1 auch in dem von der Revision vertretenen Sinne verstanden werden kann. Es ist aber kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die eher verschwommenen Vorstellungen des breiten Publikums über den Vorgang der Entkoffeinierung und angesichts der Mehrdeutigkeit des Wortes "Spitzenkaff een - einerseits als einer Verkaufseinheit, andererseits als Menge einzelner Bohnen - zu der Feststellung gelangt ist, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe dahin verstehen werde, es handele sich um einen einheitlich behandelten Kaffee mit einem bei allen einzelnen Bohnen auf die Hälfte herabgesetzten Koffeingehalt. Soweit die Revision dem noch entgegenhält, jedenfalls die übrige Beschriftung der Packung stelle die wahre Beschaffenheit klar, muß sie sich darauf verweisen lassen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG in der Regel jedenfalls bei einer schlagwortartig hervorgehobenen Angabe durch weitere Packungsangaben nicht behoben werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 156/78 URTEIL VerktetUt am 30. Januar 1981 Köhler, Justizsekretär •k UA—riiifciiitrr der GMÜflkMaUe in dem Rechtsstreit der Firma ihren Geschäftsführer, GmbH, vertreten durch eg 30, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Verein für 1 durch den 1. Vors Ntfpl MMpstraße 28, vertreten Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. September 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt Kaffee. Sie bringt u.a. eine Kaffeemischung unter der Bezeichnung auf den Markt. Die in die Mischung eingebrachten Kaffees sind zu 50 % koffeinhaltig und zu 50 % koffeinfrei. Der Koffeingehalt der Mischung selbst beträgt maximal 0,8 %. Für diese Kaffeemischung hat die Beklagte zunächst mit der Angabe geworben: ”Volles Aroma aber nur halbsoviel Koffein”. Der Kläger, eine Vereinigung im Sinn des § 13 Abs. 1 UWG, hat geltend gemacht, der Vertrieb des so angepriesenen Produkts und die Werbung dafür stellten sich als Verstoß gegen § 3 UWG, wie auch gegen § 1 UWG dar, weil sie unzulässig im Sinn der §§ 6 Nr. 4, 5 Nr. 15 KaffeeVO a.F. bzw. §§ 4 Nr. 4, 3 Nr. 21 KaffeeVO n.F. sowie des § 17 Abs. 1 Nr. 2 a LMBG seien. Das als nachgemachtes Lebensmittel im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 2a LMBG anzusehende Erzeugnis der Beklagten, dem Koffein entzogen und das damit verfälsch worden sei, sei weder - wie an sich geboten - als "koffein-frei” noch als "koffeinarmH bezeichnet worden. Es könne bei den angegebenen Koffeingehalten so auch nicht bezeichnet werden und sei damit nicht Verkehrsfähig. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Werbeangabe sei mit der Kaffeeverordnung vereinbar. Da es zulässig sei, die in der Mischung eingesetzten normal koffeii haltigen und koffeinfreien Kaffees je für sich mit der Aufforderung an den Verbraucher zu vertreiben, sich selbst eine entsprechende Mischung herzustellen, müsse ihr unbenommen bleiben, eine solche Mischung unmittelbar anzubieten. Die Mischung sei verkehrsfähig, nicht verfälscht und es werde auch der Verbraucher über den tatsächlichen Gehalt an Koffein nicht getäuscht. Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Werbung schon im Hinblick auf die KaffeeVO und das Lebensmittelrecht zu beanstanden sei; es hat sie als irreführend nach § 3 UWG angesehen und der Beklagten untersagt, die Kaffeemischung C^P mit der Angabe "volles Aroma aber nur halbsoviel Koffein" zu vertreiben. Die Beklagte, die gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte hat sich in der Berufungsinstanz unter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, die Kaffeemischung C^P bP|P S^p, bestehend aus 30 % normal koffeinhaltigem und 50 % koffeinfreiem Kaffee, deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %fjedoch mehr al 0,2 % beträgt, mit der Angabe "volles Aroma aber nur halb- soviel Koffein" zu vertreiben (GA I 56). Gleichzeitig hat die Beklagte erklärt, daß sie zukünftig anstelle dieser Wendung die Angabe "Spitzenkaffee - davon die Hälfte