UWG § 3 Förderanlagen Wird die Herstellung komplizierter technischer Anlagen -hier: Förderanlagen für Fabrikations- und Dienstleistungsbetriebe - mit allen Schutz- und Verwertungsrechten einschließlich Konstruktionszeichnungen, Kundenkarteien und Prospektmaterial von einem anderen Unternehmen übernommen und im eigenen Betrieb im wesentlichen unverändert fortgeführt, dann ist der Übernehmer berechtigt, in Prospekten, die technische Angaben und Konstruktionszeichnungen enthalten, zur Veranschaulichung des übernommenen Produktionsprogramms auch Abbildungen von Anlagen zu verwenden, die noch vom früheren Hersteller errichtet worden sind, ohne besonders darauf hin-weisen zu müssen, daß er diese Anlagen nicht selbst erstellt hat. Dieser Prospekt enthält neben technischen Angaben und Konstruktionszeichnungen Abbildungen von Förderanlagen, die von der Firma F^^Hi hergestellt worden sind. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei irreführend, daß die Beklagte mit Abbildungen von Anlagen werbe, die sie nicht selbst hergestellt habe, ohne dies deutlich zu dem Ausdruck zu bringen. Dem Vertrauen des Verkehrs in die Erfahrungen des Herstellers komme bei Förderanlagen der hier in Rede stehenden Art eine besondere Bedeutung zu, da es sich bei solchen Anlagen nicht um Massenprodukte, sondern um komplizierte technische Vorrichtungen handele, die nach dem Bedarf des jeweiligen Kunden konstruiert und ange- in der Werbung für Förderanlagen, insbesondere in Prospekten, Abbildungen von Förderanlagen zu verwenden, die die in Konkurs geratene Firma FMBMi FVHHHHHIV GmbH in WflHHV hergestellt und geliefert hat, ohne bei diesen Abbildungen deutlich darauf hinzuweisen, daß die abgebildeten Anlagen nicht aus ihrem Unternehmen stammen. Oktober 1973 berechtigt, auch das von der Firma F^HHi übernommene Bild- und Textmaterial für Werbezwecke zu verwenden, und brauche unter den gegebenen Umständen nicht darauf hinzuweisen, daß die in den Prospekten abgebildeten Es führt aus, die Förderanlagen des sogenannten Vario-Programms, das die Beklagte unstreitig mit allen Schutz- und Verwertungsrechten von der in Konkurs geratenen Firma FflB als "Teil des Geschäftsbetriebs" dieser Firma übernommen hat, seien nicht als marktgängige Erzeugnisse anzusehen, sondern würden unbeschadet des von der Firma Fentwickelten Baukastensystems jeweils nach den speziellen Wünschen und Bedürfnissen eines Kunden projektiert und konstruiert. Die Betrachter der Prospekte würden auch diejenigen Abbildungen, die von der Firma FflHHI hergestellte Anlagen zeigten, regelmäßig als Anpreisungen eigener Erzeugnisse der Beklagten auffassen und ihr, auf Grund des unrichtigen Eindrucks, es handle sich bei den abgebildeten Anlagen um Beispiele eigener Leistungsfähigkeit, eine besondere Wertschätzung entgegenbringen. 1. Das Berufungsgericht hat in seinen Ausführungen zur Irreführungsgefahr nicht beachtet, daß es insoweit nach seinen Feststellungen nur auf den von der Beklagten im Jahre 1974 herausgebrachten Prospekt "EflIHB Fördertechnik Varioveyor 1" ankommen kann. Hinsichtlich der übrigen Prospekte läßt das Berufungsgericht dagegen - in seinen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr - ausdrücklich offen, ob darin überhaupt Anlagen abgebildet sind, die die Beklagte nicht selbst hergestellt hat (so hinsichtlich der Prospekte "EfllHi Fördertechnik Variocar 3" und Fördertechnik 2. Was den im Jahre 1974 herausgebrachten Prospekt gegen die vom Berufungsgericht angenommene Irreführungsgefahr, die Interessenten hätten in den Abbildungen einen Hinweis auf eigene Leistungen der Beklagten sehen und ihr deshalb eine besondere Wertschätzung entgegenbringen können, bereits, daß die Beklagte in der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen der Übernahme eines Teils des Geschäftsbetriebs der Firma FflHP durch Vertrag mit dem Konkursverwalter vom 9. Hiervon abgesehen dienten die Abbildungen in erster Linie jedenfalls der Veranschaulichung des neuen Lieferprogramms der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt und auch deshalb anzunehmen ist, weil sich die Abbildungen nur in den Umschlagseiten des Prospekts befinden und das Schwergewicht dieser Prospektwerbung ersichtlich auf den umfangreichen technischen Angaben und Konstruktionszeichnungen liegen sollte. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann darüberhinaus nicht entnommen werden, daß es die erforderliche Sachkunde besitze, um beurteilen zu können, wie diese Verkehrskreise den genannten Prospekt in bezug auf die Abbildungen damals verstanden haben. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß sie die Abbildungen in Verbindung mit den technischen Angaben und Zeichnungen allein oder doch ganz überwiegend nur als eine Veranschaulichung der Anwendungsmöglichkeiten aufgefaßt haben. 3. Es kommt hinzu, daß die Beklagte behauptet hat, sie habe den Prospekt "eJHBBB® Fördertechnik Varioveyor 1" nur an ehemalige Kunden der Firma F^H||0 verschickt, und zwar mit dem Anschreiben vom 8. Dies spricht dafür, daß dieser Kundenkreis jedenfalls kaum annehmen konnte, die in dem Prospekt abgebildeten Varioveyor-Kreisförderer und Varioveyor-Power + Free-Förderer seien von der Beklagten hergestellt worden. Wenn die Klägerin demgegenüber geltend gemacht hat, der Eindruck, die abgebildeten Anlagen seien von der Beklagten hergestellt worden, sei durch das An- Mai 1974 nicht abgeschwächt, sondern verstärkt worden, und sie sich hierzu auf den vorletzten Absatz dieses Schreibens bezogen hat, so hat sie verkannt, daß sich dieser Absatz mit dem Hinweis auf die besondere Erfahrung der Beklagten erkennbar nicht auf das Vario-Programm, sondern auf andere FörderSysteme bezieht, wie schon das Landgericht hervorgehoben und auch die dem Schreiben weiterhin beigefügte Broschüre "EflHHI Fördertechnik" erkennen läßt. Die Beklagte hat bestritten, den angegriffenen Prospekt anders als mit dem erwähnten Begleitbrief versandt zu haben; es seien, so hat sie behauptet, nur wenige Exemplare übrig geblieben; diese hätten den Vertretern als Handexemplare gedient; die Vertreter hätten diese Exemplare aber nicht ohne entsprechende mündliche Erläuterungen verwandt. der Dinge allein in Betracht kommenden Irreführungsgefahr, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könnte den Eindruck gewinnen, die abgebildeten, noch von der Firma FdHB errichteten Anlagen seien von der Beklagten erstellt worden, und dieser deshalb eine besondere Wertschätzung entgegen bringen, rechtsirrig ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei nicht berücksichtigt, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, die technischen Möglichkeiten des von der Firma FOHHiübernommenen Vario-Programms mit Abbildungen von Anlagen zu veranschaulichen, die noch von der Firma F®H^ hergestellt worden sind. Wird, wie hier, die Herstellung komplizierter technischer Anlagen eines bestimmten Systems von einem anderen Unternehmen übernommen und fortgeführt, dann kann es für den Übernehmer von entscheidender Bedeutung sein, ob und auf welche Art und Weise er werbemäßig an die Leistungen des früheren Herstellers anknüpfen kann. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das sogenannte Vario-Programm von der Firma FpB als Teil des Geschäftsbetriebs dieser Firma übernommen. Streitig ist im wesentlichen nur, in welchem Umfang sie bei der Übernahme dieses Produktionszweiges bereits Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Förderanlagen besaß und sie sich Erfahrungen füherer Mitarbeiter der Firma FflBHI zunutze machen konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Beklagte in der Übergangszeit jedenfalls ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hatte, zur Veranschaulichung der technischen Möglichkeiten des übernommenen Programms auf von der Firma FPHB erstellte Anlagen hinzuweisen. Hinweise