daß der Sessel aus zwei aus Armlehne (a), Vorderbein (b) und Zarge (c) bestehenden Seitenteilen und einem aus Sitz (s) und Rückenrahmen (r) bestehenden Mittelteil (d) hergestellt ist, wobei Mittelteil und Seitenteile durch Schrauben (e, f, g) oder ähnliche ■ ' * ,v "<4"' %, . 15 Abs J Nr 1 PatG’, das Patent für nichtig zu erklären« Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents"sei im Inlande bereits früher offenkundig vorbenutzt worden« So- habe z.B. die FirmaGo? Insbesondere hat sie geltend gemacht, bei dem Modell Nr 2171 des Kataloges von 1928 werde der Sitz ebenfalls durch die Sitzzarge getragen« Das Modell Nr 2180 des gleichen Kataloges stelle einen zerlegbaren Sessel nur mit dem Unterschied dar., daß anstelle einer Flügelmutter eine Vier- oder Sechskantenmutter verwendet würde, Die Beklagte hat dem Anträge der Klägerin widersprochen, Sie hat eine Vorbenutzung des Gegenstandes des Streitpatents durch andere Firmen bestritten und hat geltend gemacht, zerlegbare Sessel seien zwar von anderen Firmen früher schon hergestellt wordene Innerhalb des Gebietes der zerlegbaren Sessel gebe es aber zahlreiche verschiedene Konstruktionen, die auch patentiert seien. Der 2c Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er dem Patentanspruch folgende Fassung gegeben hats "Zerlegbarer Polster-oder Flechtsessel, bestehend aus einem einteiligen, den Sitz und den Rückenrahmen bildenden Mittelteil und zwei lösbaren Seitenteilen, dadurch gekennzeichnet, daß jeder der beiden Seitenteile aus dem Vorderbein (b), der in das Hinterbein übergehenden Armlehne (a) und der Seitenzarge (c) gebildet ist und daß die der Sitzflächen- Irrtümlich sei das Patentamt der Auffassung, daß der von der Firma Erwin S^H gefertigte Sessel eine Vorder- und Hinterzarge aufweise? "Zerlegbarer Polster- oder Flechtsessel, dadurch gekennzeichnet , daß er aus einem einteiligen, den Sitz-und den Rückenrahmen bildenden Mittelteil und aus zwei Seitenteilen besteht, von welchen jeder aus dem Vorderbein (b)7 der in das Hinterbein übergehenden Armlehne (a) und der Seitenzarge (c) gebildet ist«, und die der Sitzform angepaßte Seitenzarge das Sitzgewicht aufnimmt, wobei Mittelteil (d) und Seitenteile durch Sehraubenbolzen (e, f, g) oder ähnliche Schraubverbindungen miteinander lösbar verbunden sind," klagten, der Niehtigkeitssenat habe zu Unrecht in den Oberbegriff des Patentanspruchs aufgenommen, daß ein zerlegbarer Polster- oder Flechtsessel mit einem einteiligen, den Sitz und den Rückenrahmen bildenden Mittelstück und zwei lösbaren Seitenteilen bekannt sei, ist daher unbeachtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß durch das angegriffe_ ne Patent nicht die Zerlegbarkeit von Sesseln schlechthin, sondern nur eine besondere Art der Zerlegbarkeit geschützt werden solle. Das Streitpatent schlägt vor, den Polster- und Plechtsessel leicht zerlegbar herzustellen in der Art, daß der Sessel im wesentlichen aus drei Hauptteilen, nämlich den beiden Armlehnen und einem den Sitz mit Rückenrahmen bildenden Mittelteil besteht, die" je fjlr sich in Serienfabrikation billig hergestellt und in einfacher Weise miteinander durch Schraubenbolzen oder ähnliche Schraubverbindungen verbunden sind. Klägerin auf das sich die / vor dem Nichtigkeitssenat zu dem Nachweise der offenkundigen Vorbenutzung berufen hat, zeigt einen Sessel mit verstellbarer Rückenlehne, die mit den Seitenteilen verstellbar