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BGH · I ZR 155/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 155/77

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Seife, Spül-und Reinigungsmitteln und Fichtennadelschaumbad mit der Bezeichnung “Schwerbeschädigtenhilfe e.V. M zu werben. Der Beklagte meint, daß im Hinblick auf seine soziale Zielsetzung und seine sozialrechtliche Anerkennung der von ihm geführte Name nicht zu beanstanden sei,und daß dies auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der bloßen Namensführung zu gelten habe. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur gefühlsbetonten Werbung behandelten Fälle, in denen die Werbung für eine Ware mit dem Hinweis auf körperliche Gebrechen ihres Herstellers als wettbewerbswidrig im Sinn des § 1 UWG angesehen worden ist, sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, was sich insbesondere aus seinem satzungsgemäßen Zweck und seiner sozialrechtlichen Anerkennung ergebe. Zwar sei auch für den Absatz von Waren, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte hergestellt sind, an dem in der Rechtsprechung anerkannten grundsätzlichen Verbot der gefühlsbetonten Werbung festzuhalten. Wenn eine Werkstatt für Behinderte in den Genuß dieser Vorteile gelangen wolle, müsse sie sich gegenüber dem nach § 53 Schwerbeschädigtengesetz in Betracht kommenden Kreis von gewerblichen Abnehmern und gegenüber der in § 54- Schwerbeschädigten gesetz weiterhin als Auftraggeber aufgeführten öffentlichen Hand entsprechend darstellen dürfen. Danach könne es wettbewerbsrechtlich jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit gewerblichen Abnehmern und Behörden mit seinem Vereinsnamen geworben habe. Einen Vertrieb an private Letztverbraucher, den der Beklagte in Abrede stelle, habe die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht substantiiert behauptet und insoweit auch nach Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht um die Möglichkeit einer Ergänzung ihres Vortrages nachgesucht. Aber selbst für den Fall eines Warenabsatzes auch an private Letztverbraucher sei die Verwendung des Vereinsnamens als Herstellerbezeichnung auf der Verpackung bzw. Es könne schon fraglich sein, ob in der Verwendung des Vereinsnamens als Herstellerbezeichnung überhaupt ein zielbewußter und planmäßiger Appell an das soziale Mitleid zu sehen sei, wenn, wie hier, der streitige Hinweis nicht blickfangartig hervorgehoben sei. Die bloße Führung dieses Bestandteils des Vereinsnamens als werbemäßig nicht hervorgehobene Herstellerbezeichnung auf der Verpackung begründe auch für den Fall eines Vertriebs an private Letztverbraucher nicht das Unwerturteil, daß der Beklagte seine Eigenschaft als Werkstatt für Behinderte mißbräuchlich in der Werbung benutze. 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Auslegung , die das Berufungsgericht dem Klagantrag gegeben hat, allein die Frage, ob der Beklagte seinen Vereinsnamen in der festgestellten Weise als Herstellerbezeichnung auf der Verpackung bzwT den Etiketten der genannten Waren verwenden dar£ Die einschränkende Auslegung durch das Berufungsgericht steht aber im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin, die sich schon im vorprozessualen Schriftwechsel nur gegen diese Etikettierung gewandt hatte und dabei auch im Prozeß geblieben ist. Der Bundesgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, wie die Werbung für den Verkauf von Seife und anderen Artikeln zu beurteilen ist, wenn dabei auf die Herkunft der Waren aus Betrieben hingewiesen wird, die bei der Fabrikation Blinde oder andere Schwerbeschädigte beschäftigen (vgl. Dabei ist als allgemeiner Grundsatz des Wettbewerbsrechts herausgestellt worden, daß es in der Regel gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt, wenn zielbewußt und planmäßig an die soziale Hilfsbereitschaft des Umworbenen appelliert wird, um diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse auszunutzen , und daß ein solcher Appell im allgemeinen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. Im übrigen aber, so ist - als Richtlinie für die Auslegung des § 1 UWG - dem Blindenwarenvertriebsgesetz einerseits und dem Schwerbeschädigtengesetz andererseits (jetzt in der am 29.4.1974 verkündeten Fassung vom 24.4.1974, 1005) entnommen worden, soll die notwendige Förderung der Schwerbeschädigten auf dem in dem letzteren Gesetz be-zeichneten Wege bewirkt werden, nicht aber