Wird die Herstellung von Fotografien zu dem Zweck der Vervielfältigung (und Veröffentlichung) nach einem vom Besteller aufgestellten Motivplan gegen Vereinbarung einer bestimmten Vergütung je Aufnahme in Auftrag gegeben, so ist es, falls insoweit ausdrückliche Abreden fehlen, eine Frage der Vor-tragsauslegung, ob das vereinbarte Honorar nur für die vom Besteller nach seinem Ermessen für die Vervielfältigung aus-gewähl'ben Aufnahmen oder für jede einwandfreie, dem Motiv-plan entsprechende, zur Reproduktion geeignete Fotografie zu zahlen isto Am 25.6.1954 übersandte der Kläger, der nach seiner Darstel lung aufgrund des ihm erteilten Auftrages insgesamt 850 Auf nahmen angefertigt hat, der Beklagten eine Rechnung über 19.630,— DM für 151 Farbaufnahmen a ^30,— DM einschließlich je einer Variante und Überlassung von Diapositiven als Farbunterlagen sowie leihweiser Überlassung der Farb-negative. Von den Aufnahmen habe er nur 151 der nach dem Motivverzeichnis gefertigten Bilder zu den Preisen in Rechnung gestellt, die von der Firma in MBi schon vordem für- gleichartige Aufnahmen an den Fotografen Sch(Bü bezahlt worden seien. Das Landgericht hat dem Klageanträge voll entsprochen« Dieses Urteil ist auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert worden, daß dio Klage in Höhe von 1«045 DM abgewio-sen wurde; im übrigen wurde jedoch die Berufung zuriickge-v/iesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß os sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vcrtragoverhältnis nicht um einen Vertrag eigener Art, sondern einen reinen Y/erkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (§ 631 ff BGB). Es hat als erv/iesen angesehen, daß die 151 von dem Kläger in Rechnung gestellten Aufnahmen von der Beklagten bestellt worden sind. Diese Preise seien an den Kläger für die bestellten und in Rechnung gestellten Aufnahmen unabhängig davon zu zahlen, in welchem Umfang sich die Beklagte zu einer Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen entschlossen habe. motivs ohne Vergrößerung 115 DM erhalten habe, worin die Nebenkosten nicht einbegriffen gewesen seien, sei der vom Kläger für Nebenleistungen (Vacublitzc, leihweise Überlassung der Negative für mehrere Monate, eine Anzahl von Vergrößerungen, Kontaktkopien in schwarz-weiß und Farbdiapooi- Da Gegenstand des Vertrages nicht nur die Herstellung eines Werkes im Sinn von § 651 BOB gewesen sei, sondern der Kläger der Beklagten Reproduktionsrechto einzuräumon hatte, habe es sich um einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art gehandelt, der zwar einen werkvortragsähnlichen Kern aufweise, aber doch nicht allein Werkvertragsgrundsätzen unterstellt werden könne. Im vorliegenden Rechtsstreit gehen aber beide Parteien übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte nicht etwa gehalten gewesen sei, sämtliche ihr von dem Kläger in Rechnung gestellten Aufnahmen zu veröffentlichen, sie vielmehr berechtigt war, diejenigen Aufnahmen auszuwählen? Wenn es sodann den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin auslegt, die Beklagte habe das vereinbarte Honorar nicht nur für die von ihr veröffentlichten Aufnahmen, sondern für sämtliche ihr vom Kläger übergebenen und in Rechnung gestellten Aufnahmen zu zahlen, da sie diese boim Kläger bestellt habe, so ergibt sich hieraus, daß das Berufungsgericht den feil der Vergütung, der auf das Recht zur einmaligen Vervielfältigung entfällt, bereits mit Einräumung dieser Verviolfälcigungsbefugnis seitens des Klägers, nicht dagegen nur für den Pall einer tatsächlichen Auswertung der Veroffentlichungsbefugnis durch die Beklagte als geschuldet angesehen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die von dem Kläger nach einer vom Beklagten aufgestellten iiotivliste angefortigten Aufnahmen von vornherein auf den Zweck zugeschnitten