dieser Art in den Prospekten waren ihr nicht zuzu demuten, weil sie leicht als eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit hätte verstanden werden können, für einen solchen Vorbehalt aber im Hinblick auf die für sie bestehende Möglichkeit, das Programm der Firma Fj^p unverändert und in der gleichen Qualität fortzuführen, nach Treu und Glauben kein Anlaß bestand. Die vom Berufungsgericht angenommene und in der Revisionsinstanz zu unterstellende Irreführungsgefahr, ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne annehmen, die in den Prospekten abgebildeten Anlagen seien von der Beklagten selbst erstellt worden, hat kein erhebliches Gewicht, weil sie allenfalls dazu führen kann, daß sich manche Interessenten mit dem Angebot der Beklagten überhaupt beschäftigen. Für den Kaufentschluß hat sie nach der Lebenserfahrung bei Anlagen der hier in Rede stehenden Art, die nicht zu den marktgängigen Erzeugnissen gehören, sondern auf Grund meist schwieriger technischer Überlegungen und Planungen nach den Bedürfnissen eines Unternehmens erstellt werden müssen, in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung. Insgesamt muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem eigenen Vortrag der Klägerin das Interesse der Beklagten, in ihrer Werbung an die von der Firma F^BMI erbrachten Leistungen anknüpfen und dies - in der Übergangszeit, ohne besonderen Hinweis - durch die ergänzende Abbildung von Anlagen tun zu können, die von der Firma Ffl|| erstellt worden sind, höher bewertet werden als das Individualinteresse der Klägerin und eine möglicherweise bestehende, jedenfalls nicht schwerwiegende Irreführungsgefahr. Die Klage kann daher selbst dann keinen Erfolg haben, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß von der Firma stellte Förderanlagen nicht nur auf den Umschlagseiten des Prospekts Fördertechnik Varioveyor 1", son-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 3 Förderanlagen Wird die Herstellung komplizierter technischer Anlagen -hier: Förderanlagen für Fabrikations- und Dienstleistungsbetriebe - mit allen Schutz- und Verwertungsrechten einschließlich Konstruktionszeichnungen, Kundenkarteien und Prospektmaterial von einem anderen Unternehmen übernommen und im eigenen Betrieb im wesentlichen unverändert fortgeführt, dann ist der Übernehmer berechtigt, in Prospekten, die technische Angaben und Konstruktionszeichnungen enthalten, zur Veranschaulichung des übernommenen Produktionsprogramms auch Abbildungen von Anlagen zu verwenden, die noch vom früheren Hersteller errichtet worden sind, ohne besonders darauf hin-weisen zu müssen, daß er diese Anlagen nicht selbst erstellt hat. BGH, Urt. v. 23. September 1977 - I ZR 156/75 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. September 1977 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 156/75 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma E0|0^0KG, M^BBBBI^H^-Gesellschaft, T( Straße 0, BflHHIVr gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma E00B V®0000fcjesellschaft mbH., diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Eugen G00Ü, Hildegard A0p und Peter Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. 00 - und gegen die Firma R. S00 A0|0B GmbH. , ßfl000p L®HPstraße, N000B, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl B00| und Herbert Z( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr.. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 1975 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21, März 197!: wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung von Förderanlagen. Ein anderer Wettbewerber auf diesem Gebiet, die Firma FfBHP F0HBHV GmbH in WflB, fiel im Juli 197 3 in Konkurs. Während die Klägerin einen der maßgeblichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, den Dipl.