durch eine Ausnahme von dem dem Leitbild des Leistungswettbewerbs zu entnehmenden wettbewerbsrechtlichen Verbot, sich zur Förderung des eigenen Wettbewerbs des zielbewußten und planmäßigen Appells an die soziale Hilfsbereitschaft zu bedienen (vgl. Demgemäß ist für den Fall des Seifenvertriebes, bei dem wegen der vorwiegend maschinellen Herstellung eine sachliche Beziehung in dem erwähnten Sinne nicht besteht, unter anderem verboten worden, für den Vertrieb an Letztverbraucher die Verpackung mit der Angabe "Versehrten-Arbeit" Seine im Streitfall abweichende Beurteilung begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, es handele sich hier um einen Vertrieb an gewerbliche Abnehmer und Behörden und diesen gegenüber müsse sich eine solche Werkstätte im Hinblick auf die ihr durch §§ 53 und 54 Schwerbeschädigtengesetz eingeräumte Vorzugsstellung entsprechend darstellen dürfen. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß bei einem Vertrieb lediglich an gewerbliche Abnehmer und Behörden im Sinne des § 53 Schwerbeschädigtengesetz gegen das Versehen der Ware mit der Herstellerbezeichnung " Schwerbeschädigtenhilfe e.V." wettbewerbsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt unlauterer Ausnutzung des sozialen Denn in diesem Falle dient die Bezeichnung nicht der Unterstützung einer wettbewerbswidrigen, sondern einer erlaubten Werbung mit dem Hinweis auf die Herkunft aus einem Behindertenbetrieb. Anders liegt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wenn die Erzeugnisse der Beklagten in dieser Aufmachung auch an Letztverbraucher vertrieben werden. Denn insoweit würde diese Bezeichnung im Rahmen des üblichen Haus zu Haus-Vertriebs der Unterstützung eines wettbewerbswidrigen Appells an das Mitgefühl dienen, weil es hierbei eine dem § 53 Schwerbeschädigtengesetz entsprechende Rechfertigung für eine Ausnahme vom Verbot dieser Werbemethode nicht gäbe. Insoweit rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß es sich um den Vertrieb von Kleinpackungen für Seife oder FichtennadelSchaumbad handele, und daß Behörden und Gewerbebetriebe dafür keine typischen Alleinabnehmer seien. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen, evtl, unter Anwendung des §139 ZPO treffen und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage nach Maßgabe der dargelegten Rechtssätze entscheiden müssen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 286 ZPO
vertreibenWerbungVerbotBerufungsgerichtSchwerbeschädigtenhilfeBezeichnungWareRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
UWG § 1; SchwbG §§ 53, 55
"Schwerbeschädigtenhilfe e.V.
a) Die Hersteller-Angabe "Schwerbeschädigtenhilfe e.V." einer anerkannten Schwerbeschädigten-Werkstatt auf der Verpackung von Seife etc. verstößt beim Vertrieb ausschließlich an gewerbliche Abnehmer und Behörden nicht gegen § 1 UWG.
b) Dagegen ist sie beim Vertrieb an Letztverbraucher auch dann unzulässig, wenn sie nicht blickfangmäßig herausgehoben ist.
BGH,Urt. v. 27.Februar 1980 - I ZR 155/77 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 155/77	URTEIL	Verkündet	am
27. Februar 1980 Schnurr
 Justi zhaupt s ekretärln
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Xj^Ü^HBstraße MM,	v.d.H.
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. KMMIB,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die Schwerbeschädigtenhilfe e.V.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frh. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Sein Name lautet: "Schwerbeschädigtenhilfe e.V.”. Nach der Satzung bezweckt der Verein die Eingliederung von Behinderten in das Berufsleben durch Umschulung und Ausbildung nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes. Der Verein ist nicht auf Erzielung wirtschaftlicher Gewinne ausgerichtet. Sollten Gewinne erzielt werden, so sollen diese für Ausbau und Schaffung
 
weiterer Arbeitsplätze für Behinderte verwendet werden. Der Verein betreibt eine Werkstatt, in der Seife, Spül- und Reinigungsmittel sowie ein Fichtennadelschaumbad-Produkt hergestellt werden.
Die Verpackung der Seife und die Flaschenetikette der Spül- und Reinigungsmittel sowie des Fichtennadelschaumbades enthalten als Herstellerbezeichnung die Aufschrift "Schwerbeschädigtenhilfe e.V.".
Mit dieser Aufschrift hat der Beklagte - nach seiner Darstellung durch unabhängige Vertriebsorganisationen - die genannten Erzeugnisse unter anderem im Oktober 1976 im Raum EMB vertreiben lassen.