waren, der Illustration des in der Pachzeitschrift Zu Kocht hebt das Berufungsgericht horvor, daß eine Beschränkung des vereinbarten Vergütungsanspruchs auf die von der Beklagten veröffentlichten Bilder bei dieser Sachlage den Kläger im Ergebnis in ungerechtfertigter Weise benachteiligen würde. Dies gilt aber nicht nur, wenn ein Vergütungsanspruch für die von der Beklagten bestellten, jedoch von ihr nicht aus-geworteteh Bilder völlig entfiele, was selbst die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr geltend gemacht hat, sondern auch, wenn der erstmalig von der Revision vertretenen Vcrtragsau3legung zu folgen wäre, wonach der Kläger hinsichtlich der nicht reproduzierten Aufnahmen auf einen nur die Herstellungskosten, nicht das Eeproduktionshonorar umfassenden Vergütungsanspruch beschränkt sein soll, der nach Auffassung der Revision erheblich unter dem an Schmölz für gleichartige Aufnahmen gezahlten Entgelt liegen müßte. e.Vo” fehl, weil dem durch diese Richtlinien angestrobten angemessenen Interessenausgleich andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde liegen» Abgesehen hiervon kann diesen Richtlinien für den Streitfall auch deshalb keine Bedeutung beigemesoen werden, weil zwischen den Parteien nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vereinbart worden ist, daß maßgebend für die Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers allein da3 an SchflHBl von dor Firma für gleichartige Bilder gezahlte Honorar sein solle. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß Schi^K von der Firma F|MHI nie einen größeren Auftrag als zur Herstellung von 14 Aufnahmen erhalten habe, wogegen beim Kläger bereits durch die erste Motivliste von 12. Aus dem Umfang dieser Bestellung aber sei zu entnehmen, daß die Parteien stillschweigend davon ausgegangen seien, für den Erwerb von Reproduktionsrechten käme nur eine Auswahl aus dieser Bestellung in Betracht. Da die Beklagte in den l'atsachenins tanzen nichts in der Richtung dargetan hat, daß SchflH etwa für bei ihn bestellte, aber von der Beklagten nicht ausgov/ertote Aufnahmen oi-nen geringeren Betrag als 115 DM für ein Hauptmotiv oder 35 DM für eine Variante erhalten hat, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Frage aus-einanderzusetzen, ob etwa aus dem Umfang der beim Kläger aufgegebenen Bildbestellung zu entnehmen sei«» daß die Vergütung für nichtveröffentlichte Bilder um einen Betrag zu ermäßigen sei, der in den angeführten Freisen als Gegenleistung für die Erteilung der Reproduktionserlaubnis enthalten ist. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen wäre, daß die an SchjMi gezahlten Preise für die Höhe der dem Kläger geschuldeten Vor-gütung nur insoweit maßgebend sein sollten, als sich der Umfang der Rochtseinräumung hinsichtlich der Vervielfältigung deckte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Bei dem "Verkauf” von Schwärz-weiß-Negativen berechne er zusätzlich einen Preis von 150 Dii. Hieraus hat der Kläger, gefolgert, daß SchMV an Farbaufnahmen in keinem Fall uneingeschränkte ausschließliche Reproduktionsrechte eingeräumt habe, bei SchYvars-v/oiß-Aufnahmen aber für die Übertragung derartiger Rechte unter Überlassung des Negativs zu Eigentum einen zusätzlichen Betrag von 150 DM fordert. Angesichts dieses Ergebnisses der Zeugenvernehmung von SchflBfc und der au3 ihr gezogenen Folgerung des Klägers aber wäre es Sache der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß in dem Preis von 115 DM, den die Birma an SchflHfe für gleichartige Farbaufnahmen gezahlt hat, das Entgelt für eine weitergehendc Vorvielfälti-gungsbefugnis eingeschlossen war, als der Beklagten für die hier strittigen Aufnahmen seitens des Klägers eingeräumt worden ist« Da es an dahingehenden Behauptungen oder Bev/ois-antritten der Beklagten