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BGH · I-ZR 155/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 155/97

Die Revisionen der Beklagten zu 5 bis 7 gegen das Urteil des 13. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 5/23, die Beklagten zu 5 bis 7 zu 9/23 als Gesamtschuldner und darüber hinaus zu je 3/23 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 5 bis 7 als Gesamtschuldner 3/14 und darüber hinaus je 1/14, die Klägerin selbst 8/14 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7 im Berufungsverfahren hat die Klägerin je 9/23, die Beklagten zu 5 bis 7 selbst je 14/23 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 4 im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
20KostenentscheidungKlägerinBerufungsverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 155/97
vom 20. April 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der I. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 1998 durch die Richter Prof. Dr. Ullmann,
 Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
 beschlossen:
Die Revisionen der Beklagten zu 5 bis 7 gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 1997 werden mit der Maßgabe nicht angenommen, daß das angefochtene Urteil im Kostenpunkt aufgehoben wird.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 5/23, die Beklagten zu 5 bis 7 zu 9/23 als Gesamtschuldner und darüber hinaus zu je 3/23 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 5 bis 7 als Gesamtschuldner 3/14 und darüber hinaus je 1/14, die Klägerin selbst 8/14 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7 im Berufungsverfahren hat die Klägerin je 9/23, die Beklagten zu 5 bis 7 selbst je 14/23 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 4 im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu tragen.
3
Die Beklagten zu 5 bis 7 haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zu dem 28. November 1996 auf 3 Mio. DM, für die Zeit danach und für die Revision auf 615.000,-- DM festgesetzt.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Revisionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren ohne Berücksichtigung der von der Klägerin eingelegten und am 28. November 1996 zurückgenommenen Berufung festgesetzt. Das erfordert eine Neufestsetzung, die den Senat zugleich zwingt, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu korrigieren, die auf der unrichtigen Streitwertfestsetzung beruht und damit zwangsläufig zu einer unzutreffenden Quotelung (§ 92 Abs. 1 ZPO) geführt hat. Dies kann im Nichtannahmebeschluß geschehen (BGH, Beschl. v. 13.6.1995 - V ZR 276/94, VersR 1995, 1253).
Die ruht auf
 Ullmann
Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren be-§ 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg	Starck
 Bornkamm
Pokrant