Die Werkstatt des Beklagten,in der zu 75 % Schwerbeschädigte beschäftigt sind, hat durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 24. Juni 1977 die (verlängerte) Zulassung der Gleichbehandlung mit einer Werkstatt für Behinderte nach Art. III § 7 Satz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 erhalten. In diesem Bescheid wird davon ausgegangen, daß nach Ablauf der gesetzlichen Übergangszeit die Voraussetzungen für eine vorläufige Anerkennung des Beklagten gern. § 55 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 vorliegen.
Die Klägerin ist ein Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Sie hatte zunächst noch zu einem weiteren Punkt Klage erhoben, insoweit die Klage aber wieder zurückgenommen. Zu der in der Revisionsinstanz allein noch streitige Frage der Verwendung der Bezeichnung "Schwerbeschädigtenhilfe e.V." vertritt sie die Ansicht, darin liege
 ein Verstoß gegen das aus § 1 UWG zu folgernde Verbot der gefühlsbetonten Werbung.
Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Seife, Spül-und Reinigungsmitteln und Fichtennadelschaumbad mit der Bezeichnung “Schwerbeschädigtenhilfe e.V. M zu werben.
Der Beklagte meint, daß im Hinblick auf seine soziale Zielsetzung und seine sozialrechtliche Anerkennung der von ihm geführte Name nicht zu beanstanden sei,und daß dies auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der bloßen Namensführung zu gelten habe. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur gefühlsbetonten Werbung behandelten Fälle, in denen die Werbung für eine Ware mit dem Hinweis auf körperliche Gebrechen ihres Herstellers als wettbewerbswidrig im Sinn des § 1 UWG angesehen worden ist, sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, was sich insbesondere aus seinem satzungsgemäßen Zweck und seiner sozialrechtlichen Anerkennung ergebe. Das Handeln der von ihm unabhängigen Vertriebsorganisationen könne ihm nicht angelastet werden.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
 
gericht hat der Vorsitzende des Beklagten erklärt, der Alleinvertrieb der in der Werkstatt des Beklagten hergestellten Erzeugnisse sei einem Herrn Ehrkamp übertragen worden, der dafür eine Vertriebskolonne einsetze. Der Vertrieb solle nur an Behörden und gewerbliche Abnehmer erfolgen.
Die Klägerin hat mit der Rüge der mangelnden Rechtzeitigkeit der Berücksichtigung dieser Angaben des 1. Vorsitzenden des Beklagten und des Inhalts von zwei von dem Beklagten in Ablichtung überreichten Verträgen mit Ehrkamp widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Verbotsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Gebrauch der Bezeichnung "Schwerbeschädigtenhilfe e.V.1' sei unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit gefühlsbetonter Werbung nicht zu beanstanden. Zwar sei auch für den Absatz von Waren, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte hergestellt sind, an dem in der Rechtsprechung anerkannten grundsätzlichen Verbot der gefühlsbetonten Werbung festzuhalten. Dieses Verbot treffe aber den vorliegenden Sachverhalt nicht. Es müsse im Hinblick auf die §§ 53 und 54 Schwerbeschädigtengesetz zwischen einem Vertrieb an gewerbliche Abnehmer und Behörden einerseits.sowie an private Letztverbraucher andererseits unter-
 
schieden werden. Im Rahmen der durch diese Vorschriften gebotenen Möglichkeiten solle der Warenabsatz der Werkstätten für Behinderte gefördert werden. Wenn eine Werkstatt für Behinderte in den Genuß dieser Vorteile gelangen wolle, müsse sie sich gegenüber dem nach § 53 Schwerbeschädigtengesetz in Betracht kommenden Kreis von gewerblichen Abnehmern und gegenüber der in § 54- Schwerbeschädigten gesetz weiterhin als Auftraggeber aufgeführten öffentlichen Hand entsprechend darstellen dürfen. Danach könne es wettbewerbsrechtlich jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit gewerblichen Abnehmern und Behörden mit seinem Vereinsnamen geworben habe.