fehlt, konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß die von der Firma FMSMPHB an SchlMV gezählte Vergütung der Bemessung des Vergütungsanspruchs des Klägers zugrunde legen. Wird aber, wie im Streitfall, die Herstellung von Fotografien nach einem fest umrissenen Aufnahmeplan für einen bestimmten im Interesse des Bestellers liegenden Zweck in Auftrag gegeben, so ist os rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hierin ein verbindliches Vertragsangebot seitens der Beklagten erblickt hat, das die Beklagte bei Annahme des Angebots zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für jede Aufnahme verpflichtet, die entsprechend der Bestellung in einwandfreier Qualität angefertigt und unter Einräumung einer einmaligen Beproduktions-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Kun8l;UrhG §§ 1, 15} VerlG j 47} BGB §§ 651» &32 Wird die Herstellung von Fotografien zu dem Zweck der Vervielfältigung (und Veröffentlichung) nach einem vom Besteller aufgestellten Motivplan gegen Vereinbarung einer bestimmten Vergütung je Aufnahme in Auftrag gegeben, so ist es, falls insoweit ausdrückliche Abreden fehlen, eine Frage der Vor-tragsauslegung, ob das vereinbarte Honorar nur für die vom Besteller nach seinem Ermessen für die Vervielfältigung aus-gewähl'ben Aufnahmen oder für jede einwandfreie, dem Motiv-plan entsprechende, zur Reproduktion geeignete Fotografie zu zahlen isto BGH, Urt. Vo 28. März 1961 - I ZR 155/59 OLG München LG Memmingen 023 Verkündet am 28/‘März 1961 Keil, ap. Justizaooistont als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des KüMV-'Verlags GmbH, B durch die Geschäftsführer \V , vertreten ScflBp gob. Sil - Prozeäbevollmächtigtei’; und £■ Beklagten und Revisionsklägei’in Rechtsanv/alt Dr. gegen GtHp von S( amm^Straße Bildjournalist in , Kl Kläger und Revisionsbeklagten, - ProzeÖbevolluiächtigter: Rechtsanv/alt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr. h. c* Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Jungbluth und Ebel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dein Sitz in Augsburg vom 14* Juli 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgcv/ie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für von ihm angefertigte Farbaufnahmen in Anspruch, von denen ein Teil aufgrund einer von ihm erteilten einmaligen Keproduktionserlaubnis in der bei der geklagten verlegte^ Fachzeitschrift ”Krafthand”, Heft 12 vom 15. Juni 1954s unter dem Titel: "Das Autohochhaus (H^) in Wort und Bild” veröffentlicht worden ist. Über den Umfang der von der Beklagten bestellten Leistungen und Über die Höhe der Vergütung besteht Streit. Mit Schreiben vom 15.32«, 1953 vv.ar-'die: Beklag^,-. . to an den Kläger wegen der Fertigung von Lichtbildern heran getreten. Die vom Kläger gemachten Farb-Dias wurden nach Be sprochungen anhand von sogenannten Motivverzeichnisscn hergestollt. Die ursprünglich beschränkte Anzahl der Bilder wurde im Laufe der Zeit erweitert, außerdem trat die Beklagte mit Änd er ungs wünschen an den Kläger heran. Die zuerst bis 12.2.1954 vorgesehene Fertigung verzögerte sich; die letzten Aufnahmen, deren Auswahl der Kläger wegen der zunehmenden Eilbedürftigkeit des Arbeitsabschlusses der Beklagten Überließ, wurden erst nach Drucklegung übersandt. Am 25.6.1954 übersandte der Kläger, der nach seiner Darstel lung aufgrund des ihm erteilten Auftrages insgesamt 850 Auf nahmen angefertigt hat, der Beklagten eine Rechnung über 19.630,— DM für 151 Farbaufnahmen a ^30,— DM einschließlich je einer Variante und Überlassung von Diapositiven als Farbunterlagen sowie leihweiser Überlassung der Farb-negative. Die Beklagte beanstandete die Höhe der Rechnung. Sio hielt nur einen Pauschalbetrag von 6.000 DM für angemessen. Diesen Betrag hat sie dem Kläger überwiesen. Wegen des Restbetrages in Höhe von 13*630 DM hat der Kläger