verbunden ist. Bei diesem Modell fehlt es, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend angenommen hat, an einem einzigen, aus Rückenrahmen und Sitzfläche bestehenden Mittelstück, das mit den aus Vorderbein, der in das Hinterbein übergehenden Armlehne und der Seitenzarge gebildeten Seitenteilen durch Schraubenbolzen oder ähnlichen Schraubverbindungen verbunden ist. Der Sessel weist vielmehr eine Vorder- und Hinterzarge auf, die das Streitpatent als entbehrlich erachtet. Die Verbindung zwischen Mittelteil und Seitenteilen erfolgte nach Angabe der Klägerin durch Einhängen von an den Seitenteilen angebrachten Betthaken in den Mittelteil, Der Nichtigkeitssenat hat daher zu Recht dieses Modell als neuheitsschädlich ausgeschieden. um ihre Seitensteifigkeit zu erhöhen, nicht nur mit Betthaken*» sondern auch mit einer Schraubverbindung versehen habe, wie sie aus den vöirgelegten Lichtbildern zu erkermen seiEs kann auf sich beruhen, ob die Behauptung der Klägerin über die Herstellung und den Vertrieb dieser nachträglichen Ausführungsform der Sessel, die von der Beklagten bestritten worden ist, zutrifft. Denn aus den vorgelegten Modellen und Lichtbildern sind die Merkmale des Streitpatents nicht zu entnehmen«, Die Sessel dieses Modells mit nicht beweglicher Bückenlehne weisen zwar auch ein einteiliges Mittelstück auf, dessen Sitz und Bückenteil miteinander durch Verzapfung und Verleimung, wie es das Streitpatent vorschlägt, verbunden sind. Das Modell hat ferner zwei Seitenteile, die ihrerseits durch ein Vorder-und Hinterbein und eine Seitenzarge gebildet werden. Es kann dem gerichtlichen Sachverständigen auch darin gefolgt werden, daß durch diese Konstruktion des Sessels die verstärkten Seitenzargen ebenfalls zur Aufnahme des Sitzgev/ichts dienen« Das Haupt sitzgewicht wird aber nicht, wie bei der Konstruktion des Streitpatents, durch die Seitenzargen aufgenommen. Auf ihnen ruht das Sitzgewicht zu dem wesentlichen Teil, Dadurch unterscheidet sich dieses Modell grundlegend von der Konstruktion des Streitpatents, Bei diesem ist eine Vorder-und Hinterzarge entbehrlich, weil das Sitzgewicht durch Hach alledem kommt auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren ‘geltend gemachte neue Ausführungsform des Modells 1938 als neuheitsschädlich nicht in Betracht* 2, Das gleiche gilt für das eigene Modell Nr 2171 des Katalogs der Klägerin von 1928, das sie im Berufungsverfahren als offenkundige Vorbenutzung aufrecht erhalten hat. Nach der Abbildung dieses Modells im Katalog ruht der Mittelteil des Sessels, im Gegensatz zu der im Streitpatent vorgeschlagenen Lösung, ersichtlich auf einer Hinterzarge: er ist mit den Vorderstollen durch Bolzen oder Dübel verbunden, III, Die den Gegenstand des Streitpatents bildende', Erfindung stellt auch eine Bereicherung der Technik dar0 Durch die besondere bauliche Konstruktion des Sessels zu dem Zwecke seiner Zerlegung v/ird erreicht, daß der Sessel in kürzester Frist ohne weiteres in seine Teile zerlegt, auf kleinstem Raume abgestellt, was für beengte Wohnverhältnisse von besonderen Vorteil ist und auf dem Transport zu einer Einsparung von Transportkosten führt, und ebenso rasch