Einen Vertrieb an private Letztverbraucher, den der Beklagte in Abrede stelle, habe die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht substantiiert behauptet und insoweit auch nach Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht um die Möglichkeit einer Ergänzung ihres Vortrages nachgesucht. Aber selbst für den Fall eines Warenabsatzes auch an private Letztverbraucher sei die Verwendung des Vereinsnamens als Herstellerbezeichnung auf der Verpackung bzw. in Etiketten der Erzeugnisse kein Verstoß gegen das Verbot der gefühlsbetonten Werbung. Es könne schon fraglich sein, ob in der Verwendung des Vereinsnamens als Herstellerbezeichnung überhaupt ein zielbewußter und planmäßiger Appell an das soziale Mitleid zu sehen sei, wenn, wie hier, der streitige Hinweis nicht blickfangartig hervorgehoben sei. Jedenfalls liege aber kein Regelfall vor, der den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen
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könne. Dazu sei von Bedeutung, daß es sich bei dem Beklagten um einen gemeinnützigen Verein handele, dessen Tätigkeit dem gesetzlichen Ziel der Rehabilitation der Behinderten diene. Diese Aufgabe komme in seinem Vereinsnamen schlagwortartig zu dem Ausdruck. Die bloße Führung dieses Bestandteils des Vereinsnamens als werbemäßig nicht hervorgehobene Herstellerbezeichnung auf der Verpackung begründe auch für den Fall eines Vertriebs an private Letztverbraucher nicht das Unwerturteil, daß der Beklagte seine Eigenschaft als Werkstatt für Behinderte mißbräuchlich in der Werbung benutze.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Auslegung , die das Berufungsgericht dem Klagantrag gegeben hat, allein die Frage, ob der Beklagte seinen Vereinsnamen in der festgestellten Weise als Herstellerbezeichnung auf der Verpackung bzwT den Etiketten der genannten Waren verwenden dar£
Der Wortlaut des Verbotsäntrags» nämlich "für den Vertrieb...” mit der Bezeichnxmg'"Schwerbeschädigtenhilfe e.V.” zu werben,geht zwar über das Begehren des Verbots des konkreten Verpackungsaufdrucks hinaus. Die einschränkende Auslegung durch das Berufungsgericht steht aber im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin, die sich schon im vorprozessualen Schriftwechsel nur gegen diese Etikettierung gewandt hatte und dabei auch im Prozeß geblieben ist. Auch die Revision geht von dieser Grundlage aus.
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2. Der Bundesgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, wie die Werbung für den Verkauf von Seife und anderen Artikeln zu beurteilen ist, wenn dabei auf die Herkunft der Waren aus Betrieben hingewiesen wird, die bei der Fabrikation Blinde oder andere Schwerbeschädigte beschäftigen (vgl. BGH GRUR 1965, 485 - Versehrtenbetrieb; GRUR 1968, 44 - Schwerbeschädigtenbetrieb; GRUR 1959, 277 - Künstlerpostkarten). Dabei ist als allgemeiner Grundsatz des Wettbewerbsrechts herausgestellt worden, daß es in der Regel gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt, wenn zielbewußt und planmäßig an die soziale Hilfsbereitschaft des Umworbenen appelliert wird, um diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse auszunutzen , und daß ein solcher Appell im allgemeinen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. September 1955 (BGBl, I 1522) oder bei Vorliegen eines sachlichen Bezuges zwischen der Versehrtheit und dem Herstellungsprozeß wettbewerbsrechtlich vertretbar sei (vgl. BGH aaO - Künstlerpostkarten). Im übrigen aber, so ist - als Richtlinie für die Auslegung des § 1 UWG - dem Blindenwarenvertriebsgesetz einerseits und dem Schwerbeschädigtengesetz andererseits (jetzt in der am 29.4.1974 verkündeten Fassung vom 24.4.1974, BGBl I 981 bzw. 1005) entnommen worden, soll die notwendige Förderung der Schwerbeschädigten auf dem in dem letzteren Gesetz be-zeichneten Wege bewirkt werden, nicht aber durch eine Ausnahme von dem dem Leitbild des Leistungswettbewerbs zu entnehmenden wettbewerbsrechtlichen Verbot, sich zur Förderung des eigenen Wettbewerbs des zielbewußten und planmäßigen Appells an die soziale Hilfsbereitschaft zu bedienen (vgl. dazu zuletzt BGH GRUR 1976, 699 - MDie
 
zehn Gebote heute" m.w.N.). Demgemäß ist für den Fall des Seifenvertriebes, bei dem wegen der vorwiegend maschinellen Herstellung eine sachliche Beziehung in dem erwähnten Sinne nicht besteht, unter anderem verboten worden, für den Vertrieb an Letztverbraucher die Verpackung mit der Angabe "Versehrten-Arbeit"
(aaO 1965, 485 - Versehrtenbetrieb) bzw. mit der Beschriftung "Schwerbeschädigtenvertrieb Nr. 139"
(BGH GRUR 1968, 44) zu versehen und so in Verkehr zu bringen.
