Hechtssatz: Klageberechtigt zur Abwehr kreditschädigender Behauptungen, die in Bezug auf eine - nicht mehr bestehende - Aktiengesellschaft aufgestellt werden, kann auch sein, wer die Aktiengesellschaft dadurch wirtschaftlich beherrscht hat, daß er die Aktienmehrheit an einer anderen Aktiengesellschaft besaß, die ihrerseits Inhaberin fast der gesamten Aktien der von den Äußerungen betroffenen Gesellschaft war, vorausgesetzt, daß die Behauptungen geeignet sind, auch die gegenwärtige wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers als der ehemals für das Unternehmen maßgeblichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen« Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof.Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. An anderer Stelle dieses Schriftsatzes führt der Kläger aus, die Beklagte habe "klar die Judenfrage gegenüber der als maßgeblich in ihrer Stellungnahme" Dd^e ?M|-\?(B^Ubersandte der Beklagten einen Auszug aus-diesem Schriftsatz, soweit er die Bank sowie deren Angestellte betraf, und knüpfte daran die Präge, ob die Beklagte seinerzeit bereit gewesen sei, der 73reiner Jute ohne weiteres eine weitere LIillion Kredit zu geben, sowie ob die Beklagte schon vor 1933 auf Rückzahlung des Kredits in irgendeiner Porm gedrängt .habe.* Sie bestritt den vom Kläger behaupteten Zusammenhang zwischen • deh von ihr eingeleite-ten Vollstreckungsmaßnahmen aus den Grund schulden und' Hen/Xaßnahmen des Reichsluftfahrtministeriums und wandte sich vor' allem gegen die Behauptung, dää Verhalten der Bank' sei* durch judenfeindliche oder politische Tendenzen diktiert worden. der habe sich auch darin gezeigt, daß der Kläger Ende Dezember-1932 bei einem Vorstandsmitglied der DfHHB Bank wegen eines Teilerlasses der Bankforderung vorstellig geworden sei. Auf Grund' dieser Mitteilung der Beklagten trug der Prqseßbevollmächtigte .von ^er Handlichen Verhandlung .vom 22„-März 19-51 vor der TCiedergutmachungs-karamer rar, der Kläger habe bereits 1932 um einen Teilerlaß der Bankschuld der 3p|p|JpP|bei der ]ppp Bank nachgesucht und habe bei dieser Gelegenheit auch Aktien der Bppp Jpp zu dem Kauf angeboten. eine Verletzung des Bankgeheimnisses und behauptet, die I.Iitteilungen seien außerdem zu einem erheblichen Teil unwahr oder jedenfalls entstellt, die Bremer Jute sei in V/ahrheit aus rein politischen Gründen zu dem Verkauf ihres Grundbesitzes gezwungen worden. Seinen mit der Klage geltend gemachten Unterlassung»: anspruch hat der Kläger im ersten Hechtszug dahin gefaßt, daß der Beklagten verboten werden solle, Dritten irgendwelche Mitteilungen, gleichviel in welcher Form und durch welche Personen, über das damalige Verhältnis zwischen*dem Kläger und seinen kaufmännischen Unternehmungen (insbesondere der Kax Y,r^£~AG und der BfHM Jute Spinnerei* August 1950 durch XJitteilung des wahren Sachverhalts sofort richtig zu stellen,, Auf das Bankgeheimnis - so führt'sie aus - könne sich der Kläger nicht berufen, da er durch die unwahren, das Ansehen der Beklagten schwer schädigenden Angaben das Vertrauensverhältnis, aus dem die Verschwiegenheitspflicht der Bank erwachse-, seinerseits schwer verletzt habe. rage der‘Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte handelt, hält das Berufungsgericht einen Unfcerlas-sungsanspruch auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht für gerechtfertigt. 7,:enn das Berufungsgericht auch die angeblich unwahren Behauptungen der Beklagten in den Ureis der Erörterungen zieht, kann es damit nur die im - zuletzt gestellten - Klageantrag mit "insbesondere*1 ein-geleiteten Äußerungen meinen. Das Jiauptbegehren des Antrags, wonach "Litteilun^en tatsächlicher Art über die zwischen dßn Parteien bestehenden RechtsbeZiehungen» verboten sein sollen, kann sich, weil es ersichtlich aus dem klagegvund der Ferle-fczung des Bankgeheimnisses hergeleitct ist, seiner I\&tur nach nur auf die wirklichen Recht sh eziehungen, also auf wahre Vorgänge erstrecken. Kur in den weiteren mit "insbesondere'* eingeleiteten Sätzen hat der Kläger eine Reihe von bestimmten Äußerungen erwähnt, die er nach seinem Vorbringen als unwahr oder jedenfalls entstellt bezeichnet hat. Das kort »insbesondere" muß also, wenn man dem Antrag einen ojnn geben will, nicht im strengen Sinne einer beispielhaften Anführung von Einzelheiten verstanden werden, die unter den Oberbegriff der »LIitteilungen tatsächlicher Art über die Rechtsbeziebungen der Parteien" fallen; viel- Eine weitere Unklarheit enthält der Antrag insofern, als von den-Äechtsbeziehungen "zwischen den Parteien" die Hede ist, -während ersichtlich der Kläger, der ja für seine Person zur ■»'beklagten Zweigniederlassung keine geschäftlichen Beziehungen unterhielt, vor allem die künftige Geheimhaltung der GeschUftsyorfälle anstrebt, die sich zwischen der Bppp 4BH und der Beklagten zugetragen haben. Aber