I_ ZR 156/54 ode r Verkündet am 3. Mai 195'" Grunau, Justiz«.'herSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Firma Konrad in Kreis , ebenda, Pelstermöbel if Obfr«, » und Korbwaren Inhaber Konrad Klägerin und Berufungsklägerin, • vertreten durchs Rechtsanwalt Hans-Ulrich von in gegen dieFirma Korbwar en-Industrie Friedrich K.Cro y persönlich haftender Gesellschafter Friedrich KfHB sen° ? in Kreis Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durchs Patentanwält^Dr, Max Pro Alfred flIHk in und hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom'3o Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, h» c« Wilde, Pr. Birnbach, Dr» Bock, 3)r. Nastelski und Br» Christoph für Recht erkannt? Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2o Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom io Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen. Von Rechts wegen / «w -2 ~ Tatbestandt Die Beklagte ist Inhaberin des vom 12e September 1951 ab raufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patents Nr 878 546, dessen einziger Anspruch lautets Zerlegbarer Polster- oder Flechtsessel, dadurch gekennzeichnet ? daß der Sessel aus zwei aus Armlehne (a), Vorderbein (b) und Zarge (c) bestehenden Seitenteilen und einem aus Sitz (s) und Rückenrahmen (r) bestehenden Mittelteil (d) hergestellt ist, wobei Mittelteil und Seitenteile durch Schrauben (e, f, g) oder ähnliche ■ ' * ,v "<4"' %, . Mittel miteinander lösbar verbunden sindof,i- < , *Vk'i "■ Die Klägerin beantragt, gemä a §. 15 Abs J Nr 1 PatG’, das Patent für nichtig zu erklären« Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents"sei im Inlande bereits früher offenkundig vorbenutzt worden« So- habe z.B. die FirmaGo? Holzwarenfabrik in RflMk derartige Sesselgestelle um 1932 herum in größerem Umfange hergestellt und u«ao an die Klägerin geliefert, die nach Überziehen der Sessel mit einer Polsterung die fertigen Sessel dann vertrieben habe (Modell Nr 1938)« Eine weitere offenkundige Vorbenutzung liege in der Herstellung und Lieferung zweier Sesselmodelle in den Jahren 1930 - 1932 seitens der Firma; in Auch die’ Polsterfabrik Karl_ St^|^ in habe im Jahre 1933 gleich- artige Sessel hergestellt, desgleichen die Firmen Hermann HMl und KjH» Außerdem habe die Firma Bertram in bereits 1929 Sessel gefertigt, bei denen der Sitz und die Lehne für sich gepolstert und die Seitenteile mi*fe den Mittelteilen an- / schließend verschraubt worden seien• \ * Schließlich habe die Klägerin selbst laufend Sessel hergestellt, deren Seitenteile und Mittelteile zusammengeschraubt gewesen seien.« Sie hat insoweit auf verschiedene ' x Jt Nummern ihrer Kataloge aus den Jahren 1928? 1938 und 1930 verwiesen. Insbesondere hat sie geltend gemacht, bei dem Modell Nr 2171 des Kataloges von 1928 werde der Sitz ebenfalls durch die Sitzzarge getragen« Das Modell Nr 2180 des gleichen Kataloges stelle einen zerlegbaren Sessel nur mit dem Unterschied dar., daß anstelle einer Flügelmutter eine Vier- oder Sechskantenmutter verwendet würde, \ Die Beklagte hat dem Anträge der Klägerin widersprochen, Sie hat eine Vorbenutzung des Gegenstandes des Streitpatents durch andere Firmen bestritten und hat geltend gemacht, zerlegbare Sessel seien zwar von anderen Firmen früher schon hergestellt wordene Innerhalb des Gebietes der zerlegbaren Sessel gebe es aber zahlreiche verschiedene Konstruktionen, die auch patentiert seien. Dem Streitpatent liege eine vollkommen neue Konstruktion zugrunde. Das habe auch der Direktor der Staatlichen Fachschule für Korb- flechterei, l'flHHHR* in seinem Nachtragsgutachten vom 10« November 1953 anerkannt. Demgegenüber hat die Klägerin auf das Hauptgutachten des Direktors vom 14» September 1953 verwiesen, in dem dieser in dem Auflegen des Sitzteiles auf eine Zarge nichts Erfinderisches gesehen hat.