entcoffeiniert" benutzen werde. Der Kläger hat danach beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, die Kaffeemischung S^J", bestehend aus 50 % normal koffeinhaltigem und 50 % koffein-freiem Kaffee, deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %, jedoch mehr als 0,2 % beträgt, mit der Angabe "Spitzenkaffee - davon die Hälfte entcoffeiniert" zu vertreiben; hilfsweise, es zu unterlassen, die Kaffeemischung S^®", bestehend aus 50 % normal koffeinhaltigem und 50 % Kaffee mit einem Koffeingehalt von höchstens 0,1 %9 deren Koffeingehalt insgesamt maximal 0,8 %, jedoch mehr als 0,2 % beträgt, mit der Angabe, "Spitzenkaffees davon die Hälfte entcoffeiniert" zu vertreiben. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zu der geänderten Klage hat der Kläger ausgeführt, auch mit der Werbeangabe " Spitzenkaffee - davon die Hälfte entcoffeiniert" verstoße die Beklagte gegen die Bestimmunge der Kaffeeverordnung und gegen §§ 17 UfBG, 3 UWG. Bei einem Koffeingehalt von maximal 0,8 % sei zudem nicht die Hälfte des Kaffees "entkoffeiniert". Das Berufungsgericht hat der geänderten Klage im Haupt antrag stattgegeben und der Beklagten auch insoweit die Kosten auferlegt, als der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und die Kostenentscheidung des Berufungsurteils insgesamt angreift. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidragsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Angabe "Spitzenkaffee davon die Hälfte entcoffeiniert" für irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie den Verkehr nicht erkennen lasse, daß es sich bei diesem Erzeugnis um eine Kaffeemischung hinsichtlich ihres Koffeingehalts unterschiedlich beschaffener Kaffeebohnen handele. Deshalb könnten sich mißverständliche Vorstellungen zu demindest bei relevanten Teilen des Verkehrs über die Bedeutung der Angabe betreffend die teilweise Entkoffeinierung nicht ausschließen lassen. Die Beklagte stelle mit der angegriffenen Angabe ihr Erzeugnis ausdrücklich als einen Kaffee einer Spitzenqualität hin. Der sich an den Begriff "Spitzenkaffee anschließende Teil der Werbeberühmung "davon die Hälfte entkoffeiniert" reiche demgegenüber nicht aus, den Verkehr zuverlässig, klar und unmißverständlich darüber aufzuklären, daß es sich bei dem Erzeugnis der Beklagten um eine bloße Kaffeemischung handele, die zu 50 % aus koffeinfreiem Kaffee und zu 50 % aus normal koffeinhaltigem Kaffee bestehe. Die Angabe könne von erheblichen Teilen des Verkehrs, dem die Einzelheiten der Behandlung von Röstkaffee zur Entkoffeinierung im allgemeinen nicht bekannt seien, dahin mißverstanden werden, daß der so angebotene Spitzenkaffee zur Hälfte entkoffeiniert, also Jeder Kaffeebohne die Hälfte ihres natürlichen Koffeingehalts belassen worden sei, oder auch dahin, daß das Produkt der Beklagten etwas Einheitliches sei, das als solches teilweise einem nicht näher erläuterten und auch nicht bekannten Entkoffeinierungsverfahren bis zu einem gewissen Grad unterworfen worden sei. Auf Jeden Fall werde verborgen bleiben, daß es sich dabei um eine bloße Mischung eines entkoffeinierten und eines normal koffeinhaltigen Kaffees handele. Diese FehlVorstellungen seien auch geeignet, den Verkehr bei seiner Kaufent-Scheidung zu beeinflussen. Denn entkoffeinierter Kaffee, wie hier in der Mischung enthalten, begegne in weiten Kreisen Vorbehalten, weil mit geschmacklichen und aromatischen Einbußen gerechnet werde, auch die anregende Wirkung fehle. Andererseits könnten kaffee-empfindliche und/oder gesundheitsbewußte Interessenten der umstrittenen Angabe entnehmen, ein Kaffee, dessen Bohnen Jeweils die Hälfte Koffein entzogen worden sei, sei bekömmlicher als ein Kaffee, der, wie hier zur Hälfte normal koffeinhaltige Bohnen enthalte. Zur Erörterung der zwischen den Parteien in erster Linie umstrittenen Frage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ob die von dem Kläger angeführten Bestimmungen der Kaffeeverordnung nur auf die einzelnen