das Berufungsgericht hat den Antrag offenbar in dem weiteren Sinne aufgefaßt,’ daß auch, und zwar sogar in erster Dinie, die sich auf.die Bppp Jflfe beziehenden Angelegenheiten Gegenstand des Unterlassungaantrages sein sollen. Soweit die Klage auf die Verletzung des Bankgeheimnisses gestützt ist, fehlt dem Kläger, wie das Berufungs- Indessen kann wegen der vertraglichen ITatur des Unterlassungsanspruches dieser nur dem Jförtragspartnor oder seinem Rechtsnachfolger zustehen, nicht dagegen einem Dritten, mag dieser auch wirtschaftlich an dem Vertrage interessiert gewesen sein. Hier bestanden nun zwar Geschäftsbeziehungen der D£ppp Bank sowohl zu dem Kläger "persönlich als,:auch zur Das berechtigt aber den Kläger ni-cht- ohne..weitere^; .einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.wegen solcher Vertragsverletzungen geltend zu machen,.die nicht sein persönliches Vertragsverhältnis, sondern,dasjenige der Bppp Jpp betreffen. trags an spräche in Frage stehen, auch nichts durch die Tatsache, daß'der Kläger auf dem Wege über die Max W0§"A(r wirtschaftlich die BfJBI JJ^beherrschte. Denn alles, was die Beklagte über die Vermögensverhältnisse der Bremer Jute an hat, hat sie auf Grund ihrer Geschäftsbeziehungen zur JflRerfahren, .licht auf Grund des zwischen dem Kläger persönlich und der D^BB •Bank in bestehenden Bankvertrages. Wenn die Beklagte zu ihrer Verteidigung nunmehr Vorgänge offenbarte, die an und für sich unter ihre Geheimhaltungspflicht fallen würden, so kann ihre Berufung darauf’, daß die vertragliche Geheimhaltungspflicht Jedenfalls nicht dem Kläger gegenüber, sondern nur gegenüber der von ihm verschiedenen B^m m bestand, nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Das' Berufungsgeipicht hat mithin für den Klagegrund der Verletzung der Geheimhaltungspflicht und damit für den ersten Teil des Klageantrages die Sachbefugnis des Klägers zü Recht verneint. Bas Berufungsgericht- hält die Klage, soweit sie auf Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Bank gegründet ■’ ist, noch aus einem anderen Grunde für unbegründet. Es sei aber ein Akt mißbräuchlicher Rechtsausübung des Klägers, wenn er sich angesichts dieser Rechtslage der Beklagten gegenüber auf deren vertragliche /erschy/iegenheitspflicht berufe. der Pall, daß die Sank eine vom Kunden gestattete und von ihm kontrollierbare /uskunft den Beteiligten und den Rück-erstattungsbohörden erteilt,' nicht dem anderen Rail gleichgestellt werden, daß die Bank ohne Wissen des Kunden einem j3eteiligten Vorgänge offenbart, die an sich unter das Bankgeheimnis fallen. Hier ist jedoch die Präge der Sachbefugnis des Klägers anders zu beurteilen als unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht. mit kredibschädigende oder‘sonstige herabsetzende Äußerungen über die Bremer Jute geeignet sind, zugleich auch die wirtschaftliche V/ertSchätzung des Hägers als der ehemals für dieses Unternehmen maßgeblichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Es bedarf Jedooh keine weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung und auch keiner Beweiserhebung über die vom Kläger zu beweisende Unwahrheit der streitigen Behauptungen der Beklagten. Denn das Berufungsgericht hat das Bestehen einer V,r i e d er hol ung s g e fahr zu Recht abgelehnt, ftach seiner Auffassung besteht kein ernstlicher Grund zu der'Annahme, daß die Beklagte die der gemachten Litteiluhgen noch weiteren Personen gegenüber wiederholen werde» Die Beklagte sei zu ihrem Vorgehen lediglich durch die schweren Vorwürfe veranlaßt worden, die der Kläger P(g|^-Vrr4^ gegenüber in Bezug auf die Beklagte und deren Vorstandsmitglieder und Beauftragte erhoben habe und von dieser der Beklagten zur Stellungnahme mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht sehe keinen Grund, dieser Erklärung der Beklagten, eines anerkannten Bankinstituts, keinen Glauben zu schenken, vielmehr bestehe nach der Überzeugung des Gerichts die ■: sichere Gewähr dafür, daß die Beklagte weitere, insbesondere auch unwahre Hitteilungen, Über die Beziehungen der Parteien an Dritte nicht machen werde. Ihre Nachprüfung durch das Revisionsgericht kommt im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, ob das Berufungsgericht etwa den Begriff der Yiiederholungsgefahr verkannt hat (RGZ 98, 267; 170, 317)« Es ist anerkannten Rechtes, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens, die allerdings auch weniger groß sein kann, bestehen muß, um dem Betroffenen die Berechtigung zu verleihen, den Klageweg zur Erzielung eines Unterlassungsurteils zu beschreiten. Auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes hat.allerdings die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und d.es Bundesgerichtshofes die bloße • ’ Prozeßerkiärung der beklagten Partei, daß sie die bean- standeten Rechtsverletzungen in Zukunft nicht wiederholen werde, zur Beseitigung der durch die vorgekommenen Eingriffe bereits begründeten Uiederholungsgefahr in aller Hegel nicht ausreichen lassen (BGHZ 1, 241 /?487) < In- • dessen hat der Senat auch in einem dieses Gebiet betreffenden Streitfall ausgesprochen, daß besondere Umstände des Einzelfalles eine andere-Beurteilung rechtfertigen könnten (Urt. vom 11. Sie sah sich durch die Angriffe des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4« August 1950 in eine Verteidigungsstellung gedrängt und verfolgte Denn jedenfalls sind nach der insoweit auf tatsächlichem Gebiet liegenden Annahme des Berufungsgerichts ihre Äußerungen nur aus dieser besonderen Tatsachenlage heraus zustande gekommen und waren nicht etwa Ausfluß einer allgemeine! \7enn das Berufungsgericht unter diesen Umständen der Erklärung der Beklagten, daß sie sonstigen Personen bisher nichts mitgeteilt habe und auch nicht mitteilen werde, vertraut und deshalb die Gefahr einer Wiederholung nicht für gegeben erachtet hat, so kann dies nach läge des Palles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch die Tatsache, daß die Beklagte ihr Verhalten als berechtigt im Prozeß verteidigt hat, konnte gegenüber den-sonstigen Umständen des Palles an Bedeutung zurücktreten, da - anders als bei Eingriffen in gewerbliche Schutzrechte oder bei Wettbewerbsverstößen -
2527 037 j'iir das Nachschlagewerks Nicht für die Amtliche Sammlung! besetz; . BGB §§ 824« 1004 Hechtssatz: Klageberechtigt zur Abwehr kreditschädigender Behauptungen, die in Bezug auf eine - nicht mehr bestehende - Aktiengesellschaft aufgestellt werden, kann auch sein, wer die Aktiengesellschaft dadurch wirtschaftlich beherrscht hat, daß er die Aktienmehrheit an einer anderen Aktiengesellschaft besaß, die ihrerseits Inhaberin fast der gesamten Aktien der von den Äußerungen betroffenen Gesellschaft war, vorausgesetzt, daß die Behauptungen geeignet sind, auch die gegenwärtige wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers als der ehemals für das Unternehmen maßgeblichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen« Akts lceio'ien: I ZH 156/52 Urteil des BGH vom 26. Oktober 1955 ''(k* ■v iw /. AV* OIG Bremen VerkUndet 5 am 26. Oktober 1953 unau, Justizobersekrefcär als kund sh samter der Geschäfts- . stelle Im Namen des Volkes ! In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Max W flB in Bti|B (Schweiz), csüb# Klägers und Revisio'nsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. von gegen die Bl der B ihren Vorstand, in H in BflHHI, Niederlassung ________ AG, diese vertreten durch lankdirelctoren Emil Pflfe und Hans Rfl - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof.Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br.h.c. Weinkauff und der Bundesrichter YTilde, Br. Bock, Br. Krüger-Hieland und Br. Kastelski für Reoht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 16„ Kai 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen sfö Tatbestand} » 1 *’• Verklagt ist die DpgpppBank U3rbor de* Firma ihrer Zweigniederlassung in Der Kläger war Inhaber von etwa 97 der Aktien der Kax V/BP-AG in der wiederum 96 c/> der Aktien der DppH Jutespinnerei- und Weberei AGin Hpp|ppQ (nachstehend: 3ppp| jpp) £e“ hörten..Der Kläger sowohl^wie die genannten beiden Aktiengesellschaften unterhielten in der Zeit vor und kurz nach der Kcchtubernahme durch den Nationalsozialismus geschäftliche Beziehungen zur D^^HB Bank in BppH» Bie Jpp stand außerdem in geschäftlichen Beziehungen zu der beklagten Zweigniederlassung. Diese hatte ihr einen größeren Kredit.eingerüumt und war Gläubigerin von vier Grundschulden ’zu .je 250.000 RLI, die auf den Grundbesitz der . . ^ ■ ■ ... DpHI eingetragen waren. Im Jahre 1935 veräußerte die B(ppp|: Jpp ihre Fabrikgrund stücke an die Fp^-W^H Flugzeugbau GmbH (Nachstehend: FpPP-W(B) in BppB* Wegen dieser Grundstücke hat der Kläger bei der Wiedergutmachung skammer des Landgerichts Bremen ejn Rtfckerstattungs-vsi-fahren mit der Begründung eingeleitet, das Reichsluft-• f ?.hrtn-inieteriuahabe seinerzeit die Dppp J^P als jüdisches Unternehmen zu dem Verkauf der Grundstücke gezwungen. In dem vorangegangenen /erfahren vor der Y.iedergutmachungs-behörde wi;rd in einem Schriftsatz des Klägers vom 4.August 1950 vorge.tragen, .die .geKLagte habe bei der Entziehung der Grundstücke, mitgewirkt.. .ln dem Schriftsatz heißt es u.a. wörtlich: . . ■ ’ * * ■ ‘ > . 1 .« i. ’i ; • i ■.