- Der 2c Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er dem Patentanspruch folgende Fassung gegeben hats "Zerlegbarer Polster-oder Flechtsessel, bestehend aus einem einteiligen, den Sitz und den Rückenrahmen bildenden Mittelteil und zwei lösbaren Seitenteilen, dadurch gekennzeichnet, daß jeder der beiden Seitenteile aus dem Vorderbein (b), der in das Hinterbein übergehenden Armlehne (a) und der Seitenzarge (c) gebildet ist und daß die der Sitzflächen- •/ 4 - form angepaßte Seitenzarge das Sitzgewicht aufnimmt? wobei Mittelteil (d) und Seitenteile durch Schraubenbolzen (e? f, g) oder ähnliche Schraubverbindungen miteinander lösbar verbunden sind.” Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden,, Von den Kosten des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der Klägerin auferlegt worden; die außergerichtlichen Kosten sind gegeneinander aufgehoben worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge? das Streit-patent in vollem Umfange zu vernichten und der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht? das Patentamt habe zu Unrecht angenommen? daß das Neue der streitigen Erfindung darin liege? daß die Seitenzarge das Sitzgewicht aufnehme und *daß diese den Sitzflächen entsprechend angepaßt sei, Bas Patentamt habe dabei übersehen? daß auch diese konstruktive Ausgestaltung bereits bei den von der Firma Erwin S^ü? hergestellten und an die Klägerin ge- lieferten Sesselgestellen Vorgelegen habe. Irrtümlich sei das Patentamt der Auffassung, daß der von der Firma Erwin S^H gefertigte Sessel eine Vorder- und Hinterzarge aufweise? die die beiden Seitenteile miteinander verbänden, und daß ein Mittelstück? wie bei der Konstruktion der Beklagten, nicht vorhanden sei. Zum Beweis dafür hat die Klägerin zwei Modelle von Polstersesseln in verkleinertem Maßstabe und entsprechende Lichtbilder vorgelegt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beantragt? die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihr die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen* Außerdem bittet die Beklagte? dem Patentanspruch im Wege der Klarstellung folgende Fassung zu gebent "Zerlegbarer Polster- oder Flechtsessel, dadurch gekennzeichnet , daß er aus einem einteiligen, den Sitz-und den Rückenrahmen bildenden Mittelteil und aus zwei Seitenteilen besteht, von welchen jeder aus dem Vorderbein (b)7 der in das Hinterbein übergehenden Armlehne (a) und der Seitenzarge (c) gebildet ist«, und die der Sitzform angepaßte Seitenzarge das Sitzgewicht aufnimmt, wobei Mittelteil (d) und Seitenteile durch Sehraubenbolzen (e, f, g) oder ähnliche Schraubverbindungen miteinander lösbar verbunden sind," Zum Beweise für die Patentwürdigkeit der streitigen Erfindung hat die Beklagte ein Gutachten des Architekten Diplo-Ing. Hans St^Hfevom 14* April 1957 vorgelegte In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die von ihr im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat geltend gemachten Modelle als Vorbenutzung verzichtet mit Ausnahme des Modelles Nr 1938 der Firma SJ^^ und der Nr 2171 des Kataloges der Klägerin von 1928, Der Fabrikant Martin in liati auf Anord- nung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden, Entseheidungsgründe£ Io Pa der auf Änderung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Antrag der Beklagten nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht als Anschlußberufung aufzufassen ist, ist dem Berufungsverfahren das Patent in der Fassung zugrunde zu legen, die es in der angefochtenen Entscheidung erhalten hat«, Per Hinweis der Be- klagten, der Niehtigkeitssenat habe zu Unrecht in den Oberbegriff des Patentanspruchs aufgenommen, daß ein zerlegbarer Polster- oder Flechtsessel mit einem einteiligen, den Sitz und den Rückenrahmen bildenden Mittelstück und zwei lösbaren Seitenteilen bekannt sei, ist daher unbeachtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß durch das angegriffe_ ne Patent nicht die Zerlegbarkeit von Sesseln schlechthin, sondern nur eine besondere Art der Zerlegbarkeit geschützt werden solle. ' , Der Erfinder ist der Auffassung, daß die bisher auf dem Markt befindlichen Polster- oder Plechtsessel auf dem Transport ziemlich viel Raum einnehmen, sehr sperrig seien und bei Verladung in größerer Zahl eine große Ladefläche beanspruchten, was die Transportkosten setir^verteuere, Außerdem ständen diese Sessel hindernd im Wege, wenn, ,be-- . • dingt durch die heutige Wohnraumnot, im Wohnzimmer Schlaf-Stätten für die Nacht untergebracht werden müßten. Das an-gefochtene Patent hat sich die Aufgabe gestellt, die geschilderten Mängel zu beseitigen. Zudem wird mit dem Streitpatent der Zweck verfolgt, schadhaft gewordene Polsterung bzw Flechtung jederzeit leicht auswechselbar zu machen. Das Streitpatent schlägt vor, den Polster- und Plechtsessel leicht zerlegbar herzustellen in der Art, daß der Sessel im wesentlichen aus drei Hauptteilen, nämlich den beiden Armlehnen und einem den Sitz mit Rückenrahmen bildenden Mittelteil besteht, die" je fjlr sich in Serienfabrikation billig hergestellt und in einfacher Weise miteinander durch Schraubenbolzen oder ähnliche Schraubverbindungen verbunden sind. \ Das Streitpatent hat nach seiner Aufgabenstellung hiernach einen zerlegbaren Sessel mit folgenden Merkmalen zu dem Gegenstandes ~ a) einteiliger Mittelteil, der Sitz und Rückenlehne .bildet, b) Seitenteile, gebildet aus dem Vorderbein, der in die-ses übergehenden Armlehne und Seitenzarge., c) Aufnahme des Sitzgewichtes durch die der Sitzform angepaßte Seitenzarges d) Mittelteil und Seitenteile durch Schraubbolzen oder ähnliche Schraubverbindungen untereinander leicht * lösbar miteinander verbunden, II, Daß ein mit der vorbezeLchneten konstruktiven Ausgestaltung zerlegbarer Sessel am Tage der Anmeldung des Patents bereits offenkundig vorbenutzt worden ist, ist nicht dargetan, 1. Das Lichtbild des Modelles 1938 (Fall Firma SflB) ? Klägerin auf das sich die / vor dem Nichtigkeitssenat zu dem Nachweise der offenkundigen Vorbenutzung berufen hat, zeigt einen Sessel mit verstellbarer Rückenlehne, die mit den Seitenteilen verstellbar verbunden ist. Die Art dieser Verbindung ist nicht ersichtlich. Bei diesem Modell fehlt es, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend angenommen hat, an einem einzigen, aus Rückenrahmen und Sitzfläche bestehenden Mittelstück, das mit den aus Vorderbein, der in das Hinterbein übergehenden Armlehne und der Seitenzarge gebildeten Seitenteilen durch Schraubenbolzen oder ähnlichen Schraubverbindungen verbunden ist. Der Sessel weist vielmehr eine Vorder- und Hinterzarge auf, die das Streitpatent als