Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Der Kläger hat mit seiner Klage, wie eine Auslegung seines Vorbringens ergibt, nicht nur begehrt, dem Beklagten zu untersagen, in seiner Apotheke konkret bezeichnete Einzelprodukte anzubieten und in den Verkehr zu bringen, sondern erstrebt, daß dem Beklagten schlechthin verboten wird, in seiner Apotheke farbige Nagellacke, farbige Lippenstifte und Mascara anzubieten, wenn diese von den Firmen Vichy oder Phas vertrieben werden. Ein solches Verbot könnte, unabhängig von der nicht zweifelsfreien Auslegung des § 25 Nr. 4 ApBetrO durch das Berufungsgericht, keinesfalls ausgesprochen werden. Zu dem Vorbringen des Beklagten, daß Produkte der im Klageantrag genannten Gattungen auch vorrangig Pflegeprodukte sein können, hat der Kläger nur unsubstantiiert Stellung genommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF S3 I ZR 155/91 BESCHLUSS vom 13. Februar 1992 in dem Rechtsstreit Verein für fairen Wettbewerb in Handel und Industrie e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Dipl.-Volkswirt Stephan SMHRstraße #, SflHMHHP/ Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Apotheker Dietrich Inhaber der Apotheke im H< Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: t Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck am 13. Februar 1992 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Klage, wie eine Auslegung seines Vorbringens ergibt, nicht nur begehrt, dem Beklagten zu untersagen, in seiner Apotheke konkret bezeichnete Einzelprodukte anzubieten und in den Verkehr zu bringen, sondern erstrebt, daß dem Beklagten schlechthin verboten wird, in seiner Apotheke farbige Nagellacke, farbige Lippenstifte und Mascara anzubieten, wenn diese von den Firmen Vichy oder Phas vertrieben werden. Ein solches Verbot könnte, unabhängig von der nicht zweifelsfreien Auslegung des § 25 Nr. 4 ApBetrO durch das Berufungsgericht, keinesfalls ausgesprochen werden. Zu dem Vorbringen des Beklagten, daß Produkte der im Klageantrag genannten Gattungen auch vorrangig Pflegeprodukte sein können, hat der Kläger nur unsubstantiiert Stellung genommen. Selbst die im Verfahren konkret angesprochenen Produkte, über die Produktinformationen vorgelegt wurden, sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Präparate, bei denen die pflegende Behandlung des Körpers zu demindest gleichrangig neben der Schönheitspflege steht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000,00 DM. Piper Teplitzky v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck