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BGH · I M 156/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I M 156/66

b) Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die bei seinem Ausscheiden bestehende Kontokorrent-schuld der offenen Handelsgesellschaft wird begrenzt durch den niedrigsten nach seinem Ausscheiden gezogenen Saldo eines periodischen Rechnungsabschlusses (Ergänzung zu BGHZ 26? Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle , Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl, Alff und Dr„ Simon für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6o Juni 1966 aufgehoben und das Schlußurteil der 20 Zivilkammer des iandgerichts Arnsberg vom 19 o November 1965 abgeändert, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hatQ Die Klägerin meint;, als Salden im Kontokorrent seien nur diese jährlichen Rechnungsabschlüsse anzusehen; zwischenzeitliche Schwankungen des Kontos kämen nicht in Betrachte Der Beklagte hat bezüglich des noch streitigen Betrages beantragt 9 die Klage abzuweisen„ Er ist der Ansicht der Klägerin mit Rechtsausführungen entgegenge-treten0 I0 Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß er als ehemaliger Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft für die bei seinem Ausscheiden bestehenden Gesell-sehaftsschulden haftet (§ 128 HOB)» Bei der Feststellung der Bankschulden, die Gegenstand einer laufenden Rechnung gemäß §§ 355 ff HGB waren, ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte für diese Schulden bis zu der bei seinem Ausscheiden begründeten Höhe haftet, jedoch nicht über den nach seinem Ausscheiden gezogenen niedrigsten Zwischen- 17p September 1964 - II ZR 162/62 - insoweit in BGHZ 42, 192 nicht abgedruckt; RGZ 76, 330)0 Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob sich der danach für die Höhe der Haftung des Beklagten maßgebende niedrigste Zwischensaldo nach dem Sagesauszug vom 4p November i960 oder nach dem Jahresabschluß vom 31o Dezember I960 bestimmte 818; Baurabach/Duden, HGB 17 o Auflo §§ 355 -357 Annio 3 C) 0 Die Frage, ob die Erteilung eines Tagesauszugs im Bank-Kontokorrent eine Saldierung im Sinne des § 355 HGB darstellen, also innerhalb der laufenden Rechnung schuldumschaffende Wirkung haben soll, ist vom 1100; a0A0 OLG Gelle WM I960, 208 und 1398) 0 Die gesetzliche Konstruktion eines Staffelkontokorrents in § 19 Abs o 4 BepG für den Pall der Bank-V/ertpapier-Einkaufs-komraission spricht nicht dafür, daß auch in den sonstigen Pallen des Bank-Kontokorrents ein Staffelkontokorrent in dem dargelegten Sinne angenommen werden müßte; sie kann vielmehr mit demselben Recht dahin gedeutet werden, daß der Gesetzgeber sie als Ausnahmetatbestand für rege- daß entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 der Geschäftsbedingungen auch der Tagesauszug einen Rechnungsabschluß im Sinne des § 355 HGB dar stellen solle« Nach dem von der Klägerin für die Tagesauszüge verwendeten Vordruck wird durch Nicht- c) Bas Oberlandesgericht meint weiter«, die Beteiligten verstünden beim Bank-Kontokorrent in aller Regel die Kontoauszüge dahin«, daß darin eine bestehendes füllige Forderung des einen Teils gegen den anderen ausgewiesen werde und daß es zur Geltendmachung der Forderung nicht erst noch einer weiteren Saldierung bedürfe 0 Auch dieser Umstand ergibt nichts für die hier streitige Frage, ob der Tagesauszug ein Rechnungsabschluß im Rechts sinne ist«, Baß der Bankkunde in Röhe des jeweiligen rechne zwischen "Saldos’' über sein Konto verfügen kann«, sei es, daß er Bargeld abhebt oder tfber-weisungsaufträge ausführen läßt, wird in der Regel auf dem zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Girooder Kreditvertrag, nicht aber auf der Kontokorrentabrede als solcher beruhen; insoweit können sich die Rechtsbeziehungen auf Grund des Giro- oder Kreditvertrages einerseits und der Kontokorrentabrede andererseits überlagern (Sprengel aaO)0 Aus dem Kontokorrentvertrag als solchem braucht sich für die Frage der Verfügungsbefugnis des Kunden ebensowenig etwas zu ergeben wie für die Frage, ob und in welcher Höhe der Bankkunde sein Konto überziehen darf p So ist im Streitfall für diese Frage der § 28 AbSo 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin maßgebend , v/onach mangels abweichender, von der Sparkasse schriftlich bestätigter Vereinbarung Einlagen ohne Kündigung fällig sind (täglich fällige Gelder) 0 Daraus ergibt sich unabhängig von der Kontokorrentabrede, daß der Kunde über sein Guthaben jederzeit verfügen darf, wobei die Geschäftsbedingungen sinngemäß dahin zu verstehen sind, daß der sich aus dem jeweiligen Kontoauszug ergebende fagessaldo auch nur unter dem Vorbehalt der Verrechnung von Zinsen und Kosten gefordert werden könnte „ d) Das Berufungsgericht fährt ferner aus, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 210 Oktober 196$ eingeräumt, daß sie die Zins- und ZinsesZinsrechnung jeweils täglich beginnen lasse 0 Dazu wäre sie aber nach § 355 HOB nicht befugt, wenn der Saldo nur jährlich festgestellt würdeo Diese Darlegung beruht auf einem offensichtlichen Mißverständniso Die Klägerin hat in dem angeführten Schriftsatz erläutert, der Vermerk iIMaachinenataffeln auf den Kontokorrentkarten habe ausschließlich bankinterne Bedeutung "des Inhalts, daß für Zwecke der Zinsberechnung alle Posten einzeln valutarisch gestaffelt werden11"* Damit ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin jeweils vom läge der Buchung an Zinseszinsen für den sich danach ergebenden Saldo berechne; der Hinweis besagt dem Wortlaut nach nur, daß die Berechnung der Zinsen an den jeweiligen 3?agesstand des Kontos anknüpfe * Dazu ist die Klägerin aber auch ohne die Regelung des § 555 Abs* 1 HOB berechtigt, da diese wegen des großen Unterschiedes zwischen Sollzinsen und Habenzinsen den Bankkunden be~* günstigende Art der Zinsberechnung dem Willen der am Bankvertrag Beteiligten entspricht* Eine Feststellung, daß die Klägerin vom jeweiligen ü?agessaldo Zinseszinsen berechne, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen; es zieht vielmehr aus der von ihm angeführten Schriftsatzstelle - ohne dahin gehende Behauptung des Beklagten ~ eine rechtliche Folgerung, die von der Darlegung der Klägerin nicht getragen wird und die das Revisionsgericht daher als rechtsirrig außer Betracht lassen kann. e) Danach ist den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts dafür zu entnehmen, daß die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen hätten, die Übersendung der Tagesauszüge habe ausnahmsweise die Bedeutung eines Rechnungsabschlusses im Sinne des § 355 HG-Bo Da weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht getroffen werden können, vermag das Revisionsgericht abschließend zu beurteilen, daß als niedrigster Zwischensaldo für die Begrenzung der Haftung des Beklagten nur der Saldo des Rechnungsabschlusses zu dem 31o Dezember I960 in Betracht kommt o 4o Das Berufungsgericht meint in einer Hilfser-wägung endlich, die Klage könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Gesellschaft die jährlichen Rechnungsabschlüsse maß- , geblich gewesen wären; denn das würde jedenfalls nicht für das Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als dem sich nach dem Schuldenstand am läge seines Ausscheidens und nicht nach dem Stand beim letzten Abschluß vor seinem Ausscheiden richte; es sei deshalb nicht folgerichtig, beim Absinken des Schuldenstands nicht mehr auf den jeweiligen Tagesstand, sondern auf den Stand im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses abzustellen0 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden0 Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters der § 356 Abs« 1 HGB entsprechend anzuwenden ist; diese Vorschrift geht von der Anerkennung des Rechnungsabschlusses aus und ermöglicht die Befriedigung aus einer Sicherheit auch insoweit? berechtigt nicht zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerung« Die Bemessung der Haftung nach dem Saldo am Tage des Ausscheidens berührt nicht die im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Bank weiter bestehende Kontokorrentabrede, sondern trägt lediglich in angemessener und allgemein anerkannter Weise der gesetzlichen Regelung Rechnung? sondern es geht lediglich darum, die Mithaftung des ausscheidenden Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden der Höhe nach zu begrenzenc Dieser Gesichtspunkt kommt aber nicht mehr in Betracht? soweit es sich um die künftige Entwicklung der Geseil-schaftsschulden handelte Hier bleibt der ausgesehiedene Gesellschafter an die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschlossene Kontokorrentabrede gebunden; die Sicherheit des Hechtsverkehrs erfordert es ?' daß er bezüglich der Wirkung des Rechnungsabschlusses nicht anders behandelt wird als der Kontokorrentschuldner selbsto Seine Haftung bleibt nach oben begrenzt durch den Stand der Schuld bei seinem Ausscheiden; sie kann sich verringern?

