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BGH

Gericht: BGH

v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Im übrigen, hinsichtlich eines weiteren Umsatzsteuerbetrages von 479,70 DM, wird die Revision angenommen. Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Entscheidung über den angenommenen Teil der Revision Vorbehalten. Gründe Die Revision ist unzulässig, soweit sie beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Sache wegen eines Umsatzsteuerbetrages von 223,47 DM nebst Zinsen an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten sind insoweit nicht beschwert Uber den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Umsatzsteuer von 223,47 IM aus der Rechnung der Rechtsanwälte Im Hinblick darauf, daß das Landgericht über den Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages von zusammen 1.942,47 IM noch nicht entschieden, sondern einen Beweisbeschluß erlassen hat (GA I 102), hatte es sein Urteil vom 28. Da sie im übrigen angenommen worden ist, mußte die Kostenentscheidung der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung Vorbehalten bleiben.

12IMunzulässigLandgerichtKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1
Video Vertriebsgesellschaft mbH (früher: H
 Audio und Video Vertriebsgesellschaft mbH),
vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd H
Bad H
9
Kaufmann Bernd H
Bad H
9
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
T
schäftsführer Shohei
 GmbH, vertreten durch ihre Ge
 Shuichi G
und
 Fukuiiro S
traße 25,
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Rechtsanwälte Prof
 und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 1984 wird, soweit sie einen Umsatzsteuerbetrag von 223,47 DM betrifft, als unzulässig verworfen.
Im übrigen, hinsichtlich eines weiteren Umsatzsteuerbetrages von 479,70 DM, wird die Revision angenommen.
Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Entscheidung über den angenommenen Teil der Revision Vorbehalten.
Gründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit sie beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Sache wegen eines Umsatzsteuerbetrages von 223,47 DM nebst Zinsen an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten sind insoweit nicht beschwert
 Uber den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Umsatzsteuer von 223,47 IM aus der Rechnung der Rechtsanwälte

und W
vom 1. Oktober 1982 (S. 1
 Nr. 1, GA I 32) hat bislang weder das Berufungsgericht noch das Landgericht entschieden. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts (Bü 5, 1. Abs.; 14, 2. Abs.) und aus der Differenz von 1.942,47 DM zwischen der Klagesumme (94.534,22 DM) und dem Urteilsausspruch des Landgerichts (92.591,75 IM), die aus dem Hauptbetrag von 1.719,— DM und der darauf entfallenden Umsatzsteuer (13 %) von 223,47 IM besteht.
Im Hinblick darauf, daß das Landgericht über den Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages von zusammen 1.942,47 IM noch nicht entschieden, sondern einen Beweisbeschluß erlassen hat (GA I 102), hatte es sein Urteil vom 28. September 1983 auch nur als Teilurteil bezeichnet.
Danach war die Revision in dem vorbezeichneten Umfang als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Da sie im übrigen angenommen worden ist, mußte die Kostenentscheidung der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung Vorbehalten bleiben.
v. Gamm	Piper	Erdmann
 Teplitzky	Mees