Klage auf Zahlung erhoben* Zur Begründung hat er vorgetragen; Die Fertigung der 850 Aufnahmen, die er gemacht habe, habe etwa 4 Monate in Anspruch genommen. Von den Aufnahmen habe er nur 151 der nach dem Motivverzeichnis gefertigten Bilder zu den Preisen in Rechnung gestellt, die von der Firma in MBi schon vordem für- gleichartige Aufnahmen an den Fotografen Sch(Bü bezahlt worden seien. Biese Preisberechnung sei mit dem Prokuristen BflMfc der Beklagten vereinbart worden. Demgemäß sei er berechtigt, je Aufnahme einschließlich des Vervielfältigungsrechts in dem erschienenen Sonderheft, mindestens einer Variante je Aufnahme und leihweiser Überlassung der Negative 130,— DM zu beanspruchen. Für 151 Aufnahmen errechne sich ein Betrag von 19.630,— DM worauf 6.000,— DM bezahlt worden seien, so daß sich daraus die .Klagesumme mit 13-630,— DM ergebe. Mit dieser Zahlung sei die Beklagte seit 1.8.1954 in Verzug. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13-630,— DM nebst 4 Zinsen seit dem 1.8.1954 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie vertribt die Auffassung, daß sie nur zur Honorierung von 57 Aufnahmen verpflichtet sei, die sie in der Fachzeitschrift "Krafthand” veröffentlicht hat. Je Aufnahme sei aber höchstens ein Honorar von 90 DM angemessen. 4 Das Landgericht hat dem Klageanträge voll entsprochen« Dieses Urteil ist auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert worden, daß dio Klage in Höhe von 1«045 DM abgewio-sen wurde; im übrigen wurde jedoch die Berufung zuriickge-v/iesen. Llit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht geht davon aus, daß os sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vcrtragoverhältnis nicht um einen Vertrag eigener Art, sondern einen reinen Y/erkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (§ 631 ff BGB). Es hat als erv/iesen angesehen, daß die 151 von dem Kläger in Rechnung gestellten Aufnahmen von der Beklagten bestellt worden sind. Hiervon hätten 140 Aufnahmen Hauptmotive, 11 Aufnahmen Varianten zu diesen Hauptmotiven betroffen. Als Vergütung für diese Aufnahmen seien die an den Fotografen H9 SchflHI für gleichartige Aufnahmen von dor Firma gezahlten Preise als Höchstpreise vor- einbart worden. Diese Preise seien an den Kläger für die bestellten und in Rechnung gestellten Aufnahmen unabhängig davon zu zahlen, in welchem Umfang sich die Beklagte zu einer Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen entschlossen habe. Da SchMM von für die Farbaufnahme eines Haupt- motivs ohne Vergrößerung 115 DM erhalten habe, worin die Nebenkosten nicht einbegriffen gewesen seien, sei der vom Kläger für Nebenleistungen (Vacublitzc, leihweise Überlassung der Negative für mehrere Monate, eine Anzahl von Vergrößerungen, Kontaktkopien in schwarz-weiß und Farbdiapooi- 5 tive als Parbunterlagen) geforderte Mehrpreis von 15 DM als angemessene,im Rahmen der Vereinbarung liegende Vergütung anzusehen, Pur die 11 Varianten sei dagegen nur der für solche Varianten von SchSH nach seiner Aussage geforderte Betrag von je 55 DM begründet. Danach berechne sich der Vergütungsanspruch des Klägers 1) für 140 Aufnahmen ä 150 DM * • 18.200 DM 2) für 11 Varianten ä 55 PM » **585 DM insgesamt also auf 18.585 DM. Nach Abzug des bereits gezahlten Betrages von 6.000 DM verbleibe somit ein Zahlungsanspruch von 12.585 DH. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vortrag allein die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Werkvertrag angewendet habe. Da Gegenstand des Vertrages nicht nur die Herstellung eines Werkes im Sinn von § 651 BOB gewesen sei, sondern der Kläger der Beklagten Reproduktionsrechto einzuräumon hatte, habe es sich um einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art gehandelt, der zwar einen werkvortragsähnlichen Kern aufweise, aber doch nicht allein Werkvertragsgrundsätzen unterstellt werden könne. Die3 ist an sich richtig, vermag jedoch am rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern. Nach geltendem Recht genießt jede Art der Fotografie, gleichgültig ob sie auf einer schöpferischen Leistung oder nur auf rein handwerksmäßigem Können beruht, Urheberrechtsschutz (§ 1 KunetUrhG; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. S. 425 ff). Dem Urheber der Fotografie steht die ausschließliche Befugnis zu, diese zu vervielfältigen (§ 15 KunstUrhG). Da Gegenstand der Bestellung der Beklagten hiernach urheberrechtlich geschützte Werke bildeten, die die Beklagte auf eine den Kläger als Urheber vorbehaltenc Weise nutzen wollte, erschöpfte sich somit die Vertragspflicht des Klägers nicht in der Herstellung und Ablieferung der körperlichen Substrate der Aufnahmen an die Beklagte, sondern war der Kläger darüber hinaus verpflichtet, der Beklagten die Vervielfältigung der Aufnahmen zu gestatten. Wenn hiernach auch der Revision zuzugeben ist, daß es fehlsam ist, das Vertragsverhältnis der Parteien als reinen Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu charakterisieren, es sich vielmehr um einen urheberrechtlichen Kutzungsvertrag eigener Art mit werkvor-traglichen Zügen handelte, so vermag dies jedoch entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung die Begründung des Berufungsurteils in ihren die Entscheidung tragenden Ausführungen nicht zu erschüttern. Hierbei kann dahinstehen, ob auf das Vertragsverhältnis, wie die Revision meint, die Bestimmungen Uber den sog. verlagsrechtlichen Bestellvertrag (§47 VerlG) deshalb anzuv/enden sind, weil die Beklagte dem Kläger den Gegenstand der Aufnahmen weitgehend vorgeschrieben hatte. Denn die Auslegungsregel des § 47 VerlG, die lediglich bestimmt, daß den Verleger, falls die Voraussetzungen dieser Rechtsnorm gegeben sind, im Zweifel keine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht trifft, hat überhaupt nur Bedeutung für Fälle, in denen die Auswertungspflicht des Verlegers umstritten ist. Im vorliegenden Rechtsstreit gehen aber beide Parteien übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte nicht etwa gehalten gewesen sei, sämtliche ihr von dem Kläger in Rechnung gestellten Aufnahmen zu veröffentlichen, sie vielmehr berechtigt war, diejenigen Aufnahmen auszuwählen? die ihr für eine Veröffentlichung geeignet erschienen. Zu Unrecht will hieraus aber die Revision folgern, die Beklagte habe für diejenigen Aufnahmen, die sie nicht verwertet habe, lediglich einen "V/erklohn" für die dem Kläger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten (Zeitaufwand, Negativmaterial, Entwicklungskosten) zu zahlen, der sehr viel niedriger zu bemessen sei als die Vergütung, die SchMB für Aufnahmen erhalten habe, die die Beklagte veröffentlicht habe, in der also das Reproduktionshonorar einbegriffen gewesen sei. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung nicht unter diesem Gesichtspunkt - V»'erklohn für die Bildhor-stcllung, Reproduktionshonorar für die Vorvielfältigungser-laubnic - aufgeteilt hat. Es geht aber in Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Parteienvortrag davon aus, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, der Beklagten die bestellten Parbnegative zur einmaligen Vervielfältigung zu überlassen. Wenn es sodann den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin auslegt, die Beklagte habe das vereinbarte Honorar nicht nur für die von ihr veröffentlichten Aufnahmen, sondern für sämtliche ihr vom Kläger übergebenen und in Rechnung gestellten Aufnahmen zu zahlen, da sie diese boim Kläger bestellt habe, so ergibt sich hieraus, daß das Berufungsgericht den feil der Vergütung, der auf das Recht zur einmaligen Vervielfältigung entfällt, bereits mit Einräumung dieser Verviolfälcigungsbefugnis