Zitierte Normen: § 555 HGB
KontoRechnungsabschlußGesellschafterAusscheidenKontokorrentabredeSaldoHöheKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
HOB §§ 355. 356., 128
a)	Be ini Sparkassen-Kontokorrent (Allg0 Ge s chäftsbe d ingungen, Fassung November 19579 Nr0 9, 10) 1st mangels anderweitiger Vereinbarung in der Übersendung von Kontoauszügen (TagesausZügen) kein Rechnungsabschluß mit schnld-umschaffender Wirkung zu erblicken0
b)	Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die bei seinem Ausscheiden bestehende Kontokorrent-schuld der offenen Handelsgesellschaft wird begrenzt durch den niedrigsten nach seinem Ausscheiden gezogenen Saldo eines periodischen Rechnungsabschlusses (Ergänzung zu BGHZ 26? 142, 150)0
BGH, Hrt« Vo 28. Juni 1968 - I M 156/66 - OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 156/66
URTEIL
Verkündet am
28o Juni 1968
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadtsparkasse zu ivi
BIT
Klägerin und Revi sionsklägerin.
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
den Kaufmann Walter Kl
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
^ V
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle , Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl, Alff und Dr„ Simon
 für Recht erkannts
 Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6o Juni 1966 aufgehoben und das Schlußurteil der 20 Zivilkammer des iandgerichts Arnsberg vom 19 o November 1965 abgeändert, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hatQ
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2o893,21 DM nebst Zinsen in Hohe von 8,5 vHo seit 31 o Dezember I960, 8 VoH0 seit 20<> Januar 1961, 7,5 VoHo seit 5o Mai 1961 und 8 VoE, seit 22o Januar 1965 zu zahlen0
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des
 ge Seilschaft D^^ und Co0 einen laufenden Kredit in form eines Überziehungskredits 0 Der Beklagte war Gesellschafter der Kreditnehmerin0 Br schied am 3* Mai i960 als persönlich haftender Gesellschafter aus; sein Ausscheiden wurde am selben läge im Handelsregister einge-
~ 3 -
trageno Die Schuld der Gesellschaft gegenüber der Klägerin betrug an diesem Jage 4*363,92 DM; sie sank zu dem 4* November I960 auf 753,83 DM ab, stieg aber zu dem 31* Dezember 1960 wieder auf 3 o 647,04 DM an und vergrößerte sich später immer weiter, bis die Gesellschaft am 9* Mai 1962 in Konkurs fielo
 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Bezahlung des Saldos vom 31o Dezember I960 in Höhe von 3 * 647,04 DM0 Der Beklagte hält sich nur zur Zahlung des Schuldbetrages am 4° November I960 in Höhe von 753,83 DM für verpflichtet, hat diesen feil der Forderung anerkannt und ist durch Anerkenntnis-feiiurteil des Landgerichts entsprechend verurteilt wordene
 Die Klägerin begehrt weiterhin die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 2o893,21 DM nebst - für verschiedene Zeiträume in unterschiedlicher Höhe geltend gemachter -Zinseno Sie beruft sich auf § 9 Abso 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in dem es heißts
"Die Sparkasse schließt die Konten in den von ihr bestimmten Zeitabschnitten ab und erteilt Äech-
it
 Sie behauptet, sie habe als Zeitpunkt für den Abschluß der Konten den 31 * Dezember jeden Jahres bestimmt und der Gesellschaft jeweils zu dem Jahresende den Rechnungsabschluß zugesandto Zu diesem Zweck habe sie die Konto auszüge zu dem 31• Dezember jeweils mit dem Vermerk versehen ;
‘’Rectounssabschluß^ Erinnerungen gegen den Rechnungsabschluß^ müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen schriftlich der Innenrevision der Sparkasse gegenüber geltend gemacht werden» Andernfalls gilt nach Ablauf dieser Frist der Rechnungsabschluß als anerkannt o11
Die Klägerin meint;, als Salden im Kontokorrent seien nur diese jährlichen Rechnungsabschlüsse anzusehen; zwischenzeitliche Schwankungen des Kontos kämen nicht in Betrachte
 Der Beklagte hat bezüglich des noch streitigen Betrages beantragt 9 die Klage abzuweisen„ Er ist der Ansicht der Klägerin mit Rechtsausführungen entgegenge-treten0
