Klägerin und Revisionsklägerin. Karl-Hi Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Es besteht kein hinreichender Anlaß für die Annahme, daß die Beklagten über ihren nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Funktionsbereich hinaus hinsichtlich des ihnen von der Klägerin mit den Klageanträgen zur Last gelegten Verhaltens in Wettbewerbsabsicht im Sinne des § 1 UWG gehandelt hätten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 155/92
vom 18. Februar 1993
mm ifl^fll Verlags-GmbH. Geschäfts führer Hans Gfll^l^flfl Allee fl. D{
gesetzlich vertreten durch seine und Dipl.-Ing. Günter Wlfl|.
Klägerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
DeVHfl ^________
setzlich vertreten flfl, Karl-:
2. Heinz Gef
GmbH, ge-ihren Geschäftsführer Heinz Ge^p -Straße flBB
Karl-Hi
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. flflfl -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 18. Februar 1993
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. Mai 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es besteht kein hinreichender Anlaß für die Annahme, daß die Beklagten über ihren nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Funktionsbereich hinaus hinsichtlich des ihnen von der Klägerin mit den Klageanträgen zur Last gelegten Verhaltens in Wettbewerbsabsicht im Sinne des § 1 UWG gehandelt hätten (vgl. BGH GRUR 1982, 234, 235 - Großbanken-Restquoten; GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat; GRUR 1990, 373, 374 - Schön-heitschirurgie).
ye
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000,— DM
Piper Teplitzky Erdmann
Ullmann
Starck