Seine im Streitfall abweichende Beurteilung begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, es handele sich hier um einen Vertrieb an gewerbliche Abnehmer und Behörden und diesen gegenüber müsse sich eine solche Werkstätte im Hinblick auf die ihr durch §§ 53 und 54 Schwerbeschädigtengesetz eingeräumte Vorzugsstellung entsprechend darstellen dürfen. Richtig ist zwar, daß die Beklagte, um mit der Möglichkeit der Verrechnung auf die Ausgleichsabgabe werben zu können, auf ihre Eigenschaft als einer Werkstätte für Behinderte gleichgestelltes Unternehmen hinweisen können muß. Doch erfordert dies nicht, wie die Revision zutreffend geltend macht, daß dazu auf der Ware selbst die umstrittene Bezeichnung angebracht wird (vgl. ebenso BGH aaO - Schwerbeschädigtenbetrieb S. 47 r.Sp.). Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß bei einem Vertrieb lediglich an gewerbliche Abnehmer und Behörden im Sinne des § 53 Schwerbeschädigtengesetz gegen das Versehen der Ware mit der Herstellerbezeichnung " Schwerbeschädigtenhilfe e.V." wettbewerbsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt unlauterer Ausnutzung des sozialen
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Mitgefühls nicht zu erheben sind. Denn in diesem Falle dient die Bezeichnung nicht der Unterstützung einer wettbewerbswidrigen, sondern einer erlaubten Werbung mit dem Hinweis auf die Herkunft aus einem Behindertenbetrieb. Dies muß im Streitfall umso mehr gelten, als die umstrittene Bezeichnung nicht im Mittelpunkt der Aufmachung der Ware steht, sondern bei der Seifenpackung an der Stirnseite und bei den anderen Packungen ebenfalls nicht stark herausgestellt ist.
Anders liegt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wenn die Erzeugnisse der Beklagten in dieser Aufmachung auch an Letztverbraucher vertrieben werden. In diesem Falle ist die Verwendung der Bezeichnung MSchwerbeschädigtenhilfe e.V.M nicht anders zu beurteilen , als in den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fällen die Bezeichnungen als ”Versehrtenarbeit” usw.. Denn insoweit würde diese Bezeichnung im Rahmen des üblichen Haus zu Haus-Vertriebs der Unterstützung eines wettbewerbswidrigen Appells an das Mitgefühl dienen, weil es hierbei eine dem § 53 Schwerbeschädigtengesetz entsprechende Rechfertigung für eine Ausnahme vom Verbot dieser Werbemethode nicht gäbe.
Die ^lteratUtzung würde unbeschadet des Fehlens ~ einer bllckfangartigen Herausstellung darin liegen, daß der unerlaubte, aber nach der Lebenserfahrung gleichwohl zu erwartende mündliche Hinweis des Vertreters auf diese Herkunft der Waren durch deren entsprechende Beschriftung unterstrichen und bekräftigt würde. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Beklagten um einen gemeinnützigen Verein handelt. Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht verkennt»handelt es sich
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gleichwohl um ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb das Vorliegen einer caritativen Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der Unicef-Grußkarten-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1976,233) verneint.
Danach kommt es für die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob die so bezeichneten Waren auch an Letztverbraucher abgegeben werden. Das Berufungsgericht hat geglaubt, dies nicht feststellen zu können, weil es dazu an einem hinreichend substantiierten Ih rteivortrag fehle. Insoweit rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß es sich um den Vertrieb von Kleinpackungen für Seife oder FichtennadelSchaumbad handele, und daß Behörden und Gewerbebetriebe dafür keine typischen Alleinabnehmer seien. Es hätte deshalb, meint die Revision, keiner näheren Darlegung bedurft, daß die Waren auch an Letztverbraucher betrieben würden. Die Beklagte habe auch in erster Instanz dies nie geltend gemacht. Auch die auf gerichtliche Anfrage dazu eingegangenen Antworten seien nicht eindeutig gewesen, hätten vielmehr den tatsächlichen Vertrieb an Letztverbraucher als durchaus möglich erscheinen lassen. Schließlich enthielten auch die Kopien der beiden Vertriebsverträge mit Ehrkamp insoweit keinerlei Beschränkungen. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen, evtl, unter Anwendung des §139 ZPO treffen und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage nach Maßgabe der dargelegten Rechtssätze entscheiden müssen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Zülch
Piper