Landgericht und Oberlandesgericht haben den noch im Streit befindlichen Klageanspruch angewiesen«, Mit ihrer vorn Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter«,
^tscheidungsgründej,
I0 Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß er als ehemaliger Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft für die bei seinem Ausscheiden bestehenden Gesell-sehaftsschulden haftet (§ 128 HOB)» Bei der Feststellung der Bankschulden, die Gegenstand einer laufenden Rechnung gemäß §§ 355 ff HGB waren, ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte für diese Schulden bis zu der bei seinem Ausscheiden begründeten Höhe haftet, jedoch nicht über den nach seinem Ausscheiden gezogenen niedrigsten Zwischen-
 
saldo hinaus (BGHZ 26, 142, 150; BGH Urto v. 17p September 1964 - II ZR 162/62 - insoweit in BGHZ 42, 192 nicht abgedruckt; RGZ 76, 330)0 Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob sich der danach für die Höhe der Haftung des Beklagten maßgebende niedrigste Zwischensaldo nach dem Sagesauszug vom 4p November i960 oder nach dem Jahresabschluß vom 31o Dezember I960 bestimmte
II o lo Das Wesen der Kontokorrentabrede besteht darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforde rung en tritt (BGHZ 26, 142, 150; RGZ 125, 411? 416)0
An die in der Praxis des Bank-Kontokorrents übliche Erteilung von Kontoauszügen (Tagesauszügen) nach jedem BuchungsVorgang hat die Lehre vom sogenannten Staffelkontokorrent angeknüpft; nach ihr sollen sich die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nicht erst am Tage des periodischen Rechnungsabschlusses, sondern kraft der Kontokorrentabrede bereits während der Rechnungsperiode •• tilgen, sobald sie sich verrechnungsfähig gegenübertreten und in die laufende Rechnung eingestellt werden (Weispfenning, JW 1938, 3091; Nebelung, MW 1953? 449; VÖlp,
NJW 1955? 818; Baurabach/Duden, HGB 17 o Auflo §§ 355 -357 Annio 3 C) 0 Die Frage, ob die Erteilung eines Tagesauszugs im Bank-Kontokorrent eine Saldierung im Sinne des § 355 HGB darstellen, also innerhalb der laufenden Rechnung schuldumschaffende Wirkung haben soll, ist vom
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Bundesgerichtshof "bisher nicht entschieden worden (BGH BM HGB § 355 Wr0 12 = WM 1956, 788; vglo schon BGH NJW 1951? 598 iDo Anm0 Heferraehl)o
2o Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden? daß die Kontokorrentabrede eines Kunden mit der Bank in jedem Falle so zu verstehen wäre ? daß mit der Erteilung eines jeden Kontoauszugs eine Saldierung im Rechtssinne mit der Folge der Schuldumschaffung vorgenommen würdeo Baß der Tagcssaldo nicht in diesem Sinne als Abschlußsaldo angesehen werden kann, ergibt sich schon daraus ? daß er in der Regel noch keine Abrechnung über die Spesen (Provision, Porto usw0) und die Zinsen enthalte Danach ist der lagessaldo, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein reiner Postensaldo, der zur Erleichterung des Überblicks und der Zinsberechnung ermittelt wird und dessen Bedeutung sich darauf beschränkt, Auszahlungen zu verhüten? die nicht durch ein Guthaben gedeckt sind; die Buchung in ^taffelform dient in diesem Falle lediglich dem Zweck, eine Übersicht buchungstechnischen Charakters zu schaffen, die dem Kreditinstitut die Kontrolle über die vom Kunden getroffenen Dispositionen und dem Kunden die Übersicht über den Stand seines Kontos erleichtert (Schlegelberger/Hefermehl? HGB 4o Auflo § 355 Rdn0 30;
Hefermehl? Grundfragen des Kontokorrents? in" Festschrift für Heinrich Behmann? 1956, Bd0 II So 547? 554; Sprengel, MDR 1952? 8)o Biegt danach in der Übersendung eines innerhalb der Rechnungsperiode ausgestellten Kontoauszugs an den Kunden nicht ohne weiteres ein Rechnungsabschluß in dem dargelegten Sinne einer Schuldumschaffung ? so kann ein abweichender Inhalt der Kontokorrentabrede allenfalls den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betreffenden Kreditinstituts und gegebenenfalls den besonderen?