-Ing. Hans-Georg FflHBB, als Angestellten gewinnen konnte, erwarb die Beklagte durch Vertrag mit dem Konkursverwalter vom 9. Oktober 1973 als "Teil des Geschäftsbetriebs" der Gemeinschuldnerin sämtliche Unterlagen, Rechte und Vorrichtungen "zu dem uneingeschränkten Vertrieb, zur uneingeschränkten Konstruktion und zur uneingeschränkten Fertigung" von Bodenförderern, Rollenbahnen, Kreisförderern, Power + Free-Förderern und Teppichvorführanlagen und der dazu gehörigen Ersatzteile. Ihr wurden Patente, Rechte aus Patentanmeldungen und Warenzeichen übertragen, sie trat in einen Lizenzvertrag ein und erhielt Konstruktionszeichnungen, Kundenkarteien, Prospektmaterial, produktionsbezogene Vorrichtungen, Formulare, Auftragsakten, und Stücklisten übertragen. Sie sollte berechtigt sein, "das ihr im Zusammenhang mit der Aushändigung sämtlicher Unterlagen übermittelte technische und kaufmännische Wissen nach eigenem Gutdünken frei zu verwerten". Im Laufe des Jahres 1974 brachte die Beklagte den Prospekt Fördertechnik Varioveyor 1 " heraus und versandte ihn u.a. mit Anschreiben vom 8. Mai 1974 an ehemalige Kunden der Firma F0M. Dieser Prospekt enthält neben technischen Angaben und Konstruktionszeichnungen Abbildungen von Förderanlagen, die von der Firma F^^Hi hergestellt worden sind. In einem während des vorliegenden Rechts- 4 Streits veranlaßten Neudruck dieses Prospekts findet sich auf S. 5 der Hinweis: "Wir haben das Varioveyor-System 1973 in unser Fabrikationsprogramm Fördertechnik übernommen. Die Fotos stammen vom früheren Hersteller." Einen ähnlichen Hinweis enthält der von der Beklagten herausgebrachte Prospekt "EflMMMHPP’ördertechnik Varioix 2". In anderen Prospekten der Beklagten, wie den Prospekten "EflHHHHl Fördertechnik Variocar 3" und "EÜIB Fördertechnik FT 75", fehlt ein derartiger Hinweis. Sie enthalten nach der Behauptung der Klägerin ebenfalls Abbildungen von Anlagen, die von der Firma FflK hergestellt worden sind. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei irreführend, daß die Beklagte mit Abbildungen von Anlagen werbe, die sie nicht selbst hergestellt habe, ohne dies deutlich zu dem Ausdruck zu bringen. Sie täusche damit die beteiligten Verkehrskreise über Art und Umfang der von ihr erbrachten Leistungen und über ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Power + Free-Förderern und Kreisförderern. In Wirklichkeit besitze die Beklagte auf diesem Gebiet noch keine Erfahrungen, sie habe bisher lediglich Tauchlackieranlagen hergestellt. Dem Vertrauen des Verkehrs in die Erfahrungen des Herstellers komme bei Förderanlagen der hier in Rede stehenden Art eine besondere Bedeutung zu, da es sich bei solchen Anlagen nicht um Massenprodukte, sondern um komplizierte technische Vorrichtungen handele, die nach dem Bedarf des jeweiligen Kunden konstruiert und ange- 5 fertigt werden müßten. Daher sei die von den angegriffenen Prospekten ausgehende irreführende Wirkung auch rechtserheblich im Sinne von § 3 UWG. Die Klägerin hat beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM zu unterlassen. in der Werbung für Förderanlagen, insbesondere in Prospekten, Abbildungen von Förderanlagen zu verwenden, die die in Konkurs geratene Firma FMBMi FVHHHHHIV GmbH in WflHHV hergestellt und geliefert hat, ohne bei diesen Abbildungen deutlich darauf hinzuweisen, daß die abgebildeten Anlagen nicht aus ihrem Unternehmen stammen. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger sowie der mit diesen Empfängern abgeschlossenen Aufträge, 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den gesamten Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei aufgrund des Vertrages vom 9. Oktober 1973 berechtigt, auch das von der Firma F^HHi übernommene Bild- und Textmaterial für Werbezwecke zu verwenden, und brauche unter den gegebenen Umständen nicht darauf hinzuweisen, daß die in den Prospekten abgebildeten 6 Anlagen teilweise nicht von ihr, sondern von der Firma hergestellt worden seien. In den beteiligten Fachkreisen sei ohnehin bekannt, daß