Bestandteile einer Kaffeemischung, nicht aber auf diese selbst bezogen werden könnten, bestehe bei dieser Sachlage kein Anlaß. II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, vor einer Prüfling auf der Grundlage des § 3 UWG die Frage der Verkehrsfähigkeit der genannten Kaffeemischung hätte entscheiden müssen. Denn die Verkehrsfähigkeit ist zu bejahen, wie der Senat in seinem am gleichen Tage in der Parallelsache I ZR 144/79 - - verkündeten Urteil, das zur Veröffentlichung bestimmt ist und auf das hier insoweit Bezug genommen werden kann, entschieden hat. Das Berufungsgericht hätte daher den Streitfall ohnehin unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG beurteilen müssen. 2. Die Revision beanstandet, als schlechthin ausgeschlossen, die Feststellung des Berufungsgerichts, ein relevanter Teil der Verbraucher stelle sich die Entkoffeinierung so vor, daß der Koffeingehalt einzelner Bohnen je für sich herabgesetzt werde. Denn der Kaffee werde ausdrücklich ausgewiesen als zu 50 % aus koffeinhaltigem Kaffee und zu 50 % aus entkoffeiniertem Kaffee bestehend. Die schlagwortartige Angabe "davon die Hälfte entkoffeiniert" könne daher keinen anderen Eindruck hervor rufen. Damit versucht die Revision aber in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Feststellung des Berufungsgerichts durch eine eigene abweichende zu ersetzen. Die Feststellung der Verkehrsauffassung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Lebenserfahrung, läßt die hier angegriffene Feststellung nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß die Wendung **Spitzenkaffee - davon die Hälfte entkoffeiniert*1 auch in dem von der Revision vertretenen Sinne verstanden werden kann. Es ist aber kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die eher verschwommenen Vorstellungen des breiten Publikums über den Vorgang der Entkoffeinierung und angesichts der Mehrdeutigkeit des Wortes "Spitzenkaff een - einerseits als einer Verkaufseinheit, andererseits als Menge einzelner Bohnen - zu der Feststellung gelangt ist, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe dahin verstehen werde, es handele sich um einen einheitlich behandelten Kaffee mit einem bei allen einzelnen Bohnen auf die Hälfte herabgesetzten Koffeingehalt. Soweit die Revision dem noch entgegenhält, jedenfalls die übrige Beschriftung der Packung stelle die wahre Beschaffenheit klar, muß sie sich darauf verweisen lassen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG in der Regel jedenfalls bei einer schlagwortartig hervorgehobenen Angabe durch weitere Packungsangaben nicht behoben werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die festgestellte Irreführung für relevant gehalten hat. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß jedenfalls diejenigen Verbraucher, die einen insgesamt behandelten Kaffee aus gesundheitlichen Gründen einem nur zur Hälfte entkoffeinierten Kaffee vorzögen, ebenso irregeleitet würden, wie diejenigen, die einen völlig entkoffeinierten Kaffee, wie er hier, jedenfalls zur Hälfte, enthalten sei, nicht schätzten. Daß es sich, wie die Revision meint, im Ergebnis um ein einheitliches Produkt handele, das im Koffeingehalt das halte, was angegeben werde, durfte das Berufungsgericht als richtig unterstellen, ohne damit seine Entscheidung in Frage zu stellen. Denn wenn Teile des Publikums, wie festgestellt, aus unterschiedlichen Gründen Vorbehalte gegenüber ganz bzw. überhaupt nicht entkoffeiniertem Kaffee haben, so ist die umstrittene Werbeangabe, weil sie diesen Tatbestand verschleierte, zu Recht als irreführend angesehen worden. 3. Soweit die Beklagte zu dem in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits ihren Antrag weiterverfolgt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, ist die Revision unzulässig, da die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht anfechtbar ist (vgl. BGH NJW 1967, 1131). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gamm Alff Merkel Piper Erdmann