 
zwischen den Parteien des Kontokorrentverhältnisses getroffenen Abreden entnommen werden (010 Hamburg WM 1959? 1100; a0A0 OLG Gelle WM I960, 208 und 1398) 0 Die gesetzliche Konstruktion eines Staffelkontokorrents in § 19 Abs o 4 BepG für den Pall der Bank-V/ertpapier-Einkaufs-komraission spricht nicht dafür, daß auch in den sonstigen Pallen des Bank-Kontokorrents ein Staffelkontokorrent in dem dargelegten Sinne angenommen werden müßte; sie kann vielmehr mit demselben Recht dahin gedeutet werden, daß der Gesetzgeber sie als Ausnahmetatbestand für rege-
3o Der unter diesen rechtlichen Gesichtspxinkten vorgenommenen Nachprüfung hält das ange'fochtene Urteil nicht stand o
a)	Bas Berufungsgericht führt selbst an, zugunsten der Klägerin spreche, daß sie nur die Jahresabschlüsse ausdrücklich mit der im Gesetz (§ 555 HGB) verwendeten Bezeichnung "Rechnungsabschlüsse" versehe und daß dieselbe Bezeichnung sich auch in § 9 Abs0 1 ihrer von der Gesellschaft unstreitig anerkannten Geschäftsbedingungen wiederfinde* Biese Umstände sprechen bereits in hohem Maße dagegen, daß die Klägerin die Erteilung von Tages-auszügen erkennbar als Saldierung in dem hier maßgebenden Rechtssinne verstanden wissen wollte *
b)	Bas Berufungsgericht entnimmt der Bezeichnung der Tagesauszüge als "Kontoauszug11 und der Verwendung des Wortes "Saldo" in diesen Auszügen, daß der Kunde die Auszüge als Rechnungsabschlüsse auch ungeachtet des Umstandes betrachten dürfe, daß darüber hinaus noch zu-
 
sätzlich zu dem Jahresende eine (Jesamtüberprüfung und ein besonders gestalteter Rechnungsabschluß stattfinde„
Diese Betrachtungsweise übersieht zunächst allgemein? daß das Wort “Saldo0 nicht eindeutig ist; da es auch? wie dargelegt? im Sinne eines buchungstechnischen Postensaldos verstanden werden Rann? ist ihm schon nach seiner Wortbedeutung nicht zu entnehmen? daß entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 der Geschäftsbedingungen auch der Tagesauszug einen Rechnungsabschluß im Sinne des § 355 HGB dar stellen solle« Nach dem von der Klägerin für die Tagesauszüge verwendeten Vordruck wird durch Nicht-
erneoung von j^xnwenuungen auch nur die Richtigkeit der
“Buchungsposten0 bestätigt«
Noch deutlicher ergibt für den Streitfall die vom .Berufungsgericht nicht gewürdigte Bestimmung des § 10 der G-eschäftsbedingungen? daß die Klägerin ihre Kontoauszüge nicht als Rechnungsabschlüsse betrachtet wissen will« § 10 Abso 1. lautet:
»Erinnerungen gegen Rechnungsa b s chlü sse und Wertpapieraufstellungen müssen der Sparkasse schriftlich zugehen und innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks abgesandt werden« Erinnerungen gegen sonstige Mitteilungen? z0Bo Abrechnungen und Kontoauszüge? müssen unverzüglich ««« erhoben werden«
Die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung gilt als Genehmigung«0
Dieser Bestimmung? die das Revisionsgericht frei auslegen kann? ist zu entnehmen? daß die Klägerin die als »Kontoauszüge» bezeichneten Tagesauszüge als °sonstige Mitteilungen” betrachtet und sie damit in Gegensatz zu den Rechnungsabschlüssen stellt; dementsprechend sind auch
 
für die Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse einerseits und gegen Kontoauszüge andererseits verschiedene Form-und Fristerfordernisse vorgesehen