sie die Herstellung von Förderanlagen des Varioveyor-Systems fortführe. Sie habe das auch in ihrem Anschreiben an die ehemaligen Kunden der Firma FflHBUvom 8. Mai 1974 deutlich zu dem Ausdruck gebracht. Sinn der Abbildungen in den beanstandeten Prospekten sei nur, die Anwendungsmöglichkeiten solcher Förderanlagen zu veranschaulichen. Zudem besitze sie große Erfahrung und Marktgeltung auf dem Gebiet der Herstellung von Förderanlagen, in Teilbereichen sogar eine führende Stellung. Das Varioveyor-System habe sie nur zur Abrundung ihres eigenen Produktionsprogramms übernommen. Sie führe es praktisch unverändert fort; sie habe einen wesentlichen Teil der maßgebenden Mitarbeiter der Firma FflHHI übernommen und beschäftige die gleichen Subunternehmer wie diese. Auch werde der größte Teil der Produktion entweder in ihrem eigenen Betrieb oder bei Subunternehmern mit den von ihr gekauften Originalwerkzeugen gefertigt. Jedenfalls liege die Qualitätskontrolle bei ihr. Auf diese Weise sei gewährleistet, daß die Anlagen auf die gleiche Art und Weise und in der gleichen Qualität hergestellt würden wie früher von der Firma F^mi Auf die Zahl der von der Gemeinschuldnerin übernommenen Konstrukteure komme es dabei nicht entscheidend an, da sie die Anlagen nach einem von der Firma F^IHB entwickelten Baukastensystem herstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht gelangt zu einer Verurteilung der Beklagten nach § 3 UWG. Es führt aus, die Förderanlagen des sogenannten Vario-Programms, das die Beklagte unstreitig mit allen Schutz- und Verwertungsrechten von der in Konkurs geratenen Firma FflB als "Teil des Geschäftsbetriebs" dieser Firma übernommen hat, seien nicht als marktgängige Erzeugnisse anzusehen, sondern würden unbeschadet des von der Firma Fentwickelten Baukastensystems jeweils nach den speziellen Wünschen und Bedürfnissen eines Kunden projektiert und konstruiert. Wer für solche Erzeugnisse mit Fotos von bereits gebauten und bei einem Kunden in Betrieb genommenen Anlagen Prospektwerbung treibe, veranschauliche damit zunächst sein Verkaufsprogramm. Dar-* überhinaus vermittle er seinen KaufInteressenten aber noch den Eindruck, daß er der Hersteller der abgebildeten Anlagen sei. Das treffe auch für die Beklagte hinsichtlich der streitigen Abbildungen zu. Die Betrachter der Prospekte würden auch diejenigen Abbildungen, die von der Firma FflHHI hergestellte Anlagen zeigten, regelmäßig als Anpreisungen eigener Erzeugnisse der Beklagten auffassen und ihr, auf Grund des unrichtigen Eindrucks, es handle sich bei den abgebildeten Anlagen um Beispiele eigener Leistungsfähigkeit, eine besondere Wertschätzung entgegenbringen. Dies gelte jedenfalls für Interessenten, die über die verschiedenen Anbieter auf dem Gebiet der Fördertechnik und deren Herstellungsprogramm nicht genau Bescheid wüßten. Diese unrichtige Werbung der Beklagten sei auch geeignet, diese Verkehrskreise wenigstens zur Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten geneigter zu machen, was nach ständiger Rechtsprechung die Wettbewerbswidrigkeit der an- 8 gegriffenen Werbung bereits begründe. Unerheblich sei deshalb, ob die irreführenden Abbildungen letztlich zu einem Kaufentschluß führen könnten und in welchem Umfang die Beklagte über eigene Erfahrungen auf dem Gebiet der Fördertechnik verfüge bzw. sich die Erfahrungen früherer Mitarbeiter der Firma FflBB habe zunutze machen können. Auch für ein gutes Erzeugnis dürfe nicht mit unrichtigen Angaben geworben werden. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf den Übertragungsvertrag mit dem Konkursverwalter vom 9. Oktober 1973 berufen. Zwar seien ihr durch diesen Vertrag Verwertungsrechte aller Art, auch an den streitbefangenen Abbildungen, eingeräumt worden. Sie dürfe davon aber nur insoweit Gebrauch machen, als damit nicht die Gefahr von Irreführungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen verbunden sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat in seinen Ausführungen zur Irreführungsgefahr nicht beachtet, daß es insoweit nach seinen Feststellungen nur auf den von der Beklagten im Jahre 1974 herausgebrachten Prospekt "EflIHB Fördertechnik Varioveyor 1" ankommen kann. Dieser enthält unstreitig Abbildungen von Anlagen, die noch von der Firma Ffl|B er” stellt worden sind. Hinsichtlich der übrigen Prospekte läßt das Berufungsgericht dagegen - in seinen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr - ausdrücklich offen, ob darin überhaupt Anlagen abgebildet sind, die die Beklagte nicht selbst hergestellt hat (so hinsichtlich der Prospekte "EfllHi Fördertechnik Variocar 3" und Fördertechnik FT 75") oder ob darin enthaltene Hinweise auf andere Her- 9 dertechnik Varioveyor 1 " und in dem Prospekt Fördertechnik Varioix 2") ausreichen, die Gefahr einer Irreführung auszuschließen. 2. Was den im Jahre 1974 herausgebrachten Prospekt gegen die vom Berufungsgericht angenommene Irreführungsgefahr, die Interessenten hätten in den Abbildungen einen Hinweis auf eigene Leistungen der Beklagten sehen und ihr deshalb eine besondere Wertschätzung entgegenbringen können, bereits, daß die Beklagte in der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen der Übernahme eines Teils des Geschäftsbetriebs der Firma FflHP durch Vertrag mit dem Konkursverwalter vom 9. Oktober 1973 und der Verbreitung des Prospekts im Jahre 1974 derart umfangreiche Anlagen des Varioveyor-Systems kaum hergestellt haben konnte. Das setzt zwar voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise von dem Übergang dieses Produktionszweigs auf die Beklagte wußten. Doch ist das auf diesem Fachgebiet nicht unwahrscheinlich, zu demal wenn der Übergang, wie hier, im Zusammenhang mit dem Konkurs des bisherigen Herstellers stattfindet. Hiervon abgesehen dienten die Abbildungen in erster Linie jedenfalls der Veranschaulichung des neuen Lieferprogramms der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt und auch deshalb anzunehmen ist, weil sich die Abbildungen nur in den Umschlagseiten des Prospekts befinden und das Schwergewicht dieser Prospektwerbung ersichtlich auf den umfangreichen technischen Angaben und Konstruktionszeichnungen liegen sollte. Richtig sein mag, daß sich die Werbung der Beklagten nicht nur an eine begrenzte Zahl fachkundiger Interessenten richtete. Es handelte sich aber doch nur um "E Fördertechnik Varioveyor 1" angeht, so spricht 10 Wirtschaftskreise, für die die Anschaffung einer, wie die Klägerin selbst vorträgt, technisch komplizierten, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens abzustellenden Anlage dieser Art überhaupt in Betracht kam. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann darüberhinaus nicht entnommen werden, daß es die erforderliche Sachkunde besitze, um beurteilen zu können, wie diese Verkehrskreise den genannten Prospekt in bezug auf die Abbildungen damals verstanden haben. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß sie die Abbildungen in Verbindung mit den technischen Angaben und Zeichnungen allein oder doch ganz überwiegend nur als eine Veranschaulichung der Anwendungsmöglichkeiten aufgefaßt haben. 3. Es kommt hinzu, daß die Beklagte behauptet hat, sie habe den Prospekt "eJHBBB® Fördertechnik Varioveyor 1" nur an ehemalige Kunden der Firma F^H||0 verschickt, und zwar mit dem Anschreiben vom 8. Mai 1974. In dem Anschreiben mit der Überschrift "Künftige Betreuung Ihrer Förderanlagen" wird darauf Bezug genommen, daß der angeschriebene Kunde die bei ihm eingesetzte Förderanlage des Vario-Programms von der früheren Firma FflHI bezogen habe. Es bringt auch zu dem Ausdruck, daß die Kundenbetreuuung, Neuprojektierung und technische Auftragsabwicklung bezüglich dieser Anlagen (Varioveyor-Kreisförderer, Varioveyor-Power + Free-För-derer, Varioix-Rollenbahnsysteme, Variocar-Unterflurför-derer) nunmehr bei der