“Unfair; ist -das Verhalten des Reichsluftfahrt-' ministeriums, daß es die Bank zu dem Scharfrichter bestellte, um zu erreichen1, daß die Bfljtfp seinen Willen erfüllte, nämlich das Fabrikgrundstück an zu verkaufen. Dieses Vorgehen fand bei der sank ein williges Ohr und willfahr-liches und gehörsames Mittel. Nicht weil die Bank ihr Geld zurück haben wollte, sondern weil auch bei ihr antijüdische Tendenzen eine Rolle spielten. -3- - y - Me handelnde Bank stand unter Leitung von al^ljazi bekannfenpersönlichkeiten. Herr Direktor 3« ist Parteimitglied gewesen und als solches nacTPeendigung des Krieges bestraft worden» Herr Direktor Dr. E^jm^war altes Parteimitglied» führend sowohl inPart ei als auch, im nationalsozialistischen JuristenbundIn seiner Eigenschaft hielt er viele Vorbräge über den Aufbau des neuen Dazirechts. Das Part ei ab Zeichen prangte an. seiner Brust. JJnd Herr Direktor war eben- falls Parteimitglied, wenn er auch zurzeit der Entziehung das Parteiabzeichen noch unter dem Rockaufschlag trug. Alle drei aktiven Hazis waren also auf das Parteiprogramm mit seinen Judenverfolgungen eihgeschworen. Dis drei Direktoren der Bank mußten also auf Grund ihrer ParteiVerpflichtung und eigenen Anschauung bewußt und absichtlich gegen die jüdische Pirna und ihre Juden handeln11. An anderer Stelle dieses Schriftsatzes führt der Kläger aus, die Beklagte habe "klar die Judenfrage gegenüber der als maßgeblich in ihrer Stellungnahme" betrachtet und "zur Richtschnur ihres Handelns" gemacht. Dd^e ?M|-\?(B^Ubersandte der Beklagten einen Auszug aus-diesem Schriftsatz, soweit er die Bank sowie deren Angestellte betraf, und knüpfte daran die Präge, ob die Beklagte seinerzeit bereit gewesen sei, der 73reiner Jute ohne weiteres eine weitere LIillion Kredit zu geben, sowie ob die Beklagte schon vor 1933 auf Rückzahlung des Kredits in irgendeiner Porm gedrängt .habe.* Die Beklagte nahm daraufhin in einer ausführlichen Erwiderung, die sie an die sandte, zu dem ihr mitgeteilten Vorbringen des Klägers Stellung. Sie bestritt den vom Kläger behaupteten Zusammenhang zwischen • deh von ihr eingeleite-ten Vollstreckungsmaßnahmen aus den Grund schulden und' Hen/Xaßnahmen des Reichsluftfahrtministeriums und wandte sich vor' allem gegen die Behauptung, dää Verhalten der Bank' sei* durch judenfeindliche oder politische Tendenzen diktiert worden. Ihr Vorgehen sei allein wirtschaftlich begründet gewesen. -4- Die habe ihren eigenen Geschäftsbetrieb bereits Anfang 19^9 stillgelegt und ihre Bilanz habe 1930 einen Verlust- von 733-000 HM aufgewiesen. Ende 1933 habe der Verlust rund 957.000’PJLi betragen. Der zunehmende Vermögensverfall » 4 ■ der habe sich auch darin gezeigt, daß der Kläger Ende Dezember-1932 bei einem Vorstandsmitglied der DfHHB Bank wegen eines Teilerlasses der Bankforderung vorstellig geworden sei. Die Verhandlungen seien ergebnislos geblieben. 1953 habe, sich der Kläger, um die Schuld abzudecken, um einen Verkauf der Fabrik bemüht, was jedoch nicht gelungen sei. Im Jahre 1934 sei festgestellt worden, daß er Jute-Kontingente der an andere arbeitende V.'erlce ver- kauft habe, ohne aus diesem Verkaufserlös die Bankschulden auch nur teilweise abzudecken. Mitte 1934 habe er der Be- * klagten.Aktien der Bfppp aus seinem Besitz zu dem Kauf Angeboten,, die ein ausländisches Konsortium dann der Beklagten wieder zu einem bestimmten Kurs habe abnehmen sollen. Auch dieser Plan sei gescheitert. Im Februar 1935 habe die Beklagte der pppp| J®®vorgeschlagen, ihr die Verwaltung der Grundstücke zu übertragen, damit die Beklagte in den Besitz der Kieteinnahmen zur Abdeckung der laufenden Debetzinsen gelangte. Da auch dieser Vorschlag abgelehnt worden sei, habe die Beklagte am 1. Juni 1935 auf Grund ihrer Grundschulden die Einleitung des Zwangs-verwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens über die Grundstücke veranlaßt. Auf Grund' dieser Mitteilung der Beklagten trug der Prqseßbevollmächtigte .von ^er Handlichen Verhandlung .vom 22„-März 19-51 vor der TCiedergutmachungs-karamer rar, der Kläger habe bereits 1932 um einen Teilerlaß der Bankschuld der 3p|p|JpP|bei der ]ppp Bank nachgesucht und habe bei dieser Gelegenheit auch Aktien der Bppp Jpp zu dem Kauf angeboten. Entsprechend diesem Vorbringen hat die V,riedergutmachungs- -.5 kaminer am 28. Iklrz 1951 einen Beweisbeschluß erlassen? » und zwar, insbesondere Uber die wirtschaftliche Lage der in der Zeit vor 1933 sowie darüber, ob der Kläger schon 1932 versucht habe, einen Teilerlaß der Bankschuld zu erlangen und ob er schon damals Aktien der JM| der DM|HB Bank angeboten habe« Der Kläger' erblickt in den Kitteilungen der Beklagten . an die ^i||-V.rf^ eine Verletzung des Bankgeheimnisses und behauptet, die I.Iitteilungen seien außerdem zu einem erheblichen Teil unwahr oder jedenfalls entstellt, die Bremer Jute sei in V/ahrheit aus rein politischen Gründen zu dem Verkauf ihres Grundbesitzes gezwungen worden. Die habe nach dem Buchprüferbericht des Finanzamtes vom 280 Januar 1936 per 1. Januar 1935 ein Aktivvermögen in Höhe von' 2.128,056 311 besessen. Der Kläger habe es nie zuvor nötig gehabt, irgendein Vermögensstück zu verkaufen, er habe auch nie mit der Bank wegen Herabsetzung der Bankschuld verhandelt und auch keine Aktien der B(jm cTflfe angeboten. Zum Beweis hat sich der Kläger auf die Akten der V/iedorgutmacTiungskarmuer des Landgerichts Bremen bezogen, wo eine Beweisaufnahme inzwischen stattgefunden hatte. Seinen mit der Klage geltend gemachten Unterlassung»: anspruch hat der Kläger im ersten Hechtszug dahin gefaßt, daß der Beklagten verboten werden solle, Dritten irgendwelche Mitteilungen, gleichviel in welcher Form und durch welche Personen, über das damalige Verhältnis zwischen*dem Kläger und seinen kaufmännischen Unternehmungen (insbesondere der Kax Y,r^£~AG und der BfHM Jute Spinnerei* - - und Weberei AG in Bfjm) einerseits und der ‘ Bank in sov',ie der- Bfpm Bank in Bj^Hi anderer* seits zu machen. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie macht ! geltend, sie sei berechtigt gewesen, die Angaben des Klüger > in seinem Schriftsatz vom 4. August 1950 durch XJitteilung des wahren Sachverhalts sofort richtig zu stellen,, Auf das Bankgeheimnis - so führt'sie aus - könne sich der Kläger nicht berufen, da er durch die unwahren, das Ansehen der Beklagten schwer schädigenden Angaben das Vertrauensverhältnis, aus dem die Verschwiegenheitspflicht der Bank erwachse-, seinerseits schwer verletzt habe. Sie, die Beklagte, sei auch durch Art 35 HEG- 6US) zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-rechtszug !iat der Kläger seinen TJnterlassungsantrag dahin abgewandelt, daß der Beklagten untersagt werden soll, Dritten läitteilungen tatsächlicher Art über die zwischen den Parteien bis 1935 bestehenden Hechts-bezighungen zu machen, insbesondere, daß der Kläger oder seine Unternehmungen bereits vor 1933 in /er- i mögensverfall geraten wären, sich deshalb um Schuldennachlässe für seine Unternehmungen bemüht habe, wie . auch Aktien seiner Unternehmungen zu dem Verkauf ange-boten habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er seinen im Berufungsrechtszug gestellten Unterlassungsantrag weiter verfolgt. - Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.. .. Das Rubrum ist im Einverständnis der Parteien dahin berichtigt worden, daß Beklagte nunmehr das Uachfolge-institut der Sank ist, das entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über den ITiederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 26. Dlrz 1952 (BGBl I, 217) in die Verbindlichkeiten der Sank in dem betreffen- 4 den Gebietsteil eingetreten ist. I I 1 V» jscheidungsB^rüncle s Das Berufungsgericht ist zur Klageabweisung im wesent-3ichen deshalb gelangt, weil es den Kläger nicht für aktiv-legitimiert hält, den streitigen Unterlassungsnnspruch gel-texid zu machen, und weil es außerdem eine V/iederholungsge-fahr nicht .für dargetan erachtet. Soweit es sich um die 1? rage der‘Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte handelt, hält das Berufungsgericht einen Unfcerlas-sungsanspruch auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht für gerechtfertigt. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen seiner Begründung, zuzu-stiimnen. In dem angefochtenen Urteil wird zwischen wahren und unwahren Behauptungen der Beklagten in ihrem Schreiben an unterschiedei. 7,:enn das Berufungsgericht auch die angeblich unwahren Behauptungen der Beklagten in den Ureis der Erörterungen zieht, kann es damit nur die im - zuletzt gestellten - Klageantrag mit "insbesondere*1 ein-geleiteten Äußerungen meinen. Das Jiauptbegehren des Antrags, wonach "Litteilun^en tatsächlicher Art über die zwischen dßn Parteien bestehenden RechtsbeZiehungen» verboten sein sollen, kann sich, weil es ersichtlich aus dem klagegvund der Ferle-fczung des Bankgeheimnisses hergeleitct ist, seiner I\&tur nach nur auf die wirklichen Recht sh eziehungen, also auf wahre Vorgänge erstrecken. Kur in den weiteren mit "insbesondere'* eingeleiteten Sätzen hat der Kläger eine Reihe von bestimmten Äußerungen erwähnt, die er nach seinem Vorbringen als unwahr oder jedenfalls entstellt bezeichnet hat. Das kort »insbesondere" muß also, wenn man dem Antrag einen ojnn geben will, nicht im strengen Sinne einer beispielhaften Anführung von Einzelheiten verstanden werden, die unter den Oberbegriff der »LIitteilungen tatsächlicher Art über die Rechtsbeziebungen der Parteien" fallen; viel- J mehr will der Kläger diese bestimmt bezeichneten Äußerungen in Jedem Palle verboten wissen, sei es, daß sie - wie er behauptet - unwahr sind, sei es, daß sie wahr sind. Das Klagebegehren fällt also inzwei Seile, nämlich: a) das wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erstrebte allgemeine Verbot der Mitteilung wahrer Vorgänge, b) das Verbot der bestimmten im Antrag hinter "ins-besondere” angefUhrteiT^Einzeläußerungen. Dagegen werden weitere Behauptungen der Beklagten, die in ihrem Schreiben an enthalten sind und die der Kluger ebenfalls als unrichtig bezeichnet hat, von dem Klageantrag nicht erfaßt, weil sie in ihm nicht erwähnt sind, der Klageantrag insoweit also