c)	Bas Oberlandesgericht meint weiter«, die Beteiligten verstünden beim Bank-Kontokorrent in aller Regel die Kontoauszüge dahin«, daß darin eine bestehendes füllige Forderung des einen Teils gegen den anderen ausgewiesen werde und daß es zur Geltendmachung der Forderung nicht erst noch einer weiteren Saldierung bedürfe 0
Auch dieser Umstand ergibt nichts für die hier streitige Frage, ob der Tagesauszug ein Rechnungsabschluß im Rechts sinne ist«, Baß der Bankkunde in Röhe des jeweiligen rechne zwischen "Saldos’' über sein Konto verfügen kann«, sei es, daß er Bargeld abhebt oder tfber-weisungsaufträge ausführen läßt, wird in der Regel auf dem zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Girooder Kreditvertrag, nicht aber auf der Kontokorrentabrede als solcher beruhen; insoweit können sich die Rechtsbeziehungen auf Grund des Giro- oder Kreditvertrages einerseits und der Kontokorrentabrede andererseits überlagern (Sprengel aaO)0 Aus dem Kontokorrentvertrag als solchem braucht sich für die Frage der Verfügungsbefugnis des Kunden ebensowenig etwas zu ergeben wie für die Frage, ob und in welcher Höhe der Bankkunde sein Konto überziehen darf p So ist im Streitfall für diese Frage der § 28 AbSo 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin maßgebend , v/onach mangels abweichender, von der Sparkasse schriftlich bestätigter Vereinbarung Einlagen ohne Kündigung fällig sind (täglich fällige Gelder) 0 Daraus ergibt sich unabhängig von der Kontokorrentabrede, daß der Kunde über sein Guthaben jederzeit verfügen darf, wobei
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die Geschäftsbedingungen sinngemäß dahin zu verstehen sind, daß der sich aus dem jeweiligen Kontoauszug ergebende fagessaldo auch nur unter dem Vorbehalt der Verrechnung von Zinsen und Kosten gefordert werden könnte „
d)	Das Berufungsgericht fährt ferner aus, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 210 Oktober 196$ eingeräumt, daß sie die Zins- und ZinsesZinsrechnung jeweils täglich beginnen lasse 0 Dazu wäre sie aber nach § 355 HOB nicht befugt, wenn der Saldo nur jährlich festgestellt würdeo
 Diese Darlegung beruht auf einem offensichtlichen Mißverständniso Die Klägerin hat in dem angeführten Schriftsatz erläutert, der Vermerk iIMaachinenataffeln auf den Kontokorrentkarten habe ausschließlich bankinterne Bedeutung "des Inhalts, daß für Zwecke der Zinsberechnung alle Posten einzeln valutarisch gestaffelt werden11"* Damit ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin jeweils vom läge der Buchung an Zinseszinsen für den sich danach ergebenden Saldo berechne; der Hinweis besagt dem Wortlaut nach nur, daß die Berechnung der Zinsen an den jeweiligen 3?agesstand des Kontos anknüpfe * Dazu ist die Klägerin aber auch ohne die Regelung des § 555 Abs* 1 HOB berechtigt, da diese wegen des großen Unterschiedes zwischen Sollzinsen und Habenzinsen den Bankkunden be~* günstigende Art der Zinsberechnung dem Willen der am Bankvertrag Beteiligten entspricht* Eine Feststellung, daß die Klägerin vom jeweiligen ü?agessaldo Zinseszinsen berechne, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen; es zieht vielmehr aus der von ihm angeführten Schriftsatzstelle - ohne dahin gehende Behauptung des Beklagten ~
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eine rechtliche Folgerung, die von der Darlegung der Klägerin nicht getragen wird und die das Revisionsgericht daher als rechtsirrig außer Betracht lassen kann.