Beklagten liege. Dies spricht dafür, daß dieser Kundenkreis jedenfalls kaum annehmen konnte, die in dem Prospekt abgebildeten Varioveyor-Kreisförderer und Varioveyor-Power + Free-Förderer seien von der Beklagten hergestellt worden. Wenn die Klägerin demgegenüber geltend gemacht hat, der Eindruck, die abgebildeten Anlagen seien von der Beklagten hergestellt worden, sei durch das An- 11 schreiben vom 8. Mai 1974 nicht abgeschwächt, sondern verstärkt worden, und sie sich hierzu auf den vorletzten Absatz dieses Schreibens bezogen hat, so hat sie verkannt, daß sich dieser Absatz mit dem Hinweis auf die besondere Erfahrung der Beklagten erkennbar nicht auf das Vario-Programm, sondern auf andere FörderSysteme bezieht, wie schon das Landgericht hervorgehoben und auch die dem Schreiben weiterhin beigefügte Broschüre "EflHHI Fördertechnik" erkennen läßt. Das Berufungsgericht hätte sich von seinem Standpunkt aus mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandersetzen müssen. Das hat es nicht getan. Die im Urteilstatbestand enthaltene Feststellung, der Prospekt Fördertechnik Varioveyor 1" sei "u.a." mit einem Anschreiben vom 8. Mai 1974 an ehemalige Kunden der Firma F®BB® versandt worden, befreite davon nicht, zu demal unklar bleibt, wie die Beklagte den Prospekt sonst noch verwandt haben soll. Die Beklagte hat bestritten, den angegriffenen Prospekt anders als mit dem erwähnten Begleitbrief versandt zu haben; es seien, so hat sie behauptet, nur wenige Exemplare übrig geblieben; diese hätten den Vertretern als Handexemplare gedient; die Vertreter hätten diese Exemplare aber nicht ohne entsprechende mündliche Erläuterungen verwandt. Trifft dies zu, dann spricht auch diese Art der Verwendung des angegriffenen Prospekts gegen die vom Berufungsgericht angenommene Irreführung. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Doch bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache, weil die Klage aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann und das Revisionsgericht daher in der Lage ist, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der von ihm angenommenen und nach Lage 1 2 der Dinge allein in Betracht kommenden Irreführungsgefahr, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könnte den Eindruck gewinnen, die abgebildeten, noch von der Firma FdHB errichteten Anlagen seien von der Beklagten erstellt worden, und dieser deshalb eine besondere Wertschätzung entgegen bringen, rechtsirrig ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei nicht berücksichtigt, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, die technischen Möglichkeiten des von der Firma FOHHiübernommenen Vario-Programms mit Abbildungen von Anlagen zu veranschaulichen, die noch von der Firma F®H^ hergestellt worden sind. In der Rechtsprechung ist auf den Gesichtspunkt, daß in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Irreführungsgefahr hinzunehmen sein kann, wenn Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maß und nicht ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden oder es sich im Grunde nur um Individualinteressen der aus §§ 3, 13 Abs. 1 UWG klagenden Mitbewerber handelt, wiederholt hingewiesen worden (vgl. BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft m.w.N.). Dabei spielte meist der Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle, daß die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes an einer Individualkennzeichnung in Frage stand. Doch kann sich das Erfordernis einer solchen Interessenabwägung mit der möglichen Folge einer Verneinung der Schutzwürdigkeit irriger Abnehmervorstellungen auch in anderen Fällen eines echten Interessenkonflikts ergeben. Wird, wie hier, die Herstellung komplizierter technischer Anlagen eines bestimmten Systems von einem anderen Unternehmen übernommen und fortgeführt, dann kann es für den Übernehmer von entscheidender Bedeutung sein, ob und auf welche Art und Weise er werbemäßig an die Leistungen des früheren Herstellers anknüpfen kann. Darf er das nicht oder nur mit Einschränkungen, kann auch in diesen Fällen die Ver- nichtung eines wertvollen Besitzstandes, und zwar nicht nur an bestimmten Kennzeichnungen, sondern auch an der Verkehrsgeltung des in Fachkreisen angeführten Erzeugnisses selbst zu befürchten sein. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das sogenannte Vario-Programm von der Firma FpB als Teil des Geschäftsbetriebs dieser Firma übernommen. Ihr sind Patente, Rechte aus Patentanmeldungen, Verwertungsrechte und Warenzeichen dieses Bereichs übertragen worden. Sie führt das Programm weitgehend auf die gleiche Art und Weise fort wie die Firma Fpppp. Streitig ist im wesentlichen nur, in welchem Umfang sie bei der Übernahme dieses Produktionszweiges bereits Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Förderanlagen besaß und sie sich Erfahrungen füherer Mitarbeiter der Firma FflBHI zunutze machen konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Beklagte in der Übergangszeit jedenfalls ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hatte, zur Veranschaulichung der technischen Möglichkeiten des übernommenen Programms auf von der Firma FPHB erstellte Anlagen hinzuweisen. Sie konnte das ohne Verletzung wesentlicher Abnehmerinteressen in der Weise tun, daß sie - in Ergänzung der technischen Angaben und Zeichnungen - auch Anlagen abbildete, die noch von der Firma FflHM erstellt waren, ohne auf diesen Umstand, sei es auch nur in der Form, daß sie nicht die Herstellerin sei, besonders hinzuweisen. Hinweise dieser Art in den Prospekten waren ihr nicht zuzu demuten, weil sie leicht als eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit hätte verstanden werden können, für einen solchen Vorbehalt aber im Hinblick auf die für sie bestehende Möglichkeit, das Programm der Firma Fj^p unverändert und in der gleichen Qualität fortzuführen, nach Treu und Glauben kein Anlaß bestand. 14 Die vom Berufungsgericht angenommene und in der Revisionsinstanz zu unterstellende Irreführungsgefahr, ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne annehmen, die in den Prospekten abgebildeten Anlagen seien von der Beklagten selbst erstellt worden, hat kein erhebliches Gewicht, weil sie allenfalls dazu führen kann, daß sich manche Interessenten mit dem Angebot der Beklagten überhaupt beschäftigen. Für den Kaufentschluß hat sie nach der Lebenserfahrung bei Anlagen der hier in Rede stehenden Art, die nicht zu den marktgängigen Erzeugnissen gehören, sondern auf Grund meist schwieriger technischer Überlegungen und Planungen nach den Bedürfnissen eines Unternehmens erstellt werden müssen, in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung. Deshalb muß der Grundsatz, daß auch für ein gutes Erzeugnis nicht mit unrichtigen Angaben geworben werden darf, im Streitfall zurücktreten. Insgesamt muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem eigenen Vortrag der Klägerin das Interesse der Beklagten, in ihrer Werbung an die von der Firma F^BMI erbrachten Leistungen anknüpfen und dies - in der Übergangszeit, ohne besonderen Hinweis - durch die ergänzende Abbildung von Anlagen tun zu können, die von der Firma Ffl|| erstellt worden sind, höher bewertet werden als das Individualinteresse der Klägerin und eine möglicherweise bestehende, jedenfalls nicht schwerwiegende Irreführungsgefahr. Die Klage kann daher selbst dann keinen Erfolg haben, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß von der Firma stellte Förderanlagen nicht nur auf den Umschlagseiten des Prospekts Fördertechnik Varioveyor 1", son- dern auch in den übrigen streitigen Prospekten ohne einen Hinweis auf die Herstellung durch ein anderes Unternehmen abgebildet sind. Somit mußte auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (§§ 91, 97 ZPO). Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg Schwerdtf eger