der notwendigen Bestimmtheit* ermangelt (§ 255 Abs 2 Ziff 2 ZPO). i Eine weitere Unklarheit enthält der Antrag insofern, als von den-Äechtsbeziehungen "zwischen den Parteien" die Hede ist, -während ersichtlich der Kläger, der ja für seine Person zur ■»'beklagten Zweigniederlassung keine geschäftlichen Beziehungen unterhielt, vor allem die künftige Geheimhaltung der GeschUftsyorfälle anstrebt, die sich zwischen der Bppp 4BH und der Beklagten zugetragen haben. In dem Klageantrag des ersten Hechtszuges war das auch zu dem Ausdruck gekommen, im Antrag des zweitexi Hechtszuges dagegen nur in abgeschwächter Porra, nämlich in dem mit "insbesondere” beginnenden zweiten Teil des Klageantrages. Aber das Berufungsgericht hat den Antrag offenbar in dem weiteren Sinne aufgefaßt,’ daß auch, und zwar sogar in erster Dinie, die sich auf. die Bppp Jflfe beziehenden Angelegenheiten Gegenstand des Unterlassungaantrages sein sollen. Eine solohe Auslegung ist rechtlich möglich, so daß für die weitere Erörterung von dem so erweiterten Anträge ausgegangen werden muß. « « * Soweit die Klage auf die Verletzung des Bankgeheimnisses gestützt ist, fehlt dem Kläger, wie das Berufungs- gericht zutreffend unbenommen hat, die 3achbefugnie zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Die Geheimhaltungspflicht der Dank findet ihre rechtliche Grundlage •' 1 i nicht im Gesetz, sondern in vertraglichen (oder vorvertrag-licheu) Beziehungen zu der Dank. Sie ist seit langem als selbstverständlicher Bestandteil des .Bankvertrages allgemein anerkannt (RGZ 126, 50 139, 103). Die vom Beru- fungsgericht erwähnte -Vorschrift des § 383 Ziff 5 ZPO, die allen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, denen kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung "durch ihre Natur” geboten ist, stellt nicht, wie die Revision meint, die rechtliche Grundlage für das Bestehen der Verschwiegenheitspflicht dar, sondern ist lediglich- die verfahrensrechtliche Polge einer bereits vorhandenen Verschwiegenheitspflicht. Daß diese Geheimhaltungspflicht der. Bank -nach Beendigung der vertraglichen Be-■ Ziehungen*, f or tbes.teht-, kann nicht zweifelhaft sein, da sie andernfalls ihres Sinnes und Zweckes beraubt würde. Insoweit handelt es sich um nachträgliche Auswirkungen eines einmal bestandenen Vertrages, die auch sonst im Vertragsrecht nicht unbekannt si-nd (RGZ 161, 330 ^387; OGHZ 1, 380 '£&&). Indessen kann wegen der vertraglichen ITatur des Unterlassungsanspruches dieser nur dem Jförtragspartnor oder seinem Rechtsnachfolger zustehen, nicht dagegen einem Dritten, mag dieser auch wirtschaftlich an dem Vertrage interessiert gewesen sein. Hier bestanden nun zwar Geschäftsbeziehungen der D£ppp Bank sowohl zu dem Kläger "persönlich als,:auch zur Das berechtigt aber den Kläger ni-cht- ohne..weitere^; .einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.wegen solcher Vertragsverletzungen geltend zu machen,.die nicht sein persönliches Vertragsverhältnis, sondern,dasjenige der Bppp Jpp betreffen. Denn weder ist er mit der Bpppjpp identisch noch deren Rechts nachfolger. Die in Rede stehenden Mitteilungen haben zudem 'fw '• * >: nit seinenrpersönlichen Geschäft ab eziehungen zur Dresdner Bank'nichts zu tun, sondern betreffen ausschließlich Angelegenheiten- der Daran'ändert sich, soweit Ver- trags an spräche in Frage stehen, auch nichts durch die Tatsache, daß'der Kläger auf dem Wege über die Max W0§"A(r wirtschaftlich die BfJBI JJ^beherrschte. Denn alles, was die Beklagte über die Vermögensverhältnisse der Bremer Jute an hat, hat sie auf Grund ihrer Geschäftsbeziehungen zur JflRerfahren, .licht auf Grund des zwischen dem Kläger persönlich und der D^BB •Bank in bestehenden Bankvertrages. Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Berufung der Bank auf die formale Verschiedenheit der Hechtspersönlichkeiten sich als ein Rechtsmißbrauch darstellen könnte (§ 242 BGB). Dafür, daß ein solches gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten .der Be-• • klagten hiär angelastet werden muß, bestehen Jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte und die für sie handelnden Personen waren vom Kläger im Schriftsatz vom 4. August 1950 aufs schwerste angegriffen worden. Dabei hatte der Kläger die Beziehungen der B^m| JflB zur Be" klagten in die Auseinandersetzungen vor den Wiedergut-machungsbehörden einbezogen. Wenn die Beklagte zu ihrer Verteidigung nunmehr Vorgänge offenbarte, die an und für sich unter ihre Geheimhaltungspflicht fallen würden, so kann ihre Berufung darauf’, daß die vertragliche Geheimhaltungspflicht Jedenfalls nicht dem Kläger gegenüber, sondern nur gegenüber der von ihm verschiedenen B^m m bestand, nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Das' Berufungsgeipicht hat mithin für den Klagegrund der Verletzung der Geheimhaltungspflicht und damit für den ersten Teil des Klageantrages die Sachbefugnis des Klägers zü Recht verneint. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der -11« - 1.1 Kläger auch durch Ziff 2G der Allgemeinen Geschüftsbe-dingun.jen der Banken (vgl Baumbach-Buden 11GB 10, Aufl Anhang I § 346) daran gehindert wäre, eigene Vertrags-ansprücbe gegenüber der beklagten Zweigniederlassung geltend zu machen, obwohl er persönlich nur zur Bank in in’Geschäftsbeziehungen stand. Bas Berufungsgericht- hält die Klage, soweit sie auf Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Bank gegründet ■’ ist, noch aus einem anderen Grunde für unbegründet. Es entnimmt aus Art 1, 35 REG (US), daß die Beteiligten, also auch der Rückerstattungsberechtigte, gegenseitig zur Auskunft s er teilung verpflichtet seien. Baraus sei die unzweideutige Absicht des Gesetzgebers zu folgern, die Berufung ■ cuf das Bankgeheimnis für unzulässig zu erklären. Ber Kläger als ■‘■ntragsteller sei demnach verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner (des Wiedergutmachungsverfahrens) Liitteilungen . tatsächlicher Art über die in Rede stehenden Rechtsbeziehungen zu machen. Es sei aber ein Akt mißbräuchlicher Rechtsausübung des Klägers, wenn er sich angesichts dieser Rechtslage der Beklagten gegenüber auf deren vertragliche /erschy/iegenheitspflicht berufe. Biese Rechtsansicht erscheint nicht unbedenklich. Richtig ist der Ausgangspunkt, daß auch der Rückerstattungsberechtigte auskunftspflichtig ist, denn es heißt im Gesetz, daß die Beteiligten '‘einander" zur Auskünfteerteilung verpflichtet seien (Art 35 US). Bie Beklagte gehört aber nicht zu den Beteiligten des Rückerstattungsverfahrens. Bas hat auch das. Berufungsgericht nicW verkannt, aber, est hält den Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet. ■ .Run mag es richtig sein,, daß der Kläger - seine Sachbefug- nis hier unterstellt - mindestens verpflichtet war, die Bank von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu befreien, damit sio in der Lage war, im R:\ckerstattungsverfahren die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleichwohl kann aber T-1 2'"» - 32. - f t** der Pall, daß die Sank eine vom Kunden gestattete und von ihm kontrollierbare /uskunft den Beteiligten und den Rück-erstattungsbohörden erteilt,' nicht dem anderen Rail gleichgestellt werden, daß die Bank ohne Wissen des Kunden einem j3eteiligten Vorgänge offenbart, die an sich unter das Bankgeheimnis fallen. Indessen bedarf es keines weiteren Eingehend auf diese Präge, weil in jedem Pall, wie erörtert, dem Kläger die Sachbefugnis zur Klageerhebung mangelt. Soweit es sich um die mit "insbesondere11 eingeleiteten Teile des Klageantrages handelt, kommt als weiterer Klagegrund die Behauptung des Klägers in Betracht, daß die Äußerungen unwahr seien. Der Unterlassungsanspruch -kann insoweit nur auf die §§ 824 oder 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit S§ 186 f StGB oder schließlich auf § 826 BGB gestützt werden. Hier ist jedoch die Präge der Sachbefugnis des Klägers anders zu beurteilen als unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht. Allerdings hat das Reichsgericht, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, in RGZ 91, 350 (Dierig-Pall) Ansprüche us § Ö24 BOB nur äer unmittelbar betroffenen GmbH, nicht auch dem Geschäftsanteile besitzenden Gesellschafter zugesprochen o 3s hat diese Ansicht aber nicht allein mit der Rechtsverschiedenheit der GmbH und ihrer Gesellschafter begründet, sondern zusätzlich hervorgehobe.i, es sei nicht abzusehen, ."inwiefern sonst der Kredit, der Erwerb und das . Portkommen des Klägers für seine Person, unabhängig von dem Unternehmen der GmbH, gefährdet oder geschädigt sein könnte". Daraus folgt bereits, daß die Rechtslage auch nach Auffassung -des Reichsgerichts anders zu beurteilen ist, wenn durch, die abgegriffene Äußerung zugleich auch $ie.durch § 824 BGB geschützten Interessen des Anteilsinhabers .einer juristischen Person in Mitleidenschaft gezogen werden. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat an. Die Klageberechtigung des Klägers wird deshalb davon r.T3r abhänger?, ob er in den einschlägigen Wirt schaftskreisen fle - wirbschaftlich gesehen - ehemals verantwortlicher Vermöjenfeträger der betrachtet wird und so- mit kredibschädigende oder‘sonstige herabsetzende Äußerungen über die Bremer Jute geeignet sind, zugleich auch die wirtschaftliche V/ertSchätzung des Hägers als der ehemals für dieses Unternehmen maßgeblichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. wäre dies zu bejahen, so könnte dem Kläger die Berechtigung, sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage zu wehren, nicht abgesprochen werden. \ Es bedarf Jedooh keine weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung und auch keiner Beweiserhebung über die vom Kläger zu beweisende Unwahrheit der streitigen