seitens des Klägers, nicht dagegen nur für den Pall einer tatsächlichen Auswertung der Veroffentlichungsbefugnis durch die Beklagte als geschuldet angesehen hat. Biese Auslegung des fraglichen Individualvertrages läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen., Sie verstößt weder gegen die Benkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die von dem Kläger nach einer vom Beklagten aufgestellten iiotivliste angefortigten Aufnahmen von vornherein auf den Zweck zugeschnitten waren, der Illustration des in der Pachzeitschrift * 8 “Xrafthand“ erschienenen Aufsatzes “Das Autohochhaus MP (4|^) in Wort und Bild“ zu dienen. Die Aufnahmen waren wegen dieser Zweckbestimmung somit für den Kläger, wenn überhaupt, so doch jedenfalls nur in äufSerst begrenzten Umfange anderweit verwertbar. Zu Kocht hebt das Berufungsgericht horvor, daß eine Beschränkung des vereinbarten Vergütungsanspruchs auf die von der Beklagten veröffentlichten Bilder bei dieser Sachlage den Kläger im Ergebnis in ungerechtfertigter Weise benachteiligen würde. Dies gilt aber nicht nur, wenn ein Vergütungsanspruch für die von der Beklagten bestellten, jedoch von ihr nicht aus-geworteteh Bilder völlig entfiele, was selbst die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr geltend gemacht hat, sondern auch, wenn der erstmalig von der Revision vertretenen Vcrtragsau3legung zu folgen wäre, wonach der Kläger hinsichtlich der nicht reproduzierten Aufnahmen auf einen nur die Herstellungskosten, nicht das Eeproduktionshonorar umfassenden Vergütungsanspruch beschränkt sein soll, der nach Auffassung der Revision erheblich unter dem an Schmölz für gleichartige Aufnahmen gezahlten Entgelt liegen müßte. Denn auch bei einer solchen Vertragsauslegung hätte es die Beklagte in der Hand, durch eine willkürliche Abstandnahme von einer Bildvcröffentlichung trotz Lieferung von einwandfreiem, der Bestellung entsprechenden Bildmaterial den Ver-gütungsanspruch des Klägers empfindlich zu schmälern, ohne daß dies dui’ch den Vorteil anderweifcer Verwertungsmöglichkeiten der Bilder durch den Kläger ausgeglichen würde. Schon aus diesem Grunde geht der Hinweis der Revision auf die Vergütungsrichtlinien für nichtveröffentlichte Bilder nach den “Richtlinien für Arbeitsbedingungen ... der freien IJitarbeitor an Tageszeitungen vom 15. August 1951“ und dcri "Vertragsgrundsätzen des Bundes deutscher Gebrauehsgraphiker e.Vo” fehl, weil dem durch diese Richtlinien angestrobten angemessenen Interessenausgleich andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde liegen» Abgesehen hiervon kann diesen Richtlinien für den Streitfall auch deshalb keine Bedeutung beigemesoen werden, weil zwischen den Parteien nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vereinbart worden ist, daß maßgebend für die Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers allein da3 an SchflHBl von dor Firma für gleichartige Bilder gezahlte Honorar sein solle. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß Schi^K von der Firma F|MHI nie einen größeren Auftrag als zur Herstellung von 14 Aufnahmen erhalten habe, wogegen beim Kläger bereits durch die erste Motivliste von 12. Januar 1954 eine erheblich größere Zahl von Aufnahmen bestellt worden sei. Aus dem Umfang dieser Bestellung aber sei zu entnehmen, daß die Parteien stillschweigend davon ausgegangen seien, für den Erwerb von Reproduktionsrechten käme nur eine Auswahl aus dieser Bestellung in Betracht. Dieser Angriff richtet sich in Wahrheit gegen die Bev/eiswürdigung, die dem l'atrichtcr Vorbehalten und einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz grundsätzlich entzogen ist. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussagen des Zeugen BflBP festgestellt, daß die Beklagte zwar eine Pauschalvergütung angestrobt habe, der Kläger diese aber abgelehnt habe. Es seien dann die an SchMHB gezahlten Preise nicht etwa nur als vergleichsweise zu wertende Richtpreise herangezogen, sondern als Höchstpreise vereinbart worden. » 10 Da die Beklagte in den l'atsachenins tanzen nichts in der Richtung dargetan hat, daß SchflH etwa für bei ihn bestellte, aber von der Beklagten nicht ausgov/ertote Aufnahmen oi-nen geringeren Betrag als 115 DM für ein Hauptmotiv oder 35 DM für eine Variante erhalten hat, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Frage aus-einanderzusetzen, ob etwa aus dem Umfang der beim Kläger aufgegebenen Bildbestellung zu entnehmen sei«» daß die Vergütung für nichtveröffentlichte Bilder um einen Betrag zu ermäßigen sei, der in den angeführten Freisen als Gegenleistung für die Erteilung der Reproduktionserlaubnis enthalten ist. Aber auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ungeprüft lassen dürfen, in welchem Umfang die Firma von SchflHI Reproduktionsrechte erwor- ben hat, kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen wäre, daß die an SchjMi gezahlten Preise für die Höhe der dem Kläger geschuldeten Vor-gütung nur insoweit maßgebend sein sollten, als sich der Umfang der Rochtseinräumung hinsichtlich der Vervielfältigung deckte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Schfll hat bei seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt, daß er von der Firma für die Farbaufnahme eines Hauptmo- tivs ohne Vergrößerung 115 DM erhalten habe. Farbnegativc habe er noch nicht an Kunden ’'verkauft”. Bei dem "Verkauf” von Schwärz-weiß-Negativen berechne er zusätzlich einen Preis von 150 Dii. Hieraus hat der Kläger, gefolgert, daß SchMV an Farbaufnahmen in keinem Fall uneingeschränkte ausschließliche Reproduktionsrechte eingeräumt habe, bei SchYvars-v/oiß-Aufnahmen aber für die Übertragung derartiger Rechte unter Überlassung des Negativs zu Eigentum einen zusätzlichen Betrag von 150 DM fordert. Angesichts dieses Ergebnisses der Zeugenvernehmung von SchflBfc und der au3 ihr gezogenen Folgerung des Klägers aber wäre es Sache der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß in dem Preis von 115 DM, den die Birma an SchflHfe für gleichartige Farbaufnahmen gezahlt hat, das Entgelt für eine weitergehendc Vorvielfälti-gungsbefugnis eingeschlossen war, als der Beklagten für die hier strittigen Aufnahmen seitens des Klägers eingeräumt worden ist« Da es an dahingehenden Behauptungen oder Bev/ois-antritten der Beklagten fehlt, konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß die von der Firma FMSMPHB an SchlMV gezählte Vergütung der Bemessung des Vergütungsanspruchs des Klägers zugrunde legen. Der Revision kann schließlich auch darin nicht beigepflichtet worden, daß die Bestellung einer Bildauswahl rechtlich nicht als Vertragsangebot, sondern als eine Aufforderung zur Abgabe einer Offerte seitens des Bildherstellers zu bewerten sei. Dies mag bei dem Erwerb von Reproduktionsrechten an bereits fertiggestellten Aufnahmen zutreffen, wie in dom von der Revision angeführten Pall de3 Erwerbs yon Reproduktionsbefugnissen an Aufnahmen, die in Bildarchiven lagern. Wird aber, wie im Streitfall, die Herstellung von Fotografien nach einem fest umrissenen Aufnahmeplan für einen bestimmten im Interesse des Bestellers liegenden Zweck in Auftrag gegeben, so ist os rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hierin ein verbindliches Vertragsangebot seitens der Beklagten erblickt hat, das die Beklagte bei Annahme des Angebots zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für jede Aufnahme verpflichtet, die entsprechend der Bestellung in einwandfreier Qualität angefertigt und unter Einräumung einer einmaligen Beproduktions- * befugnis geliefert worden ist. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen. Wilde Krüger-JNi eland Jungbluth Ebel Löscher