e)	Danach ist den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts dafür zu entnehmen, daß die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen hätten, die Übersendung der Tagesauszüge habe ausnahmsweise die Bedeutung eines Rechnungsabschlusses im Sinne des § 355 HG-Bo Da weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht getroffen werden können, vermag das Revisionsgericht abschließend zu beurteilen, daß als niedrigster Zwischensaldo für die Begrenzung der Haftung des Beklagten nur der Saldo des Rechnungsabschlusses zu dem 31o Dezember I960 in Betracht kommt o
4o Das Berufungsgericht meint in einer Hilfser-wägung endlich, die Klage könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Gesellschaft die jährlichen Rechnungsabschlüsse maß- , geblich gewesen wären; denn das würde jedenfalls nicht für das Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als dem
 sich nach dem Schuldenstand am läge seines Ausscheidens und nicht nach dem Stand beim letzten Abschluß vor
 seinem Ausscheiden richte; es sei deshalb nicht folgerichtig, beim Absinken des Schuldenstands nicht mehr auf
 den jeweiligen Tagesstand, sondern auf den Stand im
 Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses abzustellen0
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden0 Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters der § 356
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Abs« 1 HGB entsprechend anzuwenden ist; diese Vorschrift geht von der Anerkennung des Rechnungsabschlusses aus und ermöglicht die Befriedigung aus einer Sicherheit auch insoweit? als durch diese Anerkennung die ursprünglich gesicherte Forderung im Wege der Umschaffung weggefallen ist« Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur den periodischen Rechnungsabschluß dafür maßgebend sein lassen? ob und inwieweit der Schuldsaldo und die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters oder des sonst haftenden Dritten sich
 decken; sie hat es ob in der Zeit
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RG SeuffArch 82? 219? 220; RG HER 1935 9
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an0 Der Umstand ? daß der ausscheidende Gesellschafter nicht in Höhe des letzten periodischen Rechnungsabschlusses, sondern in Höhe des "Saldos” am Tage seines Ausscheidens haftet? berechtigt nicht zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerung« Die Bemessung der Haftung nach dem Saldo am Tage des Ausscheidens berührt nicht die im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Bank weiter bestehende Kontokorrentabrede, sondern trägt lediglich in angemessener und allgemein anerkannter Weise der gesetzlichen Regelung Rechnung? wonach der ausscheidende Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens mithaftet; es wird daher nicht ein Rechnungsabschluß im Sinne der Kontokorrentabrede aufgestellt? sondern es geht lediglich darum, die Mithaftung des ausscheidenden Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden der Höhe nach zu begrenzenc Dieser Gesichtspunkt kommt aber nicht mehr in Betracht?
 
soweit es sich um die künftige Entwicklung der Geseil-schaftsschulden handelte Hier bleibt der ausgesehiedene Gesellschafter an die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschlossene Kontokorrentabrede gebunden; die Sicherheit des Hechtsverkehrs erfordert es ?' daß er bezüglich der Wirkung des Rechnungsabschlusses nicht anders behandelt wird als der Kontokorrentschuldner selbsto Seine Haftung bleibt nach oben begrenzt durch den Stand der Schuld bei seinem Ausscheiden; sie kann sich verringern? soweit in der Zwischenzeit Rechnungsabschlüsse einen niedrigeren Schuldsaldo ergeben haben0 Darüber hinaus besteht auch kein rechtliches Bedürfnis? zufällige Schwankungen des ragesSaldos der Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zugrunde zu legen0
IIIo Nach allem waren auf die Revision der Klägerin die klagabwoisenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben0 Da die Höhe der Klageforderung und der geforderten Sinsen nicht bestritten war, konnte das Revisionsgericht den Beklagten auch bezüglich des nicht durch Anerkenntnis-feil-urteil erledigten Betrages verurteilen„ Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZBO„
Behle	Sprenkmann	Mösl
 Al ff	Bundesrichter	Br*Simon
 ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Behle