Behauptungen der Beklagten. Denn das Berufungsgericht hat das Bestehen einer V,r i e d er hol ung s g e fahr zu Recht abgelehnt, ftach seiner Auffassung besteht kein ernstlicher Grund zu der'Annahme, daß die Beklagte die der gemachten Litteiluhgen noch weiteren Personen gegenüber wiederholen werde» Die Beklagte sei zu ihrem Vorgehen lediglich durch die schweren Vorwürfe veranlaßt worden, die der Kläger P(g|^-Vrr4^ gegenüber in Bezug auf die Beklagte und deren Vorstandsmitglieder und Beauftragte erhoben habe und von dieser der Beklagten zur Stellungnahme mitgeteilt worden seien. Die' Beklagte habe von vornherein erklärt, daß die streitige Mitteilung lediglich d'er Richtigstellung von latsachen im ’Rückerstat^ungsverfahren habe dienen sollen, ferner daß sie sonstigen Personen nichts mitgeteilt und dazu auch keine Veranlassung hab'e.’ Das Berufungsgericht sehe keinen Grund, dieser Erklärung der Beklagten, eines anerkannten Bankinstituts, keinen Glauben zu schenken, vielmehr bestehe nach der Überzeugung des Gerichts die ■: sichere Gewähr dafür, daß die Beklagte weitere, insbesondere auch unwahre Hitteilungen, Über die Beziehungen der Parteien an Dritte nicht machen werde. -H- r \ - 1.4 - * ' ' ♦ Hie von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Hie Präge, ob eine die Abwehrklage ans § 1004 BOB .rechtfertigende V* led erhol ungs gef ahr besteht, ist Überwiegend tatsächlicher Natur. Ihre Nachprüfung durch das Revisionsgericht kommt im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, ob das Berufungsgericht etwa den Begriff der Yiiederholungsgefahr verkannt hat (RGZ 98, 267; 170, 317)« Es ist anerkannten Rechtes, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens, die allerdings auch weniger groß sein kann, bestehen muß, um dem Betroffenen die Berechtigung zu verleihen, den Klageweg zur Erzielung eines Unterlassungsurteils zu beschreiten. Auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes hat.allerdings die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und d.es Bundesgerichtshofes die bloße • ’ Prozeßerkiärung der beklagten Partei, daß sie die bean- standeten Rechtsverletzungen in Zukunft nicht wiederholen werde, zur Beseitigung der durch die vorgekommenen Eingriffe bereits begründeten Uiederholungsgefahr in aller Hegel nicht ausreichen lassen (BGHZ 1, 241 /?487) < In- • dessen hat der Senat auch in einem dieses Gebiet betreffenden Streitfall ausgesprochen, daß besondere Umstände des Einzelfalles eine andere-Beurteilung rechtfertigen könnten (Urt. vom 11. Juli 1952 - I ZR 155/51 - Hindenmai’er-Köhring Nachschi. UWG § 3 Nr 8).-Handelt es sich um kreditsohädi-gende Äußerungen, so werden außer den sonstigen Umständen vor allem auch Anlaß und Zweck der bereits vorgekoimnenen Rechtsverletzungen zu prüfen sein. Sie können wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Präge bieten, ob eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl RGZ 170, 317). i Im Streitfall hat die Beklagte die Ilitteilungen aus einem ganz bestimmten Anlaß gemacht. Sie sah sich durch die Angriffe des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4« August 1950 in eine Verteidigungsstellung gedrängt und verfolgte L 15 mit ihrer Erwiderung den Säweck, den Vorwurf judenfeind-li.cher und politischer Beweggründe für ihr damaliges landein durch den ITachweis zu'widerlegen, daß in »'irk-lichkeit rein wirtschaftliche, also sachliche Gründe für ihr Vorgehen maßgebend gewesen seien. Ob sie dabei über das’liaß des Zulässigen hinausgegangen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls sind nach der insoweit auf tatsächlichem Gebiet liegenden Annahme des Berufungsgerichts ihre Äußerungen nur aus dieser besonderen Tatsachenlage heraus zustande gekommen und waren nicht etwa Ausfluß einer allgemeine! Bereitschaft der Beklagten, sich auch sonst und insbesondere gegenüber anderen Personen in der beanstandeten V/eise zu äußern. \7enn das Berufungsgericht unter diesen Umständen der Erklärung der Beklagten, daß sie sonstigen Personen bisher nichts mitgeteilt habe und auch nicht mitteilen werde, vertraut und deshalb die Gefahr einer Wiederholung nicht für gegeben erachtet hat, so kann dies nach läge des Palles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch die Tatsache, daß die Beklagte ihr Verhalten als berechtigt im Prozeß verteidigt hat, konnte gegenüber den-sonstigen Umständen des Palles an Bedeutung zurücktreten, da - anders als bei Eingriffen in gewerbliche Schutzrechte oder bei Wettbewerbsverstößen - s , darin-nicht auf eine innere Einstellung der Beklagten dahingehend geschlossen werden muß, dieses als berechtigt hingestellte Verhalten in Zukunft fortzusetzen. j 1-6 Die Itevision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Lostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuv/eisen. Weinkauff Krüger Wilde Nieland Nastelski Bock