entbehrlich erachtet. Die Verbindung zwischen Mittelteil und Seitenteilen erfolgte nach Angabe der Klägerin durch Einhängen von an den Seitenteilen angebrachten Betthaken in den Mittelteil, Der Nichtigkeitssenat hat daher zu Recht dieses Modell als neuheitsschädlich ausgeschieden. Die Klägerin sucht nunmehr den Beweis der offenkundi-gen Vorbenutzung des Gegenstandes des Streitpatents in der Hauptsache aüs den von ihr vorgelegten Modellen von zwei / Polstersesseln und den betreffenden Lichtbildern herzuleiten mit der Erklärung, sie habe mit' den von der Firma S^|^ seit 1932 entsprechend hergestellten Gestellen Polstermöbel hergestellt, die sie seit 1939? um ihre Seitensteifigkeit zu erhöhen, nicht nur mit Betthaken*» sondern auch mit einer Schraubverbindung versehen habe, wie sie aus den vöirgelegten Lichtbildern zu erkermen seiEs kann auf sich beruhen, ob die Behauptung der Klägerin über die Herstellung und den Vertrieb dieser nachträglichen Ausführungsform der Sessel, die von der Beklagten bestritten worden ist, zutrifft. Denn aus den vorgelegten Modellen und Lichtbildern sind die Merkmale des Streitpatents nicht zu entnehmen«, Die Sessel dieses Modells mit nicht beweglicher Bückenlehne weisen zwar auch ein einteiliges Mittelstück auf, dessen Sitz und Bückenteil miteinander durch Verzapfung und Verleimung, wie es das Streitpatent vorschlägt, verbunden sind. Das Modell hat ferner zwei Seitenteile, die ihrerseits durch ein Vorder-und Hinterbein und eine Seitenzarge gebildet werden. Der Mittelteil liegt, in zusammengesetztem Zustande, auf beiden Zargen, die durch Tragleisten in ihrem Unterteil verstärkt sind, auf. Diese Zargen sind, wenn auch gerade, so doch der Sitzform angepaßt. Es kann dem gerichtlichen Sachverständigen auch darin gefolgt werden, daß durch diese Konstruktion des Sessels die verstärkten Seitenzargen ebenfalls zur Aufnahme des Sitzgev/ichts dienen« Das Haupt sitzgewicht wird aber nicht, wie bei der Konstruktion des Streitpatents, durch die Seitenzargen aufgenommen. Vorn und hinten an den Sitzteilen des Sessels befinden sich nämlich rechtwinklig nach unten fest angebrachte Holzteile, in die die an dem Vorder- und Hinterbein befestigten Betthaken eingehängt werden. Diese mit Stoff überzogenen Ansatzstücke des Sitz- A teils sind nichts anderes als eine Vorder- und Hinterzarge. Auf ihnen ruht das Sitzgewicht zu dem wesentlichen Teil, Dadurch unterscheidet sich dieses Modell grundlegend von der Konstruktion des Streitpatents, Bei diesem ist eine Vorder-und Hinterzarge entbehrlich, weil das Sitzgewicht durch 9 - die vorgeschlagene Krümmung der Seitenzarge und die entsprechende Gestaltung des Mittelteils aufgenommen wird. Die im Streitpatent vorgesehene Schraubverbindung zwischen Vorderbein und Mittelteil, Mittelteil und Seitenzarge sowie Mittelteil und Hinterbein dient in der Hauptsache der Schaffung der Seitensteifigkeit des Sessels, Aus dem gleichen Grunde ist bei der nachträglichen Ausführungsform des Modells 1938 seitens der Klägerin neben den Betthaken auch eine Schraubverbindung vorgesehen, die einmal den Sitzteil mit der Seitenzarge und den hinteren Teil der Armlehne mit der Rückenlehne verbindet„ Dadurch wird jedoch die beim Gegenstände nach dem Streitpatent infolge der dreifachen Schraubverbindung geschaffene Seitenfestigkeit nicht voll erreicht. Hach alledem kommt auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren ‘geltend gemachte neue Ausführungsform des Modells 1938 als neuheitsschädlich nicht in Betracht* 2, Das gleiche gilt für das eigene Modell Nr 2171 des Katalogs der Klägerin von 1928, das sie im Berufungsverfahren als offenkundige Vorbenutzung aufrecht erhalten hat. Nach der Abbildung dieses Modells im Katalog ruht der Mittelteil des Sessels, im Gegensatz zu der im Streitpatent vorgeschlagenen Lösung, ersichtlich auf einer Hinterzarge: er ist mit den Vorderstollen durch Bolzen oder Dübel verbunden, III, Die den Gegenstand des Streitpatents bildende', Erfindung stellt auch eine Bereicherung der Technik dar0 Durch die besondere bauliche Konstruktion des Sessels zu dem Zwecke seiner Zerlegung v/ird erreicht, daß der Sessel in kürzester Frist ohne weiteres in seine Teile zerlegt, auf kleinstem Raume abgestellt, was für beengte Wohnverhältnisse von besonderen Vorteil ist und auf dem Transport zu einer Einsparung von Transportkosten führt, und ebenso rasch / , / *v wieder zusammengestellt werden kann. Außerdem können die drei Hauptteile eines solchen Sessels wegen ihrer einfachen Konstruktion billig in Serienfabrikation hergestellt werden» IVo Schließlich kann dem Streitpatent auch die Erfindungshöhe? die der Nichtigkeitssenat‘ohne weiteres bejaht hat, nicht abgesprochen werden» Der gerichtliche Sachverständige hat zwar eine Erfindung verneint? da nach seiner Meinung die Lehre des Streitpatents nahe lag und ihr keine j Schwierigkeiten entgegengestanden hätten, die von einem i Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht ohne weiteres ; hätten überwunden werden können. Dem kann jedoch nicht ge- ! folgt werden> Schon die Tatsache, daß kein Fachmann vor Anmeldung des Streitpatents die darin offenbarte Lösung ge- 1 funden hat, obwohl seit langem ein Bedarf dazu bestanden , i hat, rechtfertigt die Annahme, daß es sich bei der strei- 'j tigen Erfindung um eine über das gewöhnliche Können des ! Durchschnittsfachmanns hinausgehende Leistung handelt» Der j Fachmann konnte weder aus dem Modell Nr 2171 der Klägerin i ' I noch aus den Modellen der Firma S^^Qauch in der angeblich j von der Klägerin abgewandelten Ausführungsform die im Streitpatent vorgeschlagene besondere Konstruktion leicht zerlegbarer Sessel entnehmen» Von der Konstruktion dieser Modelle der Firma S|^8’ die auch in der von der Klägerin angeblich abgewandelten Form auf dem alten Prinzip der Bett- ; Stellenaufhängung beruht, und von dem Modell Nr 2171 der | , i ■ Klägerin unterscheidet sich die im angegriffenen Patent vorgeschlagene Lösung grundlegend dadurch, daß darin unter Weglassung einer Vorder- und Hinterzarge die Seitenzarge ! von vornherein - ohne daß es erst einer Verbreiterung der Seitenzargen durch Auf leimen, Annageln oder Anschrauben ,! von Leisten an die Seitenzarge bedarf - so ausgebildet ist, | daß sie die Hauptsitzlast aufzunehmen geeignet ist» Auf 1 diese Weise hat der Erfinder einen neuen, einfacheren und billigeren Weg zur Herstellung eines leicht zerlegbaren Massenartikels gewiesen, für den der Bedarf mit Rücksicht I', auf den durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse entstandenen Verlust an Wohnungseinrichtungen besonders groß ist. Nach alledem lag für die Aufhebung des Patents in vollem Umfange kein Anlaß vor. Pie Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß §§ 40, 42 PatG der Klagerin aufzuerlegen0 Wilde Birnbach Bock Nastelski Christoph \